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Entscheid

BES.2019.262

Verfahrensbeteiligte an der Schlusseinvernahme

26. Februar 2020Deutsch11 min

Schlusseinvernahme richtet sich die von A____ persönlich verfasste Beschwerde vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.262

ENTSCHEID

vom 26.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 3. Dezember 2019

betreffend Verfahrensbeteiligte

an der Schlusseinvernahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft

führt gegen A____ ein Strafverfahren in zwei Tatkomplexen: In SW 2018 10 2794

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels sowie Gefährdung des Lebens

sowie in SW 2019 1 2660 wegen Unterlassung der Buchführung. Anlässlich der

Schlusseinvernahme vom 3. Dezember 2019 wurde er mit dem in SW 2018 10 2794

mitangeklagten B____ konfrontiert und zudem auch zu SW 2019 1 2660 befragt.

Gegen diese

Schlusseinvernahme richtet sich die von A____ persönlich verfasste Beschwerde vom

4. Dezember 2019. Er macht sinngemäss geltend, die einvernehmende Detektivin

habe ihn nicht in Anwesenheit des nur im ersten Tatkomplex mitbeschuldigten B____

zum zweiten Tatvorwurf befragen dürfen; durch dieses Vorgehen habe sie sich der

Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Amtsmissbrauchs sowie der unrechtmässigen

Beweiserhebung schuldig gemacht. Ausserdem habe sie sich in fremdenfeindlicher

Art und Weise über ihn geäussert. In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2019

hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde

beantragt. Der Beschwerdeführer brachte mit seiner Replik vom 20. Januar 2020 zum

Ausdruck, seine ursprüngliche Eingabe sei an die Staatsanwaltschaft und nicht

an das Appellationsgericht gerichtet gewesen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020

wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Appellationsgericht verbindlich

mitzuteilen, ob er seine Eingabe vom 4. Dezember 2019 formell als

Beschwerde behandelt wissen wolle, zudem wurde er auf die Kostenfolge im Fall

der Abweisung oder des Nichteintretens hingewiesen. Mit Stellungnahme vom 11.

Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, der Fall solle als Beschwerde

behandelt werden.

Die weiteren

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von

Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs.

2.

lit. a StPO können mit Beschwerde

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Gerügt

werden kann grundsätzlich die Verletzung irgendeines Rechtssatzes, d.h.

Verstösse gegen Bundesrecht und kantonales Recht wie auch Verletzungen

internationalen Rechts (Guidon,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 393 N 15a mit Hinweisen). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des

Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts richtet sich nach Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und

nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeführer ist von den von ihm gerügten

Verfahrenshandlungen unmittelbar berührt und somit zur Beschwerde legitimiert.

Er macht in erster Linie eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend,

ohne jedoch die Wiederholung der angefochtenen Einvernahme oder deren

Entfernung aus den Akten zu verlangen. Soweit der Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit der Durchführung der Schlusseinvernahme der befragenden

Untersuchungsbeamtin konkrete Straftatbestände zur Last legt, ist das

Appellationsgericht zur Behandlung einer allfälligen Strafanzeige nicht

zuständig (vgl. Art. 12 ff. StPO). Da an die Begründung der Eingaben

juristischer Laien indessen praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen

gestellt werden, ist dem Begründungserfordernis Genüge getan und auf die nach Art. 396

StPO form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Im Übrigen

richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, die einvernehmende

Untersuchungsbeamtin habe ihn während der angefochtenen Schlusseinvernahme zum

Vorhalt der Unterlassung der Buchführung befragt. Dies sei unzulässigerweise im

Beisein des unter anderem wegen versuchter Tötung Mitangeschuldigten B____ und

des in ebendiesem Verfahren als Geschädigtem anwesenden C____ sowie deren

Rechtsvertreter geschehen. Dadurch, dass die Untersuchungsbeamtin die

Einvernahme des Beschwerdeführers im Verfahren wegen Unterlassung der

Buchführung in Anwesenheit von Personen durchgeführt habe, die mit dem

betreffenden Verfahren überhaupt nichts zu tun hätten, habe sie ihre

Machtposition ausgenutzt und gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches

verstossen. Es sei ihr nicht erlaubt, «Daten von Personen bekannt zu geben

solange Sie Selbst nicht vom Verfahren Angeklagt oder eine Mittäterschaft

angeklagt sind» (Beschwerde p. 2). Sinngemäss macht er mit diesen Einwänden

geltend, der Umstand, dass B____ und C____ anlässlich der Schlusseinvernahme von

dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Unterlassung der Buchführung erfahren

hätten, stelle eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 28 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) dar.

