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Entscheid

BES.2019.253

Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung

9. April 2020Deutsch17 min

Verteidiger und Staatsanwältin am 20. Juni 2019 ein Telefongespräch führten, beantragte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.253

ENTSCHEID

vom 9. April

2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Feiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

bzw. ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2019

betreffend Auftrag zur psychiatrischen

Begutachtung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine

Strafuntersuchung wegen Raubs und versuchter Erpressung. In diesem Zusammenhang

teilte sie dem amtlichen Verteidiger, [...], mit Schreiben vom 12. Juni

2019 mit, dass bei C____ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werde

(act. 4, S. 143). Gleichzeitig wurde der Verteidigung Frist bis zum

20. Mai 2019 (recte: wohl 20. Juni 2019) gesetzt, um sich zur

sachverständigen Person zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen. Nach

unbenutztem Ablauf der Frist werde der Auftrag mit den üblichen Fragen erteilt.

Zudem wurde der Verteidigung in Aussicht gestellt, dass sie mit dem

Gutachtensauftrag nochmals Gelegenheit erhalte, sich zu den Fragen zu äussern

und gegebenenfalls eigene Fragen an den Gutachter zu richten. Nachdem

Verteidiger und Staatsanwältin am 20. Juni 2019 ein Telefongespräch führten, beantragte

die Verteidigung mit Schreiben vom 26. Juni 2019, es sei von einer

Begutachtung abzusehen (act. 4, S. 275 f.).

Mit Eingabe vom

22. Juli 2019 stellte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug beim

Strafgericht den Antrag, die am 30. Juni 2016 von Letzterem angeordnete stationäre

Suchtbehandlung aufzuheben und stattdessen eine stationäre therapeutische

Massnahme anzuordnen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom

31. Juli 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass (im strafgerichtlichen

Nachverfahren) vorgesehen sei, B____ mit der Erstellung eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen (act. 4,

S. 191). Mit dieser Verfügung wurde den Parteien auch der Entwurf eines

Fragenkatalogs mit der Aufforderung zugestellt, dem Gericht innert

30 Tagen allfällige Ergänzungsfragen einzureichen (act. 4,

S. 193 f.). Mit Eingabe vom 26. August 2019 beantragte die

Verteidigung, auf den Antrag des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug nicht

einzutreten bzw. diesen an die Vollzugsbehörde zurückzuweisen (act. 4,

S. 206 ff.). Am 6. September 2019 verfügte der Strafgerichtspräsident,

dass der Entscheid hinsichtlich Durchführung des Verfahrens betreffend

Massnahmenänderung getroffen werde, sobald im hängigen Strafverfahren eine

Einstellungsverfügung vorliege oder Anklage erhoben werde (act. 4,

S. 215). Nachdem die Staatsanwaltschaft angekündigt hatte, aufgrund der

dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte im neuerdings eingeleiteten

Strafverfahren Anklage zu erheben, sistierte der Strafgerichtspräsident mit

Verfügung vom 25. September 2019 das gerichtliche Nachverfahren bis zum

Erlass eines erstinstanzlichen Urteils (act. 4, S. 219 ff.).

Am

27. September 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft B____ mit der

psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (act. 4, S. 222 ff.).

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 bestätigte die Verteidigung, dass ihr der

Gutachtensauftrag am 30. September 2019 übermittelt worden war,

kritisierte den durch die Staatsanwaltschaft ausgearbeiteten Fragenkatalog und schlug

bezüglich der Fragen zum Thema Rückfallgefahr abweichende Formulierungen vor.

Darüber hinaus brachte sie erneut zum Ausdruck, dass sie mit der Begutachtung

des Beschwerdeführers nicht einverstanden sei und verlangte eine beschwerdefähige

Verfügung für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft am Gutachten festhalten

sollte (act. 4, S. 278 ff.). Am 8. November 2019 hielt die

Staatsanwaltschaft am Gutachtensauftrag fest, liess zwei Ergänzungsfragen der

Verteidigung zu und teilte dieser mit, dass die Frage der Rückfallgefahr nicht wie

von dieser beantragt auf Vermögensdelikte eingeschränkt bleibe, da bei Raub und

Erpressung sowohl das Vermögen als auch die körperliche Integrität des Opfers

betroffen seien.

