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Entscheid

BES.2019.275

Beschlagnahme

20. März 2020Deutsch17 min

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Tätlichkeit, (mehrfacher)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.275

ENTSCHEID

vom 20.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 30. November 2019

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Tätlichkeit, (mehrfacher)

Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen

das Waffengesetz (WG, SR 514.54). Nachdem er mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 22. November 2019 zur Personenfahndung ausgeschrieben

worden war, konnte er am 30. November 2019 festgenommen werden. Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2019 wurde A____ für die Dauer von

12 Wochen wegen Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft

gesetzt.

Am 30. November

und am 2. Dezember 2019 fand je eine Hausdurchsuchung in der Wohnung statt, in

welcher A____ zusammen mit seiner Mutter lebt. Die Hausdurchsuchung vom 30.

November 2019 führte zur Beschlagnahme von 3 Mobiltelefonen, Bargeld im Umfang

von CHF 34'000.– und EUR 10'000.– sowie diverser Briefschaften. Am 2. Dezember

2019 wurden ein Elektroschocker, ein Schlagring und ein Fahrausweis

beschlagnahmt.

Mit

Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2019 lässt A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) die Aufhebung der Beschlagnahme von CHF 34'000.– und EUR 10'000.–

(Positionen 1103, 1104 und 1105 des Beschlagnahmeverzeichnisses) aus der

Beschlagnahme vom 30. November 2019 beantragen, wobei das Geld auf

Klientengeldkonti seines Verteidigers zu überweisen sei.

Mit

Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde betreffend die Beschlagnahme von CHF 34'000.– und

teilt gleichzeitig die Aufhebung der Beschlagnahme betreffend EUR 10'000.–

(Position 1105) mit. Am 16. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht

das Veranlagungsprotokoll der Steuerverwaltung betreffend die Steuern des

Beschwerdeführers für das Jahr 2018 zukommen lassen.

Mit Replik vom

20. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. In

der Begründung verlangt er ergänzend, die Staatsanwaltschaft sei bei ihrer

Anerkennung des Rechtsbegehrens betreffend die Aufhebung der Beschlagnahme von

EUR 10'000.– zu behaften und es sei festzustellen, dass der

Beschwerdeführer in diesem Umfang mit der Beschwerde durchgedrungen sei.

Der

Beschwerdeentscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen

Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist

von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 30. November 2019 (eröffnet am

16.

Dezember 2019) unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an deren Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art.

382.

Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden

(Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten ist.

1.2

Zur

Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Dieser muss also im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 382 StPO N 13; Ziegler,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das

schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat.

Demgegenüber ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige

Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24

f.).

Mit

Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt,

dass sie die Beschlagnahme über EUR 10'000.– (Position 1105) aufhebt. Damit

entfällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in Bezug auf diese

Beschlagnahmeposition nachträglich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Das

Verfahren ist in diesem Umfang als erledigt abzuschreiben bzw. ist diese

Beschlagnahmeposition ausschliesslich in Bezug auf die Kostenauferlegung noch

von Belang (s. unten E. 4). Betreffend die weiterhin beschlagnahmten CHF

34'000.– bleibt das Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerde hingegen

bestehen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lässt eine mangelhafte Begründung der Beschlagnahme rügen. Im

Beschlagnahmebefehl vom 30. November 2019 seien einzig die vorgedruckten

Rubriken «wird als Beweismittel gebraucht» und «dient der Kostensicherung»

unterstrichen worden. Das Beschlagnahmeverzeichnis enthalte gar keine

Begründung. Damit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich eingehend mit

den zur Beschlagnahme führenden Motiven der Staatsanwaltschaft

auseinanderzusetzen und die Beschwerde sachgerecht zu begründen. Die Beschwerde

sei allein deswegen gutzuheissen.

2.2

Ein

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ergeht in der Regel in Form einer

schriftlichen Verfügung. Er hat den Adressaten der Verfügung, die verfügende

Behörde, das Beschlagnahmeobjekt, das der Anordnung zugrundeliegende

Strafverfahren sowie die rechtliche Grundlage seiner Anordnung aufzuführen und

ist ausserdem zu begründen (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO; Boomer/Goldschmid, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 263 N 62). Die Begründungspflicht ergibt sich zum einen direkt

aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ist zum anderen in Art. 263

Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. An die Begründungsdichte dürfen keine

übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung

von Art. 263 Abs. 2 StPO

zum Ausdruck kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt

auch aus dem Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die

jederzeit ergänzt oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung

sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden.

Jedenfalls muss der Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit

ersehen können, weshalb die Behörde die Voraussetzungen der Beschlagnahme als

gegeben erachtet (Schödler, Dritte

im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur

Rechtswissenschaft Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106).

