BES.2019.261
Öffentlichkeitsfahndung (Internetfahndung) mit unverpixelten Fotos
5. Oktober 2020Deutsch60 min
Bilder. Bilder von allfällig identifizierten Personen sollten unverzüglich gelöscht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2019.261
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lieselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatsanwaltschaft
vom 28. November 2019
betreffend Öffentlichkeitsfahndung
(Internetfahndung) mit unverpixelten Fotos
Sachverhalt
Sachverhalt
Die rechtsextreme Partei National
Orientierter Schweizer (PNOS) und weitere Organisationen veranstalteten am 24.
November 2018 auf dem Messeplatz eine polizeilich bewilligte Standkundgebung
gegen den Migrationspakt der UNO. Die JUSO und weitere Parteien und
Organisationen veranstalteten gleichentags als Gegendemonstration eine
ebenfalls polizeilich bewilligte Standkundgebung in der Dreirosenanlage. Für
denselben Tag polizeilich bewilligt wurden weitere Anlässe, so eine Kundgebung
der LGBTI, eine Kundgebung der UNIA sowie als Grossanlässe der Weihnachtsmarkt
und der Stadtlauf. Im Internet wurde indessen auch zu einer unbewilligten
Gegendemonstration gegen die Standkundgebung der PNOS auf dem Messeplatz
aufgerufen, welchem Aufruf mehrere Hundert Personen Folge leisteten. Die
Polizei versuchte mit einem Grossaufgebot, ein direktes Aufeinandertreffen des
linken und des rechten Lagers zu verhindern. Es kam zu Ausschreitungen mit
Gewalttätigkeiten an Personen, Sachen sowie gegen die Polizei. Der öffentliche
Tram- und Busverkehr wurde umgeleitet und teilweise eingestellt. Die
Einsatzkräfte zeichneten das Geschehen teilweise auf Video auf.
Die Kriminalpolizei der
Staatsanwaltschaft konnte in der Folge als mutmassliche Delinquierende rund 35
Erwachsene und 2 Jugendliche identifizieren. Bei 20 Personen gelang die
Identifikation nicht. Am 3. Oktober 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft die
Publikation der Fotos von 20 Tatverdächtigen im Internet an. Dabei sollte nach
dem Dreistufenmodell der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz (SSK)
vorgegangen werden: 1. Ankündigung der Veröffentlichung von Fotos mittels
Medienmitteilung und Ansetzung einer Frist, sich zu stellen; 2. Publikation
gepixelter Bilder der Tatverdächtigen; 3. Veröffentlichung der unverpixelten
Bilder. Bilder von allfällig identifizierten Personen sollten unverzüglich gelöscht
werden. Dementsprechend forderte die Staatsanwaltschaft mit einer ersten
Medienmitteilung vom 6. November 2019 unter Hinweis auf die von ihr und der
Jugendanwaltschaft geführten Verfahren wegen Verdachts des Angriffs, des
Landfriedensbruchs, der Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, der Nötigung sowie der Störung des öffentlichen Verkehrs
"diejenigen Personen, welche an den gewalttätigen Auseinandersetzungen
beteiligt waren" auf, "sich bei der Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft
zu melden. Sofern die Gesuchten nicht ermittelt werden können, werden in einer
zweiten Phase die verpixelten Fotos der Tatverdächtigen zu Fahndungszwecken
veröffentlicht. In einem dritten Schritt werden die Fotos der mutmasslichen
Täter vollumfänglich publiziert". Die Basler Zeitung (BaZ) berichtete
darüber unter dem Titel: "Linken Gewalttätern droht der
Online-Pranger".
Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer
zweiten Medienmitteilung vom 14. November 2019 Bezug auf die erste
Medienmitteilung und führte weiter aus: "Da sich bis anhin niemand
gemeldet hat, erfolgt eine Veröffentlichung der verpixelten Fotos. Als nächstes
werden die ungepixelten Fotos zu Fahndungszwecken vollumfänglich von denjenigen
Personen publiziert, welche sich nicht gemeldet haben. Fotos von gesuchten
Personen, die aufgrund von Dritthinweisen oder eigener Meldung identifiziert
werden konnten, werden nicht veröffentlicht." Veröffentlicht hat die
Staatsanwaltschaft auf ihrer Internetseite insoweit verpixelte Fotos der
Gesuchten, als das Gesichtsfeld weitgehend (Augen, Nase, Ober- und teilweise
Unterlippe) schwarz abgedeckt ist. Die BaZ berichtete darüber und publizierte
die verpixelten Fotos ebenfalls.
Unter Bezugnahme auf die beiden
vorangegangenen Medienmitteilungen führte die Staatsanwaltschaft mit dritter
Medienmitteilung vom 28. November 2019 aus: "Da sich bis anhin niemand
gemeldet hat, werden die Fotos der gesuchten Personen, gestützt auf das
Dreistufenmodell der SSK, zu Fahndungszwecken veröffentlicht."
Veröffentlicht wurden auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft nun die
unverpixelten Fotos. Die BaZ berichtete darüber und publizierte die
unverpixelten Fotos ebenfalls, in der Online-Ausgabe unter dem Titel
"Wanted" und in der Printausgabe unter dem Titel
"Krawallbrüder".
A____ hat sich am 2. Dezember 2019 bei
der Staatsanwaltschaft gemeldet und angegeben, er sei die gesuchte Person
B____. Die Staatsanwaltschaft hat seine Identität abgeklärt und dann auf ihrer
Internetseite sein Foto umgehend gelöscht.
Am 9. Dezember 2019 erhob A____,
vertreten durch Advokat [...], beim Appellationsgericht Beschwerde und stellte
die Anträge, es sei festzustellen, dass die durch die Staatsanwaltschaft mit
dem Zeugenaufruf vom 28. November 2019 (10.30 Uhr) erfolgte Veröffentlichung
eines unverpixelten Fotos der Person B____, bei welcher es sich entweder um den
Beschwerdeführer oder eine diesem sehr ähnlich sehende Person handle,
unzulässig gewesen sei; unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung
der amtlichen Verteidigung.
Die Staatsanwaltschaft hat mit
Medienmitteilung vom 23. Dezember 2019 bekannt gegeben, im Rahmen der
Öffentlichkeitsfahndung seien 5 Personen ermittelt worden, wovon sich 3 selbst
gemeldet hätten und 2 aufgrund von Hinweisen Dritter hätten identifiziert
werden können. Weitere Hinweise seien in Abklärung, die Fahndung werde weitergeführt,
die Öffentlichkeitsfahndung dagegen aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft hat die
Fotos von ihrer Internetseite entfernt und die Medien gebeten, ebenso zu
verfahren und die Bilder nicht mehr zu verwenden.
Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2020
beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen; unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführer
hält mit Replik vom 15. Mai 2020 an seinen Anträgen fest, ebenso im
Wesentlichen mit weiterer Eingabe vom 20. August 2020, womit er die Ankündigung
des Abschlusses der Untersuchung der Staatsanwaltschaft vom 14. August
2020 aufgelegt hat; am Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung hat er
indessen nicht festgehalten. Letztere Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Öffentlichkeitsfahndung gemäss Art.
211.
StPO figuriert unter dem Titel der Zwangsmassnahmen (Art. 197 ff. StPO).
Vorliegend fusst die Publikation der Fotos im Internet in Anwendung des
Dreistufenmodells auf dem eingangs erwähnten Entscheid der Staatsanwaltschaft
vom 3. Oktober 2019. Gegen die Anordnung und auch gegen die Durchführung von
Zwangsmassnahmen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere auch gegen
Fahndungen im Sinn von Art. 210 f. StPO (Guidon,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 393 N 10; Weder, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 211 N 19; Simona Künzli, Internetfahndung, Zürcher
Studien zum Verfahrensrecht 2017, S. 130), mithin also auch gegen die
vorliegend konkret angefochtene Publikation unverpixelter Fotos im Rahmen der
auf Art. 211 StPO gestützten Öffentlichkeitsfahndung: Es handelt sich dabei im
Sinne der Praxis um eine gegen aussen wirksame Handlung
der Staatsanwaltschaft, welche auf den Verfahrensgang, also die Einleitung und
die Durchführung des Verfahrens gerichtet und prozessrechtlich geregelt ist (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6).
Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft umgehend ein Verfahren gegen den
Beschwerdeführer eröffnet, nachdem er sich gemeldet hatte.
1.2
Es stellt sich die Frage nach dem
rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers (Art. 382
Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt, hat er sich der Staatsanwaltschaft
gestellt, worauf sie das Foto der Person B____ vom Internet heruntergenommen
hat.
1.2.1
(Auch) in diesem Zusammenhang beruft sich der
Beschwerdeführer zunächst auf die Unschuldsvermutung. Auf der veröffentlichten, unverpixelten Foto der gesuchten
Person B____ handle es sich entweder um den Beschwerdeführer oder um eine
diesem sehr ähnlich sehende Person, was für die vorliegende Beschwerde von
untergeordneter Bedeutung sei, da der Beschwerdeführer in beiden Fällen ähnlich
beschwert sei. Da der Beschwerdeführer zudem eine
Verletzung des nemo tenetur Prinzips (niemand ist verpflichtet, sich selber zu
belasten) sowie von Art. 74 Abs. 3 StPO (bei der Orientierung der
Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten) geltend macht, kann ihm
soweit gefolgt werden: Von ihm kann nicht verlangt werden, sich als Täter zu
bezichtigen, bloss um im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführer
legitimiert zu sein. Von der Veröffentlichung des Fotos der Person B____ ist er
auch dann berührt, wenn er diese Person nicht selber ist, sondern ihr bloss
sehr ähnlich sieht. Somit ist in Nachachtung dieser Grundsätze nachfolgend die
Begrifflichkeit des Beschwerdeführers zu übernehmen und die Person B____ nicht
mit dem Beschwerdeführer gleichzusetzen.
1.2.2
Die Staatsanwaltschaft hat die Foto der Person
B____ am 2. Dezember 2019 vom Internet heruntergenommen und die Medien
aufgefordert, ebenso zu verfahren und die Fotos nicht mehr zu verwenden. Ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse, etwa an der Entfernung des Fotos, besteht
insoweit nicht mehr. Der Beschwerdeführer macht folgerichtig ein Interesse an
der Feststellung geltend, die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos sei
unzulässig. Ein solches Feststellungsinteresse ist zu bejahen, zumal das Foto
erst vom Internet entfernt wurde, nachdem sich der Beschwerdeführer zu erkennen
gegeben hatte, woraufhin gegen ihn ein Verfahren eröffnet wurde, und zumal sich
eine solche Publikation jederzeit wiederholen könnte, ohne dass sie bei
allfälliger Rechtswidrigkeit rechtzeitig verhindert werden könnte. Das
Feststellungsinteresse ist vorliegend grundsätzlicher Natur, wie der
Beschwerdeführer zutreffend festhält. Gemäss Künzli
(a.a.O., S. 130) kann die Feststellung einer unzulässigen
Öffentlichkeitsfahndung aber auch zu Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen
gemäss Art. 429 und 431 StPO führen; solche Ansprüche werden vorliegend
indessen nicht geltend gemacht. Für den vorliegenden Fall zu kurz greifen die
Kommentatoren Ziegler/Keller (in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 383 N 2 Fn 9), wonach bei
Aufhebung einer Zwangsmassnahme während des Rechtsmittelverfahrens das
Rechtsmittel abzuschreiben wäre, wenn die nachträgliche
Rechtmässigkeitskontrolle im Entschädigungsverfahren stattfinden kann, denn im
Kontext von Art. 429 ff. StPO stellen sich in der Regel kaum jene
grundsätzlichen Fragen in solcher Konsequenz, welche dem notwendigen grund- und
verfahrensrechtlichen Fokus vorgängig der Veröffentlichung unverpixelter Bilder
entspricht. Vielmehr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis auf das aktuelle
praktische Rechtsschutzinteresse zu verzichten, wenn sich die mit der
Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und
eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGer
6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend der
Fall. Der Beschwerdeführer ist überdies, sei es als Person B____, sei es als
dieser sehr ähnlich sehende Person von der Publikation des unverpixelten Bildes
(und der Weiterverbreitung in den Medien) sowie der damit zusammenhängenden
Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn selber von der Veröffentlichung der Foto
mehr als die Allgemeinheit berührt. Er hat ein schützenswertes
Feststellungsinteresse. Auch die Feststellung von Rechtswidrigkeit kann eine
Genugtuung für den Rechtssuchenden darstellen.