Mit Eingabe vom

22. November 2019 hat A____ gegen die Verfügung bzw. das Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 8. November 2019 Beschwerde erheben und beantragen

lassen, die zur Diskussion stehende Verfügung kosten- und entschädigungsfällig

aufzuheben und der an B____ erteilte Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung «für

unzulässig zu erklären». Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 beantragt die

Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei

sie abzuweisen (jeweils unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers).

Darüber hinaus sei der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Nachdem der Beschwerdeführer zu letzterem Antrag am 19. Dezember 2019 Stellung

bezog, verfügte der instruierende Appellationsgerichtspräsident am 23. Dezember

2019, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt werde. Mit

Eingabe vom 23. März 2020 hat der Beschwerdeführer in der Sache repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Beim Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO handelt es

sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Heer,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 184 StPO N 24, 38; Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; AGE BES.2019.90 vom 6.

Mai 2019 E. 1.1, BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 1.1). Zu ihrer Beurteilung

zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

1.2.1

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 aus, der

Auftrag an B____ sei am 27. September 2019 erteilt und am

30.

September 2019 dem amtlichen Verteidiger zugestellt worden. Um die

Gutachtenserstellung anzufechten, hätte der Beschwerdeführer diesen Auftrag und

nicht erst das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2019, in

welchem mitgeteilt wurde, dass an dem erteilten Auftrag festgehalten werde, mit

Beschwerde anfechten müssen. Da die Beschwerdefrist am 1. Oktober 2019 zu

laufen begonnen habe, sei die Beschwerde vom 22. November 2019 verspätet.

1.2.2

Der

Beschwerdeführer weist in seiner Replik vom 23. März 2020 darauf hin, dass die

Verfahrensleitung den Parteien gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO vor

Erteilung des Gutachtensauftrags Gelegenheit geben müsse, sich zur

sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, sowie dazu

eigene Anträge zu stellen. Diese Vorschrift habe die Staatsanwaltschaft im

gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren missachtet, wobei die

Verteidigung nicht mit einer «StPO-widrigen» Verfahrensführung der

Staatsanwaltschaft habe rechnen müssen. Die Verteidigung sei deshalb in guten

Treuen davon ausgegangen, dass es sich bei dem der Verteidigung am 30. September

2019.

übersandten Gutachtensauftrag an B____ um einen Entwurf der

Verfahrensleitung handeln würde. Als die Verteidigung realisiert habe, dass der

Gutachtensauftrag entgegen den Vorschriften der StPO bereits erteilt worden

war, sei umgehend Beschwerde erhoben worden. Das «StPO-widrige» Vorgehen der

Staatsanwaltschaft dürfe deshalb nicht zu einem Nichteintreten führen.

1.3

1.3.1

Der

Gutachtensauftrag wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen

am 30. September 2019 zugestellt (act. 4, S. 278 ff.). Die

Beschwerdefrist begann somit am 1. Oktober 2019 zu laufen und endete am

10.

Oktober 2019 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom

22.

November 2019 wurde folglich – soweit der Auftrag zur psychiatrischen

Begutachtung vom 27. September 2019 angefochten wurde – zu spät eingereicht.

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft

in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass das Schreiben vom

27.

September 2019 «nur» einen Entwurf des Gutachtensauftrags darstellte

und dazu diente, ihm das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 184

Abs. 3 StPO zu gewähren.

