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Entscheid

BES.2019.259

Bestätigung einer Sicherstellung

17. Februar 2020Deutsch7 min

Leicht-Motofahrrads (nachfolgend E-Scooter), mit welchem am selben Tag an der [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.259

ENTSCHEID

vom 17.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung/Verfahrenshandlung

der Kantonspolizei vom 27. November 2019

betreffend Bestätigung einer

Sicherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Rahmen einer

am 27. November 2019 durchgeführten Fahndung nach dem Fahrer eines

Leicht-Motofahrrads (nachfolgend E-Scooter), mit welchem am selben Tag an der [...]

in Basel ein Fussgänger angefahren und verletzt wurde, gelangte die

Kantonspolizei aufgrund der von verschiedenen Seiten abgegebenen

Täterbeschreibung zu A____. An seinem Wohnort am [...] in Basel fand die Kantonspolizei

neben dem stark alkoholisierten Beschwerdeführer und seiner Freundin B____ auch

einen den Beschreibungen des Geschädigten und der Auskunftspersonen

entsprechenden E-Scooter vor, der frische Unfallspuren aufwies und daraufhin

gegen Quittung sichergestellt wurde (act. 1).

Mit Eingaben vom

7. Dezember 2019 hat A____ einerseits beim Appellationsgericht Beschwerde (act. 2)

und andererseits beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs gegen die

Sicherstellung des E-Scooters erhoben (act. 3). Der Rekurs wurde

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet und mit dem

vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt. Mit beiden Eingaben verlangt A____

die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe des E-Scooters an B____. Die

Kantonspolizei hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 sinngemäss

die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4). Mit Verfügung vom

17. Januar 2020 wurde A____ eine Frist bis 17. Februar 2020 gesetzt,

um auf die Stellungnahme der Kantonspolizei zu antworten. A____ hat sich nicht

vernehmen lassen. Die einzelnen Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig

(Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde vom 7. Dezember 2019 wurde form-

und fristgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert,

mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel

2014, Art. 382 N 1 ff.).

Vorliegend

bestehen zur Eigentümerschaft am sichergestellten E-Scooter unterschiedliche

Angaben. Gegenüber der Kantonspolizei gaben der Beschwerdeführer und B____ am

27.

November 2019 an, der E-Scooter gehöre dem Beschwerdeführer

(act. 4, S. 2). Zudem hat sich dieser gegenüber der Kantonspolizei

wie ein Eigentümer aufgeführt, indem er im Rahmen der Sicherstellung seine

Unterschrift bei der Rubrik «betroffene Person» verweigerte (act. 1). In der

Beschwerde vom 7. Dezember 2019 behauptet der Beschwerdeführer jedoch,

dass der E-Scooter nicht ihm persönlich gehöre, sondern «der B____ in der [...]»,

er habe den E-Scooter nur zur Verfügung gestellt bekommen vom «E Scooter Shop»,

für Werbezwecke (act. 2). Erkundigungen bei der Polizei durch das

Beschwerdegericht haben ergeben, dass es eine solche Firma an der [...] nicht gibt.

Vielmehr ist an dieser Adresse der Hundesalon von B____ domiziliert, in welchem

auch E-Scooter ausgestellt sind (act. 6).

B____ gab am

9.

Januar 2020 gegenüber der Kantonspolizei an, dass der sichergestellte E-Scooter

zwar ihr gehöre, aber vom Beschwerdeführer benutzt werde (act. 6). Aufgrund

dieser Aussagen und der Tatsache, dass der E-Scooter nach dem Verkehrsunfall am

Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte, ist davon

auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer zumindest um den Besitzer des E-Scooters

handelt. Der Beschwerdeführer ist daher als Adressat der Sicherstellung zur Beschwerdeerhebung

legitimiert, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer

behauptet in seiner Beschwerdeschrift, dass er am 27. November 2019 nicht

in einen Verkehrsunfall involviert gewesen sei und der sichergestellte E-Scooter

nicht ihm, sondern B____ gehöre (act. 2). Die Staatsanwaltschaft führt in

ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, der E-Scooter werde erst wieder

