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Entscheid

BES.2019.270

Verfahrenseinstellung

16. Februar 2021Deutsch19 min

die Verfahrensleiterin dem Beschwerdegegner 2 die amtliche Verteidigung mit Advokat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.270

BES.2019.271

BES.2019.273

BES.2019.274

ENTSCHEID

vom 16.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

1

[...] Beschuldigter

1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Beschwerdeführer

2

[...] Beschuldigter

2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____, geb. [...] Beschwerdegegner

1

[...] Beschuldigter

3

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____, geb. [...]

Beschwerdegegner 2

[...] Beschuldigter

4

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen die Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 16. Dezember 2019

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Aufgrund einer

gewalttätigen Auseinandersetzung einer Personengruppe vor dem Club «E____» auf

dem [...] am 14. April 2019 wurde u.a. gegen A____ und B____

(Beschwerdeführer) sowie C____ und D____ (Beschwerdegegner) ein Strafverfahren

wegen Raufhandels eröffnet. Die Beschuldigten wurden vorläufig festgenommen,

dem Zwangsmassnahmengericht vorgeführt und zwischenzeitlich in

Untersuchungshaft gebracht. Im April und Mai 2019 fanden diverse Einvernahmen

und Konfrontationseinvernahmen statt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 kündigte

die Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung an und gewährte den Beschuldigten

Frist zur Einreichung von Beweisanträgen, welche die Beschwerdeführer mit

Eingaben vom 31. Mai 2019 wahrnahmen. Mit Verfügungen vom 16. Dezember

2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die

Beschwerdegegner mangels hinreichenden Tatverdachts kostenlos ein.

Gegen diese

Verfahrenseinstellungen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. bzw.

27. Dezember 2019 Beschwerde am Appellationsgericht und beantragten im

Wesentlichen deren Aufhebung. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 7. April

2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerden. Mit

Verfügung vom 9. Juni 2020 kündigte die Verfahrensleiterin mit Frist zur

fakultativen Replik und mit der Bitte um Zustellung der Honorarnoten den

Abschluss des Schriftenwechsels an. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 bewilligte

die Verfahrensleiterin dem Beschwerdegegner 2 die amtliche Verteidigung mit Advokat

[...]. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 setzte die Verfahrensleiterin Advokat

[...] als amtlichen Verteidiger für den Beschwerdegegner 1 ein. Mit Verfügung

vom 14. Juli 2020 bewilligte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer 2 für

das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...]. Mit

Eingabe vom 10. August 2020 verzichtete der Beschwerdegegner 1 auf

eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 28. September 2020 beantragte der

Beschwerdegegner 2 die Abweisung der Beschwerden. Mit Eingaben vom 21. bzw.

30. November 2020 liessen sich die Beschwerdeführer replicando vernehmen.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 nahm der Beschwerdegegner 2 hierzu

triplicando Stellung. Mit Schreiben («Schlussbemerkung») vom 29. Dezember 2020

liess sich der Beschwerdeführer 2 abermals vernehmen. In Bezug auf den genauen Schriftverkehr

wird der Vollständigkeit halber auf die Akten in den Verfahren BES.2019.270, BES.2019.271,

BES.2019.273 und BES.2019.274 verwiesen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfahrenseinstellungen

der Staatsanwaltschaft können grundsätzlich innert zehn Tagen mit Beschwerde

bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG; SG 154.100]).

1.2

Zur

vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie und

zur besseren Übersicht können die unter verschiedenen Aktenzeichen angelegten

Beschwerden BES.2019.270 (Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Einstellungsverfügung

vom 16. Dezember 2019 betreffend Beschwerdegegner 1 [VT.2019.9609]), BES.2019.271

(Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Einstellungsverfügung vom 16.

Dezember 2019 betreffend Beschwerdegegner 2 [VT.2019.9414]), BES.2019.273 (Beschwerde

des Beschwerdeführers 2 gegen die Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2019

betreffend Beschwerdegegner 1 [VT.2019.9609]) und BES.2019.274 (Beschwerde des

Beschwerdeführers 2 gegen die Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2019

betreffend Beschwerdegegner 2 [VT.2019.9414]) welche den fast gleichen

Streitgegenstand zum Inhalt haben, gemäss Art. 30 StPO zusammengelegt bzw.

vereint werden. Dies ist auch im Sinne der betroffenen Beschwerdeführer und

Beschwerdegegner.

