BES.2019.234
Zusammenlegung von Verfahren gemäss Art. 29 StPO
30. Januar 2020Deutsch9 min
2019 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt u.a. den Antrag von A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.234
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Oktober 2019
betreffend Zusammenlegung von
Verfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 24. Oktober
2019 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt u.a. den Antrag von A____
(Beschwerdeführer) ab, das Strafverfahren gegen ihn mit dem gegen B____ geführten
Verfahren zusammenzulegen. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 28. Oktober
2019 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an und stellte dabei den
Antrag, die Staatsanwaltschaft sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch das Appellationsgericht
keine Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme
vom 7. November 2019 die Beschwerde ohne Gewährung der aufschiebenden
Wirkung kostenfällig abzuweisen. Mit Schreiben vom 15. November 2019 nahm
der Beschwerdeführer zur Frage der vorsorglichen Massnahme replicando Stellung.
Mit Verfügung vom 25. November 2019 wies die instruierende
Präsidentin den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Mit Schreiben
vom 2. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand der
Gerichtspräsidentin im Beschwerdeverfahren. Auf die gegen die Abweisung der
vorsorglichen Massnahme erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
1B_570/2019 vom 18. Dezember 2019 nicht ein und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.–. Am 6. Januar
2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen
mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Schreiben vom 10. Januar
2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens BES.2019.234
infolge Gegenstandslosigkeit, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben
werden. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das
Dispositiv
Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81
E. 3 S. 84, 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen). Ein
solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen
Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die
Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch
gegeben bzw. aktuell sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle
Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl.
BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits
bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die
Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg,
kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99
vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018
E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554).
1.2.2 Anfechtungsobjekt
bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2019, mit
welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusammenlegung der Verfahren abgelehnt
hat. Mit Anklage vom 6. Januar 2020 wurde das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer beim Strafgericht anhängig gemacht, womit gemäss
Beschwerdeführer die Verfahrensleitung an das entscheidende Sachgericht
übergegangen ist, welches auch über die Frage der Zusammenlegung der Verfahren
zu befinden hat. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an
der Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit im Laufe des
Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Gründe für ein
ausnahmsweises materielles Behandeln der Beschwerde sind nicht ersichtlich und
werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Da das
Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist und keine Gründe für eine
ausnahmsweise Behandlung der Beschwerde vorliegen, wird das unter dem Aktenzeichen
BES.2019.234 angelegte Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde
als erledigt abgeschrieben.
2.
Es bleibt über
die Kosten zu befinden.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die StPO nicht
ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der
Behandlung der Beschwerde erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren
abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie
nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer
knappen Beurteilung der Aktenlage mit summarischer Begründung sein Bewenden
haben muss (vgl. Domeisen, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14). Auf dem
Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und
unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden
(vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1, BES.2018.164 vom
13. März 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Erst wenn sich der
mutmassliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht feststellen lässt, sind –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – allgemeine prozessrechtliche
Kriterien heranzuziehen (Domeisen,
a.a.O., Art. 428 StPO N 14). Danach wird jene Partei kostenpflichtig,
welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher
die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess
gegenstandslos geworden ist (AGE BES.2018.22 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1,
mit Hinweisen).
2.2 Vorliegend
lässt sich der mutmassliche Prozessausgang in Bezug auf die Frage der
Zusammenlegung der Verfahren feststellen. Straftaten werden gemeinsam verfolgt
und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29
Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können
aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30
StPO). Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen
vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung
vermeiden helfen (BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Als
sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner
Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter. Die Beispiele beziehen
sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber
auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; BGer 1B_49/2017 vom 30. Mai 2017,
1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3). Eine Verfahrenstrennung
ist auch sachlich begründet, wenn beabsichtigt wird, nur gegen einen der beiden
Beteiligten Anklage zu erheben (AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019
E. 1.3.2.4). In der Literatur wird sogar darauf hingewiesen, dass die
Verfahrenstrennung unabdingbar sei, wenn in einem Verfahren gegen mehrere
beteiligte beschuldigte Personen gegen Einzelne ein Strafbefehl zu ergehen hat,
während gegen die anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage
2018, Art. 30 N 3). Wie bereits festgestellt wurde, war im Zeitpunkt
der Beschwerde noch offen, ob die Staatsanwaltschaft gegen B____ überhaupt
Anklage erheben oder die Strafuntersuchung einstellen wird. Bei summarischer
Prüfung der Argumente, welche vom Beschwerdeführer bzw. von der
Staatsanwaltschaft vorgebracht werden, ist mit Verweis auf die Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2019 und mit Blick auf die Akten in
der Untersuchung gegen B____ davon auszugehen, dass in Bezug auf die
Mittäterschaft oder Teilnahme von B____ im Zeitpunkt des Gesuchs um
Zusammenlegung der Verfahren kein Tatverdacht vorlag, welcher weitere
Ermittlungshandlungen oder eine Anklage und damit allenfalls die Zusammenlegung
der Verfahren gerechtfertigt hätte. Auch in der Anklageschrift gegen den
Beschwerdeführer wird der Letter of Intent vom 5. Dezember 2010, dessen
Erstellung der Beschwerdeführer B____ zuschreibt, ausdrücklich nicht als den
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben widersprechend bezeichnet (act. 11,
Anklageschrift vom 6. Januar 2020, S. 4). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass es unter diesen Umständen in erster Linie der Staatsanwaltschaft
oblag, als Verfahrensleitung zu entscheiden, ob sie mit der Anklage gegen den
Beschwerdeführer zuwarten will, bis die Untersuchung gegen B____ abgeschlossen ist,
oder ob sie das Risiko des Beweisverlustes wegen mangelnder Wahrung der Teilnahmerechte
im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO des Beschwerdeführers eingehen
will.
2.3 Nach
dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden, soweit darauf
eingetreten worden wäre, womit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen hat. Da der Aufwand des Gerichts mit der vorsorglichen Massnahme und dem
Gang an das Bundesgericht gleich gross war, wie wenn in der Sache entschieden
worden wäre, ist die Entscheidgebühr gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘000.‒ festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren BES.2019.234 wird zufolge Gegenstandslosigkeit
der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).