BES.2019.258
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
27. Juli 2020Deutsch18 min
Rechtsverweigerung begangen habe, und schliesslich die Anweisung der Kriminalpolizei,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.258
ENTSCHEID
vom 27.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchstellerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
gegen
A____
Gesuchsgegnerin 1
[...]
Privatklägerin / Opfer
vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
B____
Gesuchsgegner 2
[...] Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Berichtigung des
Entscheids AGE BES.2019.258 vom
18. Mai 2020
betreffend Rechtsverweigerung /
Rechtsverzögerung; Akteneinsicht und Teilnahmerechte im Vorverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 14. Juni
2019, 17.20 Uhr, erstattete A____, zusammen mit ihrer Mutter bei der
Polizeiwache Clara gegen ihren früheren Freund B____, Anzeige wegen
Vergewaltigung mit Tatzeit vom 10./11. November 2018. Am 10. Juli 2019 wurde
auf der Jugendanwaltschaft die standardisierte Erstbefragung von A____ mit
Videoaufzeichnung in Anwesenheit der Opferanwältin durchgeführt. Im Anschluss
an die Befragung wurden die von der Anwältin eingereichten Chatverläufe zu den
Akten genommen. Mit Eingabe vom 4. September 2019 zeigte die Rechtsanwältin mit
einer per 8. Juli 2019 unterzeichneten Vollmacht die Rechtsvertretung des
Opfers und dessen Konstituierung als Privatklägerin an. Ferner beantragte sie
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Akteneinsicht. Am 5.
September 2019 teilte ihr der [...] Kriminalpolizei, Staatsanwalt C____, unter
anderem mit, dass zurzeit keine Akteneinsicht gewährt und ohne entsprechende
Belege auch keine unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde. Am 11. November
2019 wandte sich die Opferanwältin per E-Mail erneut an Staatsanwalt C____ und
wünschte über den Verfahrensstand informiert zu werden. Mit E-Mail vom gleichen
Tag hat er ihr geantwortet, dass die Befragung des Beschuldigten B____ noch
nicht stattgefunden habe. Mit Eingabe vom 13. November 2019 monierte die
Opferanwältin, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussagen ihrer Klientin
noch immer kein Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet habe, obwohl ein
schweres Delikt zur Debatte stehe. Sie beantragte erneut, die Untersuchung zu
eröffnen und ihr die Teilnahmerechte zu gewähren. Für den Fall, dass dem nicht
entsprochen werden sollte, verlangte sie eine beschwerdefähige Verfügung. Mit
Antwort (in Verfügungsform, aber ohne Rechtsmittelbelehrung und zugestellt mit
A-Post) vom 14. November 2019 teilte Staatsanwalt C____ der Opfervertreterin
mit, die Teilnahmerechte und die Akteneinsicht zu verweigern, solange der
Beschuldigte noch nicht befragt worden sei. Mit eingeschriebener Eingabe vom
25. November 2019 wandte sich die Rechtsanwältin erneut an Staatsanwalt C____
und ersuchte ihn um eine anfechtbare Verfügung. Am 29. November 2019 verfügte
Staatsanwalt C____: "Die Akteneinsicht der Privatklägerschaft wird
bewilligt und die Teilnahmerechte werden gewährt, sobald der Verfahrensstand
die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 101 StPO erfüllt (namentlich nach der
ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der beschuldigten Person und der
Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise)." Diese Verfügung ist mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen.
Gegen diese
Verfügung hat sich die von der Opferanwältin eingereichte Beschwerde vom 9.
Dezember 2019 gerichtet. Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019 beantragt, dazu die Feststellung,
dass die Kriminalpolizei im Vorverfahren eine Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung begangen habe, und schliesslich die Anweisung der Kriminalpolizei,
das staatanwaltliche Untersuchungsverfahren zu eröffnen und ohne Verzug zum
Abschluss zu bringen; unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Mit Eingabe vom
17. Januar 2020 hat sich Staatsanwalt C____ zur Beschwerde vernehmen lassen. Er
hat in seiner Vernehmlassung die bis anhin getätigten Ermittlungshandlungen
chronologisch aufgelistet und ist zum Schluss gekommen, dass der
Kriminalpolizei weder eine Verfahrensverzögerung noch eine Rechtsverweigerung
vorgeworfen werden könne. Ferner hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass
das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren mit Verfügung vom 29.
November 2019 eröffnet worden sei. Er hat folglich verlangt, dass auf die
Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin
blieb mit Replik vom 17. Februar 2020 bei ihrem Standpunkt, ebenso der
Staatsanwalt mit Duplik vom 19. März 2020.
