BES.2019.252
Parteientschädigung
15. Mai 2020Deutsch15 min
Staatsanwaltschaft das wegen des Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln eröffnete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.252
ENTSCHEID
vom 15.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Base
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. November 2019
betreffend Parteientschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte die
Staatsanwaltschaft das wegen des Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln eröffnete
Strafverfahren VT.2019.8437 gegen A____ (Beschwerdeführer) mangels Beweises des
Tatbestandes ein. Dem Verteidiger [...],
Advokat, wurde für die Aufwendungen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1’394.10
(inkl. MWST) ausgerichtet. Das weitere Entschädigungsgesuch wurde abgewiesen. Mit
Eingabe vom 21. November 2019 hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben.
Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung in Bezug auf das
Entschädigungsgesuch teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung von CHF 2‘695.45 inkl. MWST zu entrichten, alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es seien
sämtliche Verfahrensakten beizuziehen. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember
2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 9. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch
um Entschädigung abgewiesen worden ist, hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung der entsprechenden Verfügung und ist daher
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3; AGE BES.2019.39 vom 18. Juli
2019.
E. 1.2.1). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396
StPO) ist einzutreten.
1.2
In
der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche
Dispositiv
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein
(beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53
vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der
Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten
auseinanderzusetzen (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570; AGE BES.2018.219
und BES.2018.220 vom 11. September 2019 E. 1.1.3).
2.
Streitig ist
vorliegend die dem Beschwerdeführer aufgrund der Einstellung des Verfahrens
auszurichtende Entschädigung.
2.1 Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen.
Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu
belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs.
1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten
Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen
Komplexität des Falls geboten war. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als
auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167, 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; BGer 6B_1136/2018 vom
28. Februar 2018 E. 1.1.1, 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1,
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3; je mit Hinweisen). Mit dem Begriff
"angemessen" wird zum Ausdruck gebracht, dass der Aufwand sich an der
objektiven Bedeutung der Sache zu messen hat. Die Verteidigungskosten müssen
mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des
Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten
sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in
diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 15, mit Hinweisen). Insofern
ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass bei einem klaren und
unkomplizierten Fall, wovon der Beschwerdeführer selber auch auszugehen scheint,
der Aufwand zu minimieren ist. Dabei ist es in erster Linie Aufgabe der
Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei
sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen (BGer 6B_1136/2018 vom 28.
Februar 2018 E. 1.1.2, 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die
Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich
abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche
Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem
Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden
(BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.; BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2;
Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 StPO N 15).
2.2 Mit
der Honorarnote vom 11. Juni 2019 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Bemühungen wie folgt begründet:
«25.02.2018:
Bespr. Kl. + div. Emails (60 Min.), 27.02.2018: Tel. an Polizei + Kl. (30 Min.),
05.03.2018: Schreiben an JSD BS und Schreiben an Sie (45 Min.), 27.03.2018:
Tel. an Juga + Schreiben an Pol (25 Min.), 06.04.2018: email an kl. (10 Min.),
09.04.2018: email an kl. (10 Min.), 15.04.2018: email an Polizei (10 Min,), 28.05.2018:
EV Kl. Inkl. Weg (180 Min.), 28.03.2019: Tel. an Stawa + email an Vers. (15
Min.), 28.03.2019: Schreiben an JSD BS und Schreiben an Sie (25 Min.),
11.04.2019: Schreiben Staatsanwaltschaft BS an Sie (10 Min.), 25.04.2019:
Gebühren Stawa (), 26.04.2019: Schreiben Staatsanwaltschaft BS an Sie (10
Min.), 26.04.2019: Akten ausgedruckt (), 29.04.2019: Aktenstudium (45 Min.),
02.05.2019: Schreiben an Sie (20 Min.), 02.05.2019: Verfahrensakten STAWA an
Sie (), 15.05.2019: Schreiben an STAWA BS und an Sie (25 Min.), 11.06.2019:
Schreiben an STAWA BS und an Sie (40 Min.)»
