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Entscheid

BES.2019.261

Öffentlichkeitsfahndung (Internetfahndung) mit unverpixelten Fotos

5. Oktober 2020Deutsch60 min

Bilder. Bilder von allfällig identifizierten Personen sollten unverzüglich gelöscht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2019.261

ENTSCHEID

vom 5.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lieselotte Henz

und

Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Staatsanwaltschaft

vom 28. November 2019

betreffend Öffentlichkeitsfahndung

(Internetfahndung) mit unverpixelten Fotos

Sachverhalt

Sachverhalt

Die rechtsextreme Partei National

Orientierter Schweizer (PNOS) und weitere Organisationen veranstalteten am 24.

November 2018 auf dem Messeplatz eine polizeilich bewilligte Standkundgebung

gegen den Migrationspakt der UNO. Die JUSO und weitere Parteien und

Organisationen veranstalteten gleichentags als Gegendemonstration eine

ebenfalls polizeilich bewilligte Standkundgebung in der Dreirosenanlage. Für

denselben Tag polizeilich bewilligt wurden weitere Anlässe, so eine Kundgebung

der LGBTI, eine Kundgebung der UNIA sowie als Grossanlässe der Weihnachtsmarkt

und der Stadtlauf. Im Internet wurde indessen auch zu einer unbewilligten

Gegendemonstration gegen die Standkundgebung der PNOS auf dem Messeplatz

aufgerufen, welchem Aufruf mehrere Hundert Personen Folge leisteten. Die

Polizei versuchte mit einem Grossaufgebot, ein direktes Aufeinandertreffen des

linken und des rechten Lagers zu verhindern. Es kam zu Ausschreitungen mit

Gewalttätigkeiten an Personen, Sachen sowie gegen die Polizei. Der öffentliche

Tram- und Busverkehr wurde umgeleitet und teilweise eingestellt. Die

Einsatzkräfte zeichneten das Geschehen teilweise auf Video auf.

Die Kriminalpolizei der

Staatsanwaltschaft konnte in der Folge als mutmassliche Delinquierende rund 35

Erwachsene und 2 Jugendliche identifizieren. Bei 20 Personen gelang die

Identifikation nicht. Am 3. Oktober 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft die

Publikation der Fotos von 20 Tatverdächtigen im Internet an. Dabei sollte nach

dem Dreistufenmodell der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz (SSK)

vorgegangen werden: 1. Ankündigung der Veröffentlichung von Fotos mittels

Medienmitteilung und Ansetzung einer Frist, sich zu stellen; 2. Publikation

gepixelter Bilder der Tatverdächtigen; 3. Veröffentlichung der unverpixelten

Bilder. Bilder von allfällig identifizierten Personen sollten unverzüglich gelöscht

werden. Dementsprechend forderte die Staatsanwaltschaft mit einer ersten

Medienmitteilung vom 6. November 2019 unter Hinweis auf die von ihr und der

Jugendanwaltschaft geführten Verfahren wegen Verdachts des Angriffs, des

Landfriedensbruchs, der Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, der Nötigung sowie der Störung des öffentlichen Verkehrs

"diejenigen Personen, welche an den gewalttätigen Auseinandersetzungen

beteiligt waren" auf, "sich bei der Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft

zu melden. Sofern die Gesuchten nicht ermittelt werden können, werden in einer

zweiten Phase die verpixelten Fotos der Tatverdächtigen zu Fahndungszwecken

veröffentlicht. In einem dritten Schritt werden die Fotos der mutmasslichen

Täter vollumfänglich publiziert". Die Basler Zeitung (BaZ) berichtete

darüber unter dem Titel: "Linken Gewalttätern droht der

Online-Pranger".

Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer

zweiten Medienmitteilung vom 14. November 2019 Bezug auf die erste

Medienmitteilung und führte weiter aus: "Da sich bis anhin niemand

gemeldet hat, erfolgt eine Veröffentlichung der verpixelten Fotos. Als nächstes

werden die ungepixelten Fotos zu Fahndungszwecken vollumfänglich von denjenigen

Personen publiziert, welche sich nicht gemeldet haben. Fotos von gesuchten

Personen, die aufgrund von Dritthinweisen oder eigener Meldung identifiziert

werden konnten, werden nicht veröffentlicht." Veröffentlicht hat die

Staatsanwaltschaft auf ihrer Internetseite insoweit verpixelte Fotos der

Gesuchten, als das Gesichtsfeld weitgehend (Augen, Nase, Ober- und teilweise

Unterlippe) schwarz abgedeckt ist. Die BaZ berichtete darüber und publizierte

die verpixelten Fotos ebenfalls.

Unter Bezugnahme auf die beiden

vorangegangenen Medienmitteilungen führte die Staatsanwaltschaft mit dritter

Medienmitteilung vom 28. November 2019 aus: "Da sich bis anhin niemand

gemeldet hat, werden die Fotos der gesuchten Personen, gestützt auf das

Dreistufenmodell der SSK, zu Fahndungszwecken veröffentlicht."

Veröffentlicht wurden auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft nun die

unverpixelten Fotos. Die BaZ berichtete darüber und publizierte die

unverpixelten Fotos ebenfalls, in der Online-Ausgabe unter dem Titel

"Wanted" und in der Printausgabe unter dem Titel

"Krawallbrüder".

A____ hat sich am 2. Dezember 2019 bei

der Staatsanwaltschaft gemeldet und angegeben, er sei die gesuchte Person

B____. Die Staatsanwaltschaft hat seine Identität abgeklärt und dann auf ihrer

Internetseite sein Foto umgehend gelöscht.

Am 9. Dezember 2019 erhob A____,

vertreten durch Advokat [...], beim Appellationsgericht Beschwerde und stellte

die Anträge, es sei festzustellen, dass die durch die Staatsanwaltschaft mit

dem Zeugenaufruf vom 28. November 2019 (10.30 Uhr) erfolgte Veröffentlichung

eines unverpixelten Fotos der Person B____, bei welcher es sich entweder um den

Beschwerdeführer oder eine diesem sehr ähnlich sehende Person handle,

unzulässig gewesen sei; unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung

der amtlichen Verteidigung.

Die Staatsanwaltschaft hat mit

Medienmitteilung vom 23. Dezember 2019 bekannt gegeben, im Rahmen der

Öffentlichkeitsfahndung seien 5 Personen ermittelt worden, wovon sich 3 selbst

gemeldet hätten und 2 aufgrund von Hinweisen Dritter hätten identifiziert

werden können. Weitere Hinweise seien in Abklärung, die Fahndung werde weitergeführt,

die Öffentlichkeitsfahndung dagegen aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hat die

Fotos von ihrer Internetseite entfernt und die Medien gebeten, ebenso zu

verfahren und die Bilder nicht mehr zu verwenden.

Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2020

beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen; unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführer

hält mit Replik vom 15. Mai 2020 an seinen Anträgen fest, ebenso im

Wesentlichen mit weiterer Eingabe vom 20. August 2020, womit er die Ankündigung

des Abschlusses der Untersuchung der Staatsanwaltschaft vom 14. August

2020 aufgelegt hat; am Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung hat er

indessen nicht festgehalten. Letztere Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund

der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Öffentlichkeitsfahndung gemäss Art.

211.

StPO figuriert unter dem Titel der Zwangsmassnahmen (Art. 197 ff. StPO).

Vorliegend fusst die Publikation der Fotos im Internet in Anwendung des

Dreistufenmodells auf dem eingangs erwähnten Entscheid der Staatsanwaltschaft

vom 3. Oktober 2019. Gegen die Anordnung und auch gegen die Durchführung von

Zwangsmassnahmen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere auch gegen

Fahndungen im Sinn von Art. 210 f. StPO (Guidon,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 393 N 10; Weder, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 211 N 19; Simona Künzli, Internetfahndung, Zürcher

Studien zum Verfahrensrecht 2017, S. 130), mithin also auch gegen die

vorliegend konkret angefochtene Publikation unverpixelter Fotos im Rahmen der

auf Art. 211 StPO gestützten Öffentlichkeitsfahndung: Es handelt sich dabei im

Sinne der Praxis um eine gegen aussen wirksame Handlung

der Staatsanwaltschaft, welche auf den Verfahrensgang, also die Einleitung und

die Durchführung des Verfahrens gerichtet und prozessrechtlich geregelt ist (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6).

Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft umgehend ein Verfahren gegen den

Beschwerdeführer eröffnet, nachdem er sich gemeldet hatte.

1.2

Es stellt sich die Frage nach dem

rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers (Art. 382

Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt, hat er sich der Staatsanwaltschaft

gestellt, worauf sie das Foto der Person B____ vom Internet heruntergenommen

hat.

1.2.1

(Auch) in diesem Zusammenhang beruft sich der

Beschwerdeführer zunächst auf die Unschuldsvermutung. Auf der veröffentlichten, unverpixelten Foto der gesuchten

Person B____ handle es sich entweder um den Beschwerdeführer oder um eine

diesem sehr ähnlich sehende Person, was für die vorliegende Beschwerde von

untergeordneter Bedeutung sei, da der Beschwerdeführer in beiden Fällen ähnlich

beschwert sei. Da der Beschwerdeführer zudem eine

Verletzung des nemo tenetur Prinzips (niemand ist verpflichtet, sich selber zu

belasten) sowie von Art. 74 Abs. 3 StPO (bei der Orientierung der

Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die

Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten) geltend macht, kann ihm

soweit gefolgt werden: Von ihm kann nicht verlangt werden, sich als Täter zu

bezichtigen, bloss um im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführer

legitimiert zu sein. Von der Veröffentlichung des Fotos der Person B____ ist er

auch dann berührt, wenn er diese Person nicht selber ist, sondern ihr bloss

sehr ähnlich sieht. Somit ist in Nachachtung dieser Grundsätze nachfolgend die

Begrifflichkeit des Beschwerdeführers zu übernehmen und die Person B____ nicht

mit dem Beschwerdeführer gleichzusetzen.

1.2.2

Die Staatsanwaltschaft hat die Foto der Person

B____ am 2. Dezember 2019 vom Internet heruntergenommen und die Medien

aufgefordert, ebenso zu verfahren und die Fotos nicht mehr zu verwenden. Ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse, etwa an der Entfernung des Fotos, besteht

insoweit nicht mehr. Der Beschwerdeführer macht folgerichtig ein Interesse an

der Feststellung geltend, die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos sei

unzulässig. Ein solches Feststellungsinteresse ist zu bejahen, zumal das Foto

erst vom Internet entfernt wurde, nachdem sich der Beschwerdeführer zu erkennen

gegeben hatte, woraufhin gegen ihn ein Verfahren eröffnet wurde, und zumal sich

eine solche Publikation jederzeit wiederholen könnte, ohne dass sie bei

allfälliger Rechtswidrigkeit rechtzeitig verhindert werden könnte. Das

Feststellungsinteresse ist vorliegend grundsätzlicher Natur, wie der

Beschwerdeführer zutreffend festhält. Gemäss Künzli

(a.a.O., S. 130) kann die Feststellung einer unzulässigen

Öffentlichkeitsfahndung aber auch zu Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen

gemäss Art. 429 und 431 StPO führen; solche Ansprüche werden vorliegend

indessen nicht geltend gemacht. Für den vorliegenden Fall zu kurz greifen die

Kommentatoren Ziegler/Keller (in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 383 N 2 Fn 9), wonach bei

Aufhebung einer Zwangsmassnahme während des Rechtsmittelverfahrens das

Rechtsmittel abzuschreiben wäre, wenn die nachträgliche

Rechtmässigkeitskontrolle im Entschädigungsverfahren stattfinden kann, denn im

Kontext von Art. 429 ff. StPO stellen sich in der Regel kaum jene

grundsätzlichen Fragen in solcher Konsequenz, welche dem notwendigen grund- und

verfahrensrechtlichen Fokus vorgängig der Veröffentlichung unverpixelter Bilder

entspricht. Vielmehr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis auf das aktuelle

praktische Rechtsschutzinteresse zu verzichten, wenn sich die mit der

Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen

Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer

grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und

eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGer

6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend der

Fall. Der Beschwerdeführer ist überdies, sei es als Person B____, sei es als

dieser sehr ähnlich sehende Person von der Publikation des unverpixelten Bildes

(und der Weiterverbreitung in den Medien) sowie der damit zusammenhängenden

Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn selber von der Veröffentlichung der Foto

mehr als die Allgemeinheit berührt. Er hat ein schützenswertes

Feststellungsinteresse. Auch die Feststellung von Rechtswidrigkeit kann eine

Genugtuung für den Rechtssuchenden darstellen.