Das
Appellationsgericht hat mit Entscheid AGE BES.2019.258 vom 18. Mai 2020 die
Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 29. November 2019 aufgehoben. Es hat die Staatsanwaltschaft darauf
behaftet, dass das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren im Verfahren
VT.2019.1491 eröffnet ist und es hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft
die Akteneinsichts- und Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin verletzt hat.
Kosten hat das Appellationsgericht keine erhoben, indessen hat es die
Staatsanwaltschaft verurteilt, die Beschwerdeführerin mit CHF 2'500.–
(einschliesslich Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST zu CHF 192.50, somit total
CHF 2'692.50 zu entschädigen.
Gegen diesen
Entscheid richtet die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020. Unter
dem Titel "Antrag auf Berichtigung des Entscheids gemäss Art. 83
StPO" ersucht sie darum, "im Dispositiv die aus unserer Sicht fehlerhafte
bzw. aktenwidrige Behaftung auf die Eröffnung der Untersuchung ersatzlos zu
streichen und die dazu verfassten Erwägungen in Ziff. 3.3 entsprechend dem
korrekten Sachverhalt anzupassen."
Die
Beschwerdeführerin bzw. Gesuchsgegnerin im vorliegenden Berichtigungsverfahren,
nunmehr vertreten durch Advokatin [...], beantragt mit Vernehmlassung vom 6.
Juli 2020, das Berichtigungsbegehren der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne; unter o/e Kostenfolge.
Die
Staatsanwaltschaft hält mit Replik vom 14. Juli 2020 sinngemäss an ihren
Anträgen fest, wobei sie allerdings die Vollmacht der Advokatin [...] in Frage
stellt. Auf Einladung der Verfahrensleiterin hin hat Advokatin [...] am 24.
Juli 2020 innert Frist die von ihr bereits in der Vernehmlassung in Aussicht
gestellte Vollmacht nachgereicht. Diese wurde der Staatsanwaltschaft umgehend
zur Kenntnis zugestellt.
Den
Beschuldigten in das vorliegende Verfahren einzubeziehen erschien nicht
opportun, da es ihn nicht direkt betrifft. Er wird indessen in den Verteiler
aufgenommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Ist das
Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder
steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den
Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine
Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0).
1.1
Die
Berichtigung ist kein Rechtsmittel, sondern ein sogenannter Rechtsbehelf. Die
Berichtigung bezweckt nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids,
sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 83 N 2). Der Berichtigung zugänglich sind nur
offensichtliche Versehen. Ein offensichtliches Versehen liegt vor, wenn aus der
Lektüre des Texts eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass
das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit
dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich
folglich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der
Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt ist, wie
sie ausgesprochen worden ist, die aber auf einer irrtümlichen
Sachverhaltsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, kann nicht
berichtigt werden (Stohner,
a.a.O., Art. 83 StPO N 3). Eine Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn mit
Bezug auf den Text klar hervorgeht, dass das Gericht nicht die tatsächlich
erklärte, sondern eine andere, aus dem Zusammenhang erkennbare Anordnung hat
treffen wollen (AGE SB.2012.23 vom 3. Juli 2015 E. 3 m.w.H.). Typischer
Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions- oder
Rechnungsfehler. Zu denken ist ferner an irrige Bezeichnungen der Parteien oder
der mitwirkenden Richterinnen und Richter (Stohner,
a.a.O., Art. 83 StPO N 10).
1.2
Zuständig
zur Berichtigung ist die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat,
vorliegend also das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Rechtsbehelf
wirkt somit nicht devolutiv (Stohner,
a.a.O., Art. 83 StPO N 11). Das Berichtigungsgesuch ist schriftlich einzureichen
(Art. 83 Abs. 2 StPO). Es hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des
ursprünglichen Entscheids nicht (Stohner,
a.a.O., Art. 83 StPO N 14). Die Berichtigung ist nicht fristgebunden (Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N 17).
1.3
Die
Staatsanwaltschaft macht gemäss ihren Ausführungen "von der
strafprozessualen Möglichkeit Gebrauch, beim Appellationsgericht über den
Rechtsbehelf nach Art. 83 StPO um die Berichtigung des oben erwähnten
Entscheides zu ersuchen. Konkret wird ersucht, im Dispositiv die aus unserer
Sicht fehlerhafte bzw. aktenwidrige Behaftung auf die Eröffnung der
Untersuchung ersatzlos zu streichen und die dazu verfassten Erwägungen in Ziff.
