BES.2019.275
Beschlagnahme
20. März 2020Deutsch17 min
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Tätlichkeit, (mehrfacher)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.275
ENTSCHEID
vom 20.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. November 2019
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Tätlichkeit, (mehrfacher)
Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen
das Waffengesetz (WG, SR 514.54). Nachdem er mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 22. November 2019 zur Personenfahndung ausgeschrieben
worden war, konnte er am 30. November 2019 festgenommen werden. Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2019 wurde A____ für die Dauer von
12 Wochen wegen Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft
gesetzt.
Am 30. November
und am 2. Dezember 2019 fand je eine Hausdurchsuchung in der Wohnung statt, in
welcher A____ zusammen mit seiner Mutter lebt. Die Hausdurchsuchung vom 30.
November 2019 führte zur Beschlagnahme von 3 Mobiltelefonen, Bargeld im Umfang
von CHF 34'000.– und EUR 10'000.– sowie diverser Briefschaften. Am 2. Dezember
2019 wurden ein Elektroschocker, ein Schlagring und ein Fahrausweis
beschlagnahmt.
Mit
Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2019 lässt A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) die Aufhebung der Beschlagnahme von CHF 34'000.– und EUR 10'000.–
(Positionen 1103, 1104 und 1105 des Beschlagnahmeverzeichnisses) aus der
Beschlagnahme vom 30. November 2019 beantragen, wobei das Geld auf
Klientengeldkonti seines Verteidigers zu überweisen sei.
Mit
Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde betreffend die Beschlagnahme von CHF 34'000.– und
teilt gleichzeitig die Aufhebung der Beschlagnahme betreffend EUR 10'000.–
(Position 1105) mit. Am 16. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht
das Veranlagungsprotokoll der Steuerverwaltung betreffend die Steuern des
Beschwerdeführers für das Jahr 2018 zukommen lassen.
Mit Replik vom
20. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. In
der Begründung verlangt er ergänzend, die Staatsanwaltschaft sei bei ihrer
Anerkennung des Rechtsbegehrens betreffend die Aufhebung der Beschlagnahme von
EUR 10'000.– zu behaften und es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer in diesem Umfang mit der Beschwerde durchgedrungen sei.
Der
Beschwerdeentscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen
Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist
von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 30. November 2019 (eröffnet am
16.
Dezember 2019) unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art.
382.
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden
(Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten ist.
1.2
Zur
Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Dieser muss also im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 382 StPO N 13; Ziegler,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das
schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat.
Demgegenüber ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige
Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24
f.).
Mit
Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt,
dass sie die Beschlagnahme über EUR 10'000.– (Position 1105) aufhebt. Damit
entfällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in Bezug auf diese
Beschlagnahmeposition nachträglich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Das
Verfahren ist in diesem Umfang als erledigt abzuschreiben bzw. ist diese
Beschlagnahmeposition ausschliesslich in Bezug auf die Kostenauferlegung noch
von Belang (s. unten E. 4). Betreffend die weiterhin beschlagnahmten CHF
34'000.– bleibt das Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerde hingegen
bestehen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lässt eine mangelhafte Begründung der Beschlagnahme rügen. Im
Beschlagnahmebefehl vom 30. November 2019 seien einzig die vorgedruckten
Rubriken «wird als Beweismittel gebraucht» und «dient der Kostensicherung»
unterstrichen worden. Das Beschlagnahmeverzeichnis enthalte gar keine
Begründung. Damit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich eingehend mit
den zur Beschlagnahme führenden Motiven der Staatsanwaltschaft
auseinanderzusetzen und die Beschwerde sachgerecht zu begründen. Die Beschwerde
sei allein deswegen gutzuheissen.
2.2
Ein
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ergeht in der Regel in Form einer
schriftlichen Verfügung. Er hat den Adressaten der Verfügung, die verfügende
Behörde, das Beschlagnahmeobjekt, das der Anordnung zugrundeliegende
Strafverfahren sowie die rechtliche Grundlage seiner Anordnung aufzuführen und
ist ausserdem zu begründen (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO; Boomer/Goldschmid, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 263 N 62). Die Begründungspflicht ergibt sich zum einen direkt
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ist zum anderen in Art. 263
Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. An die Begründungsdichte dürfen keine
übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung
von Art. 263 Abs. 2 StPO
zum Ausdruck kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt
auch aus dem Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die
jederzeit ergänzt oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung
sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden.
