BES.2019.250
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
6. Januar 2020Deutsch10 min
2019 auf die verspätete Einsprache hingewiesen und um Zustellung eines Bank-/Kontoauszuges,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.250
ENTSCHEID
vom 6.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] […] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. August 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Januar 2019 wurde die in
Deutschland wohnhafte A____ (Beschwerdeführerin) der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]);
begangen durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG) schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 250.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise einer Freiheitstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Der
Beschwerdeführerin wurden zudem die Gebühren und Auslagen in der Höhe von
CHF 208.60.– auferlegt (act. 5, S. 3).
Mit Schreiben
vom 20. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache
gegen den Strafbefehl bei der Inkassostelle des Justiz- und
Sicherheitsdepartements (JSD). Sie sei nicht die Fahrerin des Fahrzeugs gewesen
und das Bussgeld sei bereits 2018 überwiesen worden (act. 5, S. 6). Dieses
Schreiben wurde von der Inkassostelle des JSD an die Staatsanwaltschaft
überwiesen (act. 5, S. 15).
Die
Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai
2019 auf die verspätete Einsprache hingewiesen und um Zustellung eines Bank-/Kontoauszuges,
anhand dessen eine Nachprüfung der angeblich geleisteten Zahlung durchgeführt
werden könne, gebeten (act. 5, S. 15). Da die Überprüfung durch die
Staatsanwaltschaft ergab, dass keine Bezahlung eingegangen sei, überwies die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. August 2019 die Akten mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das
Strafgericht (act. 5, S. 19).
Das
Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 30. August 2019 infolge
Verspätung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein (act. 2).
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September
2019 sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Die
Beschwerdeführerin habe den Verantwortlichen, der das Fahrzeug fuhr,
aufgefordert die Busse zu bezahlen, was er aber nicht getan habe. Sie sei nun
bereit „die geforderte Summe, welche zu aller Anfang festgesetzt worden ist“,
zu bezahlen (act. 4).
Mit Schreiben
vom 31. Oktober 2019 an die Staatsanwaltschaft wiederholt die
Beschwerdeführerin nochmals, sie sei nicht die Fahrerin des Fahrzeugs gewesen,
und bittet um Zustellung der „Anfangsrechnung“ (act. 3). Die Staatsanwaltschaft
hat das Schreiben am 11. November 2019 dem Appellationsgericht überwiesen,
zwecks Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des
Strafgerichts entgegen zu nehmen ist (act. 1).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. August
2019.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397
Abs. 1 StPO).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das
rechtliche geschützte Interesse ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin
der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.4
Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung
des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der
Eröffnung, respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der
Beschwerdeführerin am 2. September 2019 zugestellt (act. 2, S. 24),
weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. September
2019.
(Posteingang beim Appellationsgericht am 5. September 2019) einzutreten
ist (act. 4).
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Es kann also nur geprüft
werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache
infolge Verspätung eingetreten ist.
2.2
Die
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1
StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache
wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3
Der
Strafbefehl vom 23. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich
am 28. Januar 2019 zugestellt (act. 5, S. 5). Die Möglichkeit der direkten
Zustellung nach Deutschland ergibt sich aus Art. IIIA lit. a des Vertrages
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner
Anwendung (SR 0.351.913.61). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit
am 29. Januar 2019 und lief am 7. Februar 2019 ab. Der zugestellte
Strafbefehl enthält eine umfassende Rechtsmittelbelehrung, aus welcher
insbesondere hervorgeht, dass bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland
nicht die Aufgabe der Einsprache bei der ausländischen Post, sondern erst der
Tag deren Eintreffens bei der Schweizerischen Post als Übergabedatum gilt
(act. 5, S. 4).
Die Einsprache
der Beschwerdeführerin wurde indes erst am 20. April 2019 der Post in
Deutschland aufgegeben und ging danach am 6. Mai 2019 beim Inkassobüro des
JSD ein (act. 5, S. 6), welches die Einsprache an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet hat.
Aus dem
Schreiben der Einsprache ist erkennbar, dass die Adresse der Beschwerdeführerin
die gleiche ist (act. 5, S. 6), wie jene, an welche sämtliche vorherigen
Schreiben an die Beschwerdeführerin zugestellt wurden (vgl. act. 5, S. 13 und
11), diese wurden somit an die korrekte Adresse versendet.
Die Einsprache gegen
den Strafbefehl ist demzufolge deutlich verspätet erhoben worden, so dass das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
3.
Soweit die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. September 2019 sinngemäss
eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO beantragt, kann
darauf, mangels Zuständigkeit des Gerichts, nicht eingetreten werden. Ein
diesbezügliches Gesuch wäre gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30
Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen
Behörde zu stellen gewesen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte
vorgenommen werden müssen, vorliegend also bei der Staatsanwaltschaft. Im
Übrigen sei festgehalten, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist auch
nicht ersichtlich sind.
