BES.2019.262
Verfahrensbeteiligte an der Schlusseinvernahme
26. Februar 2020Deutsch11 min
Schlusseinvernahme richtet sich die von A____ persönlich verfasste Beschwerde vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.262
ENTSCHEID
vom 26.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Dezember 2019
betreffend Verfahrensbeteiligte
an der Schlusseinvernahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
führt gegen A____ ein Strafverfahren in zwei Tatkomplexen: In SW 2018 10 2794
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels sowie Gefährdung des Lebens
sowie in SW 2019 1 2660 wegen Unterlassung der Buchführung. Anlässlich der
Schlusseinvernahme vom 3. Dezember 2019 wurde er mit dem in SW 2018 10 2794
mitangeklagten B____ konfrontiert und zudem auch zu SW 2019 1 2660 befragt.
Gegen diese
Schlusseinvernahme richtet sich die von A____ persönlich verfasste Beschwerde vom
4. Dezember 2019. Er macht sinngemäss geltend, die einvernehmende Detektivin
habe ihn nicht in Anwesenheit des nur im ersten Tatkomplex mitbeschuldigten B____
zum zweiten Tatvorwurf befragen dürfen; durch dieses Vorgehen habe sie sich der
Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Amtsmissbrauchs sowie der unrechtmässigen
Beweiserhebung schuldig gemacht. Ausserdem habe sie sich in fremdenfeindlicher
Art und Weise über ihn geäussert. In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2019
hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragt. Der Beschwerdeführer brachte mit seiner Replik vom 20. Januar 2020 zum
Ausdruck, seine ursprüngliche Eingabe sei an die Staatsanwaltschaft und nicht
an das Appellationsgericht gerichtet gewesen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Appellationsgericht verbindlich
mitzuteilen, ob er seine Eingabe vom 4. Dezember 2019 formell als
Beschwerde behandelt wissen wolle, zudem wurde er auf die Kostenfolge im Fall
der Abweisung oder des Nichteintretens hingewiesen. Mit Stellungnahme vom 11.
Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, der Fall solle als Beschwerde
behandelt werden.
Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von
Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs.
2.
lit. a StPO können mit Beschwerde
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Gerügt
werden kann grundsätzlich die Verletzung irgendeines Rechtssatzes, d.h.
Verstösse gegen Bundesrecht und kantonales Recht wie auch Verletzungen
internationalen Rechts (Guidon,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 393 N 15a mit Hinweisen). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des
Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts richtet sich nach Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und
nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeführer ist von den von ihm gerügten
Verfahrenshandlungen unmittelbar berührt und somit zur Beschwerde legitimiert.
Er macht in erster Linie eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend,
ohne jedoch die Wiederholung der angefochtenen Einvernahme oder deren
Entfernung aus den Akten zu verlangen. Soweit der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Durchführung der Schlusseinvernahme der befragenden
Untersuchungsbeamtin konkrete Straftatbestände zur Last legt, ist das
Appellationsgericht zur Behandlung einer allfälligen Strafanzeige nicht
zuständig (vgl. Art. 12 ff. StPO). Da an die Begründung der Eingaben
juristischer Laien indessen praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden, ist dem Begründungserfordernis Genüge getan und auf die nach Art. 396
StPO form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, die einvernehmende
Untersuchungsbeamtin habe ihn während der angefochtenen Schlusseinvernahme zum
Vorhalt der Unterlassung der Buchführung befragt. Dies sei unzulässigerweise im
Beisein des unter anderem wegen versuchter Tötung Mitangeschuldigten B____ und
des in ebendiesem Verfahren als Geschädigtem anwesenden C____ sowie deren
Rechtsvertreter geschehen. Dadurch, dass die Untersuchungsbeamtin die
Einvernahme des Beschwerdeführers im Verfahren wegen Unterlassung der
Buchführung in Anwesenheit von Personen durchgeführt habe, die mit dem
betreffenden Verfahren überhaupt nichts zu tun hätten, habe sie ihre
Machtposition ausgenutzt und gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
verstossen. Es sei ihr nicht erlaubt, «Daten von Personen bekannt zu geben
solange Sie Selbst nicht vom Verfahren Angeklagt oder eine Mittäterschaft
angeklagt sind» (Beschwerde p. 2). Sinngemäss macht er mit diesen Einwänden
geltend, der Umstand, dass B____ und C____ anlässlich der Schlusseinvernahme von
dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Unterlassung der Buchführung erfahren
hätten, stelle eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 28 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) dar.