Jedenfalls muss der Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit
ersehen können, weshalb die Behörde die Voraussetzungen der Beschlagnahme als
gegeben erachtet (Schödler, Dritte
im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur
Rechtswissenschaft Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106).
Beim Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl handelt es sich um eine Verfügungsart, welche von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in grosser Zahl und aus diesem Grund mittels
Formular erlassen wird, welches alle gesetzlich vorgesehenen
Beschlagnahmegründe auflistet. Sofern nicht bereits zu Beginn klar ist, welcher
der gesetzlichen Gründe vorliegt, ist die Aufzählung sämtlicher gesetzlich
vorgesehener Beschlagnahmegründe zulässig (Bommer/
Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 62; AGE BES.2016.150 vom 16.
Februar 2017 E. 2.3, BES.2013.50 vom 6. August 2013). Schliesslich kann
sich die Strafbehörde vor der Durchführung einer Durchsuchung nur überlegen,
welcher Beschlagnahmegrund aufgrund des Deliktvorwurfs und der Gesamtsituation eventuell
greifen könnte, da sie nicht im Voraus (mit Sicherheit) weiss, was sie überhaupt
finden wird.
2.3
Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden, dass auf dem angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zur
Begründung zwei gesetzliche Beschlagnahmegründe angekreuzt wurden, namentlich
die Beschlagnahme zu Beweiszwecken (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und die
Beschlagnahme zur Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer
Hausdurchsuchung vor dem Hintergrund eines Verdachts auf Drohung ist
nachvollziehbar, dass die Behörde wohl in erster Linie damit rechnete,
Beweismittel für die eventuell ausgesprochene(n) Drohung(en) sowie Mittel zur
Ausführung der Drohung(en) vorzufinden. Dementsprechend wurden am 30. November
2019.
auch drei Mobiltelefone und am 2. Dezember 2019 zwei unter das
Waffengesetz fallende Gegenstände sichergestellt. Gleichzeitig haben die
Strafbehörden grundsätzlich immer ein Interesse, die Kosten des Strafverfahrens
sicherzustellen. Dass das beschlagnahmte Geld vorliegend in keinem Zusammenhang
mit den vorgeworfenen Delikten steht, ergibt sich aus den Akten: keiner der dem
Beschwerdeführer vorgehaltenen Sachverhalte hat mit möglicherweise deliktisch
erlangtem Vermögen zu tun.
2.4
Der
Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Eröffnung der Beschlagnahmeverfügung
an der Einvernahme vom 16. Dezember 2019 bereits amtlich verteidigt. Es kann
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass – wenn nicht dem Beschwerdeführer
selbst – seinem amtlichen Verteidiger allein aufgrund des Hinweises auf Art. 263
Abs. 1 lit. b StPO vor dem Hintergrund der Kenntnis der Strafvorwürfe klar war,
dass die Bargeldbeträge zur Kostendeckung beschlagnahmt wurden. Dementsprechend
lässt der Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der Beschlagnahme auch
mit den Nichtvorhandensein der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zur
Sicherung der Verfahrenskosten begründen (s. unten E. 3.1). Davon, dass er die
Beschwerde nicht sachgerecht habe begründen können, kann keine Rede sein.
2.5
Zwar
ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er die Begründung für äusserst
rudimentär bzw. «ausserordentlich summarisch» hält. Gleichwohl hat sie ihren
Zweck erfüllt. Ohnehin handelt es sich bei den Anforderungen an die Begründung
einer Beschlagnahmeverfügung gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO um eine
Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung kann nachträglich, insbesondere auch im
Beschwerdeverfahren, geheilt werden und führt damit nicht zwingend zu einer
Aufhebung der Beschlagnahme (AGE BES.2015.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4
m.w.H.).
Die Staatsanwaltschaft
beschränkt sich mit der Beschwerdeantwort auf die Deckungsbeschlagnahme (Art.
263.