1.3.2

Gemäss

Art. 184 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person

(Abs. 1) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter anderem

die präzis formulierten Fragen, die Frist zur Erstattung des Gutachtens, den

Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines falschen

Gutachtens nach Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

enthält (Abs. 2). Das Gesetz räumt dem Beschuldigten und den übrigen

Parteien grundsätzlich ein vorgängiges Äusserungs- und Antragsrecht ein

(Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Modalitäten dieses Mitwirkungsrechts

werden in der Strafprozessordnung nicht beschrieben. Gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist die vorgängige Information (im Rahmen des Äusserungs-

und Antragsrechts) vor allem beim wertungs- und personengebundenen

Gutachtenstyp sinnvoll (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 S. 180 ff., 144 IV 69

E. 2.2 S. 71 f.). Allerdings wird eine vorgängige Anhörung auch bei psychiatrischen

Gutachten nicht durchwegs als zwingend erachtet, etwa dann, wenn der Betroffene

nachträglich zur Person und zum Gutachten des Sachverständigen Stellung nehmen

und Ergänzungsfragen stellen kann (BGer 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012

E. 3.3; BGE 125 V 332 E. 4b S. 337, 120 V 357

E. 1c S. 362; AGE BES.2018.155 vom 13. Januar 2020 E. 3.5).

1.3.3

In

seiner Eingabe vom 26. August 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, dass nach

heutigem Wissensstand und der entsprechenden Gerichtspraxis keine Gründe

ersichtlich seien, die gegen eine Beauftragung von B____ sprächen (act. 4,

S. 206 ff.). Trotz entsprechender Aufforderung (act. 4,

S. 193 f.) reichte der Beschwerdeführer (im strafgerichtlichen

Nachverfahren) auch keine Ergänzungsfragen ein (act. 4, S. 202). In

der Verfügung vom 25. September 2019 teilte das Strafgericht den Parteien

die Sistierung des Nachverfahrens mit und begründete dies damit, dass die

Staatsanwaltschaft im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens

B____ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens

beauftragen werde (act. 4, S. 220). Aufgrund der Sistierung könne das

Nachverfahren dann auf Grundlage des im Auftrag der Staatsanwaltschaft

erstellten Gutachtens zeitnah abgeschlossen werden (act. 4, S. 221).

1.3.4

Daraus

erhellt, dass der Beschwerdeführer mit der Person der Gutachterin ebenso

einverstanden war, wie mit dem vom Strafgericht zusammengestellten

Fragenkatalog, welcher mit Ausnahme der Fragen betreffend Schuldfähigkeit weitgehend

demjenigen der Staatsanwaltschaft entsprach. Zudem wusste der Beschwerdeführer

zwei Tage vor Auftragserteilung an B____, dass für das hängige Strafverfahren im

Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten erstellt wird. Darüber hinaus war das

Schreiben vom 12. Juni 2019 explizit als «Gutachtensauftrag: Gewährung des

rechtlichen Gehörs (Art. 184 Abs. 3 StPO)» bezeichnet. Ferner wurde aus der dortigen

Formulierung, wonach beabsichtigt sei, bei C____ ein Gutachten

einzuholen, klar, dass es sich um einen Entwurf und nicht einen definitiven

Gutachtensauftrag handelte. Die beiden letzten Formulierungen fehlen hingegen

beim Gutachtensauftrag vom 27. September 2019.

1.3.5

Unter

Berücksichtigung dieser Umstände konnte der Beschwerdeführer entgegen seinen

Ausführungen nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass es sich beim

Gutachtensauftrag vom 27. September 2019 bloss um einen Entwurf handeln

würde, zumal der Auftrag auch nicht als solcher bezeichnet war. Im Übrigen

vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom

8.

November 2019, wonach der Verteidigung die Rechtsmittelmöglichkeiten

gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft bekannt seien, keine neue

Rechtsmittelfrist gegen den Gutachtensauftrag zu begründen. Es dürfte sich

dabei vielmehr um einen impliziten Hinweis an die sachkundige Verteidigung

handeln, dass Beweisanträge (Gutachterfragen) nur dann beschwerdefähig sind,

falls sie vor Gericht nicht ohne Nachteil nachgeholt werden können. Dass die

Staatsanwaltschaft bezüglich des Äusserungs- und Antragsrechts (Art. 184 Abs. 3

StPO) «StPO-widrig» vorgegangen wäre, ist mit Hinweis auf die zitierte bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu verneinen (vgl. E. 1.3.2).

