BES.2019.264
Einstellungsverfügung
11. Mai 2020Deutsch13 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.264
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. November 2019
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte)
ein Strafverfahren wegen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, unbefugter Datenbeschaffung und Geldwäscherei. Das
Verfahren wurde aufgenommen, da die Beschuldigte zugestandenermassen Dritten
ihr privates Konto bei der Postfinance zur Verfügung gestellt hatte, auf
welches nach einer Phishing-Attacke auf A____ eine Überweisung von CHF
11'011.‒ ab dessen Konto erfolgte. Die Beschuldigte bezog das überwiesene
Geld in der Folge in bar und versandte es per Post an eine Adresse in Russland.
Die
Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 28. November 2019
ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschuldigte ihrerseits Opfer der
unbekannten Täterschaft geworden sei. Sie habe am 17. Februar 2019 gutgläubig
einen Dienstleistungsvertrag mit der zwar existenten, in Wahrheit aber am
Vertrag nicht beteiligten Firma «[...]» abgeschlossen. Sie habe sich
verpflichtet, für ein monatliches Entgelt von CHF 2'500.‒ zuzüglich Bonus
und Spesenersatz bei Auftragserfüllung Kundengelder aus der Region anzunehmen
und einzuzahlen, die erforderlichen Immobilienunterlagen bereitzustellen und
die Unterlagen mitsamt Vorschusszahlung per DHL/UPS oder per Post an den
Verkäufer/Vermieter/Inhaber des Immobilienprojekts zu versenden.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2019 Beschwerde erheben lassen. Es
wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf den Straftatbestand
der Geldwäscherei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen. Das Verfahren sei mittels
Strafbefehls abzuschliessen, oder es sei diesbezüglich Anklage zu erheben. Dies
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner bzw. der Staatskasse. Nach
entsprechender Verfügung der Verfahrensleiterin hat der Beschwerdeführer am 31.
Dezember 2019 fristgerecht einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.‒
geleistet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 14. Januar 2020
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter
o/e-Kostenfolge. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten hat auf eine
Stellungnahme verzichtet. Mit Replik vom 3. April 2020 hat der Beschwerdeführer
vollumfänglich an seinen Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf
die im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen
Einstellungsverfügung zum Schluss, die Beschuldigte habe aufgrund der
dokumentierten Ausgangslage eindeutig nicht um die deliktische Herkunft der auf
ihr Konto einbezahlten Vermögenswerte gewusst oder von einer Vortat ausgehen
müssen. Sie schliesst dies aus den vorliegenden Unterlagen, aus welchen sich
ergebe, dass die Beschuldigte der Meinung gewesen sei, Arbeitnehmerin des
Einzelunternehmens «[...]» zu sein. Sie habe gemäss ihrem Pflichtenheft im
Arbeitsvertrag und weiteren Kontakten mit der vermeintlichen Senior Managerin [...]
gehandelt und das auf ihr Konto überwiesene Geld im Glauben, es handle sich um
eine Vorschusszahlung für eine Mietwohnung in Moskau, zusammen mit dem
angeblichen Mietvertrag per «Post Pack International Priority» an die
Empfängerin [...] versandt. Es sei ihr gesagt worden, diese Art der Transaktion
sei schneller und günstiger als via Bank oder andere Zahlungssysteme.
2.2
Die
Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung beschränkt sich auf den Tatbestand
der Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits nach Ankündigung
des Abschlusses der Untersuchung vom 6. September 2019 habe er beantragt, die
beschuldigte Person sei unter Wahrung der Teilnahmereche des Beschwerdeführers
noch einmal einzuvernehmen, da die Beschuldigte in der rudimentären Befragung
durch die Polizei Basel-Landschaft vom 8. März 2019 weder mit dem Inhalt des
Arbeitsvertrages noch mit demjenigen der beiden E-Mails vom 4. März 2019
(Anweisungen an die Beschuldigte) konfrontiert worden sei. Damit sei noch nicht
unter allen Aspekten geklärt, inwieweit der Tatbestand der Geldwäscherei auch
in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 11.
