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Entscheid

BES.2019.247

Nichtanhandnahme

31. März 2020Deutsch20 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jeweils Strafanzeige und Strafantrag gegen C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.247

BES.2019.248

ENTSCHEID

vom 31.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid

Beteiligte

A____ AG

Beschwerdeführerin

[...] Anzeigestellerin

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner 1

[...] Beanzeigter

1

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

C____

Beschwerdegegner 2

[...] Beanzeigter

2

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 31. Oktober 2019

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 30. September 2019 hat die A____ AG, vertreten durch D____ bzw. E____, bei

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jeweils Strafanzeige und Strafantrag gegen C____

und B____ wegen unlauteren Wettbewerbs eingereicht. Mit Verfügung vom 31. Oktober

2019 beschloss die Staatsanwaltschaft, auf die Strafanzeigen nicht einzutreten,

da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügungen hat die A____ AG am 11. November 2019 Beschwerde

erhoben (Verfahren BES.2019.297 und BES.2019.298).

Mit Verfügung

vom 14. November 2019 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur

Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– verpflichtet. Der

Beschwerdeführer hat diesen innert Frist geleistet.

Mit Verfügung

vom 12. Dezember 2019 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde der

Staatsanwaltschaft zur Vernehmlassung zugestellt und den Beschwerdegegnern die

Möglichkeit zur späteren Ergänzung derselben angekündigt. Die Staatsanwaltschaft

hat sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 vernehmen lassen und beantragt die

Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 hat die

Instruktionsrichterin die Beschwerde der Beschwerdeführerin vorläufig zur

Kenntnis und den Beschwerdegegnern zur allfälligen Ergänzung zugestellt.

Nachdem diese innert Frist keine Ergänzung eingereicht hatten, hat die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2020 zur Beschwerdeantwort der

Staatsanwaltschaft repliziert. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 hat die

Instruktionsrichterin die Replik den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt.

Die Vorakten

wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für

den Entscheid notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert,

die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.

115.

und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E.

2.3.1

S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der

Dispositiv

Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein

Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm

die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen

ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss

Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs.

3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014).

1.3 Die

Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung

in ihren Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO).

1.4 Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu

begründen. Die Eingaben vom 11. November 2019 sind rechtzeitig und formgerecht

innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt. Auf die Beschwerden ist somit

einzutreten.

1.5 Zur

vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie

können die unter zwei verschiedenen Aktenzeichen angelegten Beschwerden BES.2019.247

(Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Anzeige gegen B____) und BES.2019.248 (Nichtanhandnahmeverfügung

betreffend Anzeige gegen C____) gemäss Art. 30 StPO zusammengelegt bzw.

vereint werden. Dies ist auch im Sinne der Beschwerdeführerin.

2.

2.1 Die

A____ AG – vertreten durch deren Geschäftsführer F____ – macht mit ihrer

Anzeige geltend, B____ habe während seines laufenden Arbeitsvertrages mit der A____

AG firmeninterne Informationen an die direkte Konkurrentin der A____ AG, die G____

Consulting, weitergegeben, obwohl er vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet

gewesen wäre und ihm insbesondere die Weitergabe von Firmeninterna untersagt

gewesen sei. Der Beanzeigte habe Informationen auf seine private E-Mail-Adresse

und von dort mutmasslich an die Konkurrentin weitergeleitet. Dies habe er

getan, damit die Vertragspartnerin der A____ AG, die H____ AG, – welche

Auftraggeberin des Projekts gewesen sei, auf welchem B____ gearbeitet habe – den

betreffenden Auftrag von der A____ AG auf die G____ Consulting habe übertragen

können – wobei er selbst sich unmittelbar nach seiner angeblich wegen frühzeitiger

Pensionierung eingereichten Kündigung bei der A____ AG wiederum bei der G____ Consulting

habe anstellen lassen, um das Projekt weiter zu betreuen.

Durch dieses

Verhalten, so die Anzeigestellerin, habe der Beanzeigte 1 in grober Weise gegen

seine vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht verstossen, womit er eine

Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB begangen habe. Weiter

habe er gemäss Art. 5 lit. a und Art. 23 UWG strafbar gemacht.

