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Entscheid

BES.2019.264

Einstellungsverfügung

11. Mai 2020Deutsch13 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.264

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. November 2019

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte)

ein Strafverfahren wegen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, unbefugter Datenbeschaffung und Geldwäscherei. Das

Verfahren wurde aufgenommen, da die Beschuldigte zugestandenermassen Dritten

ihr privates Konto bei der Postfinance zur Verfügung gestellt hatte, auf

welches nach einer Phishing-Attacke auf A____ eine Überweisung von CHF

11'011.‒ ab dessen Konto erfolgte. Die Beschuldigte bezog das überwiesene

Geld in der Folge in bar und versandte es per Post an eine Adresse in Russland.

Die

Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 28. November 2019

ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschuldigte ihrerseits Opfer der

unbekannten Täterschaft geworden sei. Sie habe am 17. Februar 2019 gutgläubig

einen Dienstleistungsvertrag mit der zwar existenten, in Wahrheit aber am

Vertrag nicht beteiligten Firma «[...]» abgeschlossen. Sie habe sich

verpflichtet, für ein monatliches Entgelt von CHF 2'500.‒ zuzüglich Bonus

und Spesenersatz bei Auftragserfüllung Kundengelder aus der Region anzunehmen

und einzuzahlen, die erforderlichen Immobilienunterlagen bereitzustellen und

die Unterlagen mitsamt Vorschusszahlung per DHL/UPS oder per Post an den

Verkäufer/Vermieter/Inhaber des Immobilienprojekts zu versenden.

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe

seines Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2019 Beschwerde erheben lassen. Es

wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf den Straftatbestand

der Geldwäscherei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das

Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen. Das Verfahren sei mittels

Strafbefehls abzuschliessen, oder es sei diesbezüglich Anklage zu erheben. Dies

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner bzw. der Staatskasse. Nach

entsprechender Verfügung der Verfahrensleiterin hat der Beschwerdeführer am 31.

Dezember 2019 fristgerecht einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.‒

geleistet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 14. Januar 2020

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter

o/e-Kostenfolge. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten hat auf eine

Stellungnahme verzichtet. Mit Replik vom 3. April 2020 hat der Beschwerdeführer

vollumfänglich an seinen Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf

die im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen

Einstellungsverfügung zum Schluss, die Beschuldigte habe aufgrund der

dokumentierten Ausgangslage eindeutig nicht um die deliktische Herkunft der auf

ihr Konto einbezahlten Vermögenswerte gewusst oder von einer Vortat ausgehen

müssen. Sie schliesst dies aus den vorliegenden Unterlagen, aus welchen sich

ergebe, dass die Beschuldigte der Meinung gewesen sei, Arbeitnehmerin des

Einzelunternehmens «[...]» zu sein. Sie habe gemäss ihrem Pflichtenheft im

Arbeitsvertrag und weiteren Kontakten mit der vermeintlichen Senior Managerin [...]

gehandelt und das auf ihr Konto überwiesene Geld im Glauben, es handle sich um

eine Vorschusszahlung für eine Mietwohnung in Moskau, zusammen mit dem

angeblichen Mietvertrag per «Post Pack International Priority» an die

Empfängerin [...] versandt. Es sei ihr gesagt worden, diese Art der Transaktion

sei schneller und günstiger als via Bank oder andere Zahlungssysteme.

2.2

Die

Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung beschränkt sich auf den Tatbestand

der Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits nach Ankündigung

des Abschlusses der Untersuchung vom 6. September 2019 habe er beantragt, die

beschuldigte Person sei unter Wahrung der Teilnahmereche des Beschwerdeführers

noch einmal einzuvernehmen, da die Beschuldigte in der rudimentären Befragung

durch die Polizei Basel-Landschaft vom 8. März 2019 weder mit dem Inhalt des

Arbeitsvertrages noch mit demjenigen der beiden E-Mails vom 4. März 2019

(Anweisungen an die Beschuldigte) konfrontiert worden sei. Damit sei noch nicht

unter allen Aspekten geklärt, inwieweit der Tatbestand der Geldwäscherei auch

in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 11.

November 2019 sei dieser Antrag abgelehnt worden, ohne dass in der Begründung

auf den subjektiven Tatbestand eingegangen worden sei. Die Staatsanwaltschaft

könne Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen

verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder

bereits rechtsgenüglich bewiesen seien (Art. 318 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der