1.3

Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den

Standpunkt, auf die Beschwerde sei zufolge Verspätung nicht einzutreten. Die

10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO habe bereits mit der

ersten Medienmitteilung vom 6. November 2019, spätestens aber mit der

Veröffentlichung der verpixelten Fotos am 14. November 2019 zu laufen begonnen,

die Beschwerde datiere jedoch vom 2. Dezember 2019. Der Beschwerdeführer weist

indessen zu Recht darauf hin, dass die Frist mit der tatsächlichen

Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 StPO; Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 1).

Gestützt auf den nemo tenetur Grundsatz war der Beschwerdeführer nicht

verpflichtet, sich in Anbetracht des verpixelten Fotos selber zu belasten und

sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden, sondern er durfte die

Veröffentlichung des unverpixelten Fotos abwarten um beurteilen zu können, ob

es sich bei der darauf abgebildeten Person mit einer gewissen Deutlichkeit um

ihn selber oder eine ihm sehr ähnlich aussehende Person handelt oder nicht. Am

29.

November 2019 wurde das unverpixelte Bild der Person B____ veröffentlicht,

wogegen der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 und somit rechtzeitig

Beschwerde erhoben hat.

1.4

Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegründe

geltend, die Veröffentlichung des Fotos verstosse gegen die Unschuldsvermutung

gemäss Art. 10 Abs. 2 (recte: 1) StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2

EMRK, weil sie eine Vorverurteilung enthalte. Eingegriffen werde auch in das

Recht auf Privatsphäre sowie auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art.

13.

BV und Art. 8 EMRK. Verletzt seien zudem die Bestimmungen von Art. 74 StPO,

insbesondere Abs. 3 sowie von Art. 197 StPO, insbesondere Abs. 1 lit. d.

Tangiert werde auch der Grundsatz nemo tenetur gemäss Art. 113 StPO und damit

der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK.

Schliesslich würden die Grundrechte auf Meinungsäusserung (Art. 16 Abs. 2 BV

und Art. 10 EMRK) und auf Versammlung (Art. 22 BV und Art. 11 EMRK)

beschnitten, namentlich wegen des "chilling effect". Replicando macht

der Beschwerdeführer ferner eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts in

Bezug auf den der Person B____ vorgehaltenen Sachverhalt geltend. Dies sind

grundsätzlich zulässige Beschwerdegründe. Soweit sich hinsichtlich einzelner

Beschwerdegründe Einschränkungen bezüglich der Legitimation des

Beschwerdeführers ergeben, wird nachfolgend an geeigneter Stelle darauf

einzugehen sein.

1.5

Auf die nach Art. 396

Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich

einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist in der Regel das Appellationsgericht als Einzelgericht.

In Fällen von besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass

das Dreiergericht entscheidet (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Ein

solcher Fall liegt hier vor.

2.

Zunächst sind die geltend gemachten Grund-

und Verfahrensrechte, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, im

Einzelnen darzustellen.

2.1

Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff.

2.

EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO besteht darin, dass jede

Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Art. 74

Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung der Öffentlichkeit ausdrücklich,

dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung der Betroffenen zu beachten ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die

mit dem Zeugenaufruf erfolgte Veröffentlichung des unverpixelten Fotos der

Person B____ verstosse gegen die Unschuldsvermutung, weil sie eine – wenn nicht

direktvorsätzliche, so doch zumindest eventualvorsätzliche – Vorverurteilung

enthalte. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich am 6. November 2019 die

Veröffentlichung der Fotos zunächst in verpixelter und dann in unverpixelter

Form angekündigt und am 14. November 2019 das verpixelte Bild des

Beschwerdeführers veröffentlicht. Die BaZ habe schon über die Medienmitteilung

vom 6. November 2019 sowie über den Zeugenaufruf vom 14. November 2019 an

prominenter Stelle und jeweils in vorverurteilender Art und Weise unter

Publikation der verpixelten Bilder berichtet ("Linken Gewalttätern droht

der Online-Pranger", "gewalttätige Demonstranten"). Am 28.

November 2019 habe die Beschwerdegegnerin einen erneuten Zeugenaufruf

"Öffentlichkeitsfahndung (unverpixelte Fotos)" unter Beilage aller

unverpixelten Fotos in einer PDF-Datei abgesetzt. Darunter habe sich auch das

unverpixelte Foto der "Person B____" befunden. Wiederum habe die BaZ

sowohl in ihrer Online-Ausgabe vom 28. November 2019 sowie in ihrer

Print-Ausgabe vom 29. November 2019 unter Veröffentlichung sämtlicher

unverpixelter Fotos berichtet, darunter auch das Foto der Person B____. Sie

habe "Krawallbrüder am Pranger" getitelt. Der Artikel habe sich auf

der Titelseite der Rubrik "Basel Stadt Land Region" gefunden und eine

ganze Zeitungsseite gefüllt. Das Foto der Person B____ habe sich dabei direkt

unter dem Titel unter dem Wort "Krawallbrüder" befunden.

Wahrheitswidrig werde unter anderem behauptet, dass "[v]or einem Jahr […]

auf dem Messeplatz viele aufgeladene Männer an einer bewilligten Kundgebung der

rechtsextremen Partei National Orientierter Schweizer (Pnos) zu massiver Gewalt

[gegriffen hätten]". Ferner werde insinuiert, dass die gesuchten Personen

"dem schwarzen Block" angehören würden. Der Artikel sei überdies –

wie zu erwarten gewesen sei – mit den nur allzu bekannten wutbürgerlichen

Leserkommentaren versehen worden, die solche Artikel nach sich zögen. Sie

belegten, wie stark sich die durch die Veröffentlichung unverpixelter Fotos

erfolgte Vorverurteilung in der Volksseele festsetze: Die auf den Fotos

abgebildeten Personen würden als u.a. "Feiglinge", "Beteiligte

der Chaoten und Randaliererliga" und "gewaltbereite Chaoten"

verunglimpft und vorverurteilt: "Selber schuld!" "Kein Zweifel,

das sind Linksextreme." "Herrlich und auch traurig dass dies bereits

der Höhepunkt der Bestrafung bedeutet." "Ist bewiesen das jemand

straffällig ist, dann gehört ab einer gewissen Verbrechensstufe wie z.B.

Gewalttaten der Persönlichkeitsschutz ausser Kraft gesetzt." Gleichzeitig

werde dem Ruf nach harten Strafen das Wort geredet: "Findet sie und

bestraft sie hart!" Es würden "härtere Strafen für die Chaoten"

gefordert. Man müsse "gesetzestreue Härte zeigen – ohne

Weichspülprogramm!" Einmal werde sogar direkt auf Person B____ Bezug

genommen: "Person B____ sieht so normal aus, einfach ein normaler Hipster

mit Bart. Es schaudert mich, dass solche Linksextremen unter uns sind und

niemand weiss, was ihre Gesinnung ist." Dennoch werde immerhin von einem

Kommentierenden die Problematik der Veröffentlichung unverpixelter Fotos auf

den Punkt gebracht: "Super, da gibt es einen Typen, der sieht mir echt zum

Verwechseln ähnlich. Ich bin recht schockiert... Danke viel Mal, ... Ich war

garantiert nie bei der PNOS, aber auch nie an einer Gegen-Demo. Was, wenn ich

jetzt in Verruf komme?" All dies habe sich nicht nur ohne faires Verfahren

ergeben, ohne Richterspruch, ohne Möglichkeit, sich erklären zu können, sondern

möglicherweise sogar auch ohne sich überhaupt strafbar gemacht zu haben. Der

Beschwerdeführer sei Familienvater dreier Kinder und er sei in der Kinder- und

Jugendarbeit tätig. Sein Strafregister sei bis auf ein hier nicht einschlägiges

Verkehrsdelikt vor 10 Jahren blank. Nach der Veröffentlichung der Fotos habe er

Anrufe vom Schulleiter, von Eltern und Kindern erhalten, die ihren Unglauben

kundgetan hätten.

Die Verteidigung wirft zu Recht die

Frage auf, ob die Staatsanwaltschaft die richtige Passivlegitimierte sei oder

ob nicht eher die BaZ auf zivilrechtlichem Weg ins Recht zu fassen wäre

(Beschwerde Ziff. 22 ff.): Die Titel und Texte der BaZ weisen in der Tat vorverurteilende

Züge auf, die in den eingangs zitierten Pressemitteilungen der

Staatsanwaltschaft so nicht zu finden sind. Abgesehen von der Kostenintensität

des zivilrechtlichen gegenüber dem strafprozessrechtlichen Vorgehen macht die

Verteidigung indessen geltend, eine vorverurteilende Veröffentlichung von Fotos

könnte damit in Zukunft nicht verhindert werden; sie verlangt justiziable

Vorgaben seitens der Rechtsprechung. Die Staatsanwaltschaft sei Mittäterin,

denn ihr Tatbeitrag sei conditio sine qua non für die vorverurteilende

Berichterstattung, welche sich auch aus der schrittweisen Veröffentlichung

gemäss dem Dreistufenmodell ergebe (Beschwerde Ziff. 27). Zudem werde in den

drei Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft nicht zwischen den 20 nicht identifizierten

Personen differenziert, sondern gegen alle richte sich der Verdacht des

Angriffs, des Landfriedensbruchs, der Körperverletzung, der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, der Nötigung sowie der Störung des öffentlichen

Verkehrs. Beim Beschwerdeführer fehle ein hinreichender Tatverdacht bezüglich

Landfriedensbruch, Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs, und bezüglich Angriff

fehle es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung einer Körperverletzung

(Beschwerde Ziff. 29).

Auf diese Aspekte wird nachfolgend in

geeigneter Weise einzugehen sein.

2.2

Der Beschwerdeführer macht weiter einen

Eingriff in das Recht auf Privatsphäre sowie auf informationelle

Selbstbestimmung gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geltend. Gemäss diesen

Bestimmungen hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und

Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 13 Abs. 2 BV bestimmt, dass jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch

ihrer persönlichen Daten hat, worunter auch das Recht am eigenen Bild fällt.

Art. 13 BV überschneidet sich teilweise mit dem in Art. 10 Abs. 2 BV

verankerten Recht auf persönliche Freiheit, weshalb die Schutznormen parallel

zu prüfen sind; Art. 8 EMRK unterscheidet nicht zwischen dem Recht auf

Privatsphäre und persönlicher Freiheit (Künzli,

a.a.O. S. 58 f.). Auch wer sich in der Öffentlichkeit aufhält, kann sich auf

sein Recht auf Privatsphäre berufen. Das Begehen einer Straftat ist ein

typischer Fall für das Interesse einer Person am "Recht, allein gelassen

zu werden". Privatpersonen müssen nicht hinnehmen, dass sie durch

staatliche Organe in Wort, Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Das bei der

Internetfahndung verwendete Foto- und Videomaterial fällt in den Schutzbereich

dieser Normen, ebenso polizeiliche Erkennungsmassnahmen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 390a; Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art.

