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Entscheid

BES.2019.252

Parteientschädigung

15. Mai 2020Deutsch15 min

Staatsanwaltschaft das wegen des Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln eröffnete

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.252

ENTSCHEID

vom 15.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Base

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 8. November 2019

betreffend Parteientschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte die

Staatsanwaltschaft das wegen des Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln eröffnete

Strafverfahren VT.2019.8437 gegen A____ (Beschwerdeführer) mangels Beweises des

Tatbestandes ein. Dem Verteidiger [...],

Advokat, wurde für die Aufwendungen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1’394.10

(inkl. MWST) ausgerichtet. Das weitere Entschädigungsgesuch wurde abgewiesen. Mit

Eingabe vom 21. November 2019 hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben.

Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung in Bezug auf das

Entschädigungsgesuch teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine

Entschädigung von CHF 2‘695.45 inkl. MWST zu entrichten, alles unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es seien

sämtliche Verfahrensakten beizuziehen. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember

2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Mit Replik vom 9. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner

Beschwerde fest.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten

Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch

um Entschädigung abgewiesen worden ist, hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung der entsprechenden Verfügung und ist daher

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert

(BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3; AGE BES.2019.39 vom 18. Juli

2019.

E. 1.2.1). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396

StPO) ist einzutreten.

1.2

In

der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche

Dispositiv

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein

(beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53

vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der

Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten

auseinanderzusetzen (Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570; AGE BES.2018.219

und BES.2018.220 vom 11. September 2019 E. 1.1.3).

2.

Streitig ist

vorliegend die dem Beschwerdeführer aufgrund der Einstellung des Verfahrens

auszurichtende Entschädigung.

2.1 Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen.

Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu

belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs.

1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten

Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen

Komplexität des Falls geboten war. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als

auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167, 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; BGer 6B_1136/2018 vom

28. Februar 2018 E. 1.1.1, 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1,

6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3; je mit Hinweisen). Mit dem Begriff

"angemessen" wird zum Ausdruck gebracht, dass der Aufwand sich an der

objektiven Bedeutung der Sache zu messen hat. Die Verteidigungskosten müssen

mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des

Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten

sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in

diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 15, mit Hinweisen). Insofern

ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass bei einem klaren und

unkomplizierten Fall, wovon der Beschwerdeführer selber auch auszugehen scheint,

der Aufwand zu minimieren ist. Dabei ist es in erster Linie Aufgabe der

Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei

sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen (BGer 6B_1136/2018 vom 28.

Februar 2018 E. 1.1.2, 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die

Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich

abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche

Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem

Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden

(BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.; BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2;

Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 StPO N 15).

2.2 Mit

der Honorarnote vom 11. Juni 2019 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

seine Bemühungen wie folgt begründet:

«25.02.2018:

Bespr. Kl. + div. Emails (60 Min.), 27.02.2018: Tel. an Polizei + Kl. (30 Min.),

05.03.2018: Schreiben an JSD BS und Schreiben an Sie (45 Min.), 27.03.2018:

Tel. an Juga + Schreiben an Pol (25 Min.), 06.04.2018: email an kl. (10 Min.),

09.04.2018: email an kl. (10 Min.), 15.04.2018: email an Polizei (10 Min,), 28.05.2018:

EV Kl. Inkl. Weg (180 Min.), 28.03.2019: Tel. an Stawa + email an Vers. (15

Min.), 28.03.2019: Schreiben an JSD BS und Schreiben an Sie (25 Min.),

11.04.2019: Schreiben Staatsanwaltschaft BS an Sie (10 Min.), 25.04.2019:

Gebühren Stawa (), 26.04.2019: Schreiben Staatsanwaltschaft BS an Sie (10

Min.), 26.04.2019: Akten ausgedruckt (), 29.04.2019: Aktenstudium (45 Min.),

02.05.2019: Schreiben an Sie (20 Min.), 02.05.2019: Verfahrensakten STAWA an

Sie (), 15.05.2019: Schreiben an STAWA BS und an Sie (25 Min.), 11.06.2019:

Schreiben an STAWA BS und an Sie (40 Min.)»

