BES.2019.270
Verfahrenseinstellung
16. Februar 2021Deutsch19 min
die Verfahrensleiterin dem Beschwerdegegner 2 die amtliche Verteidigung mit Advokat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.270
BES.2019.271
BES.2019.273
BES.2019.274
ENTSCHEID
vom 16.
Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Beschwerdeführer
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____, geb. [...] Beschwerdegegner
1
[...] Beschuldigter
3
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____, geb. [...]
Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
4
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Dezember 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Aufgrund einer
gewalttätigen Auseinandersetzung einer Personengruppe vor dem Club «E____» auf
dem [...] am 14. April 2019 wurde u.a. gegen A____ und B____
(Beschwerdeführer) sowie C____ und D____ (Beschwerdegegner) ein Strafverfahren
wegen Raufhandels eröffnet. Die Beschuldigten wurden vorläufig festgenommen,
dem Zwangsmassnahmengericht vorgeführt und zwischenzeitlich in
Untersuchungshaft gebracht. Im April und Mai 2019 fanden diverse Einvernahmen
und Konfrontationseinvernahmen statt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 kündigte
die Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung an und gewährte den Beschuldigten
Frist zur Einreichung von Beweisanträgen, welche die Beschwerdeführer mit
Eingaben vom 31. Mai 2019 wahrnahmen. Mit Verfügungen vom 16. Dezember
2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die
Beschwerdegegner mangels hinreichenden Tatverdachts kostenlos ein.
Gegen diese
Verfahrenseinstellungen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. bzw.
27. Dezember 2019 Beschwerde am Appellationsgericht und beantragten im
Wesentlichen deren Aufhebung. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 7. April
2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerden. Mit
Verfügung vom 9. Juni 2020 kündigte die Verfahrensleiterin mit Frist zur
fakultativen Replik und mit der Bitte um Zustellung der Honorarnoten den
Abschluss des Schriftenwechsels an. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 bewilligte
die Verfahrensleiterin dem Beschwerdegegner 2 die amtliche Verteidigung mit Advokat
[...]. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 setzte die Verfahrensleiterin Advokat
[...] als amtlichen Verteidiger für den Beschwerdegegner 1 ein. Mit Verfügung
vom 14. Juli 2020 bewilligte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer 2 für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...]. Mit
Eingabe vom 10. August 2020 verzichtete der Beschwerdegegner 1 auf
eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 28. September 2020 beantragte der
Beschwerdegegner 2 die Abweisung der Beschwerden. Mit Eingaben vom 21. bzw.
30. November 2020 liessen sich die Beschwerdeführer replicando vernehmen.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 nahm der Beschwerdegegner 2 hierzu
triplicando Stellung. Mit Schreiben («Schlussbemerkung») vom 29. Dezember 2020
liess sich der Beschwerdeführer 2 abermals vernehmen. In Bezug auf den genauen Schriftverkehr
wird der Vollständigkeit halber auf die Akten in den Verfahren BES.2019.270, BES.2019.271,
BES.2019.273 und BES.2019.274 verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfahrenseinstellungen
der Staatsanwaltschaft können grundsätzlich innert zehn Tagen mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]).
1.2
Zur
vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie und
zur besseren Übersicht können die unter verschiedenen Aktenzeichen angelegten
Beschwerden BES.2019.270 (Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Einstellungsverfügung
vom 16. Dezember 2019 betreffend Beschwerdegegner 1 [VT.2019.9609]), BES.2019.271
(Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Einstellungsverfügung vom 16.
Dezember 2019 betreffend Beschwerdegegner 2 [VT.2019.9414]), BES.2019.273 (Beschwerde
des Beschwerdeführers 2 gegen die Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2019
betreffend Beschwerdegegner 1 [VT.2019.9609]) und BES.2019.274 (Beschwerde des
Beschwerdeführers 2 gegen die Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2019
betreffend Beschwerdegegner 2 [VT.2019.9414]) welche den fast gleichen
Streitgegenstand zum Inhalt haben, gemäss Art. 30 StPO zusammengelegt bzw.
vereint werden. Dies ist auch im Sinne der betroffenen Beschwerdeführer und
Beschwerdegegner.