1.3
Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den
Standpunkt, auf die Beschwerde sei zufolge Verspätung nicht einzutreten. Die
10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO habe bereits mit der
ersten Medienmitteilung vom 6. November 2019, spätestens aber mit der
Veröffentlichung der verpixelten Fotos am 14. November 2019 zu laufen begonnen,
die Beschwerde datiere jedoch vom 2. Dezember 2019. Der Beschwerdeführer weist
indessen zu Recht darauf hin, dass die Frist mit der tatsächlichen
Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 StPO; Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 1).
Gestützt auf den nemo tenetur Grundsatz war der Beschwerdeführer nicht
verpflichtet, sich in Anbetracht des verpixelten Fotos selber zu belasten und
sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden, sondern er durfte die
Veröffentlichung des unverpixelten Fotos abwarten um beurteilen zu können, ob
es sich bei der darauf abgebildeten Person mit einer gewissen Deutlichkeit um
ihn selber oder eine ihm sehr ähnlich aussehende Person handelt oder nicht. Am
29.
November 2019 wurde das unverpixelte Bild der Person B____ veröffentlicht,
wogegen der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 und somit rechtzeitig
Beschwerde erhoben hat.
1.4
Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegründe
geltend, die Veröffentlichung des Fotos verstosse gegen die Unschuldsvermutung
gemäss Art. 10 Abs. 2 (recte: 1) StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK, weil sie eine Vorverurteilung enthalte. Eingegriffen werde auch in das
Recht auf Privatsphäre sowie auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art.
13.
BV und Art. 8 EMRK. Verletzt seien zudem die Bestimmungen von Art. 74 StPO,
insbesondere Abs. 3 sowie von Art. 197 StPO, insbesondere Abs. 1 lit. d.
Tangiert werde auch der Grundsatz nemo tenetur gemäss Art. 113 StPO und damit
der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK.
Schliesslich würden die Grundrechte auf Meinungsäusserung (Art. 16 Abs. 2 BV
und Art. 10 EMRK) und auf Versammlung (Art. 22 BV und Art. 11 EMRK)
beschnitten, namentlich wegen des "chilling effect". Replicando macht
der Beschwerdeführer ferner eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts in
Bezug auf den der Person B____ vorgehaltenen Sachverhalt geltend. Dies sind
grundsätzlich zulässige Beschwerdegründe. Soweit sich hinsichtlich einzelner
Beschwerdegründe Einschränkungen bezüglich der Legitimation des
Beschwerdeführers ergeben, wird nachfolgend an geeigneter Stelle darauf
einzugehen sein.
1.5
Auf die nach Art. 396
Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich
einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist in der Regel das Appellationsgericht als Einzelgericht.
In Fällen von besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass
das Dreiergericht entscheidet (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Ein
solcher Fall liegt hier vor.
2.
Zunächst sind die geltend gemachten Grund-
und Verfahrensrechte, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, im
Einzelnen darzustellen.
2.1
Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff.
2.
EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO besteht darin, dass jede
Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Art. 74
Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung der Öffentlichkeit ausdrücklich,
dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung der Betroffenen zu beachten ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
mit dem Zeugenaufruf erfolgte Veröffentlichung des unverpixelten Fotos der
Person B____ verstosse gegen die Unschuldsvermutung, weil sie eine – wenn nicht
direktvorsätzliche, so doch zumindest eventualvorsätzliche – Vorverurteilung
enthalte. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich am 6. November 2019 die
Veröffentlichung der Fotos zunächst in verpixelter und dann in unverpixelter
Form angekündigt und am 14. November 2019 das verpixelte Bild des
Beschwerdeführers veröffentlicht. Die BaZ habe schon über die Medienmitteilung
vom 6. November 2019 sowie über den Zeugenaufruf vom 14. November 2019 an
prominenter Stelle und jeweils in vorverurteilender Art und Weise unter
Publikation der verpixelten Bilder berichtet ("Linken Gewalttätern droht
der Online-Pranger", "gewalttätige Demonstranten"). Am 28.
November 2019 habe die Beschwerdegegnerin einen erneuten Zeugenaufruf
"Öffentlichkeitsfahndung (unverpixelte Fotos)" unter Beilage aller
unverpixelten Fotos in einer PDF-Datei abgesetzt. Darunter habe sich auch das
unverpixelte Foto der "Person B____" befunden. Wiederum habe die BaZ
sowohl in ihrer Online-Ausgabe vom 28. November 2019 sowie in ihrer
Print-Ausgabe vom 29. November 2019 unter Veröffentlichung sämtlicher
unverpixelter Fotos berichtet, darunter auch das Foto der Person B____. Sie
habe "Krawallbrüder am Pranger" getitelt. Der Artikel habe sich auf
der Titelseite der Rubrik "Basel Stadt Land Region" gefunden und eine
ganze Zeitungsseite gefüllt. Das Foto der Person B____ habe sich dabei direkt
unter dem Titel unter dem Wort "Krawallbrüder" befunden.
Wahrheitswidrig werde unter anderem behauptet, dass "[v]or einem Jahr […]
auf dem Messeplatz viele aufgeladene Männer an einer bewilligten Kundgebung der
rechtsextremen Partei National Orientierter Schweizer (Pnos) zu massiver Gewalt
[gegriffen hätten]". Ferner werde insinuiert, dass die gesuchten Personen
"dem schwarzen Block" angehören würden. Der Artikel sei überdies –
wie zu erwarten gewesen sei – mit den nur allzu bekannten wutbürgerlichen
Leserkommentaren versehen worden, die solche Artikel nach sich zögen. Sie
belegten, wie stark sich die durch die Veröffentlichung unverpixelter Fotos
erfolgte Vorverurteilung in der Volksseele festsetze: Die auf den Fotos
abgebildeten Personen würden als u.a. "Feiglinge", "Beteiligte
der Chaoten und Randaliererliga" und "gewaltbereite Chaoten"
verunglimpft und vorverurteilt: "Selber schuld!" "Kein Zweifel,
das sind Linksextreme." "Herrlich und auch traurig dass dies bereits
der Höhepunkt der Bestrafung bedeutet." "Ist bewiesen das jemand
straffällig ist, dann gehört ab einer gewissen Verbrechensstufe wie z.B.
Gewalttaten der Persönlichkeitsschutz ausser Kraft gesetzt." Gleichzeitig
werde dem Ruf nach harten Strafen das Wort geredet: "Findet sie und
bestraft sie hart!" Es würden "härtere Strafen für die Chaoten"
gefordert. Man müsse "gesetzestreue Härte zeigen – ohne
Weichspülprogramm!" Einmal werde sogar direkt auf Person B____ Bezug
genommen: "Person B____ sieht so normal aus, einfach ein normaler Hipster
mit Bart. Es schaudert mich, dass solche Linksextremen unter uns sind und
niemand weiss, was ihre Gesinnung ist." Dennoch werde immerhin von einem
Kommentierenden die Problematik der Veröffentlichung unverpixelter Fotos auf
den Punkt gebracht: "Super, da gibt es einen Typen, der sieht mir echt zum
Verwechseln ähnlich. Ich bin recht schockiert... Danke viel Mal, ... Ich war
garantiert nie bei der PNOS, aber auch nie an einer Gegen-Demo. Was, wenn ich
jetzt in Verruf komme?" All dies habe sich nicht nur ohne faires Verfahren
ergeben, ohne Richterspruch, ohne Möglichkeit, sich erklären zu können, sondern
möglicherweise sogar auch ohne sich überhaupt strafbar gemacht zu haben. Der
Beschwerdeführer sei Familienvater dreier Kinder und er sei in der Kinder- und
Jugendarbeit tätig. Sein Strafregister sei bis auf ein hier nicht einschlägiges
Verkehrsdelikt vor 10 Jahren blank. Nach der Veröffentlichung der Fotos habe er
Anrufe vom Schulleiter, von Eltern und Kindern erhalten, die ihren Unglauben
kundgetan hätten.
Die Verteidigung wirft zu Recht die
Frage auf, ob die Staatsanwaltschaft die richtige Passivlegitimierte sei oder
ob nicht eher die BaZ auf zivilrechtlichem Weg ins Recht zu fassen wäre
(Beschwerde Ziff. 22 ff.): Die Titel und Texte der BaZ weisen in der Tat vorverurteilende
Züge auf, die in den eingangs zitierten Pressemitteilungen der
Staatsanwaltschaft so nicht zu finden sind. Abgesehen von der Kostenintensität
des zivilrechtlichen gegenüber dem strafprozessrechtlichen Vorgehen macht die
Verteidigung indessen geltend, eine vorverurteilende Veröffentlichung von Fotos
könnte damit in Zukunft nicht verhindert werden; sie verlangt justiziable
Vorgaben seitens der Rechtsprechung. Die Staatsanwaltschaft sei Mittäterin,
denn ihr Tatbeitrag sei conditio sine qua non für die vorverurteilende
Berichterstattung, welche sich auch aus der schrittweisen Veröffentlichung
gemäss dem Dreistufenmodell ergebe (Beschwerde Ziff. 27). Zudem werde in den
drei Medienmitteilungen der Staatsanwaltschaft nicht zwischen den 20 nicht identifizierten
Personen differenziert, sondern gegen alle richte sich der Verdacht des
Angriffs, des Landfriedensbruchs, der Körperverletzung, der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, der Nötigung sowie der Störung des öffentlichen
Verkehrs. Beim Beschwerdeführer fehle ein hinreichender Tatverdacht bezüglich
Landfriedensbruch, Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs, und bezüglich Angriff
fehle es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung einer Körperverletzung
(Beschwerde Ziff. 29).
Auf diese Aspekte wird nachfolgend in
geeigneter Weise einzugehen sein.
2.2
Der Beschwerdeführer macht weiter einen
Eingriff in das Recht auf Privatsphäre sowie auf informationelle
Selbstbestimmung gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geltend. Gemäss diesen
Bestimmungen hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 13 Abs. 2 BV bestimmt, dass jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch
ihrer persönlichen Daten hat, worunter auch das Recht am eigenen Bild fällt.
Art. 13 BV überschneidet sich teilweise mit dem in Art. 10 Abs. 2 BV
verankerten Recht auf persönliche Freiheit, weshalb die Schutznormen parallel
zu prüfen sind; Art. 8 EMRK unterscheidet nicht zwischen dem Recht auf
Privatsphäre und persönlicher Freiheit (Künzli,
a.a.O. S. 58 f.). Auch wer sich in der Öffentlichkeit aufhält, kann sich auf
sein Recht auf Privatsphäre berufen. Das Begehen einer Straftat ist ein
typischer Fall für das Interesse einer Person am "Recht, allein gelassen
zu werden". Privatpersonen müssen nicht hinnehmen, dass sie durch
staatliche Organe in Wort, Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Das bei der
Internetfahndung verwendete Foto- und Videomaterial fällt in den Schutzbereich
dieser Normen, ebenso polizeiliche Erkennungsmassnahmen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 390a; Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art.