2.3
2.3.1 Dass
der Anwaltsbeizug im vorliegenden Verfahren geboten war, wird von der
Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Die Staatsanwaltschaft genehmigt die vom
Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote denn auch dem Grundsatz nach. Allerdings
hätten die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Sohnes insgesamt
lediglich rund 120 Minuten gedauert und die Wegzeit werde nicht vergütet. Zudem
sei festzuhalten, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9.33 Stunden
für das vorliegende Übertretungsstrafverfahren nicht verhältnismässig sei, da
dieses weder komplex sei noch komplizierte Rechtsfragen enthalte. Vielmehr seien
im vorliegenden Verfahren reine Sachverhaltsfragen entscheidend. Eine
angemessene Vertretung hätte deshalb ohne Weiteres mit einem Aufwand von
maximal 4,5 Stunden gewährleistet werden können. Werde ein grösserer Aufwand
betrieben, könne dieser nicht vom Staat getragen werden. Demnach betrage die
Entschädigung insgesamt CHF 1’394.10 («Honorar: 4,5 Std x CHF 250.00 = CHF
1’125.00, Auslagen: CHF 169.40, Summe: 1’294.40 zuzügl. MWSt: CHF 99.66»). Die
darüber hinaus geltend gemachte Forderung werde entsprechend abgewiesen.
2.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen,
dass nach den Aussagen der befragten Auskunftspersonen und den unmittelbar nach
dem Unfall erfolgten Unfallrapporten und Unfallskizzen es mit wenigen
physikalischen Kenntnissen offensichtlich klar gewesen sei, dass den
Beschwerdeführer keinerlei Verschulden treffe. Dieser habe den Velofahrer,
welcher von links mit ca. 30 km/h ungebremst auf die Kreuzung zuraste, unmöglich
sehen und daher auch nicht rechtzeitig reagieren können. Spätestens nach den
Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und seinem Sohn am 28. Mai 2018 hätte die
Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Weiteres einstellen
können. Der Beschwerdeführer habe mit der Haftpflichtversicherung des
Beschwerdeführers und des Unfallopfers telefonieren müssen. Mit Schreiben vom
28. März 2019 habe sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens
erkundigt und auch mitgeteilt, dass er bis anhin keinerlei Akteneinsicht gehabt
habe und auch gebeten, man möge doch endlich das Verfahrens förderlich
behandeln. Schliesslich wurde dem Verteidiger mit Schreiben vom 18. April 2019
Akteneinsicht gewährt. Am 25. April 2019 sei dem Beschwerdeführer die
Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt worden. Mit Schreiben vom 5. Juni
2019 habe der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter darauf hingewiesen,
dass das Strafverfahren ohne Weiteres auch ohne Einvernahmen hätte eingestellt
werden können. Die deponierten Aussagen des Unfallopfers und der beschuldigten
Person seien eindeutig. Wiederum sei mehrere Monate nichts passiert. Daher habe
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Staatsanwältin mit Schreiben vom
28. Oktober 2019 angemahnt und ihr eine Frist bis 15. November 2019
gesetzt. Diese detaillierte Schilderung des Verfahrensablaufs solle aufzeigen,
wie unnötig und langwierig das Verfahren geführt worden sei. Dafür habe der
Beschwerdeführer aber nichts gekonnt. Eine angemessene Vertretung habe ohne
Weiteres stattgefunden. Der ausgewiesene Stundenaufwand sei nachgewiesen und im
gesamten Verfahren auch notwendig gewesen. Die einzelnen Positionen hätten
sowohl die Besprechung mit dem Beschwerdeführer und anschliessend diverse
E-Mails, ebenfalls Telefonate mit der Polizei und mit dem Beschwerdeführer, ein
Schreiben an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD)
und ein Schreiben an den Beschwerdeführer, ebenfalls eine telefonische
Abklärung bei der JUGA und der Polizei, schliesslich die Einvernahmen mit dem
Beschwerdeführer und seinem Sohn inklusive Weg, weitere Telefonate an die
Staatsanwaltschaft und E-Mails an die Versicherungen, mehrere Schreiben an die
Polizei und an die Staatsanwaltschaft umfasst, was insgesamt eben einen
Stundenaufwand von 9,33 Stunden ergebe. Der von der Staatsanwältin aufgeführte
grössere Aufwand, wenn es sich überhaupt um einen grösseren Aufwand handle, sei
alleine von der Polizei bzw. von der Staatsanwaltschaft
verursacht worden. Entsprechend habe die Staatsanwältin auch nicht darlegen
können, welche Positionen im Einzelnen zu kürzen seien. Dieses Vorgehen sei
willkürlich.