2.3

2.3.1 Dass

der Anwaltsbeizug im vorliegenden Verfahren geboten war, wird von der

Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Die Staatsanwaltschaft genehmigt die vom

Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote denn auch dem Grundsatz nach. Allerdings

hätten die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Sohnes insgesamt

lediglich rund 120 Minuten gedauert und die Wegzeit werde nicht vergütet. Zudem

sei festzuhalten, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9.33 Stunden

für das vorliegende Übertretungsstrafverfahren nicht verhältnismässig sei, da

dieses weder komplex sei noch komplizierte Rechtsfragen enthalte. Vielmehr seien

im vorliegenden Verfahren reine Sachverhaltsfragen entscheidend. Eine

angemessene Vertretung hätte deshalb ohne Weiteres mit einem Aufwand von

maximal 4,5 Stunden gewährleistet werden können. Werde ein grösserer Aufwand

betrieben, könne dieser nicht vom Staat getragen werden. Demnach betrage die

Entschädigung insgesamt CHF 1’394.10 («Honorar: 4,5 Std x CHF 250.00 = CHF

1’125.00, Auslagen: CHF 169.40, Summe: 1’294.40 zuzügl. MWSt: CHF 99.66»). Die

darüber hinaus geltend gemachte Forderung werde entsprechend abgewiesen.

2.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen,

dass nach den Aussagen der befragten Auskunftspersonen und den unmittelbar nach

dem Unfall erfolgten Unfallrapporten und Unfallskizzen es mit wenigen

physikalischen Kenntnissen offensichtlich klar gewesen sei, dass den

Beschwerdeführer keinerlei Verschulden treffe. Dieser habe den Velofahrer,

welcher von links mit ca. 30 km/h ungebremst auf die Kreuzung zuraste, unmöglich

sehen und daher auch nicht rechtzeitig reagieren können. Spätestens nach den

Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und seinem Sohn am 28. Mai 2018 hätte die

Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Weiteres einstellen

können. Der Beschwerdeführer habe mit der Haftpflichtversicherung des

Beschwerdeführers und des Unfallopfers telefonieren müssen. Mit Schreiben vom

28. März 2019 habe sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens

erkundigt und auch mitgeteilt, dass er bis anhin keinerlei Akteneinsicht gehabt

habe und auch gebeten, man möge doch endlich das Verfahrens förderlich

behandeln. Schliesslich wurde dem Verteidiger mit Schreiben vom 18. April 2019

Akteneinsicht gewährt. Am 25. April 2019 sei dem Beschwerdeführer die

Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt worden. Mit Schreiben vom 5. Juni

2019 habe der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter darauf hingewiesen,

dass das Strafverfahren ohne Weiteres auch ohne Einvernahmen hätte eingestellt

werden können. Die deponierten Aussagen des Unfallopfers und der beschuldigten

Person seien eindeutig. Wiederum sei mehrere Monate nichts passiert. Daher habe

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Staatsanwältin mit Schreiben vom

28. Oktober 2019 angemahnt und ihr eine Frist bis 15. November 2019

gesetzt. Diese detaillierte Schilderung des Verfahrensablaufs solle aufzeigen,

wie unnötig und langwierig das Verfahren geführt worden sei. Dafür habe der

Beschwerdeführer aber nichts gekonnt. Eine angemessene Vertretung habe ohne

Weiteres stattgefunden. Der ausgewiesene Stundenaufwand sei nachgewiesen und im

gesamten Verfahren auch notwendig gewesen. Die einzelnen Positionen hätten

sowohl die Besprechung mit dem Beschwerdeführer und anschliessend diverse

E-Mails, ebenfalls Telefonate mit der Polizei und mit dem Beschwerdeführer, ein

Schreiben an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD)

und ein Schreiben an den Beschwerdeführer, ebenfalls eine telefonische

Abklärung bei der JUGA und der Polizei, schliesslich die Einvernahmen mit dem

Beschwerdeführer und seinem Sohn inklusive Weg, weitere Telefonate an die

Staatsanwaltschaft und E-Mails an die Versicherungen, mehrere Schreiben an die

Polizei und an die Staatsanwaltschaft umfasst, was insgesamt eben einen

Stundenaufwand von 9,33 Stunden ergebe. Der von der Staatsanwältin aufgeführte

grössere Aufwand, wenn es sich überhaupt um einen grösseren Aufwand handle, sei

alleine von der Polizei bzw. von der Staatsanwaltschaft

verursacht worden. Entsprechend habe die Staatsanwältin auch nicht darlegen

können, welche Positionen im Einzelnen zu kürzen seien. Dieses Vorgehen sei

willkürlich.

