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Entscheid

BES.2019.254

Entschädigung für amtliche Verteidigung

10. Februar 2020Deutsch10 min

unter anderem die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin A____ (Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.254

ENTSCHEID

vom 10.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, Advokatin,

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. November 2019

betreffend Entschädigung für

amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

von 7. November 2019 (Dispositiv Ziff. 3) legte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im gegen B____ geführten Strafverfahren VT.[...]

unter anderem die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin A____ (Beschwerdeführerin)

fest. Sie sprach ihr eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘122.– zu und

nahm dabei gegenüber der von ihr eingereichten Honorarnote eine Kürzung von CHF 1‘619.40

vor.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 25. November 2019 fristgerecht Beschwerde

an das Appellationsgericht erhoben, mit welcher sie beantragt, Dispositiv

Ziff. 3 der genannten Verfügung sei aufzuheben und die amtliche

Verteidigung entsprechend der Honorarnote im Betrag von CHF 4‘526.– zu

entschädigen; dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe von 27. November

2019 hat sie ihr Rechtsbegehren dahingehend korrigiert, dass die amtliche

Verteidigung mit einem Betrag von CHF 4‘741.40 zu entschädigen sei. In

ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft Nichteintreten

und eventualiter Abweisung der Beschwerde beantragt. In einer Replik vom

8. Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin zur Frage des Nichteintretens

Stellung genommen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 hat die

Staatsanwaltschaft ihr Rechtsbegehren dahingehend korrigiert, dass nur noch die

Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Die weiteren Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.

Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO hält explizit fest, dass die

amtliche Verteidigung einen Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft bei

der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Beschwerdeführerin hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben

(Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wurde am 23. Januar 2019 zur amtlichen Verteidigerin im

gegen B____ geführten Strafverfahren VT.[...] bestellt. Dieses Verfahren wurde

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. November 2019 eingestellt.

Die Beschwerdeführerin machte für ihre Bemühungen eine Entschädigung von

insgesamt CHF 4‘741.40 geltend. Dieser Betrag ergibt sich aus einem persönlichen

Aufwand der Beschwerdeführerin von 13 Stunden und 25 Minuten à

CHF 200.– (CHF 2‘683.35), dem Aufwand einer Volontärin von zwölf Stunden

und 20 Minuten à CHF 133.– (CHF 1‘640.35), Auslagen von

CHF 89.70 (CHF 25.20 für Porti, CHF 45.– für Telefonate und

CHF 8.50 für Kopien) sowie Mehrwertsteuer von CHF 339.–.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin in der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 7. November 2019 eine Entschädigung von

insgesamt CHF 3‘122.– zu, die sich aus einem Aufwand von elf Stunden und

20.

Minuten à CHF 200.– (CHF 2‘266.60), vier Stunden und

30.

Minuten à CHF 133.– (CHF 598.50), Auslagen für Kopien und

Porti von CHF 33.70 sowie Mehrwertsteuer von CHF 223.20 zusammensetzt.

Der geltend gemachte Aufwand zum Stundenansatz von CHF 200.– wurde somit

um zwei Stunden und fünf Minuten gekürzt und jener zum reduzierten Ansatz von

CHF 133.– um sieben Stunden und 50 Minuten. Die Telefonauslagen wurden

ersatzlos gestrichen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kürzung des ordentlichen

Stundenaufwands damit, dass die Einvernahme vom 18. Januar 2019 statt zwei

Stunden und 30 Minuten nur rund 90 Minuten dauerte und dass Korrekturarbeiten

an der von einer Volontärin verfassten Rechtsschrift im Umfang von

65.

Minuten als nicht entschädigungsberechtigte Ausbildungstätigkeiten zu

qualifizieren seien. Der reduzierte Stundenaufwand sei gekürzt worden, weil für

das Verfassen der knapp siebenseitigen Rechtsschrift eine Dauer von drei

Stunden und 30 Minuten angemessen sei und rechtliche Abklärungen der

Volontärin im Umfang von 15 Minuten am 16. Oktober 2019 nicht

entschädigt werden könnten, da von Anwältinnen und Anwälten erwartet werde,

dass sie das Recht kennen. Auf eine Entschädigung der Telefonauslagen sei

verzichtet worden, weil im Zeitalter von «Flat-Rate»-Abos diese Auslagen mit

Belegen substantiiert werden müssten.

2.3

Die

Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Kürzung. Sie verlangt entsprechend

ihrer Honorarnote vom 24. Oktober 2019 eine Entschädigung im Betrag von CHF 4‘741.40.

Die Kürzungen im Zusammenhang mit dem Verfassen der Rechtsschrift seien nicht

statthaft, weil die Staatsanwaltschaft vom Arbeitsaufwand einer erfahrenen

Anwältin ausgehe, diesen aber zum reduzierten Ansatz einer Volontärin

entschädigte. Selbst ein erfahrener Anwalt hätte Mühe gehabt, diese Eingabe

innert dreier Stunden und 30 Minuten zu verfassen. Auch die

Korrekturarbeiten im Umfang von 65 Minuten seien zu entschädigen, da

Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen werden mussten. Die Abbildung der

Telefonauslagen in der Honorarnote entspreche dem üblichen Vorgehen. Zudem

führe die Staatsanwaltschaft nicht aus, aufgrund welcher rechtlicher Grundlage diese

Kürzung vorgenommen wurde. Schliesslich sei vor und nach der 90 Minuten

dauernden Einvernahme vom 18. Januar 2019 ein zusätzlicher Aufwand von

insgesamt 60 Minuten angefallen, weshalb auch die diesbezügliche Kürzung unzulässig

sei.

