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Entscheid

BES.2019.250

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

6. Januar 2020Deutsch10 min

2019 auf die verspätete Einsprache hingewiesen und um Zustellung eines Bank-/Kontoauszuges,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.250

ENTSCHEID

vom 6.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] […] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. August 2019

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Januar 2019 wurde die in

Deutschland wohnhafte A____ (Beschwerdeführerin) der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]);

begangen durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG) schuldig

erklärt und zu einer Busse von CHF 250.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise einer Freiheitstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Der

Beschwerdeführerin wurden zudem die Gebühren und Auslagen in der Höhe von

CHF 208.60.– auferlegt (act. 5, S. 3).

Mit Schreiben

vom 20. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache

gegen den Strafbefehl bei der Inkassostelle des Justiz- und

Sicherheitsdepartements (JSD). Sie sei nicht die Fahrerin des Fahrzeugs gewesen

und das Bussgeld sei bereits 2018 überwiesen worden (act. 5, S. 6). Dieses

Schreiben wurde von der Inkassostelle des JSD an die Staatsanwaltschaft

überwiesen (act. 5, S. 15).

Die

Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai

2019 auf die verspätete Einsprache hingewiesen und um Zustellung eines Bank-/Kontoauszuges,

anhand dessen eine Nachprüfung der angeblich geleisteten Zahlung durchgeführt

werden könne, gebeten (act. 5, S. 15). Da die Überprüfung durch die

Staatsanwaltschaft ergab, dass keine Bezahlung eingegangen sei, überwies die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. August 2019 die Akten mit dem

Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das

Strafgericht (act. 5, S. 19).

Das

Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 30. August 2019 infolge

Verspätung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein (act. 2).

Gegen diesen

Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September

2019 sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Die

Beschwerdeführerin habe den Verantwortlichen, der das Fahrzeug fuhr,

aufgefordert die Busse zu bezahlen, was er aber nicht getan habe. Sie sei nun

bereit „die geforderte Summe, welche zu aller Anfang festgesetzt worden ist“,

zu bezahlen (act. 4).

Mit Schreiben

vom 31. Oktober 2019 an die Staatsanwaltschaft wiederholt die

Beschwerdeführerin nochmals, sie sei nicht die Fahrerin des Fahrzeugs gewesen,

und bittet um Zustellung der „Anfangsrechnung“ (act. 3). Die Staatsanwaltschaft

hat das Schreiben am 11. November 2019 dem Appellationsgericht überwiesen,

zwecks Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des

Strafgerichts entgegen zu nehmen ist (act. 1).

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. August

2019.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397

Abs. 1 StPO).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das

rechtliche geschützte Interesse ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin

der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

1.4

Beschwerden

müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung

des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der

Eröffnung, respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der

Beschwerdeführerin am 2. September 2019 zugestellt (act. 2, S. 24),

weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. September

2019.

(Posteingang beim Appellationsgericht am 5. September 2019) einzutreten

ist (act. 4).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.

Es kann also nur geprüft

werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache

infolge Verspätung eingetreten ist.

2.2

Die

Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1

StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu

laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag

der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache

wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.3

Der

Strafbefehl vom 23. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich

am 28. Januar 2019 zugestellt (act. 5, S. 5). Die Möglichkeit der direkten

Zustellung nach Deutschland ergibt sich aus Art. IIIA lit. a des Vertrages

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik

Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die

Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner

Anwendung (SR 0.351.913.61). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit

am 29. Januar 2019 und lief am 7. Februar 2019 ab. Der zugestellte

Strafbefehl enthält eine umfassende Rechtsmittelbelehrung, aus welcher

insbesondere hervorgeht, dass bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland

nicht die Aufgabe der Einsprache bei der ausländischen Post, sondern erst der

Tag deren Eintreffens bei der Schweizerischen Post als Übergabedatum gilt

(act. 5, S. 4).

Die Einsprache

der Beschwerdeführerin wurde indes erst am 20. April 2019 der Post in

Deutschland aufgegeben und ging danach am 6. Mai 2019 beim Inkassobüro des

JSD ein (act. 5, S. 6), welches die Einsprache an die Staatsanwaltschaft

weitergeleitet hat.

Aus dem

Schreiben der Einsprache ist erkennbar, dass die Adresse der Beschwerdeführerin

die gleiche ist (act. 5, S. 6), wie jene, an welche sämtliche vorherigen

Schreiben an die Beschwerdeführerin zugestellt wurden (vgl. act. 5, S. 13 und

11), diese wurden somit an die korrekte Adresse versendet.

Die Einsprache gegen

den Strafbefehl ist demzufolge deutlich verspätet erhoben worden, so dass das

Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

3.

Soweit die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. September 2019 sinngemäss

eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO beantragt, kann

darauf, mangels Zuständigkeit des Gerichts, nicht eingetreten werden. Ein

diesbezügliches Gesuch wäre gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30

Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen

Behörde zu stellen gewesen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte

vorgenommen werden müssen, vorliegend also bei der Staatsanwaltschaft. Im

Übrigen sei festgehalten, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist auch

nicht ersichtlich sind.