2.4

2.4.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet die Begründung der angefochtenen Verfügung unter Willkürgesichtspunkten.

Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene

Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in

klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass

verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Nach

der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf nicht bloss die

Begründung des Entscheids, sondern es muss auch dessen Ergebnis unhaltbar sein

(vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244, 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f., 141 I 70 E.

2.2 S. 72, 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019

E. 3.3.2). In diesem Sinne liegt Willkür nur vor, wenn der Ermessensspielraum der

Strafbehörden klarerweise überschritten wird und die Festsetzung des Honorars

ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten

Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGer

6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1, mit Hinweisen).

Einerseits kann aus

der Verfügung hinreichend abgeleitet werden, weshalb der Aufwand zu kürzen ist.

Andererseits erweist sich mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen die

angefochtene Verfügung auch betreffend das Ergebnis als zureichend begründet,

weshalb die wenig substantiierte und für das Beschwerdeverfahren ungewöhnliche Willkürrüge

vorliegend nicht verfängt. Soweit das entsprechende Vorbringen auf die

bundesgerichtliche Praxis betreffend die Kürzung von Honorarnoten (BGer

6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4, 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1)

referieren soll, tangiert dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

allenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör, was im vorliegenden Verfahren

angesichts der vollen Kognition des Gerichts (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393

Abs. 2 StPO) geheilt werden kann (AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5). Für

die Strafbehörde ist es im Übrigen nur begrenzt möglich, die Angemessenheit

einzelner anwaltlicher Tätigkeiten à fonds zu beurteilen, wenn der Inhalt angeführter

Tätigkeiten, wie vorliegend beispielsweise derjenige der angeführten E-Mails an

den Klienten vom 6. April 2018 (10 Minuten) und 9. April 2018 (10 Minuten),

in der Honorarnote nicht näher begründet wird. Dieser Aufwand von 20 Minuten

kann vorliegend nicht verrechnet werden.

2.4.2 Soweit der Beschwerdeführer die

Auffassung vertritt, dass ihm über dem Honoraransatz von CHF 250.– pro Stunde auch

der Weg zu den Einvernahmen zu entschädigen sei, kann ihm ebenfalls nicht

gefolgt werden. Mit der Staatsanwaltschaft ist ihm nochmals entgegenzuhalten, dass

Wegentschädigungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt im genannten Stundenansatz

inbegriffen sind (vgl. AGE BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.2). Dem mag

der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die Einvernahmen in der Peripherie

stattgefunden hätten, auch replicando nichts entgegenzuhalten. Die [...]strasse liegt auf Stadtgebiet und ist verkehrstechnisch bestens

erschlossen. Damit wären weitere 60 Minuten des Aufwands unangemessen.

2.4.3 In Bezug auf die Frage der

Angemessenheit des Aufwands kann mit der Staatsanwaltschaft weiter bereits vom

Grundsatz her festgehalten werden, dass offensichtlich von Beginn weg klar war,

dass der vorschriftswidrig fahrende Fahrradfahrer die Haupt- bzw. alleinige

Schuld traf. Davon geht der Beschwerdeführer selber aus. Unter diesen Umständen

musste der Rechtsvertreter nicht von sich aus eine grosse Aktivität entwickeln.

Angesichts der juristisch einfachen Ausgangslage stellt sich auch der in

durchschnittlichen Fällen anzuwendende Überwälzungstarif von CHF 250.– eher als

grosszügig dar und hätte der Honorarrahmen gemäss § 14 der Honorarordnung für

Anwältinnen und Anwälte (HO; SG 291.400) durchaus auch Spielraum für einen

tieferen Stundenansatz gelassen. Eine Kürzung um zeitlich aufgerechnet weitere 40

Minuten wären damit ebenso als angebracht.