2.2
Gemäss
Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten
Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in
einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu
nehmen. Art. 317 StPO schweigt sich über die Form der Schlusseinvernahme aus.
In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass sich eine Anklageform für die
Konzipierung der Schlusseinvernahme empfehle, was einerseits aus
prozessökonomischen Gründen und andererseits zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
äussert zweckmässig scheine und vom Gesetzgeber wohl auch gewollt gewesen sei (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 317 N 3; Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 317 N 6). Die genauen
Inhalte der Schlusseinvernahme ergeben sich aus Art. 325 StPO, welcher die
genauen Inhalte der Anklage festlegt. Abs. 1 lit. f verlangt, dass in der
Anklage die vorgeworfenen Taten mit Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung aufgeführt werden. Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme (Steiner, a.a.O., Art. 317 N 7). Aus dem
Anklagegrundsatz folgt das Prinzip der sogenannten Anklageeinheit, wonach in
der Regel alle der beschuldigten Person vorgeworfenen Delikte in einer Anklage
erhoben werden sollen. Dieses Prinzip ist nicht grundrechtlich vorgegeben,
sondern ergibt sich aus dem materiell-strafrechtlichen Asperationsprinzip
gemäss Art. 49 StGB, wonach grundsätzlich alle Straftaten, die ein Täter
begangen hat, im selben Verfahren zu beurteilen sind. In diesem Sinne hält der
Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO fest, dass mehrere
Straftaten einer Person sowie gemeinschaftlich (als Mittäter oder Teilnehmer)
begangene Straftaten gemeinsam verfolgt werden. Ausnahmen können sich aus
sachlichen Gründen (Art. 30 StPO) und aus dem Umstand ergeben, dass bereits an
einem anderen Gericht Anklage erhoben wurde (Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 124 N 7). Der Grundsatz der
Verfahrenseinheit bezweckt neben der Prozessökonomie die Verhinderung sich
widersprechender Urteile und gewährleistet damit das in Art. 8 BV statuierte
Gleichbehandlungsgebot (BGE IV 29 E. 3.2 S. 31 mit Hinweisen); damit gereicht
er dem Beschuldigten grundsätzlich zum Vorteil.
2.3
Aus
der angefochtenen Schlusseinvernahme geht hervor, dass sich die Vorhalte gegen
den Beschwerdeführer in mehrere Tatkomplexe gliedern. Im ersten, jedoch
zentralen Tatkomplex werden dem Beschwerdeführer teilweise mehrfache versuchte
vorsätzliche Tötung, Raufhandel sowie mehrfache Gefährdung des Lebens in
Mittäterschaft mit B____ und zum Nachteil von C____ vorgehalten (p. 3 -11). In
einem zweiten Tatvorwurf wird der Beschwerdeführer der Unterlassung der
Buchführung bezichtigt (p. 11); dieser Vorwurf betrifft den im ersten
Tatkomplex Mitangeklagten sowie den Geschädigten nicht. Der dritte Tatvorwurf wegen
rechtswidriger Einreise richtet sich wiederum allein gegen B____ (p. 12).
2.4
Die
einvernehmende Untersuchungsbeamtin hat den Beschwerdeführer anlässlich der
Schlusseinvernahme nicht detailliert zu den Tatumständen der ihm zur Last
gelegten Unterlassung der Buchführung befragt, sondern ihm den Tatvorwurf
lediglich als Schlussvorhalt, welcher auch Eingang in die Anklageschrift
findet, vorgehalten (vgl. Schlusseinvernahme p. 11). In diesem Zusammenhang hat
die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht, der Vorhalt sei quasi
deckungsgleich mit dem strafprozessual verlangten Hinweis zu Beginn der
Einvernahme auf die Straftatbestände, welche Gegenstand des Verfahrens bilden
(Stellungnahme StA p. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig sinnvoll,
die Schlusseinvernahme dadurch zu verkomplizieren, dass die
Untersuchungsbeamtin jeweils die einzelnen Beschuldigten bzw. den Geschädigten inkl.
