Lexipedia

Entscheid

BES.2019.234

Zusammenlegung von Verfahren gemäss Art. 29 StPO

30. Januar 2020Deutsch9 min

2019 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt u.a. den Antrag von A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.234

ENTSCHEID

vom 30. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 24. Oktober 2019

betreffend Zusammenlegung von

Verfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 24. Oktober

2019 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt u.a. den Antrag von A____

(Beschwerdeführer) ab, das Strafverfahren gegen ihn mit dem gegen B____ geführten

Verfahren zusammenzulegen. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 28. Oktober

2019 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an und stellte dabei den

Antrag, die Staatsanwaltschaft sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch das Appellationsgericht

keine Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme

vom 7. November 2019 die Beschwerde ohne Gewährung der aufschiebenden

Wirkung kostenfällig abzuweisen. Mit Schreiben vom 15. November 2019 nahm

der Beschwerdeführer zur Frage der vorsorglichen Massnahme replicando Stellung.

Mit Verfügung vom 25. November 2019 wies die instruierende

Präsidentin den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Mit Schreiben

vom 2. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand der

Gerichtspräsidentin im Beschwerdeverfahren. Auf die gegen die Abweisung der

vorsorglichen Massnahme erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

1B_570/2019 vom 18. Dezember 2019 nicht ein und auferlegte dem

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.–. Am 6. Januar

2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen

mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Schreiben vom 10. Januar

2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens BES.2019.234

infolge Gegenstandslosigkeit, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben

werden. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Die

Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das

Dispositiv

Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81

E. 3 S. 84, 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen). Ein

solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen

Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die

Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch

gegeben bzw. aktuell sein (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle

Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl.

BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits

bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die

Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg,

kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99

vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018

E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer

Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554).

1.2.2 Anfechtungsobjekt

bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2019, mit

welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusammenlegung der Verfahren abgelehnt

hat. Mit Anklage vom 6. Januar 2020 wurde das Verfahren gegen den

Beschwerdeführer beim Strafgericht anhängig gemacht, womit gemäss

Beschwerdeführer die Verfahrensleitung an das entscheidende Sachgericht

übergegangen ist, welches auch über die Frage der Zusammenlegung der Verfahren

zu befinden hat. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an

der Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit im Laufe des

Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Gründe für ein

ausnahmsweises materielles Behandeln der Beschwerde sind nicht ersichtlich und

werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Da das

Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist und keine Gründe für eine

ausnahmsweise Behandlung der Beschwerde vorliegen, wird das unter dem Aktenzeichen

BES.2019.234 angelegte Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde

als erledigt abgeschrieben.

2.

Es bleibt über

die Kosten zu befinden.

2.1 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als

unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten

wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die StPO nicht

ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der

Behandlung der Beschwerde erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren

abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie

nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer

knappen Beurteilung der Aktenlage mit summarischer Begründung sein Bewenden

haben muss (vgl. Domeisen, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14). Auf dem

Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und

unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden

(vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1, BES.2018.164 vom

13. März 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Erst wenn sich der

mutmassliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht feststellen lässt, sind –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – allgemeine prozessrechtliche

Kriterien heranzuziehen (Domeisen,

a.a.O., Art. 428 StPO N 14). Danach wird jene Partei kostenpflichtig,

welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher

die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess

gegenstandslos geworden ist (AGE BES.2018.22 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1,

mit Hinweisen).

2.2 Vorliegend

lässt sich der mutmassliche Prozessausgang in Bezug auf die Frage der

Zusammenlegung der Verfahren feststellen. Straftaten werden gemeinsam verfolgt

und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29

Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können

aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30

StPO). Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen

vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung

vermeiden helfen (BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Als

sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner

Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter. Die Beispiele beziehen

sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber

auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; BGer 1B_49/2017 vom 30. Mai 2017,

1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3). Eine Verfahrenstrennung

ist auch sachlich begründet, wenn beabsichtigt wird, nur gegen einen der beiden

Beteiligten Anklage zu erheben (AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019

E. 1.3.2.4). In der Literatur wird sogar darauf hingewiesen, dass die

Verfahrenstrennung unabdingbar sei, wenn in einem Verfahren gegen mehrere

beteiligte beschuldigte Personen gegen Einzelne ein Strafbefehl zu ergehen hat,

während gegen die anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage

2018, Art. 30 N 3). Wie bereits festgestellt wurde, war im Zeitpunkt

der Beschwerde noch offen, ob die Staatsanwaltschaft gegen B____ überhaupt

Anklage erheben oder die Strafuntersuchung einstellen wird. Bei summarischer

Prüfung der Argumente, welche vom Beschwerdeführer bzw. von der

Staatsanwaltschaft vorgebracht werden, ist mit Verweis auf die Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2019 und mit Blick auf die Akten in

der Untersuchung gegen B____ davon auszugehen, dass in Bezug auf die

Mittäterschaft oder Teilnahme von B____ im Zeitpunkt des Gesuchs um

Zusammenlegung der Verfahren kein Tatverdacht vorlag, welcher weitere

Ermittlungshandlungen oder eine Anklage und damit allenfalls die Zusammenlegung

der Verfahren gerechtfertigt hätte. Auch in der Anklageschrift gegen den

Beschwerdeführer wird der Letter of Intent vom 5. Dezember 2010, dessen

Erstellung der Beschwerdeführer B____ zuschreibt, ausdrücklich nicht als den

einschlägigen gesetzlichen Vorgaben widersprechend bezeichnet (act. 11,

Anklageschrift vom 6. Januar 2020, S. 4). Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass es unter diesen Umständen in erster Linie der Staatsanwaltschaft

oblag, als Verfahrensleitung zu entscheiden, ob sie mit der Anklage gegen den

Beschwerdeführer zuwarten will, bis die Untersuchung gegen B____ abgeschlossen ist,

oder ob sie das Risiko des Beweisverlustes wegen mangelnder Wahrung der Teilnahmerechte

im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO des Beschwerdeführers eingehen

will.

2.3 Nach

dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden, soweit darauf

eingetreten worden wäre, womit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu

tragen hat. Da der Aufwand des Gerichts mit der vorsorglichen Massnahme und dem

Gang an das Bundesgericht gleich gross war, wie wenn in der Sache entschieden

worden wäre, ist die Entscheidgebühr gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘000.‒ festzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren BES.2019.234 wird zufolge Gegenstandslosigkeit

der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).