BES.2019.253
Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung
9. April 2020Deutsch17 min
Verteidiger und Staatsanwältin am 20. Juni 2019 ein Telefongespräch führten, beantragte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.253
ENTSCHEID
vom 9. April
2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Feiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
bzw. ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2019
betreffend Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen Raubs und versuchter Erpressung. In diesem Zusammenhang
teilte sie dem amtlichen Verteidiger, [...], mit Schreiben vom 12. Juni
2019 mit, dass bei C____ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werde
(act. 4, S. 143). Gleichzeitig wurde der Verteidigung Frist bis zum
20. Mai 2019 (recte: wohl 20. Juni 2019) gesetzt, um sich zur
sachverständigen Person zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen. Nach
unbenutztem Ablauf der Frist werde der Auftrag mit den üblichen Fragen erteilt.
Zudem wurde der Verteidigung in Aussicht gestellt, dass sie mit dem
Gutachtensauftrag nochmals Gelegenheit erhalte, sich zu den Fragen zu äussern
und gegebenenfalls eigene Fragen an den Gutachter zu richten. Nachdem
Verteidiger und Staatsanwältin am 20. Juni 2019 ein Telefongespräch führten, beantragte
die Verteidigung mit Schreiben vom 26. Juni 2019, es sei von einer
Begutachtung abzusehen (act. 4, S. 275 f.).
Mit Eingabe vom
22. Juli 2019 stellte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug beim
Strafgericht den Antrag, die am 30. Juni 2016 von Letzterem angeordnete stationäre
Suchtbehandlung aufzuheben und stattdessen eine stationäre therapeutische
Massnahme anzuordnen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom
31. Juli 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass (im strafgerichtlichen
Nachverfahren) vorgesehen sei, B____ mit der Erstellung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen (act. 4,
S. 191). Mit dieser Verfügung wurde den Parteien auch der Entwurf eines
Fragenkatalogs mit der Aufforderung zugestellt, dem Gericht innert
30 Tagen allfällige Ergänzungsfragen einzureichen (act. 4,
S. 193 f.). Mit Eingabe vom 26. August 2019 beantragte die
Verteidigung, auf den Antrag des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug nicht
einzutreten bzw. diesen an die Vollzugsbehörde zurückzuweisen (act. 4,
S. 206 ff.). Am 6. September 2019 verfügte der Strafgerichtspräsident,
dass der Entscheid hinsichtlich Durchführung des Verfahrens betreffend
Massnahmenänderung getroffen werde, sobald im hängigen Strafverfahren eine
Einstellungsverfügung vorliege oder Anklage erhoben werde (act. 4,
S. 215). Nachdem die Staatsanwaltschaft angekündigt hatte, aufgrund der
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte im neuerdings eingeleiteten
Strafverfahren Anklage zu erheben, sistierte der Strafgerichtspräsident mit
Verfügung vom 25. September 2019 das gerichtliche Nachverfahren bis zum
Erlass eines erstinstanzlichen Urteils (act. 4, S. 219 ff.).
Am
27. September 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft B____ mit der
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (act. 4, S. 222 ff.).
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 bestätigte die Verteidigung, dass ihr der
Gutachtensauftrag am 30. September 2019 übermittelt worden war,
kritisierte den durch die Staatsanwaltschaft ausgearbeiteten Fragenkatalog und schlug
bezüglich der Fragen zum Thema Rückfallgefahr abweichende Formulierungen vor.
Darüber hinaus brachte sie erneut zum Ausdruck, dass sie mit der Begutachtung
des Beschwerdeführers nicht einverstanden sei und verlangte eine beschwerdefähige
Verfügung für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft am Gutachten festhalten
sollte (act. 4, S. 278 ff.). Am 8. November 2019 hielt die
Staatsanwaltschaft am Gutachtensauftrag fest, liess zwei Ergänzungsfragen der
Verteidigung zu und teilte dieser mit, dass die Frage der Rückfallgefahr nicht wie
von dieser beantragt auf Vermögensdelikte eingeschränkt bleibe, da bei Raub und
Erpressung sowohl das Vermögen als auch die körperliche Integrität des Opfers
betroffen seien.
Mit Eingabe vom
22. November 2019 hat A____ gegen die Verfügung bzw. das Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 8. November 2019 Beschwerde erheben und beantragen
lassen, die zur Diskussion stehende Verfügung kosten- und entschädigungsfällig
aufzuheben und der an B____ erteilte Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung «für
unzulässig zu erklären». Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 beantragt die
Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen (jeweils unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers).
Darüber hinaus sei der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Nachdem der Beschwerdeführer zu letzterem Antrag am 19. Dezember 2019 Stellung
bezog, verfügte der instruierende Appellationsgerichtspräsident am 23. Dezember
2019, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt werde. Mit
Eingabe vom 23. März 2020 hat der Beschwerdeführer in der Sache repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Beim Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO handelt es
sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Heer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 184 StPO N 24, 38; Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; AGE BES.2019.90 vom 6.