13.

BV N 18, 20; Kiener/Kälin/Wyttenbach,

Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 185; Künzli,

a.a.O. S. 49 f.; vgl. BGE 145 IV 42 E. 4.2; BGer 6B_908/2018 vom 7. Oktober

2019.

E. 3.1.1), so auch die vorliegend angefochtene Publikation der Foto von

Person B____. Art. 74 Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung der

Öffentlichkeit im Strafverfahren ausdrücklich, dass die Persönlichkeitsrechte

der Betroffenen zu beachten sind. Auch darauf wird einzugehen sein.

2.3

Weiter rügt der Beschwerdeführer einen

Eingriff in die Grundrechte auf Meinungsäusserung (Art. 16 Abs. 2 BV und Art.

10.

EMRK) und auf Versammlung (Art. 22 BV und Art. 11 EMRK), namentlich wegen

des "chilling effect". Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 143 I 147. Gegenstand dieses Präjudizes ist eine im Luzerner Polizeigesetz

vorgesehene, anteilsmässige Kostentragungspflicht der an der Gewaltausübung

beteiligten Personen von maximal Fr. 30'000.– für die Kosten eines Polizeieinsatzes.

Besprochen hat das Bundesgericht insbesondere die grundsätzliche

Abschreckungswirkung einer solchen Regelung, also den "chilling

effect", sowie das Äquivalenzprinzip. Zunächst verweist das Bundesgericht

in Erwägung 3.2 dieses Urteils aber darauf, dass es die Grundzüge der Meinungs-

und Versammlungsfreiheit für Kundgebungen auf öffentlichem Grund in BGE 132 I 256 E. 3 S. 258 ff. (mit Hinweisen) so zusammengefasst habe: "Die

Meinungs- und Versammlungsfreiheit erhalten im Zusammenhang mit Demonstrationen

einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter und weisen ein gewisses

Leistungselement auf. Die angesprochenen Grundrechte gebieten in Grenzen, dass

für Kundgebungen öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird. Ferner sind

die Behörden verpflichtet, durch geeignete Massnahmen wie etwa durch Gewährung

eines ausreichenden Polizeischutzes dafür zu sorgen, dass öffentliche

Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise

gestört oder verhindert werden. Demonstrationen können einer

Bewilligungspflicht unterstellt werden. Im Bewilligungsverfahren darf die

Behörde die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die

zweckmässige Nutzung des öffentlichen Grunds im Interesse der Allgemeinheit und

der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung von

Freiheitsrechten unbeteiligter Dritter mitberücksichtigen. Zu den polizeilichen

Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die

Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und

Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art. Die

öffentliche Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit

rechtswidrigen Handlungen (wie z.B. Sachbeschädigungen) verbunden sind oder

einen gewalttätigen Zweck verfolgen. In den grundrechtlichen Schutzbereich

fallen dementsprechend nur (ursprünglich) friedliche Versammlungen. Im

Bewilligungsverfahren ist dem ideellen Gehalt der Meinungs- und

Versammlungsfreiheit Rechnung zu tragen. Die verschiedenen Interessen sind nach

objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten. Eine dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügende Gestaltung kann die Anordnung von

Auflagen und Bedingungen sowie eine entsprechende verhältnismässige Mitwirkung

der Veranstalter erfordern [...]. In diesem Sinne besteht gestützt auf die

Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch,

öffentlichen Grund für Kundgebungen mit Appellwirkung zu benützen. Art. 22

BV schützt nach dem Gesagten nur friedliche Versammlungen."

Ausgangspunkt ist vorliegend die

angekündigte, durch die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit geschützte

und polizeilich bewilligte Standkundgebung der PNOS auf dem Messeplatz. Die

Behörden waren somit verpflichtet, durch geeignete Massnahmen wie etwa durch

Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes dafür zu sorgen, dass diese

öffentliche Kundgebung tatsächlich würde stattfinden können und nicht durch

gegnerische Kreise gestört oder verhindert würde. In Nachachtung dessen wollte

die Polizei mit ihrem Grossaufgebot die ungestörte Durchführung der

Standkundgebung der PNOS gewährleisten.

Um auch der Meinungsäusserungs- und

Versammlungsfreiheit des politisch entgegengesetzten, also linken Lagers

Rechnung zu tragen, hat die Polizei auch die Standkundgebung der JUSO

bewilligt, dies naheliegenderweise aus Sicherheitsgründen an einer anderen

Lokalität, nämlich in der Dreirosenanlage. Dieser Gegenkundgebung schlossen

sich die meisten grösseren Parteien und weitere Organisationen an. Somit

bestand für alle Interessierten eine polizeilich bewilligte und eigens dazu

vorgesehene Möglichkeit, ihre der politischen Haltung der PNOS gegenüber kritische

Meinung an einer Gegenkundgebung zu äussern. Dem Polizeirapport vom

6.

Dezember 2018 ist jedoch zu entnehmen, dass in bekannten linksextremen

oder antifaschistischen Internetforen zur Versammlung auf dem Messeplatz,

mithin dem Kundgebungsplatz der PNOS aufgerufen wurde, um "dieser rechten

Hetze keinen Platz zu lassen". Die Standkundgebung der PNOS auf dem

Messeplatz sollte verhindert werden. In den sozialen Medien wurde dazu

aufgerufen, "im Rücken der Nazis diesen den Tag zu vermiesen. Treffpunkt

Messeplatz." Die von der Polizei befürchteten, von dieser unbewilligten

Gegenkundgebung ausgehenden Ausschreitungen fanden dann tatsächlich statt (vgl.

Polizeirapport vom 24. November 2018).

Bis hierhin ist festzuhalten, dass

diese unbewilligte Gegenkundgebung direkt darauf angelegt war, die bewilligte

und grundrechtlich geschützte Kundgebung der PNOS zu stören und zu verhindern,

und zwar zumindest implizit auch mit Gewalt ("den Nazis den Tag

vermiesen"; "keinen Platz lassen"). Dass um Bewilligung für

diese Gegenkundgebung auch nur nachgesucht worden wäre, ergibt sich aus den

Akten nicht. Mit der somit unbewilligten Gegenkundgebung sollte also die der

PNOS zustehende Meinungs- und Versammlungsfreiheit beschnitten werden.

Demgegenüber bestand eine Handlungsalternative durchaus, um auf legale Weise

eine PNOS-kritische Haltung kundzutun, hatte die JUSO doch eigens hierfür eine

Gegenkundgebung organisiert, die polizeilich bewilligt und damit auch

grundrechtlich und polizeilich geschützt war. Bei dieser Ausgangslage besteht

gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. auch Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 263

f.) kein Raum dafür, die illegale Gegenkundgebung auf dem Messeplatz dem

Schutzbereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu unterstellen, denn

diese illegale Gegenveranstaltung hat sich gegen eine grundrechtlich geschützte

Veranstaltung und damit gegen dieselben Grundrechte gerichtet, auf welche sich

nun der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selber berufen will (vgl.

auch Art. 36 BV, wonach Einschränkungen von Grundrechten u.a. durch den Schutz

von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein können). Die unbewilligte

Gegenkundgebung war von Beginn weg zumindest implizit auf Gewalt ausgerichtet,

und solche Gewalt fand erwartungsgemäss statt. Wie erwähnt, hätte für die

Interessierten mit der bewilligten Gegenveranstaltung der JUSO eine valable

Handlungsalternative bestanden. Der Beschwerdeführer kann sich auf diese

Grundrechte somit nicht berufen.

Dieser Befund bestätigt sich mit den weiteren

Ausführungen des Bundesgerichts (a.a.O.): "Art. 22 BV schützt nach dem

Gesagten nur friedliche Versammlungen. Entwickelt sich bei einer anfänglich

friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass, dass die meinungsbildende

Komponente völlig in den Hintergrund tritt, kann der Schutz des Grundrechts

entfallen. Kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, können

den Grundrechtsschutz für die Versammlung als Ganzes hingegen nicht beseitigen

[…]. Der Umstand, dass es an einer ursprünglich friedlichen Kundgebung zu

Gewaltausübung kommt, lässt den Grundrechtsschutz somit nicht von vorneherein

dahinfallen". Vorliegend war es, wie dargelegt, umgekehrt. Die fragliche,

unbewilligte Kundgebung war im Grundsatz zumindest implizit auch auf Gewalt ausgelegt,

und von Beginn weg wurde tatsächlich Gewalt ausgeübt. Eine friedliche und

polizeilich bewilligte Alternative wäre mit der Gegenveranstaltung der JUSO zur

Verfügung gestanden. Wie nachfolgend (Ziff. 4) dargestellt wird, ist

insbesondere die Person B____ auf den Standbildern des Videos dabei zu sehen,

wie sie selber tätlich an einer Attacke auf einen Teilnehmer der Veranstaltung

der PNOS mitwirkt. Der Beschwerdeführer kann sich auf diesen Grundrechtsschutz

somit nicht berufen.

Auf die Meinungsäusserungs- und

Versammlungsfreiheit ist in diesem Sinne nicht weiter einzugehen. Gleichwohl

wird in anderem Zusammenhang auf den "chilling effect" zurückzukommen

sein (Ziff. 5.4).

2.4

Der Beschwerdeführer macht sodann eine

Verletzung des Grundsatzes nemo tenetur gemäss Art. 113 StPO und damit des

Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK geltend.

Der nemo tenetur Grundsatz ist Ausfluss des in Art. 29 BV verankerten Anspruchs

auf "gerechte Behandlung" sowie des in Art. 6 EMRK verankerten

Anspruchs auf "faires Verfahren" und wird in Art. 113 Abs. 1

Dispositiv

StPO konkretisiert. Demnach muss sich die beschuldigte Person "nicht

selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und die Mitwirkung

im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen

Zwangsmassnahmen unterziehen." Die Publikation verpixelter und die

Ankündigung der Veröffentlichung unverpixelter Fotos wird mitunter als Zwang

zur Selbstbelastung bezeichnet (Künzli,

a.a.O. S. 140). Der nemo tenetur Grundsatz beansprucht jedoch keine absolute

Geltung (Künzli, a.a.O. S. 138).

Vielmehr gelten in Lehre und Praxis Zwangsmassnahmen als mit dem nemo tenetur

Grundsatz prinzipiell und unter gewissen Voraussetzungen vereinbar (Künzli, a.a.O. S. 140 ff.), was bereits

aus dem soeben zitierten Wortlaut von Art. 113 Abs. 1 letzter Satz StPO

hervorgeht. Darauf wird zurückzukommen sein.

2.5 Replicando macht der Beschwerdeführer

schliesslich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die der

Person B____ vorgehaltenen Verfehlungen geltend, und dies vertieft er mit der

Eingabe vom 20. August 2020 (act. 10). Darauf wird zurückzukommen sein (Ziff.

4).

3.

In Frage stehen mit der Publikation

unverpixelter Fotos einhergehende Beschränkungen von Verfahrens-, Individual-

und Grundrechten. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von

Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches

Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. Der Kerngehalt

der Grundrechte ist unantastbar (Häfelin/Haller/Keller/

Thurnherr, a.a.O., Rz. 302 ff.; Weder,

a.a.O., Art. 211 N 4).

Zunächst ist auf die gesetzlichen

Grundlagen einzugehen.

