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Entscheid

BES.2019.258

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

27. Juli 2020Deutsch18 min

Rechtsverweigerung begangen habe, und schliesslich die Anweisung der Kriminalpolizei,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.258

ENTSCHEID

vom 27.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchstellerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

gegen

A____

Gesuchsgegnerin 1

[...]

Privatklägerin / Opfer

vertreten durch [...],

Advokatin,

[...]

B____

Gesuchsgegner 2

[...] Beschuldigter

vertreten

durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Berichtigung des

Entscheids AGE BES.2019.258 vom

18. Mai 2020

betreffend Rechtsverweigerung /

Rechtsverzögerung; Akteneinsicht und Teilnahmerechte im Vorverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. Juni

2019, 17.20 Uhr, erstattete A____, zusammen mit ihrer Mutter bei der

Polizeiwache Clara gegen ihren früheren Freund B____, Anzeige wegen

Vergewaltigung mit Tatzeit vom 10./11. November 2018. Am 10. Juli 2019 wurde

auf der Jugendanwaltschaft die standardisierte Erstbefragung von A____ mit

Videoaufzeichnung in Anwesenheit der Opferanwältin durchgeführt. Im Anschluss

an die Befragung wurden die von der Anwältin eingereichten Chatverläufe zu den

Akten genommen. Mit Eingabe vom 4. September 2019 zeigte die Rechtsanwältin mit

einer per 8. Juli 2019 unterzeichneten Vollmacht die Rechtsvertretung des

Opfers und dessen Konstituierung als Privatklägerin an. Ferner beantragte sie

die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Akteneinsicht. Am 5.

September 2019 teilte ihr der [...] Kriminalpolizei, Staatsanwalt C____, unter

anderem mit, dass zurzeit keine Akteneinsicht gewährt und ohne entsprechende

Belege auch keine unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde. Am 11. November

2019 wandte sich die Opferanwältin per E-Mail erneut an Staatsanwalt C____ und

wünschte über den Verfahrensstand informiert zu werden. Mit E-Mail vom gleichen

Tag hat er ihr geantwortet, dass die Befragung des Beschuldigten B____ noch

nicht stattgefunden habe. Mit Eingabe vom 13. November 2019 monierte die

Opferanwältin, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussagen ihrer Klientin

noch immer kein Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet habe, obwohl ein

schweres Delikt zur Debatte stehe. Sie beantragte erneut, die Untersuchung zu

eröffnen und ihr die Teilnahmerechte zu gewähren. Für den Fall, dass dem nicht

entsprochen werden sollte, verlangte sie eine beschwerdefähige Verfügung. Mit

Antwort (in Verfügungsform, aber ohne Rechtsmittelbelehrung und zugestellt mit

A-Post) vom 14. November 2019 teilte Staatsanwalt C____ der Opfervertreterin

mit, die Teilnahmerechte und die Akteneinsicht zu verweigern, solange der

Beschuldigte noch nicht befragt worden sei. Mit eingeschriebener Eingabe vom

25. November 2019 wandte sich die Rechtsanwältin erneut an Staatsanwalt C____

und ersuchte ihn um eine anfechtbare Verfügung. Am 29. November 2019 verfügte

Staatsanwalt C____: "Die Akteneinsicht der Privatklägerschaft wird

bewilligt und die Teilnahmerechte werden gewährt, sobald der Verfahrensstand

die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 101 StPO erfüllt (namentlich nach der

ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der beschuldigten Person und der

Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise)." Diese Verfügung ist mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen.

Gegen diese

Verfügung hat sich die von der Opferanwältin eingereichte Beschwerde vom 9.

Dezember 2019 gerichtet. Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019 beantragt, dazu die Feststellung,

dass die Kriminalpolizei im Vorverfahren eine Rechtsverzögerung bzw.