Abs. 1 lit. b StPO) und grenzt diese implizit auf die Deckung von
Verfahrenskosten ein. Sie legt dar, dass die sichergestellten CHF 34'000.–
den zu erwartenden Verfahrenskosten entsprechen würden, da allein das in
Auftrag gegebene forensisch psychiatrische Gutachten erfahrungsgemäss rund CHF
10'000.– bis 12'000.– koste. Dazu hat der Beschwerdeführer replicando Stellung
nehmen können.
Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, die zu einer Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung
führen könnte, liegt folglich nicht vor.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer verlangt eventualiter, soweit das Gericht nicht von einer die
Beschlagnahmeanordnung aufhebenden Verletzung der Begründungspflicht ausgehe, die
Aufhebung der Beschlagnahme, weil die einschränkenden Voraussetzungen für eine
Beschlagnahme von Bargeld zur Kostendeckung nicht erfüllt seien. Es gäbe keine
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich eventuellen Zahlungspflichten
entziehen könnte, indem er den Zugriff auf Vermögenswerte mittels
Vermögensverschiebung oder Flucht vereitle. Ausserdem sei die Beschlagnahme zur
Deckung einer Geldstrafe nur dann verhältnismässig, wenn aufgrund der Umstände
die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe zu erwarten sei. Dazu habe
sich die Staatsanwaltschaft nicht geäussert. Des Weiteren habe es die
Staatsanwaltschaft auch in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020
unterlassen, eine Schätzung in Bezug auf den Gesamtbetrag der zu tilgenden
Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen abzugeben und damit der
Begründungspflicht wiederum nicht genüge getan.
3.2
Wie
für alle Zwangsmassnahmen grundsätzlich notwendig bedarf die Beschlagnahme
eines genügenden Tatverdachts (Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Vor Art. 263 – 268 N 2). Dass ein
solcher nicht gegeben sei, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
Er ist bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten grösstenteils geständig (s.
Einvernahmen vom 30. November und 16. Dezember 2019). In Bezug auf die
Drohungen, welche er gemäss dem bestehenden Tatverdacht per E-Mail an diverse
Empfänger gerichtet haben soll, besteht ausserdem eine erdrückende Beweislast
(s. diverse E-Mail Schreiben des Beschwerdeführers).
3.3
Die
weiteren Voraussetzungen für eine Beschlagnahme von Vermögen der beschuldigten
Person regelt Art. 268 StPO. Die Staatsanwaltschaft macht die Sicherstellung
von Verfahrenskosten gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO, die sogenannte
Deckungsbeschlagnahme, geltend. Wichtigste Voraussetzung für die Deckungsbeschlagnahme
ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung dieser Kosten davon auszugehen ist,
die beschuldigte Person werde die Verfahrenskosten tragen müssen. Ausserdem
muss sich die Beschlagnahme auf diejenigen Kosten beschränken, die im laufenden
Verfahren entstehen und sie hat sich auf den Betrag zu begrenzen, der der zu
erwartenden Höhe der Verfahrenskosten ungefähr entspricht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 N 3
und 8). Zusätzlich bedarf es, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, für
die Rechtmässigkeit der Deckungsbeschlagnahme Anzeichen dafür, dass die
beschuldigte Person sich den zu erwartenden Zahlungspflichten beispielsweise durch
Vermögensverschiebung oder Flucht entziehen könnte (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 268 N 1). Gleichzeitig ist bei
der Deckungsbeschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
beschuldigten Person Rücksicht zu nehmen und sind nicht pfändbare
Vermögenswerte (Art. 92 ff. Schuldbetreibung und Konkursgesetz [SchKG, SR
281.1]) von der Beschlagnahme ausgenommen (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO).
3.4
3.4.1
Da
der Beschwerdeführer die Strafvorhalte grundsätzlich nicht bestreitet und
teilweise eine erdrückende Beweislast besteht, ist zurzeit von einer Auferlegung
der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers auszugehen. Aufgrund der
Akten ist gleichzeitig aber bekannt, dass der Beschwerdeführer psychisch
(schwer) krank ist. Inwieweit er schuldfähig (Art. 19 Abs. 1 und 2
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.]) ist, wird gutachterlich zu klären sein.