2.2 In

Bezug auf den Beanzeigten C____ machte die A____ AG in ihrer Anzeige geltend, gemäss

den allgemeinen Geschäftsbedingungen der A____ AG sei der Auftraggeber –

vorliegend die H____ AG – verpflichtet, weder interne noch externe Mitarbeiter

der A____ abzuwerben oder anderweitig den Versuch zu unternehmen, diese von der

A____ zu lösen. Trotz Kenntnis des bestehenden und ungekündigten

Arbeitsvertrags von B____ habe jedoch C____ – selbst Angestellter der H____ – diesen

zusammen mit G____ von der G____ Consulting, einer direkten und ebenfalls im

Personalverleih tätigen Konkurrentin der A____, zu einer persönlichen

Besprechung eingeladen, in welcher über den Arbeitsvertrag B____s gesprochen

worden sei. Weiter sei B____ am 9. April 2019 für den 23. April 2019 von einem Herrn

I____, welcher für C____ tätig gewesen sei, wiederum zu einem Meeting eingeladen

worden, welchem er zugesagt habe und bei welchem ein Arbeitgeberwechsel

besprochen worden sei. Kurz nach diesem Meeting habe B____ seinen Vertrag bei

der A____ gekündigt.

Die

Anzeigestellerin kommt zum Schluss, damit sei klar, dass C____ seit Anfang 2019

Anstrengungen unternommen habe, um B____ von der A____ weg zu lotsen –

offensichtlich mit dem Ziel, um mit der G____ als neuer Vertragspartnerin der H____

AG deutlich günstigere Konditionen im Hinblick auf den Verleih von Herrn B____

zu vereinbaren. Da B____ auf diese Weise zum Vertragsbruch mit der A____

verleitet worden sei, habe C____ den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs

gemäss Art. 4 lit. a UWG erfüllt und sich damit nach Art. 23 UWG strafbar

gemacht.

2.3 Die

Staatsanwaltschaft hat die Anzeige gegen C____ mit der Begründung nicht an die

Hand genommen, dass Art. 4 lit. a UWG lediglich die Verleitung zum

Vertragsbruch unter Strafe stelle. Vorliegend habe aber der Beanzeigte B____

den Vertrag gekündigt und keinen Vertrag gebrochen. Das Verhalten des

Beanzeigten C____ erfülle deshalb den Tatbestand zum Vornherein nicht.

Die

Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B____ begründete die Staatsanwaltschaft

damit, dass auch hier das beanzeigte Verhalten keine Straftatbestände erfülle.

Zum einen werde durch die Handlung der Wettbewerb zwischen den Konkurrentinnen

nicht objektiv beeinflusst, wenn wie vorliegend die Auftraggeberin ihr bisher von

der beauftragten A betreutes Projekt in der Folge durch die beauftragte B weiterbetreuen

lasse. Dabei sei unerheblich, ob Letztere zur weiteren Projektbetreuung die

Dienste eines zu diesem Zweck abgeworbenen ehemaligen Mitarbeiters in Anspruch

nehme. Der Eintritt der beauftragten B in ein bis dahin von der beauftragten A

geführtes Projekt stelle per se keine Verwertung fremder Arbeitsleistung im

Sinne von Art. 5 UWG dar.

Ebenso wenig sei

eine Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB in Bezug auf die

vom Beschuldigten an seine private E-Mail-Adresse versandten und in der Folge

mutmasslich zur weiteren Projektbetreuung bei der H____ AG verwendeten Inhalte ersichtlich,

da es von vornherein an der Tatbestandsvoraussetzung des Verrats mangle. Zudem

habe die H____ AG als Auftraggeberin ohnehin Anspruch auf Erhalt sämtlicher für

das Projekt relevanter Informationen gehabt. Nicht klar sei schliesslich,

welche vertraulichen Informationen B____ überhaupt an die G____ weitergleitet

haben solle. Es sei jedoch offensichtlich, dass Arbeitszeitabrechnungen etc.

keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB darstellten.

