BES.2019.254
Entschädigung für amtliche Verteidigung
10. Februar 2020Deutsch10 min
unter anderem die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin A____ (Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.254
ENTSCHEID
vom 10.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, Advokatin,
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. November 2019
betreffend Entschädigung für
amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
von 7. November 2019 (Dispositiv Ziff. 3) legte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im gegen B____ geführten Strafverfahren VT.[...]
unter anderem die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin A____ (Beschwerdeführerin)
fest. Sie sprach ihr eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘122.– zu und
nahm dabei gegenüber der von ihr eingereichten Honorarnote eine Kürzung von CHF 1‘619.40
vor.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 25. November 2019 fristgerecht Beschwerde
an das Appellationsgericht erhoben, mit welcher sie beantragt, Dispositiv
Ziff. 3 der genannten Verfügung sei aufzuheben und die amtliche
Verteidigung entsprechend der Honorarnote im Betrag von CHF 4‘526.– zu
entschädigen; dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe von 27. November
2019 hat sie ihr Rechtsbegehren dahingehend korrigiert, dass die amtliche
Verteidigung mit einem Betrag von CHF 4‘741.40 zu entschädigen sei. In
ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft Nichteintreten
und eventualiter Abweisung der Beschwerde beantragt. In einer Replik vom
8. Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin zur Frage des Nichteintretens
Stellung genommen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 hat die
Staatsanwaltschaft ihr Rechtsbegehren dahingehend korrigiert, dass nur noch die
Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die weiteren Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO hält explizit fest, dass die
amtliche Verteidigung einen Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft bei
der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Beschwerdeführerin hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben
(Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin wurde am 23. Januar 2019 zur amtlichen Verteidigerin im
gegen B____ geführten Strafverfahren VT.[...] bestellt. Dieses Verfahren wurde
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. November 2019 eingestellt.
Die Beschwerdeführerin machte für ihre Bemühungen eine Entschädigung von
insgesamt CHF 4‘741.40 geltend. Dieser Betrag ergibt sich aus einem persönlichen
Aufwand der Beschwerdeführerin von 13 Stunden und 25 Minuten à
CHF 200.– (CHF 2‘683.35), dem Aufwand einer Volontärin von zwölf Stunden
und 20 Minuten à CHF 133.– (CHF 1‘640.35), Auslagen von
CHF 89.70 (CHF 25.20 für Porti, CHF 45.– für Telefonate und
CHF 8.50 für Kopien) sowie Mehrwertsteuer von CHF 339.–.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin in der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 7. November 2019 eine Entschädigung von
insgesamt CHF 3‘122.– zu, die sich aus einem Aufwand von elf Stunden und
20.
Minuten à CHF 200.– (CHF 2‘266.60), vier Stunden und
30.
Minuten à CHF 133.– (CHF 598.50), Auslagen für Kopien und
Porti von CHF 33.70 sowie Mehrwertsteuer von CHF 223.20 zusammensetzt.
Der geltend gemachte Aufwand zum Stundenansatz von CHF 200.– wurde somit
um zwei Stunden und fünf Minuten gekürzt und jener zum reduzierten Ansatz von
CHF 133.– um sieben Stunden und 50 Minuten. Die Telefonauslagen wurden
ersatzlos gestrichen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kürzung des ordentlichen
Stundenaufwands damit, dass die Einvernahme vom 18. Januar 2019 statt zwei
Stunden und 30 Minuten nur rund 90 Minuten dauerte und dass Korrekturarbeiten
an der von einer Volontärin verfassten Rechtsschrift im Umfang von
65.
Minuten als nicht entschädigungsberechtigte Ausbildungstätigkeiten zu
qualifizieren seien. Der reduzierte Stundenaufwand sei gekürzt worden, weil für
das Verfassen der knapp siebenseitigen Rechtsschrift eine Dauer von drei
Stunden und 30 Minuten angemessen sei und rechtliche Abklärungen der
Volontärin im Umfang von 15 Minuten am 16. Oktober 2019 nicht
entschädigt werden könnten, da von Anwältinnen und Anwälten erwartet werde,
dass sie das Recht kennen. Auf eine Entschädigung der Telefonauslagen sei
verzichtet worden, weil im Zeitalter von «Flat-Rate»-Abos diese Auslagen mit
Belegen substantiiert werden müssten.
2.3
Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Kürzung. Sie verlangt entsprechend
ihrer Honorarnote vom 24. Oktober 2019 eine Entschädigung im Betrag von CHF 4‘741.40.
Die Kürzungen im Zusammenhang mit dem Verfassen der Rechtsschrift seien nicht
statthaft, weil die Staatsanwaltschaft vom Arbeitsaufwand einer erfahrenen
Anwältin ausgehe, diesen aber zum reduzierten Ansatz einer Volontärin
entschädigte. Selbst ein erfahrener Anwalt hätte Mühe gehabt, diese Eingabe
innert dreier Stunden und 30 Minuten zu verfassen. Auch die
Korrekturarbeiten im Umfang von 65 Minuten seien zu entschädigen, da
Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen werden mussten. Die Abbildung der
Telefonauslagen in der Honorarnote entspreche dem üblichen Vorgehen. Zudem
führe die Staatsanwaltschaft nicht aus, aufgrund welcher rechtlicher Grundlage diese
Kürzung vorgenommen wurde. Schliesslich sei vor und nach der 90 Minuten
dauernden Einvernahme vom 18. Januar 2019 ein zusätzlicher Aufwand von
insgesamt 60 Minuten angefallen, weshalb auch die diesbezügliche Kürzung unzulässig
sei.