3.1 Rechtsgrundlage der Öffentlichkeitsfahndung ist

unter der Marginalie "Mithilfe der Öffentlichkeit" zunächst Art. 211

Abs. 1 StPO (in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt), wonach die Öffentlichkeit

zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden kann. Dieser Grundsatz wird

durch weitere Bestimmungen konkretisiert. Systematisch findet sich Art. 211

StPO zusammen mit Art. 210 StPO unter der Überschrift "Fahndung",

welche unter dem Titel der Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff.) figuriert. Unter den

Begriff der Zwangsmassnahmen fallen laut Art. 196 StPO Verfahrenshandlungen der

Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die

dazu dienen, (lit. a) Beweise zu sichern und (lit. b) die Anwesenheit von

Personen im Verfahren sicherzustellen […]. Grundsätzlich können gemäss Art. 197

Abs. 1 StPO Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn (lit. a) sie gesetzlich

vorgesehen sind, (lit. b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (lit. c) die

damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

und (lit. d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Laut Art.

197 Abs. 2 StPO sind Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht

beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen. Im

Unterschied zu Art. 36 BV findet das öffentliche Interesse keine explizite

Erwähnung, weil diesem das Strafverfahren per se dient (Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197

N 3). Als Grundsatz für die Fahndung hält Art. 210 Abs. 1 StPO fest, dass

Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte zur Ermittlung des

Aufenthaltsortes Personen ausschreiben können, deren Aufenthalt unbekannt und

deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist. Zur Mithilfe bei der Fahndung

kann wie erwähnt gestützt auf Art. 211 Abs. 1 StPO die Öffentlichkeit

aufgefordert werden. Grundsätzlich sind die Strafbehörden zwar an die in Art.

73 StPO verankerte Geheimhaltungspflicht gebunden. Ausnahme davon ist die in

Art. 74 StPO verankerte Orientierung der Öffentlichkeit. Gemäss dessen Abs. 1

lit. a kann die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientiert werden, wenn

dies erforderlich ist, damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten

oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt. Dabei sind laut Art. 74 Abs.

3 StPO der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der

Betroffenen zu beachten. Unter den allgemeinen Begriff der

Öffentlichkeitsfahndung fällt der Einbezug der Bevölkerung in die Fahndung nach

Personen, Sachen oder Vermögenswerten unter Benützung der Medien,

einschliesslich des Internets (Rüegger,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 211 StPO N 3).

Eine formellgesetzliche Grundlage (auch

im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) für die Öffentlichkeitsfahndung ist in

Art. 211 StPO somit vorhanden, umso mehr, als sie durch die weiteren genannten

Regelungen konkretisiert wird. Dass dabei in die Grundrechte und

Verfahrensgarantien beschuldigter, aber auch nicht beschuldigter Personen

eingegriffen werden kann, ergibt sich direkt aus Art. 196 StPO, Art. 197 Abs. 2

StPO und indirekt aus Art. 74 Abs. 3 StPO. Das öffentliche Interesse besteht

zuvorderst in der Strafverfolgung. Die StPO konkretisiert den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz namentlich in Form von Anforderungen an den

Tatverdacht, die Bedeutung der Straftat, das erfolglose Ausschöpfen milderer

Mittel und mit ausdrücklichen Hinweisen auf die Grundrechte.

3.2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihr Vorgehen

ausdrücklich auch auf das in der Empfehlung zur "Öffentlichkeitsfahndung

bei Ausschreitungen und Krawallen" der SSK vom 21. November 2013

verankerte Dreistufenmodell (act. 4).

3.2.1 Einleitend vermerkt diese Empfehlung SSK, dass

bei der Fahndung nach Art. 211 StPO das Verfahrensinteresse im Vordergrund

stehe und nicht etwa (wie bei Art. 74 StPO) auch das Interesse der

Öffentlichkeit an einer Mitteilung. Den Begriff der Öffentlichkeitsfahndung

definiert die Empfehlung unter Verweis auf den Basler Kommentar (Rüegger, a.a.O., Art. 211 StPO N 3) als

Einbezug der Bevölkerung in die Fahndung nach Personen, Sachen oder

Vermögenswerten unter Benützung der Medien, einschliesslich des Internets. Auch

bei der Voraussetzung einer "gewissen Schwere der zu untersuchenden

Straftat" stützt sich die Empfehlung auf den Basler Kommentar (Rüegger, a.a.O., Art. 211 StPO N 9 und

27 f.). Danach ist es "nicht nur bei Kapitalverbrechen (namentlich

Tötungsdelikten) möglich, eine Öffentlichkeitsfahndung anzuordnen, sondern es

muss sich grundsätzlich um ein gravierendes Delikt im Bereich der

Verbrechenstatbestände oder von schwerwiegenden Vergehen handeln, an deren

Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Bei Krawallen und

Ausschreitungen wird aufgrund der konkreten Gefährdung einer grossen Zahl von

Personen die Öffentlichkeitsfahndung ebenfalls als zulässig erachtet; dies

obschon es teilweise 'nur' zu weniger schwerwiegenden Delikten kommt, wie etwa

einfachen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch, Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte etc.". Weiter setzt die Empfehlung einen

dringenden Tatverdacht voraus sowie den Umstand, dass "eine Person bei der

Tat abgebildet" sein muss. Sodann müssen "alle polizeilichen

Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen ausgeschöpft sein: Die

Öffentlichkeitsfahndung setzt voraus, dass die bisherigen Fahndungsmittel nicht

zum Erfolg führten oder voraussichtlich nicht zum Erfolg führen können. Es

müssen somit alle Fahndungsmittel der Polizei ausgeschöpft worden sein, wie

etwa Rechtshilfeersuchen an andere Kantonspolizei, Intranet, Social Media etc.

Erst wenn diese nicht zum Erfolg geführt haben, darf die Öffentlichkeit zur

Mithilfe aufgefordert werden." Die Anordnung dazu soll von der

Staatsanwaltschaft ausgehen und nach dem Dreistufenmodell erfolgen, welches wie

folgt beschrieben wird: "Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel in

einem Dreistufenmodell. Als erstes wird die Veröffentlichung öffentlich

angekündigt. Als zweiter Schritt werden die Bilder (möglichst ohne Darstellung

der Person bei der Tathandlung) verpixelt ins Internet gestellt. Nur wenn dies

zu keinen Ergebnissen führt, werden die Aufnahmen in einem dritten Schritt

unverpixelt veröffentlicht. Jede der drei Stufen dauert eine Woche (Hinweis:

Bei Kapitaldelikten erfolgt aufgrund zeitlicher Dringlichkeit die sofortige

Fahndung und nicht das oben genannte dreistufige Vorgehen.)." Wird

Bildmaterial veröffentlicht, so sollen eingehende Hinweise auf mutmassliche

Täterschaft sofort bearbeitet werden können und die umgehende Entfernung der

Bilder aus dem Internet sichergestellt sein. Hierzu soll die Polizei eine

24-Stunden-Erreichbarkeit sicherstellen und sollen die übrigen Schweizer

Polizeikorps orientiert werden, damit auch die in einem anderen Kanton

eingehenden Hinweise dem verfahrensführenden Kanton übermittelt werden.

3.2.2 Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis

diese Empfehlung SSK zur gesetzlichen Regelung steht. Der Beschwerdeführer

macht geltend, die SSK sei nicht zur Gesetzgebung befugt und schliesst auf

ungenügende Bestimmtheit der formellgesetzlichen Grundlagen. Wie vorstehend

dargestellt (Ziff. 3.1), besteht indessen in Art. 211 StPO mit den weiteren

konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen der StPO eine genügende

formellgesetzliche Grundlage für die Öffentlichkeitsfahndung. Die Verteidigung

erwähnt in ihrer Beschwerdeschrift Art. 211 StPO nicht. Es liegt in der Natur

gesetzlicher Bestimmungen als generell-abstrakte Normen, dass sie der Auslegung

zugänglich sind und gegebenenfalls auch bedürfen.

3.2.2.1 Art. 211 StPO selber enthält keine Beschränkung

des Anwendungsbereichs der Öffentlichkeitsfahndung auf bestimmte Delikte oder

Deliktskategorien. Die Verteidigung fordert demgegenüber eine Beschränkung auf

die in Art. 260bis StGB gelisteten Katalogtaten, zu welchen

Vorbereitungshandlungen strafbar erklärt werden (Beschwerde Rz. 52), mithin

also Schwerstverbrechen. Direkt anwendbar ist indessen Art. 197 Abs. 1 lit. d

StPO, wonach die Zwangsmassnahme zulässig ist, wenn sie "die Bedeutung der

Straftat rechtfertigt." Eine derart starke Einschränkung, wie die

Verteidigung sie fordert, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr legt die

Formulierung die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nahe.

Abgestellt wird notabene auf die "Bedeutung der Straftat", also auf

die Tat selber, nicht auf bestimmte Straftatbestände oder Kategorien von

solchen. Die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsfahndung ist also in einer

Einzelfallprüfung am Eingriff in die betroffenen Grund- und Verfahrensrechte zu

messen.

Ungeachtet des Erfordernisses der

Einzelfallprüfung scheint in Lehre und Praxis insoweit Einigkeit zu herrschen,

bereits auf generell-abstrakter Ebene eine gewisse Deliktsschwere zu fordern

(vgl. Weder, a.a.O., Art. 211 N 8;

Entscheid Anklagekammer St. Gallen AK.2015.275 vom 3. November 2015), was in

der Empfehlung der SSK, gestützt auf den Basler Kommentar (a.a.O.) in die

Formulierung mündet, eine "gewisse Schwere der zu untersuchenden

Straftat" vorauszusetzen. Wie bereits erwähnt, verstehen sich darunter

laut Empfehlung "schwerwiegende Vergehen, an deren Aufklärung ein

erhebliches öffentliches Interesse besteht. Bei Krawallen und Ausschreitungen

wird aufgrund der konkreten Gefährdung einer grossen Zahl von Personen die

Öffentlichkeitsfahndung ebenfalls als zulässig erachtet; dies obschon es

teilweise 'nur' zu weniger schwerwiegenden Delikten kommt, wie etwa einfachen

Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte etc." Auch der Bundesrat will nicht nur auf den

abstrakten Deliktstypus, sondern auf den "konkreten Unrechtsgehalt"

abstellen und erblickt in Art. 211 StPO eine genügende gesetzliche Grundlage

für die Internetfahndung, weshalb kein weiterer Regelungsbedarf bestehe (vgl. Künzli, a.a.O., S. 35 f. m.w.H.). Im

Rahmen der Interessenabwägung ist neben der objektiven Tatschwere zu

berücksichtigen, ob der Beschuldigte eher die Rolle des Mitläufers oder eines

Anführers gespielt hat (Rüegger,

a.a.O., Art. 211 StPO N 29). Bereits bei der Anforderung an die Deliktsschwere

also sollen das hohe öffentliche Interesse an der Aufklärung sowie die dabei

typischerweise auftretenden Schwierigkeiten berücksichtigt werden, was insoweit

sachlich gerechtfertigt erscheint. Dies gilt insbesondere für den Einbezug von

für Krawalle typischen Delikten, ist doch dabei das Potenzial an für die

Ordnungskräfte unkontrollierbaren Gewalttätigkeiten besonders gross und sind

gleichzeitig die Möglichkeiten der Ordnungskräfte, einzuschreiten, häufig

beschränkt, um nicht weitere Eskalation zu riskieren.

Bei allen diesen Ansätzen ist nicht zu

übersehen, dass die zu fordernde Schwere der Tat bzw. des Delikts als Element

des öffentlichen Interesses in einem gewissen Konnex zur zu fordernden

Intensität des Tatverdachts (ebenfalls als Element des öffentlichen Interesses)

steht (Entscheid Anklagekammer St. Gallen AK.2015.275 vom 3. November 2015

Ziff. 4.2): Je schwerer die Tat oder das Delikt, desto weniger dringend braucht

der Tatverdacht zu sein und umgekehrt. Beidem steht sodann, gleichfalls in

Abhängigkeit, die Schwere des konkreten Grundrechtseingriffs gegenüber. Diese

Abhängigkeiten widerspiegeln sich augenscheinlich in der Empfehlung SSK, welche

Krawalle und dergleichen im Fokus hat, mithin nicht allzuschwere Deliktstypen,

weil damit regelmässig ein hohes Aufklärungsinteresse einher geht. Im Gegenzug

werden aber sehr hohe Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts

gestellt. Darauf wird zurückzukommen sein (Ziff. 3.2.2.3).