Rechtsverweigerung begangen habe, und schliesslich die Anweisung der Kriminalpolizei,

das staatanwaltliche Untersuchungsverfahren zu eröffnen und ohne Verzug zum

Abschluss zu bringen; unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

Mit Eingabe vom

17. Januar 2020 hat sich Staatsanwalt C____ zur Beschwerde vernehmen lassen. Er

hat in seiner Vernehmlassung die bis anhin getätigten Ermittlungshandlungen

chronologisch aufgelistet und ist zum Schluss gekommen, dass der

Kriminalpolizei weder eine Verfahrensverzögerung noch eine Rechtsverweigerung

vorgeworfen werden könne. Ferner hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass

das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren mit Verfügung vom 29.

November 2019 eröffnet worden sei. Er hat folglich verlangt, dass auf die

Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin

blieb mit Replik vom 17. Februar 2020 bei ihrem Standpunkt, ebenso der

Staatsanwalt mit Duplik vom 19. März 2020.

Das

Appellationsgericht hat mit Entscheid AGE BES.2019.258 vom 18. Mai 2020 die

Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. November 2019 aufgehoben. Es hat die Staatsanwaltschaft darauf

behaftet, dass das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren im Verfahren

VT.2019.1491 eröffnet ist und es hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft

die Akteneinsichts- und Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin verletzt hat.

Kosten hat das Appellationsgericht keine erhoben, indessen hat es die

Staatsanwaltschaft verurteilt, die Beschwerdeführerin mit CHF 2'500.–

(einschliesslich Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST zu CHF 192.50, somit total

CHF 2'692.50 zu entschädigen.

Gegen diesen

Entscheid richtet die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020. Unter

dem Titel "Antrag auf Berichtigung des Entscheids gemäss Art. 83

StPO" ersucht sie darum, "im Dispositiv die aus unserer Sicht fehlerhafte

bzw. aktenwidrige Behaftung auf die Eröffnung der Untersuchung ersatzlos zu

streichen und die dazu verfassten Erwägungen in Ziff. 3.3 entsprechend dem

korrekten Sachverhalt anzupassen."

Die

Beschwerdeführerin bzw. Gesuchsgegnerin im vorliegenden Berichtigungsverfahren,

nunmehr vertreten durch Advokatin [...], beantragt mit Vernehmlassung vom 6.

Juli 2020, das Berichtigungsbegehren der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne; unter o/e Kostenfolge.

Die

Staatsanwaltschaft hält mit Replik vom 14. Juli 2020 sinngemäss an ihren

Anträgen fest, wobei sie allerdings die Vollmacht der Advokatin [...] in Frage

stellt. Auf Einladung der Verfahrensleiterin hin hat Advokatin [...] am 24.

Juli 2020 innert Frist die von ihr bereits in der Vernehmlassung in Aussicht

gestellte Vollmacht nachgereicht. Diese wurde der Staatsanwaltschaft umgehend

zur Kenntnis zugestellt.

Den

Beschuldigten in das vorliegende Verfahren einzubeziehen erschien nicht

opportun, da es ihn nicht direkt betrifft. Er wird indessen in den Verteiler

aufgenommen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Ist das

Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder

steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den

Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine

Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0).

1.1

Die

Berichtigung ist kein Rechtsmittel, sondern ein sogenannter Rechtsbehelf. Die

Berichtigung bezweckt nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids,

sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 83 N 2). Der Berichtigung zugänglich sind nur

offensichtliche Versehen. Ein offensichtliches Versehen liegt vor, wenn aus der

Lektüre des Texts eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass

das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit

dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich

folglich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der

Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt ist, wie

sie ausgesprochen worden ist, die aber auf einer irrtümlichen

Sachverhaltsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, kann nicht

berichtigt werden (Stohner,

a.a.O., Art. 83 StPO N 3). Eine Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn mit

Bezug auf den Text klar hervorgeht, dass das Gericht nicht die tatsächlich

erklärte, sondern eine andere, aus dem Zusammenhang erkennbare Anordnung hat

treffen wollen (AGE SB.2012.23 vom 3. Juli 2015 E. 3 m.w.H.). Typischer

Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions- oder

Rechnungsfehler. Zu denken ist ferner an irrige Bezeichnungen der Parteien oder

der mitwirkenden Richterinnen und Richter (Stohner,

a.a.O., Art. 83 StPO N 10).

