BES.2019.247
Nichtanhandnahme
31. März 2020Deutsch20 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jeweils Strafanzeige und Strafantrag gegen C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.247
BES.2019.248
ENTSCHEID
vom 31.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____ AG
Beschwerdeführerin
[...] Anzeigestellerin
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner 1
[...] Beanzeigter
1
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
C____
Beschwerdegegner 2
[...] Beanzeigter
2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 31. Oktober 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 30. September 2019 hat die A____ AG, vertreten durch D____ bzw. E____, bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jeweils Strafanzeige und Strafantrag gegen C____
und B____ wegen unlauteren Wettbewerbs eingereicht. Mit Verfügung vom 31. Oktober
2019 beschloss die Staatsanwaltschaft, auf die Strafanzeigen nicht einzutreten,
da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügungen hat die A____ AG am 11. November 2019 Beschwerde
erhoben (Verfahren BES.2019.297 und BES.2019.298).
Mit Verfügung
vom 14. November 2019 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– verpflichtet. Der
Beschwerdeführer hat diesen innert Frist geleistet.
Mit Verfügung
vom 12. Dezember 2019 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft zur Vernehmlassung zugestellt und den Beschwerdegegnern die
Möglichkeit zur späteren Ergänzung derselben angekündigt. Die Staatsanwaltschaft
hat sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 vernehmen lassen und beantragt die
Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 hat die
Instruktionsrichterin die Beschwerde der Beschwerdeführerin vorläufig zur
Kenntnis und den Beschwerdegegnern zur allfälligen Ergänzung zugestellt.
Nachdem diese innert Frist keine Ergänzung eingereicht hatten, hat die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2020 zur Beschwerdeantwort der
Staatsanwaltschaft repliziert. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 hat die
Instruktionsrichterin die Replik den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt.
Die Vorakten
wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für
den Entscheid notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115.
und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E.
2.3.1
S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der
Dispositiv
Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein
Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm
die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen
ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss
Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs.
3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014).
1.3 Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung
in ihren Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.4 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu
begründen. Die Eingaben vom 11. November 2019 sind rechtzeitig und formgerecht
innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt. Auf die Beschwerden ist somit
einzutreten.
1.5 Zur
vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie
können die unter zwei verschiedenen Aktenzeichen angelegten Beschwerden BES.2019.247
(Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Anzeige gegen B____) und BES.2019.248 (Nichtanhandnahmeverfügung
betreffend Anzeige gegen C____) gemäss Art. 30 StPO zusammengelegt bzw.
vereint werden. Dies ist auch im Sinne der Beschwerdeführerin.
2.
2.1 Die
A____ AG – vertreten durch deren Geschäftsführer F____ – macht mit ihrer
Anzeige geltend, B____ habe während seines laufenden Arbeitsvertrages mit der A____
AG firmeninterne Informationen an die direkte Konkurrentin der A____ AG, die G____
Consulting, weitergegeben, obwohl er vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet
gewesen wäre und ihm insbesondere die Weitergabe von Firmeninterna untersagt
gewesen sei. Der Beanzeigte habe Informationen auf seine private E-Mail-Adresse
und von dort mutmasslich an die Konkurrentin weitergeleitet. Dies habe er
getan, damit die Vertragspartnerin der A____ AG, die H____ AG, – welche
Auftraggeberin des Projekts gewesen sei, auf welchem B____ gearbeitet habe – den
betreffenden Auftrag von der A____ AG auf die G____ Consulting habe übertragen
können – wobei er selbst sich unmittelbar nach seiner angeblich wegen frühzeitiger
Pensionierung eingereichten Kündigung bei der A____ AG wiederum bei der G____ Consulting
habe anstellen lassen, um das Projekt weiter zu betreuen.
Durch dieses
Verhalten, so die Anzeigestellerin, habe der Beanzeigte 1 in grober Weise gegen
seine vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht verstossen, womit er eine
Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB begangen habe. Weiter
habe er gemäss Art. 5 lit. a und Art. 23 UWG strafbar gemacht.