2.4 Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen in Bezug auf die Anzeige gegen B____ ein, die

Staatsanwaltschaft habe in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Erfüllung

des Tatbestands von Art. 162 StGB ausgeführt, es sei "nicht klar", um

welche vertraulichen Informationen es sich bei der angeblichen Weiterleitung

per E-Mail gehandelt habe, zumal die entsprechenden Anhänge der als

Anzeigebeilage Nr. 8 eingereichten E-Mail von B____ an G____ nicht eingereicht

worden seien. Weiter habe die Staatsanwaltschaft ausgeführt, es sei davon

auszugehen, dass die weitergeleiteten Arbeitszeitabrechnungen "keine Geschäftsgeheimnisse

darstellen dürften" (Beschwerde N 8). Schon aus dieser Wortwahl der Staatsanwaltschaft,

so der Beschwerdeführer, werde klar, dass diese bei der Einstellung des

Verfahrens lediglich mutmasse, dass es sich bei den vertraulichen Informationen

nicht um Geschäftsgeheimnisse handeln dürfte. Sie könne jedoch offensichtlich

nicht einschätzen, welche vertraulichen Informationen tatsächlich vom

Beanzeigten an die G____ Consulting und damit an einen Dritten weitergeleitet

worden sei. Vor diesem Hintergrund sei evident, dass von einem offensichtlichen,

zweifelsfreien Nichtvorliegen strafbarer Handlungen, welche eine Nichtanhandnahme

rechtfertigen würde, keine Rede sein könne (Beschwerde N 9).

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auch die rechtliche Beurteilung des

Sachverhalts sei nicht korrekt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft

könne es sodann keine Rolle spielen, ob die G____ Consulting allenfalls zu

einem späteren Zeitpunkt ohnehin in den Besitz der zur Debatte stehenden

Informationen gelangt wäre. Einzig durch dieses Handeln des Beanzeigten sei die

G____ überhaupt in der Lage gewesen, der Auftraggeberin ein entsprechendes

Angebot zu machen. Der Verrat vertraulicher Vertragskonditionen eines laufenden

Vertragsverhältnisses an einen direkten Mitbewerber stelle ein Paradebeispiel

der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen dar. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung wäre von der

Staatsanwaltschaft zumindest abzuklären gewesen, unter welchen Umständen und

wann die G____ der H____ als neue Vertragspartnerin präsentiert worden sei, sowie

welche Informationen die G____ Consulting – vor Vertragsschluss mit der H____

AG – vom Beanzeigten erhalten habe.

2.5 Mit

der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in Bezug

auf die Anzeige gegen C____ macht der Beschwerdeführer geltend, die

Beschwerdegegnerin verkenne, dass der Beanzeigte den Mitarbeiter B____ nicht

nur zur Kündigung des Arbeitsvertrages mit der Anzeigestellerin

"angestiftet", sondern ebenfalls aktiv auf den Abschluss eines neuen

Arbeitsvertrages zwischen B____ mit der G____ Consulting hingewirkt habe. Da es

B____ aufgrund seines vertraglichen Konkurrenzverbots untersagt gewesen sei,

mit der G____ Consulting einen Vertrag abzuschliessen, liege in diesem

Verhalten eine Verleitung zum Vertragsbruch – nämlich eben die Anstiftung zur

Verletzung des Konkurrenzverbotes. Als Vertragsbruch im Sinne des UWG gelte

jegliches vertragswidrige Verhalten. Die Verleitung zur Verletzung eines

Konkurrenzverbots sei zudem wettbewerbsrechtlich von Bedeutung, da es den

Wettbewerb zwischen den Mitbewerberinnen G____ Consulting und der

Anzeigestellerin beeinflusse (Beschwerde N 6). Aus diesen Gründen, so die

Beschwerdeführerin, habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Verstosses

gegen Art. 4 lit. a UWG bzw. gegen die Generalklausel gemäss Art. 2 UWG

einzuleiten und sei die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht erlassen worden.