1.2

Zuständig

zur Berichtigung ist die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat,

vorliegend also das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Rechtsbehelf

wirkt somit nicht devolutiv (Stohner,

a.a.O., Art. 83 StPO N 11). Das Berichtigungsgesuch ist schriftlich einzureichen

(Art. 83 Abs. 2 StPO). Es hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des

ursprünglichen Entscheids nicht (Stohner,

a.a.O., Art. 83 StPO N 14). Die Berichtigung ist nicht fristgebunden (Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N 17).

1.3

Die

Staatsanwaltschaft macht gemäss ihren Ausführungen "von der

strafprozessualen Möglichkeit Gebrauch, beim Appellationsgericht über den

Rechtsbehelf nach Art. 83 StPO um die Berichtigung des oben erwähnten

Entscheides zu ersuchen. Konkret wird ersucht, im Dispositiv die aus unserer

Sicht fehlerhafte bzw. aktenwidrige Behaftung auf die Eröffnung der

Untersuchung ersatzlos zu streichen und die dazu verfassten Erwägungen in Ziff.

3.3

entsprechend dem korrekten Sachverhalt anzupassen. Rechtsbehelfe sind nicht

an eine Frist gebunden (BSK-StPO, Stohner,

Art. 83 StPO N 2). Dennoch erachtet es die Staatsanwaltschaft als sinnvoll und

einfacher, wenn das Ersuchen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wird.

Der ursprüngliche Entscheid ging am 29. Mai 2020 bei der Staatsanwaltschaft

ein. Die Parteien sind berechtigt, bei der entscheidfällenden Strafbehörde um

die Berichtigung zu ersuchen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Das Ersuchen ist

schriftlich einzureichen (Art. 83 Abs. 2 StPO). Obwohl einige Kommentatoren die

Möglichkeiten von Art. 83 StPO einschränken, erachtet es die Staatsanwaltschaft

als zielführender, um eine Berichtigung zu ersuchen, als eine Beschwerde beim

Bundesgericht zu führen, zumal aufgrund der Aktenlage wohl auch der zur

Stellungnahme einzuladende Beschwerdeführer die Korrektur dieses inhaltlichen

Fehlers nicht ablehnend gegenüberstehen wird, sondern auch darauf bedacht sein

sollte, in den Akten einen inhaltlich korrekten Entscheid vorzufinden. Auch

dürfte es schwierig sein, die Voraussetzungen für eine Beschwerde an das

Bundesgericht zu erfüllen. Gerade deshalb ist es angezeigt diesen Rechtsbehelf

zu nutzen und einen inhaltlich korrekten Entscheid zu den Akten zu geben."

1.4

Die

Staatsanwaltschaft macht also geltend, nicht nur das Dispositiv des Entscheids,

sondern auch die zugehörigen Erwägungen seien falsch und würden der Aktenlage

widersprechen. Sie rügt damit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Insbesondere

rügt die Staatsanwaltschaft, das Gericht habe fälschlicherweise zwei

Verfügungen miteinander gleichgesetzt bzw. vermengt. Abgesehen davon, dass dies

nicht der Fall ist – darauf wird zurückzukommen sein (Ziff. 2) – begehrt die

Staatsanwaltschaft damit eine "Korrektur dieses inhaltlichen Fehlers"