4.

Nicht

einzutreten ist auch auf die Argumente der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache

bzw. Beschwerde, sie sei zu der Tatzeit (Mittwoch, 15. August 2018, 17:22 Uhr,

Basel Autobahn A2, Grossbasel Km 4,6 [act. 5, S. 3]) nicht die Führerin des

Fahrzeugs gewesen (act. 5, S. 6 und act. 4). Zudem sei laut Einsprache das

Bussgeld bereits 2018 überwiesen worden (act. 5, S. 6). In der

Beschwerdeschrift gibt die Beschwerdeführerin an „die geforderte Summe, welche

zu aller Anfang festgesetzt worden ist“, bezahlen zu wollen und bittet um

Zusendung der Rechnung (act. 4).

4.1

Ergänzend

kann jedoch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zum oben genannten

Zeitpunkt der Verkehrsverletzung Halterin des betreffenden Fahrzeugs gewesen

ist.

Am 30. August

2018.

hat die Beschwerdeführerin eine Übertretungsanzeige der Kantonspolizei an die

Adresse der Fahrzeughalterin, welche zugleich die Wohnadresse der

Beschwerdeführerin in Deutschland ist, erhalten (act. 5, S. 13). Sie wurde zu

einer Busse von CHF 250.– verurteilt und darauf hingewiesen, sollte sie

die Übertretung nicht selbst begangen haben oder werde der Sachverhalt

bestritten, sie sich innert 10 Tagen mit einer kurzen Begründung bzw. Angabe

der Personalien der lenkenden Person an die Kantonspolizei wenden solle. Bei

der Zahlungserinnerung vom 1. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin

erneut auf die Möglichkeit der Sachverhaltsbestreitung oder der Bekanntgabe der

Angaben des Fahrzeuglenkers innert 10 Tagen hingewiesen (act. 5, S. 11). Am

15.

April 2019 hat die Beschwerdeführerin zudem eine erste Mahnung

erhalten.

Die Beschwerdeführerin

wurde im vorliegenden Fall in Anwendung des Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes

(OBG, SR 741.03) zur Verantwortung gezogen. Diese seit 1. Januar 2014 in Kraft

stehende Bestimmung sieht unter dem Titel „Vorgehen bei unbekanntem

Fahrzeugführer“ vor, dass Bussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen

Fahrzeughalter auferlegt werden, wenn nicht bekannt ist, wer eine Widerhandlung

begangen hat (Abs. 1). Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4

entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum

Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat – diesfalls wird die Busse

dem Angegebenen eröffnet und bei Nichtbezahlung gegen ihn das ordentliche

Strafverfahren eingeleitet.

Diese

Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin verstreichen lassen, da sie weder auf

die Übertretungsanzeige vom 30. August 2018 noch auf die

Zahlungserinnerung vom 1. November 2018 reagiert hat, in welchen ihr

jeweils eine Frist zur Angabe des Lenkers gewährt und die Konsequenzen dieser

Halterhaftung erklärt wurden. Die Beschwerdeführerin unternahm trotz diesen

Aufforderungen keinen Versuch, den korrekten Fahrzeuglenker innert Frist im

Sinne von Art. 6 OBG innerhalb des Ordnungsbussenverfahrens der Kantonspolizei

mitzuteilen. Die Angaben des Fahrzeuglenkers bringt die Beschwerdeführerin erst

in ihrer verspäteten Einsprache vom 20. April 2019 an, und somit ebenfalls

verspätet (act. 5, S. 6). Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin zu Recht

zugestellt.

4.2

Wie

das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend festgehalten hat, konnte bis zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2019 keinen

Zahlungseingang festgestellt werden (act. 2).

Die

Beschwerdeführerin wurde in der Übertretungsanzeige vom 30. August 2018

sowie bei der Zahlungserinnerung vom 1. November 2018 darauf hingewiesen,

sollte die Busse nicht innert Frist bezahlt werden, das ordentliche Strafbefehlsverfahren

eingeleitet werde (act. 5, S. 13 und 11). Dieses ist im Unterschied zum Ordnungsbussenverfahren

nicht kostenlos (§ 7 Abs. 1 Bst. a) aa) der Verordnung betreffend die

Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Da die

Beschwerdeführerin die Busse nicht innert Frist bezahlt hat, muss sie nicht nur

die Busse, sondern auch die Auslagen und Gebühren bezahlen (Art. 426 Abs.

1.

StPO). Auch eine in Aussicht gestellte oder gar effektiv geleistete, aber

verspätete Zahlung, vermag daran nichts zu ändern. Somit ist der Erklärung der

Beschwerdeführerin, sie sei nun bereit „die geforderte Summe, welche zu aller

Anfang festgesetzt worden sei“ zu bezahlen (act. 4), nicht nachzukommen.

5.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagtem abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die

Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens

zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) auf CHF 600.– zu

bemessen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.