Nicht zuletzt sei in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft bemängelte

Unterlassung der Einreichung weiterer Unterlagen durch die Beschwerdeführerin

festzuhalten, dass diese in der Strafanzeige ausdrücklich um eine Frist zur

weiteren Begründung und Einreichung weiterer Unterlagen gebeten habe.

3.

3.1 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der

Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer

Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren

wieder einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art.

5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in

dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder

Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten

Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine

Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der

Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein

hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur

Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf

eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine

plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung

einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013

vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die

Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit

sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden

Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder,

Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet,

dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden darf –

vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen schon

feststehen (vgl. Aepli, Die

strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter

besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des

Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42). Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, BGer 6B_310 StPO N 6 ff.;

AGE BES 2015.72 vom 12. November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom 6. Juli 2015 E.

2.1).

3.2 Fraglich

und zu prüfen ist zum einen, ob die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B____

rechtens erfolgt ist.

3.2.1 In

Bezug auf den allfälligen Verrat von Geschäftsgeheimnissen in Form von

Abrechnungsformularen (E-Mail Beanzeigter vom 17. April 2019, Beilage 8 zur

Strafanzeige) ist Folgendes festzuhalten:

Eine Pflicht zur

Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ergibt sich aus Art. 321a

Abs. 4 OR. Diese Pflicht kann auch vertraglich vereinbart werden (Niggli/Hagenstein, in: Basler Kommentar

StGB, Art. 162 N 21). Die Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend auf die in

Ziff. 12 des Arbeitsvertrages zwischen ihr selbst und dem Beanzeigten

festgehaltene Geheimhaltungspflicht. Diese ist sehr umfassend formuliert und

beinhaltet "alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Arbeitgeberin zur

Kenntnis gelangten Tatsachen" (Ziff. 12 des Arbeitsvertrags, Beilage 3 zur

Beschwerde, act. 3). Festzuhalten ist, dass aus der eingereichten E-Mail nicht

ersichtlich wird, ob die genannten Formulare blanko oder ausgefüllt

weitergeschickt wurden und inwiefern sie somit spezifische Geschäftsgeheimnisse

offenbart haben. Sie wurden von der Beschwerdeführerin nicht mitgeschickt.

3.2.2 Die

Beschwerdeführerin macht weiter Verrat von Geschäftsgeheimnissen in Form von

weitergeleiteten Inhalten zum Projekt J____ geltend (teilweise mit der Replik

eingereicht, act. 7).

Festzuhalten

ist, dass die eigennützige Verwendung von anvertrauten Informationen nicht

strafbar ist (Niggli/Hagenstein,

in: Basler Kommentar StPO, Art. 162 N 31 m.H.). Auch liegt kein

tatbestandsmässiges Handeln vor, wenn ein Geheimnis ausgenützt wird, ohne

dessen Preisgabe an Dritte (Niggli/Hagenstein,

a.a.O., N 27).

Abzuklären wäre

somit zuerst, ob Inhalte an Dritte weitergeleitet und vor allem an wen

weitergeleitet wurden. Dies scheint auch das Anliegen der Beschwerdeführerin zu

sein. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann eine Weiterleitung

durch den Beanzeigten an die direkte Konkurrentin G____ Consulting – während

des laufenden Vertragsverhältnisses desselben mit der A____ – nicht gleichgesetzt

werden mit einer Weiterleitung an die Auftraggeberin H____: Die Begründung der

Staatsanwaltschaft, dass es aufgrund des später erfolgten Vertragsschlusses der

G____ Consulting mit der H____ irrelevant sei, ob die Informationen vom

Beanzeigten an diese oder jene weitergeleitet worden seien, ist nicht

stichhaltig: Mit der Beschwerdeführerin ist vielmehr festzuhalten, dass eine

Weiterleitung von Geschäftsgeheimnissen an eine direkte Konkurrentin nicht

dadurch legitim werden kann, dass diese im Nachhinein einen Vertrag mit der

Auftraggeberin abschliesst. Massgebend muss sein, ob sie im Zeitpunkt der

Weiterleitung Dritte war. Ein späterer Vertragsschuss mit der Auftraggeberin ist

für diese Beurteilung irrelevant.