November 2019 sei dieser Antrag abgelehnt worden, ohne dass in der Begründung
auf den subjektiven Tatbestand eingegangen worden sei. Die Staatsanwaltschaft
könne Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen
verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder
bereits rechtsgenüglich bewiesen seien (Art. 318 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der
Einvernahme vom 8. März 2019 habe die Beschuldigte auf die Frage nach dem
Hintergrund der Überweisung geantwortet, dass sie es auch komisch gefunden
habe, dass man bei solchen Dokumenten noch Geld mitschicken müsse, sie habe es
leider aber nicht weiter hinterfragt. Bereits diese Aussage lege nahe, dass die
Beschuldigte die Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei
eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Vor dem Hintergrund der äusserst
vorteilhaften Konditionen des Dienstleistungsvertrages und den konkreten
Anweisungen in den beiden E-Mails vom 4. März 2019 (hier insbesondere der darin
besonders hervorgehobenen Hinweise, den Bankangestellten «in keinem Fall über
Business, Arbeit, Immobilien usw.» zu berichten, sondern «jede beliebige
Erklärung zu verwenden, die aber nicht mit einem Geschäftsmodell zu tun habe»
oder aber auch, beim Versand des Paketes nach Russland in keinem Fall zu sagen,
«dass hiermit Geld versandt wird») könne nicht ernsthaft gesagt werden, dass
der Beweisantrag auf Konfrontation mit diesen Dokumenten im Sinne von Art. 318
StPO ausschliesslich Tatsachen betreffe, die unerheblich oder offenkundig und
der Strafbehörde bereits bekannt gewesen seien, wie dies die Staatsanwaltschaft
in ihrem ablehnenden Beweisergänzungsentscheid ausführe. Damit sei der Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft
habe das Strafverfahren mit der Begründung eingestellt, es sei kein Tatverdacht
erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Es sei ihr darin zuzustimmen, dass
sich der Tatverdacht betreffend die beiden Tatbestände der unbefugten
Datenbeschaffung und des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage gegen die Beschuldigte nicht erhärten lasse. Auf den
Tatbestand der Geldwäscherei treffe dies jedoch nicht zu. Was den objektiven
Tatbestand betreffe, so gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die
Beschuldigte den auf ihr Konto transferierten Betrag zumindest teilweise
bezogen und diesen ‒ eingewickelt in den ausgedruckten Mietvertrag ‒
mittels «Post Pack international Priority - Swiss-post Urgent» an die
angegebene Adressatin nach Russland versandt habe. Durch diese Handlungen habe
die Beschuldigte den Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen
stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liege in der Sicherung der
durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte, und in objektiver
Hinsicht sei damit der Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt.
In subjektiver
Hinsicht erfordere der Tatbestand der Geldwäscherei Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genüge. Ob die Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe,
müsse ‒ ohne Geständnis ‒ aufgrund der Umstände entschieden werden.
Vorliegend habe die Beschuldigte sich auf die Frage nach dem Hintergrund der
Überweisung bisher dahingehend geäussert, dass sie es auch komisch gefunden
habe, dass man bei solchen Dokumenten noch Geld mitschicken müsse, sie habe es
leider aber nicht weiter hinterfragt (Ziff. 69 bis 72 der Einvernahme vom 8.
März 2019), was durchaus auf eines Eventualvorsatzes schliessen lasse. Die
weiteren Umstände ‒ Vorliegen eines überaus vorteilhaften
Arbeitsvertrages, unmissverständliche und fragwürdige Anweisungen betreffend
Bezug und Versand des Geldbetrages ‒ seien von der Staatsanwaltschaft
trotz Beweisantrags unberücksichtigt geblieben. Abgesehen davon obliege die
Würdigung derartiger Umstände nicht der Staatsanwaltschaft, sondern dem
Strafgericht. Nach dem Gesagten könne nicht von einer klaren Sach- und
Rechtslage gesprochen werden, die eine Einstellung des Strafverfahrens
rechtfertigen würde. Es könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass
die Beschuldigte von der Möglichkeit des Erfolgseintritts gewusst habe oder
davon hätte wissen musste. Des Weiteren erfordere die Würdigung der Umstände,
die für den Schluss auf ein eventualvorsätzliches Verhalten sprächen, eine
Ermessensbetätigung, weshalb auch die Rechtslage nicht als klar bezeichnet
werden könne. In derartigen Zweifelsfällen rechtlicher und/oder tatsächlicher
Natur dürfe das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das
Urteil dem Gericht überlassen bleiben solle. Beim Entscheid über
Anklageerhebung oder Einstellung gelte der Grundsatz «in dubio pro duriore», es
sei prinzipiell Anklage zu erheben. Ansonsten könne es in Fälle wie dem
vorliegenden (Handeln als sog. «Money Mule») kaum je zu einem Schuldspruch
kommen.
2.3
2.3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit
Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore»
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist
dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn
hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist –
sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu
erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE
BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der
Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019
E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch
bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E.
2.2.1
mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).
2.3.2
Geldwäscherei
ist ein Vorsatzdelikt, wobei dolus eventualis genügt. Der Täterschaft muss
mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der
Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden
Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die Täterschaft muss
die genauen Umstände der Vortat indes nicht kennen (Pieth, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art.
305bis N 59). Die Tatsache, dass die Beschuldigte die Frage, ob sie
den Tatbestand der Geldwäsche kenne, mit «nein» beantwortete (Einvernahme S. 6,
Ziff. 120), schliesst nicht aus, dass sie ahnte, dass ihre Auftraggeber
illegale Motive hatten, das Geld nicht auf dem üblichen Geschäftsweg zu
überweisen.