1.3
1.3.1
1.3.1.1
Die
Beschwerdeführer sind im laufenden Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner – wegen
des in der vorliegenden Konstellation unübersichtlichen Raufhandels (vgl. unten
E. 2.2.2) – Mitbeschuldigte und haben sich als Privatkläger im Straf- und
Zivilpunkt konstituiert. Folglich haben sie gemäss Art. 104 Abs. 1 lit.
a und b i.V.m. Art. 115 und 118 Abs. 1 StPO Parteistellung und sind zur
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen legitimiert.
1.3.1.2
Als
Mitbeschuldigte und namentlich als Privatkläger im Straf- und im Zivilpunkt
haben sie grundsätzlich auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der Einstellungsverfügungen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zur Beurteilung
der Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es jedoch eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführer müssen also im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides (noch) beschwert sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382
N 7 und 13; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage,
Zürich 2017, N 1458). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das
schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat.
Demgegenüber ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn das
schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23
E. 1.3.1 S. 24 f.; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554; vgl.
zum Ganzen AGE BES.2020.109 vom 8. September 2020 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen).
Im Falle eines Abschreibungsbeschlusses vermag der angefochtene und allenfalls
unrichtige staatliche Akt nicht in materielle Rechtskraft zu treten; er
entfaltet – anders als bei einem Nichteintretensbeschluss – keine Wirkung mehr
(vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.3).
1.3.2
1.3.2.1
Der
Staatsanwaltschaft ist es unbenommen, während eines hängigen Beschwerdeverfahrens
auf ihre Verfahrensanordnungen zurückzukommen (OGer ZH UE130103-O vom 24.
Januar 2014 E. 3.3, in: ZR 113/2014 S. 28). Eine Wiedererwägung der von ihr
angeordneten Entscheide ist grundsätzlich jederzeit möglich (BGer 1B_566/2020
vom 2. Februar 2021 E. 2.2, mit Hinweisen). Bekannt gewordene
Wiederaufnahmegründe während der Beschwerdefrist oder während des
Beschwerdeverfahrens sind von den Behörden von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, derartige Gründe den
Beschwerdeinstanzen zu melden (Landshut,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 323 N 4; OGer ZH UE130103-O vom
24.
Januar 2014 E. 3.3, in: ZR 113/2014 S. 28).
1.3.2.2
Mit
den angefochtenen Verfügungen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren
betreffend Raufhandel gegen die Beschwerdegegner zunächst eingestellt. Nach der
Beschwerdeerhebung beantragte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 7.
April 2020, dass die Beschwerden gutzuheissen seien, so dass die entsprechenden
Verfahren weitergeführt werden könnten. Angesichts dieses Antrags hat sie es
als nicht erforderlich erachtet, dem Appellationsgericht die Akten zuzustellen.
Mit diesen Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft – mit Blick auf die
nachstehenden Ausführungen zu Recht (vgl. E. 2) – zum Ausdruck gebracht, dass sie
die Verfahren gegen die Beschwerdegegner fälschlicherweise eingestellt hat. Sie
hat damit die angefochtenen Verfügungen implizit in Wiedererwägung gezogen oder
zumindest kundgetan, dies zu veranlassen. Die Beschwerdeinstanz ist unter
diesen Umständen nicht mehr gehalten, die Beschwerde zu beurteilen.
1.3.2.3
Aus
dem Gesagten erhellt, dass mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Gutheissung der Beschwerden das aktuelle Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführer dahingefallen ist. Die Beschwerdeverfahren sind daher zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerden als erledigt abzuschreiben. Da die
Einstellungsverfügungen nicht rechtskräftig sind und auch mit vorliegendem Abschreibungsbeschluss
nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. 1.3.1.2 in fine), ist der guten
Ordnung darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Wiedererwägungen im Sinne
von Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sind (vgl. Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 323 StPO N 22).
2.
Damit bleibt
ausschliesslich über die Kosten und die Entschädigungen des
Beschwerdeverfahrens zu befinden.
2.1
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren
Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird
ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen
des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit
summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in
erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne
unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu
prüfen. Dabei soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden
haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil
gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage
präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1,
HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011
E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl
2006.
S. 1328; Domeisen, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14). Lässt sich dieser im
konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche
Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das
gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe
eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos
geworden ist (vgl. AGE BES.2020.84 vom 20. Mai 2020 E. 2.1, BES.2018.22 vom
5.
Dezember 2018 E. 2.1).