an. Wie auch die Gesuchsgegnerin zutreffend festhält, kann indessen die

Korrektur eines inhaltlichen Fehlers zum vornherein nicht Gegenstand eines

Berichtigungsbegehrens sein. Eine Entscheidung, die so gewollt ist, wie sie

ausgesprochen worden ist, die aber auf einer irrtümlichen

Sachverhaltsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, kann nicht

berichtigt werden. Vorliegend entspricht das Dispositiv den Erwägungen und

beides zusammen entspricht dem Willen des Gerichts. Der Staatsanwaltschaft

steht der Weg an das Bundesgericht offen; der angefochtene Entscheid enthält

eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Das vorliegende Berichtigungsbegehren

als Rechtsbehelf ist zum ordentlichen Rechtsmittelweg subsidiär. Auf das

Berichtigungsbegehren ist somit nicht einzutreten. Selbst wenn darauf

einzutreten wäre, wäre es abzuweisen, wie sich nachfolgend ergibt.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet ihr Berichtigungsbegehren materiell wie folgt: "Aufgrund

der Interpretation des Dispositivs im Zusammenhang mit den Erwägungen in Ziff.

3.3

muss davon ausgegangen werden, dass das Appellationsgericht die sich in den

Akten im Griffregister 'Allg. Teil' befindliche Eröffnungsverfügung gemäss Art.

309.

Abs. 3 StPO übersehen und nicht in ihre Entscheidfindung eingebunden hat.

Die von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 17. Januar 2020 sowie

in der Duplik vom 19. März 2020 in Ziff. 2 erwähnte Eröffnungsverfügung vom 29.

November 2019 wird im Entscheid irrtümlicherweise mit der Verfügung vom 29. November

2019.

an den Beschwerdeführer gleichgesetzt. Tatsächlich hat die

Staatsanwaltschaft aber am 29. November 2019 das Verfahren gemäss den

strafprozessualen Vorgaben schriftlich eröffnet. Diese Eröffnung ist praxisgemäss

nicht zu begründen und den Parteien nicht zu eröffnen. Diese Verfügung ist in

den Akten vorhanden und war auch in den dem Appellationsgericht zugestellten

Aktenkopien abgelegt. Die Eröffnungsverfügung gemäss Art. 309 StPO ist nicht

mit der Verfügung vom 29. November 2019 gleichzusetzen, in welcher über die

Ausübung der Parteirechte verfügt wird und welche dem Beschwerdeführer

zugestellt wurde. Dies wird aber in Ziff. 3.3 so dargestellt. Die tatsächliche

Eröffnungsverfügung findet in den Erwägungen keinerlei Erwähnung. Obwohl die

Staatsanwaltschaft in der Duplik auf diese schon vom Beschwerdeführer

vollzogene Vermengung aufmerksam machte, wurde dieses Missverständnis vom

Appellationsgericht in den Entscheid übernommen. Nur so lassen sich die

Erwägungen in Ziff. 3.3 erklären. Insbesondere die beiden letzten Absätze

Dispositiv

entsprechen in keiner Weise der Aktenlage. Aus diesen Gründen ersuchen wir Sie,

auf diesen Rechtsbehelf einzutreten, den Entscheid gemäss eingangs formuliertem

Antrag an die tatsächliche Aktenlage und den tatsächlichen Verfahrensablauf

anzupassen."

2.2 Die

Gesuchsgegnerin führt dazu folgendes aus: "Der Gesuchsgegnerin erschliesst

es sich nicht, von welcher weiteren Verfügung (offenbar ebenfalls datiert vom

29. November 2019) die Staatsanwaltschaft spricht. Der Gesuchsgegnerin ist nur

die mittels Beschwerde vom 9. Dezember 2019 angefochtene Verfügung vom 29. November

2019 zugestellt worden. Eine weitere Verfügung gleichen Datums existiert nicht.