4.
Nicht
einzutreten ist auch auf die Argumente der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache
bzw. Beschwerde, sie sei zu der Tatzeit (Mittwoch, 15. August 2018, 17:22 Uhr,
Basel Autobahn A2, Grossbasel Km 4,6 [act. 5, S. 3]) nicht die Führerin des
Fahrzeugs gewesen (act. 5, S. 6 und act. 4). Zudem sei laut Einsprache das
Bussgeld bereits 2018 überwiesen worden (act. 5, S. 6). In der
Beschwerdeschrift gibt die Beschwerdeführerin an „die geforderte Summe, welche
zu aller Anfang festgesetzt worden ist“, bezahlen zu wollen und bittet um
Zusendung der Rechnung (act. 4).
4.1
Ergänzend
kann jedoch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zum oben genannten
Zeitpunkt der Verkehrsverletzung Halterin des betreffenden Fahrzeugs gewesen
ist.
Am 30. August
2018.
hat die Beschwerdeführerin eine Übertretungsanzeige der Kantonspolizei an die
Adresse der Fahrzeughalterin, welche zugleich die Wohnadresse der
Beschwerdeführerin in Deutschland ist, erhalten (act. 5, S. 13). Sie wurde zu
einer Busse von CHF 250.– verurteilt und darauf hingewiesen, sollte sie
die Übertretung nicht selbst begangen haben oder werde der Sachverhalt
bestritten, sie sich innert 10 Tagen mit einer kurzen Begründung bzw. Angabe
der Personalien der lenkenden Person an die Kantonspolizei wenden solle. Bei
der Zahlungserinnerung vom 1. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin
erneut auf die Möglichkeit der Sachverhaltsbestreitung oder der Bekanntgabe der
Angaben des Fahrzeuglenkers innert 10 Tagen hingewiesen (act. 5, S. 11). Am
15.
April 2019 hat die Beschwerdeführerin zudem eine erste Mahnung
erhalten.
Die Beschwerdeführerin
wurde im vorliegenden Fall in Anwendung des Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes
(OBG, SR 741.03) zur Verantwortung gezogen. Diese seit 1. Januar 2014 in Kraft
stehende Bestimmung sieht unter dem Titel „Vorgehen bei unbekanntem
Fahrzeugführer“ vor, dass Bussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen
Fahrzeughalter auferlegt werden, wenn nicht bekannt ist, wer eine Widerhandlung
begangen hat (Abs. 1). Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4
entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum
Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat – diesfalls wird die Busse
dem Angegebenen eröffnet und bei Nichtbezahlung gegen ihn das ordentliche
Strafverfahren eingeleitet.
Diese
Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin verstreichen lassen, da sie weder auf
die Übertretungsanzeige vom 30. August 2018 noch auf die
Zahlungserinnerung vom 1. November 2018 reagiert hat, in welchen ihr
jeweils eine Frist zur Angabe des Lenkers gewährt und die Konsequenzen dieser
Halterhaftung erklärt wurden. Die Beschwerdeführerin unternahm trotz diesen
Aufforderungen keinen Versuch, den korrekten Fahrzeuglenker innert Frist im
Sinne von Art. 6 OBG innerhalb des Ordnungsbussenverfahrens der Kantonspolizei
mitzuteilen. Die Angaben des Fahrzeuglenkers bringt die Beschwerdeführerin erst
in ihrer verspäteten Einsprache vom 20. April 2019 an, und somit ebenfalls
verspätet (act. 5, S. 6). Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin zu Recht
zugestellt.
4.2
Wie
das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend festgehalten hat, konnte bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2019 keinen
Zahlungseingang festgestellt werden (act. 2).
Die
Beschwerdeführerin wurde in der Übertretungsanzeige vom 30. August 2018
sowie bei der Zahlungserinnerung vom 1. November 2018 darauf hingewiesen,
sollte die Busse nicht innert Frist bezahlt werden, das ordentliche Strafbefehlsverfahren
eingeleitet werde (act. 5, S. 13 und 11). Dieses ist im Unterschied zum Ordnungsbussenverfahren
nicht kostenlos (§ 7 Abs. 1 Bst. a) aa) der Verordnung betreffend die
Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Da die
Beschwerdeführerin die Busse nicht innert Frist bezahlt hat, muss sie nicht nur
die Busse, sondern auch die Auslagen und Gebühren bezahlen (Art. 426 Abs.
1.
StPO). Auch eine in Aussicht gestellte oder gar effektiv geleistete, aber
verspätete Zahlung, vermag daran nichts zu ändern. Somit ist der Erklärung der
Beschwerdeführerin, sie sei nun bereit „die geforderte Summe, welche zu aller
Anfang festgesetzt worden sei“ zu bezahlen (act. 4), nicht nachzukommen.
5.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagtem abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens
zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) auf CHF 600.– zu
bemessen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.