2.2
Streitgegenstand
bildete vorliegend die Frage, ob die Staatsanwaltschaft berechtigt war, die
Verfahren gegen die Beschwerdegegner einzustellen.
2.2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in
dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall weiterzuführen und an das
Gericht zu überweisen. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden
darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4 S. 191 ff.; AGE BES.2020.75
vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, BES.2019.131
vom 14. August 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Dabei ist gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Situationen, in welchen sich
gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und es nicht möglich ist, die einzelnen
Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz
«in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben ist (vgl. BGE 143 IV 241
E. 2.2.2 S. 243). Hintergrund bildet der Umstand, dass die Aussagen in der
Regel vom urteilenden Gericht, nicht der Staatsanwaltschaft, zu würdigen sind.
Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise würdigt, kann die Staatsanwaltschaft
nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (vgl.
AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen).
2.2.2
In
sachverhaltlicher Hinsicht lag den eingestellten Verfahren eine
Massenschlägerei vor dem Club «E____» auf dem [...] in den Morgenstunden des
14.
April 2019 zu Grunde, wobei aus den vorliegenden Akten hervorgeht,
dass es mehrere Verletzte gab. Die Kantonspolizei rückte dorthin aus, nachdem
der Beschwerdeführer 1 diese um 3:30 Uhr über die Einsatzzentrale darüber
informiert hatte, dass der Beschwerdeführer 2, sein Bruder, mit einem Messer am
Hals verletzt worden sei und am Hals und am rechten Bein stark blutete. Der
Beschwerdeführer 2 musste deshalb mit der Sanität ins Kantonsspital gebracht
werden. Er wies am Hals rechts eine 15 cm lange Schnittverletzung auf. Ferner
fanden sich am linken Oberschenkel auf der Höhe der Leiste zwei
Stichverletzungen sowie diverse Schnittverletzungen am linken Unterarm in
Richtung Finger verlaufend. Die Knie wiesen diverse Schürfungen und die
Schulter eine Bissverletzung auf. Kurz zuvor war auch F____, ein Bruder der
Beschwerdegegner, mit Stichverletzungen am rechten Daumen und
Schnittverletzungen am rechten Unterschenkel ins Kantonsspital verbracht
worden. Der Beschwerdeführer 1 seinerseits wies am linken Auge sowie am
Oberkörper diverse Hämatome von stumpfer Gewalt auf. Der Beschwerdegegner 2 hatte
kleine Verletzungen an den Fingerkuppen. Unbestritten ist zudem, dass die
Beschwerdeführer das Lokal verlassen hatten, als es draussen zu einer tätlichen
Auseinandersetzung mit F____ und weiteren Personen gekommen ist. Da die
Aussagen der Beteiligten stark divergieren, war unklar, wie es zu der
Auseinandersetzung vor dem Club gekommen ist, wie diese genau abgelaufen ist,
wer wen zuerst provoziert und angegriffen und wer zuerst ein Messer ins Spiel
gebracht hatte. Die Beschwerdeführer haben dabei im Zuge ihrer Befragungen im
Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdegegner und ihr Bruder mit
weiteren Beteiligten tätlich auf sie eingewirkt hätten, wobei F____ derjenige gewesen
sei, welcher ein Messer bei sich trug und dieses tatkräftig, namentlich gegen den
Beschwerdeführer 2, eingesetzt habe.
Aufgrund der bei
den beiden Beschwerdeführern festgestellten Verletzungen und aufgrund der die
Beschwerdegegner konkret belastenden und nicht per se unglaubwürdigen Aussagen der
Beschwerdeführer hätte das Verfahren gegen die beiden mitbeteiligten
Beschwerdegegner in diesem Stadium der Untersuchung nicht eingestellt werden
dürfen, zumal von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer verschiedene
Beweisanträge gestellt wurden, die von der Staatsanwaltschaft offenbar weder
behandelt, geschweige denn umgesetzt worden sind. Was die Aussagen der
Beteiligten und die Verdachtslage angeht, kann auf die Ausführungen der
Dispositiv
Beschwerdeführer verwiesen werden. Demnach war etwa zu beachten, dass F____ und
die Beschwerdegegner, seine Brüder, zumindest ihre Anwesenheit vor Ort in der
Tatnacht bestätigt haben (vgl. Einvernahmeprotokolle vom 15., 24. und 25. April
2019). Schliesslich machte der Beschwerdegegner 1 in seinen Einvernahmen vom
24. und 25. April 2019 betreffend seine Anwesenheit vor Ort in der Tatnacht widersprüchliche
Aussagen, was durchaus Einfluss auf dessen Glaubwürdigkeit haben konnte. So
machte er zunächst geltend, gar nicht anwesend gewesen zu sein und widerrief in
der Folge seine Aussage, wobei er mit dem Beschwerdegegner 2 lediglich
schlichtend auf die Auseinandersetzung eingewirkt haben soll. Gestützt darauf
steht jedenfalls fest, dass die Aussagen der Beschwerdegegner nicht glaubhafter
erscheinen als die Angaben der Beschwerdeführer.