2.2

Gemäss

Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten

Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in

einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu

nehmen. Art. 317 StPO schweigt sich über die Form der Schlusseinvernahme aus.

In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass sich eine Anklageform für die

Konzipierung der Schlusseinvernahme empfehle, was einerseits aus

prozessökonomischen Gründen und andererseits zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

äussert zweckmässig scheine und vom Gesetzgeber wohl auch gewollt gewesen sei (Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 317 N 3; Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 317 N 6). Die genauen

Inhalte der Schlusseinvernahme ergeben sich aus Art. 325 StPO, welcher die

genauen Inhalte der Anklage festlegt. Abs. 1 lit. f verlangt, dass in der

Anklage die vorgeworfenen Taten mit Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der

Tatausführung aufgeführt werden. Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme (Steiner, a.a.O., Art. 317 N 7). Aus dem

Anklagegrundsatz folgt das Prinzip der sogenannten Anklageeinheit, wonach in

der Regel alle der beschuldigten Person vorgeworfenen Delikte in einer Anklage

erhoben werden sollen. Dieses Prinzip ist nicht grundrechtlich vorgegeben,

sondern ergibt sich aus dem materiell-strafrechtlichen Asperationsprinzip

gemäss Art. 49 StGB, wonach grundsätzlich alle Straftaten, die ein Täter

begangen hat, im selben Verfahren zu beurteilen sind. In diesem Sinne hält der

Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO fest, dass mehrere

Straftaten einer Person sowie gemeinschaftlich (als Mittäter oder Teilnehmer)

begangene Straftaten gemeinsam verfolgt werden. Ausnahmen können sich aus

sachlichen Gründen (Art. 30 StPO) und aus dem Umstand ergeben, dass bereits an

einem anderen Gericht Anklage erhoben wurde (Heimgartner/Niggli,

in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 124 N 7). Der Grundsatz der

Verfahrenseinheit bezweckt neben der Prozessökonomie die Verhinderung sich

widersprechender Urteile und gewährleistet damit das in Art. 8 BV statuierte

Gleichbehandlungsgebot (BGE IV 29 E. 3.2 S. 31 mit Hinweisen); damit gereicht

er dem Beschuldigten grundsätzlich zum Vorteil.

2.3

Aus

der angefochtenen Schlusseinvernahme geht hervor, dass sich die Vorhalte gegen

den Beschwerdeführer in mehrere Tatkomplexe gliedern. Im ersten, jedoch

zentralen Tatkomplex werden dem Beschwerdeführer teilweise mehrfache versuchte

vorsätzliche Tötung, Raufhandel sowie mehrfache Gefährdung des Lebens in

Mittäterschaft mit B____ und zum Nachteil von C____ vorgehalten (p. 3 -11). In

einem zweiten Tatvorwurf wird der Beschwerdeführer der Unterlassung der

Buchführung bezichtigt (p. 11); dieser Vorwurf betrifft den im ersten

Tatkomplex Mitangeklagten sowie den Geschädigten nicht. Der dritte Tatvorwurf wegen

rechtswidriger Einreise richtet sich wiederum allein gegen B____ (p. 12).

2.4

Die

einvernehmende Untersuchungsbeamtin hat den Beschwerdeführer anlässlich der

Schlusseinvernahme nicht detailliert zu den Tatumständen der ihm zur Last

gelegten Unterlassung der Buchführung befragt, sondern ihm den Tatvorwurf

lediglich als Schlussvorhalt, welcher auch Eingang in die Anklageschrift

findet, vorgehalten (vgl. Schlusseinvernahme p. 11). In diesem Zusammenhang hat

die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht, der Vorhalt sei quasi

deckungsgleich mit dem strafprozessual verlangten Hinweis zu Beginn der

Einvernahme auf die Straftatbestände, welche Gegenstand des Verfahrens bilden

(Stellungnahme StA p. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig sinnvoll,

die Schlusseinvernahme dadurch zu verkomplizieren, dass die

Untersuchungsbeamtin jeweils die einzelnen Beschuldigten bzw. den Geschädigten inkl.