Rechtsvertreter abwechslungsweise aus dem Raum hätte schicken müssen, um den
jeweils anderen Beschuldigten zu dem nur ihn betreffenden Tatvorwurf
einzuvernehmen. Dies umso mehr, als aus dem Grundsatz der Anklageeinheit folgt,
dass der im Hauptanklagepunkt Mitbeschuldigte sowie der Geschädigte spätestens
mit der Anklageschrift von dem zusätzlich gegen den Beschwerdeführer erhobenen
Vorwurf der Unterlassung der Buchführung erfahren werden. Zudem werden
anlässlich der Hauptverhandlung beide Beschuldigte Gelegenheit nicht nur zur
Stellungnahme zu den ihnen mittäterschaftlich zur Last gelegten Delikten,
sondern auch zu den jeden Einzelnen betreffenden Vorhalten erhalten. Aufgrund
des Gesagten besteht somit kein Anspruch seitens des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung
der gegen ihn erhobenen Vorwürfe vor dem Mitbeschuldigten sowie dem
Geschädigten. Dem Beschwerdeführer ist aus dem Vorgehen der
Untersuchungsbeamtin, welches sich auf praktische und sachliche Umstände stützte,
kein prozessualer Nachteil erwachsen. Eine Verletzung seiner
Persönlichkeitsrechte ist nicht ersichtlich bzw. sind gewisse Einschränkungen
seiner Privatsphäre vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als
(Mit-)Beschuldigtem hinzunehmen und werden durch die geschilderten prozessualen
Vorteile wieder aufgewogen (vgl. dazu oben E. 2.2). Die Beschwerde wird somit
in diesem Punkt abgewiesen.
3.
3.1
In
einem zweiten Punkt wird mit der Beschwerde moniert, der zuständige
Staatsanwalt habe sich in seinen Eingaben ans Zwangsmassnahmengericht vom 15. November
2019.
sowie ans Appellationsgericht vom 26. November 2019 wiederholt in
fremdenfeindlichem Ton und erniedrigender Weise über die Herkunft des
Beschwerdeführers geäussert. Durch die diesbezüglichen Ausführungen des
Staatsanwaltes werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und Rasse als
«unsozial» bezeichnet (Beschwerde p. 2). Auch dies stelle eine Verletzung
seiner Persönlichkeitsrechte dar.
3.2
Der
Staatsanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, er habe in den vom
Beschwerdeführer angeführten Eingaben bezugnehmend auf dessen persönliche
Situation zum Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr geschrieben,
der Beschwerdeführer «bewegt sich vor allem im Kreis seiner kurdischen
Landsleute und hat keine sozialen Verpflichtungen in der Schweiz» (Antrag ans
Zwangsmassnahmengericht vom 15. November 2019) bzw. «der Beschwerdeführer
bewegt sich vor allem im Kreis seiner europaweit gut vernetzten, kurdischen
Landsleute, hat keine sozialen Verpflichtungen in der Schweiz und lebte bereits
in Zypern und in Griechenland» (Eingabe ans Appellationsgerichts vom 26.
November 2019). Diese Passagen würden nicht bezwecken, den Beschwerdeführer als
unsozial zu bezeichnen, sondern gerade darauf hinweisen, dass dieser nicht
unsozial sei (Stellungnahme StA p. 2).
3.3
Bei
der Beurteilung der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO müssen die
gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person berücksichtigt werden.
Neben der Schwere der drohenden Strafe ist es zulässig, in diese Überlegungen
die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche
Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und
ähnliches einzubeziehen (Forster,
in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 221 N 5; BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166
f. mit Hinweisen). Der Hinweis des Staatsanwaltes, wonach der Beschwerdeführer
sich vor allem im Kreis seiner kurdischen Landsleute bewege und in der Schweiz
keine sozialen Verpflichtungen habe, bedeutet in Bezug auf die Beurteilung der
Fluchtgefahr nichts anderes, als dass der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer
nicht besonders stark in die Schweizer Gesellschaft integriert ist, sondern soziale
Beziehungen vor allem zu seinen (teilweise in Europa vernetzten) Landsleuten
unterhält. Die Frage nach der sozialen Integration eines Beschuldigten an
seinem Aufenthaltsort, seinen privaten Kontakten zu Personen, welche allenfalls
Verbindungen ins Ausland haben sowie allfälligen früheren Auslandaufenthalten hat
massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung, ob im konkreten Fall mit einer
erhöhten Gefahr einer Flucht ins Ausland zu rechnen ist. Von einer
diskriminierenden Stigmatisierung des Beschwerdeführers als «unsozial» durch
den Staatsanwalt kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch in diesem
Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung
von § 21 Abs. 2 des Reglements über Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement
[GGR, SG 154.810]) auf CHF 800.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten
mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).