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Entscheid

BES.2019.266

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

13. Januar 2020Deutsch12 min

(Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.266

ENTSCHEID

vom 13.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Dezember 2019

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. September 2019 wurde A____

(Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

(Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom

ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 1-5 km/h

und Nichttragen des Sicherheitsgurtes durch den Fahrzeugführer) schuldig

erklärt und zu einer Busse von CHF 80.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise einer Freiheitstrafe von 1 Tag, verurteilt. Dem

Beschwerdeführer wurden zudem die Gebühren und Auslagen in der Höhe von

CHF 205.30 auferlegt (act. 4, S. 3).

Mit Schreiben

vom 15. Oktober 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer

Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft. Er habe keinerlei

Korrespondenz an seine richtige Wohnadresse erhalten, diese sei an seinem

Wochenaufenthaltsort durch eine Zweitperson entgegengenommen worden. Ausserdem

sei ihm am 28. März 2019 gekündigt worden und das im Strafbefehl

aufgeführte Fahrzeug sei im Besitz seines damaligen Arbeitgebers. Daher

bestreite er die aufgeführten Wiederhandlungen. Der Strafbefehl sei

zurückzuweisen und entsprechend “zu sistieren“ (act. 4, S. 5).

Die

Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November

2019 auf die verspätete und somit ungültige Einsprache hingewiesen und ihm die

Gelegenheit gegeben, seine Einsprache innert 10 Tagen nach Erhalt des

Schreibens zurückzuziehen, andernfalls das Verfahren zwecks Überprüfung der

Gültigkeit der Einsprache an das Strafgericht Basel-Stadt weitergeleitet werde,

was mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Da bis zur genannten Frist

kein Rückzug der Einsprache durch den Beschwerdeführer erfolgte, überwies die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. November 2019 die Akten mit dem

Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das

Strafgericht (act. 4, S. 51).

Das

Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. Dezember 2019

infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein (act. 1).

Gegen diesen

Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember

2019 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer führt in

seiner Beschwerde aus, der Besitzer des entsprechenden Firmenfahrzeugs habe

ohne Rücksprache oder Information an ihn eine „Einsprache am 16.05.19 in

Auftrag gegeben“. Zudem sei ihm nie an seiner rechtmässigen Wohnadresse

Korrespondenz zugeschickt worden. Zum Tatzeitpunkt sei er bereits unbegründet

in gekündigtem Arbeitsverhältnis gestanden und freigestellt gewesen. Der

Beschwerdeführer hält weiter fest, die Person, welche das Fahrzeug gefahren

habe, sei rechtlich korrekt über „die drei Gurten Befestigungspunkte“

angegurtet gewesen, folglich sei von einer Fehlbeurteilung auszugehen. Er sei

bereit, die Busse in der Höhe von CHF 80.– zu bezahlen und möchte auf

keinen Fall unnötige Verfahrens- oder Gerichtskosten verursachen (act. 2).

Auf die

Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Dezember

2019.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1

StPO).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als

Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

1.4

Beschwerden

müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit

Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der

Eröffnung, respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem

Beschwerdeführer, empfangen durch seine Mutter B____, am 5. Dezember 2019

zugestellt (act. 4, S. 56), weshalb auf die form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde vom 13. Dezember 2019 einzutreten ist (act. 2).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.

Es kann also nur geprüft

werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache

infolge Verspätung eingetreten ist. Auf die materiellen Einwände, die der

Beschwerdeführer (erneut) in seiner Beschwerde vorbringt, kann in diesem Verfahren

nicht eingegangen werden.

2.2

Die

Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354

Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des

Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2

StPO). Der Strafbefehl vom 18. September 2019 hat eine entsprechende

umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten (act. 4, S. 3). Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354

Abs. 3 StPO).

2.3

Der

Strafbefehl vom 18. September 2019 wurde nachweislich am

23.

September 2019 zugestellt (act. 4, S. 34). Die zehntägige

Einsprachefrist begann somit am 24. September 2019 und lief am 3. Oktober

2019.

ab. Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde indes erst am 15. Oktober

2019.

bei der Schweizerischen Post aufgegeben (act. 4, S. 5).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Strafbefehl an sich erhalten zu haben.

