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Entscheid

BES.2019.265

Unentgeltliche Rechtspflege für Privatklägerin

20. Januar 2020Deutsch9 min

Eisenbahnwaggons von einer Rangierlokomotive der SBB überrollt und verstarb noch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.265

ENTSCHEID

vom 20.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. Dezember 2019

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege für Privatklägerin

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 9. November

2018 kurz vor 01:25 Uhr ereignete sich beim Stellwerk 3 in Basel ein tödlicher

Unfall. B____ wurde im Rahmen seiner Arbeit als Reinigungskraft von

Eisenbahnwaggons von einer Rangierlokomotive der SBB überrollt und verstarb noch

auf der Unfallstelle. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt leitete in der Folge

gegen die am Unfall beteiligte Mitarbeiter der SBB (Lokomotivführer, Rangierspezialist

und Rangierleiter) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Am 4.

Dezember 2018 teilte Advokat [...] den Ermittlungsbehörden mit, dass ihn die Witwe

des Verstorbenen, A____, mit der Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit

dem Unfalltod ihres Ehemannes beauftragt habe und dass sie sich als Straf- und

Zivilklägerin konstituiere. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erkundigte sich

Advokat [...] bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens und

beantragte namens und im Auftrag von A____ die unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung im Strafverfahren. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wies die

Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13. Dezember 2019, mit

der A____ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit [...]

für das laufende Strafverfahren beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am

27. Dezember 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde

vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und

Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist in ihrer Eigenschaft als Privatklägerin durch die

Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unmittelbar

in ihren eigenen Interessen berührt und dementsprechend zur Beschwerde-erhebung

legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die

form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde

ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der

Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche

Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Der Umfang des

Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in

Art. 136 Abs. 2 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche

Prozessführung (lit a. und b) und andererseits die Bestellung eines

Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft

notwendig ist (lit. c). Diese Bestimmung konkretisiert den in Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten

verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

die Privatklägerschaft im Strafprozess.

2.2

Die

Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch ausführlich dargelegt und mit Belegen

untermauert, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um

Prozesskosten oder einen Rechtsbeistand zu bezahlen. Ihr Einkommen vermag nicht

einmal den Grundbedarf für sie selbst und für ihren Sohn zu decken, und sie

verfügt über keinerlei nennenswertes Vermögen. Auch die Staatsanwaltschaft

bestreitet nicht, dass diese Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt

ist.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft macht auch nicht geltend, dass die Zivilklage aussichtslos

erscheine. Bei einer Adhäsionsklage ist denn auch die Voraussetzung der

genügenden Prozesschancen in aller Regel erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage

wäre nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem

gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn

bei der Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Konstituierung als

Privatklägerin offensichtlich fehlen (Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 15). Beides

ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Voraussetzung der genügenden

Prozesschancen zu bejahen ist.

2.4

Die

Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus,

dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten

erscheint (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 136 N 16; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 136 N 4). Auch diese

Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Bei einem Strafverfahren

wegen fahrlässiger Tötung stellen sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen

(z.B. betreffend Kausalität), welche juristische Laien in aller Regel

überfordern. Die Beschwerdeführerin ist eine türkische Staatsangehörige ohne

höhere oder gar juristische Bildung. Sie hat von einem Tag auf den anderen

ihren Ehemann verloren und ist, wie sich aus ihrer Einvernahme vom 6. Dezember

2018.

ergibt, schon mit der Bewältigung dieses Verlustes und des Alltags mit

einem Sohn im Teenageralter stark gefordert. Der Fall ist für sie als

Hinterbliebene zudem von grosser Tragweite und die Berechnung ihrer daraus

entstehenden finanziellen Ansprüche ist kompliziert. Auch dies wird von der

Staatsanwaltschaft nicht bestritten.

2.5

Die

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird von der

Staatsanwaltschaft einzig damit begründet, dass "der Hinterbliebenen der

Weg über die Opferhilfe jederzeit zur Verfügung" stehe. Es sei nicht

ersichtlich, weshalb sie diesen Schritt bisher unterlassen habe.

Die

Beschwerdeführerin hat als Witwe des Opfers Anspruch auf Opferhilfe (Art. 1

Abs. 2 des Opferhilfegesetzes [OHG, SR 312.5]). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG

können Opfer und ihre Angehörigen u.a. auch Kosten für juristische Hilfe durch

die Beratungsstellen beanspruchen. Allerdings sieht Art. 4 Abs. 1 OHG unter dem

Titel "Subsidiarität der Opferhilfe" vor, dass Leistungen der

Opferhilfe nur dann endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder die Täterin

oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende

Leistung erbringt. Daraus ergibt sich – wie die Beschwerdeführerin zutreffend

geltend macht – klar, dass die Hilfe gemäss OHG gegenüber dem

prozessrechtlichen Institut der unentgeltlichen Rechtspflege subsidiär ist. Die

Opferhilfestellen übernehmen die Kosten für einen Anwalt nur, wenn die

Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO nicht

erfüllt sind, z.B. wenn die geschädigte Person nur als Strafklägerin, nicht

auch als Zivilklägerin auftritt (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O, Art. 136 N. 19; Zehntner,

in: Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilfegesetz, Art. 14 N 26, 30, 31;

BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127).

Sind die

Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 StPO gegeben, so

ist diese somit zu gewähren, unabhängig davon, ob das Opfer oder seine

Angehörigen die Dienste der Opferhilfe in Anspruch nimmt resp. genommen hat. Im

Übrigen trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an die

Opferhilfe gewandt hätte, wie die Staatsanwaltschaft behauptet. Wie aus der

Kostengutsprache der Opferhilfe vom 31. Juli 2019 (act.3, Beschwerdebeilage 4)

zu ersehen ist, wurden der Beschwerdeführerin die Kosten für vier Stunden juristische

Soforthilfe (für erste Abklärungs- und Beratungsgespräche und das Verschaffen

eines Überblicks über die Situation der Beschwerdeführerin durch den Anwalt)

gutgesprochen. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche

Leistungen nach OHG subsidiär zum Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung

sind.

3.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Die angefochtene Verfügung

vom 2. Dezember 2019 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch [...] für das laufende

Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von B____ zu bewilligen.

Bei diesem

Ausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben

und ist der Vertreter der Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen. Da es

sich vorliegend nicht etwa um einen Grenzfall handelt, sondern der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren offensichtlich

gegeben und die angefochtene Verfügung somit qualifiziert falsch ist, ist der

Anwalt für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise nicht aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, sondern sind die Anwaltskosten der

Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der

Aufwand des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren zu schätzen. Als angemessen

erscheint eine Entschädigung von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich

MWST), entsprechend einem Aufwand von 4 Stunden für einen Anwalt zum amtlichen

Ansatz von CHF 200.– pro Stunde resp. einem entsprechend längeren Aufwand zu

einem entsprechend niedrigen Ansatz für einen Volontär.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2019 aufgehoben und der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch [...]

für das laufende Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von B____

bewilligt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

ordentlichen Kosten erhoben.

Dem Rechtsbeistand der

Beschwerdeführerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF

800.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60, zu Lasten

der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid

betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.

135.

Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim

Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)

erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).