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Entscheid

BES.2019.263

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

2. Mai 2020Deutsch5 min

Verfahrensleiter des Appellationsgericht dieses Schreiben an den Absender zurück

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2019.263

ENTSCHEID

vom 2. Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.

Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Einzelgericht in Strafsachen

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

Strafbefehl VT.2017.1738 vom 24. April 2017

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2017 wurde der in Frankreich

wohnhafte A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der

zulässigen Parkzeit am 28. April 2016) zu einer Busse von CHF 60.– verurteilt.

Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Der an die

Adresse von A____ versandte Strafbefehl wurde am 23. Mai 2017 mit dem Vermerk

«Pli avisé et non réclamé» an die Staatsanwaltschaft retourniert.

Am 31. Oktober

2019 wurde A____ bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Basel-Mulhouse

angehalten und erst nach Bezahlung von CHF 860.– für Bussen und Kosten wieder

entlassen. Mit (nicht unterzeichnetem) Schreiben vom 18. November 2019

wandte er sich an die Staatsanwaltschaft und forderte den Betrag von CHF 860.–

zurück mit der Erklärung, er habe das Fahrzeug, mit dem die

Verkehrsregelverletzung begangen worden war, bereits am 18. März 2015 verkauft.

Die

Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am

Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 27. November 2019

zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

Am 12. Dezember

2019 ging beim Appellationsgericht das gleiche Schreiben von A____ ein, das er

am 18. November 2019 der Staatsanwaltschaft zugestellt hatte, wobei dieses

Schreiben weder datiert noch unterschrieben war. Beigelegt war auch eine Kopie

des Verkaufsvertrags. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 sandte der

Verfahrensleiter des Appellationsgericht dieses Schreiben an den Absender zurück

mit der Aufforderung, es mit seiner Originalunterschrift zu versehen und dem

Appellationsgericht bis spätestens 20. Februar 2020 (Posteingang bei der

Schweizerischen Post oder Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder

konsularische Vertretung im Ausland) erneut zuzustellen. Anschliessend werde

seine Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenommen. A____ wurde ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhalten dieser Frist auf sein

Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Diese sowohl in deutscher als auch in

französischer Sprache verfasste Verfügung wurde A____ am 17. Januar 2020

zugestellt. Bis heute hat A____ dem Appellationsgericht seine Eingabe nicht mit

einer Unterschrift versehen retourniert.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Ordentliches

Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in

Strafsachen ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Wäre die Eingabe von A____ als

Beschwerde entgegenzunehmen, wäre sie indessen abzuweisen. Wie das

Einzelgericht in Strafsachen zutreffend ausgeführt hat, wurde die Eingabe vom

18.

November 2019 klar zu spät eingereicht, um als rechtzeitige Einsprache

gegen den Strafbefehl vom 24. April 2017 gelten zu können. Der Strafbefehl ist

in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 StPO bereits im Mai 2017 in Rechtskraft

erwachsen.

1.2

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert

ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene

Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen

Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der

verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person

herbeizuführen. Zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist gemäss § 92 Abs. 1

Ziff. 3 GOG ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. A____ hat in

seiner nicht unterzeichneten Eingabe einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410

Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, indem er erklärt und belegt hat, dass er im

Zeitpunkt der inkriminierten Verkehrsregelverletzung gar nicht mehr Eigentümer

und Fahrer des fehlbaren Fahrzeugs gewesen sei. Allerdings hat er seine Eingabe

nicht unterschrieben.

1.3

Gemäss

Art. 110 Abs. 1 StPO müssen schriftliche Eingaben datiert und unterzeichnet

sein. Der Verfahrensleiter hat A____ daher aufgefordert, seine Eingabe innert

einer Nachfrist mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem

Appellationsgericht erneut zuzustellen. Die Eingabe würde dann als

Revisionsgesuch entgegengenommen. Bei Nichteinhalten der Frist würde nicht auf

das Revisionsgesuch eingetreten. A____ hat auf diese Aufforderung nicht

reagiert. Auf sein nicht ordnungsgemäss eingereichtes Revisionsgesuch ist daher

nicht einzutreten.

1.4

Daher

kann auf die materielle Argumentation des Gesuchstellers nicht eingegangen

werden. Immerhin kann dem Umstand, dass er sein Fahrzeug bereits vor der

fraglichen Verkehrsregelverletzung verkauft hatte, bei der Kostenverlegung

Rechnung getragen werden, indem umständehalber auf die Erhebung einer

Urteilsgebühr verzichtet wird.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten für das Revisionsverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch

übersetzt)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.