2.2 In
Bezug auf den Beanzeigten C____ machte die A____ AG in ihrer Anzeige geltend, gemäss
den allgemeinen Geschäftsbedingungen der A____ AG sei der Auftraggeber –
vorliegend die H____ AG – verpflichtet, weder interne noch externe Mitarbeiter
der A____ abzuwerben oder anderweitig den Versuch zu unternehmen, diese von der
A____ zu lösen. Trotz Kenntnis des bestehenden und ungekündigten
Arbeitsvertrags von B____ habe jedoch C____ – selbst Angestellter der H____ – diesen
zusammen mit G____ von der G____ Consulting, einer direkten und ebenfalls im
Personalverleih tätigen Konkurrentin der A____, zu einer persönlichen
Besprechung eingeladen, in welcher über den Arbeitsvertrag B____s gesprochen
worden sei. Weiter sei B____ am 9. April 2019 für den 23. April 2019 von einem Herrn
I____, welcher für C____ tätig gewesen sei, wiederum zu einem Meeting eingeladen
worden, welchem er zugesagt habe und bei welchem ein Arbeitgeberwechsel
besprochen worden sei. Kurz nach diesem Meeting habe B____ seinen Vertrag bei
der A____ gekündigt.
Die
Anzeigestellerin kommt zum Schluss, damit sei klar, dass C____ seit Anfang 2019
Anstrengungen unternommen habe, um B____ von der A____ weg zu lotsen –
offensichtlich mit dem Ziel, um mit der G____ als neuer Vertragspartnerin der H____
AG deutlich günstigere Konditionen im Hinblick auf den Verleih von Herrn B____
zu vereinbaren. Da B____ auf diese Weise zum Vertragsbruch mit der A____
verleitet worden sei, habe C____ den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs
gemäss Art. 4 lit. a UWG erfüllt und sich damit nach Art. 23 UWG strafbar
gemacht.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hat die Anzeige gegen C____ mit der Begründung nicht an die
Hand genommen, dass Art. 4 lit. a UWG lediglich die Verleitung zum
Vertragsbruch unter Strafe stelle. Vorliegend habe aber der Beanzeigte B____
den Vertrag gekündigt und keinen Vertrag gebrochen. Das Verhalten des
Beanzeigten C____ erfülle deshalb den Tatbestand zum Vornherein nicht.
Die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B____ begründete die Staatsanwaltschaft
damit, dass auch hier das beanzeigte Verhalten keine Straftatbestände erfülle.
Zum einen werde durch die Handlung der Wettbewerb zwischen den Konkurrentinnen
nicht objektiv beeinflusst, wenn wie vorliegend die Auftraggeberin ihr bisher von
der beauftragten A betreutes Projekt in der Folge durch die beauftragte B weiterbetreuen
lasse. Dabei sei unerheblich, ob Letztere zur weiteren Projektbetreuung die
Dienste eines zu diesem Zweck abgeworbenen ehemaligen Mitarbeiters in Anspruch
nehme. Der Eintritt der beauftragten B in ein bis dahin von der beauftragten A
geführtes Projekt stelle per se keine Verwertung fremder Arbeitsleistung im
Sinne von Art. 5 UWG dar.
Ebenso wenig sei
eine Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB in Bezug auf die
vom Beschuldigten an seine private E-Mail-Adresse versandten und in der Folge
mutmasslich zur weiteren Projektbetreuung bei der H____ AG verwendeten Inhalte ersichtlich,
da es von vornherein an der Tatbestandsvoraussetzung des Verrats mangle. Zudem
habe die H____ AG als Auftraggeberin ohnehin Anspruch auf Erhalt sämtlicher für
das Projekt relevanter Informationen gehabt. Nicht klar sei schliesslich,
welche vertraulichen Informationen B____ überhaupt an die G____ weitergleitet
haben solle. Es sei jedoch offensichtlich, dass Arbeitszeitabrechnungen etc.
keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB darstellten.