3.2.2.2 Abzulehnen ist die Lesart des Gesetzestextes

durch Künzli (a.a.O., S. 70, 79,

94 ff.) insoweit, als bei der Öffentlichkeitsfahndung gemäss Art. 211 StPO

sämtliche Voraussetzungen von Art. 210 Abs. 2 StPO erfüllt sein müssten und

insbesondere auch ein Haftgrund, also Flucht-, Kollusions- oder

Wiederholungsgefahr vorliegen müsste. Vielmehr zielt Art. 210 Abs. 2 StPO

ausdrücklich auf eine Fahndung zwecks Verhaftung und Zuführung ab, und dem

massiven und spezifischen Grundrechtseingriff bei einer Verhaftung, nämlich der

Aufhebung der Bewegungsfreiheit, entspricht auch das Erfordernis von

Haftgründen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Dies

sind indes Zwangsmassnahmen, deren Stossrichtung in eine andere Richtung gehen

als jene der Öffentlichkeitsfahndung und folglich davon zu unterscheiden sind.

Dass die Mithilfe der Öffentlichkeit stets auf Verhaftung und Zuführung (sowie

anschliessende Haftanordnung) gerichtet wäre, ergibt sich aus Art. 211

StPO indessen nicht, was aber zu erwarten wäre, sollte dies die Intention des

Gesetzgebers sein (so auch Weder,

a.a.O., Art. 211 N 2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass Art. 211 StPO

systematisch auf den Grundnormen für die Zwangsmassnahmen (Art. 196 f. StPO),

für die Fahndung (Art. 210 Abs. 1 StPO) und für den Einbezug der Öffentlichkeit

(Art. 74 StPO) aufbaut, wie auch Künzli

– allerdings in Bezug auf die Intensität des Tatverdachts – zu erkennen scheint

(a.a.O., S. 73 ff.). Die Anforderungen an die Deliktsschwere und auch an

die Intensität des Tatverdachts leiten sich also nicht aus Art. 210 Abs. 2 StPO

ab, sondern aus den übrigen genannten Bestimmungen, insbesondere Art. 197 Abs.

1 lit. d StPO. Dies schliesst gegebenenfalls eine Öffentlichkeitsfahndung

zwecks Verhaftung und Zuführung selbstredend nicht aus, wobei erst dann

kumulativ die Voraussetzungen sowohl von Art. 211 als auch 210 Abs. 2 StPO

erfüllt sein müssten.

3.2.2.3 Weiter setzt die Empfehlung SSK einen

dringenden Tatverdacht voraus sowie den Umstand, dass "eine Person bei der

Tat abgebildet" sein muss. Diese Formulierung kommt einem Pleonasmus nahe,

wird doch die Abbildung einer Person bei der Tat in den meisten Fällen zugleich

einen dringenden Tatverdacht begründen. Die Verteidigung setzt die Latte

indessen tiefer und verlangt gestützt auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bloss

einen begründeten Tatverdacht. Diese Intensität verlangt das Gesetz etwa, um

ein staatsanwaltliches Untersuchungsverfahren zu eröffnen (Art. 309 StPO). Auch

für Künzli (a.a.O., S. 73) macht

das Abstellen auf die Grundnorm von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO mit dem

Erfordernis des begründeten Tatverdachts "mehr Sinn", als einen

dringenden Tatverdacht zu verlangen; dass für die Öffentlichkeitsfahndung

nichts aus Art. 210 Abs. 2 StPO abzuleiten ist, wurde soeben dargestellt. Die

Staatsanwaltschaft stützt ihr Vorgehen zwar grundsätzlich auf die Empfehlung

SSK und somit auf dringenden Tatverdacht, erwähnt aber gleichwohl auch den

begründeten Tatverdacht als erforderliche Grundlage (vgl. Vernehmlassung Ziff.

3.4).

Es ist festzuhalten, dass sich aus der

StPO primär kein Erfordernis eines dringenden Tatverdachts für die

Öffentlichkeitsfahndung ergibt, sondern ein begründeter Tatverdacht gemäss Art.

197 Abs. 1 lit. b StPO der Ausgangspunkt der Überlegungen bildet. Wie bereits

erwähnt (Ziff. 3.2.2.1), steht die erforderliche Intensität des Tatverdachts

aber in Relation zur Tatschwere bzw. dem fraglichen Delikt als Elemente des

öffentlichen Interesses auf der einen Seite, aber auf der anderen Seite auch zu

den fraglichen Eingriffen in die Individual- bzw. Grundrechte (vgl. Weder, a.a.O., Art. 211 N 9 ff.). Steht

etwa ein Schwerstverbrechen zur Diskussion, wird ein begründeter Tatverdacht

für die öffentliche Fahndung genügen. Vorliegend stehen indessen Taten

geringerer Schwere, insbesondere Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte in Frage, und überdies auf der anderen Seite mit der

Publikation des Fotos ein erheblicher Grundrechtseingriff, was die

Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts in die Höhe schnellen lässt.

In diesem Sinn ist vorliegend und im Einklang mit den Empfehlungen SSK durchaus

ein dringender Tatverdacht zu fordern. Im Rahmen der konkreten

Interessenabwägung wird das Verhältnis zwischen konkreter Tatschwere,

Tatverdacht und den weiteren öffentlichen Interessen einerseits sowie den

Individualinteressen zu ermitteln sein.

3.2.2.4 Sodann müssen laut Empfehlung SSK "alle

polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen ausgeschöpft sein: Die

Öffentlichkeitsfahndung setzt voraus, dass die bisherigen Fahndungsmittel nicht

zum Erfolg führten oder voraussichtlich nicht zum Erfolg führen können. Es

müssen somit alle Fahndungsmittel der Polizei ausgeschöpft worden sein, wie

etwa Rechtshilfeersuchen an andere Kantonspolizeien, Intranet, Social Media

etc. Erst wenn diese nicht zum Erfolg geführt haben, darf die Öffentlichkeit

zur Mithilfe aufgefordert werden." Präzisiert wird damit das Element der

Erforderlichkeit bei der Interessenabwägung, mithin die (auch in Art. 197 Abs.

1 lit. c StPO verankerte) Forderung nach dem Einsatz des mildesten Mittels bei

einem Grundrechtseingriff. Diese Präzisierung ist nicht zu beanstanden.

3.2.2.5 Die Anordnung dazu soll laut Empfehlung SSK von

der Staatsanwaltschaft ausgehen und nach dem Dreistufenmodell erfolgen, welches

wie folgt beschrieben wird: "Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel in

einem Dreistufenmodell. Als erstes wird die Veröffentlichung öffentlich

angekündigt. Als zweiter Schritt werden die Bilder (möglichst ohne Darstellung

der Person bei der Tathandlung) verpixelt ins Internet gestellt. Nur wenn dies

zu keinen Ergebnissen führt, werden die Aufnahmen in einem dritten Schritt

unverpixelt veröffentlicht. Jede der drei Stufen dauert eine Woche (Hinweis:

Bei Kapitaldelikten erfolgt aufgrund zeitlicher Dringlichkeit die sofortige

Fahndung und nicht das oben genannte dreistufige Vorgehen.)." Hierzu wird

die Rüge erhoben, das Dreistufenmodell verstosse gegen das nemo tenetur

Prinzip, indem eine Person sich selber anzeigen muss, um die Veröffentlichung

seines Bildes zu verhindern. Dem ist entgegen zu halten, dass grundsätzlich und

bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die direkte Publikation eines

unverpixelten Bildes statthaft ist (wie die Empfehlung SSK für Kapitaldelikte

ausdrücklich und zutreffend festhält) und vor diesem Hintergrund das

schrittweise Vorgehen im Dreistufenmodell wiederum eine Anwendung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Sinne eines milderen Mittels darstellt.

Auch hier erhellt, dass sich diese Verhältnismässigkeitsüberlegungen bereits

auf generell-abstrakter Ebene deshalb aufdrängen, weil die Empfehlung SSK die

eher milden Deliktstypen, die bei Krawallen und dergleichen im Vordergrund

stehen, im Fokus hat.

Dem ist anzufügen, dass es

grundsätzlich im Wesen der Fahndung liegt, nach Personen zu forschen zwecks

Aufklärung von Tat und Täterschaft, also auch einer bis anhin unbekannten

Identität einer Person, welche dann mittels Signalement, Bildern etc.

ausgeschrieben wird (Rüegger/Scherer,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 210 StPO N 1, 2ff., 32). Schon aus

der Begriffsdefinition in Art. 196 lit. b StPO ergibt sich ja, dass

Zwangsmassnahmen in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen,

die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen.

3.2.2.6 Wird Bildmaterial veröffentlicht, so sollen

laut Empfehlung SSK eingehende Hinweise auf mutmassliche Täterschaft sofort

bearbeitet werden können und die umgehende Entfernung der Bilder aus dem

Internet sichergestellt sein. Hierzu soll die Polizei eine

24-Stunden-Erreichbarkeit sicherstellen und sollen die übrigen Schweizer

Polizeikorps orientiert werden, damit auch die in einem anderen Kanton

eingehenden Hinweise dem verfahrensführenden Kanton übermittelt werden. Auch

diese Regelung dient augenscheinlich dem Zweck, den mit der Publikation

einhergehenden Grundrechtseingriff – diesmal in zeitlicher Hinsicht – im Sinne

der Erforderlichkeit zu minimieren und so das mildeste Mittel sicherzustellen.

3.2.3 Bis hierhin ist festzuhalten, dass die

Empfehlung SSK durchwegs gesetzeskonforme Präzisierungen enthält, welche als

landesweit angestrebte Praxis verstanden werden können. In keinem Punkt wird

der gesetzliche Rahmen unzulässigerweise zulasten von Grund- oder

Verfahrensrechten ausgedehnt (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 5), im Gegenteil

enthält die Empfehlung SSK eher den Grund- und Individualrechtsschutz stärkende

Elemente. Die Empfehlung SSK ist insoweit im Licht der verfassungsrechtlichen

und gesetzlichen Vorgaben nicht zu beanstanden.

3.2.4 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich

die Staatsanwaltschaft an die Empfehlung SSK gehalten hat, was auch die

Verteidigung (bis auf den vorgehaltenen Sachverhalt; dazu nachfolgend Ziff. 4)

nicht bestreitet: In Frage kommen Landfriedensbruch und andere für Krawalle und

dergleichen typische Delikte, der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der

Videosequenz, die Bilder wurden zuerst den übrigen schweizerischen Polizeikorps

zwecks Fahndung zugestellt, das Dreistufenmodell wurde angewendet, und nachdem

sich der Beschwerdeführer gemeldet hatte und die Staatsanwaltschaft das Verfahren

gegen ihn eröffnet hatte, wurden die Bilder im Internet gelöscht und die Medien

gebeten, ebenso zu verfahren.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft hält laut ihrer

Vernehmlassung dem Beschwerdeführer konkret die Delikte des Angriffs

(Art. 134 Abs. 1 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) und der

qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1

und 2 StGB) vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäss den Akten das

Verfahren danebst auch wegen Körperverletzung, Störung des öffentlichen

Verkehrs und Tätlichkeiten eröffnet. Die Verteidigung schliesst demgegenüber

lediglich auf eine Tätlichkeit als der Person B____ vorwerfbare Handlung. Laut

der von der Verteidigung am 20. August 2020 aufgelegten Ankündigung des

Abschlusses der Untersuchung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2020 fasst

diese nun eine Anklageerhebung wegen Landfriedensbruchs und Teilnahme an nicht

bewilligter Versammlung ins Auge, um andererseits das Verfahren wegen

mehrfachen Angriffs, mehrfacher, teilweiser versuchter einfacher

Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten sowie Sachbeschädigung einzustellen;

von qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist

demgegenüber weder bezüglich bevorstehender Anklage noch bezüglich geplanter

Einstellung die Rede. Die Verteidigung schliesst daraus, dass die

Staatsanwaltschaft ihre in der Replik im vorliegenden Verfahren vorgetragene

Kritik berücksichtigt habe. Ob dem so ist, kann offenbleiben. An dieser Stelle

ist jedenfalls festzuhalten, dass nicht gestützt auf die Aktenlage zum

Zeitpunkt des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung, mithin gestützt auf

das Untersuchungsergebnis zu beurteilen ist, ob die Untersuchungshandlung der

Öffentlichkeitsfahndung rechtmässig angeordnet wurde und dafür ein (hier:

dringender) Tatverdacht bestand, sondern gestützt auf die Aktenlage zum

Zeitpunkt der Anordnung dieser Untersuchungshandlung. Davon scheint auch die

Verteidigung zumindest implizit auszugehen (act. 10).