Mai 2019 E. 1.1, BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 1.1). Zu ihrer Beurteilung
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
1.2.1
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 aus, der
Auftrag an B____ sei am 27. September 2019 erteilt und am
30.
September 2019 dem amtlichen Verteidiger zugestellt worden. Um die
Gutachtenserstellung anzufechten, hätte der Beschwerdeführer diesen Auftrag und
nicht erst das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2019, in
welchem mitgeteilt wurde, dass an dem erteilten Auftrag festgehalten werde, mit
Beschwerde anfechten müssen. Da die Beschwerdefrist am 1. Oktober 2019 zu
laufen begonnen habe, sei die Beschwerde vom 22. November 2019 verspätet.
1.2.2
Der
Beschwerdeführer weist in seiner Replik vom 23. März 2020 darauf hin, dass die
Verfahrensleitung den Parteien gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO vor
Erteilung des Gutachtensauftrags Gelegenheit geben müsse, sich zur
sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, sowie dazu
eigene Anträge zu stellen. Diese Vorschrift habe die Staatsanwaltschaft im
gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren missachtet, wobei die
Verteidigung nicht mit einer «StPO-widrigen» Verfahrensführung der
Staatsanwaltschaft habe rechnen müssen. Die Verteidigung sei deshalb in guten
Treuen davon ausgegangen, dass es sich bei dem der Verteidigung am 30. September
2019.
übersandten Gutachtensauftrag an B____ um einen Entwurf der
Verfahrensleitung handeln würde. Als die Verteidigung realisiert habe, dass der
Gutachtensauftrag entgegen den Vorschriften der StPO bereits erteilt worden
war, sei umgehend Beschwerde erhoben worden. Das «StPO-widrige» Vorgehen der
Staatsanwaltschaft dürfe deshalb nicht zu einem Nichteintreten führen.
1.3
1.3.1
Der
Gutachtensauftrag wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen
am 30. September 2019 zugestellt (act. 4, S. 278 ff.). Die
Beschwerdefrist begann somit am 1. Oktober 2019 zu laufen und endete am
10.
Oktober 2019 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom
22.
November 2019 wurde folglich – soweit der Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung vom 27. September 2019 angefochten wurde – zu spät eingereicht.
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft
in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass das Schreiben vom
27.
September 2019 «nur» einen Entwurf des Gutachtensauftrags darstellte
und dazu diente, ihm das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 184
Abs. 3 StPO zu gewähren.
1.3.2
Gemäss
Art. 184 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person
(Abs. 1) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter anderem
die präzis formulierten Fragen, die Frist zur Erstattung des Gutachtens, den
Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines falschen
Gutachtens nach Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
enthält (Abs. 2). Das Gesetz räumt dem Beschuldigten und den übrigen
Parteien grundsätzlich ein vorgängiges Äusserungs- und Antragsrecht ein
(Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Modalitäten dieses Mitwirkungsrechts
werden in der Strafprozessordnung nicht beschrieben. Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist die vorgängige Information (im Rahmen des Äusserungs-
und Antragsrechts) vor allem beim wertungs- und personengebundenen
Gutachtenstyp sinnvoll (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 S. 180 ff., 144 IV 69
E. 2.2 S. 71 f.). Allerdings wird eine vorgängige Anhörung auch bei psychiatrischen
Gutachten nicht durchwegs als zwingend erachtet, etwa dann, wenn der Betroffene
nachträglich zur Person und zum Gutachten des Sachverständigen Stellung nehmen
und Ergänzungsfragen stellen kann (BGer 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012
E. 3.3; BGE 125 V 332 E. 4b S. 337, 120 V 357
E. 1c S. 362; AGE BES.2018.155 vom 13. Januar 2020 E. 3.5).
1.3.3
In
seiner Eingabe vom 26. August 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, dass nach
heutigem Wissensstand und der entsprechenden Gerichtspraxis keine Gründe
ersichtlich seien, die gegen eine Beauftragung von B____ sprächen (act. 4,
S. 206 ff.). Trotz entsprechender Aufforderung (act. 4,
S. 193 f.) reichte der Beschwerdeführer (im strafgerichtlichen
Nachverfahren) auch keine Ergänzungsfragen ein (act. 4, S. 202). In
der Verfügung vom 25. September 2019 teilte das Strafgericht den Parteien
die Sistierung des Nachverfahrens mit und begründete dies damit, dass die
Staatsanwaltschaft im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens
B____ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens
beauftragen werde (act. 4, S. 220). Aufgrund der Sistierung könne das
Nachverfahren dann auf Grundlage des im Auftrag der Staatsanwaltschaft
erstellten Gutachtens zeitnah abgeschlossen werden (act. 4, S. 221).