Selbst wenn

nicht mehr eruierbar sein sollte, ob die Dokumente an die G____ Consulting

weitergeleitet wurden oder wenn – wie die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint

– eine Weiterleitung "lediglich" an die Auftraggeberin H____ erfolgt

ist, würde dies nicht zum Vornherein dazu führen, dass keine strafrechtlich

relevante Weitergabe an Dritte vorläge. Vielmehr wäre dann die Vorfrage der

Berechtigung an den preisgegebenen Informationen zu klären bzw. ob es sich bei

einer allfälligen Weitergabe um einen Verrat im Sinne einer pflichtwidrigen

Offenbarung der fraglichen Inhalte handeln würde: Damit eine Geheimhaltungspflicht

im Sinne von Art. 321a Abs. 4 OR besteht, müssen die geheim zu haltenden

Tatsachen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: sie dürfen nicht

offenkundig und nicht allgemein bekannt sein, zudem muss der (mutmassliche)

Geheimhaltungswille der Arbeitgeberin erkennbar sein und ein berechtigtes

Geheimhaltungsinteresse jener vorliegen (Streiff/von

Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar, 7. Auflage, Art. 321a N 12). Wenn somit

die fraglichen Inhalte für die H____ erstellt worden wären, würde es sich bei

einer Weiterleitung an diese nicht um unberechtigte Dritte handeln und bestünde

somit gegenüber dieser kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der

Anzeigestellerin. Um zu klären, ob die Inhalte tatsächlich für die H____

hergestellt worden sind, wäre der Vertrag zwischen der H____ und der A____

beizuziehen. Dieser wurde jedoch nicht vorgelegt.

3.2.3 Auch

in Bezug auf die unbefugte Verwertung von anvertrauten Arbeitsergebnissen (Art.

5 Abs. 1 lit. a UWG) durch die Zusendung von Plänen oder technischen Angaben an

die Privatadresse des Beanzeigten (vgl. dazu Beilage Replik, act. 7) gilt das

oben Gesagte. Dass es sich um Arbeitsergebnisse handelt, kann vermutet werden (Brauchbar, in: Spitz/Jung, Handkommentar

UWG, Art. 5 UWG N 9, 13). Auch für diesen Tatbestand ist jedoch entscheidend,

wem der immaterialgüterrechtliche Schutz an den Plänen und technischen Daten,

die der Beanzeigte an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet hat, zusteht

(s. dazu BGE 133 III 431, E. 4.5). Hierfür wäre wiederum der Vertrag zwischen

Auftraggeberin und A____ massgebend.

3.2.4 Zusammenfassend

ist somit vor der Nichtanhandnahme der Anzeige gegen B____ zu klären, ob von

seiner privaten E-Mail-Adresse aus eine Weiterleitung an die G____ Consulting

oder an die H____ erfolgte sowie – falls Letzteres zutrifft– wem der immaterialgüterrechtliche

Schutz an den weitergeleiteten Informationen zusteht. Beim aktuellen

Kenntnisstand kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

3.3 Weiter

ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen C____ rechtens

erfolgt ist.

3.3.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, C____ habe B____ zum Stellenwechsel zu der G____

Consulting verleitet (Mail vom 18. Februar 2019, Beilage 3 zur Strafanzeige).

Fest steht, dass damit die AGB Ziff. 3 der Beschwerdeführerin – sofern diese

vom Beschwerdegegner 2 bzw. H____ unterschrieben worden sind – und das

Konkurrenzverbot des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl.

Arbeitsvertrag Ziff. 14, Beilage 1 zur Strafanzeige) verletzt worden wäre.

