BES.2019.259
Bestätigung einer Sicherstellung
17. Februar 2020Deutsch7 min
Leicht-Motofahrrads (nachfolgend E-Scooter), mit welchem am selben Tag an der [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.259
ENTSCHEID
vom 17.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung/Verfahrenshandlung
der Kantonspolizei vom 27. November 2019
betreffend Bestätigung einer
Sicherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Rahmen einer
am 27. November 2019 durchgeführten Fahndung nach dem Fahrer eines
Leicht-Motofahrrads (nachfolgend E-Scooter), mit welchem am selben Tag an der [...]
in Basel ein Fussgänger angefahren und verletzt wurde, gelangte die
Kantonspolizei aufgrund der von verschiedenen Seiten abgegebenen
Täterbeschreibung zu A____. An seinem Wohnort am [...] in Basel fand die Kantonspolizei
neben dem stark alkoholisierten Beschwerdeführer und seiner Freundin B____ auch
einen den Beschreibungen des Geschädigten und der Auskunftspersonen
entsprechenden E-Scooter vor, der frische Unfallspuren aufwies und daraufhin
gegen Quittung sichergestellt wurde (act. 1).
Mit Eingaben vom
7. Dezember 2019 hat A____ einerseits beim Appellationsgericht Beschwerde (act. 2)
und andererseits beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs gegen die
Sicherstellung des E-Scooters erhoben (act. 3). Der Rekurs wurde
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet und mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt. Mit beiden Eingaben verlangt A____
die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe des E-Scooters an B____. Die
Kantonspolizei hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4). Mit Verfügung vom
17. Januar 2020 wurde A____ eine Frist bis 17. Februar 2020 gesetzt,
um auf die Stellungnahme der Kantonspolizei zu antworten. A____ hat sich nicht
vernehmen lassen. Die einzelnen Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig
(Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde vom 7. Dezember 2019 wurde form-
und fristgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert,
mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 382 N 1 ff.).
Vorliegend
bestehen zur Eigentümerschaft am sichergestellten E-Scooter unterschiedliche
Angaben. Gegenüber der Kantonspolizei gaben der Beschwerdeführer und B____ am
27.
November 2019 an, der E-Scooter gehöre dem Beschwerdeführer
(act. 4, S. 2). Zudem hat sich dieser gegenüber der Kantonspolizei
wie ein Eigentümer aufgeführt, indem er im Rahmen der Sicherstellung seine
Unterschrift bei der Rubrik «betroffene Person» verweigerte (act. 1). In der
Beschwerde vom 7. Dezember 2019 behauptet der Beschwerdeführer jedoch,
dass der E-Scooter nicht ihm persönlich gehöre, sondern «der B____ in der [...]»,
er habe den E-Scooter nur zur Verfügung gestellt bekommen vom «E Scooter Shop»,
für Werbezwecke (act. 2). Erkundigungen bei der Polizei durch das
Beschwerdegericht haben ergeben, dass es eine solche Firma an der [...] nicht gibt.
Vielmehr ist an dieser Adresse der Hundesalon von B____ domiziliert, in welchem
auch E-Scooter ausgestellt sind (act. 6).
B____ gab am
9.
Januar 2020 gegenüber der Kantonspolizei an, dass der sichergestellte E-Scooter
zwar ihr gehöre, aber vom Beschwerdeführer benutzt werde (act. 6). Aufgrund
dieser Aussagen und der Tatsache, dass der E-Scooter nach dem Verkehrsunfall am
Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte, ist davon
auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer zumindest um den Besitzer des E-Scooters
handelt. Der Beschwerdeführer ist daher als Adressat der Sicherstellung zur Beschwerdeerhebung
legitimiert, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer
behauptet in seiner Beschwerdeschrift, dass er am 27. November 2019 nicht
in einen Verkehrsunfall involviert gewesen sei und der sichergestellte E-Scooter
nicht ihm, sondern B____ gehöre (act. 2). Die Staatsanwaltschaft führt in
ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, der E-Scooter werde erst wieder
ausgehändigt, wenn die Unfallumstände abgeklärt seien. Insbesondere müsse
zuerst eine technische Expertise erstellt werden, für welche der Schlüssel des
E-Scooters benötigt werde. Obwohl der Beschwerdeführer und B____ anlässlich der
Sicherstellung am 27. November 2019 Visitenkarten ausgehändigt bekommen
hätten und gebeten worden seien, sich bei der Verkehrspolizei zu melden, sei
bis am 15. Januar 2020 keine entsprechende Nachricht eingegangen
(act. 4, S. 2).