1.3.4
Daraus
erhellt, dass der Beschwerdeführer mit der Person der Gutachterin ebenso
einverstanden war, wie mit dem vom Strafgericht zusammengestellten
Fragenkatalog, welcher mit Ausnahme der Fragen betreffend Schuldfähigkeit weitgehend
demjenigen der Staatsanwaltschaft entsprach. Zudem wusste der Beschwerdeführer
zwei Tage vor Auftragserteilung an B____, dass für das hängige Strafverfahren im
Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten erstellt wird. Darüber hinaus war das
Schreiben vom 12. Juni 2019 explizit als «Gutachtensauftrag: Gewährung des
rechtlichen Gehörs (Art. 184 Abs. 3 StPO)» bezeichnet. Ferner wurde aus der dortigen
Formulierung, wonach beabsichtigt sei, bei C____ ein Gutachten
einzuholen, klar, dass es sich um einen Entwurf und nicht einen definitiven
Gutachtensauftrag handelte. Die beiden letzten Formulierungen fehlen hingegen
beim Gutachtensauftrag vom 27. September 2019.
1.3.5
Unter
Berücksichtigung dieser Umstände konnte der Beschwerdeführer entgegen seinen
Ausführungen nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass es sich beim
Gutachtensauftrag vom 27. September 2019 bloss um einen Entwurf handeln
würde, zumal der Auftrag auch nicht als solcher bezeichnet war. Im Übrigen
vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom
8.
November 2019, wonach der Verteidigung die Rechtsmittelmöglichkeiten
gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft bekannt seien, keine neue
Rechtsmittelfrist gegen den Gutachtensauftrag zu begründen. Es dürfte sich
dabei vielmehr um einen impliziten Hinweis an die sachkundige Verteidigung
handeln, dass Beweisanträge (Gutachterfragen) nur dann beschwerdefähig sind,
falls sie vor Gericht nicht ohne Nachteil nachgeholt werden können. Dass die
Staatsanwaltschaft bezüglich des Äusserungs- und Antragsrechts (Art. 184 Abs. 3
StPO) «StPO-widrig» vorgegangen wäre, ist mit Hinweis auf die zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu verneinen (vgl. E. 1.3.2).
1.4
Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde – soweit damit die Erteilung des
Gutachtenauftrags beanstandet wird – nicht einzutreten. Indes wäre die
Beschwerde diesbezüglich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 2)
– ohnehin auch in der Sache abzuweisen. Einzutreten ist hingegen auf die Rüge betreffend
die in der Verfügung bzw. dem Schreiben vom 8. November 2019 kritisierten
Fragen (vgl. dazu E. 3).
2.
2.1
Wenn
der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Art. 251 StPO geregelten Untersuchung
zunächst geltend macht, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei mangels
Tatverdacht einzustellen, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des
Beschwerdegerichts sein kann, dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S.
126; AGE BES.2018.180 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1). Da die
Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben wird, ist deshalb
ohne weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1
lit. b StPO auszugehen. Ergänzend kann auf die Anzeige (act. 4, S. 399
ff.), das Arztzeugnis (act. 4, S. 402) und den Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts (act. 4, S. 332 ff.) verwiesen werden.
2.2
Gemäss
Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ordnet die Untersuchungsbehörde die
sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven
Umständen des zu beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an seiner
Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu zweifeln. In einem solchen Fall
ist die Anordnung einer Begutachtung nicht nur erlaubt, sondern vielmehr geboten
(Bommer, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 20 StGB N 9). Umstände, die ernsthaften Anlass zu Zweifeln
geben, können in den inkriminierten Taten selbst oder deren
Begleiterscheinungen liegen (Bommer,
a.a.O., Art. 20 StGB N 11 f.) oder sich aus den Lebensumständen oder der
Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben, beispielsweise, wenn er in einem
früheren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt wurde (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 13 f.). Im
Weiteren ist eine Begutachtung erforderlich, wenn die Anordnung einer Massnahme
gemäss Art. 59-61, 63 oder 64 StGB in Betracht gezogen wird (Art. 56
Abs. 3 StGB). Diesfalls muss sich das Gutachten über die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer
möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Die
Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt im
pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht (Heer, a.a.O., Art. 182 StPO N 7).
2.3
Der
Beschwerdeführer ist seit seiner Jugendzeit immer wieder – zum Teil wegen
schwerwiegender Delikte wie versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter
Erpressung oder Freiheitsberaubung und Entführung – strafrechtlich in
Erscheinung getreten (act. 4, S. 9 ff.). Mit Urteil des Strafgerichts vom 30.
