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Entscheid

BES.2019.257

Kosten des Strafbefehlsverfahrens (BGer-Nr. 6B_285/2020 vom 7. Mai 2020)

9. Januar 2020Deutsch5 min

Einsprache vom 26. Juli 2019 anerkannte die Beschwerdeführerin zwar die Busse, erklärte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.257

ENTSCHEID

vom 9.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. August 2019

betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 19. Juli 2019 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der

Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Es wurden ihr zudem

eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Mit

Einsprache vom 26. Juli 2019 anerkannte die Beschwerdeführerin zwar die Busse, erklärte

aber, sie könne die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht nachvollziehen. Mit

Schreiben vom 5. August 2019 orientierte die Staatsanwaltschaft die

Beschwerdeführerin über die Gründe für die Einleitung des

Strafbefehlsverfahrens, welches mit der Erhebung von Auslagen und Gebühren

verbunden ist. Sie stellte in Aussicht, dass sie das Verfahren

zuständigkeitshalber ans Strafgericht zur Beurteilung überweisen werde, falls

die Beschwerdeführerin ihre Einsprache nicht bis spätestens am 27. August 2019

zurückziehe. Dadurch könnten der Beschwerdeführerin unter Umständen weitere

Kosten entstehen. Mit Schreiben vom 13. August 2019 hielt die

Beschwerdeführerin an ihrer Einsprache fest mit der Begründung, sie habe weder

eine Übertretungsanzeige noch eine Zahlungserinnerung erhalten. In der Folge

überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 21. August 2019

zuständigkeitshalber an das Strafgericht.

Mit Verfügung

vom 26. August 2019 stellte das Strafgericht fest, dass der Strafbefehl vom 19.

Juli 2019 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei und

auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60. Auf

die Erhebung einer Gerichtsgebühr wurde verzichtet.

Gegen diese

Verfügung erhob Rechtsanwalt [...] im Namen der Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 31. Oktober 2019 (Postaufgabe in Italien am 5. November

2019) sinngemäss Beschwerde, welche er an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

richtete. Die Staatsanwaltshaft bestätigte mit Schreiben vom 13. November 2019

den Eingang des Schreibens und setzte dem Rechtsanwalt eine Frist von 10 Tagen

zur Nachreichung einer Vollmacht der Beschwerdeführerin. Mit Mail vom 23.

November 2019 ging eine gescannte Vollmacht der Beschwerdeführerin bei der

Staatsanwaltschaft ein. Am 4. Dezember 2019 leitete die Staatsanwaltschaft die

Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2019 handelt es

sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder

Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO

N 12). Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein rechtlich

geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Beschwerden

müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der

Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Diese Erfordernisse wurden der Beschwerdeführerin auch

in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf Italienisch

dargelegt (act. 5 pag. 33).

Die angefochtene

Verfügung des Strafgerichts vom 26. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin gemäss

Sendungsverfolgung der Post am 3. September 2019 zugestellt (act. 5 pag. 34). Die

Beschwerdefrist begann daher am 4. September 2019 zu laufen und endete am

13.

September 2019. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerde der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Mit der erst am 5. November

2019.

der italienischen Post eingereichten Eingabe hat der Anwalt der

Beschwerdeführerin die Frist bei weitem nicht eingehalten, so dass auf ihre

Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 200.– zu tragen (§ 21

Abs. 2 und 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird zufolge

Verspätung nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf

Italienisch übersetzt)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Gabriella Matefi lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.