BES.2019.263
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
2. Mai 2020Deutsch5 min
Verfahrensleiter des Appellationsgericht dieses Schreiben an den Absender zurück
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2019.263
ENTSCHEID
vom 2. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.
Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Einzelgericht in Strafsachen
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl VT.2017.1738 vom 24. April 2017
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2017 wurde der in Frankreich
wohnhafte A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der
zulässigen Parkzeit am 28. April 2016) zu einer Busse von CHF 60.– verurteilt.
Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Der an die
Adresse von A____ versandte Strafbefehl wurde am 23. Mai 2017 mit dem Vermerk
«Pli avisé et non réclamé» an die Staatsanwaltschaft retourniert.
Am 31. Oktober
2019 wurde A____ bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Basel-Mulhouse
angehalten und erst nach Bezahlung von CHF 860.– für Bussen und Kosten wieder
entlassen. Mit (nicht unterzeichnetem) Schreiben vom 18. November 2019
wandte er sich an die Staatsanwaltschaft und forderte den Betrag von CHF 860.–
zurück mit der Erklärung, er habe das Fahrzeug, mit dem die
Verkehrsregelverletzung begangen worden war, bereits am 18. März 2015 verkauft.
Die
Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 27. November 2019
zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Am 12. Dezember
2019 ging beim Appellationsgericht das gleiche Schreiben von A____ ein, das er
am 18. November 2019 der Staatsanwaltschaft zugestellt hatte, wobei dieses
Schreiben weder datiert noch unterschrieben war. Beigelegt war auch eine Kopie
des Verkaufsvertrags. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 sandte der
Verfahrensleiter des Appellationsgericht dieses Schreiben an den Absender zurück
mit der Aufforderung, es mit seiner Originalunterschrift zu versehen und dem
Appellationsgericht bis spätestens 20. Februar 2020 (Posteingang bei der
Schweizerischen Post oder Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder
konsularische Vertretung im Ausland) erneut zuzustellen. Anschliessend werde
seine Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenommen. A____ wurde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhalten dieser Frist auf sein
Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Diese sowohl in deutscher als auch in
französischer Sprache verfasste Verfügung wurde A____ am 17. Januar 2020
zugestellt. Bis heute hat A____ dem Appellationsgericht seine Eingabe nicht mit
einer Unterschrift versehen retourniert.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Ordentliches
Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Wäre die Eingabe von A____ als
Beschwerde entgegenzunehmen, wäre sie indessen abzuweisen. Wie das
Einzelgericht in Strafsachen zutreffend ausgeführt hat, wurde die Eingabe vom
18.
November 2019 klar zu spät eingereicht, um als rechtzeitige Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 24. April 2017 gelten zu können. Der Strafbefehl ist
in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 StPO bereits im Mai 2017 in Rechtskraft
erwachsen.
1.2
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert
ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene
Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen
Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der
verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen. Zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 3 GOG ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. A____ hat in
seiner nicht unterzeichneten Eingabe einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, indem er erklärt und belegt hat, dass er im
Zeitpunkt der inkriminierten Verkehrsregelverletzung gar nicht mehr Eigentümer
und Fahrer des fehlbaren Fahrzeugs gewesen sei. Allerdings hat er seine Eingabe
nicht unterschrieben.
1.3
Gemäss
Art. 110 Abs. 1 StPO müssen schriftliche Eingaben datiert und unterzeichnet
sein. Der Verfahrensleiter hat A____ daher aufgefordert, seine Eingabe innert
einer Nachfrist mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem
Appellationsgericht erneut zuzustellen. Die Eingabe würde dann als
Revisionsgesuch entgegengenommen. Bei Nichteinhalten der Frist würde nicht auf
das Revisionsgesuch eingetreten. A____ hat auf diese Aufforderung nicht
reagiert. Auf sein nicht ordnungsgemäss eingereichtes Revisionsgesuch ist daher
nicht einzutreten.
1.4
Daher
kann auf die materielle Argumentation des Gesuchstellers nicht eingegangen
werden. Immerhin kann dem Umstand, dass er sein Fahrzeug bereits vor der
fraglichen Verkehrsregelverletzung verkauft hatte, bei der Kostenverlegung
Rechnung getragen werden, indem umständehalber auf die Erhebung einer
Urteilsgebühr verzichtet wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das Revisionsverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.