1.4

Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde – soweit damit die Erteilung des

Gutachtenauftrags beanstandet wird – nicht einzutreten. Indes wäre die

Beschwerde diesbezüglich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 2)

– ohnehin auch in der Sache abzuweisen. Einzutreten ist hingegen auf die Rüge betreffend

die in der Verfügung bzw. dem Schreiben vom 8. November 2019 kritisierten

Fragen (vgl. dazu E. 3).

2.

2.1

Wenn

der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Art. 251 StPO geregelten Untersuchung

zunächst geltend macht, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei mangels

Tatverdacht einzustellen, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des

Beschwerdegerichts sein kann, dem Sachgericht mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der

beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.

126; AGE BES.2018.180 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1). Da die

Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben wird, ist deshalb

ohne weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1

lit. b StPO auszugehen. Ergänzend kann auf die Anzeige (act. 4, S. 399

ff.), das Arztzeugnis (act. 4, S. 402) und den Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts (act. 4, S. 332 ff.) verwiesen werden.

2.2

Gemäss

Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ordnet die Untersuchungsbehörde die

sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven

Umständen des zu beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an seiner

Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu zweifeln. In einem solchen Fall

ist die Anordnung einer Begutachtung nicht nur erlaubt, sondern vielmehr geboten

(Bommer, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 20 StGB N 9). Umstände, die ernsthaften Anlass zu Zweifeln

geben, können in den inkriminierten Taten selbst oder deren

Begleiterscheinungen liegen (Bommer,

a.a.O., Art. 20 StGB N 11 f.) oder sich aus den Lebensumständen oder der

Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben, beispielsweise, wenn er in einem

früheren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt wurde (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 13 f.). Im

Weiteren ist eine Begutachtung erforderlich, wenn die Anordnung einer Massnahme

gemäss Art. 59-61, 63 oder 64 StGB in Betracht gezogen wird (Art. 56

Abs. 3 StGB). Diesfalls muss sich das Gutachten über die Notwendigkeit und die

Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer

möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Die

Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt im

pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht (Heer, a.a.O., Art. 182 StPO N 7).

2.3

Der

Beschwerdeführer ist seit seiner Jugendzeit immer wieder – zum Teil wegen

schwerwiegender Delikte wie versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter

Erpressung oder Freiheitsberaubung und Entführung – strafrechtlich in

Erscheinung getreten (act. 4, S. 9 ff.). Mit Urteil des Strafgerichts vom 30.

Juni 2016 wurde gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von C____

vom 11. Mai 2016 (act. 4, S. 38 ff.) bezüglich der Betäubungsmitteldelikte

im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eine leicht verminderte Schuldfähigkeit

angenommen und eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB angeordnet. Nach

anfänglich recht positivem Verlauf dieser Massnahme [...], flüchtete der

Beschwerdeführer am 24. August 2018 aus genannter Einrichtung. Während seiner

Flucht verübte er mutmasslich die nun im aktuellen Strafverfahren zu

verfolgenden Delikte.

2.4

Aus

dem soeben Referierten erhellt, dass der Verlauf der Massnahme abrupt geendet

hat und diese – sollten die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer zutreffen –

offenbar (noch) keine nachhaltige Wirkung gezeitigt hat bzw. zeitigen konnte,

zumal der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme im Besitz von zwei in Folie

eingewickelten Haschischbrocken sowie einem Minigrip mit Marihuana war. Es ist

damit hinreichend wahrscheinlich, dass die mutmasslich verübten Delikte mit dem

(Abhängigkeits)Leiden des Beschwerdeführers in Verbindung stehen. Es stellt

sich deshalb – sollte der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden

Tatbestände verwirklicht haben – die Frage, inwiefern A____ in der Lage war,

das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art.