3.

3.1

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif

am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die

Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu

vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 751; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig

sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der

Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind

(BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Praxisgemäss steht der Behörde, welche

die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen

Verteidigung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 141 IV I 124

E. 3.2 S. 126; 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2b

S. 134 und 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und

Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher

Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und

Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie

die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu

bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren

Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der

anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur

pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455).

3.2

Für

die von den baselstädtischen Gerichten einer Anwältin oder einem Anwalt zugewiesenen

Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist ihr oder ihm

gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ein

angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen.

Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer

zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten

in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.–

pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen (BJM 2013,

S. 331). Für Volontärinnen und Volontäre gilt entsprechend ihrem

Ausbildungsstand ein reduzierter Stundenansatz von einem bis zwei Drittel des

anwendbaren Stundenansatzes (§ 14 Abs. 2 der Honorarordnung für die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]).

3.3

3.3.1

Zum

Verfassen der Eingabe vom 18. Oktober 2019 braucht eine Volontärin

entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft mehr Zeit als drei Stunden und

30.

Minuten. Der Tatsache, dass ein erfahrener Anwalt diese Eingabe

schneller verfassen könnte, wird mit dem reduzierten Ansatz gemäss § 14 Abs. 2 HO Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der

sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten beim Verfassen der zur Diskussion

stehenden Eingabe erscheint insgesamt, d.h. mit Aktenstudium, Rechtsabklärungen

u.ä., ein Aufwand von acht Stunden zum reduzierten Ansatz von CHF 133.–

als angemessen.

3.3.2

Mit

dem reduzierten Ansatz von CHF 133.– noch nicht abgegolten ist der Aufwand

für die Korrektur der von Volontärinnen und Volontären verfassten Eingaben. Da

sich Volontärinnen und Volontäre in Ausbildung befinden, müssen von ihnen

verfasste Eingaben aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Art. 12

lit. a Anwaltsgesetz [BGFA, SR 935.61]; Art. 398 Abs. 2

Obligationenrecht [OR, SR 220]; vgl. dazu BGE 134 III 534

E. 3.2.2 S. 537 f.), überprüft und allenfalls angepasst werden.

Solche Korrekturarbeiten sind deshalb notwendig im Sinne der zitierten

Literatur und Rechtsprechung. Somit ist die Streichung des diesbezüglich

geltend gemachten Aufwands von 65 Minuten zum Ansatz von CHF 200.– unzulässig.

Ebenfalls notwendig im Sinne der zitierten Rechtsprechung und somit

entschädigungspflichtig und daher nicht zu kürzen ist der im Zusammenhang mit

der Einvernahme vom 18. Januar 2019 geltend gemachte Aufwand von zwei

Stunden und 30 Minuten zum Ansatz von CHF 200.–.

3.3.3

Unverhältnismässig

ist jedoch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von

CHF 5.– pro Telefonat. Gemäss § 16 Abs. 2 HO sind für Telefonate

die tatsächlichen Auslagen in Rechnung zu stellen. Daraus folgt, dass der in

der Honorarnote ausgewiesene Betrag von CHF 5.– pro Telefonat ebenso unzulässig

ist, wie der vollständige Verzicht auf eine Entschädigung beim Bestehen von

«Flat Rate»-Abonnements. Die tatsächlichen Telefonkosten in der Schweiz liegen

zurzeit beim Abschluss eines «Prepaid»-Abonnements als Privatkunde bei CHF 0.87

(inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf (https://www.swisscom.ch/de/privatkunden/abos-tarife/inone-mobile/abo-uebersicht/inone-mobile-prepaid.html,

abgerufen am 17. Februar 2020). Beim Abschluss eines Abonnements als

Geschäftskunde ist nicht von schlechteren Konditionen auszugehen. Daher

betragen die tatsächlichen Telefonauslagen exkl. Mehrwertsteuer im Sinne von

§ 16 Abs. 2 HO zurzeit vermutungsgemäss pro Anruf CHF 0.80. Allfällige

höhere Telefonauslagen sind nachzuweisen und werden nur entschädigt, sofern sie

notwendig waren. Die vorliegend in Frage stehenden neun Telefonate sind folglich

mit CHF 7.20 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen.

3.4

Insgesamt

ist der amtlichen Verteidigung also ein Honorar von CHF 3‘747.35 zuzüglich

Auslagen von CHF 40.90 und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 291.70 zuzusprechen.

4.

Den vorstehenden

Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen und

eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die von der

Beschwerdeführerin diesbezüglich eingereichte Honorarnote ist zudem um CHF 89.–

auf CHF 1‘138.70 zu kürzen, da Honorar und Auslagen für Telefonate und

Korrespondenz mit dem Klienten B____ des eingestellten Strafverfahrens in

keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen. Angemessen

ist somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 773.95, zuzüglich

Auslagen von CHF 19.05 und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 61.05.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und A____ für das Strafverfahren ein Honorar von CHF 3‘747.35, ein

Auslagenersatz von CHF 40.90 sowie 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 291.70,

insgesamt also CHF 4’079.95, zu Lasten der Staatsanwaltschaft, zugesprochen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten

von CHF 250.– erhoben.

A____ wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 773.95, ein Auslagenersatz von CHF 19.05

sowie 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 61.05, insgesamt also CHF 854.05, zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz BLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben

werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.