13.
BV N 18, 20; Kiener/Kälin/Wyttenbach,
Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 185; Künzli,
a.a.O. S. 49 f.; vgl. BGE 145 IV 42 E. 4.2; BGer 6B_908/2018 vom 7. Oktober
2019.
E. 3.1.1), so auch die vorliegend angefochtene Publikation der Foto von
Person B____. Art. 74 Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung der
Öffentlichkeit im Strafverfahren ausdrücklich, dass die Persönlichkeitsrechte
der Betroffenen zu beachten sind. Auch darauf wird einzugehen sein.
2.3
Weiter rügt der Beschwerdeführer einen
Eingriff in die Grundrechte auf Meinungsäusserung (Art. 16 Abs. 2 BV und Art.
10.
EMRK) und auf Versammlung (Art. 22 BV und Art. 11 EMRK), namentlich wegen
des "chilling effect". Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 143 I 147. Gegenstand dieses Präjudizes ist eine im Luzerner Polizeigesetz
vorgesehene, anteilsmässige Kostentragungspflicht der an der Gewaltausübung
beteiligten Personen von maximal Fr. 30'000.– für die Kosten eines Polizeieinsatzes.
Besprochen hat das Bundesgericht insbesondere die grundsätzliche
Abschreckungswirkung einer solchen Regelung, also den "chilling
effect", sowie das Äquivalenzprinzip. Zunächst verweist das Bundesgericht
in Erwägung 3.2 dieses Urteils aber darauf, dass es die Grundzüge der Meinungs-
und Versammlungsfreiheit für Kundgebungen auf öffentlichem Grund in BGE 132 I 256 E. 3 S. 258 ff. (mit Hinweisen) so zusammengefasst habe: "Die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit erhalten im Zusammenhang mit Demonstrationen
einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter und weisen ein gewisses
Leistungselement auf. Die angesprochenen Grundrechte gebieten in Grenzen, dass
für Kundgebungen öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird. Ferner sind
die Behörden verpflichtet, durch geeignete Massnahmen wie etwa durch Gewährung
eines ausreichenden Polizeischutzes dafür zu sorgen, dass öffentliche
Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise
gestört oder verhindert werden. Demonstrationen können einer
Bewilligungspflicht unterstellt werden. Im Bewilligungsverfahren darf die
Behörde die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die
zweckmässige Nutzung des öffentlichen Grunds im Interesse der Allgemeinheit und
der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung von
Freiheitsrechten unbeteiligter Dritter mitberücksichtigen. Zu den polizeilichen
Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die
Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und
Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art. Die
öffentliche Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit
rechtswidrigen Handlungen (wie z.B. Sachbeschädigungen) verbunden sind oder
einen gewalttätigen Zweck verfolgen. In den grundrechtlichen Schutzbereich
fallen dementsprechend nur (ursprünglich) friedliche Versammlungen. Im
Bewilligungsverfahren ist dem ideellen Gehalt der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit Rechnung zu tragen. Die verschiedenen Interessen sind nach
objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten. Eine dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügende Gestaltung kann die Anordnung von
Auflagen und Bedingungen sowie eine entsprechende verhältnismässige Mitwirkung
der Veranstalter erfordern [...]. In diesem Sinne besteht gestützt auf die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch,
öffentlichen Grund für Kundgebungen mit Appellwirkung zu benützen. Art. 22
BV schützt nach dem Gesagten nur friedliche Versammlungen."
Ausgangspunkt ist vorliegend die
angekündigte, durch die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit geschützte
und polizeilich bewilligte Standkundgebung der PNOS auf dem Messeplatz. Die
Behörden waren somit verpflichtet, durch geeignete Massnahmen wie etwa durch
Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes dafür zu sorgen, dass diese
öffentliche Kundgebung tatsächlich würde stattfinden können und nicht durch
gegnerische Kreise gestört oder verhindert würde. In Nachachtung dessen wollte
die Polizei mit ihrem Grossaufgebot die ungestörte Durchführung der
Standkundgebung der PNOS gewährleisten.
Um auch der Meinungsäusserungs- und
Versammlungsfreiheit des politisch entgegengesetzten, also linken Lagers
Rechnung zu tragen, hat die Polizei auch die Standkundgebung der JUSO
bewilligt, dies naheliegenderweise aus Sicherheitsgründen an einer anderen
Lokalität, nämlich in der Dreirosenanlage. Dieser Gegenkundgebung schlossen
sich die meisten grösseren Parteien und weitere Organisationen an. Somit
bestand für alle Interessierten eine polizeilich bewilligte und eigens dazu
vorgesehene Möglichkeit, ihre der politischen Haltung der PNOS gegenüber kritische
Meinung an einer Gegenkundgebung zu äussern. Dem Polizeirapport vom
6.
Dezember 2018 ist jedoch zu entnehmen, dass in bekannten linksextremen
oder antifaschistischen Internetforen zur Versammlung auf dem Messeplatz,
mithin dem Kundgebungsplatz der PNOS aufgerufen wurde, um "dieser rechten
Hetze keinen Platz zu lassen". Die Standkundgebung der PNOS auf dem
Messeplatz sollte verhindert werden. In den sozialen Medien wurde dazu
aufgerufen, "im Rücken der Nazis diesen den Tag zu vermiesen. Treffpunkt
Messeplatz." Die von der Polizei befürchteten, von dieser unbewilligten
Gegenkundgebung ausgehenden Ausschreitungen fanden dann tatsächlich statt (vgl.
Polizeirapport vom 24. November 2018).
Bis hierhin ist festzuhalten, dass
diese unbewilligte Gegenkundgebung direkt darauf angelegt war, die bewilligte
und grundrechtlich geschützte Kundgebung der PNOS zu stören und zu verhindern,
und zwar zumindest implizit auch mit Gewalt ("den Nazis den Tag
vermiesen"; "keinen Platz lassen"). Dass um Bewilligung für
diese Gegenkundgebung auch nur nachgesucht worden wäre, ergibt sich aus den
Akten nicht. Mit der somit unbewilligten Gegenkundgebung sollte also die der
PNOS zustehende Meinungs- und Versammlungsfreiheit beschnitten werden.
Demgegenüber bestand eine Handlungsalternative durchaus, um auf legale Weise
eine PNOS-kritische Haltung kundzutun, hatte die JUSO doch eigens hierfür eine
Gegenkundgebung organisiert, die polizeilich bewilligt und damit auch
grundrechtlich und polizeilich geschützt war. Bei dieser Ausgangslage besteht
gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. auch Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 263
f.) kein Raum dafür, die illegale Gegenkundgebung auf dem Messeplatz dem
Schutzbereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu unterstellen, denn
diese illegale Gegenveranstaltung hat sich gegen eine grundrechtlich geschützte
Veranstaltung und damit gegen dieselben Grundrechte gerichtet, auf welche sich
nun der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selber berufen will (vgl.
auch Art. 36 BV, wonach Einschränkungen von Grundrechten u.a. durch den Schutz
von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein können). Die unbewilligte
Gegenkundgebung war von Beginn weg zumindest implizit auf Gewalt ausgerichtet,
und solche Gewalt fand erwartungsgemäss statt. Wie erwähnt, hätte für die
Interessierten mit der bewilligten Gegenveranstaltung der JUSO eine valable
Handlungsalternative bestanden. Der Beschwerdeführer kann sich auf diese
Grundrechte somit nicht berufen.
Dieser Befund bestätigt sich mit den weiteren
Ausführungen des Bundesgerichts (a.a.O.): "Art. 22 BV schützt nach dem
Gesagten nur friedliche Versammlungen. Entwickelt sich bei einer anfänglich
friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass, dass die meinungsbildende
Komponente völlig in den Hintergrund tritt, kann der Schutz des Grundrechts
entfallen. Kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, können
den Grundrechtsschutz für die Versammlung als Ganzes hingegen nicht beseitigen
[…]. Der Umstand, dass es an einer ursprünglich friedlichen Kundgebung zu
Gewaltausübung kommt, lässt den Grundrechtsschutz somit nicht von vorneherein
dahinfallen". Vorliegend war es, wie dargelegt, umgekehrt. Die fragliche,
unbewilligte Kundgebung war im Grundsatz zumindest implizit auch auf Gewalt ausgelegt,
und von Beginn weg wurde tatsächlich Gewalt ausgeübt. Eine friedliche und
polizeilich bewilligte Alternative wäre mit der Gegenveranstaltung der JUSO zur
Verfügung gestanden. Wie nachfolgend (Ziff. 4) dargestellt wird, ist
insbesondere die Person B____ auf den Standbildern des Videos dabei zu sehen,
wie sie selber tätlich an einer Attacke auf einen Teilnehmer der Veranstaltung
der PNOS mitwirkt. Der Beschwerdeführer kann sich auf diesen Grundrechtsschutz
somit nicht berufen.
Auf die Meinungsäusserungs- und
Versammlungsfreiheit ist in diesem Sinne nicht weiter einzugehen. Gleichwohl
wird in anderem Zusammenhang auf den "chilling effect" zurückzukommen
sein (Ziff. 5.4).
2.4
Der Beschwerdeführer macht sodann eine
Verletzung des Grundsatzes nemo tenetur gemäss Art. 113 StPO und damit des
Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK geltend.
Der nemo tenetur Grundsatz ist Ausfluss des in Art. 29 BV verankerten Anspruchs
auf "gerechte Behandlung" sowie des in Art. 6 EMRK verankerten
Anspruchs auf "faires Verfahren" und wird in Art. 113 Abs. 1
Dispositiv
StPO konkretisiert. Demnach muss sich die beschuldigte Person "nicht
selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und die Mitwirkung
im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen
Zwangsmassnahmen unterziehen." Die Publikation verpixelter und die
Ankündigung der Veröffentlichung unverpixelter Fotos wird mitunter als Zwang
zur Selbstbelastung bezeichnet (Künzli,
a.a.O. S. 140). Der nemo tenetur Grundsatz beansprucht jedoch keine absolute
Geltung (Künzli, a.a.O. S. 138).
Vielmehr gelten in Lehre und Praxis Zwangsmassnahmen als mit dem nemo tenetur
Grundsatz prinzipiell und unter gewissen Voraussetzungen vereinbar (Künzli, a.a.O. S. 140 ff.), was bereits
aus dem soeben zitierten Wortlaut von Art. 113 Abs. 1 letzter Satz StPO
hervorgeht. Darauf wird zurückzukommen sein.
2.5 Replicando macht der Beschwerdeführer
schliesslich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die der
Person B____ vorgehaltenen Verfehlungen geltend, und dies vertieft er mit der
Eingabe vom 20. August 2020 (act. 10). Darauf wird zurückzukommen sein (Ziff.
4).
3.
In Frage stehen mit der Publikation
unverpixelter Fotos einhergehende Beschränkungen von Verfahrens-, Individual-
und Grundrechten. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von
Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches
Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. Der Kerngehalt
der Grundrechte ist unantastbar (Häfelin/Haller/Keller/
Thurnherr, a.a.O., Rz. 302 ff.; Weder,
a.a.O., Art. 211 N 4).
Zunächst ist auf die gesetzlichen
Grundlagen einzugehen.