2.4 Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen in Bezug auf die Anzeige gegen B____ ein, die
Staatsanwaltschaft habe in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Erfüllung
des Tatbestands von Art. 162 StGB ausgeführt, es sei "nicht klar", um
welche vertraulichen Informationen es sich bei der angeblichen Weiterleitung
per E-Mail gehandelt habe, zumal die entsprechenden Anhänge der als
Anzeigebeilage Nr. 8 eingereichten E-Mail von B____ an G____ nicht eingereicht
worden seien. Weiter habe die Staatsanwaltschaft ausgeführt, es sei davon
auszugehen, dass die weitergeleiteten Arbeitszeitabrechnungen "keine Geschäftsgeheimnisse
darstellen dürften" (Beschwerde N 8). Schon aus dieser Wortwahl der Staatsanwaltschaft,
so der Beschwerdeführer, werde klar, dass diese bei der Einstellung des
Verfahrens lediglich mutmasse, dass es sich bei den vertraulichen Informationen
nicht um Geschäftsgeheimnisse handeln dürfte. Sie könne jedoch offensichtlich
nicht einschätzen, welche vertraulichen Informationen tatsächlich vom
Beanzeigten an die G____ Consulting und damit an einen Dritten weitergeleitet
worden sei. Vor diesem Hintergrund sei evident, dass von einem offensichtlichen,
zweifelsfreien Nichtvorliegen strafbarer Handlungen, welche eine Nichtanhandnahme
rechtfertigen würde, keine Rede sein könne (Beschwerde N 9).
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auch die rechtliche Beurteilung des
Sachverhalts sei nicht korrekt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
könne es sodann keine Rolle spielen, ob die G____ Consulting allenfalls zu
einem späteren Zeitpunkt ohnehin in den Besitz der zur Debatte stehenden
Informationen gelangt wäre. Einzig durch dieses Handeln des Beanzeigten sei die
G____ überhaupt in der Lage gewesen, der Auftraggeberin ein entsprechendes
Angebot zu machen. Der Verrat vertraulicher Vertragskonditionen eines laufenden
Vertragsverhältnisses an einen direkten Mitbewerber stelle ein Paradebeispiel
der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen dar. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung wäre von der
Staatsanwaltschaft zumindest abzuklären gewesen, unter welchen Umständen und
wann die G____ der H____ als neue Vertragspartnerin präsentiert worden sei, sowie
welche Informationen die G____ Consulting – vor Vertragsschluss mit der H____
AG – vom Beanzeigten erhalten habe.
2.5 Mit
der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in Bezug
auf die Anzeige gegen C____ macht der Beschwerdeführer geltend, die
Beschwerdegegnerin verkenne, dass der Beanzeigte den Mitarbeiter B____ nicht
nur zur Kündigung des Arbeitsvertrages mit der Anzeigestellerin
"angestiftet", sondern ebenfalls aktiv auf den Abschluss eines neuen
Arbeitsvertrages zwischen B____ mit der G____ Consulting hingewirkt habe. Da es
B____ aufgrund seines vertraglichen Konkurrenzverbots untersagt gewesen sei,
mit der G____ Consulting einen Vertrag abzuschliessen, liege in diesem
Verhalten eine Verleitung zum Vertragsbruch – nämlich eben die Anstiftung zur
Verletzung des Konkurrenzverbotes. Als Vertragsbruch im Sinne des UWG gelte
jegliches vertragswidrige Verhalten. Die Verleitung zur Verletzung eines
Konkurrenzverbots sei zudem wettbewerbsrechtlich von Bedeutung, da es den
Wettbewerb zwischen den Mitbewerberinnen G____ Consulting und der
Anzeigestellerin beeinflusse (Beschwerde N 6). Aus diesen Gründen, so die
Beschwerdeführerin, habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Verstosses
gegen Art. 4 lit. a UWG bzw. gegen die Generalklausel gemäss Art. 2 UWG
einzuleiten und sei die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht erlassen worden.