1.3

1.3.1

1.3.1.1

Die

Beschwerdeführer sind im laufenden Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner – wegen

des in der vorliegenden Konstellation unübersichtlichen Raufhandels (vgl. unten

E. 2.2.2) – Mitbeschuldigte und haben sich als Privatkläger im Straf- und

Zivilpunkt konstituiert. Folglich haben sie gemäss Art. 104 Abs. 1 lit.

a und b i.V.m. Art. 115 und 118 Abs. 1 StPO Parteistellung und sind zur

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen legitimiert.

1.3.1.2

Als

Mitbeschuldigte und namentlich als Privatkläger im Straf- und im Zivilpunkt

haben sie grundsätzlich auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der Einstellungsverfügungen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zur Beurteilung

der Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es jedoch eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführer müssen also im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheides (noch) beschwert sein (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382

N 7 und 13; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage,

Zürich 2017, N 1458). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das

schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat.

Demgegenüber ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn das

schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23

E. 1.3.1 S. 24 f.; Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554; vgl.

zum Ganzen AGE BES.2020.109 vom 8. September 2020 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen).

Im Falle eines Abschreibungsbeschlusses vermag der angefochtene und allenfalls

unrichtige staatliche Akt nicht in materielle Rechtskraft zu treten; er

entfaltet – anders als bei einem Nichteintretensbeschluss – keine Wirkung mehr

(vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.3).

1.3.2

1.3.2.1

Der

Staatsanwaltschaft ist es unbenommen, während eines hängigen Beschwerdeverfahrens

auf ihre Verfahrensanordnungen zurückzukommen (OGer ZH UE130103-O vom 24.

Januar 2014 E. 3.3, in: ZR 113/2014 S. 28). Eine Wiedererwägung der von ihr

angeordneten Entscheide ist grundsätzlich jederzeit möglich (BGer 1B_566/2020

vom 2. Februar 2021 E. 2.2, mit Hinweisen). Bekannt gewordene

Wiederaufnahmegründe während der Beschwerdefrist oder während des

Beschwerdeverfahrens sind von den Behörden von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, derartige Gründe den

Beschwerdeinstanzen zu melden (Landshut,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 323 N 4; OGer ZH UE130103-O vom

24.

Januar 2014 E. 3.3, in: ZR 113/2014 S. 28).

1.3.2.2

Mit

den angefochtenen Verfügungen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren

betreffend Raufhandel gegen die Beschwerdegegner zunächst eingestellt. Nach der

Beschwerdeerhebung beantragte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 7.

April 2020, dass die Beschwerden gutzuheissen seien, so dass die entsprechenden

Verfahren weitergeführt werden könnten. Angesichts dieses Antrags hat sie es

als nicht erforderlich erachtet, dem Appellationsgericht die Akten zuzustellen.

Mit diesen Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft – mit Blick auf die

nachstehenden Ausführungen zu Recht (vgl. E. 2) – zum Ausdruck gebracht, dass sie

die Verfahren gegen die Beschwerdegegner fälschlicherweise eingestellt hat. Sie

hat damit die angefochtenen Verfügungen implizit in Wiedererwägung gezogen oder

zumindest kundgetan, dies zu veranlassen. Die Beschwerdeinstanz ist unter

diesen Umständen nicht mehr gehalten, die Beschwerde zu beurteilen.

1.3.2.3

Aus

dem Gesagten erhellt, dass mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Gutheissung der Beschwerden das aktuelle Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführer dahingefallen ist. Die Beschwerdeverfahren sind daher zufolge

Gegenstandslosigkeit der Beschwerden als erledigt abzuschreiben. Da die

Einstellungsverfügungen nicht rechtskräftig sind und auch mit vorliegendem Abschreibungsbeschluss

nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. 1.3.1.2 in fine), ist der guten

Ordnung darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Wiedererwägungen im Sinne

von Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sind (vgl. Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 323 StPO N 22).

2.

Damit bleibt

ausschliesslich über die Kosten und die Entschädigungen des

Beschwerdeverfahrens zu befinden.

2.1

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren

Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird

ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen

des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit

summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des

Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in

erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne

unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu

prüfen. Dabei soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden

haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil

gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage

präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1,

HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011

E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl

2006.

S. 1328; Domeisen, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14). Lässt sich dieser im

konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche

Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das

gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe

eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos

geworden ist (vgl. AGE BES.2020.84 vom 20. Mai 2020 E. 2.1, BES.2018.22 vom

5.