Bei Raufhändelsachverhalten
ist eine Einstellung von Verfahren gegen Mitbeteiligte im Übrigen ohnehin nur mit
Zurückhaltung anzuordnen. Ein Raufhandel gemäss Art. 133 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von
mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen
zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein
Dritter tätlich eingreift. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei
Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer
die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck
von Art. 133 StGB ist es gerade, in solchen Situationen zu verhindern,
dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten
ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt
sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein
Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive
Strafbarkeitsbedingung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f.; AGE SB.2018.79 vom
20. November 2020 E. 4.1, BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 2.4;
jeweils mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem
urteilenden Gericht. Zu beachten ist weiter, dass hier eine «Aussage gegen
Aussage»-Situation vorlag, die vom Sachgericht zu beurteilen ist. Die
Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch
das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3). Der Einwand
des Beschwerdegegners 2, wonach in casu keine Indizienkette vorliege, zielt
damit ins Leere. Eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn die Ermittlungen
klar und eindeutig ergeben, dass eine Person ausschliesslich abgewehrt oder die
Streitenden getrennt hat. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr standen
nach dem damaligen Ermittlungsstand die Aussagen der Beschwerdeführer den
Aussagen der Beschwerdegegner gegenüber, sodass sich eine gemeinsame Anklage
geradezu aufgedrängt hatte.
2.2.3 Zusammengefasst
bestanden im Zeitpunkt der Einstellungen genug personenbezogene Verdachtsgründe
gegen die Beschwerdegegner, um das Verfahren gegen diese in dubio pro duriore fortzuführen,
gemeinsam mit den Verfahren gegen die Beschwerdeführer zur Anklage zu bringen
und die Würdigung des Sachverhalts dem Sachgericht zu überlassen. Dies hat die
Staatsanwaltschaft nachträglich selber eingesehen. Unklar bleibt, was den
verfahrensleitenden Staatsanwalt zwischenzeitlich dazu verleiten liess, im
offensichtlichen Widerspruch zu seinen Ankündigungen im Mai 2019, das
Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner plötzlich einzustellen. Dieser hat
mit seinem nicht nachvollziehbaren Zickzack-Kurs und seiner chaotischen
Aktenführung – die Akten wiesen weder ein Verzeichnis auf, noch waren sie paginiert
– die alleinige Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt.
2.3 Nach
dem Gesagten wären die Beschwerden im Lichte einer summarischen Prüfung mutmasslich
gutgeheissen worden. Der Aufwand für das Verfahren ist vollumfänglich von der
Staatsanwaltschaft zu verantworten. Deshalb gehen die Kosten gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO zulasten des Staates und rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern
und den Beschwerdegegnern in (analoger) Anwendung von Art. 436 Abs. 1 und 3
StPO eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen (vgl. AGE
BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 6.2.2, BES.2020.134 vom 16. November
2020 E. 4, BES.2020.109 vom 8. September 2020 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Für
die Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers 1 kann auf die
Honorarnoten seines Verteidigers [...], Advokat, vom 19. Juni und 30. November
2020 verwiesen werden, mit der ein angemessener Aufwand von 18,7 Stunden nebst
Auslagen und MWST geltend gemacht wird. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers 1
wird zulasten der Staatsanwaltschaft somit ein Honorar von insgesamt CHF
4'146.80 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
2.4.2 Der
geltend gemachte Aufwand des Verteidigers des Beschwerdeführers 2, [...],
Advokat, gemäss Honorarnoten vom 22. Juni und 29. Dezember 2020 von insgesamt
45,4 Stunden – wobei in Bezug auf die erste Honorarnote unklar ist, ob er den
dortigen Aufwand von 28,8 Stunden «je Verfahren» nicht sogar doppelt
veranschlagt hat – erweist sich im Vergleich dazu als offensichtlich
unangemessen. Es fällt auf, dass für die Erstellung der Rechtsschriften –
obwohl sich letztere gegenüber den Eingaben des Beschwerdeführers 1 im Umfang
und in der Substanz nicht hervorheben –, den Kontakt zum Klienten und das
Aktenstudium um einiges mehr Zeit beansprucht wird. Dies ist umso weniger
gerechtfertigt, als der Rechtsvertreter ein amtliches Mandat ausübt, der
Sachverhalt sich nicht als derart komplex erwies und er spätestens mit der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hätte erkennen können, dass das
Rechtsschutzbedürfnis stark relativiert war. Vom Staat entschädigt werden
müssen im Rahmen eines amtlichen Mandats namentlich nur jene Bemühungen, die in
einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren
stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Obwohl die Entschädigung
des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer
angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Sie ist so zu bemessen,
dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss
symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126, 132 I 201 E.