3.1 Rechtsgrundlage der Öffentlichkeitsfahndung ist
unter der Marginalie "Mithilfe der Öffentlichkeit" zunächst Art. 211
Abs. 1 StPO (in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt), wonach die Öffentlichkeit
zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden kann. Dieser Grundsatz wird
durch weitere Bestimmungen konkretisiert. Systematisch findet sich Art. 211
StPO zusammen mit Art. 210 StPO unter der Überschrift "Fahndung",
welche unter dem Titel der Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff.) figuriert. Unter den
Begriff der Zwangsmassnahmen fallen laut Art. 196 StPO Verfahrenshandlungen der
Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die
dazu dienen, (lit. a) Beweise zu sichern und (lit. b) die Anwesenheit von
Personen im Verfahren sicherzustellen […]. Grundsätzlich können gemäss Art. 197
Abs. 1 StPO Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn (lit. a) sie gesetzlich
vorgesehen sind, (lit. b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (lit. c) die
damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
und (lit. d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Laut Art.
197 Abs. 2 StPO sind Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht
beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen. Im
Unterschied zu Art. 36 BV findet das öffentliche Interesse keine explizite
Erwähnung, weil diesem das Strafverfahren per se dient (Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197
N 3). Als Grundsatz für die Fahndung hält Art. 210 Abs. 1 StPO fest, dass
Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes Personen ausschreiben können, deren Aufenthalt unbekannt und
deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist. Zur Mithilfe bei der Fahndung
kann wie erwähnt gestützt auf Art. 211 Abs. 1 StPO die Öffentlichkeit
aufgefordert werden. Grundsätzlich sind die Strafbehörden zwar an die in Art.
73 StPO verankerte Geheimhaltungspflicht gebunden. Ausnahme davon ist die in
Art. 74 StPO verankerte Orientierung der Öffentlichkeit. Gemäss dessen Abs. 1
lit. a kann die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientiert werden, wenn
dies erforderlich ist, damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten
oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt. Dabei sind laut Art. 74 Abs.
3 StPO der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der
Betroffenen zu beachten. Unter den allgemeinen Begriff der
Öffentlichkeitsfahndung fällt der Einbezug der Bevölkerung in die Fahndung nach
Personen, Sachen oder Vermögenswerten unter Benützung der Medien,
einschliesslich des Internets (Rüegger,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 211 StPO N 3).
Eine formellgesetzliche Grundlage (auch
im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) für die Öffentlichkeitsfahndung ist in
Art. 211 StPO somit vorhanden, umso mehr, als sie durch die weiteren genannten
Regelungen konkretisiert wird. Dass dabei in die Grundrechte und
Verfahrensgarantien beschuldigter, aber auch nicht beschuldigter Personen
eingegriffen werden kann, ergibt sich direkt aus Art. 196 StPO, Art. 197 Abs. 2
StPO und indirekt aus Art. 74 Abs. 3 StPO. Das öffentliche Interesse besteht
zuvorderst in der Strafverfolgung. Die StPO konkretisiert den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz namentlich in Form von Anforderungen an den
Tatverdacht, die Bedeutung der Straftat, das erfolglose Ausschöpfen milderer
Mittel und mit ausdrücklichen Hinweisen auf die Grundrechte.
3.2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihr Vorgehen
ausdrücklich auch auf das in der Empfehlung zur "Öffentlichkeitsfahndung
bei Ausschreitungen und Krawallen" der SSK vom 21. November 2013
verankerte Dreistufenmodell (act. 4).
3.2.1 Einleitend vermerkt diese Empfehlung SSK, dass
bei der Fahndung nach Art. 211 StPO das Verfahrensinteresse im Vordergrund
stehe und nicht etwa (wie bei Art. 74 StPO) auch das Interesse der
Öffentlichkeit an einer Mitteilung. Den Begriff der Öffentlichkeitsfahndung
definiert die Empfehlung unter Verweis auf den Basler Kommentar (Rüegger, a.a.O., Art. 211 StPO N 3) als
Einbezug der Bevölkerung in die Fahndung nach Personen, Sachen oder
Vermögenswerten unter Benützung der Medien, einschliesslich des Internets. Auch
bei der Voraussetzung einer "gewissen Schwere der zu untersuchenden
Straftat" stützt sich die Empfehlung auf den Basler Kommentar (Rüegger, a.a.O., Art. 211 StPO N 9 und
27 f.). Danach ist es "nicht nur bei Kapitalverbrechen (namentlich
Tötungsdelikten) möglich, eine Öffentlichkeitsfahndung anzuordnen, sondern es
muss sich grundsätzlich um ein gravierendes Delikt im Bereich der
Verbrechenstatbestände oder von schwerwiegenden Vergehen handeln, an deren
Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Bei Krawallen und
Ausschreitungen wird aufgrund der konkreten Gefährdung einer grossen Zahl von
Personen die Öffentlichkeitsfahndung ebenfalls als zulässig erachtet; dies
obschon es teilweise 'nur' zu weniger schwerwiegenden Delikten kommt, wie etwa
einfachen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte etc.". Weiter setzt die Empfehlung einen
dringenden Tatverdacht voraus sowie den Umstand, dass "eine Person bei der
Tat abgebildet" sein muss. Sodann müssen "alle polizeilichen
Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen ausgeschöpft sein: Die
Öffentlichkeitsfahndung setzt voraus, dass die bisherigen Fahndungsmittel nicht
zum Erfolg führten oder voraussichtlich nicht zum Erfolg führen können. Es
müssen somit alle Fahndungsmittel der Polizei ausgeschöpft worden sein, wie
etwa Rechtshilfeersuchen an andere Kantonspolizei, Intranet, Social Media etc.
Erst wenn diese nicht zum Erfolg geführt haben, darf die Öffentlichkeit zur
Mithilfe aufgefordert werden." Die Anordnung dazu soll von der
Staatsanwaltschaft ausgehen und nach dem Dreistufenmodell erfolgen, welches wie
folgt beschrieben wird: "Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel in
einem Dreistufenmodell. Als erstes wird die Veröffentlichung öffentlich
angekündigt. Als zweiter Schritt werden die Bilder (möglichst ohne Darstellung
der Person bei der Tathandlung) verpixelt ins Internet gestellt. Nur wenn dies
zu keinen Ergebnissen führt, werden die Aufnahmen in einem dritten Schritt
unverpixelt veröffentlicht. Jede der drei Stufen dauert eine Woche (Hinweis:
Bei Kapitaldelikten erfolgt aufgrund zeitlicher Dringlichkeit die sofortige
Fahndung und nicht das oben genannte dreistufige Vorgehen.)." Wird
Bildmaterial veröffentlicht, so sollen eingehende Hinweise auf mutmassliche
Täterschaft sofort bearbeitet werden können und die umgehende Entfernung der
Bilder aus dem Internet sichergestellt sein. Hierzu soll die Polizei eine
24-Stunden-Erreichbarkeit sicherstellen und sollen die übrigen Schweizer
Polizeikorps orientiert werden, damit auch die in einem anderen Kanton
eingehenden Hinweise dem verfahrensführenden Kanton übermittelt werden.
3.2.2 Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis
diese Empfehlung SSK zur gesetzlichen Regelung steht. Der Beschwerdeführer
macht geltend, die SSK sei nicht zur Gesetzgebung befugt und schliesst auf
ungenügende Bestimmtheit der formellgesetzlichen Grundlagen. Wie vorstehend
dargestellt (Ziff. 3.1), besteht indessen in Art. 211 StPO mit den weiteren
konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen der StPO eine genügende
formellgesetzliche Grundlage für die Öffentlichkeitsfahndung. Die Verteidigung
erwähnt in ihrer Beschwerdeschrift Art. 211 StPO nicht. Es liegt in der Natur
gesetzlicher Bestimmungen als generell-abstrakte Normen, dass sie der Auslegung
zugänglich sind und gegebenenfalls auch bedürfen.
3.2.2.1 Art. 211 StPO selber enthält keine Beschränkung
des Anwendungsbereichs der Öffentlichkeitsfahndung auf bestimmte Delikte oder
Deliktskategorien. Die Verteidigung fordert demgegenüber eine Beschränkung auf
die in Art. 260bis StGB gelisteten Katalogtaten, zu welchen
Vorbereitungshandlungen strafbar erklärt werden (Beschwerde Rz. 52), mithin
also Schwerstverbrechen. Direkt anwendbar ist indessen Art. 197 Abs. 1 lit. d
StPO, wonach die Zwangsmassnahme zulässig ist, wenn sie "die Bedeutung der
Straftat rechtfertigt." Eine derart starke Einschränkung, wie die
Verteidigung sie fordert, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr legt die
Formulierung die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nahe.
Abgestellt wird notabene auf die "Bedeutung der Straftat", also auf
die Tat selber, nicht auf bestimmte Straftatbestände oder Kategorien von
solchen. Die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsfahndung ist also in einer
Einzelfallprüfung am Eingriff in die betroffenen Grund- und Verfahrensrechte zu
messen.
Ungeachtet des Erfordernisses der
Einzelfallprüfung scheint in Lehre und Praxis insoweit Einigkeit zu herrschen,
bereits auf generell-abstrakter Ebene eine gewisse Deliktsschwere zu fordern
(vgl. Weder, a.a.O., Art. 211 N 8;
Entscheid Anklagekammer St. Gallen AK.2015.275 vom 3. November 2015), was in
der Empfehlung der SSK, gestützt auf den Basler Kommentar (a.a.O.) in die
Formulierung mündet, eine "gewisse Schwere der zu untersuchenden
Straftat" vorauszusetzen. Wie bereits erwähnt, verstehen sich darunter
laut Empfehlung "schwerwiegende Vergehen, an deren Aufklärung ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht. Bei Krawallen und Ausschreitungen
wird aufgrund der konkreten Gefährdung einer grossen Zahl von Personen die
Öffentlichkeitsfahndung ebenfalls als zulässig erachtet; dies obschon es
teilweise 'nur' zu weniger schwerwiegenden Delikten kommt, wie etwa einfachen
Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte etc." Auch der Bundesrat will nicht nur auf den
abstrakten Deliktstypus, sondern auf den "konkreten Unrechtsgehalt"
abstellen und erblickt in Art. 211 StPO eine genügende gesetzliche Grundlage
für die Internetfahndung, weshalb kein weiterer Regelungsbedarf bestehe (vgl. Künzli, a.a.O., S. 35 f. m.w.H.). Im
Rahmen der Interessenabwägung ist neben der objektiven Tatschwere zu
berücksichtigen, ob der Beschuldigte eher die Rolle des Mitläufers oder eines
Anführers gespielt hat (Rüegger,
a.a.O., Art. 211 StPO N 29). Bereits bei der Anforderung an die Deliktsschwere
also sollen das hohe öffentliche Interesse an der Aufklärung sowie die dabei
typischerweise auftretenden Schwierigkeiten berücksichtigt werden, was insoweit
sachlich gerechtfertigt erscheint. Dies gilt insbesondere für den Einbezug von
für Krawalle typischen Delikten, ist doch dabei das Potenzial an für die
Ordnungskräfte unkontrollierbaren Gewalttätigkeiten besonders gross und sind
gleichzeitig die Möglichkeiten der Ordnungskräfte, einzuschreiten, häufig
beschränkt, um nicht weitere Eskalation zu riskieren.
Bei allen diesen Ansätzen ist nicht zu
übersehen, dass die zu fordernde Schwere der Tat bzw. des Delikts als Element
des öffentlichen Interesses in einem gewissen Konnex zur zu fordernden
Intensität des Tatverdachts (ebenfalls als Element des öffentlichen Interesses)
steht (Entscheid Anklagekammer St. Gallen AK.2015.275 vom 3. November 2015
Ziff. 4.2): Je schwerer die Tat oder das Delikt, desto weniger dringend braucht
der Tatverdacht zu sein und umgekehrt. Beidem steht sodann, gleichfalls in
Abhängigkeit, die Schwere des konkreten Grundrechtseingriffs gegenüber. Diese
Abhängigkeiten widerspiegeln sich augenscheinlich in der Empfehlung SSK, welche
Krawalle und dergleichen im Fokus hat, mithin nicht allzuschwere Deliktstypen,
weil damit regelmässig ein hohes Aufklärungsinteresse einher geht. Im Gegenzug
werden aber sehr hohe Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts
gestellt. Darauf wird zurückzukommen sein (Ziff. 3.2.2.3).