Diese Handlung fällt jedoch nicht unter den Tatbestand von Art. 4 oder 4a UWG

(vgl. Schema zu Art. 4 UWG, in: Jung/Spitz,

Handkommentar UWG, Art. 4 N 16; s. auch

Frick, in: Basler Kommentar UWG, Art. 4 lit. a-c N 34). Zwar kann die

Verletzung des arbeitsvertraglichen auch zu einer Verletzung der Generalklausel

von Art. 2 UWG führen (so auch Jung/Spitz,

a.a.O. Art. 4 N 30, der jedoch als angeblich abweichende Meinung zitiert wird,

vgl. Frick, BSK UWG, Art. 4 lit.

a-c N 33). Art. 2 UWG ist jedoch lediglich für das private Lauterkeitsrecht von

Bedeutung, wird er doch von der strafrechtlichen Verweisnorm des Art. 23 UWG

nicht erfasst (Jung/Spitz, a.a.O.,

Art. 2 N 3).

Zusammenfassend

hat die Staatsanwaltschaft somit in diesem Punkt das Verfahren zu Recht nicht

an die Hand genommen.

3.3.2 Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner 2 habe den

Beschwerdegegner 1 zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von

Art. 162 StGB verleitet. Ein solches Verhalten würde gegen Art. 4 lit. c

UWG verstossen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Voraussetzung für

diesen Tatverdacht eine entsprechende Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1

gemäss den oben genannten Bedingungen wäre (s. dazu oben 3.2.2). Weiter wären

Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass der Beschwerdegegner 2 den

Beschwerdegegner 1 zum Geheimnisverrat verleitet hat.

3.3 Zusammenfassend

rechtfertigt sich die Nichtanhandnahme – jedenfalls angesichts der in der

Replik eingereichten Unterlagen – vorliegend nicht und sind die geltend

gemachten Straftatbestände noch weiter abzuklären. Die Staatsanwaltschaft wird

den Vertrag der Beschwerdeführerin mit der H____ beiziehen müssen und

gegebenenfalls auch das Pflichtenheft des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang

mit dem Projekt J____, um klären zu können, ob es sich bei den fraglichen

Dokumenten um Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin handelt. Auch die

Anhänge der E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 17. April 2019 (Beilage 8 zur

Strafanzeige) wären beizuziehen. Wie erwähnt ist weiter angezeigt, dass

zumindest versucht wird zu eruieren, an wen die Informationen weitergeleitet

wurden. Entsprechend dürfte es unumgänglich sein, die Beschwerdegegner 1 und 2

zu befragen und gegebenenfalls ihre Datenträger zu durchsuchen.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

4.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten

zu tragen (Art. 428 StPO).

4.2 Sodann

ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Die

Beschwerdeführerin hat in ihren Strafanzeigen ausdrücklich um Ansetzung einer

angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht. Die

Staatsanwaltschaft hat diesen Verfahrensantrag nicht beachtet, weshalb die

entscheidenden Unterlagen von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren

eingereicht werden konnten. Nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten ist jedoch,

dass diese Unterlagen – welche einen Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse liefern –

erst mit der Replik eingereicht worden sind. Damit hat die Beschwerdeführerin eine

Verlängerung des Verfahrens zu verantworten.

Allerdings hat

der Vertreter der Beschwerdeführerin lediglich für die Beschwerdeschriften je

eine Honorarnote eingereicht (act. 3 und 4 in beiden Verfahren). Diese

Aufwendungen sind zu entschädigen. Es werden dafür 1,5 und 2,5 Stunden à

CHF 300.– sowie 1,3333 und 1,6667 Stunden à CHF 250.– geltend gemacht,

wobei der höhere Ansatz nicht begründet wird. Es sind denn auch keine Umstände

ersichtlich, welche ein über dem Normalansatz von CHF 250.– liegendes Stundenhonorar

rechtfertigen würden.

Nach dem

Gesagten beträgt die Entschädigung für beide Verfahren CHF 1'750.–, zuzüglich

7,7 % MWST. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist entsprechend zu

entschädigen. Zusätzlich ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.247 und

BES.2019.248 werden vereinigt.

Die Beschwerden werden gutgeheissen.

Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 31. Oktober 2019 werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung

des Verfahrens im Sinne der obigen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für die beiden Beschwerdeverfahren werden keine

ordentlichen Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung

von CHF 1'750.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.75, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet, zuzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner 1 und 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Patrizia Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).