3.3
entsprechend dem korrekten Sachverhalt anzupassen. Rechtsbehelfe sind nicht
an eine Frist gebunden (BSK-StPO, Stohner,
Art. 83 StPO N 2). Dennoch erachtet es die Staatsanwaltschaft als sinnvoll und
einfacher, wenn das Ersuchen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wird.
Der ursprüngliche Entscheid ging am 29. Mai 2020 bei der Staatsanwaltschaft
ein. Die Parteien sind berechtigt, bei der entscheidfällenden Strafbehörde um
die Berichtigung zu ersuchen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Das Ersuchen ist
schriftlich einzureichen (Art. 83 Abs. 2 StPO). Obwohl einige Kommentatoren die
Möglichkeiten von Art. 83 StPO einschränken, erachtet es die Staatsanwaltschaft
als zielführender, um eine Berichtigung zu ersuchen, als eine Beschwerde beim
Bundesgericht zu führen, zumal aufgrund der Aktenlage wohl auch der zur
Stellungnahme einzuladende Beschwerdeführer die Korrektur dieses inhaltlichen
Fehlers nicht ablehnend gegenüberstehen wird, sondern auch darauf bedacht sein
sollte, in den Akten einen inhaltlich korrekten Entscheid vorzufinden. Auch
dürfte es schwierig sein, die Voraussetzungen für eine Beschwerde an das
Bundesgericht zu erfüllen. Gerade deshalb ist es angezeigt diesen Rechtsbehelf
zu nutzen und einen inhaltlich korrekten Entscheid zu den Akten zu geben."
1.4
Die
Staatsanwaltschaft macht also geltend, nicht nur das Dispositiv des Entscheids,
sondern auch die zugehörigen Erwägungen seien falsch und würden der Aktenlage
widersprechen. Sie rügt damit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Insbesondere
rügt die Staatsanwaltschaft, das Gericht habe fälschlicherweise zwei
Verfügungen miteinander gleichgesetzt bzw. vermengt. Abgesehen davon, dass dies
nicht der Fall ist – darauf wird zurückzukommen sein (Ziff. 2) – begehrt die
Staatsanwaltschaft damit eine "Korrektur dieses inhaltlichen Fehlers"
an. Wie auch die Gesuchsgegnerin zutreffend festhält, kann indessen die
Korrektur eines inhaltlichen Fehlers zum vornherein nicht Gegenstand eines
Berichtigungsbegehrens sein. Eine Entscheidung, die so gewollt ist, wie sie
ausgesprochen worden ist, die aber auf einer irrtümlichen
Sachverhaltsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, kann nicht
berichtigt werden. Vorliegend entspricht das Dispositiv den Erwägungen und
beides zusammen entspricht dem Willen des Gerichts. Der Staatsanwaltschaft
steht der Weg an das Bundesgericht offen; der angefochtene Entscheid enthält
eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Das vorliegende Berichtigungsbegehren
als Rechtsbehelf ist zum ordentlichen Rechtsmittelweg subsidiär. Auf das
Berichtigungsbegehren ist somit nicht einzutreten. Selbst wenn darauf
einzutreten wäre, wäre es abzuweisen, wie sich nachfolgend ergibt.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet ihr Berichtigungsbegehren materiell wie folgt: "Aufgrund
der Interpretation des Dispositivs im Zusammenhang mit den Erwägungen in Ziff.
3.3
muss davon ausgegangen werden, dass das Appellationsgericht die sich in den
Akten im Griffregister 'Allg. Teil' befindliche Eröffnungsverfügung gemäss Art.
309.
Abs. 3 StPO übersehen und nicht in ihre Entscheidfindung eingebunden hat.
Die von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 17. Januar 2020 sowie
in der Duplik vom 19. März 2020 in Ziff. 2 erwähnte Eröffnungsverfügung vom 29.