3.2.2.2 Abzulehnen ist die Lesart des Gesetzestextes
durch Künzli (a.a.O., S. 70, 79,
94 ff.) insoweit, als bei der Öffentlichkeitsfahndung gemäss Art. 211 StPO
sämtliche Voraussetzungen von Art. 210 Abs. 2 StPO erfüllt sein müssten und
insbesondere auch ein Haftgrund, also Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr vorliegen müsste. Vielmehr zielt Art. 210 Abs. 2 StPO
ausdrücklich auf eine Fahndung zwecks Verhaftung und Zuführung ab, und dem
massiven und spezifischen Grundrechtseingriff bei einer Verhaftung, nämlich der
Aufhebung der Bewegungsfreiheit, entspricht auch das Erfordernis von
Haftgründen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Dies
sind indes Zwangsmassnahmen, deren Stossrichtung in eine andere Richtung gehen
als jene der Öffentlichkeitsfahndung und folglich davon zu unterscheiden sind.
Dass die Mithilfe der Öffentlichkeit stets auf Verhaftung und Zuführung (sowie
anschliessende Haftanordnung) gerichtet wäre, ergibt sich aus Art. 211
StPO indessen nicht, was aber zu erwarten wäre, sollte dies die Intention des
Gesetzgebers sein (so auch Weder,
a.a.O., Art. 211 N 2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass Art. 211 StPO
systematisch auf den Grundnormen für die Zwangsmassnahmen (Art. 196 f. StPO),
für die Fahndung (Art. 210 Abs. 1 StPO) und für den Einbezug der Öffentlichkeit
(Art. 74 StPO) aufbaut, wie auch Künzli
– allerdings in Bezug auf die Intensität des Tatverdachts – zu erkennen scheint
(a.a.O., S. 73 ff.). Die Anforderungen an die Deliktsschwere und auch an
die Intensität des Tatverdachts leiten sich also nicht aus Art. 210 Abs. 2 StPO
ab, sondern aus den übrigen genannten Bestimmungen, insbesondere Art. 197 Abs.
1 lit. d StPO. Dies schliesst gegebenenfalls eine Öffentlichkeitsfahndung
zwecks Verhaftung und Zuführung selbstredend nicht aus, wobei erst dann
kumulativ die Voraussetzungen sowohl von Art. 211 als auch 210 Abs. 2 StPO
erfüllt sein müssten.
3.2.2.3 Weiter setzt die Empfehlung SSK einen
dringenden Tatverdacht voraus sowie den Umstand, dass "eine Person bei der
Tat abgebildet" sein muss. Diese Formulierung kommt einem Pleonasmus nahe,
wird doch die Abbildung einer Person bei der Tat in den meisten Fällen zugleich
einen dringenden Tatverdacht begründen. Die Verteidigung setzt die Latte
indessen tiefer und verlangt gestützt auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bloss
einen begründeten Tatverdacht. Diese Intensität verlangt das Gesetz etwa, um
ein staatsanwaltliches Untersuchungsverfahren zu eröffnen (Art. 309 StPO). Auch
für Künzli (a.a.O., S. 73) macht
das Abstellen auf die Grundnorm von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO mit dem
Erfordernis des begründeten Tatverdachts "mehr Sinn", als einen
dringenden Tatverdacht zu verlangen; dass für die Öffentlichkeitsfahndung
nichts aus Art. 210 Abs. 2 StPO abzuleiten ist, wurde soeben dargestellt. Die
Staatsanwaltschaft stützt ihr Vorgehen zwar grundsätzlich auf die Empfehlung
SSK und somit auf dringenden Tatverdacht, erwähnt aber gleichwohl auch den
begründeten Tatverdacht als erforderliche Grundlage (vgl. Vernehmlassung Ziff.
3.4).
Es ist festzuhalten, dass sich aus der
StPO primär kein Erfordernis eines dringenden Tatverdachts für die
Öffentlichkeitsfahndung ergibt, sondern ein begründeter Tatverdacht gemäss Art.
197 Abs. 1 lit. b StPO der Ausgangspunkt der Überlegungen bildet. Wie bereits
erwähnt (Ziff. 3.2.2.1), steht die erforderliche Intensität des Tatverdachts
aber in Relation zur Tatschwere bzw. dem fraglichen Delikt als Elemente des
öffentlichen Interesses auf der einen Seite, aber auf der anderen Seite auch zu
den fraglichen Eingriffen in die Individual- bzw. Grundrechte (vgl. Weder, a.a.O., Art. 211 N 9 ff.). Steht
etwa ein Schwerstverbrechen zur Diskussion, wird ein begründeter Tatverdacht
für die öffentliche Fahndung genügen. Vorliegend stehen indessen Taten
geringerer Schwere, insbesondere Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte in Frage, und überdies auf der anderen Seite mit der
Publikation des Fotos ein erheblicher Grundrechtseingriff, was die
Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts in die Höhe schnellen lässt.
In diesem Sinn ist vorliegend und im Einklang mit den Empfehlungen SSK durchaus
ein dringender Tatverdacht zu fordern. Im Rahmen der konkreten
Interessenabwägung wird das Verhältnis zwischen konkreter Tatschwere,
Tatverdacht und den weiteren öffentlichen Interessen einerseits sowie den
Individualinteressen zu ermitteln sein.
3.2.2.4 Sodann müssen laut Empfehlung SSK "alle
polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen ausgeschöpft sein: Die
Öffentlichkeitsfahndung setzt voraus, dass die bisherigen Fahndungsmittel nicht
zum Erfolg führten oder voraussichtlich nicht zum Erfolg führen können. Es
müssen somit alle Fahndungsmittel der Polizei ausgeschöpft worden sein, wie
etwa Rechtshilfeersuchen an andere Kantonspolizeien, Intranet, Social Media
etc. Erst wenn diese nicht zum Erfolg geführt haben, darf die Öffentlichkeit
zur Mithilfe aufgefordert werden." Präzisiert wird damit das Element der
Erforderlichkeit bei der Interessenabwägung, mithin die (auch in Art. 197 Abs.
1 lit. c StPO verankerte) Forderung nach dem Einsatz des mildesten Mittels bei
einem Grundrechtseingriff. Diese Präzisierung ist nicht zu beanstanden.
3.2.2.5 Die Anordnung dazu soll laut Empfehlung SSK von
der Staatsanwaltschaft ausgehen und nach dem Dreistufenmodell erfolgen, welches
wie folgt beschrieben wird: "Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel in
einem Dreistufenmodell. Als erstes wird die Veröffentlichung öffentlich
angekündigt. Als zweiter Schritt werden die Bilder (möglichst ohne Darstellung
der Person bei der Tathandlung) verpixelt ins Internet gestellt. Nur wenn dies
zu keinen Ergebnissen führt, werden die Aufnahmen in einem dritten Schritt
unverpixelt veröffentlicht. Jede der drei Stufen dauert eine Woche (Hinweis:
Bei Kapitaldelikten erfolgt aufgrund zeitlicher Dringlichkeit die sofortige
Fahndung und nicht das oben genannte dreistufige Vorgehen.)." Hierzu wird
die Rüge erhoben, das Dreistufenmodell verstosse gegen das nemo tenetur
Prinzip, indem eine Person sich selber anzeigen muss, um die Veröffentlichung
seines Bildes zu verhindern. Dem ist entgegen zu halten, dass grundsätzlich und
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die direkte Publikation eines
unverpixelten Bildes statthaft ist (wie die Empfehlung SSK für Kapitaldelikte
ausdrücklich und zutreffend festhält) und vor diesem Hintergrund das
schrittweise Vorgehen im Dreistufenmodell wiederum eine Anwendung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Sinne eines milderen Mittels darstellt.
Auch hier erhellt, dass sich diese Verhältnismässigkeitsüberlegungen bereits
auf generell-abstrakter Ebene deshalb aufdrängen, weil die Empfehlung SSK die
eher milden Deliktstypen, die bei Krawallen und dergleichen im Vordergrund
stehen, im Fokus hat.
Dem ist anzufügen, dass es
grundsätzlich im Wesen der Fahndung liegt, nach Personen zu forschen zwecks
Aufklärung von Tat und Täterschaft, also auch einer bis anhin unbekannten
Identität einer Person, welche dann mittels Signalement, Bildern etc.
ausgeschrieben wird (Rüegger/Scherer,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 210 StPO N 1, 2ff., 32). Schon aus
der Begriffsdefinition in Art. 196 lit. b StPO ergibt sich ja, dass
Zwangsmassnahmen in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen,
die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen.
3.2.2.6 Wird Bildmaterial veröffentlicht, so sollen
laut Empfehlung SSK eingehende Hinweise auf mutmassliche Täterschaft sofort
bearbeitet werden können und die umgehende Entfernung der Bilder aus dem
Internet sichergestellt sein. Hierzu soll die Polizei eine
24-Stunden-Erreichbarkeit sicherstellen und sollen die übrigen Schweizer
Polizeikorps orientiert werden, damit auch die in einem anderen Kanton
eingehenden Hinweise dem verfahrensführenden Kanton übermittelt werden. Auch
diese Regelung dient augenscheinlich dem Zweck, den mit der Publikation
einhergehenden Grundrechtseingriff – diesmal in zeitlicher Hinsicht – im Sinne
der Erforderlichkeit zu minimieren und so das mildeste Mittel sicherzustellen.
3.2.3 Bis hierhin ist festzuhalten, dass die
Empfehlung SSK durchwegs gesetzeskonforme Präzisierungen enthält, welche als
landesweit angestrebte Praxis verstanden werden können. In keinem Punkt wird
der gesetzliche Rahmen unzulässigerweise zulasten von Grund- oder
Verfahrensrechten ausgedehnt (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 5), im Gegenteil
enthält die Empfehlung SSK eher den Grund- und Individualrechtsschutz stärkende
Elemente. Die Empfehlung SSK ist insoweit im Licht der verfassungsrechtlichen
und gesetzlichen Vorgaben nicht zu beanstanden.
3.2.4 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich
die Staatsanwaltschaft an die Empfehlung SSK gehalten hat, was auch die
Verteidigung (bis auf den vorgehaltenen Sachverhalt; dazu nachfolgend Ziff. 4)
nicht bestreitet: In Frage kommen Landfriedensbruch und andere für Krawalle und
dergleichen typische Delikte, der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der
Videosequenz, die Bilder wurden zuerst den übrigen schweizerischen Polizeikorps
zwecks Fahndung zugestellt, das Dreistufenmodell wurde angewendet, und nachdem
sich der Beschwerdeführer gemeldet hatte und die Staatsanwaltschaft das Verfahren
gegen ihn eröffnet hatte, wurden die Bilder im Internet gelöscht und die Medien
gebeten, ebenso zu verfahren.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft hält laut ihrer
Vernehmlassung dem Beschwerdeführer konkret die Delikte des Angriffs
(Art. 134 Abs. 1 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) und der
qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
und 2 StGB) vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäss den Akten das
Verfahren danebst auch wegen Körperverletzung, Störung des öffentlichen
Verkehrs und Tätlichkeiten eröffnet. Die Verteidigung schliesst demgegenüber
lediglich auf eine Tätlichkeit als der Person B____ vorwerfbare Handlung. Laut
der von der Verteidigung am 20. August 2020 aufgelegten Ankündigung des
Abschlusses der Untersuchung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2020 fasst
diese nun eine Anklageerhebung wegen Landfriedensbruchs und Teilnahme an nicht
bewilligter Versammlung ins Auge, um andererseits das Verfahren wegen
mehrfachen Angriffs, mehrfacher, teilweiser versuchter einfacher
Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten sowie Sachbeschädigung einzustellen;
von qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist
demgegenüber weder bezüglich bevorstehender Anklage noch bezüglich geplanter
Einstellung die Rede. Die Verteidigung schliesst daraus, dass die
Staatsanwaltschaft ihre in der Replik im vorliegenden Verfahren vorgetragene
Kritik berücksichtigt habe. Ob dem so ist, kann offenbleiben. An dieser Stelle
ist jedenfalls festzuhalten, dass nicht gestützt auf die Aktenlage zum
Zeitpunkt des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung, mithin gestützt auf
das Untersuchungsergebnis zu beurteilen ist, ob die Untersuchungshandlung der
Öffentlichkeitsfahndung rechtmässig angeordnet wurde und dafür ein (hier:
dringender) Tatverdacht bestand, sondern gestützt auf die Aktenlage zum
Zeitpunkt der Anordnung dieser Untersuchungshandlung. Davon scheint auch die
Verteidigung zumindest implizit auszugehen (act. 10).