Nicht zuletzt sei in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft bemängelte
Unterlassung der Einreichung weiterer Unterlagen durch die Beschwerdeführerin
festzuhalten, dass diese in der Strafanzeige ausdrücklich um eine Frist zur
weiteren Begründung und Einreichung weiterer Unterlagen gebeten habe.
3.
3.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der
Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer
Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren
wieder einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art.
5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in
dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder
Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten
Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine
Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der
Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein
hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur
Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf
eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine
plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung
einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013
vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die
Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit
sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden
Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder,
Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet,
dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden darf –
vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen schon
feststehen (vgl. Aepli, Die
strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42). Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, BGer 6B_310 StPO N 6 ff.;
AGE BES 2015.72 vom 12. November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom 6. Juli 2015 E.
2.1).
3.2 Fraglich
und zu prüfen ist zum einen, ob die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B____
rechtens erfolgt ist.
3.2.1 In
Bezug auf den allfälligen Verrat von Geschäftsgeheimnissen in Form von
Abrechnungsformularen (E-Mail Beanzeigter vom 17. April 2019, Beilage 8 zur
Strafanzeige) ist Folgendes festzuhalten:
Eine Pflicht zur
Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ergibt sich aus Art. 321a
Abs. 4 OR. Diese Pflicht kann auch vertraglich vereinbart werden (Niggli/Hagenstein, in: Basler Kommentar
StGB, Art. 162 N 21). Die Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend auf die in
Ziff. 12 des Arbeitsvertrages zwischen ihr selbst und dem Beanzeigten
festgehaltene Geheimhaltungspflicht. Diese ist sehr umfassend formuliert und
beinhaltet "alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Arbeitgeberin zur
Kenntnis gelangten Tatsachen" (Ziff. 12 des Arbeitsvertrags, Beilage 3 zur
Beschwerde, act. 3). Festzuhalten ist, dass aus der eingereichten E-Mail nicht
ersichtlich wird, ob die genannten Formulare blanko oder ausgefüllt
weitergeschickt wurden und inwiefern sie somit spezifische Geschäftsgeheimnisse
offenbart haben. Sie wurden von der Beschwerdeführerin nicht mitgeschickt.
3.2.2 Die
Beschwerdeführerin macht weiter Verrat von Geschäftsgeheimnissen in Form von
weitergeleiteten Inhalten zum Projekt J____ geltend (teilweise mit der Replik
eingereicht, act. 7).
Festzuhalten
ist, dass die eigennützige Verwendung von anvertrauten Informationen nicht
strafbar ist (Niggli/Hagenstein,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 162 N 31 m.H.). Auch liegt kein
tatbestandsmässiges Handeln vor, wenn ein Geheimnis ausgenützt wird, ohne
dessen Preisgabe an Dritte (Niggli/Hagenstein,
a.a.O., N 27).
Abzuklären wäre
somit zuerst, ob Inhalte an Dritte weitergeleitet und vor allem an wen
weitergeleitet wurden. Dies scheint auch das Anliegen der Beschwerdeführerin zu
sein. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann eine Weiterleitung
durch den Beanzeigten an die direkte Konkurrentin G____ Consulting – während
des laufenden Vertragsverhältnisses desselben mit der A____ – nicht gleichgesetzt
werden mit einer Weiterleitung an die Auftraggeberin H____: Die Begründung der
Staatsanwaltschaft, dass es aufgrund des später erfolgten Vertragsschlusses der
G____ Consulting mit der H____ irrelevant sei, ob die Informationen vom
Beanzeigten an diese oder jene weitergeleitet worden seien, ist nicht
stichhaltig: Mit der Beschwerdeführerin ist vielmehr festzuhalten, dass eine
Weiterleitung von Geschäftsgeheimnissen an eine direkte Konkurrentin nicht
dadurch legitim werden kann, dass diese im Nachhinein einen Vertrag mit der
Auftraggeberin abschliesst. Massgebend muss sein, ob sie im Zeitpunkt der
Weiterleitung Dritte war. Ein späterer Vertragsschuss mit der Auftraggeberin ist
für diese Beurteilung irrelevant.