November 2019 wird im Entscheid irrtümlicherweise mit der Verfügung vom 29. November
2019.
an den Beschwerdeführer gleichgesetzt. Tatsächlich hat die
Staatsanwaltschaft aber am 29. November 2019 das Verfahren gemäss den
strafprozessualen Vorgaben schriftlich eröffnet. Diese Eröffnung ist praxisgemäss
nicht zu begründen und den Parteien nicht zu eröffnen. Diese Verfügung ist in
den Akten vorhanden und war auch in den dem Appellationsgericht zugestellten
Aktenkopien abgelegt. Die Eröffnungsverfügung gemäss Art. 309 StPO ist nicht
mit der Verfügung vom 29. November 2019 gleichzusetzen, in welcher über die
Ausübung der Parteirechte verfügt wird und welche dem Beschwerdeführer
zugestellt wurde. Dies wird aber in Ziff. 3.3 so dargestellt. Die tatsächliche
Eröffnungsverfügung findet in den Erwägungen keinerlei Erwähnung. Obwohl die
Staatsanwaltschaft in der Duplik auf diese schon vom Beschwerdeführer
vollzogene Vermengung aufmerksam machte, wurde dieses Missverständnis vom
Appellationsgericht in den Entscheid übernommen. Nur so lassen sich die
Erwägungen in Ziff. 3.3 erklären. Insbesondere die beiden letzten Absätze
Dispositiv
entsprechen in keiner Weise der Aktenlage. Aus diesen Gründen ersuchen wir Sie,
auf diesen Rechtsbehelf einzutreten, den Entscheid gemäss eingangs formuliertem
Antrag an die tatsächliche Aktenlage und den tatsächlichen Verfahrensablauf
anzupassen."
2.2 Die
Gesuchsgegnerin führt dazu folgendes aus: "Der Gesuchsgegnerin erschliesst
es sich nicht, von welcher weiteren Verfügung (offenbar ebenfalls datiert vom
29. November 2019) die Staatsanwaltschaft spricht. Der Gesuchsgegnerin ist nur
die mittels Beschwerde vom 9. Dezember 2019 angefochtene Verfügung vom 29. November
2019 zugestellt worden. Eine weitere Verfügung gleichen Datums existiert nicht.
Eine solche wäre aber ohnehin nicht Anfechtungsobjekt im Verfahren
BES.2019.258, das mittels Entscheid vom 18. Mai 2020 abgeschlossen wurde. Die
Relevanz einer (ohnehin nicht vorhandenen) weiteren Verfügung für das Verfahren
BES.2019.258 ist nicht ersichtlich. Somit ist bereits aus diesem Grund nicht
nachvollziehbar, weshalb die behauptete Verfügung eine Auswirkung auf das
Dispositiv des Entscheids haben soll, respektive zu dessen Berichtigung führen soll.
Im Weiteren würde selbst das Vorhandensein einer weiteren Verfügung (vom 29.
November 2019), mit welcher das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren
explizit eröffnet worden wäre, nicht zur Unrichtigkeit der Ziffer 2 des
Dispositivs des Entscheids vom 18. Mai 2020 führen. Diese hält nämlich fest,
dass 'die Staatsanwaltschaft darauf behaftet wird, dass das
staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren im Verfahren VT.2019.1491
eröffnet ist'. Dies wäre ja auch der Fall, wenn eine weitere Verfügung erlassen
worden wäre (bestritten), mit welcher das staatsanwaltschaftliche
Untersuchungsverfahren explizit eröffnet worden wäre."
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hält replicando an ihrem Standpunkt fest.
2.4 Die
streitbezogene Ziff. 3.3 des angefochtenen Entscheids lautet wie folgt:
"Die Staatsanwaltschaft hält dafür, mit ihrer Verfügung vom 29. November
2019 die Untersuchung eröffnet zu haben, zumal dies formlos geschehen könne.
Der Beschwerdeführerin ist indessen darin zu folgen, dass schon aus dem
Wortlaut dieser Verfügung in keiner Weise hervorgeht, dass die
Staatsanwaltschaft die Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO eröffnet hätte;
ein Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung findet sich darin ebenfalls nicht. Im
Gegenteil werden mit dieser Verfügung die den Parteien grundsätzlich
zustehenden Teilnahmerechte erst 'gewährt, sobald der Verfahrensstand die
gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 101 StPO erfüllt (namentlich nach der
ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der beschuldigten Person und der
Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise)'. Damit wird die von der
Staatsanwaltschaft bereits in ihren Schreiben vom 5. September 2019, E-Mail vom
11. November 2019 und Schreiben vom 14. November 2019 statuierte Verweigerung
der Akteneinsichts- und Teilnahmerechte faktisch unverändert weitergeführt,
während im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren den Parteien diese
Rechte grundsätzlich zustehen (Art. 147 StPO; dazu nachstehend Ziff. 4). Die
Verfügung vom 29. November 2019 ist somit in keiner Weise als Eröffnung der
staatsanwaltschaftlichen Untersuchung erkennbar."