Dezember 2018 E. 2.1).

2.2

Streitgegenstand

bildete vorliegend die Frage, ob die Staatsanwaltschaft berechtigt war, die

Verfahren gegen die Beschwerdegegner einzustellen.

2.2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in

dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall weiterzuführen und an das

Gericht zu überweisen. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden

darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4 S. 191 ff.; AGE BES.2020.75

vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, BES.2019.131

vom 14. August 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Dabei ist gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Situationen, in welchen sich

gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und es nicht möglich ist, die einzelnen

Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz

«in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben ist (vgl. BGE 143 IV 241

E. 2.2.2 S. 243). Hintergrund bildet der Umstand, dass die Aussagen in der

Regel vom urteilenden Gericht, nicht der Staatsanwaltschaft, zu würdigen sind.

Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise würdigt, kann die Staatsanwaltschaft

nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (vgl.

AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen).

2.2.2

In

sachverhaltlicher Hinsicht lag den eingestellten Verfahren eine

Massenschlägerei vor dem Club «E____» auf dem [...] in den Morgenstunden des

14.

April 2019 zu Grunde, wobei aus den vorliegenden Akten hervorgeht,

dass es mehrere Verletzte gab. Die Kantonspolizei rückte dorthin aus, nachdem

der Beschwerdeführer 1 diese um 3:30 Uhr über die Einsatzzentrale darüber

informiert hatte, dass der Beschwerdeführer 2, sein Bruder, mit einem Messer am

Hals verletzt worden sei und am Hals und am rechten Bein stark blutete. Der

Beschwerdeführer 2 musste deshalb mit der Sanität ins Kantonsspital gebracht

werden. Er wies am Hals rechts eine 15 cm lange Schnittverletzung auf. Ferner

fanden sich am linken Oberschenkel auf der Höhe der Leiste zwei

Stichverletzungen sowie diverse Schnittverletzungen am linken Unterarm in

Richtung Finger verlaufend. Die Knie wiesen diverse Schürfungen und die

Schulter eine Bissverletzung auf. Kurz zuvor war auch F____, ein Bruder der

Beschwerdegegner, mit Stichverletzungen am rechten Daumen und

Schnittverletzungen am rechten Unterschenkel ins Kantonsspital verbracht

worden. Der Beschwerdeführer 1 seinerseits wies am linken Auge sowie am

Oberkörper diverse Hämatome von stumpfer Gewalt auf. Der Beschwerdegegner 2 hatte

kleine Verletzungen an den Fingerkuppen. Unbestritten ist zudem, dass die

Beschwerdeführer das Lokal verlassen hatten, als es draussen zu einer tätlichen

Auseinandersetzung mit F____ und weiteren Personen gekommen ist. Da die

Aussagen der Beteiligten stark divergieren, war unklar, wie es zu der

Auseinandersetzung vor dem Club gekommen ist, wie diese genau abgelaufen ist,

wer wen zuerst provoziert und angegriffen und wer zuerst ein Messer ins Spiel

gebracht hatte. Die Beschwerdeführer haben dabei im Zuge ihrer Befragungen im

Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdegegner und ihr Bruder mit

weiteren Beteiligten tätlich auf sie eingewirkt hätten, wobei F____ derjenige gewesen

sei, welcher ein Messer bei sich trug und dieses tatkräftig, namentlich gegen den

Beschwerdeführer 2, eingesetzt habe.

Aufgrund der bei

den beiden Beschwerdeführern festgestellten Verletzungen und aufgrund der die

Beschwerdegegner konkret belastenden und nicht per se unglaubwürdigen Aussagen der

Beschwerdeführer hätte das Verfahren gegen die beiden mitbeteiligten

Beschwerdegegner in diesem Stadium der Untersuchung nicht eingestellt werden

dürfen, zumal von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer verschiedene

Beweisanträge gestellt wurden, die von der Staatsanwaltschaft offenbar weder

behandelt, geschweige denn umgesetzt worden sind. Was die Aussagen der

Beteiligten und die Verdachtslage angeht, kann auf die Ausführungen der

Dispositiv

Beschwerdeführer verwiesen werden. Demnach war etwa zu beachten, dass F____ und

die Beschwerdegegner, seine Brüder, zumindest ihre Anwesenheit vor Ort in der

Tatnacht bestätigt haben (vgl. Einvernahmeprotokolle vom 15., 24. und 25. April

2019). Schliesslich machte der Beschwerdegegner 1 in seinen Einvernahmen vom

24. und 25. April 2019 betreffend seine Anwesenheit vor Ort in der Tatnacht widersprüchliche