Selbst wenn
nicht mehr eruierbar sein sollte, ob die Dokumente an die G____ Consulting
weitergeleitet wurden oder wenn – wie die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint
– eine Weiterleitung "lediglich" an die Auftraggeberin H____ erfolgt
ist, würde dies nicht zum Vornherein dazu führen, dass keine strafrechtlich
relevante Weitergabe an Dritte vorläge. Vielmehr wäre dann die Vorfrage der
Berechtigung an den preisgegebenen Informationen zu klären bzw. ob es sich bei
einer allfälligen Weitergabe um einen Verrat im Sinne einer pflichtwidrigen
Offenbarung der fraglichen Inhalte handeln würde: Damit eine Geheimhaltungspflicht
im Sinne von Art. 321a Abs. 4 OR besteht, müssen die geheim zu haltenden
Tatsachen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: sie dürfen nicht
offenkundig und nicht allgemein bekannt sein, zudem muss der (mutmassliche)
Geheimhaltungswille der Arbeitgeberin erkennbar sein und ein berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse jener vorliegen (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar, 7. Auflage, Art. 321a N 12). Wenn somit
die fraglichen Inhalte für die H____ erstellt worden wären, würde es sich bei
einer Weiterleitung an diese nicht um unberechtigte Dritte handeln und bestünde
somit gegenüber dieser kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der
Anzeigestellerin. Um zu klären, ob die Inhalte tatsächlich für die H____
hergestellt worden sind, wäre der Vertrag zwischen der H____ und der A____
beizuziehen. Dieser wurde jedoch nicht vorgelegt.
3.2.3 Auch
in Bezug auf die unbefugte Verwertung von anvertrauten Arbeitsergebnissen (Art.
5 Abs. 1 lit. a UWG) durch die Zusendung von Plänen oder technischen Angaben an
die Privatadresse des Beanzeigten (vgl. dazu Beilage Replik, act. 7) gilt das
oben Gesagte. Dass es sich um Arbeitsergebnisse handelt, kann vermutet werden (Brauchbar, in: Spitz/Jung, Handkommentar
UWG, Art. 5 UWG N 9, 13). Auch für diesen Tatbestand ist jedoch entscheidend,
wem der immaterialgüterrechtliche Schutz an den Plänen und technischen Daten,
die der Beanzeigte an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet hat, zusteht
(s. dazu BGE 133 III 431, E. 4.5). Hierfür wäre wiederum der Vertrag zwischen
Auftraggeberin und A____ massgebend.
3.2.4 Zusammenfassend
ist somit vor der Nichtanhandnahme der Anzeige gegen B____ zu klären, ob von
seiner privaten E-Mail-Adresse aus eine Weiterleitung an die G____ Consulting
oder an die H____ erfolgte sowie – falls Letzteres zutrifft– wem der immaterialgüterrechtliche
Schutz an den weitergeleiteten Informationen zusteht. Beim aktuellen
Kenntnisstand kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
3.3 Weiter
ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen C____ rechtens
erfolgt ist.
3.3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, C____ habe B____ zum Stellenwechsel zu der G____
Consulting verleitet (Mail vom 18. Februar 2019, Beilage 3 zur Strafanzeige).
Fest steht, dass damit die AGB Ziff. 3 der Beschwerdeführerin – sofern diese
vom Beschwerdegegner 2 bzw. H____ unterschrieben worden sind – und das
Konkurrenzverbot des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl.
Arbeitsvertrag Ziff. 14, Beilage 1 zur Strafanzeige) verletzt worden wäre.