Allerdings ist eine Kostenauflage auch im Falle einer Einstellung des
Verfahrens oder eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit möglich, wenn dies
nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO) und kommt es ohne
weiteres zu einer Kostenauflage, wenn das Verfahren gegen eine schuldunfähige
Person nicht eingestellt wird und die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer
Massnahme beantragt (s. Art. 374 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 5 StPO; Arnold, in: Zürcher Studien zum
Verfahrensrecht 2018, Die Verfahrenskosten gemäss StPO, 4. Kapitel: die
Kostentragung in besonderen Verfahren, S. 152). Damit steht die psychische
Erkrankung der Annahme einer zukünftigen Auferlegung der Verfahrenskosten aktuell
nicht im Weg.
3.4.2
Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers geben Angaben in den Akten gleichzeitig
Anlass zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich seiner Zahlungspflicht
durch eine Vermögensverschiebung oder Flucht entziehen könnte.
Gemäss den
Aussagen seiner Mutter leidet der Beschwerdeführer unter Kaufsucht. Er gebe
deshalb sehr viel Geld aus (Bericht Hausdurchsuchung vom 30. November 2019;
s. auch Einvernahme vom 10. Dezember 2019 S. 2). Die Richtigkeit dieser
Angabe hat eindrücklich die Durchsuchung seines Zimmers gezeigt, dass die
Polizeibeamten vollgestopft mit unzähligen neuen und teils noch nicht
ausgepackten Konsumgütern vorfand (Bericht Hausdurchsuchung vom 30. November
2019; Fotografien der Hausdurchsuchung vom 30. November und 2. Dezember 2019).
Im Zimmer befand sich dermassen viel Material, dass eine eingehende
Durchsuchung am ersten Termin gar nicht möglich war und für einen zweiten
Termin zusätzliches Personal aufgeboten werden musste. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben regelmässig nach Frankfurt, Deutschland, fährt
und dort ein Bordell besucht (Einvernahme vom 30. November 2019 S. 3, 13). Auch
hatte der Beschwerdeführer mit CHF 34'000.– und EUR 10'000.– eine
ungewöhnlich hohe Summe Bargeld im Haus. All dies zeigt, dass der
Beschwerdeführer einen verschwenderischen und teuren Lebensstil pflegt. Dass er
entscheidet, sein aktuell vorhandenes Vermögen innert wenigen Monaten
auszugeben, um sich dadurch der zu erwartenden Kostenauflage im Strafverfahren
zu entziehen, ist folglich nicht auszuschliessen. Ob die Kaufsucht im
Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung steht, ist gutachterlich
abzuklären.
Ausserdem hat
der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Schweiz leben
möchte. Er fahre deshalb regelmässig nach Frankfurt oder in die Türkei
(Einvernahme vom 30. November 2019 S. 8 f.). Auch hat er erwähnt, in die Türkei
auswandern zu wollen (Einvernahme vom 16. Dezember 2019 S. 9, 13). Eine gewisse
Fluchtneigung ist damit nicht auszugschliessen, auch wenn der Grenzübertritt aktuell
wegen der Grenzschliessungen (Eindämmungsmassnahmen gegen die Coronavirus
Infektionsgefahr) stark erschwert ist. Diese spezielle Situation kann sich in
den kommenden Monaten wieder ändern.
3.4.3
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme des Bargeldes ausschliesslich
mit der Sicherung von Verfahrenskosten. Ausführungen zu einer unbedingten
Geldstrafe, einer Busse und Entschädigungen, wie dies die Verteidigung fordert,
sind folglich unnötig. Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren
zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs.
1.
StPO). Zu den Auslagen gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung
(Art. 422 Abs. 2 lit a StPO) und die Kosten für die Erstellung von Gutachten
(Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Der von der Staatsanwaltschaft erfahrungsgemäss
geltend gemachte Kostenaufwand für die Erstellung eines forensisch
psychiatrischen Gutachtens von ca. CHF 10'000.– bis CHF 12'000.– ist gerichtsnotorisch
korrekt. Wie hoch die Kosten der amtlichen Verteidigung sein werden, ist
aktuell schwieriger einzuschätzen, doch es rechtfertigt sich, hierfür
erfahrungsgemäss von einem Betrag zwischen CHF 5'000.– und CHF 10'000.–
auszugehen. Hinzu kommen die Kosten des Strafverfahrens sowie eine
Gerichtsgebühr, wofür nochmals mit Kosten zwischen CHF 5'000.– und CHF
10'000.- zu rechnen ist. Es rechtfertigt sich deshalb die Beschlagnahme von
Bargeld im Betrag von CHF 25'000.–. Der darüberhinausgehende beschlagnahmte
Bargeldbetrag von CHF 9'000.– ist folglich frei zu geben.