2.4
2.4.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet die Begründung der angefochtenen Verfügung unter Willkürgesichtspunkten.
Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Nach
der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf nicht bloss die
Begründung des Entscheids, sondern es muss auch dessen Ergebnis unhaltbar sein
(vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244, 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f., 141 I 70 E.
2.2 S. 72, 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019
E. 3.3.2). In diesem Sinne liegt Willkür nur vor, wenn der Ermessensspielraum der
Strafbehörden klarerweise überschritten wird und die Festsetzung des Honorars
ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten
Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGer
6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1, mit Hinweisen).
Einerseits kann aus
der Verfügung hinreichend abgeleitet werden, weshalb der Aufwand zu kürzen ist.
Andererseits erweist sich mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen die
angefochtene Verfügung auch betreffend das Ergebnis als zureichend begründet,
weshalb die wenig substantiierte und für das Beschwerdeverfahren ungewöhnliche Willkürrüge
vorliegend nicht verfängt. Soweit das entsprechende Vorbringen auf die
bundesgerichtliche Praxis betreffend die Kürzung von Honorarnoten (BGer
6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4, 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1)
referieren soll, tangiert dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
allenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör, was im vorliegenden Verfahren
angesichts der vollen Kognition des Gerichts (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393
Abs. 2 StPO) geheilt werden kann (AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5). Für
die Strafbehörde ist es im Übrigen nur begrenzt möglich, die Angemessenheit
einzelner anwaltlicher Tätigkeiten à fonds zu beurteilen, wenn der Inhalt angeführter
Tätigkeiten, wie vorliegend beispielsweise derjenige der angeführten E-Mails an
den Klienten vom 6. April 2018 (10 Minuten) und 9. April 2018 (10 Minuten),
in der Honorarnote nicht näher begründet wird. Dieser Aufwand von 20 Minuten
kann vorliegend nicht verrechnet werden.
2.4.2 Soweit der Beschwerdeführer die
Auffassung vertritt, dass ihm über dem Honoraransatz von CHF 250.– pro Stunde auch
der Weg zu den Einvernahmen zu entschädigen sei, kann ihm ebenfalls nicht
gefolgt werden. Mit der Staatsanwaltschaft ist ihm nochmals entgegenzuhalten, dass
Wegentschädigungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt im genannten Stundenansatz
inbegriffen sind (vgl. AGE BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.2). Dem mag
der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die Einvernahmen in der Peripherie
stattgefunden hätten, auch replicando nichts entgegenzuhalten. Die [...]strasse liegt auf Stadtgebiet und ist verkehrstechnisch bestens
erschlossen. Damit wären weitere 60 Minuten des Aufwands unangemessen.
2.4.3 In Bezug auf die Frage der
Angemessenheit des Aufwands kann mit der Staatsanwaltschaft weiter bereits vom
Grundsatz her festgehalten werden, dass offensichtlich von Beginn weg klar war,
dass der vorschriftswidrig fahrende Fahrradfahrer die Haupt- bzw. alleinige
Schuld traf. Davon geht der Beschwerdeführer selber aus. Unter diesen Umständen
musste der Rechtsvertreter nicht von sich aus eine grosse Aktivität entwickeln.
Angesichts der juristisch einfachen Ausgangslage stellt sich auch der in
durchschnittlichen Fällen anzuwendende Überwälzungstarif von CHF 250.– eher als
grosszügig dar und hätte der Honorarrahmen gemäss § 14 der Honorarordnung für
Anwältinnen und Anwälte (HO; SG 291.400) durchaus auch Spielraum für einen
tieferen Stundenansatz gelassen. Eine Kürzung um zeitlich aufgerechnet weitere 40
Minuten wären damit ebenso als angebracht.