Er führt in seiner Einsprache vom 15. Oktober 2019 hingegen aus, der

eingeschriebene Strafbefehl sei an seinem Wochenaufenthaltsort durch eine

Zweitperson entgegengenommen worden. Er habe keinerlei Korrespondenz an seine

richtige Wohnadresse erhalten (act. 2). Da es vorliegend nur um die

rechtzeitige Anfechtung des Strafbefehls gehen kann, ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer in seiner Einsprache sinngemäss eine Wiederherstellung der

versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO beantragt hat.

3.2

Nach

Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist

verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen

hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert

30.

Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei

derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung

hätte vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer

versäumten Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft

(Art. 354 StPO). Diese Voraussetzung ist mit der erhobenen Einsprache bei

der Staatsanwaltschaft, wenn auch nicht explizit begründet, sinngemäss erfüllt.

Aus prozessökonomischen Gründen wird von einer Rückweisung der Sache an die

Staatsanwaltschaft abgesehen und die Frage durch das Beschwerdegericht geprüft.

3.3

Dass

dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob

auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist,

das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer

Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis

verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der

Frist aus (Riedo, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17

vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Fraglich ist

daher, ob dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis gelingt, dass ihm am

Versäumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt.

3.4

Strafbehörden

haben ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise

gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss

Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen an die Adressatinnen und

Adressaten an deren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort

zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt,

wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer

angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten

Person entgegengenommen wurde.

3.4.1

Der

Beschwerdeführer war gemäss Auskunft der Einwohner- und Sicherheitsdirektion

der Stadt [...] vom 18. Oktober 2019 ab dem 1. September 2009, bis

zumindest dem Auskunftsdatum, am [...] als Wochenaufenthalter angemeldet (act. 4,

S. 29). Diese Adresse hat der Beschwerdeführer auch seinem Arbeitgeber

angegeben, da dieser gegenüber der Kantonspolizei die genannte Adresse und

Angaben des Beschwerdeführers als wahren Fahrzeuglenker angab, nachdem die

Kantonspolizei zunächst dem Arbeitgeber, als Halter des Fahrzeuges, die

Übertretungsanzeige geschickt hatte (act. 4, S. 26 und 25).

Als

Wochenaufenthalter hatte der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in

[...] und musste folglich behördliche Post auch dort entgegennehmen. Die

angeführte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses hat offensichtlich nicht zu

einer Aufgabe seines Wochenaufenthaltes geführt, wie der Auskunft der

Einwohner- und Sicherheitsdirektion der Stadt [...] zu entnehmen ist

(act. 4, S. 29).

Der Strafbefehl

wurde ihm somit gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO rechtmässig an seinem

Wochenaufenthaltsort zugestellt.

3.4.2

Der Strafbefehl wurde nachweislich am 23. September 2019 der Empfangsperson

C____ gegen Unterschrift ausgehändigt (act. 4, S. 34). Eine

persönliche Übergabe an den Adressaten ist nur dann erforderlich, wenn dies von

der Strafbehörde ausdrücklich angeordnet wurde (Brüschwiler,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 85 N 4). Der Beschwerdeführer hat

nicht geltend gemacht, dass es sich bei C____ nicht um eine im gleichen

Haushalt lebende Person handelt. Unbeachtet kann bleiben, ob sie im Besitze

einer Vollmacht war, oder konkludent den Anschein erweckte, dass sie für eine

Drittperson, den Beschwerdeführer, Sendungen entgegennehmen durfte (Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2018,

Art. 85 N 5). Entscheidend ist, dass die Zustellung in den

Machtbereich des Empfängers gelangte (BGE 122 III 316 E. 4b S. 320). Für

die ausreichende und zeitnahe Information über die Entgegennahme von

eingeschriebenen Sendungen ist der Beschwerdeführer zuständig. Der Strafbefehl gilt

somit nach Art. 85 Abs. 3 StPO durch die Entgegennahme von C____ als

zugestellt, und die zehntätige Einsprachefrist begann am nächsten Tag zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO).