Juni 2016 wurde gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von C____
vom 11. Mai 2016 (act. 4, S. 38 ff.) bezüglich der Betäubungsmitteldelikte
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eine leicht verminderte Schuldfähigkeit
angenommen und eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB angeordnet. Nach
anfänglich recht positivem Verlauf dieser Massnahme [...], flüchtete der
Beschwerdeführer am 24. August 2018 aus genannter Einrichtung. Während seiner
Flucht verübte er mutmasslich die nun im aktuellen Strafverfahren zu
verfolgenden Delikte.
2.4
Aus
dem soeben Referierten erhellt, dass der Verlauf der Massnahme abrupt geendet
hat und diese – sollten die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer zutreffen –
offenbar (noch) keine nachhaltige Wirkung gezeitigt hat bzw. zeitigen konnte,
zumal der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme im Besitz von zwei in Folie
eingewickelten Haschischbrocken sowie einem Minigrip mit Marihuana war. Es ist
damit hinreichend wahrscheinlich, dass die mutmasslich verübten Delikte mit dem
(Abhängigkeits)Leiden des Beschwerdeführers in Verbindung stehen. Es stellt
sich deshalb – sollte der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden
Tatbestände verwirklicht haben – die Frage, inwiefern A____ in der Lage war,
das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art.
20.
StGB). Darüber hinaus ist auch abzuklären, ob (weiterhin) ein
Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers besteht (Art. 56 StGB).
2.5
Ein
Gutachten muss darüber hinaus aktuell sein, damit das Gericht darauf abstellen
kann. Zwar kann die Frage der Aktualität nicht rein formal an einem bestimmten
Alter des Gutachtens gemessen werden. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür
besteht, dass eine frühere Beurteilung trotz des Zeitablaufs immer noch
zutrifft. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge
veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen
unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; Heer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 56 StGB N 68). Im vorliegenden Fall
ist das letzte Gutachten über den Beschwerdeführer fast vier Jahre alt. Die
Delikte, um die es im laufenden Verfahren geht, wurden nach dessen Erstellung
begangen. Es ist damit ohne weiteres nachvollziehbar, dass die
Staatsanwaltschaft eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet
hat.
2.6
Die
anlässlich der Exploration zu beantwortenden Fragen sind Fachfragen, wofür das Gericht
als Grundlage die Expertise einer sachverständigen Person benötigt. Welche
Rechtsfolgen aus diesen Grundlagen abgeleitet werden, hat in der Folge das Sachgericht
zu treffen und festzulegen. Das gilt namentlich auch bezüglich der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit einer allenfalls anzuordnen Massnahmen, wobei darauf
hinzuweisen bleibt, dass sich die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer
Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB nicht nur am Anlassdelikt, sondern auch an
der Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftiger Straftaten misst. Darüber hinaus
wird man der Staatsanwaltschaft auch einen ermittlungstaktischen Freiraum
zugestehen müssen. Dass die Grundlagen für die spätere Anklage und die
entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren
möglichst breit abgedeckt werden, ist jedenfalls nicht zu beanstanden und liegt
im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 17 f.).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht bezüglich des der Gutachterin vorgelegten Fragenkatalogs
geltend, dass die entsprechenden Fragen teilweise unpräzis oder gar unzulässig
seien. Insbesondere würden der Gutachterin diverse Rechtsfragen – namentlich betreffend
Rückfallgefahr bzw. nach allfälligen neuerlichen «Straftaten» – unterbreitet,
zu deren Beantwortung diese weder befugt noch ausgebildet sei. Die Fragen Ziff.
4.2
und 4.3 seien klarerweise unzulässig, weil schlicht nicht beantwortbar.
3.2
Die
von der Staatsanwaltschaft gemäss Gutachtensauftrag vom 27. September 2019 an die
Gutachterin gestellten Fragen entsprechen weitgehend den Vorgaben des
Fragenkatalogs der Staatsanwälte-Konferenz (abgedruckt bei Haenni, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 251/252 StPO N 39). Sie beinhalten keine Widersprüche und es
wird aus ihnen hinreichend klar, zu welchen Aspekten sich die Sachverständige
zu äussern hat. Darüber hinaus lagen die beinahe gleichlautenden Fragen –
insbesondere der von der Verteidigung besonders kritisierte Ausdruck
«Straftaten» – bereits dem Gutachten von C____ vom 11. Mai 2016 zugrunde, wobei
der entsprechende Ausdruck im Übrigen auch vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit
der Rückfallgefahr verwendet wird (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB). Ferner ist die Beantwortung
der entsprechenden Fragen für eine sachgerechte Beurteilung des konkreten Falls
notwendig. Sie sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Die
Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
4.2
Auch
wenn die Beschwerde an der Grenze zur Aussichtslosigkeit liegt, ist dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. [...] ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten,
wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im
Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs
Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF
200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF
92.40). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der
Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF
92.40, insgesamt also CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.
135.
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).