Einvernahme vom 8. März 2019 habe die Beschuldigte auf die Frage nach dem

Hintergrund der Überweisung geantwortet, dass sie es auch komisch gefunden

habe, dass man bei solchen Dokumenten noch Geld mitschicken müsse, sie habe es

leider aber nicht weiter hinterfragt. Bereits diese Aussage lege nahe, dass die

Beschuldigte die Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei

eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Vor dem Hintergrund der äusserst

vorteilhaften Konditionen des Dienstleistungsvertrages und den konkreten

Anweisungen in den beiden E-Mails vom 4. März 2019 (hier insbesondere der darin

besonders hervorgehobenen Hinweise, den Bankangestellten «in keinem Fall über

Business, Arbeit, Immobilien usw.» zu berichten, sondern «jede beliebige

Erklärung zu verwenden, die aber nicht mit einem Geschäftsmodell zu tun habe»

oder aber auch, beim Versand des Paketes nach Russland in keinem Fall zu sagen,

«dass hiermit Geld versandt wird») könne nicht ernsthaft gesagt werden, dass

der Beweisantrag auf Konfrontation mit diesen Dokumenten im Sinne von Art. 318

StPO ausschliesslich Tatsachen betreffe, die unerheblich oder offenkundig und

der Strafbehörde bereits bekannt gewesen seien, wie dies die Staatsanwaltschaft

in ihrem ablehnenden Beweisergänzungsentscheid ausführe. Damit sei der Anspruch

des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft

habe das Strafverfahren mit der Begründung eingestellt, es sei kein Tatverdacht

erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Es sei ihr darin zuzustimmen, dass

sich der Tatverdacht betreffend die beiden Tatbestände der unbefugten

Datenbeschaffung und des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage gegen die Beschuldigte nicht erhärten lasse. Auf den

Tatbestand der Geldwäscherei treffe dies jedoch nicht zu. Was den objektiven

Tatbestand betreffe, so gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die

Beschuldigte den auf ihr Konto transferierten Betrag zumindest teilweise

bezogen und diesen ‒ eingewickelt in den ausgedruckten Mietvertrag ‒

mittels «Post Pack international Priority - Swiss-post Urgent» an die

angegebene Adressatin nach Russland versandt habe. Durch diese Handlungen habe

die Beschuldigte den Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen

stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liege in der Sicherung der

durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte, und in objektiver

Hinsicht sei damit der Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt.

In subjektiver

Hinsicht erfordere der Tatbestand der Geldwäscherei Vorsatz, wobei

Eventualvorsatz genüge. Ob die Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe,

müsse ‒ ohne Geständnis ‒ aufgrund der Umstände entschieden werden.

Vorliegend habe die Beschuldigte sich auf die Frage nach dem Hintergrund der

Überweisung bisher dahingehend geäussert, dass sie es auch komisch gefunden

habe, dass man bei solchen Dokumenten noch Geld mitschicken müsse, sie habe es

leider aber nicht weiter hinterfragt (Ziff. 69 bis 72 der Einvernahme vom 8.

März 2019), was durchaus auf eines Eventualvorsatzes schliessen lasse. Die

weiteren Umstände ‒ Vorliegen eines überaus vorteilhaften

Arbeitsvertrages, unmissverständliche und fragwürdige Anweisungen betreffend

Bezug und Versand des Geldbetrages ‒ seien von der Staatsanwaltschaft

trotz Beweisantrags unberücksichtigt geblieben. Abgesehen davon obliege die

Würdigung derartiger Umstände nicht der Staatsanwaltschaft, sondern dem

Strafgericht. Nach dem Gesagten könne nicht von einer klaren Sach- und

Rechtslage gesprochen werden, die eine Einstellung des Strafverfahrens

rechtfertigen würde. Es könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass

die Beschuldigte von der Möglichkeit des Erfolgseintritts gewusst habe oder

davon hätte wissen musste. Des Weiteren erfordere die Würdigung der Umstände,

die für den Schluss auf ein eventualvorsätzliches Verhalten sprächen, eine

Ermessensbetätigung, weshalb auch die Rechtslage nicht als klar bezeichnet

werden könne. In derartigen Zweifelsfällen rechtlicher und/oder tatsächlicher

Natur dürfe das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das

Urteil dem Gericht überlassen bleiben solle. Beim Entscheid über

Anklageerhebung oder Einstellung gelte der Grundsatz «in dubio pro duriore», es

sei prinzipiell Anklage zu erheben. Ansonsten könne es in Fälle wie dem

vorliegenden (Handeln als sog. «Money Mule») kaum je zu einem Schuldspruch

kommen.

2.3

2.3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit

Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore»

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist

dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine

Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn

hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist –

sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu

erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,

drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die

Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu

entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE

BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der

Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019

E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch

bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E.

2.2.1

mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).

2.3.2

Geldwäscherei

ist ein Vorsatzdelikt, wobei dolus eventualis genügt. Der Täterschaft muss

mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der

Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden

Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die Täterschaft muss

die genauen Umstände der Vortat indes nicht kennen (Pieth, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art.

305bis N 59). Die Tatsache, dass die Beschuldigte die Frage, ob sie

den Tatbestand der Geldwäsche kenne, mit «nein» beantwortete (Einvernahme S. 6,

Ziff. 120), schliesst nicht aus, dass sie ahnte, dass ihre Auftraggeber

illegale Motive hatten, das Geld nicht auf dem üblichen Geschäftsweg zu

überweisen.