4.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann und
darf der Sachverhalt weder abschliessend festgestellt noch abschliessend rechtlich
gewürdigt werden. Vielmehr stellt sich nach dem vorstehend Gesagten vorliegend
die Frage nach dem dringenden Tatverdacht zum Zeitpunkt der Anordnung der
Öffentlichkeitsfahndung. Das Gericht hat denn das Video auch nicht visioniert,
zumal Standbilder daraus bei den Akten liegen. Darauf ist zu erkennen, dass
sich die Person B____ mit anderen Teilnehmenden an der unbewilligten
Demonstration auf dem Messeplatz aufhält. Weiter ist zu sehen, dass sich die
Person B____ am Übergriff auf das Opfer C____, einem PNOS
Kundgebungsteilnehmer, beteiligt. Bei diesem Angriff nähern sich mindestens 3
Personen dem Opfer, zwei davon von vorne, dabei verpasst eine Person dem Opfer
einen Faustschlag ins Gesicht. Person B____ nähert sich dem Opfer von hinten
und kickt ihm in die Kniekehle. Der Kick und der Faustschlag bringen das Opfer
zum Taumeln. Laut Aussagen von C____ wurde er nicht verletzt. Insoweit würde
die von der Verteidigung replicando vertretene Auffassung zutreffen, dass
bezüglich des schwersten in Frage stehenden Delikts, dem Angriff (Strafdrohung
5 Jahre Freiheitsstrafe; somit ein Verbrechen) mangels objektiver
Strafbarkeitsbedingung (Körperverletzung) kein dringender Tatverdacht gegeben
ist. Zu beachten ist indessen, dass C____ zusammen mit zwei Kollegen, D____ und
E____, aus der Ostschweiz mit dem Zug angereist war, um an der PNOS Kundgebung
teilzunehmen. Die drei Personen wurden zunächst am Anfang des Messeplatzes (von
der Clarastrasse her gesehen) angegriffen, wobei E____ und D____ Knie- und
Kopfverletzungen erlitten haben, welche dringenden Tatverdacht auf
Körperverletzung, mithin also auch auf Angriff begründen. In der Mitte des
Messeplatzes wurden dieselben drei Personen dann erneut körperlich angegangen,
D____ ging erneut zu Boden und C____ wurde wie dargestellt gekickt und mit
Faustschlag traktiert. Ob diese beiden Episoden, die örtlich und zeitlich sehr
nahe beieinander liegen, die selben drei Opfer betreffen und laut den Aussagen
der Opfer mit mindestens einem Angreifer, der beide Male dabei war, wirklich
als zwei voneinander unabhängige Übergriffe gewertet
werden können, wie die Verteidigung beliebt machen will, muss im vorliegenden
Beschwerdeverfahren offen bleiben, da wie gesagt die Beweiswürdigung und die
rechtliche Würdigung dem Sachgericht vorbehalten bleiben; dies gilt auch unter
der Prämisse, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr die Anklage wegen Angriffs
fallen lassen zu wollen scheint. Selbst wenn der Tatverdacht bezüglich Angriff
aber offen gelassen wird, ergibt sich aus dem vorliegenden Bildmaterial ein
dringender Tatverdacht zumindest auf Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) – entgegen der Auffassung der
Verteidigung ist die Person B____ auf mehreren fotografischen Aufnahmen
deutlich als Teil der Menschenmenge zu erkennen – und auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte aus einem zusammengerotteten Haufen (Art. 285 Ziff. 1 und 2 StGB); das
gilt auch unter der Prämisse, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr die
diesbezügliche Anklage im angekündigten Abschluss der Untersuchung überhaupt
nicht erwähnt. Dass die Person B____ Teil der unbewilligten Gegendemonstration
war, ergibt sich aus dem Bildmaterial. Dass die Person B____ nicht bloss
Mitläufer war, ergibt sich aus seiner ebenso auf Video festgehaltenen
Beteiligung an der Attacke auf C____ und auch aus dem Bildmaterial, welches
belegt, dass die Person B____ zwischenzeitlich das Tenue gewechselt hat – die
schwarze Jacke wird auf einmal über und nicht mehr unter der grünen Jacke
getragen –, augenscheinlich, um weniger gut erkannt zu werden. Person B____
agiert aus der anonymen Masse heraus und wird gegen Personen gewalttätig,
welches Verhalten besonders verwerflich erscheint und im Zusammenhang mit
Krawallen genau im Fokus der Empfehlung SSK steht. Dass aus der unbewilligten
Gegenveranstaltung heraus mit Steinen und Flaschen auf die Polizei geworfen
wurde, ergibt sich aus den Polizeirapporten sowie aus den Depositionen der
Polizistinnen und Polizisten. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme auf
Anraten der Verteidigung keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht hat, ist
weder be- noch entlastend. Die Bedeutung der Straftat und der konkrete
Unrechtsgehalt des Verhaltens von Person B____ entsprechen bezüglich
Deliktsschwere im Zusammenhang mit der Intensität des Tatverdachts – die Person
B____ ist bei der Tat abgebildet – in jedem Fall den dargestellten gesetzlichen
Vorgaben und jenen der Empfehlung SSK (vgl. Entscheid Anklagekammer St. Gallen
AK.2015.275 vom 3. November 2015 Ziff. 4.2). Dies gilt angesichts des auf Video
festgehaltenen tatsächlichen Verhaltens von Person B____ auch dann, wenn
schliesslich die Staatsanwaltschaft die Anklage auf Landfriedensbruch
beschränken sollte.
5.
Damit ist auf die gerügte Verletzung
von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers einzugehen. Dass die
Publikation des Fotos von Person B____ den Schutzbereich berührt, wurde
vorstehend unter Ziff. 2.2 dargestellt. Publiziert wurde das Bild der Person
B____ als Standbild aus dem Video, also quasi als Portrait aus dem Geschehen
heraus. Wenn das Foto auch nicht allzu scharf ist, so wird sich die darauf
abgebildete Person wohl recht deutlich wiedererkennen. Der Beschwerdeführer
macht geltend, [...] hätten ihn darauf erkannt. Wie bereits festgehalten (Ziff.
2.2), fällt die Publikation dieses Fotos in den Schutzbereich der
Persönlichkeitsrechte.
Der Beschwerdeführer führt zwar, wie
eingangs erwähnt, Beschwerde als Person B____ oder eine ihr sehr ähnlich
sehende Person. Er macht demgegenüber "für die Zwecke" des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens dennoch auch geltend, die Person B____ zu
sein, was angesichts des Spannungsverhältnisses zwischen Beschwerdelegitimation
und nemo tenetur Grundsatz nicht zu beanstanden ist (Beschwerde Ziff. 34, 36).
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,
Gesichtsfotos würden zum (unantastbaren) Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts gehören (Beschwerde Ziff. 26).
Dass Gesichtsfotos in den unantastbaren
Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte (Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung;
vorstehend Ziff. 2.2) fallen würden, ist nicht nachvollziehbar; andernfalls
wären Fahndungsfotos generell verboten, was sich so weder aus Verfassung noch
aus Gesetz ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa die Menschenwürde im
Sinne von Art. 7 BV, das Folterverbot oder die Todesstrafe berührt wären (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich etc. 2016, N 324, 335d, 378 f.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3.
Aufl., Bern 2018, S. 160 f.). Das publizierte Foto zeigt die Person porträtiert
und in herbst-winterlicher Kleidung, insoweit also völlig unverfänglich. Der
Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte von Person B____ wird nicht angetastet.
5.2 Auf die gesetzliche Grundlage für
die Publikation des Fotos im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung wurde bereits
eingegangen, auch das öffentliche Interesse der Strafverfolgung wurde
bereits erwähnt. Anzufügen bleibt das öffentliche Interesse am Schutz der
Grundrechte Dritter. Schutzobjekt in diesem Sinn ist die Meinungsäusserungs-
und Versammlungsfreiheit der Teilnehmenden an der polizeilich bewilligten PNOS
Kundgebung auf dem Messeplatz, in welche die Person B____ eingegriffen hat,
indem sie an der unbewilligten Gegendemonstration teilgenommen hat sowie indem
sie zusammen mit zwei weiteren Tätern aus der Menge der unbewilligten
Gegendemonstration heraus das Opfer tätlich angegangen ist, indem die Person
B____ dem Opfer in die Kniekehle gekickt hat, während einer der anderen Täter
ihm einen Faustschlag verabreicht hat. Dass die Publikation geeignet
war, um die Identität der Person B____ zu ermitteln, ergibt sich aus dem
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemeldet hat (als der Person B____
zumindest sehr ähnlich sehende Person) und gegen ihn ein Verfahren eröffnet
worden ist. Erforderlich war die Publikation, weil mildere Massnahmen
nicht gefruchtet hatten, wobei insbesondere auf die Anwendung der Empfehlungen
der SSK (vorstehend Ziff. 3.2) zu verweisen ist mit dem erfolglosen Ausschöpfen
anderer Fahndungsmöglichkeiten und der Anwendung des Dreistufenmodells. Erforderlich
war die Publikation eines Standbildes auch in dem Sinn, als eine Beschreibung
von Person B____ in Worten dem Fahndungszweck nicht ausreichend Genüge getan
hätte; anders wäre allenfalls zu entscheiden, wäre das gesamte Video publiziert
worden (vgl. Künzli, a.a.O., S. 85
f.).
