BES.2019.266
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
13. Januar 2020Deutsch12 min
(Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.266
ENTSCHEID
vom 13.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Dezember 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. September 2019 wurde A____
(Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
(Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom
ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 1-5 km/h
und Nichttragen des Sicherheitsgurtes durch den Fahrzeugführer) schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 80.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise einer Freiheitstrafe von 1 Tag, verurteilt. Dem
Beschwerdeführer wurden zudem die Gebühren und Auslagen in der Höhe von
CHF 205.30 auferlegt (act. 4, S. 3).
Mit Schreiben
vom 15. Oktober 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft. Er habe keinerlei
Korrespondenz an seine richtige Wohnadresse erhalten, diese sei an seinem
Wochenaufenthaltsort durch eine Zweitperson entgegengenommen worden. Ausserdem
sei ihm am 28. März 2019 gekündigt worden und das im Strafbefehl
aufgeführte Fahrzeug sei im Besitz seines damaligen Arbeitgebers. Daher
bestreite er die aufgeführten Wiederhandlungen. Der Strafbefehl sei
zurückzuweisen und entsprechend “zu sistieren“ (act. 4, S. 5).
Die
Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November
2019 auf die verspätete und somit ungültige Einsprache hingewiesen und ihm die
Gelegenheit gegeben, seine Einsprache innert 10 Tagen nach Erhalt des
Schreibens zurückzuziehen, andernfalls das Verfahren zwecks Überprüfung der
Gültigkeit der Einsprache an das Strafgericht Basel-Stadt weitergeleitet werde,
was mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Da bis zur genannten Frist
kein Rückzug der Einsprache durch den Beschwerdeführer erfolgte, überwies die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. November 2019 die Akten mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das
Strafgericht (act. 4, S. 51).
Das
Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. Dezember 2019
infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein (act. 1).
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember
2019 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer führt in
seiner Beschwerde aus, der Besitzer des entsprechenden Firmenfahrzeugs habe
ohne Rücksprache oder Information an ihn eine „Einsprache am 16.05.19 in
Auftrag gegeben“. Zudem sei ihm nie an seiner rechtmässigen Wohnadresse
Korrespondenz zugeschickt worden. Zum Tatzeitpunkt sei er bereits unbegründet
in gekündigtem Arbeitsverhältnis gestanden und freigestellt gewesen. Der
Beschwerdeführer hält weiter fest, die Person, welche das Fahrzeug gefahren
habe, sei rechtlich korrekt über „die drei Gurten Befestigungspunkte“
angegurtet gewesen, folglich sei von einer Fehlbeurteilung auszugehen. Er sei
bereit, die Busse in der Höhe von CHF 80.– zu bezahlen und möchte auf
keinen Fall unnötige Verfahrens- oder Gerichtskosten verursachen (act. 2).
Auf die
Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Dezember
2019.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1
StPO).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als
Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.4
Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit
Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der
Eröffnung, respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem
Beschwerdeführer, empfangen durch seine Mutter B____, am 5. Dezember 2019
zugestellt (act. 4, S. 56), weshalb auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde vom 13. Dezember 2019 einzutreten ist (act. 2).
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Es kann also nur geprüft
werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache
infolge Verspätung eingetreten ist. Auf die materiellen Einwände, die der
Beschwerdeführer (erneut) in seiner Beschwerde vorbringt, kann in diesem Verfahren
nicht eingegangen werden.
2.2
Die
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354
Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des
Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2
StPO). Der Strafbefehl vom 18. September 2019 hat eine entsprechende
umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten (act. 4, S. 3). Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO).
2.3
Der
Strafbefehl vom 18. September 2019 wurde nachweislich am
23.
September 2019 zugestellt (act. 4, S. 34). Die zehntägige
Einsprachefrist begann somit am 24. September 2019 und lief am 3. Oktober
2019.
ab. Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde indes erst am 15. Oktober
2019.
bei der Schweizerischen Post aufgegeben (act. 4, S. 5).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Strafbefehl an sich erhalten zu haben.