Rechtsvertreter abwechslungsweise aus dem Raum hätte schicken müssen, um den

jeweils anderen Beschuldigten zu dem nur ihn betreffenden Tatvorwurf

einzuvernehmen. Dies umso mehr, als aus dem Grundsatz der Anklageeinheit folgt,

dass der im Hauptanklagepunkt Mitbeschuldigte sowie der Geschädigte spätestens

mit der Anklageschrift von dem zusätzlich gegen den Beschwerdeführer erhobenen

Vorwurf der Unterlassung der Buchführung erfahren werden. Zudem werden

anlässlich der Hauptverhandlung beide Beschuldigte Gelegenheit nicht nur zur

Stellungnahme zu den ihnen mittäterschaftlich zur Last gelegten Delikten,

sondern auch zu den jeden Einzelnen betreffenden Vorhalten erhalten. Aufgrund

des Gesagten besteht somit kein Anspruch seitens des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung

der gegen ihn erhobenen Vorwürfe vor dem Mitbeschuldigten sowie dem

Geschädigten. Dem Beschwerdeführer ist aus dem Vorgehen der

Untersuchungsbeamtin, welches sich auf praktische und sachliche Umstände stützte,

kein prozessualer Nachteil erwachsen. Eine Verletzung seiner

Persönlichkeitsrechte ist nicht ersichtlich bzw. sind gewisse Einschränkungen

seiner Privatsphäre vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als

(Mit-)Beschuldigtem hinzunehmen und werden durch die geschilderten prozessualen

Vorteile wieder aufgewogen (vgl. dazu oben E. 2.2). Die Beschwerde wird somit

in diesem Punkt abgewiesen.

3.

3.1

In

einem zweiten Punkt wird mit der Beschwerde moniert, der zuständige

Staatsanwalt habe sich in seinen Eingaben ans Zwangsmassnahmengericht vom 15. November

2019.

sowie ans Appellationsgericht vom 26. November 2019 wiederholt in

fremdenfeindlichem Ton und erniedrigender Weise über die Herkunft des

Beschwerdeführers geäussert. Durch die diesbezüglichen Ausführungen des

Staatsanwaltes werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und Rasse als

«unsozial» bezeichnet (Beschwerde p. 2). Auch dies stelle eine Verletzung

seiner Persönlichkeitsrechte dar.

3.2

Der

Staatsanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, er habe in den vom

Beschwerdeführer angeführten Eingaben bezugnehmend auf dessen persönliche

Situation zum Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr geschrieben,

der Beschwerdeführer «bewegt sich vor allem im Kreis seiner kurdischen

Landsleute und hat keine sozialen Verpflichtungen in der Schweiz» (Antrag ans

Zwangsmassnahmengericht vom 15. November 2019) bzw. «der Beschwerdeführer

bewegt sich vor allem im Kreis seiner europaweit gut vernetzten, kurdischen

Landsleute, hat keine sozialen Verpflichtungen in der Schweiz und lebte bereits

in Zypern und in Griechenland» (Eingabe ans Appellationsgerichts vom 26.

November 2019). Diese Passagen würden nicht bezwecken, den Beschwerdeführer als

unsozial zu bezeichnen, sondern gerade darauf hinweisen, dass dieser nicht

unsozial sei (Stellungnahme StA p. 2).

3.3

Bei

der Beurteilung der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO müssen die

gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person berücksichtigt werden.

Neben der Schwere der drohenden Strafe ist es zulässig, in diese Überlegungen

die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche

Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und

ähnliches einzubeziehen (Forster,

in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 221 N 5; BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166

f. mit Hinweisen). Der Hinweis des Staatsanwaltes, wonach der Beschwerdeführer

sich vor allem im Kreis seiner kurdischen Landsleute bewege und in der Schweiz

keine sozialen Verpflichtungen habe, bedeutet in Bezug auf die Beurteilung der

Fluchtgefahr nichts anderes, als dass der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer

nicht besonders stark in die Schweizer Gesellschaft integriert ist, sondern soziale

Beziehungen vor allem zu seinen (teilweise in Europa vernetzten) Landsleuten

unterhält. Die Frage nach der sozialen Integration eines Beschuldigten an

seinem Aufenthaltsort, seinen privaten Kontakten zu Personen, welche allenfalls

Verbindungen ins Ausland haben sowie allfälligen früheren Auslandaufenthalten hat

massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung, ob im konkreten Fall mit einer

erhöhten Gefahr einer Flucht ins Ausland zu rechnen ist. Von einer

diskriminierenden Stigmatisierung des Beschwerdeführers als «unsozial» durch

den Staatsanwalt kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch in diesem

Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung

von § 21 Abs. 2 des Reglements über Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement

[GGR, SG 154.810]) auf CHF 800.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten

mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).