Eine solche wäre aber ohnehin nicht Anfechtungsobjekt im Verfahren

BES.2019.258, das mittels Entscheid vom 18. Mai 2020 abgeschlossen wurde. Die

Relevanz einer (ohnehin nicht vorhandenen) weiteren Verfügung für das Verfahren

BES.2019.258 ist nicht ersichtlich. Somit ist bereits aus diesem Grund nicht

nachvollziehbar, weshalb die behauptete Verfügung eine Auswirkung auf das

Dispositiv des Entscheids haben soll, respektive zu dessen Berichtigung führen soll.

Im Weiteren würde selbst das Vorhandensein einer weiteren Verfügung (vom 29.

November 2019), mit welcher das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren

explizit eröffnet worden wäre, nicht zur Unrichtigkeit der Ziffer 2 des

Dispositivs des Entscheids vom 18. Mai 2020 führen. Diese hält nämlich fest,

dass 'die Staatsanwaltschaft darauf behaftet wird, dass das

staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren im Verfahren VT.2019.1491

eröffnet ist'. Dies wäre ja auch der Fall, wenn eine weitere Verfügung erlassen

worden wäre (bestritten), mit welcher das staatsanwaltschaftliche

Untersuchungsverfahren explizit eröffnet worden wäre."

2.3 Die

Staatsanwaltschaft hält replicando an ihrem Standpunkt fest.

2.4 Die

streitbezogene Ziff. 3.3 des angefochtenen Entscheids lautet wie folgt:

"Die Staatsanwaltschaft hält dafür, mit ihrer Verfügung vom 29. November

2019 die Untersuchung eröffnet zu haben, zumal dies formlos geschehen könne.

Der Beschwerdeführerin ist indessen darin zu folgen, dass schon aus dem

Wortlaut dieser Verfügung in keiner Weise hervorgeht, dass die

Staatsanwaltschaft die Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO eröffnet hätte;

ein Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung findet sich darin ebenfalls nicht. Im

Gegenteil werden mit dieser Verfügung die den Parteien grundsätzlich

zustehenden Teilnahmerechte erst 'gewährt, sobald der Verfahrensstand die

gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 101 StPO erfüllt (namentlich nach der

ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der beschuldigten Person und der

Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise)'. Damit wird die von der

Staatsanwaltschaft bereits in ihren Schreiben vom 5. September 2019, E-Mail vom

11. November 2019 und Schreiben vom 14. November 2019 statuierte Verweigerung

der Akteneinsichts- und Teilnahmerechte faktisch unverändert weitergeführt,

während im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren den Parteien diese

Rechte grundsätzlich zustehen (Art. 147 StPO; dazu nachstehend Ziff. 4). Die

Verfügung vom 29. November 2019 ist somit in keiner Weise als Eröffnung der

staatsanwaltschaftlichen Untersuchung erkennbar."

"Inwiefern

die Staatsanwaltschaft nach dem mehrmaligen Ersuchen der Opferanwältin um Eröffnung

der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung mit dieser (notabene tatsächlich

eröffneten) Verfügung vom 29. November 2019 die staatsanwaltschaftliche

Untersuchung 'ohne Begründung und ohne Eröffnung, Art. 309 Abs. 3 StPO'

(Wortlaut der vorstehend zitierten Chronologie der Staatsanwaltschaft) eröffnet

haben will oder eröffnet haben sollte, ohne darin die Eröffnung der

staatsanwaltschaftlichen Untersuchung auch nur zu erwähnen, ist nicht

nachvollziehbar."

"Indessen

ist die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auffassung zu behaften, das

staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren eröffnet zu haben."