3.
3.1
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif
am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die
Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu
vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 751; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig
sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der
Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind
(BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Praxisgemäss steht der Behörde, welche
die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen
Verteidigung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 141 IV I 124
E. 3.2 S. 126; 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2b
S. 134 und 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und
Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und
Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie
die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu
bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren
Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der
anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur
pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455).
3.2
Für
die von den baselstädtischen Gerichten einer Anwältin oder einem Anwalt zugewiesenen
Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist ihr oder ihm
gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ein
angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen.
Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer
zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten
in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.–
pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen (BJM 2013,
S. 331). Für Volontärinnen und Volontäre gilt entsprechend ihrem
Ausbildungsstand ein reduzierter Stundenansatz von einem bis zwei Drittel des
anwendbaren Stundenansatzes (§ 14 Abs. 2 der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]).
3.3
3.3.1
Zum
Verfassen der Eingabe vom 18. Oktober 2019 braucht eine Volontärin
entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft mehr Zeit als drei Stunden und
30.
Minuten. Der Tatsache, dass ein erfahrener Anwalt diese Eingabe
schneller verfassen könnte, wird mit dem reduzierten Ansatz gemäss § 14 Abs. 2 HO Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der
sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten beim Verfassen der zur Diskussion
stehenden Eingabe erscheint insgesamt, d.h. mit Aktenstudium, Rechtsabklärungen
u.ä., ein Aufwand von acht Stunden zum reduzierten Ansatz von CHF 133.–
als angemessen.
3.3.2
Mit
dem reduzierten Ansatz von CHF 133.– noch nicht abgegolten ist der Aufwand
für die Korrektur der von Volontärinnen und Volontären verfassten Eingaben. Da
sich Volontärinnen und Volontäre in Ausbildung befinden, müssen von ihnen
verfasste Eingaben aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Art. 12
lit. a Anwaltsgesetz [BGFA, SR 935.61]; Art. 398 Abs. 2
Obligationenrecht [OR, SR 220]; vgl. dazu BGE 134 III 534
E. 3.2.2 S. 537 f.), überprüft und allenfalls angepasst werden.
Solche Korrekturarbeiten sind deshalb notwendig im Sinne der zitierten
Literatur und Rechtsprechung. Somit ist die Streichung des diesbezüglich
geltend gemachten Aufwands von 65 Minuten zum Ansatz von CHF 200.– unzulässig.
Ebenfalls notwendig im Sinne der zitierten Rechtsprechung und somit
entschädigungspflichtig und daher nicht zu kürzen ist der im Zusammenhang mit
der Einvernahme vom 18. Januar 2019 geltend gemachte Aufwand von zwei
Stunden und 30 Minuten zum Ansatz von CHF 200.–.
3.3.3
Unverhältnismässig
ist jedoch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von
CHF 5.– pro Telefonat. Gemäss § 16 Abs. 2 HO sind für Telefonate
die tatsächlichen Auslagen in Rechnung zu stellen. Daraus folgt, dass der in
der Honorarnote ausgewiesene Betrag von CHF 5.– pro Telefonat ebenso unzulässig
ist, wie der vollständige Verzicht auf eine Entschädigung beim Bestehen von
«Flat Rate»-Abonnements. Die tatsächlichen Telefonkosten in der Schweiz liegen
zurzeit beim Abschluss eines «Prepaid»-Abonnements als Privatkunde bei CHF 0.87
(inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf (https://www.swisscom.ch/de/privatkunden/abos-tarife/inone-mobile/abo-uebersicht/inone-mobile-prepaid.html,
abgerufen am 17. Februar 2020). Beim Abschluss eines Abonnements als
Geschäftskunde ist nicht von schlechteren Konditionen auszugehen. Daher
betragen die tatsächlichen Telefonauslagen exkl. Mehrwertsteuer im Sinne von
§ 16 Abs. 2 HO zurzeit vermutungsgemäss pro Anruf CHF 0.80. Allfällige
höhere Telefonauslagen sind nachzuweisen und werden nur entschädigt, sofern sie
notwendig waren. Die vorliegend in Frage stehenden neun Telefonate sind folglich
mit CHF 7.20 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen.
3.4
Insgesamt
ist der amtlichen Verteidigung also ein Honorar von CHF 3‘747.35 zuzüglich
Auslagen von CHF 40.90 und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 291.70 zuzusprechen.
4.
Den vorstehenden
Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen und
eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die von der
Beschwerdeführerin diesbezüglich eingereichte Honorarnote ist zudem um CHF 89.–
auf CHF 1‘138.70 zu kürzen, da Honorar und Auslagen für Telefonate und
Korrespondenz mit dem Klienten B____ des eingestellten Strafverfahrens in
keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen. Angemessen
ist somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 773.95, zuzüglich
Auslagen von CHF 19.05 und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 61.05.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und A____ für das Strafverfahren ein Honorar von CHF 3‘747.35, ein
Auslagenersatz von CHF 40.90 sowie 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 291.70,
insgesamt also CHF 4’079.95, zu Lasten der Staatsanwaltschaft, zugesprochen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten
von CHF 250.– erhoben.
A____ wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 773.95, ein Auslagenersatz von CHF 19.05
sowie 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 61.05, insgesamt also CHF 854.05, zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.