8.6 S. 217, 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51; BStGer BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E.
3.3; vgl. zum Ganzen eingehend AGE BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.1.1).
Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der
Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126, 122 I 1 E. 3a S. 2,
118 Ia 133 E. 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und
Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und
Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie
die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu
bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f., mit Hinweisen). Vorliegend erweist
sich ein Aufwand von 25 Stunden noch als angemessen. Dieser wird bei
beantragter amtlicher Verteidigung unabhängig vom Verfahrensausgang unbestrittenermassen
zum amtlichen Tarif von CHF 200.–, einschliesslich der geltend gemachten Auslagen
von insgesamt CHF 212.05, zuzüglich 7,7 % MWST, entschädigt (vgl. AGE BES.2020.105
vom 14. August 2020 E. 3, mit Hinweisen). Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers 2 wird zulasten der Staatsanwaltschaft somit ein Honorar von
insgesamt CHF 5'613.40 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
2.4.3 Der
Verteidiger des Beschwerdegegners 1, [...], Advokat, macht mit Leistungsverzeichnis
vom 10. August 2020 einen angemessenen Aufwand von 6,5 Stunden geltend, der zum
amtlichen Tarif von CHF 200.–, zuzüglich 7,7 % MWST, zu entschädigen ist. Dem amtlichen
Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird zulasten der Staatsanwaltschaft somit
ein Honorar von insgesamt CHF 1'400.10 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
2.4.4 Der
Verteidiger des Beschwerdegegners 2, [...], Advokat, macht mit Honorarnoten vom
19. Juni, 28. September und 28. Dezember 2020 einen Aufwand von insgesamt 13,44
Stunden geltend, was noch knapp als angemessen betrachtet werden kann. Dieser
ist ihm aber angesichts der bewilligten unentgeltlichen Vertretung ebenfalls nur
in der Höhe des amtlichen Tarifs von CHF 200.– zu entschädigen. Sodann sind in
Bezug auf die geltend gemachten Auslagen die 155 Kopiaturen praxisgemäss
lediglich zu CHF 0.25 pro Stück zu erstatten. Daraus ergibt sich zusammen mit
den übrigen Auslagen ein Betrag von CHF 90.35. Hinzu kommt die MWST von 7,7 %. Dem
amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 2 wird zulasten der
Staatsanwaltschaft somit ein Honorar von insgesamt CHF 2'992.30 (inkl. MWST und
Auslagen) zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.270, BES.2019.271,
BES.2019.273 und BES.2019.274 werden vereinigt.
Die Beschwerdeverfahren werden zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.
Für die Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Verteidiger des Beschwerdeführers 1, [...],
Advokat, wird zulasten der Staatsanwaltschaft ein Honorar von insgesamt
CHF 4'146.80 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 2, [...],
Advokat, wird zulasten der Staatsanwaltschaft ein Honorar von insgesamt CHF
5'613.40 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1, [...],
Advokat, wird zulasten der Staatsanwaltschaft ein Honorar von insgesamt CHF
1'400.10 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 2, [...],
Advokat, wird zulasten der Staatsanwaltschaft ein Honorar von insgesamt CHF
2'992.30 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdeführer 1
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Beschwerdeführer 2
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Beschwerdegegner 1
-
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).