4.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann und

darf der Sachverhalt weder abschliessend festgestellt noch abschliessend rechtlich

gewürdigt werden. Vielmehr stellt sich nach dem vorstehend Gesagten vorliegend

die Frage nach dem dringenden Tatverdacht zum Zeitpunkt der Anordnung der

Öffentlichkeitsfahndung. Das Gericht hat denn das Video auch nicht visioniert,

zumal Standbilder daraus bei den Akten liegen. Darauf ist zu erkennen, dass

sich die Person B____ mit anderen Teilnehmenden an der unbewilligten

Demonstration auf dem Messeplatz aufhält. Weiter ist zu sehen, dass sich die

Person B____ am Übergriff auf das Opfer C____, einem PNOS

Kundgebungsteilnehmer, beteiligt. Bei diesem Angriff nähern sich mindestens 3

Personen dem Opfer, zwei davon von vorne, dabei verpasst eine Person dem Opfer

einen Faustschlag ins Gesicht. Person B____ nähert sich dem Opfer von hinten

und kickt ihm in die Kniekehle. Der Kick und der Faustschlag bringen das Opfer

zum Taumeln. Laut Aussagen von C____ wurde er nicht verletzt. Insoweit würde

die von der Verteidigung replicando vertretene Auffassung zutreffen, dass

bezüglich des schwersten in Frage stehenden Delikts, dem Angriff (Strafdrohung

5 Jahre Freiheitsstrafe; somit ein Verbrechen) mangels objektiver

Strafbarkeitsbedingung (Körperverletzung) kein dringender Tatverdacht gegeben

ist. Zu beachten ist indessen, dass C____ zusammen mit zwei Kollegen, D____ und

E____, aus der Ostschweiz mit dem Zug angereist war, um an der PNOS Kundgebung

teilzunehmen. Die drei Personen wurden zunächst am Anfang des Messeplatzes (von

der Clarastrasse her gesehen) angegriffen, wobei E____ und D____ Knie- und

Kopfverletzungen erlitten haben, welche dringenden Tatverdacht auf

Körperverletzung, mithin also auch auf Angriff begründen. In der Mitte des

Messeplatzes wurden dieselben drei Personen dann erneut körperlich angegangen,

D____ ging erneut zu Boden und C____ wurde wie dargestellt gekickt und mit

Faustschlag traktiert. Ob diese beiden Episoden, die örtlich und zeitlich sehr

nahe beieinander liegen, die selben drei Opfer betreffen und laut den Aussagen

der Opfer mit mindestens einem Angreifer, der beide Male dabei war, wirklich

als zwei voneinander unabhängige Übergriffe gewertet

werden können, wie die Verteidigung beliebt machen will, muss im vorliegenden

Beschwerdeverfahren offen bleiben, da wie gesagt die Beweiswürdigung und die

rechtliche Würdigung dem Sachgericht vorbehalten bleiben; dies gilt auch unter

der Prämisse, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr die Anklage wegen Angriffs

fallen lassen zu wollen scheint. Selbst wenn der Tatverdacht bezüglich Angriff

aber offen gelassen wird, ergibt sich aus dem vorliegenden Bildmaterial ein

dringender Tatverdacht zumindest auf Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) – entgegen der Auffassung der

Verteidigung ist die Person B____ auf mehreren fotografischen Aufnahmen

deutlich als Teil der Menschenmenge zu erkennen – und auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte aus einem zusammengerotteten Haufen (Art. 285 Ziff. 1 und 2 StGB); das

gilt auch unter der Prämisse, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr die

diesbezügliche Anklage im angekündigten Abschluss der Untersuchung überhaupt

nicht erwähnt. Dass die Person B____ Teil der unbewilligten Gegendemonstration

war, ergibt sich aus dem Bildmaterial. Dass die Person B____ nicht bloss

Mitläufer war, ergibt sich aus seiner ebenso auf Video festgehaltenen

Beteiligung an der Attacke auf C____ und auch aus dem Bildmaterial, welches

belegt, dass die Person B____ zwischenzeitlich das Tenue gewechselt hat – die

schwarze Jacke wird auf einmal über und nicht mehr unter der grünen Jacke

getragen –, augenscheinlich, um weniger gut erkannt zu werden. Person B____

agiert aus der anonymen Masse heraus und wird gegen Personen gewalttätig,

welches Verhalten besonders verwerflich erscheint und im Zusammenhang mit

Krawallen genau im Fokus der Empfehlung SSK steht. Dass aus der unbewilligten

Gegenveranstaltung heraus mit Steinen und Flaschen auf die Polizei geworfen

wurde, ergibt sich aus den Polizeirapporten sowie aus den Depositionen der

Polizistinnen und Polizisten. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme auf

Anraten der Verteidigung keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht hat, ist

weder be- noch entlastend. Die Bedeutung der Straftat und der konkrete

Unrechtsgehalt des Verhaltens von Person B____ entsprechen bezüglich

Deliktsschwere im Zusammenhang mit der Intensität des Tatverdachts – die Person

B____ ist bei der Tat abgebildet – in jedem Fall den dargestellten gesetzlichen

Vorgaben und jenen der Empfehlung SSK (vgl. Entscheid Anklagekammer St. Gallen

AK.2015.275 vom 3. November 2015 Ziff. 4.2). Dies gilt angesichts des auf Video

festgehaltenen tatsächlichen Verhaltens von Person B____ auch dann, wenn

schliesslich die Staatsanwaltschaft die Anklage auf Landfriedensbruch

beschränken sollte.

5.

Damit ist auf die gerügte Verletzung

von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers einzugehen. Dass die

Publikation des Fotos von Person B____ den Schutzbereich berührt, wurde

vorstehend unter Ziff. 2.2 dargestellt. Publiziert wurde das Bild der Person

B____ als Standbild aus dem Video, also quasi als Portrait aus dem Geschehen

heraus. Wenn das Foto auch nicht allzu scharf ist, so wird sich die darauf

abgebildete Person wohl recht deutlich wiedererkennen. Der Beschwerdeführer

macht geltend, [...] hätten ihn darauf erkannt. Wie bereits festgehalten (Ziff.

2.2), fällt die Publikation dieses Fotos in den Schutzbereich der

Persönlichkeitsrechte.

Der Beschwerdeführer führt zwar, wie

eingangs erwähnt, Beschwerde als Person B____ oder eine ihr sehr ähnlich

sehende Person. Er macht demgegenüber "für die Zwecke" des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens dennoch auch geltend, die Person B____ zu

sein, was angesichts des Spannungsverhältnisses zwischen Beschwerdelegitimation

und nemo tenetur Grundsatz nicht zu beanstanden ist (Beschwerde Ziff. 34, 36).

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,

Gesichtsfotos würden zum (unantastbaren) Kernbereich des

Persönlichkeitsrechts gehören (Beschwerde Ziff. 26).

Dass Gesichtsfotos in den unantastbaren

Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte (Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung;

vorstehend Ziff. 2.2) fallen würden, ist nicht nachvollziehbar; andernfalls

wären Fahndungsfotos generell verboten, was sich so weder aus Verfassung noch

aus Gesetz ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa die Menschenwürde im

Sinne von Art. 7 BV, das Folterverbot oder die Todesstrafe berührt wären (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich etc. 2016, N 324, 335d, 378 f.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3.

Aufl., Bern 2018, S. 160 f.). Das publizierte Foto zeigt die Person porträtiert

und in herbst-winterlicher Kleidung, insoweit also völlig unverfänglich. Der

Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte von Person B____ wird nicht angetastet.

5.2 Auf die gesetzliche Grundlage für

die Publikation des Fotos im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung wurde bereits

eingegangen, auch das öffentliche Interesse der Strafverfolgung wurde

bereits erwähnt. Anzufügen bleibt das öffentliche Interesse am Schutz der

Grundrechte Dritter. Schutzobjekt in diesem Sinn ist die Meinungsäusserungs-

und Versammlungsfreiheit der Teilnehmenden an der polizeilich bewilligten PNOS

Kundgebung auf dem Messeplatz, in welche die Person B____ eingegriffen hat,

indem sie an der unbewilligten Gegendemonstration teilgenommen hat sowie indem

sie zusammen mit zwei weiteren Tätern aus der Menge der unbewilligten

Gegendemonstration heraus das Opfer tätlich angegangen ist, indem die Person

B____ dem Opfer in die Kniekehle gekickt hat, während einer der anderen Täter

ihm einen Faustschlag verabreicht hat. Dass die Publikation geeignet

war, um die Identität der Person B____ zu ermitteln, ergibt sich aus dem

Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemeldet hat (als der Person B____

zumindest sehr ähnlich sehende Person) und gegen ihn ein Verfahren eröffnet

worden ist. Erforderlich war die Publikation, weil mildere Massnahmen

nicht gefruchtet hatten, wobei insbesondere auf die Anwendung der Empfehlungen

der SSK (vorstehend Ziff. 3.2) zu verweisen ist mit dem erfolglosen Ausschöpfen

anderer Fahndungsmöglichkeiten und der Anwendung des Dreistufenmodells. Erforderlich

war die Publikation eines Standbildes auch in dem Sinn, als eine Beschreibung

von Person B____ in Worten dem Fahndungszweck nicht ausreichend Genüge getan

hätte; anders wäre allenfalls zu entscheiden, wäre das gesamte Video publiziert

worden (vgl. Künzli, a.a.O., S. 85

f.).

5.3

Nicht

alle in den

Medienmitteilungen genannten Delikte können der Person B____ mit

dringlichem Tatverdacht im Sinne einer Abbildung bei der Tat vorgehalten

werden, sondern nur, aber immerhin zumindest Landfriedensbruch und allenfalls

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Das Verfahren gegen den

Beschwerdeführer wird indessen tatsächlich auch wegen der anderen erwähnten

Delikte geführt und dabei handelt es sich ausschliesslich um solche, die

typischerweise bei Krawallen der vorliegenden Art in Frage stehen. Wenn nun in

der Kommunikation der Staatsanwaltschaft diese Delikte generalisiert all jenen

ca. 20 Personen vorgehalten werden, von denen Fotos publiziert wurden, so

ergibt sich daraus entgegen der Auffassung der Verteidigung im vorliegenden

Fall keine überschiessende Beschwer für den Beschwerdeführer. Zu bedenken ist

nämlich, dass eine weitergehende Individualisierung, also eine präzisere

Zuordnung der exakten Tatvorwürfe zu den einzelnen Personenfotos, die sich dann

wohl daran orientieren müsste, welche Person bei welcher Tat abgebildet ist,

eher noch stärker in die Interessen des Beschwerdeführers oder auch in die

Unschuldsvermutung eingreifen würde als die vorliegend gepflegte, diesbezüglich

generalisierende Kommunikation, welche die bei Krawallen typischerweise

auftretenden (und vorliegend insgesamt tatsächlich zu beklagenden) Delikte

auflistet. Diese Kommunikation der Staatsanwaltschaft ist damit im vorliegenden

Fall nicht zu beanstanden. Anders wäre bei unterschiedlicheren Deliktstypen zu

entscheiden und/oder möglicherweise bei einer geringeren Anzahl

Tatverdächtiger.