Beim Durchsuchungs-

und Beschlagnahmebefehl handelt es sich um eine Verfügungsart, welche von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in grosser Zahl und aus diesem Grund mittels

Formular erlassen wird, welches alle gesetzlich vorgesehenen

Beschlagnahmegründe auflistet. Sofern nicht bereits zu Beginn klar ist, welcher

der gesetzlichen Gründe vorliegt, ist die Aufzählung sämtlicher gesetzlich

vorgesehener Beschlagnahmegründe zulässig (Bommer/

Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 62; AGE BES.2016.150 vom 16.

Februar 2017 E. 2.3, BES.2013.50 vom 6. August 2013). Schliesslich kann

sich die Strafbehörde vor der Durchführung einer Durchsuchung nur überlegen,

welcher Beschlagnahmegrund aufgrund des Deliktvorwurfs und der Gesamtsituation eventuell

greifen könnte, da sie nicht im Voraus (mit Sicherheit) weiss, was sie überhaupt

finden wird.

2.3

Entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht zu

beanstanden, dass auf dem angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zur

Begründung zwei gesetzliche Beschlagnahmegründe angekreuzt wurden, namentlich

die Beschlagnahme zu Beweiszwecken (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und die

Beschlagnahme zur Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer

Hausdurchsuchung vor dem Hintergrund eines Verdachts auf Drohung ist

nachvollziehbar, dass die Behörde wohl in erster Linie damit rechnete,

Beweismittel für die eventuell ausgesprochene(n) Drohung(en) sowie Mittel zur

Ausführung der Drohung(en) vorzufinden. Dementsprechend wurden am 30. November

2019.

auch drei Mobiltelefone und am 2. Dezember 2019 zwei unter das

Waffengesetz fallende Gegenstände sichergestellt. Gleichzeitig haben die

Strafbehörden grundsätzlich immer ein Interesse, die Kosten des Strafverfahrens

sicherzustellen. Dass das beschlagnahmte Geld vorliegend in keinem Zusammenhang

mit den vorgeworfenen Delikten steht, ergibt sich aus den Akten: keiner der dem

Beschwerdeführer vorgehaltenen Sachverhalte hat mit möglicherweise deliktisch

erlangtem Vermögen zu tun.

2.4

Der

Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Eröffnung der Beschlagnahmeverfügung

an der Einvernahme vom 16. Dezember 2019 bereits amtlich verteidigt. Es kann

ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass – wenn nicht dem Beschwerdeführer

selbst – seinem amtlichen Verteidiger allein aufgrund des Hinweises auf Art. 263

Abs. 1 lit. b StPO vor dem Hintergrund der Kenntnis der Strafvorwürfe klar war,

dass die Bargeldbeträge zur Kostendeckung beschlagnahmt wurden. Dementsprechend

lässt der Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der Beschlagnahme auch

mit den Nichtvorhandensein der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zur

Sicherung der Verfahrenskosten begründen (s. unten E. 3.1). Davon, dass er die

Beschwerde nicht sachgerecht habe begründen können, kann keine Rede sein.

2.5

Zwar

ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er die Begründung für äusserst

rudimentär bzw. «ausserordentlich summarisch» hält. Gleichwohl hat sie ihren

Zweck erfüllt. Ohnehin handelt es sich bei den Anforderungen an die Begründung

einer Beschlagnahmeverfügung gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO um eine

Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung kann nachträglich, insbesondere auch im

Beschwerdeverfahren, geheilt werden und führt damit nicht zwingend zu einer

Aufhebung der Beschlagnahme (AGE BES.2015.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4

m.w.H.).

Die Staatsanwaltschaft

beschränkt sich mit der Beschwerdeantwort auf die Deckungsbeschlagnahme (Art.

263.

Abs. 1 lit. b StPO) und grenzt diese implizit auf die Deckung von

Verfahrenskosten ein. Sie legt dar, dass die sichergestellten CHF 34'000.–

den zu erwartenden Verfahrenskosten entsprechen würden, da allein das in

Auftrag gegebene forensisch psychiatrische Gutachten erfahrungsgemäss rund CHF

10'000.– bis 12'000.– koste. Dazu hat der Beschwerdeführer replicando Stellung

nehmen können.

Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs, die zu einer Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung

führen könnte, liegt folglich nicht vor.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer verlangt eventualiter, soweit das Gericht nicht von einer die

Beschlagnahmeanordnung aufhebenden Verletzung der Begründungspflicht ausgehe, die

Aufhebung der Beschlagnahme, weil die einschränkenden Voraussetzungen für eine

Beschlagnahme von Bargeld zur Kostendeckung nicht erfüllt seien. Es gäbe keine

Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich eventuellen Zahlungspflichten

entziehen könnte, indem er den Zugriff auf Vermögenswerte mittels

Vermögensverschiebung oder Flucht vereitle. Ausserdem sei die Beschlagnahme zur

Deckung einer Geldstrafe nur dann verhältnismässig, wenn aufgrund der Umstände

die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe zu erwarten sei. Dazu habe

sich die Staatsanwaltschaft nicht geäussert. Des Weiteren habe es die

Staatsanwaltschaft auch in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020

unterlassen, eine Schätzung in Bezug auf den Gesamtbetrag der zu tilgenden

Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen abzugeben und damit der

Begründungspflicht wiederum nicht genüge getan.