Dass die
Staatsanwaltschaft keine Prognose aller Verfahrenskosten aufgestellt hat,
schadet der Beschlagnahme insofern nicht, als der bereits langjährig tätige
Strafverteidiger diese Kosten selbst schätzen kann und insbesondere seinen
Aufwand für die amtliche Verteidigung selber am besten kennt.
3.4.4
Bei
dem beschlagnahmten Bargeld handelt es sich gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers um Vermögen aus dem Nachlass seines Vaters (Einvernahme vom
16.
Dezember 2019 S. 10). Ein Pfändungsverbot steht der Beschlagnahme somit
nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine monatliche
Invalidenrente von ca. CHF 1'570.– (s. Steuerveranlagung 2018) und lebt zusammen
mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung. Er verfügt gemäss
Steuerveranlagung 2018 über ein Barvermögen von CHF 88'505.–. Gemäss den
Angaben der Mutter verfügte er am 30. November 2019 nebst dem
beschlagnahmten Bargeld über weiteres Barvermögen von ca. CHF 80'000.– auf der
Bank (Bericht Hausdurchsuchung vom 30. November 2019). Damit verbleibt ihm auch
bei einer Beschlagnahme von CHF 25'000.– genügend liquides Vermögen, um seinen
Lebensbedarf problemlos zu decken. Die Beschlagnahme ist verhältnismässig.
4.
4.1
Beschlagnahmt
wurden ursprünglich EUR 10'000.– (ca. CHF 11'000.–) und CHF 34'000.–. Bereits
freigegeben wurden EUR 10'000.– (s. oben E. 1.2). Angeordnet wird die
Herausgabe von weiteren CHF 9'000.–. Damit wird die Beschlagnahme von ehemals
ca. CHF 45'000.– auf CHF 25'000.– reduziert. Der Beschwerdeführer obsiegt
folglich knapp zur Hälfte. Er trägt deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens
zur Hälfte (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Urteilsgebühr beträgt CHF 400.–.
4.2
Der
im Hauptverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzte Advokat [...] hat für
seinen Aufwand eine Honorarnote eingereicht. Er setzt darin den Stundenansatz
für Privatverteidigungen ein (CHF 250.–). Im Widerspruch dazu hat er der
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mitgeteilt, der
Beschwerdeführer sei «offensichtlich psychisch schwer angeschlagen», weshalb er
den Abschluss eines privatrechtlichen Vertretungsverhältnisses als
«problematisch» erachte. Er wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5.
Dezember 2019 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Es existiert folglich
ausschliesslich ein Mandat als amtlicher Verteidiger. Die amtliche Verteidigung
ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger
ist entsprechend der eingereichten Honorarnote, korrigiert um den Stundenansatz
für die amtliche Verteidigung von CHF 200.– und den Ansatz von CHF 0.25 pro
Fotokopie, ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es besteht eine
Rückzahlungspflicht für den Beschwerdeführer im Umfang von 50% (Art. 135 Abs. 4
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird eingetreten
soweit sie nicht zu Folge Aufhebung der Beschlagnahme betreffend Position 1105
des Beschlagnahmeverzeichnisses vom 30. November 2019 (Beschlagnahme von EUR
10'000.–) als erledigt abzuschreiben ist.
Die Beschlagnahme über total CHF 34'000.– (Positionen
1103.
und 1105) ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Umfang von CHF
9'000.– unverzüglich aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat dazu CHF 9'000.–
auf das Konto mit der IBAN [...], lautend auf [...], zu überweisen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
werden ein Honorar von CHF 1'160.– und ein Auslagenersatz von CHF 19.10,
zuzüglich 7.7% MWST von CHF 90.80, aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Es besteht
eine Rückzahlungsplicht im Umfang von 50% der Kosten der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat dem Gericht die Ausgaben für
die amtliche Verteidigung im Betrag von CHF 634.95 nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids zurück zu erstatten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).