Aussagen, was durchaus Einfluss auf dessen Glaubwürdigkeit haben konnte. So

machte er zunächst geltend, gar nicht anwesend gewesen zu sein und widerrief in

der Folge seine Aussage, wobei er mit dem Beschwerdegegner 2 lediglich

schlichtend auf die Auseinandersetzung eingewirkt haben soll. Gestützt darauf

steht jedenfalls fest, dass die Aussagen der Beschwerdegegner nicht glaubhafter

erscheinen als die Angaben der Beschwerdeführer.

Bei Raufhändelsachverhalten

ist eine Einstellung von Verfahren gegen Mitbeteiligte im Übrigen ohnehin nur mit

Zurückhaltung anzuordnen. Ein Raufhandel gemäss Art. 133 Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von

mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen

zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein

Dritter tätlich eingreift. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei

Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer

die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck

von Art. 133 StGB ist es gerade, in solchen Situationen zu verhindern,

dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten

ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt

sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein

Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive

Strafbarkeitsbedingung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f.; AGE SB.2018.79 vom

20. November 2020 E. 4.1, BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 2.4;

jeweils mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem

urteilenden Gericht. Zu beachten ist weiter, dass hier eine «Aussage gegen

Aussage»-Situation vorlag, die vom Sachgericht zu beurteilen ist. Die

Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch

das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3). Der Einwand

des Beschwerdegegners 2, wonach in casu keine Indizienkette vorliege, zielt

damit ins Leere. Eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn die Ermittlungen

klar und eindeutig ergeben, dass eine Person ausschliesslich abgewehrt oder die

Streitenden getrennt hat. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr standen

nach dem damaligen Ermittlungsstand die Aussagen der Beschwerdeführer den

Aussagen der Beschwerdegegner gegenüber, sodass sich eine gemeinsame Anklage

geradezu aufgedrängt hatte.

2.2.3 Zusammengefasst

bestanden im Zeitpunkt der Einstellungen genug personenbezogene Verdachtsgründe

gegen die Beschwerdegegner, um das Verfahren gegen diese in dubio pro duriore fortzuführen,

gemeinsam mit den Verfahren gegen die Beschwerdeführer zur Anklage zu bringen

und die Würdigung des Sachverhalts dem Sachgericht zu überlassen. Dies hat die

Staatsanwaltschaft nachträglich selber eingesehen. Unklar bleibt, was den

verfahrensleitenden Staatsanwalt zwischenzeitlich dazu verleiten liess, im

offensichtlichen Widerspruch zu seinen Ankündigungen im Mai 2019, das

Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner plötzlich einzustellen. Dieser hat

mit seinem nicht nachvollziehbaren Zickzack-Kurs und seiner chaotischen

Aktenführung – die Akten wiesen weder ein Verzeichnis auf, noch waren sie paginiert

– die alleinige Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt.

2.3 Nach

dem Gesagten wären die Beschwerden im Lichte einer summarischen Prüfung mutmasslich

gutgeheissen worden. Der Aufwand für das Verfahren ist vollumfänglich von der

Staatsanwaltschaft zu verantworten. Deshalb gehen die Kosten gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO zulasten des Staates und rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern

und den Beschwerdegegnern in (analoger) Anwendung von Art. 436 Abs. 1 und 3

StPO eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im

Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen (vgl. AGE

BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 6.2.2, BES.2020.134 vom 16. November

2020 E. 4, BES.2020.109 vom 8. September 2020 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).

2.4

2.4.1 Für

die Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers 1 kann auf die

Honorarnoten seines Verteidigers [...], Advokat, vom 19. Juni und 30. November

2020 verwiesen werden, mit der ein angemessener Aufwand von 18,7 Stunden nebst

Auslagen und MWST geltend gemacht wird. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers 1

wird zulasten der Staatsanwaltschaft somit ein Honorar von insgesamt CHF

4'146.80 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.