Er führt in seiner Einsprache vom 15. Oktober 2019 hingegen aus, der
eingeschriebene Strafbefehl sei an seinem Wochenaufenthaltsort durch eine
Zweitperson entgegengenommen worden. Er habe keinerlei Korrespondenz an seine
richtige Wohnadresse erhalten (act. 2). Da es vorliegend nur um die
rechtzeitige Anfechtung des Strafbefehls gehen kann, ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer in seiner Einsprache sinngemäss eine Wiederherstellung der
versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO beantragt hat.
3.2
Nach
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist
verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen
hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert
30.
Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei
derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung
hätte vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer
versäumten Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft
(Art. 354 StPO). Diese Voraussetzung ist mit der erhobenen Einsprache bei
der Staatsanwaltschaft, wenn auch nicht explizit begründet, sinngemäss erfüllt.
Aus prozessökonomischen Gründen wird von einer Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft abgesehen und die Frage durch das Beschwerdegericht geprüft.
3.3
Dass
dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob
auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist,
das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer
Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis
verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der
Frist aus (Riedo, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17
vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Fraglich ist
daher, ob dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis gelingt, dass ihm am
Versäumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt.
3.4
Strafbehörden
haben ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise
gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss
Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen an die Adressatinnen und
Adressaten an deren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort
zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt,
wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer
angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten
Person entgegengenommen wurde.
3.4.1
Der
Beschwerdeführer war gemäss Auskunft der Einwohner- und Sicherheitsdirektion
der Stadt [...] vom 18. Oktober 2019 ab dem 1. September 2009, bis
zumindest dem Auskunftsdatum, am [...] als Wochenaufenthalter angemeldet (act. 4,
S. 29). Diese Adresse hat der Beschwerdeführer auch seinem Arbeitgeber
angegeben, da dieser gegenüber der Kantonspolizei die genannte Adresse und
Angaben des Beschwerdeführers als wahren Fahrzeuglenker angab, nachdem die
Kantonspolizei zunächst dem Arbeitgeber, als Halter des Fahrzeuges, die
Übertretungsanzeige geschickt hatte (act. 4, S. 26 und 25).
Als
Wochenaufenthalter hatte der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
[...] und musste folglich behördliche Post auch dort entgegennehmen. Die
angeführte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses hat offensichtlich nicht zu
einer Aufgabe seines Wochenaufenthaltes geführt, wie der Auskunft der
Einwohner- und Sicherheitsdirektion der Stadt [...] zu entnehmen ist
(act. 4, S. 29).
Der Strafbefehl
wurde ihm somit gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO rechtmässig an seinem
Wochenaufenthaltsort zugestellt.
3.4.2
Der Strafbefehl wurde nachweislich am 23. September 2019 der Empfangsperson
C____ gegen Unterschrift ausgehändigt (act. 4, S. 34). Eine
persönliche Übergabe an den Adressaten ist nur dann erforderlich, wenn dies von
der Strafbehörde ausdrücklich angeordnet wurde (Brüschwiler,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 85 N 4). Der Beschwerdeführer hat
nicht geltend gemacht, dass es sich bei C____ nicht um eine im gleichen
Haushalt lebende Person handelt. Unbeachtet kann bleiben, ob sie im Besitze
einer Vollmacht war, oder konkludent den Anschein erweckte, dass sie für eine
Drittperson, den Beschwerdeführer, Sendungen entgegennehmen durfte (Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2018,
Art. 85 N 5). Entscheidend ist, dass die Zustellung in den
Machtbereich des Empfängers gelangte (BGE 122 III 316 E. 4b S. 320). Für
die ausreichende und zeitnahe Information über die Entgegennahme von
eingeschriebenen Sendungen ist der Beschwerdeführer zuständig. Der Strafbefehl gilt
somit nach Art. 85 Abs. 3 StPO durch die Entgegennahme von C____ als
zugestellt, und die zehntätige Einsprachefrist begann am nächsten Tag zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO).