3.5

Der

Beschwerdeführer hat nie bestritten, den Strafbefehl erhalten zu haben, denn

ohne Kenntnis des Strafbefehls hätte er gar keine Einsprache erheben können. Er

hat auch keinerlei Gründe glaubhaft gemacht, welche C____ in entschuldbarer

Weise daran gehindert hätten, ihm den Strafbefehl rechtzeitig zu übergeben.

Deshalb gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm an

der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt. Die Einsprache gegen

den Strafbefehl ist verspätet erhoben worden, so dass das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

4.

4.1

Im

Übrigen sei festgehalten, dass auch bei einer rechtzeitig erhobenen Einsprache,

diese hätte abgewiesen werden müssen.

Nachdem der

ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 16. Mai 2019 die Angaben

des Beschwerdeführers als den wahren Fahrzeuglenker der Kantonspolizei angegeben

hatte (act. 4, S. 25), wurde diesem die Übertretungsanzeige vom 23. Mai

2019.

(act. 4, S. 16), sowie eine Zahlungserinnerung vom 4. Juli

2019.

(act. 4, S. 18) an seinem Wochenaufenthaltsort in [...]

zugestellt. In der Übertretungsanzeige wurde er zu einer Busse von CHF 80.–

verurteilt und darauf hingewiesen, sollte er die Übertretung nicht selbst

begangen haben oder werde der Sachverhalt bestritten, er sich innert 10 Tagen

mit einer kurzen Begründung bzw. Angabe der Personalien der lenkenden Person an

die Kantonspolizei wenden solle. Bei der Zahlungserinnerung wurde der

Beschwerdeführer nochmals auf die genannten Möglichkeiten innert 10 Tagen

hingewiesen. Beide Fristen hat der Beschwerdeführer ohne Reaktion verstreichen

lassen.

4.2

Da

der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat, kann davon ausgegangen werden,

dass er den Strafbefehl vom 18. September 2019 erhalten hat. Die

Übertretungsanzeige vom 23. Mai 2019 und die Zahlungserinnerung vom

4.

Juli 2019 wurden an die gleiche Adresse wie der Strafbefehl geschickt.

Damit ist aufgrund der kürzlich vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung

des Appellationsgerichts (AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3,

BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.3; BGer 6B_855/2018 vom

15.

Mai 2019 E. 1.8) vermutend davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung

erhalten hat und mit der Zustellung weiterer Sendungen, namentlich des

Strafbefehls, rechnen musste. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer zu

Recht zugestellt, da der Beschwerdeführer zweimal die Möglichkeit der

Sachverhaltsbestreitung verstreichen liess und zudem die Busse nicht bezahlt

hat.

4.3

In

der Übertretungsanzeige sowie in der Zahlungserinnerung wurde der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, sollte die Busse nicht innert Frist

bezahlt werden, das ordentliche Strafbefehlsverfahren eingeleitet werde

(act. 4, S. 16 und 18). Dieses ist im Unterschied zum Ordnungsbussenverfahren

nicht kostenlos (§ 7 Abs. 1 Bst. a) aa) der Verordnung

betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]).

Der Beschwerdeführer kritisiert einzig die Verfahrenskosten, da er in seiner

Beschwerde vom 13. Dezember 2019 (act. 2) die Busse von CHF 80.–

sofort begleichen und auf keinen Fall unnötige Verfahrens- oder Gerichtskosten

verursachen möchte. Da der Beschwerdeführer die Busse nicht innert Frist

bezahlt hat, muss er nicht nur die Busse, sondern auch die Auslagen und

Gebühren bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zudem wurde er in der

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen darauf hingewiesen, dass eine

Abweisung der Beschwerde beim Appellationsgericht Verfahrenskosten in Höhe von

mehreren Hundert Franken zur Folge haben kann (act. 1).

5.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagtem abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des

Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

basel-städtischen Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf

CHF 800.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw

Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.