2.5 Entgegen

der Vermutung der Staatsanwaltschaft hat das Gericht kein Aktenstück übersehen

und auch nichts vermengt:

2.5.1 Wie

dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hätte die Staatsanwaltschaft seit

der Opferbefragung am 10. Juli 2019 Anlass gehabt, das Verfahren gestützt auf

Art. 309 StPO zu eröffnen, was sie aber nicht getan hat. Wie dem angefochtenen

Entscheid ebenfalls zu entnehmen ist, hat auf Anzeige der Konstitution der

Privatkläger durch die Opfervertreterin am 4. September 2019 hin die Staatsanwaltschaft

am 5. September 2019 – zu Unrecht – verfügt, das Verfahren nicht zu eröffnen

und keine Akteneinsichts- und Teilnahmerechte zu gewähren. Nach einer erneuten,

entsprechenden Anfrage der Opfervertreterin vom 11. November 2019 blieb die

Staatsanwaltschaft auf diesem Standpunkt. Eine erneute, schriftliche Anfrage

mit Ersuchen um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung vom 13. November 2019

beantwortete die Staatsanwaltschaft erneut abschlägig, dies nach wie vor zu

Unrecht, und diese Verfügung enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung. Am 25.

November 2019 ersuchte die Opfervertreterin nochmals um eine anfechtbare Verfügung

(zum Ablauf im Einzelnen vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3.7). Wie aus dem

angefochtenen Entscheid hervorgeht, erliess die Staatsanwaltschaft am 29.

November 2019 eine an die Opfervertreterin adressierte und ihr zugestellte

Verfügung, aus welcher nicht nur nicht hervorgeht, dass das

Untersuchungsverfahren – nach mehrmaligem ausdrücklichem Begehren der

Opfervertreterin und mehrfachen abschlägigen Antworten der Staatsanwaltschaft –

nun endlich eröffnet wäre. Vielmehr konnte diese Verfügung objektiv nur

dahingehend verstanden werden und wurde sie von der Opfervertreterin

tatsächlich auch so verstanden (die Stellungnahme der Opferanwältin im

vorliegenden Berichtigungsverfahren bestätigt dies abermals), dass das

Untersuchungsverfahren immer noch nicht eröffnet war: Die Teilnahmerechte und

die Akteneinsicht wurden nach wie vor verweigert. Dabei blieb die

Staatsanwaltschaft bis zum bevorstehenden Abschluss des

Untersuchungsverfahrens. Diese und keine andere Verfügung wurde der

Opfervertreterin zur Kenntnis gebracht und von ihr angefochten, und diese

Verfügung hat sich als mehrfach missverständlich und falsch erwiesen, weshalb

das Gericht sie aufgehoben hat.

2.5.2 Die

Staatsanwaltschaft hat die Opfervertreterin als Partei also nachhaltig in den

Glauben versetzt und darin belassen, dass sie das Verfahren (wie gesagt zu

Unrecht) nicht eröffnet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der

Staatsanwaltschaft vertretene Haltung, das Verfahren "ohne Begründung und

ohne Eröffnung" (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2020

S. 2), also quasi formlos eröffnet zu haben, höchst widersprüchlich:

Tatsächlich eröffnet und zugestellt hat die Staatsanwaltschaft der

Opfervertreterin nämlich die (formelle) Verfügung vom 29. November 2019,

aus welcher hervorgeht, dass sie die Untersuchung gerade nicht

eröffnet

hat. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft wird nur um einen Widerspruch reicher,

wenn sie sich darüber hinaus auch noch darauf beruft, das Verfahren mit einer anderen

Verfügung, aber von notabene demselben Datum, doch quasi formell

eröffnet zu haben, denn die Staatsanwaltschaft hat diese andere

Verfügung nicht wie zu erwarten wäre, der Opferanwältin zugestellt,

obwohl diese zuvor mehrmals ausdrücklich darum ersucht hatte und jedes

Mal mit abschlägiger Antwort bedient worden war. Nein, die Staatsanwaltschaft

hat diese "Eröffnungsverfügung" schlicht ad acta gelegt. In

den Akten konnte die Opfervertreterin diese "Eröffnungsverfügung"

aber nicht zur Kenntnis nehmen, weil die Staatsanwaltschaft der

Opfervertreterin die Akteneinsicht mit der anderen Verfügung vom selbigen

Tag verweigert hatte, welches Vorgehen im Gesamtzusammenhang geradezu

perfid erscheint (vgl. dazu auch Ziff. 4., insbesondere 4.2 des angefochtenen

Entscheids).