Der

Umstand, dass das Verfahren während nicht ganz eines Jahres ruhte, kann – wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht – allenfalls zum Aufwand führen, dass der

Rechtsvertreter sich nach dem Verfahrensstand erkundigt. Dass eine solche

Nachfrage aber mit einem Aufwand von total 40 Minuten zu Buche schlagen soll

(28. März 2019), erscheint nicht als angemessen. Es könnte entweder kurz telefoniert

oder geschrieben werden. Beides zusammen ist nicht nötig. Sodann werden

Kontakte zur Haftpflichtversicherung in Rechnung gestellt. Diese Kontakte wären

allenfalls nötig, wenn Zivilforderungen an den Beschwerdeführer herangetragen

worden wären. Solche sind nicht ersichtlich. Der Aufwand für die Geltendmachung

eigener Zivilforderungen ist nicht Bestandteil des Strafverfahrens. Unter

diesen Aspekten erscheinen mithin weitere 35 Minuten als unangemessen.

Weiter

können beispielhaft folgende Aufwendungen als zu umfangreich und somit nicht

angemessen qualifiziert werden:

-

Für die simple Mitteilung an die Polizei, dass der

Beschwerdeführer anwaltlich vertreten werde und für ein – den Akten nicht

beiliegendes und somit nicht beurteilbares Schreiben an den Klienten – werden

45 Minuten verbucht (5. März 2018). Dies notabene nachdem für Besprechung mit

dem Klienten und diverse E-Mails sowie für ein Telefon an die Polizei und an

den Klienten bereits 90 Minuten verbucht worden sind (25. und 27. Februar 2018).

Weitere 45 Minuten wären daher vom verrechneten Aufwand abzuziehen.

-

Welches Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer

am 11. April 2019 eine Bemühung von 10 Minuten nötig gemacht hat, wird

aufgrund der Akten nicht klar. Falls es das Ankreuzen der Form der

Akteneinsicht wäre, dürfen 10 Minuten als übermässig bezeichnet werden.

-

Sodann erscheint ein Aktenstudium von 45 Minuten am

29. April 2019 angesichts des Aktenumfanges und angesichts der Tatsache, dass

bereits die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer in

Aussicht gestellt worden war, nicht als angemessen und wären mithin weitere 35

Minuten abzuziehen.

-

Warum ein Fristerstreckungsgesuch und ein an den

Klienten gerichtetes Schreiben unbekannten Inhaltes 25 Minuten in Anspruch

nehmen soll, überzeugt ebenfalls nicht (15. Mai 2019). Es erscheinen insofern

zusätzlich mindestens weitere 20 Minuten unangemessen.

-

Für die Einreichung des Entschädigunsgsgesuchs

einen Aufwand von 40 Minuten zu verbuchen, erscheint in Relation zum

Gesamtaufwand ebenfalls als unangemessen. Der Aufwand für ein entsprechendes

Schreiben dürfte um 30 Minuten reduziert werden.

Schliesslich

bleibt festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die in der Honorarnote

angeführten Auslagen im vollen Umfang entschädigt hat.

2.5 Zusammenfassend kann unter Berücksichtigung

der vorstehend beispielhaft als unangemessen taxierten Beträge festgehalten

werden, dass die Staatsanwaltschaft mit einer Kürzung des Aufwands auf 4.5

Stunden für das vorliegende Übertretungsstrafverfahren ihr Ermessen bei der Kürzung

der Entschädigung nicht überschreitet. Die Entschädigung scheint denn auch nicht

ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten

Diensten.

3.

Da der Beschwerdeführer

unterliegt, hat er grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die

angefochtene Verfügung über die Kürzung des Honorars nicht in allen Punkten gemäss

bundesgerichtlicher Praxis (vgl. E. 2.4.1) genügend begründet gewesen ist und

im Beschwerdeverfahren hat geheilt werden müssen, was zu einem Mehraufwand des

Beschwerdeführers geführt hat, der zu entschädigen ist (vgl. AGE BES.2014.154 vom

30. April 2015 E. 5). Er macht für das gesamte Beschwerdeverfahren einen

Aufwand von 3 Stunden 20 Minuten geltend. Davon sind ihm zwei Stunden zum für

durchschnittliche Fälle ohne besondere Schwierigkeiten praxisgemässen Ansatz

von CHF 250.– (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) aus der Gerichtskasse

auszurichten. Auch ist die Gebühr wegen der erfolgten Verletzung des

rechtlichen Gehörs zu kürzen. Angemessen gewesen wären CHF 600.–, die auf den

Minimalansatz von CHF 200.– reduziert werden (vgl. zum Gebührenrahmen § 21 Abs.

2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich

Auslagen).

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von

CHF 538.50.– (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.