20.

StGB). Darüber hinaus ist auch abzuklären, ob (weiterhin) ein

Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers besteht (Art. 56 StGB).

2.5

Ein

Gutachten muss darüber hinaus aktuell sein, damit das Gericht darauf abstellen

kann. Zwar kann die Frage der Aktualität nicht rein formal an einem bestimmten

Alter des Gutachtens gemessen werden. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür

besteht, dass eine frühere Beurteilung trotz des Zeitablaufs immer noch

zutrifft. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge

veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen

unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; Heer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 56 StGB N 68). Im vorliegenden Fall

ist das letzte Gutachten über den Beschwerdeführer fast vier Jahre alt. Die

Delikte, um die es im laufenden Verfahren geht, wurden nach dessen Erstellung

begangen. Es ist damit ohne weiteres nachvollziehbar, dass die

Staatsanwaltschaft eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet

hat.

2.6

Die

anlässlich der Exploration zu beantwortenden Fragen sind Fachfragen, wofür das Gericht

als Grundlage die Expertise einer sachverständigen Person benötigt. Welche

Rechtsfolgen aus diesen Grundlagen abgeleitet werden, hat in der Folge das Sachgericht

zu treffen und festzulegen. Das gilt namentlich auch bezüglich der Beurteilung

der Verhältnismässigkeit einer allenfalls anzuordnen Massnahmen, wobei darauf

hinzuweisen bleibt, dass sich die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer

Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB nicht nur am Anlassdelikt, sondern auch an

der Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftiger Straftaten misst. Darüber hinaus

wird man der Staatsanwaltschaft auch einen ermittlungstaktischen Freiraum

zugestehen müssen. Dass die Grundlagen für die spätere Anklage und die

entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren

möglichst breit abgedeckt werden, ist jedenfalls nicht zu beanstanden und liegt

im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 393 StPO N 17 f.).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht bezüglich des der Gutachterin vorgelegten Fragenkatalogs

geltend, dass die entsprechenden Fragen teilweise unpräzis oder gar unzulässig

seien. Insbesondere würden der Gutachterin diverse Rechtsfragen – namentlich betreffend

Rückfallgefahr bzw. nach allfälligen neuerlichen «Straftaten» – unterbreitet,

zu deren Beantwortung diese weder befugt noch ausgebildet sei. Die Fragen Ziff.

4.2

und 4.3 seien klarerweise unzulässig, weil schlicht nicht beantwortbar.

3.2

Die

von der Staatsanwaltschaft gemäss Gutachtensauftrag vom 27. September 2019 an die

Gutachterin gestellten Fragen entsprechen weitgehend den Vorgaben des

Fragenkatalogs der Staatsanwälte-Konferenz (abgedruckt bei Haenni, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 251/252 StPO N 39). Sie beinhalten keine Widersprüche und es

wird aus ihnen hinreichend klar, zu welchen Aspekten sich die Sachverständige

zu äussern hat. Darüber hinaus lagen die beinahe gleichlautenden Fragen –

insbesondere der von der Verteidigung besonders kritisierte Ausdruck

«Straftaten» – bereits dem Gutachten von C____ vom 11. Mai 2016 zugrunde, wobei

der entsprechende Ausdruck im Übrigen auch vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit

der Rückfallgefahr verwendet wird (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB). Ferner ist die Beantwortung

der entsprechenden Fragen für eine sachgerechte Beurteilung des konkreten Falls

notwendig. Sie sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Die

Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen, soweit

überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

4.2

Auch

wenn die Beschwerde an der Grenze zur Aussichtslosigkeit liegt, ist dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen. [...] ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten,

wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im

Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs

Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF

200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF

92.40). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der

Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF

92.40, insgesamt also CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.

135.

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).