2.5.3 Es

erscheint zudem grundsätzlich höchst fraglich, welche Bedeutung dieser

niemandem zugestellten "Eröffnungsverfügung" rechtlich überhaupt

zukommen und welche Wirkung sie entfalten kann, nachdem die andere, der

Opfervertreterin tatsächlich zugestellte und von ihr angefochtene Verfügung

inhaltlich gerade das Gegenteil der "Eröffnungsverfügung" aussagt. Gesichert

ist bei dieser Ausgangslage immerhin, dass die "Eröffnungsverfügung" gegenüber

der Opfervertreterin überhaupt keine Wirkung entfalten konnte, da ihr die

Staatsanwaltschaft ja gleichentags mit formeller Verfügung (nebst der

ungerechtfertigten Verweigerung der Teilnahmerechte) auch noch zu Unrecht die

Akteneinsicht verweigert und damit die Opfervertreterin jeglicher Möglichkeit beraubt

hatte, die "Eröffnungsverfügung" in irgendwelcher Weise zur Kenntnis

nehmen zu können. Weil die "Eröffnungsverfügung" somit auch für das

Gericht zur Entscheidfindung nicht notwendig war und daraus ohnehin keine

weitergehenden Erkenntnisse hervorgehen als zusätzliche Widersprüchlichkeiten

seitens der Staatsanwaltschaft, hat das Gericht davon abgesehen, im

angefochtenen Entscheid auf diese "Eröffnungsverfügung" einzugehen.

2.5.4 Indessen

gebietet ein respektvoller Umgang mit der gesuchstellenden Partei

Rechtssicherheit und angesichts der mehrfach widersprüchlichen Situation –

welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung geführt hat – war Klarstellung

vonnöten. Immerhin hatte die Opfervertreterin nebst anderen Begehren auch den nur

allzu berechtigten Antrag gestellt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,

das Verfahren zu eröffnen. Somit war die Staatsanwaltschaft bei der von ihr

zwar selber vertretenen, der Opfervertreterin aber umgekehrt kommunizierten

Auffassung zu behaften, das Verfahren eröffnet zu haben (angefochtener

Entscheid Ziff. 3.3). Ob dies mit der "Eröffnungsverfügung" vom 29.

November 2019 geschehen sein könnte oder nicht, brauchte und braucht nicht

abschliessend geklärt zu werden. Diesbezüglich sei vielmehr daran erinnert,

dass die Staatsanwaltschaft bereits am 10. Juli 2019 Anlass für die

Verfahrenseröffnung gehabt hätte und das Verfahren allenfalls ab diesem Datum

als eröffnet gelten könnte oder müsste (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018

E. 2; angefochtener Entscheid E. 3.2, 4.1, 4.3). Wie gesagt, konnte und kann

die Frage offen bleiben.

2.5.5 Zusammenfassend

ergibt sich einerseits, dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids den

Erwägungen entspricht und dass sowohl Dispositiv als auch Erwägungen dem Willen

des Gerichts entsprechen, weshalb auf das Berichtigungsgesuch nicht einzutreten

ist. Es ergibt sich aber auch, dass kein Fehler vorliegt, welcher im

vorliegenden Verfahren berichtigungsfähig wäre. Selbst wenn also auf das Gesuch

einzutreten wäre, wäre es abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft dessen Kosten zu tragen und

die Gesuchsgegnerin angemessen zu entschädigen. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet. Die Kostennote der Opferanwältin erscheint

angemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Berichtigungsbegehren wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin mit

CHF 707.80 (einschliesslich Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST zu CHF 54.50, somit

total CHF 762.30 zu entschädigen.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

-

Privatklägerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr.

Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).