Es ist dem
Beschwerdeführer beizupflichten, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass
der von der Beschuldigten getätigte Bezug und Versand von Bargeld im
Zusammenhang mit illegalen Machenschaften stand. Allein schon die Diskrepanz
zwischen Lohn (CHF 2'400.‒ pro Monat für einen Zeitaufwand von 2-4 Tagen
pro Woche zu 2-3 Stunden [Dienstleistungsvertrag Ziff. 3.2. sowie ausführliche
Stellenausschreibung von «[...]»] und der zu erbringenden Gegenleistung
(Versand von Unterlagen, für welche die Beschuldigte keine Verantwortung trug,
zusammen mit Bargeld) müsste auch bei einer jungen Person mit wenig
Geschäftserfahrung Fragen aufgeworfen haben. Die rasche Abwicklung wurde
zusätzlich honoriert (Mail von «[...]» vom 4. März 2019: CHF 50.‒
Fahrspesen, CHF 100.‒ «für Eiligkeit»). Die Beschuldigte gab an, in einem
Teilzeitpensum von 40 bis 60 Prozent in einem Café zu arbeiten (Erhebung
finanzielle Verhältnisse durch Polizei BL; Einvernahme vom 8. März 2019: S. 3).
Ihr legales Einkommen wurde nicht erfragt, liegt wohl aber kaum über dem im
Dienstleistungsvertrag versprochenen Lohn, weshalb ihr auffallen musste, dass
das vereinbarte Entgelt für eine unqualifizierte Tätigkeit mit relativ geringem
Zeitaufwand überaus grosszügig bemessen war. Auch die grafische Darstellung und
sprachliche Fehlerhaftigkeit des Vertrages hätten grundsätzlich Misstrauen
wecken sollen. Schliesslich hätten auch die per Mail erfolgten Instruktionen,
wonach gegenüber den Bankangestellten der Grund für den Geldbezug und gegenüber
der Post der Versand von Bargeld zu verheimlichen war, die Beschuldigte
misstrauisch stimmen müssen.
Um den
Eventualvorsatz bezüglich Geldwäscherei trotz dieser Auffälligkeiten verneinen
zu können und das Verfahren gegebenenfalls einzustellen, bedarf es weiterer
Abklärungen. Zwar wurde die Beschuldigte
relativ eingehend zu ihren IT-Kenntnissen befragt (Einvernahme vom 8. März
2019, S. 6/7), diese Fragen zielten jedoch offenbar auf ihr Wissen um die
Vortat bzw. auf eine allfällige Mittäterschaft. Nicht befragt wurde sie hingegen
zum «Dienstleistungsvertrag», den sie abgeschlossen hatte, zu den Anweisungen
bezüglich der Versandmodalitäten (grosse Geldscheine per Post), den
Instruktionen zum Bezug des Geldes und der Aufgabe zum Versand sowie zur
Adresse, an welche sie das Geld schicken musste.
Zur Widerlegung
des Eventualvorsatzes könnte allenfalls mit dem Ausbildungsstand der
Beschuldigten oder anderen persönlichen Faktoren argumentiert werden, welche
sie von einer durchschnittlichen Laiin unterscheiden könnte. Auch dazu wurde
sie indes nicht befragt. Zudem deutet ihre Antwort auf die einzige Frage zum
Hintergrund der fraglichen Überweisung darauf hin, dass sie durchaus einen
gewissen Verdacht geschöpft hatte. Allerdings wurde die Frage, was sie am
Versand der Dokumente zusammen mit Bargeld als «komisch» empfunden habe, nicht
vertieft (Einvernahme S. 4, Ziff. 70).
2.4
Nach
dem Gesagten kann dem Grundsatz «in dubio pro duriore» folgend aufgrund der
vorliegenden Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der
subjektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht gegeben sei. Wie vom
Beschwerdeführer beantragt, ist die Beschuldigte erneut zu befragen, und wenn
sich nicht deutliche Hinweise auf das Fehlen eines Eventualvorsatzes ergeben,
Anklage zu erheben oder ein Strafbefehl zu erlassen.
3.
Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Kostenvorschuss von
CHF 1'000.‒ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der angefallene
Aufwand seines Rechtsvertreters ist mangels Kostennote auf 5 Stunden zu
schätzen, welche praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ zu
vergüten sind (inkl. Spesen, zuzüglich 7,7 % MWST [CHF 96.25 MWST]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einstellungsbeschluss bezüglich Geldwäscherei aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen zu
tätigen und das Verfahren danach durch Einstellung, Anklage oder mittels
Strafbefehls abzuschliessen.
Es werden keine Gebühren erhoben. Der Kostenvorschuss
von CHF 1'000.‒ wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Es wird
ihm aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'250.‒ zuzüglich
CHF 96.25 MWST ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
-
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.