Diese Handlung fällt jedoch nicht unter den Tatbestand von Art. 4 oder 4a UWG
(vgl. Schema zu Art. 4 UWG, in: Jung/Spitz,
Handkommentar UWG, Art. 4 N 16; s. auch
Frick, in: Basler Kommentar UWG, Art. 4 lit. a-c N 34). Zwar kann die
Verletzung des arbeitsvertraglichen auch zu einer Verletzung der Generalklausel
von Art. 2 UWG führen (so auch Jung/Spitz,
a.a.O. Art. 4 N 30, der jedoch als angeblich abweichende Meinung zitiert wird,
vgl. Frick, BSK UWG, Art. 4 lit.
a-c N 33). Art. 2 UWG ist jedoch lediglich für das private Lauterkeitsrecht von
Bedeutung, wird er doch von der strafrechtlichen Verweisnorm des Art. 23 UWG
nicht erfasst (Jung/Spitz, a.a.O.,
Art. 2 N 3).
Zusammenfassend
hat die Staatsanwaltschaft somit in diesem Punkt das Verfahren zu Recht nicht
an die Hand genommen.
3.3.2 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner 2 habe den
Beschwerdegegner 1 zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von
Art. 162 StGB verleitet. Ein solches Verhalten würde gegen Art. 4 lit. c
UWG verstossen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Voraussetzung für
diesen Tatverdacht eine entsprechende Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1
gemäss den oben genannten Bedingungen wäre (s. dazu oben 3.2.2). Weiter wären
Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass der Beschwerdegegner 2 den
Beschwerdegegner 1 zum Geheimnisverrat verleitet hat.
3.3 Zusammenfassend
rechtfertigt sich die Nichtanhandnahme – jedenfalls angesichts der in der
Replik eingereichten Unterlagen – vorliegend nicht und sind die geltend
gemachten Straftatbestände noch weiter abzuklären. Die Staatsanwaltschaft wird
den Vertrag der Beschwerdeführerin mit der H____ beiziehen müssen und
gegebenenfalls auch das Pflichtenheft des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang
mit dem Projekt J____, um klären zu können, ob es sich bei den fraglichen
Dokumenten um Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin handelt. Auch die
Anhänge der E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 17. April 2019 (Beilage 8 zur
Strafanzeige) wären beizuziehen. Wie erwähnt ist weiter angezeigt, dass
zumindest versucht wird zu eruieren, an wen die Informationen weitergeleitet
wurden. Entsprechend dürfte es unumgänglich sein, die Beschwerdegegner 1 und 2
zu befragen und gegebenenfalls ihre Datenträger zu durchsuchen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 428 StPO).
4.2 Sodann
ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Die
Beschwerdeführerin hat in ihren Strafanzeigen ausdrücklich um Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht. Die
Staatsanwaltschaft hat diesen Verfahrensantrag nicht beachtet, weshalb die
entscheidenden Unterlagen von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren
eingereicht werden konnten. Nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten ist jedoch,
dass diese Unterlagen – welche einen Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse liefern –
erst mit der Replik eingereicht worden sind. Damit hat die Beschwerdeführerin eine
Verlängerung des Verfahrens zu verantworten.
Allerdings hat
der Vertreter der Beschwerdeführerin lediglich für die Beschwerdeschriften je
eine Honorarnote eingereicht (act. 3 und 4 in beiden Verfahren). Diese
Aufwendungen sind zu entschädigen. Es werden dafür 1,5 und 2,5 Stunden à
CHF 300.– sowie 1,3333 und 1,6667 Stunden à CHF 250.– geltend gemacht,
wobei der höhere Ansatz nicht begründet wird. Es sind denn auch keine Umstände
ersichtlich, welche ein über dem Normalansatz von CHF 250.– liegendes Stundenhonorar
rechtfertigen würden.
Nach dem
Gesagten beträgt die Entschädigung für beide Verfahren CHF 1'750.–, zuzüglich
7,7 % MWST. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist entsprechend zu
entschädigen. Zusätzlich ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.247 und
BES.2019.248 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 31. Oktober 2019 werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung
des Verfahrens im Sinne der obigen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für die beiden Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 1'750.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.75, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet, zuzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).