5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei

Familienvater [...]er Kinder und [...] tätig. Bis auf ein hier nicht

einschlägiges Verkehrsdelikt vor 10 Jahren sei sein Strafregister blank. Nach

der Publikation des Fotos in der BaZ habe der Beschwerdeführer Anrufe von

[...], [...], [...], Freunden und Nachbarn erhalten, die ihren Unglauben über

den Konnex des dem Beschwerdeführer ähnlich sehenden Bildes und dem in der

Zeitung abgedruckten Textinhalt geäussert hätten. Der mit der Publikation des

Fotos einhergehende, stigmatisierende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des

Beschwerdeführers ist somit als schwer zu werten und sein fiktives Interesse,

dass dieses Bild nicht hätte veröffentlicht werden sollen, hoch.

Zu beurteilen ist an dieser Stelle die Verhältnismässigkeit

des Vorgehens allein der Staatsanwaltschaft bei der Publikation des Fotos; auf

die überschiessende Berichterstattung der Zeitung ist weiter hinten einzugehen

(Ziff. 8).

5.4.2 Vorliegend rechtfertigen die Schwere der Tat,

das öffentliche Strafverfolgungsinteresse sowie der Schutz der

Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der PNOS den Eingriff: Zu Dritt

wird ein PNOS-Anhänger attackiert, einer der Angreifer schlägt ihm mit der

Faust ins Gesicht, sodass er taumelt, und die Person B____ beteiligt sich an

dieser Attacke, indem er von hinten auf das Opfer zuschreitet und ihm dann

seitlich einen Kick in die Kniekehle verpasst, was ebenfalls geeignet gewesen

wäre, das Opfer aus dem Gleichgewicht und zum Stürzen zu bringen. Wenn sich

auch der dringende Tatverdacht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

hinsichtlich aller in Frage stehenden Delikte, aber immerhin zumindest

bezüglich Landfriedensbruch sowie allenfalls Gewalt und Drohung gegenüber Behörden

und Beamten bestätigen lässt (die übrigen Tatbestände können bezüglich der

Intensität des Tatverdachts offen gelassen werden) und selbst dann, wenn sich

die Anklage entsprechend der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung auf

Landfriedensbruch und Teilnahme an nicht bewilligter Versammlung fokussieren

sollte, so rechtfertigt das Vorgehen der Person B____ – im Rahmen einer

unbewilligten Kundgebung gemeinsam verübte Gewalt an politisch missliebigen

Personen, die ihrerseits aber an einer polizeilich bewilligten und

grundrechtlich geschützten Kundgebung teilnehmen – im vorliegenden konkreten

Fall die Publikation von dessen Foto mit den damit einhergehenden Eingriffen in

die Persönlichkeitsrechte. Abgesehen vom Eingriff in die Meinungsäusserungs-

und Versammlungsfreiheit Dritter besteht die Gefährlichkeit der Tat

insbesondere darin, dass sie aus der Masse heraus verübt und von dieser auch

gedeckt wird, sodass damit einerseits die Stimmung weiter aufgeheizt und die

Lage noch weniger kontrollierbar wird, und andererseits die regelmässig in

Minderzahl agierenden Ordnungskräfte auch nicht bei jeder solchen Ausschreitung

eingreifen können, ohne eine weitere, gefährliche Eskalation zu provozieren.

5.4.3 Aus dem Verhalten der Person B____ resultiert

insbesondere auch ein verpönter "chilling effect" (BGE 143 I 147 E.

3), wie ihn der Beschwerdeführer anruft, worauf er sich selber aber nicht

berufen kann (vorstehend Ziff. 2.3), immerhin insoweit und gleichsam als

Drittwirkung, als politisch Interessierte davon abgehalten werden können, an

einer bewilligten Kundgebung teilzunehmen, weil sie sonst befürchten müssen,

aus einer unbewilligten Demonstration heraus unkontrolliert derart traktiert zu

werden, wie es unter anderem vorliegend den drei aus der Ostschweiz angereisten

PNOS-Kundgebungsteilnehmern widerfahren ist. An jenem 24. November 2018 musste

gar die gesamte, polizeilich bewilligte PNOS Kundgebung zunächst vom Messeplatz

an einen anderen Ort verlegt und schliesslich aufgelöst werden, weil die

Polizei trotz Grossaufgebot die Sicherheit von deren Teilnehmenden nicht mehr

zu gewährleisten im Stande war. Auf dieses Ergebnis war die unbewilligte

Gegenkundgebung auch explizit angelegt. Es besteht indessen ein erhebliches

rechtsstaatliches Interesse am Schutz der Meinungsäusserungs- und

Versammlungsfreiheit.

5.5 Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der

Publikation des Fotos von Person B____ zwecks Identifikation höher zu gewichten

als dessen Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit im Rahmen des Eingriffs.

Zu Ungunsten der gesuchten Person fällt besonders sein Tatbeitrag ins Gewicht:

Die Staatsanwaltschaft unterstreicht wiederholt und zu Recht die

Gewaltausschreitungen gegen Personen und Sachen aus einer zusammengerotteten

Menge heraus, woran sich die Person B____ aktiv beteiligt hat. Der im Rahmen

der Öffentlichkeitsfahndung mit der Publikation des Fotos einhergegangene

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint damit verhältnismässig und

rechtmässig.

6.

Auf den Aspekt der Unschuldsvermutung

wurde vorstehend und wird nachstehend an geeigneter Stelle eingegangen, etwa im

Zusammenhang mit der gesetzlichen Grundlage, die Anforderungen an den

Tatverdacht, die Empfehlungen SSK und die Berichterstattung der BaZ. An dieser

Stelle ist nochmals zu erwähnen, dass bei der Orientierung der Öffentlichkeit

zwecks Aufklärung von Straftaten und Fahndung nach Verdächtigen gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. a StPO der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten ist (Ziff.

3.1), ein Eingriff darein also grundsätzlich möglich ist. Die

Unschuldsvermutung gilt nicht absolut. Zwangsmassnahmen stehen, selbst wenn sie

tief in die Rechte der beschuldigten Person eingreifen, der Unschuldsvermutung

nicht absolut entgegen, ansonsten überhaupt nie eine Strafuntersuchung

eingeleitet werden könnte. Angeknüpft wird dabei zumeist an den Tatverdacht (Künzli, a.a.O., S. 113 f.). Erfolgt

der öffentliche Fahndungsaufruf wie vorliegend ohne Namensnennung und zur

Eruierung einer unbekannten Täterschaft, ist die Unschuldsvermutung

verhältnismässig weniger tangiert (Weder,

a.a.O., Art. 211 N 9). Sofern die Öffentlichkeitsfahndung eine strafähnliche

Wirkung zeigt, muss dies im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beurteilt

werden (Künzli, a.a.O., S. 120).

Dass eine Vorverurteilung und damit

eine Verletzung der Unschuldsvermutung stattgefunden habe, erschliesst sich

nach Auffassung der Verteidigung aus der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens

gegen den Beschwerdeführer und daraus, dass ihn sein persönliches Umfeld darauf

angesprochen habe. Indessen ergibt sich aus der Eröffnung eines Verfahrens kein

Hinweis auf eine Vorverurteilung, sondern ist dies die erwünschte Folge der

Öffentlichkeitsfahndung mit den vorliegend sehr hohen Anforderungen an die

Intensität des Tatverdachts, bei welcher der Täter bei der Tat abgebildet sein

muss, sowie der grossen Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit der Person B____.

Analoges gilt auch für das Echo aus seiner sozialen Umgebung, wobei hier auch

die überschiessende Berichterstattung der Zeitung mit hineinspielen mag. Das

Vorgehen der Staatsanwaltschaft allein indessen ist für den vorliegenden

Pilotfall nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht die Wortwahl der

Staatsanwaltschaft in den Medienmitteilungen (eingangs zitiert), da sie keine

vorverurteilenden oder sonstwie überschiessenden Elemente enthält. Auf die

gerügte, überschiessende Berichterstattung der Zeitung (vorstehend Ziff. 2.1)

wird nachstehend eingegangen (Ziff. 8.2). Im Lichte der Unschuldsvermutung

kritisiert die Verteidigung die Haltung der Staatsanwaltschaft in der

vorliegenden Vernehmlassung allerdings zu Recht, wenn sie ausführt, die Person

B____ werde in der Zeitung "zu Recht" als "Krawallbruder"

bezeichnet. Die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Öffentlichkeitsfahndung

beschlägt dies hingegen nicht.

Mit der angefochtenen Publikation des

Fotos von Person B____ liegt immerhin eine strafähnliche Wirkung der

Öffentlichkeitsfahndung vor, indem eine noch nicht einmal beschuldigte Person

im Ergebnis von der Zeitung an den Pranger gestellt wird. Zur

Verhältnismässigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft ist allerdings auf

das vorstehend Gesagte zur Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die

Persönlichkeitsrechte (Ziff. 5.4) zu verweisen, welche Ausführungen mutatis

mutandis auch hier gelten (vgl. Entscheid Anklagekammer St. Gallen AK.2015.275

vom 3. November 2015 Ziff. 7.5). Auf die überschiessende Berichterstattung der

Zeitung und die Inkongruenz zwischen der Person B____ und dem Beschwerdeführer

wird nachstehend eingegangen (Ziff. 8).

7.

7.1 Die Publikation verpixelter und die Ankündigung

der Veröffentlichung unverpixelter Fotos wird mitunter als Zwang zur

Selbstbelastung bezeichnet, insbesondere auch bei Anwendung des

Dreistufenmodells (Künzli, a.a.O.

S. 139 f.). Wie vorstehend unter Ziff. 2.4 erwähnt, muss sich die beschuldigte

Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO wohl nicht selber belasten, sich aber

immerhin "den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen".

Auch der nemo tenetur Grundsatz gilt also nicht uneingeschränkt.

Vielmehr gehen die Zwangsmassnahmen und damit auch die Öffentlichkeitsfahndung

dem nemo tenetur Grundsatz laut dem Buchstaben des Gesetzes grundsätzlich vor.

Der beschuldigten Person kommt dabei eine passiv-duldende Rolle zu und sie muss

auch dulden, dass die Ergebnisse gegen sie verwendet werden (Marc Engler, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 113 StPO N 8). Die Staatsanwaltschaft stellt sich unter

Verweis auf den Entscheid Anklagekammer St. Gallen AK.2015.275 vom 3. November

2015 zutreffend auf den Standpunkt, dass der Zweck von Zwangsmassnahmen gerade

darin besteht, gegen betroffene Personen rechtmässig Mittel zur Anwendung zu

bringen, die diese freiwillig nicht dulden würden. Damit kann durchaus auch

eine gewisse stigmatisierende Wirkung einhergehen, die zwar nicht beabsichtigt,

bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen aber auch nicht gänzlich zu vermeiden

ist. Zwangsmassnahmen gehen regelmässig mit Individual- und Grundrechtseingriffen

einher (Untersuchungshaft, körperliche und andere Durchsuchungen,

Beschlagnahmen etc.). Die Öffentlichkeitsfahndung mit der Möglichkeit der

Publikation von Bildaufnahmen von Personen bildet davon keine Ausnahme.