"Inwiefern
die Staatsanwaltschaft nach dem mehrmaligen Ersuchen der Opferanwältin um Eröffnung
der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung mit dieser (notabene tatsächlich
eröffneten) Verfügung vom 29. November 2019 die staatsanwaltschaftliche
Untersuchung 'ohne Begründung und ohne Eröffnung, Art. 309 Abs. 3 StPO'
(Wortlaut der vorstehend zitierten Chronologie der Staatsanwaltschaft) eröffnet
haben will oder eröffnet haben sollte, ohne darin die Eröffnung der
staatsanwaltschaftlichen Untersuchung auch nur zu erwähnen, ist nicht
nachvollziehbar."
"Indessen
ist die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auffassung zu behaften, das
staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren eröffnet zu haben."
2.5 Entgegen
der Vermutung der Staatsanwaltschaft hat das Gericht kein Aktenstück übersehen
und auch nichts vermengt:
2.5.1 Wie
dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hätte die Staatsanwaltschaft seit
der Opferbefragung am 10. Juli 2019 Anlass gehabt, das Verfahren gestützt auf
Art. 309 StPO zu eröffnen, was sie aber nicht getan hat. Wie dem angefochtenen
Entscheid ebenfalls zu entnehmen ist, hat auf Anzeige der Konstitution der
Privatkläger durch die Opfervertreterin am 4. September 2019 hin die Staatsanwaltschaft
am 5. September 2019 – zu Unrecht – verfügt, das Verfahren nicht zu eröffnen
und keine Akteneinsichts- und Teilnahmerechte zu gewähren. Nach einer erneuten,
entsprechenden Anfrage der Opfervertreterin vom 11. November 2019 blieb die
Staatsanwaltschaft auf diesem Standpunkt. Eine erneute, schriftliche Anfrage
mit Ersuchen um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung vom 13. November 2019
beantwortete die Staatsanwaltschaft erneut abschlägig, dies nach wie vor zu
Unrecht, und diese Verfügung enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung. Am 25.
November 2019 ersuchte die Opfervertreterin nochmals um eine anfechtbare Verfügung
(zum Ablauf im Einzelnen vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3.7). Wie aus dem
angefochtenen Entscheid hervorgeht, erliess die Staatsanwaltschaft am 29.
November 2019 eine an die Opfervertreterin adressierte und ihr zugestellte
Verfügung, aus welcher nicht nur nicht hervorgeht, dass das
Untersuchungsverfahren – nach mehrmaligem ausdrücklichem Begehren der
Opfervertreterin und mehrfachen abschlägigen Antworten der Staatsanwaltschaft –
nun endlich eröffnet wäre. Vielmehr konnte diese Verfügung objektiv nur
dahingehend verstanden werden und wurde sie von der Opfervertreterin
tatsächlich auch so verstanden (die Stellungnahme der Opferanwältin im
vorliegenden Berichtigungsverfahren bestätigt dies abermals), dass das
Untersuchungsverfahren immer noch nicht eröffnet war: Die Teilnahmerechte und
die Akteneinsicht wurden nach wie vor verweigert. Dabei blieb die
Staatsanwaltschaft bis zum bevorstehenden Abschluss des
Untersuchungsverfahrens. Diese und keine andere Verfügung wurde der
Opfervertreterin zur Kenntnis gebracht und von ihr angefochten, und diese
Verfügung hat sich als mehrfach missverständlich und falsch erwiesen, weshalb
das Gericht sie aufgehoben hat.
2.5.2 Die
Staatsanwaltschaft hat die Opfervertreterin als Partei also nachhaltig in den
Glauben versetzt und darin belassen, dass sie das Verfahren (wie gesagt zu
Unrecht) nicht eröffnet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der
Staatsanwaltschaft vertretene Haltung, das Verfahren "ohne Begründung und
ohne Eröffnung" (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2020
S. 2), also quasi formlos eröffnet zu haben, höchst widersprüchlich:
Tatsächlich eröffnet und zugestellt hat die Staatsanwaltschaft der
Opfervertreterin nämlich die (formelle) Verfügung vom 29. November 2019,
aus welcher hervorgeht, dass sie die Untersuchung gerade nicht
eröffnet
hat. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft wird nur um einen Widerspruch reicher,
wenn sie sich darüber hinaus auch noch darauf beruft, das Verfahren mit einer anderen
Verfügung, aber von notabene demselben Datum, doch quasi formell
eröffnet zu haben, denn die Staatsanwaltschaft hat diese andere
Verfügung nicht wie zu erwarten wäre, der Opferanwältin zugestellt,
obwohl diese zuvor mehrmals ausdrücklich darum ersucht hatte und jedes
Mal mit abschlägiger Antwort bedient worden war. Nein, die Staatsanwaltschaft
hat diese "Eröffnungsverfügung" schlicht ad acta gelegt. In
den Akten konnte die Opfervertreterin diese "Eröffnungsverfügung"
aber nicht zur Kenntnis nehmen, weil die Staatsanwaltschaft der
Opfervertreterin die Akteneinsicht mit der anderen Verfügung vom selbigen
Tag verweigert hatte, welches Vorgehen im Gesamtzusammenhang geradezu
perfid erscheint (vgl. dazu auch Ziff. 4., insbesondere 4.2 des angefochtenen
Entscheids).