Es ist dem

Beschwerdeführer beizupflichten, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass

der von der Beschuldigten getätigte Bezug und Versand von Bargeld im

Zusammenhang mit illegalen Machenschaften stand. Allein schon die Diskrepanz

zwischen Lohn (CHF 2'400.‒ pro Monat für einen Zeitaufwand von 2-4 Tagen

pro Woche zu 2-3 Stunden [Dienstleistungsvertrag Ziff. 3.2. sowie ausführliche

Stellenausschreibung von «[...]»] und der zu erbringenden Gegenleistung

(Versand von Unterlagen, für welche die Beschuldigte keine Verantwortung trug,

zusammen mit Bargeld) müsste auch bei einer jungen Person mit wenig

Geschäftserfahrung Fragen aufgeworfen haben. Die rasche Abwicklung wurde

zusätzlich honoriert (Mail von «[...]» vom 4. März 2019: CHF 50.‒

Fahrspesen, CHF 100.‒ «für Eiligkeit»). Die Beschuldigte gab an, in einem

Teilzeitpensum von 40 bis 60 Prozent in einem Café zu arbeiten (Erhebung

finanzielle Verhältnisse durch Polizei BL; Einvernahme vom 8. März 2019: S. 3).

Ihr legales Einkommen wurde nicht erfragt, liegt wohl aber kaum über dem im

Dienstleistungsvertrag versprochenen Lohn, weshalb ihr auffallen musste, dass

das vereinbarte Entgelt für eine unqualifizierte Tätigkeit mit relativ geringem

Zeitaufwand überaus grosszügig bemessen war. Auch die grafische Darstellung und

sprachliche Fehlerhaftigkeit des Vertrages hätten grundsätzlich Misstrauen

wecken sollen. Schliesslich hätten auch die per Mail erfolgten Instruktionen,

wonach gegenüber den Bankangestellten der Grund für den Geldbezug und gegenüber

der Post der Versand von Bargeld zu verheimlichen war, die Beschuldigte

misstrauisch stimmen müssen.

Um den

Eventualvorsatz bezüglich Geldwäscherei trotz dieser Auffälligkeiten verneinen

zu können und das Verfahren gegebenenfalls einzustellen, bedarf es weiterer

Abklärungen. Zwar wurde die Beschuldigte

relativ eingehend zu ihren IT-Kenntnissen befragt (Einvernahme vom 8. März

2019, S. 6/7), diese Fragen zielten jedoch offenbar auf ihr Wissen um die

Vortat bzw. auf eine allfällige Mittäterschaft. Nicht befragt wurde sie hingegen

zum «Dienstleistungsvertrag», den sie abgeschlossen hatte, zu den Anweisungen

bezüglich der Versandmodalitäten (grosse Geldscheine per Post), den

Instruktionen zum Bezug des Geldes und der Aufgabe zum Versand sowie zur

Adresse, an welche sie das Geld schicken musste.

Zur Widerlegung

des Eventualvorsatzes könnte allenfalls mit dem Ausbildungsstand der

Beschuldigten oder anderen persönlichen Faktoren argumentiert werden, welche

sie von einer durchschnittlichen Laiin unterscheiden könnte. Auch dazu wurde

sie indes nicht befragt. Zudem deutet ihre Antwort auf die einzige Frage zum

Hintergrund der fraglichen Überweisung darauf hin, dass sie durchaus einen

gewissen Verdacht geschöpft hatte. Allerdings wurde die Frage, was sie am

Versand der Dokumente zusammen mit Bargeld als «komisch» empfunden habe, nicht

vertieft (Einvernahme S. 4, Ziff. 70).

2.4

Nach

dem Gesagten kann dem Grundsatz «in dubio pro duriore» folgend aufgrund der

vorliegenden Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der

subjektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht gegeben sei. Wie vom

Beschwerdeführer beantragt, ist die Beschuldigte erneut zu befragen, und wenn

sich nicht deutliche Hinweise auf das Fehlen eines Eventualvorsatzes ergeben,

Anklage zu erheben oder ein Strafbefehl zu erlassen.

3.

Bei diesem Ausgang

des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Kostenvorschuss von

CHF 1'000.‒ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der angefallene

Aufwand seines Rechtsvertreters ist mangels Kostennote auf 5 Stunden zu

schätzen, welche praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ zu

vergüten sind (inkl. Spesen, zuzüglich 7,7 % MWST [CHF 96.25 MWST]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einstellungsbeschluss bezüglich Geldwäscherei aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen zu

tätigen und das Verfahren danach durch Einstellung, Anklage oder mittels

Strafbefehls abzuschliessen.

Es werden keine Gebühren erhoben. Der Kostenvorschuss

von CHF 1'000.‒ wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Es wird

ihm aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'250.‒ zuzüglich

CHF 96.25 MWST ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

-

Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.