Einwenden lässt sich vorliegend allerdings und auch der Beschwerdeführer pocht

zunächst darauf, dass die gesuchte Person zufolge unbekannter Identität noch

gar nicht beschuldigte Person nach Art. 113 StPO ist. Dazu präzisiert indessen

Art. 74 Abs. 1 lit. a StPO, dass "die Bevölkerung bei der Aufklärung von

Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen" mitwirken soll. Der

formelle Status der beschuldigten Person im Strafverfahren wird für den

Einbezug der Öffentlichkeit also nicht verlangt, wohl aber wiederum die Verhältnismässigkeit

(Art. 74 Abs. 1 StPO: "wenn dies erforderlich ist") sowie die

Beachtung der Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsrechte (Art. 74 Abs. 3

StPO). Indem nun die Empfehlung SSK einen dringenden Tatverdacht voraussetzt

und überdies verlangt, dass die gesuchte Person "bei der Tat

abgebildet" sein muss, wird die verdächtige Person sehr nahe an den Status

der beschuldigten Person herangerückt; man könnte gleichsam von einer

potenziell beschuldigten Person sprechen. Dies zu vermeiden würde bedeuten, die

Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts tiefer anzusetzen, was erst

recht nicht im Interesse der (potenziell) Beschuldigten Person liegen kann.

Andererseits ist an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass bei der

Anwendung von Zwangsmassnahmen gar in die Grundrechte nicht

beschuldigter Personen eingegriffen werden kann, was allerdings besonders

zurückhaltend zu geschehen hat (Art. 197 Abs. 2 StPO; nachstehend Ziff. 8.3).

7.2 Es stellt sich die Frage nach der Abgrenzung

zwischen erlaubtem und missbräuchlichem Zwang bei Zwangsmassnahmen im Lichte

des nemo tenetur Prinzips. Während die ältere Lehre und Praxis darauf

abgestellt hatten (bzw. teilweise nach wie vor darauf abstellen), ob die

betroffene Person bloss passiv Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen oder

aber dazu gezwungen werden sollte, aktiv an seiner eigenen Überführung

mitwirken zu müssen – was zu Inkohärenzen und auch zu Friktionen der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zu jener des EGMR geführt hat (Andreas Noll, Fernwirkung des

strafprozessualen Nemo-tenetur-Satzes in andere Rechtsgebiete, in:

forumpoenale, Sonderheft 2020 "Kuckuckseier im Strafprozess", S. 177

ff. [181 f.]; Dominique Ott, Der Grundsatz "nemo

tenetur se ipsum accusare", Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 2012,

S. 192 ff.; Künzli, a.a.O., S. 141

ff.), ist nach neuerer Auffassung eine Abwägung vorzunehmen, die im

Wesentlichen auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung hinausläuft; zu fragen ist,

ob das öffentliche Interesse den Einsatz von Zwang zu rechtfertigen vermag (Künzli, a.a.O., S. 147 ff.). Angesichts

des hohen Strafverfolgungsinteresses und der (etwa im Vergleich zu körperlichen

Zwangsmassnahmen) geringen Eingriffsintensität erscheint die Fahndung nach der

Identität im Lichte der neueren Praxis auch bei direkter Publikation eines

Fotos gerechtfertigt, dies erst recht bei Anwendung des milderen Mittels des Dreistufenmodells

mit vorheriger Ankündigung (Künzli,

a.a.O., S. 152). Auch im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6

Abs. 3 EMRK) beschränkt die Öffentlichkeitsfahndung im Sinne einer

Gesamtbetrachtung nicht die Möglichkeit adäquater Mitwirkung des Beschuldigten

im Verfahren, sondern ermöglicht überhaupt erst seine Mitwirkung und schafft

einzig die Aussicht auf kein Verfahren aus der Welt, was zulässig ist (Künzli, a.a.O., S. 155). Dass der

dringende Tatverdacht nicht in jedem Fall zu einer Verurteilung führt, erhellt

aus AGE SB.2016.133 vom 10. November 2017. In jenem Fall ist eine Person, die

in einer Öffentlichkeitsfahndung im Anschluss an das Fussballspiel FC Basel –

Schalke 04 ermittelt worden war, dann doch von der Anklage des

Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

freigesprochen worden. Hinsichtlich der konkreten Verhältnismässigkeitsprüfung

ist auf das vorstehend zum Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Gesagte

mutatis mutandis zu verweisen (Ziff. 5.4). Die vorliegende

Öffentlichkeitsfahndung erscheint also im Lichte des nemo tenetur Grundsatzes

zulässig.

8.

8.1 Die Prangerstrafe ist in der hiesigen

Rechtsordnung verpönt und daher im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen. Die

Öffentlichkeitsfahndung ist demgegenüber gesetzlich ausdrücklich verankert.

Eingedenk dieses Spannungsverhältnisses wird im Gesetz selber zur Abgrenzung

wiederholt und mit Nachdruck auf die Beachtung der Grundrechte und auf die

Unschuldsvermutung verwiesen. Damit erscheint die Prangerstrafe formell von der

Öffentlichkeitsfahndung in genügendem Masse abgegrenzt. In den vorliegenden

Medienmitteilungen hat die Staatsanwaltschaft dem Rechnung getragen, mithin von

Tatverdächtigen und mutmasslichen Tätern, nicht von Verurteilten gesprochen und

die Bilder in der Fahndung nur als letztes mögliches Mittel veröffentlicht und

sie auch wieder vom Netz genommen, nachdem sich der Beschwerdeführer gemeldet

hatte. Den von Künzli (a.a.O., S.

121) gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben formulierten Anforderungen an eine

vorurteilsfreie Kommunikation der Staatsanwaltschaft hat diese damit

entsprochen.

8.2 Es ist indessen nicht zu übersehen, dass die Medienberichterstattung

der BaZ mit der Veröffentlichung des Fotos und der erwähnten Betitelung mit

"Krawallbrüder" usw. einer Vorverurteilung mit Prangerstrafe der, wie

die Verteidigung zu Recht rügt, noch gar nicht verurteilten Personen

(vorliegend die B____) zumindest nahe kommt. Wie soeben ausgeführt, ist es zwar

tatsächlich schon vorgekommen, dass eine Person, die in einer

Öffentlichkeitsfahndung ermittelt worden war, dann doch von der Anklage des

Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

freigesprochen worden ist (AGE SB.2016.133 vom 10. November 2017). Angesichts

der vorstehend dargestellten hohen Anforderungen hinsichtlich des dringenden

Tatverdachts mit Abbildung der gesuchten Person bei der Tat dürfte ein solches

Szenario aber selten sein. Wenn auch vorliegend die Staatsanwaltschaft mit

ihren Medienmitteilungen dem Buchstaben des Gesetzes treu geblieben sein mag

und bei der Wortwahl der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 74 Abs. 3 StPO

Rechnung getragen hat, so war dies offenbar zuwenig, um die BaZ an im Ergebnis

vorverurteilender Berichterstattung zu hindern. Auch wenn die BaZ für ihr

Handeln grundsätzlich selber verantwortlich ist, wird künftig das Vorgehen der

Staatsanwaltschaft also auch daran zu messen sein, ob sie mit geeigneter

Kommunikation solcher vorverurteilenden und der Prangerstrafe nahe kommender

Berichterstattung in den Medien ex ante besser entgegenwirken kann. Ex post

lässt sich für den vorliegenden Fall festhalten, dass im Anschluss an die erste

Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft die Zeitung bereits grenzwertig

"Linken Gewalttätern droht der Online-Pranger" getitelt hat (vgl.

auch Beschwerde Ziff. 27), was für die Staatsanwaltschaft bereits im

vorliegenden Pilotfall hätte Anlass sein können und bei allfälligen künftigen

Öffentlichkeitsfahndungen möglicherweise wird sein müssen, die Medien im Rahmen

ihrer Pressemitteilungen besser in die Unschuldsvermutung mit einzubinden. Auch

in Berücksichtigung des "chilling effect" (worauf sich im

vorliegenden Fall der Beschwerdeführer allerdings nicht berufen kann) ist grundsätzlich

mit aller Sorgfalt zu verhindern, dass unbeteiligte Dritte am Internetpranger

landen. Vorverurteilende Berichterstattung in den Medien auf eine erste

Medienmitteilung hin kann künftig also durchaus ernsthafter Anlass für die

Staatsanwalt sein, gegebenenfalls standardisierte und vorformulierte zweite und

dritte Medienmitteilungen zu überprüfen und proaktiv weiterer zu befürchtender

überschiessender Berichterstattung anzupassen sowie die Medienmitteilungen zu

verdeutlichen. Ein grundsätzliches Hindernis für die Öffentlichkeitsfahndung

der Behörden bildet solche überschiessende Berichterstattung der Medien aber

nicht und die von der Staatsanwaltschaft für den vorliegenden Fall korrekt

durchgeführte Öffentlichkeitsfahndung wird damit auch nicht unzulässig. Ob

andererseits die Medien bei der Öffentlichkeitsfahndung allenfalls auch auf

(straf-)rechtlicher Ebene noch besser in elementare Grundsätze wie die

Unschuldsvermutung einbezogen werden sollten (vgl. zur Medienfreiheit etwa Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 160

f.), ist eine Frage, die dem Gesetzgeber vorbehalten und worauf hier nicht

weiter einzugehen ist.

8.3 Dass die Bilder "viral" gehen und

"ewig" auf dem Internet bleiben können, ist der geltenden

gesetzlichen Regelung und der gegebenen Kommunikationslandschaft inhärent und

hinzunehmen. Um einer Verletzung der Unschuldsvermutung entgegen zu wirken, die

sich bei solcher Sachlage intensiver zulasten der betroffenen Person auswirken

kann als früher bei Verbreitung von Bildern bloss auf Papier, gelten gemäss den

Empfehlungen SSK zu Recht sehr hohe Anforderungen an die Intensität des

Tatverdachts mit Abbildung der gesuchten Person bei der Tat. Die Differenz

zwischen solchem sehr dringenden Tatverdacht und rechtskräftiger Verurteilung

eines Täters besteht gleichsam in der Möglichkeit, dass, wie sich die

Verteidigung vorliegend ausdrückt, die mit der Öffentlichkeitsfahndung

ausgeschriebene Person nicht nur der Täter, sondern auch eine dem

Beschwerdeführer sehr ähnlich sehende Person sein kann. Diese Restunsicherheit

erscheint aber bei den gegebenen Vorkehren gering und ist im öffentlichen

Interesse an der Strafverfolgung und vorliegend auch dem Grundrechtsschutz

Dritter sowie unter der Figur eines Sonderopfers hinzunehmen. In diesem Sinn

wurde die Zwangsmassnahme vorliegend im Sinn von Art. 197 Abs. 2 StPO besonders

zurückhaltend eingesetzt. Auch bei der Fahndung ohne Foto und/oder ohne

Internet und/oder ohne Öffentlichkeit ist es niemals ausgeschlossen, dass die

Strafverfolgungsbehörde nicht des Täters habhaft wird, sondern einer ihm sehr

ähnlich sehenden Person. Allenfalls können Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche nach Art. 429 StPO in Frage kommen (vgl. Künzli, a.a.O., S. 120).

9.

Zusammenfassend erweist sich die

vorliegende Öffentlichkeitsfahndung als zulässig, womit die Beschwerde

abzuweisen ist. Damit wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren

kostenpflichtig. Die Gebühr ist auf CHF 1’000.– festzusetzen. Vom

ursprünglichen Antrag auf amtliche Verteidigung hat der Beschwerdeführer

Abstand genommen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer

Gebühr von CHF 1’000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den

Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben

werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen

an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.