3.5
Der
Beschwerdeführer hat nie bestritten, den Strafbefehl erhalten zu haben, denn
ohne Kenntnis des Strafbefehls hätte er gar keine Einsprache erheben können. Er
hat auch keinerlei Gründe glaubhaft gemacht, welche C____ in entschuldbarer
Weise daran gehindert hätten, ihm den Strafbefehl rechtzeitig zu übergeben.
Deshalb gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm an
der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt. Die Einsprache gegen
den Strafbefehl ist verspätet erhoben worden, so dass das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
4.
4.1
Im
Übrigen sei festgehalten, dass auch bei einer rechtzeitig erhobenen Einsprache,
diese hätte abgewiesen werden müssen.
Nachdem der
ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 16. Mai 2019 die Angaben
des Beschwerdeführers als den wahren Fahrzeuglenker der Kantonspolizei angegeben
hatte (act. 4, S. 25), wurde diesem die Übertretungsanzeige vom 23. Mai
2019.
(act. 4, S. 16), sowie eine Zahlungserinnerung vom 4. Juli
2019.
(act. 4, S. 18) an seinem Wochenaufenthaltsort in [...]
zugestellt. In der Übertretungsanzeige wurde er zu einer Busse von CHF 80.–
verurteilt und darauf hingewiesen, sollte er die Übertretung nicht selbst
begangen haben oder werde der Sachverhalt bestritten, er sich innert 10 Tagen
mit einer kurzen Begründung bzw. Angabe der Personalien der lenkenden Person an
die Kantonspolizei wenden solle. Bei der Zahlungserinnerung wurde der
Beschwerdeführer nochmals auf die genannten Möglichkeiten innert 10 Tagen
hingewiesen. Beide Fristen hat der Beschwerdeführer ohne Reaktion verstreichen
lassen.
4.2
Da
der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat, kann davon ausgegangen werden,
dass er den Strafbefehl vom 18. September 2019 erhalten hat. Die
Übertretungsanzeige vom 23. Mai 2019 und die Zahlungserinnerung vom
4.
Juli 2019 wurden an die gleiche Adresse wie der Strafbefehl geschickt.
Damit ist aufgrund der kürzlich vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung
des Appellationsgerichts (AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3,
BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.3; BGer 6B_855/2018 vom
15.
Mai 2019 E. 1.8) vermutend davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung
erhalten hat und mit der Zustellung weiterer Sendungen, namentlich des
Strafbefehls, rechnen musste. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer zu
Recht zugestellt, da der Beschwerdeführer zweimal die Möglichkeit der
Sachverhaltsbestreitung verstreichen liess und zudem die Busse nicht bezahlt
hat.
4.3
In
der Übertretungsanzeige sowie in der Zahlungserinnerung wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, sollte die Busse nicht innert Frist
bezahlt werden, das ordentliche Strafbefehlsverfahren eingeleitet werde
(act. 4, S. 16 und 18). Dieses ist im Unterschied zum Ordnungsbussenverfahren
nicht kostenlos (§ 7 Abs. 1 Bst. a) aa) der Verordnung
betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]).
Der Beschwerdeführer kritisiert einzig die Verfahrenskosten, da er in seiner
Beschwerde vom 13. Dezember 2019 (act. 2) die Busse von CHF 80.–
sofort begleichen und auf keinen Fall unnötige Verfahrens- oder Gerichtskosten
verursachen möchte. Da der Beschwerdeführer die Busse nicht innert Frist
bezahlt hat, muss er nicht nur die Busse, sondern auch die Auslagen und
Gebühren bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zudem wurde er in der
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen darauf hingewiesen, dass eine
Abweisung der Beschwerde beim Appellationsgericht Verfahrenskosten in Höhe von
mehreren Hundert Franken zur Folge haben kann (act. 1).
5.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagtem abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
basel-städtischen Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf
CHF 800.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.