5.3
Nicht
alle in den
Medienmitteilungen genannten Delikte können der Person B____ mit
dringlichem Tatverdacht im Sinne einer Abbildung bei der Tat vorgehalten
werden, sondern nur, aber immerhin zumindest Landfriedensbruch und allenfalls
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer wird indessen tatsächlich auch wegen der anderen erwähnten
Delikte geführt und dabei handelt es sich ausschliesslich um solche, die
typischerweise bei Krawallen der vorliegenden Art in Frage stehen. Wenn nun in
der Kommunikation der Staatsanwaltschaft diese Delikte generalisiert all jenen
ca. 20 Personen vorgehalten werden, von denen Fotos publiziert wurden, so
ergibt sich daraus entgegen der Auffassung der Verteidigung im vorliegenden
Fall keine überschiessende Beschwer für den Beschwerdeführer. Zu bedenken ist
nämlich, dass eine weitergehende Individualisierung, also eine präzisere
Zuordnung der exakten Tatvorwürfe zu den einzelnen Personenfotos, die sich dann
wohl daran orientieren müsste, welche Person bei welcher Tat abgebildet ist,
eher noch stärker in die Interessen des Beschwerdeführers oder auch in die
Unschuldsvermutung eingreifen würde als die vorliegend gepflegte, diesbezüglich
generalisierende Kommunikation, welche die bei Krawallen typischerweise
auftretenden (und vorliegend insgesamt tatsächlich zu beklagenden) Delikte
auflistet. Diese Kommunikation der Staatsanwaltschaft ist damit im vorliegenden
Fall nicht zu beanstanden. Anders wäre bei unterschiedlicheren Deliktstypen zu
entscheiden und/oder möglicherweise bei einer geringeren Anzahl
Tatverdächtiger.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei
Familienvater [...]er Kinder und [...] tätig. Bis auf ein hier nicht
einschlägiges Verkehrsdelikt vor 10 Jahren sei sein Strafregister blank. Nach
der Publikation des Fotos in der BaZ habe der Beschwerdeführer Anrufe von
[...], [...], [...], Freunden und Nachbarn erhalten, die ihren Unglauben über
den Konnex des dem Beschwerdeführer ähnlich sehenden Bildes und dem in der
Zeitung abgedruckten Textinhalt geäussert hätten. Der mit der Publikation des
Fotos einhergehende, stigmatisierende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Beschwerdeführers ist somit als schwer zu werten und sein fiktives Interesse,
dass dieses Bild nicht hätte veröffentlicht werden sollen, hoch.
Zu beurteilen ist an dieser Stelle die Verhältnismässigkeit
des Vorgehens allein der Staatsanwaltschaft bei der Publikation des Fotos; auf
die überschiessende Berichterstattung der Zeitung ist weiter hinten einzugehen
(Ziff. 8).
5.4.2 Vorliegend rechtfertigen die Schwere der Tat,
das öffentliche Strafverfolgungsinteresse sowie der Schutz der
Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der PNOS den Eingriff: Zu Dritt
wird ein PNOS-Anhänger attackiert, einer der Angreifer schlägt ihm mit der
Faust ins Gesicht, sodass er taumelt, und die Person B____ beteiligt sich an
dieser Attacke, indem er von hinten auf das Opfer zuschreitet und ihm dann
seitlich einen Kick in die Kniekehle verpasst, was ebenfalls geeignet gewesen
wäre, das Opfer aus dem Gleichgewicht und zum Stürzen zu bringen. Wenn sich
auch der dringende Tatverdacht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
hinsichtlich aller in Frage stehenden Delikte, aber immerhin zumindest
bezüglich Landfriedensbruch sowie allenfalls Gewalt und Drohung gegenüber Behörden
und Beamten bestätigen lässt (die übrigen Tatbestände können bezüglich der
Intensität des Tatverdachts offen gelassen werden) und selbst dann, wenn sich
die Anklage entsprechend der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung auf
Landfriedensbruch und Teilnahme an nicht bewilligter Versammlung fokussieren
sollte, so rechtfertigt das Vorgehen der Person B____ – im Rahmen einer
unbewilligten Kundgebung gemeinsam verübte Gewalt an politisch missliebigen
Personen, die ihrerseits aber an einer polizeilich bewilligten und
grundrechtlich geschützten Kundgebung teilnehmen – im vorliegenden konkreten
Fall die Publikation von dessen Foto mit den damit einhergehenden Eingriffen in
die Persönlichkeitsrechte. Abgesehen vom Eingriff in die Meinungsäusserungs-
und Versammlungsfreiheit Dritter besteht die Gefährlichkeit der Tat
insbesondere darin, dass sie aus der Masse heraus verübt und von dieser auch
gedeckt wird, sodass damit einerseits die Stimmung weiter aufgeheizt und die
Lage noch weniger kontrollierbar wird, und andererseits die regelmässig in
Minderzahl agierenden Ordnungskräfte auch nicht bei jeder solchen Ausschreitung
eingreifen können, ohne eine weitere, gefährliche Eskalation zu provozieren.
5.4.3 Aus dem Verhalten der Person B____ resultiert
insbesondere auch ein verpönter "chilling effect" (BGE 143 I 147 E.
3), wie ihn der Beschwerdeführer anruft, worauf er sich selber aber nicht
berufen kann (vorstehend Ziff. 2.3), immerhin insoweit und gleichsam als
Drittwirkung, als politisch Interessierte davon abgehalten werden können, an
einer bewilligten Kundgebung teilzunehmen, weil sie sonst befürchten müssen,
aus einer unbewilligten Demonstration heraus unkontrolliert derart traktiert zu
werden, wie es unter anderem vorliegend den drei aus der Ostschweiz angereisten
PNOS-Kundgebungsteilnehmern widerfahren ist. An jenem 24. November 2018 musste
gar die gesamte, polizeilich bewilligte PNOS Kundgebung zunächst vom Messeplatz
an einen anderen Ort verlegt und schliesslich aufgelöst werden, weil die
Polizei trotz Grossaufgebot die Sicherheit von deren Teilnehmenden nicht mehr
zu gewährleisten im Stande war. Auf dieses Ergebnis war die unbewilligte
Gegenkundgebung auch explizit angelegt. Es besteht indessen ein erhebliches
rechtsstaatliches Interesse am Schutz der Meinungsäusserungs- und
Versammlungsfreiheit.
5.5 Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der
Publikation des Fotos von Person B____ zwecks Identifikation höher zu gewichten
als dessen Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit im Rahmen des Eingriffs.
Zu Ungunsten der gesuchten Person fällt besonders sein Tatbeitrag ins Gewicht:
Die Staatsanwaltschaft unterstreicht wiederholt und zu Recht die
Gewaltausschreitungen gegen Personen und Sachen aus einer zusammengerotteten
Menge heraus, woran sich die Person B____ aktiv beteiligt hat. Der im Rahmen
der Öffentlichkeitsfahndung mit der Publikation des Fotos einhergegangene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint damit verhältnismässig und
rechtmässig.
6.
Auf den Aspekt der Unschuldsvermutung
wurde vorstehend und wird nachstehend an geeigneter Stelle eingegangen, etwa im
Zusammenhang mit der gesetzlichen Grundlage, die Anforderungen an den
Tatverdacht, die Empfehlungen SSK und die Berichterstattung der BaZ. An dieser
Stelle ist nochmals zu erwähnen, dass bei der Orientierung der Öffentlichkeit
zwecks Aufklärung von Straftaten und Fahndung nach Verdächtigen gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. a StPO der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten ist (Ziff.
3.1), ein Eingriff darein also grundsätzlich möglich ist. Die
Unschuldsvermutung gilt nicht absolut. Zwangsmassnahmen stehen, selbst wenn sie
tief in die Rechte der beschuldigten Person eingreifen, der Unschuldsvermutung
nicht absolut entgegen, ansonsten überhaupt nie eine Strafuntersuchung
eingeleitet werden könnte. Angeknüpft wird dabei zumeist an den Tatverdacht (Künzli, a.a.O., S. 113 f.). Erfolgt
der öffentliche Fahndungsaufruf wie vorliegend ohne Namensnennung und zur
Eruierung einer unbekannten Täterschaft, ist die Unschuldsvermutung
verhältnismässig weniger tangiert (Weder,
a.a.O., Art. 211 N 9). Sofern die Öffentlichkeitsfahndung eine strafähnliche
Wirkung zeigt, muss dies im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beurteilt
werden (Künzli, a.a.O., S. 120).
Dass eine Vorverurteilung und damit
eine Verletzung der Unschuldsvermutung stattgefunden habe, erschliesst sich
nach Auffassung der Verteidigung aus der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens
gegen den Beschwerdeführer und daraus, dass ihn sein persönliches Umfeld darauf
angesprochen habe. Indessen ergibt sich aus der Eröffnung eines Verfahrens kein
Hinweis auf eine Vorverurteilung, sondern ist dies die erwünschte Folge der
Öffentlichkeitsfahndung mit den vorliegend sehr hohen Anforderungen an die
Intensität des Tatverdachts, bei welcher der Täter bei der Tat abgebildet sein
muss, sowie der grossen Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit der Person B____.
Analoges gilt auch für das Echo aus seiner sozialen Umgebung, wobei hier auch
die überschiessende Berichterstattung der Zeitung mit hineinspielen mag. Das
Vorgehen der Staatsanwaltschaft allein indessen ist für den vorliegenden
Pilotfall nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht die Wortwahl der
Staatsanwaltschaft in den Medienmitteilungen (eingangs zitiert), da sie keine
vorverurteilenden oder sonstwie überschiessenden Elemente enthält. Auf die
gerügte, überschiessende Berichterstattung der Zeitung (vorstehend Ziff. 2.1)
wird nachstehend eingegangen (Ziff. 8.2). Im Lichte der Unschuldsvermutung
kritisiert die Verteidigung die Haltung der Staatsanwaltschaft in der
vorliegenden Vernehmlassung allerdings zu Recht, wenn sie ausführt, die Person
B____ werde in der Zeitung "zu Recht" als "Krawallbruder"
bezeichnet. Die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Öffentlichkeitsfahndung
beschlägt dies hingegen nicht.
Mit der angefochtenen Publikation des
Fotos von Person B____ liegt immerhin eine strafähnliche Wirkung der
Öffentlichkeitsfahndung vor, indem eine noch nicht einmal beschuldigte Person
im Ergebnis von der Zeitung an den Pranger gestellt wird. Zur
Verhältnismässigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft ist allerdings auf
das vorstehend Gesagte zur Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die
Persönlichkeitsrechte (Ziff. 5.4) zu verweisen, welche Ausführungen mutatis
mutandis auch hier gelten (vgl. Entscheid Anklagekammer St. Gallen AK.2015.275
vom 3. November 2015 Ziff. 7.5). Auf die überschiessende Berichterstattung der
Zeitung und die Inkongruenz zwischen der Person B____ und dem Beschwerdeführer
wird nachstehend eingegangen (Ziff. 8).
7.
7.1 Die Publikation verpixelter und die Ankündigung
der Veröffentlichung unverpixelter Fotos wird mitunter als Zwang zur
Selbstbelastung bezeichnet, insbesondere auch bei Anwendung des
Dreistufenmodells (Künzli, a.a.O.
S. 139 f.). Wie vorstehend unter Ziff. 2.4 erwähnt, muss sich die beschuldigte
Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO wohl nicht selber belasten, sich aber
immerhin "den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen".
Auch der nemo tenetur Grundsatz gilt also nicht uneingeschränkt.
Vielmehr gehen die Zwangsmassnahmen und damit auch die Öffentlichkeitsfahndung
dem nemo tenetur Grundsatz laut dem Buchstaben des Gesetzes grundsätzlich vor.
Der beschuldigten Person kommt dabei eine passiv-duldende Rolle zu und sie muss
auch dulden, dass die Ergebnisse gegen sie verwendet werden (Marc Engler, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 113 StPO N 8). Die Staatsanwaltschaft stellt sich unter
Verweis auf den Entscheid Anklagekammer St. Gallen AK.2015.275 vom 3. November
2015 zutreffend auf den Standpunkt, dass der Zweck von Zwangsmassnahmen gerade
darin besteht, gegen betroffene Personen rechtmässig Mittel zur Anwendung zu
bringen, die diese freiwillig nicht dulden würden. Damit kann durchaus auch
eine gewisse stigmatisierende Wirkung einhergehen, die zwar nicht beabsichtigt,
bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen aber auch nicht gänzlich zu vermeiden
ist. Zwangsmassnahmen gehen regelmässig mit Individual- und Grundrechtseingriffen
einher (Untersuchungshaft, körperliche und andere Durchsuchungen,
Beschlagnahmen etc.). Die Öffentlichkeitsfahndung mit der Möglichkeit der
Publikation von Bildaufnahmen von Personen bildet davon keine Ausnahme.