ausgehändigt, wenn die Unfallumstände abgeklärt seien. Insbesondere müsse

zuerst eine technische Expertise erstellt werden, für welche der Schlüssel des

E-Scooters benötigt werde. Obwohl der Beschwerdeführer und B____ anlässlich der

Sicherstellung am 27. November 2019 Visitenkarten ausgehändigt bekommen

hätten und gebeten worden seien, sich bei der Verkehrspolizei zu melden, sei

bis am 15. Januar 2020 keine entsprechende Nachricht eingegangen

(act. 4, S. 2).

3.

3.1

Die

Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt

von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine

gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender

Tatverdacht (lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c

und d). Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des

Strafverfahrens voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO

genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme)

gebraucht werden. Ist Gefahr im Verzug, so dürfen Gegenstände durch die Polizei

gestützt auf Art. 263 Abs. 3 StPO zudem vorläufig sichergestellt

werden.

3.2

Vorliegend

wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, dass kein hinreichender Tatverdacht

vorgelegen habe (act. 2). Für eine Beschlagnahme (und somit auch für eine

Sicherstellung im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO) ist ein Tatverdacht

dann hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

sich ein tatbestandsmässiger Erfolg ereignet hat (Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber (Hrsg.),

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 263 StPO N 4). Eine Gewissheit, dass Straftaten begangen worden

sind, muss jedoch nicht bestehen. Es ist durchaus möglich, dass der Tatverdacht

sich in der Folge nicht konkretisiert und das Verfahren letztlich nicht zu

einer Verurteilung führt. Ob der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden Straftatbestände

erfüllt hat, ist Thema einer allfälligen Strafuntersuchung, deren Ergebnis im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorweggenommen werden kann.

Vorliegend

passen die vom Geschädigten des Verkehrsunfalls vom 27. November 2019 und

den Auskunftspersonen abgegebenen Beschreibungen der Tatperson und des

E-Scooters zum Beschwerdeführer und dem E-Scooter, der am selben Tag am nahe

des Tatorts gelegenen Wohnort des Beschwerdeführers mit frischen Unfallspuren vorgefunden

wurde. Ferner ist der Beschwerdeführer dem Gericht bereits aus einem anderen Beschwerdeverfahren

(vgl. BES.2019.121) als Fahrer eines E-Scooters bekannt, was ebenfalls als

Indiz berücksichtigt werden darf. Aufgrund all dieser Anhaltspunkte besteht der

dringende Verdacht, dass es sich beim E-Scooter um das Unfallfahrzeug und beim Beschwerdeführer

um den Unfallverursacher handelt. Weil der Beschwerdeführer anlässlich der

Sicherstellung am 27. November 2019 seine Urheberschaft am Verkehrsunfall

bestritt, war zu befürchten, dass der E-Scooter beiseitegeschafft oder die

Unfallspuren entfernt würden. Somit war Gefahr im Sinne von Art. 263

Abs. 3 StPO im Verzug. Da auch die übrigen Voraussetzungen von

Art. 197 und Art. 263 ff. StPO erfüllt waren, bestand für die

Kantonspolizei unter den gegebenen Umständen nicht nur die Berechtigung, sondern

geradezu die Verpflichtung, den E-Scooter sicherzustellen. Im Übrigen erfüllte

die Sicherstellung vom 27. November 2019 auch die Voraussetzungen der

§§ 52 und 53 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100), wonach eine

Sache von der Kantonspolizei sichergestellt werden darf, wenn anzunehmen ist,

dass sie zu einer strafbaren Handlung gedient hat. Sollte sich der gegen den

Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht weiter erhärten, wäre das Fahrzeug

sodann zu gegebener Zeit von der Staatsanwaltschaft formell als Beweismittel zu

beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).

3.3

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der

Kantonspolizei betreffend Sicherstellung des E-Scooters zu Recht erfolgt ist.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz BLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.