Der
Umstand, dass das Verfahren während nicht ganz eines Jahres ruhte, kann – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht – allenfalls zum Aufwand führen, dass der
Rechtsvertreter sich nach dem Verfahrensstand erkundigt. Dass eine solche
Nachfrage aber mit einem Aufwand von total 40 Minuten zu Buche schlagen soll
(28. März 2019), erscheint nicht als angemessen. Es könnte entweder kurz telefoniert
oder geschrieben werden. Beides zusammen ist nicht nötig. Sodann werden
Kontakte zur Haftpflichtversicherung in Rechnung gestellt. Diese Kontakte wären
allenfalls nötig, wenn Zivilforderungen an den Beschwerdeführer herangetragen
worden wären. Solche sind nicht ersichtlich. Der Aufwand für die Geltendmachung
eigener Zivilforderungen ist nicht Bestandteil des Strafverfahrens. Unter
diesen Aspekten erscheinen mithin weitere 35 Minuten als unangemessen.
Weiter
können beispielhaft folgende Aufwendungen als zu umfangreich und somit nicht
angemessen qualifiziert werden:
-
Für die simple Mitteilung an die Polizei, dass der
Beschwerdeführer anwaltlich vertreten werde und für ein – den Akten nicht
beiliegendes und somit nicht beurteilbares Schreiben an den Klienten – werden
45 Minuten verbucht (5. März 2018). Dies notabene nachdem für Besprechung mit
dem Klienten und diverse E-Mails sowie für ein Telefon an die Polizei und an
den Klienten bereits 90 Minuten verbucht worden sind (25. und 27. Februar 2018).
Weitere 45 Minuten wären daher vom verrechneten Aufwand abzuziehen.
-
Welches Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer
am 11. April 2019 eine Bemühung von 10 Minuten nötig gemacht hat, wird
aufgrund der Akten nicht klar. Falls es das Ankreuzen der Form der
Akteneinsicht wäre, dürfen 10 Minuten als übermässig bezeichnet werden.
-
Sodann erscheint ein Aktenstudium von 45 Minuten am
29. April 2019 angesichts des Aktenumfanges und angesichts der Tatsache, dass
bereits die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer in
Aussicht gestellt worden war, nicht als angemessen und wären mithin weitere 35
Minuten abzuziehen.
-
Warum ein Fristerstreckungsgesuch und ein an den
Klienten gerichtetes Schreiben unbekannten Inhaltes 25 Minuten in Anspruch
nehmen soll, überzeugt ebenfalls nicht (15. Mai 2019). Es erscheinen insofern
zusätzlich mindestens weitere 20 Minuten unangemessen.
-
Für die Einreichung des Entschädigunsgsgesuchs
einen Aufwand von 40 Minuten zu verbuchen, erscheint in Relation zum
Gesamtaufwand ebenfalls als unangemessen. Der Aufwand für ein entsprechendes
Schreiben dürfte um 30 Minuten reduziert werden.
Schliesslich
bleibt festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die in der Honorarnote
angeführten Auslagen im vollen Umfang entschädigt hat.
2.5 Zusammenfassend kann unter Berücksichtigung
der vorstehend beispielhaft als unangemessen taxierten Beträge festgehalten
werden, dass die Staatsanwaltschaft mit einer Kürzung des Aufwands auf 4.5
Stunden für das vorliegende Übertretungsstrafverfahren ihr Ermessen bei der Kürzung
der Entschädigung nicht überschreitet. Die Entschädigung scheint denn auch nicht
ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten
Diensten.
3.
Da der Beschwerdeführer
unterliegt, hat er grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die
angefochtene Verfügung über die Kürzung des Honorars nicht in allen Punkten gemäss
bundesgerichtlicher Praxis (vgl. E. 2.4.1) genügend begründet gewesen ist und
im Beschwerdeverfahren hat geheilt werden müssen, was zu einem Mehraufwand des
Beschwerdeführers geführt hat, der zu entschädigen ist (vgl. AGE BES.2014.154 vom
30. April 2015 E. 5). Er macht für das gesamte Beschwerdeverfahren einen
Aufwand von 3 Stunden 20 Minuten geltend. Davon sind ihm zwei Stunden zum für
durchschnittliche Fälle ohne besondere Schwierigkeiten praxisgemässen Ansatz
von CHF 250.– (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) aus der Gerichtskasse
auszurichten. Auch ist die Gebühr wegen der erfolgten Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu kürzen. Angemessen gewesen wären CHF 600.–, die auf den
Minimalansatz von CHF 200.– reduziert werden (vgl. zum Gebührenrahmen § 21 Abs.
2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 538.50.– (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.