3.
3.1
Die
Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt
von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine
gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender
Tatverdacht (lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c
und d). Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des
Strafverfahrens voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO
genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme)
gebraucht werden. Ist Gefahr im Verzug, so dürfen Gegenstände durch die Polizei
gestützt auf Art. 263 Abs. 3 StPO zudem vorläufig sichergestellt
werden.
3.2
Vorliegend
wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, dass kein hinreichender Tatverdacht
vorgelegen habe (act. 2). Für eine Beschlagnahme (und somit auch für eine
Sicherstellung im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO) ist ein Tatverdacht
dann hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sich ein tatbestandsmässiger Erfolg ereignet hat (Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber (Hrsg.),
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 263 StPO N 4). Eine Gewissheit, dass Straftaten begangen worden
sind, muss jedoch nicht bestehen. Es ist durchaus möglich, dass der Tatverdacht
sich in der Folge nicht konkretisiert und das Verfahren letztlich nicht zu
einer Verurteilung führt. Ob der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden Straftatbestände
erfüllt hat, ist Thema einer allfälligen Strafuntersuchung, deren Ergebnis im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorweggenommen werden kann.
Vorliegend
passen die vom Geschädigten des Verkehrsunfalls vom 27. November 2019 und
den Auskunftspersonen abgegebenen Beschreibungen der Tatperson und des
E-Scooters zum Beschwerdeführer und dem E-Scooter, der am selben Tag am nahe
des Tatorts gelegenen Wohnort des Beschwerdeführers mit frischen Unfallspuren vorgefunden
wurde. Ferner ist der Beschwerdeführer dem Gericht bereits aus einem anderen Beschwerdeverfahren
(vgl. BES.2019.121) als Fahrer eines E-Scooters bekannt, was ebenfalls als
Indiz berücksichtigt werden darf. Aufgrund all dieser Anhaltspunkte besteht der
dringende Verdacht, dass es sich beim E-Scooter um das Unfallfahrzeug und beim Beschwerdeführer
um den Unfallverursacher handelt. Weil der Beschwerdeführer anlässlich der
Sicherstellung am 27. November 2019 seine Urheberschaft am Verkehrsunfall
bestritt, war zu befürchten, dass der E-Scooter beiseitegeschafft oder die
Unfallspuren entfernt würden. Somit war Gefahr im Sinne von Art. 263
Abs. 3 StPO im Verzug. Da auch die übrigen Voraussetzungen von
Art. 197 und Art. 263 ff. StPO erfüllt waren, bestand für die
Kantonspolizei unter den gegebenen Umständen nicht nur die Berechtigung, sondern
geradezu die Verpflichtung, den E-Scooter sicherzustellen. Im Übrigen erfüllte
die Sicherstellung vom 27. November 2019 auch die Voraussetzungen der
§§ 52 und 53 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100), wonach eine
Sache von der Kantonspolizei sichergestellt werden darf, wenn anzunehmen ist,
dass sie zu einer strafbaren Handlung gedient hat. Sollte sich der gegen den
Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht weiter erhärten, wäre das Fahrzeug
sodann zu gegebener Zeit von der Staatsanwaltschaft formell als Beweismittel zu
beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).
3.3
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der
Kantonspolizei betreffend Sicherstellung des E-Scooters zu Recht erfolgt ist.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.