Einwenden lässt sich vorliegend allerdings und auch der Beschwerdeführer pocht
zunächst darauf, dass die gesuchte Person zufolge unbekannter Identität noch
gar nicht beschuldigte Person nach Art. 113 StPO ist. Dazu präzisiert indessen
Art. 74 Abs. 1 lit. a StPO, dass "die Bevölkerung bei der Aufklärung von
Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen" mitwirken soll. Der
formelle Status der beschuldigten Person im Strafverfahren wird für den
Einbezug der Öffentlichkeit also nicht verlangt, wohl aber wiederum die Verhältnismässigkeit
(Art. 74 Abs. 1 StPO: "wenn dies erforderlich ist") sowie die
Beachtung der Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsrechte (Art. 74 Abs. 3
StPO). Indem nun die Empfehlung SSK einen dringenden Tatverdacht voraussetzt
und überdies verlangt, dass die gesuchte Person "bei der Tat
abgebildet" sein muss, wird die verdächtige Person sehr nahe an den Status
der beschuldigten Person herangerückt; man könnte gleichsam von einer
potenziell beschuldigten Person sprechen. Dies zu vermeiden würde bedeuten, die
Anforderungen an die Intensität des Tatverdachts tiefer anzusetzen, was erst
recht nicht im Interesse der (potenziell) Beschuldigten Person liegen kann.
Andererseits ist an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass bei der
Anwendung von Zwangsmassnahmen gar in die Grundrechte nicht
beschuldigter Personen eingegriffen werden kann, was allerdings besonders
zurückhaltend zu geschehen hat (Art. 197 Abs. 2 StPO; nachstehend Ziff. 8.3).
7.2 Es stellt sich die Frage nach der Abgrenzung
zwischen erlaubtem und missbräuchlichem Zwang bei Zwangsmassnahmen im Lichte
des nemo tenetur Prinzips. Während die ältere Lehre und Praxis darauf
abgestellt hatten (bzw. teilweise nach wie vor darauf abstellen), ob die
betroffene Person bloss passiv Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen oder
aber dazu gezwungen werden sollte, aktiv an seiner eigenen Überführung
mitwirken zu müssen – was zu Inkohärenzen und auch zu Friktionen der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu jener des EGMR geführt hat (Andreas Noll, Fernwirkung des
strafprozessualen Nemo-tenetur-Satzes in andere Rechtsgebiete, in:
forumpoenale, Sonderheft 2020 "Kuckuckseier im Strafprozess", S. 177
ff. [181 f.]; Dominique Ott, Der Grundsatz "nemo
tenetur se ipsum accusare", Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 2012,
S. 192 ff.; Künzli, a.a.O., S. 141
ff.), ist nach neuerer Auffassung eine Abwägung vorzunehmen, die im
Wesentlichen auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung hinausläuft; zu fragen ist,
ob das öffentliche Interesse den Einsatz von Zwang zu rechtfertigen vermag (Künzli, a.a.O., S. 147 ff.). Angesichts
des hohen Strafverfolgungsinteresses und der (etwa im Vergleich zu körperlichen
Zwangsmassnahmen) geringen Eingriffsintensität erscheint die Fahndung nach der
Identität im Lichte der neueren Praxis auch bei direkter Publikation eines
Fotos gerechtfertigt, dies erst recht bei Anwendung des milderen Mittels des Dreistufenmodells
mit vorheriger Ankündigung (Künzli,
a.a.O., S. 152). Auch im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6
Abs. 3 EMRK) beschränkt die Öffentlichkeitsfahndung im Sinne einer
Gesamtbetrachtung nicht die Möglichkeit adäquater Mitwirkung des Beschuldigten
im Verfahren, sondern ermöglicht überhaupt erst seine Mitwirkung und schafft
einzig die Aussicht auf kein Verfahren aus der Welt, was zulässig ist (Künzli, a.a.O., S. 155). Dass der
dringende Tatverdacht nicht in jedem Fall zu einer Verurteilung führt, erhellt
aus AGE SB.2016.133 vom 10. November 2017. In jenem Fall ist eine Person, die
in einer Öffentlichkeitsfahndung im Anschluss an das Fussballspiel FC Basel –
Schalke 04 ermittelt worden war, dann doch von der Anklage des
Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
freigesprochen worden. Hinsichtlich der konkreten Verhältnismässigkeitsprüfung
ist auf das vorstehend zum Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Gesagte
mutatis mutandis zu verweisen (Ziff. 5.4). Die vorliegende
Öffentlichkeitsfahndung erscheint also im Lichte des nemo tenetur Grundsatzes
zulässig.
8.
8.1 Die Prangerstrafe ist in der hiesigen
Rechtsordnung verpönt und daher im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen. Die
Öffentlichkeitsfahndung ist demgegenüber gesetzlich ausdrücklich verankert.
Eingedenk dieses Spannungsverhältnisses wird im Gesetz selber zur Abgrenzung
wiederholt und mit Nachdruck auf die Beachtung der Grundrechte und auf die
Unschuldsvermutung verwiesen. Damit erscheint die Prangerstrafe formell von der
Öffentlichkeitsfahndung in genügendem Masse abgegrenzt. In den vorliegenden
Medienmitteilungen hat die Staatsanwaltschaft dem Rechnung getragen, mithin von
Tatverdächtigen und mutmasslichen Tätern, nicht von Verurteilten gesprochen und
die Bilder in der Fahndung nur als letztes mögliches Mittel veröffentlicht und
sie auch wieder vom Netz genommen, nachdem sich der Beschwerdeführer gemeldet
hatte. Den von Künzli (a.a.O., S.
121) gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben formulierten Anforderungen an eine
vorurteilsfreie Kommunikation der Staatsanwaltschaft hat diese damit
entsprochen.
8.2 Es ist indessen nicht zu übersehen, dass die Medienberichterstattung
der BaZ mit der Veröffentlichung des Fotos und der erwähnten Betitelung mit
"Krawallbrüder" usw. einer Vorverurteilung mit Prangerstrafe der, wie
die Verteidigung zu Recht rügt, noch gar nicht verurteilten Personen
(vorliegend die B____) zumindest nahe kommt. Wie soeben ausgeführt, ist es zwar
tatsächlich schon vorgekommen, dass eine Person, die in einer
Öffentlichkeitsfahndung ermittelt worden war, dann doch von der Anklage des
Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
freigesprochen worden ist (AGE SB.2016.133 vom 10. November 2017). Angesichts
der vorstehend dargestellten hohen Anforderungen hinsichtlich des dringenden
Tatverdachts mit Abbildung der gesuchten Person bei der Tat dürfte ein solches
Szenario aber selten sein. Wenn auch vorliegend die Staatsanwaltschaft mit
ihren Medienmitteilungen dem Buchstaben des Gesetzes treu geblieben sein mag
und bei der Wortwahl der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 74 Abs. 3 StPO
Rechnung getragen hat, so war dies offenbar zuwenig, um die BaZ an im Ergebnis
vorverurteilender Berichterstattung zu hindern. Auch wenn die BaZ für ihr
Handeln grundsätzlich selber verantwortlich ist, wird künftig das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft also auch daran zu messen sein, ob sie mit geeigneter
Kommunikation solcher vorverurteilenden und der Prangerstrafe nahe kommender
Berichterstattung in den Medien ex ante besser entgegenwirken kann. Ex post
lässt sich für den vorliegenden Fall festhalten, dass im Anschluss an die erste
Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft die Zeitung bereits grenzwertig
"Linken Gewalttätern droht der Online-Pranger" getitelt hat (vgl.
auch Beschwerde Ziff. 27), was für die Staatsanwaltschaft bereits im
vorliegenden Pilotfall hätte Anlass sein können und bei allfälligen künftigen
Öffentlichkeitsfahndungen möglicherweise wird sein müssen, die Medien im Rahmen
ihrer Pressemitteilungen besser in die Unschuldsvermutung mit einzubinden. Auch
in Berücksichtigung des "chilling effect" (worauf sich im
vorliegenden Fall der Beschwerdeführer allerdings nicht berufen kann) ist grundsätzlich
mit aller Sorgfalt zu verhindern, dass unbeteiligte Dritte am Internetpranger
landen. Vorverurteilende Berichterstattung in den Medien auf eine erste
Medienmitteilung hin kann künftig also durchaus ernsthafter Anlass für die
Staatsanwalt sein, gegebenenfalls standardisierte und vorformulierte zweite und
dritte Medienmitteilungen zu überprüfen und proaktiv weiterer zu befürchtender
überschiessender Berichterstattung anzupassen sowie die Medienmitteilungen zu
verdeutlichen. Ein grundsätzliches Hindernis für die Öffentlichkeitsfahndung
der Behörden bildet solche überschiessende Berichterstattung der Medien aber
nicht und die von der Staatsanwaltschaft für den vorliegenden Fall korrekt
durchgeführte Öffentlichkeitsfahndung wird damit auch nicht unzulässig. Ob
andererseits die Medien bei der Öffentlichkeitsfahndung allenfalls auch auf
(straf-)rechtlicher Ebene noch besser in elementare Grundsätze wie die
Unschuldsvermutung einbezogen werden sollten (vgl. zur Medienfreiheit etwa Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 160
f.), ist eine Frage, die dem Gesetzgeber vorbehalten und worauf hier nicht
weiter einzugehen ist.
8.3 Dass die Bilder "viral" gehen und
"ewig" auf dem Internet bleiben können, ist der geltenden
gesetzlichen Regelung und der gegebenen Kommunikationslandschaft inhärent und
hinzunehmen. Um einer Verletzung der Unschuldsvermutung entgegen zu wirken, die
sich bei solcher Sachlage intensiver zulasten der betroffenen Person auswirken
kann als früher bei Verbreitung von Bildern bloss auf Papier, gelten gemäss den
Empfehlungen SSK zu Recht sehr hohe Anforderungen an die Intensität des
Tatverdachts mit Abbildung der gesuchten Person bei der Tat. Die Differenz
zwischen solchem sehr dringenden Tatverdacht und rechtskräftiger Verurteilung
eines Täters besteht gleichsam in der Möglichkeit, dass, wie sich die
Verteidigung vorliegend ausdrückt, die mit der Öffentlichkeitsfahndung
ausgeschriebene Person nicht nur der Täter, sondern auch eine dem
Beschwerdeführer sehr ähnlich sehende Person sein kann. Diese Restunsicherheit
erscheint aber bei den gegebenen Vorkehren gering und ist im öffentlichen
Interesse an der Strafverfolgung und vorliegend auch dem Grundrechtsschutz
Dritter sowie unter der Figur eines Sonderopfers hinzunehmen. In diesem Sinn
wurde die Zwangsmassnahme vorliegend im Sinn von Art. 197 Abs. 2 StPO besonders
zurückhaltend eingesetzt. Auch bei der Fahndung ohne Foto und/oder ohne
Internet und/oder ohne Öffentlichkeit ist es niemals ausgeschlossen, dass die
Strafverfolgungsbehörde nicht des Täters habhaft wird, sondern einer ihm sehr
ähnlich sehenden Person. Allenfalls können Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche nach Art. 429 StPO in Frage kommen (vgl. Künzli, a.a.O., S. 120).
9.
Zusammenfassend erweist sich die
vorliegende Öffentlichkeitsfahndung als zulässig, womit die Beschwerde
abzuweisen ist. Damit wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren
kostenpflichtig. Die Gebühr ist auf CHF 1’000.– festzusetzen. Vom
ursprünglichen Antrag auf amtliche Verteidigung hat der Beschwerdeführer
Abstand genommen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.