BES.2019.265
Unentgeltliche Rechtspflege für Privatklägerin
20. Januar 2020Deutsch9 min
Eisenbahnwaggons von einer Rangierlokomotive der SBB überrollt und verstarb noch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.265
ENTSCHEID
vom 20.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Dezember 2019
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege für Privatklägerin
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 9. November
2018 kurz vor 01:25 Uhr ereignete sich beim Stellwerk 3 in Basel ein tödlicher
Unfall. B____ wurde im Rahmen seiner Arbeit als Reinigungskraft von
Eisenbahnwaggons von einer Rangierlokomotive der SBB überrollt und verstarb noch
auf der Unfallstelle. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt leitete in der Folge
gegen die am Unfall beteiligte Mitarbeiter der SBB (Lokomotivführer, Rangierspezialist
und Rangierleiter) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Am 4.
Dezember 2018 teilte Advokat [...] den Ermittlungsbehörden mit, dass ihn die Witwe
des Verstorbenen, A____, mit der Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit
dem Unfalltod ihres Ehemannes beauftragt habe und dass sie sich als Straf- und
Zivilklägerin konstituiere. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erkundigte sich
Advokat [...] bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens und
beantragte namens und im Auftrag von A____ die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Strafverfahren. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wies die
Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13. Dezember 2019, mit
der A____ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit [...]
für das laufende Strafverfahren beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am
27. Dezember 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist in ihrer Eigenschaft als Privatklägerin durch die
Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unmittelbar
in ihren eigenen Interessen berührt und dementsprechend zur Beschwerde-erhebung
legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die
form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der
Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche
Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Der Umfang des
Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in
Art. 136 Abs. 2 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche
Prozessführung (lit a. und b) und andererseits die Bestellung eines
Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft
notwendig ist (lit. c). Diese Bestimmung konkretisiert den in Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten
verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
die Privatklägerschaft im Strafprozess.
2.2
Die
Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch ausführlich dargelegt und mit Belegen
untermauert, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um
Prozesskosten oder einen Rechtsbeistand zu bezahlen. Ihr Einkommen vermag nicht
einmal den Grundbedarf für sie selbst und für ihren Sohn zu decken, und sie
verfügt über keinerlei nennenswertes Vermögen. Auch die Staatsanwaltschaft
bestreitet nicht, dass diese Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt
ist.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft macht auch nicht geltend, dass die Zivilklage aussichtslos
erscheine. Bei einer Adhäsionsklage ist denn auch die Voraussetzung der
genügenden Prozesschancen in aller Regel erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage
wäre nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem
gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn
bei der Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Konstituierung als
Privatklägerin offensichtlich fehlen (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 15). Beides
ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Voraussetzung der genügenden
Prozesschancen zu bejahen ist.
2.4
Die
Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus,
dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten
erscheint (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 136 N 16; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 136 N 4). Auch diese
Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Bei einem Strafverfahren
wegen fahrlässiger Tötung stellen sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen
(z.B. betreffend Kausalität), welche juristische Laien in aller Regel
überfordern. Die Beschwerdeführerin ist eine türkische Staatsangehörige ohne
höhere oder gar juristische Bildung. Sie hat von einem Tag auf den anderen
ihren Ehemann verloren und ist, wie sich aus ihrer Einvernahme vom 6. Dezember
2018.
ergibt, schon mit der Bewältigung dieses Verlustes und des Alltags mit
einem Sohn im Teenageralter stark gefordert. Der Fall ist für sie als
Hinterbliebene zudem von grosser Tragweite und die Berechnung ihrer daraus
entstehenden finanziellen Ansprüche ist kompliziert. Auch dies wird von der
Staatsanwaltschaft nicht bestritten.
2.5
Die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird von der
Staatsanwaltschaft einzig damit begründet, dass "der Hinterbliebenen der
Weg über die Opferhilfe jederzeit zur Verfügung" stehe. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb sie diesen Schritt bisher unterlassen habe.
Die
Beschwerdeführerin hat als Witwe des Opfers Anspruch auf Opferhilfe (Art. 1
Abs. 2 des Opferhilfegesetzes [OHG, SR 312.5]). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG
können Opfer und ihre Angehörigen u.a. auch Kosten für juristische Hilfe durch
die Beratungsstellen beanspruchen. Allerdings sieht Art. 4 Abs. 1 OHG unter dem
Titel "Subsidiarität der Opferhilfe" vor, dass Leistungen der
Opferhilfe nur dann endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder die Täterin
oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende
Leistung erbringt. Daraus ergibt sich – wie die Beschwerdeführerin zutreffend
geltend macht – klar, dass die Hilfe gemäss OHG gegenüber dem
prozessrechtlichen Institut der unentgeltlichen Rechtspflege subsidiär ist. Die
Opferhilfestellen übernehmen die Kosten für einen Anwalt nur, wenn die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO nicht
erfüllt sind, z.B. wenn die geschädigte Person nur als Strafklägerin, nicht
auch als Zivilklägerin auftritt (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O, Art. 136 N. 19; Zehntner,
in: Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilfegesetz, Art. 14 N 26, 30, 31;
BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127).
Sind die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 StPO gegeben, so
ist diese somit zu gewähren, unabhängig davon, ob das Opfer oder seine
Angehörigen die Dienste der Opferhilfe in Anspruch nimmt resp. genommen hat. Im
Übrigen trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an die
Opferhilfe gewandt hätte, wie die Staatsanwaltschaft behauptet. Wie aus der
Kostengutsprache der Opferhilfe vom 31. Juli 2019 (act.3, Beschwerdebeilage 4)
zu ersehen ist, wurden der Beschwerdeführerin die Kosten für vier Stunden juristische
Soforthilfe (für erste Abklärungs- und Beratungsgespräche und das Verschaffen
eines Überblicks über die Situation der Beschwerdeführerin durch den Anwalt)
gutgesprochen. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche
Leistungen nach OHG subsidiär zum Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
sind.
3.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Die angefochtene Verfügung
vom 2. Dezember 2019 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch [...] für das laufende
Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von B____ zu bewilligen.
Bei diesem
Ausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben
und ist der Vertreter der Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen. Da es
sich vorliegend nicht etwa um einen Grenzfall handelt, sondern der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren offensichtlich
gegeben und die angefochtene Verfügung somit qualifiziert falsch ist, ist der
Anwalt für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise nicht aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, sondern sind die Anwaltskosten der
Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der
Aufwand des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren zu schätzen. Als angemessen
erscheint eine Entschädigung von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich
MWST), entsprechend einem Aufwand von 4 Stunden für einen Anwalt zum amtlichen
Ansatz von CHF 200.– pro Stunde resp. einem entsprechend längeren Aufwand zu
einem entsprechend niedrigen Ansatz für einen Volontär.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2019 aufgehoben und der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch [...]
für das laufende Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von B____
bewilligt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF
800.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60, zu Lasten
der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135.
Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).