2.5.3 Es
erscheint zudem grundsätzlich höchst fraglich, welche Bedeutung dieser
niemandem zugestellten "Eröffnungsverfügung" rechtlich überhaupt
zukommen und welche Wirkung sie entfalten kann, nachdem die andere, der
Opfervertreterin tatsächlich zugestellte und von ihr angefochtene Verfügung
inhaltlich gerade das Gegenteil der "Eröffnungsverfügung" aussagt. Gesichert
ist bei dieser Ausgangslage immerhin, dass die "Eröffnungsverfügung" gegenüber
der Opfervertreterin überhaupt keine Wirkung entfalten konnte, da ihr die
Staatsanwaltschaft ja gleichentags mit formeller Verfügung (nebst der
ungerechtfertigten Verweigerung der Teilnahmerechte) auch noch zu Unrecht die
Akteneinsicht verweigert und damit die Opfervertreterin jeglicher Möglichkeit beraubt
hatte, die "Eröffnungsverfügung" in irgendwelcher Weise zur Kenntnis
nehmen zu können. Weil die "Eröffnungsverfügung" somit auch für das
Gericht zur Entscheidfindung nicht notwendig war und daraus ohnehin keine
weitergehenden Erkenntnisse hervorgehen als zusätzliche Widersprüchlichkeiten
seitens der Staatsanwaltschaft, hat das Gericht davon abgesehen, im
angefochtenen Entscheid auf diese "Eröffnungsverfügung" einzugehen.
2.5.4 Indessen
gebietet ein respektvoller Umgang mit der gesuchstellenden Partei
Rechtssicherheit und angesichts der mehrfach widersprüchlichen Situation –
welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung geführt hat – war Klarstellung
vonnöten. Immerhin hatte die Opfervertreterin nebst anderen Begehren auch den nur
allzu berechtigten Antrag gestellt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
das Verfahren zu eröffnen. Somit war die Staatsanwaltschaft bei der von ihr
zwar selber vertretenen, der Opfervertreterin aber umgekehrt kommunizierten
Auffassung zu behaften, das Verfahren eröffnet zu haben (angefochtener
Entscheid Ziff. 3.3). Ob dies mit der "Eröffnungsverfügung" vom 29.
November 2019 geschehen sein könnte oder nicht, brauchte und braucht nicht
abschliessend geklärt zu werden. Diesbezüglich sei vielmehr daran erinnert,
dass die Staatsanwaltschaft bereits am 10. Juli 2019 Anlass für die
Verfahrenseröffnung gehabt hätte und das Verfahren allenfalls ab diesem Datum
als eröffnet gelten könnte oder müsste (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018
E. 2; angefochtener Entscheid E. 3.2, 4.1, 4.3). Wie gesagt, konnte und kann
die Frage offen bleiben.
2.5.5 Zusammenfassend
ergibt sich einerseits, dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids den
Erwägungen entspricht und dass sowohl Dispositiv als auch Erwägungen dem Willen
des Gerichts entsprechen, weshalb auf das Berichtigungsgesuch nicht einzutreten
ist. Es ergibt sich aber auch, dass kein Fehler vorliegt, welcher im
vorliegenden Verfahren berichtigungsfähig wäre. Selbst wenn also auf das Gesuch
einzutreten wäre, wäre es abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft dessen Kosten zu tragen und
die Gesuchsgegnerin angemessen zu entschädigen. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet. Die Kostennote der Opferanwältin erscheint
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Berichtigungsbegehren wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin mit
CHF 707.80 (einschliesslich Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST zu CHF 54.50, somit
total CHF 762.30 zu entschädigen.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
-
Privatklägerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).