2.4.2 Der

geltend gemachte Aufwand des Verteidigers des Beschwerdeführers 2, [...],

Advokat, gemäss Honorarnoten vom 22. Juni und 29. Dezember 2020 von insgesamt

45,4 Stunden – wobei in Bezug auf die erste Honorarnote unklar ist, ob er den

dortigen Aufwand von 28,8 Stunden «je Verfahren» nicht sogar doppelt

veranschlagt hat – erweist sich im Vergleich dazu als offensichtlich

unangemessen. Es fällt auf, dass für die Erstellung der Rechtsschriften –

obwohl sich letztere gegenüber den Eingaben des Beschwerdeführers 1 im Umfang

und in der Substanz nicht hervorheben –, den Kontakt zum Klienten und das

Aktenstudium um einiges mehr Zeit beansprucht wird. Dies ist umso weniger

gerechtfertigt, als der Rechtsvertreter ein amtliches Mandat ausübt, der

Sachverhalt sich nicht als derart komplex erwies und er spätestens mit der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hätte erkennen können, dass das

Rechtsschutzbedürfnis stark relativiert war. Vom Staat entschädigt werden

müssen im Rahmen eines amtlichen Mandats namentlich nur jene Bemühungen, die in

einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren

stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Obwohl die Entschädigung

des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer

angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Sie ist so zu bemessen,

dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss

symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126, 132 I 201 E.

8.6 S. 217, 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51; BStGer BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E.

3.3; vgl. zum Ganzen eingehend AGE BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.1.1).

Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der

Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126, 122 I 1 E. 3a S. 2,

118 Ia 133 E. 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und

Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher

Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und

Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie

die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu

bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f., mit Hinweisen). Vorliegend erweist

sich ein Aufwand von 25 Stunden noch als angemessen. Dieser wird bei

beantragter amtlicher Verteidigung unabhängig vom Verfahrensausgang unbestrittenermassen

zum amtlichen Tarif von CHF 200.–, einschliesslich der geltend gemachten Auslagen

von insgesamt CHF 212.05, zuzüglich 7,7 % MWST, entschädigt (vgl. AGE BES.2020.105

vom 14. August 2020 E. 3, mit Hinweisen). Dem amtlichen Verteidiger des

Beschwerdeführers 2 wird zulasten der Staatsanwaltschaft somit ein Honorar von

insgesamt CHF 5'613.40 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.

2.4.3 Der

Verteidiger des Beschwerdegegners 1, [...], Advokat, macht mit Leistungsverzeichnis

vom 10. August 2020 einen angemessenen Aufwand von 6,5 Stunden geltend, der zum

amtlichen Tarif von CHF 200.–, zuzüglich 7,7 % MWST, zu entschädigen ist. Dem amtlichen

Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird zulasten der Staatsanwaltschaft somit

ein Honorar von insgesamt CHF 1'400.10 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.

2.4.4 Der

Verteidiger des Beschwerdegegners 2, [...], Advokat, macht mit Honorarnoten vom

19. Juni, 28. September und 28. Dezember 2020 einen Aufwand von insgesamt 13,44

Stunden geltend, was noch knapp als angemessen betrachtet werden kann. Dieser

ist ihm aber angesichts der bewilligten unentgeltlichen Vertretung ebenfalls nur

in der Höhe des amtlichen Tarifs von CHF 200.– zu entschädigen. Sodann sind in

Bezug auf die geltend gemachten Auslagen die 155 Kopiaturen praxisgemäss

lediglich zu CHF 0.25 pro Stück zu erstatten. Daraus ergibt sich zusammen mit

den übrigen Auslagen ein Betrag von CHF 90.35. Hinzu kommt die MWST von 7,7 %. Dem

amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 2 wird zulasten der

Staatsanwaltschaft somit ein Honorar von insgesamt CHF 2'992.30 (inkl. MWST und

Auslagen) zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.270, BES.2019.271,

BES.2019.273 und BES.2019.274 werden vereinigt.

Die Beschwerdeverfahren werden zufolge

Gegenstandslosigkeit der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.

Für die Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Verteidiger des Beschwerdeführers 1, [...],

Advokat, wird zulasten der Staatsanwaltschaft ein Honorar von insgesamt

CHF 4'146.80 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 2, [...],

Advokat, wird zulasten der Staatsanwaltschaft ein Honorar von insgesamt CHF

5'613.40 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1, [...],

Advokat, wird zulasten der Staatsanwaltschaft ein Honorar von insgesamt CHF

1'400.10 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 2, [...],

Advokat, wird zulasten der Staatsanwaltschaft ein Honorar von insgesamt CHF

2'992.30 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdeführer 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Beschwerdegegner 1

-

Beschwerdegegner 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).