3.2

Wie

für alle Zwangsmassnahmen grundsätzlich notwendig bedarf die Beschlagnahme

eines genügenden Tatverdachts (Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Vor Art. 263 – 268 N 2). Dass ein

solcher nicht gegeben sei, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.

Er ist bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten grösstenteils geständig (s.

Einvernahmen vom 30. November und 16. Dezember 2019). In Bezug auf die

Drohungen, welche er gemäss dem bestehenden Tatverdacht per E-Mail an diverse

Empfänger gerichtet haben soll, besteht ausserdem eine erdrückende Beweislast

(s. diverse E-Mail Schreiben des Beschwerdeführers).

3.3

Die

weiteren Voraussetzungen für eine Beschlagnahme von Vermögen der beschuldigten

Person regelt Art. 268 StPO. Die Staatsanwaltschaft macht die Sicherstellung

von Verfahrenskosten gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO, die sogenannte

Deckungsbeschlagnahme, geltend. Wichtigste Voraussetzung für die Deckungsbeschlagnahme

ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung dieser Kosten davon auszugehen ist,

die beschuldigte Person werde die Verfahrenskosten tragen müssen. Ausserdem

muss sich die Beschlagnahme auf diejenigen Kosten beschränken, die im laufenden

Verfahren entstehen und sie hat sich auf den Betrag zu begrenzen, der der zu

erwartenden Höhe der Verfahrenskosten ungefähr entspricht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 N 3

und 8). Zusätzlich bedarf es, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, für

die Rechtmässigkeit der Deckungsbeschlagnahme Anzeichen dafür, dass die

beschuldigte Person sich den zu erwartenden Zahlungspflichten beispielsweise durch

Vermögensverschiebung oder Flucht entziehen könnte (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 268 N 1). Gleichzeitig ist bei

der Deckungsbeschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der

beschuldigten Person Rücksicht zu nehmen und sind nicht pfändbare

Vermögenswerte (Art. 92 ff. Schuldbetreibung und Konkursgesetz [SchKG, SR

281.1]) von der Beschlagnahme ausgenommen (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO).

3.4

3.4.1

Da

der Beschwerdeführer die Strafvorhalte grundsätzlich nicht bestreitet und

teilweise eine erdrückende Beweislast besteht, ist zurzeit von einer Auferlegung

der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers auszugehen. Aufgrund der

Akten ist gleichzeitig aber bekannt, dass der Beschwerdeführer psychisch

(schwer) krank ist. Inwieweit er schuldfähig (Art. 19 Abs. 1 und 2

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.]) ist, wird gutachterlich zu klären sein.

Allerdings ist eine Kostenauflage auch im Falle einer Einstellung des

Verfahrens oder eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit möglich, wenn dies

nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO) und kommt es ohne

weiteres zu einer Kostenauflage, wenn das Verfahren gegen eine schuldunfähige

Person nicht eingestellt wird und die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer

Massnahme beantragt (s. Art. 374 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 5 StPO; Arnold, in: Zürcher Studien zum

Verfahrensrecht 2018, Die Verfahrenskosten gemäss StPO, 4. Kapitel: die

Kostentragung in besonderen Verfahren, S. 152). Damit steht die psychische

Erkrankung der Annahme einer zukünftigen Auferlegung der Verfahrenskosten aktuell

nicht im Weg.

3.4.2

Entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers geben Angaben in den Akten gleichzeitig

Anlass zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich seiner Zahlungspflicht

durch eine Vermögensverschiebung oder Flucht entziehen könnte.

Gemäss den

Aussagen seiner Mutter leidet der Beschwerdeführer unter Kaufsucht. Er gebe

deshalb sehr viel Geld aus (Bericht Hausdurchsuchung vom 30. November 2019;

s. auch Einvernahme vom 10. Dezember 2019 S. 2). Die Richtigkeit dieser

Angabe hat eindrücklich die Durchsuchung seines Zimmers gezeigt, dass die

Polizeibeamten vollgestopft mit unzähligen neuen und teils noch nicht

ausgepackten Konsumgütern vorfand (Bericht Hausdurchsuchung vom 30. November

2019; Fotografien der Hausdurchsuchung vom 30. November und 2. Dezember 2019).

Im Zimmer befand sich dermassen viel Material, dass eine eingehende

Durchsuchung am ersten Termin gar nicht möglich war und für einen zweiten

Termin zusätzliches Personal aufgeboten werden musste. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben regelmässig nach Frankfurt, Deutschland, fährt

und dort ein Bordell besucht (Einvernahme vom 30. November 2019 S. 3, 13). Auch

hatte der Beschwerdeführer mit CHF 34'000.– und EUR 10'000.– eine

ungewöhnlich hohe Summe Bargeld im Haus. All dies zeigt, dass der

Beschwerdeführer einen verschwenderischen und teuren Lebensstil pflegt. Dass er

entscheidet, sein aktuell vorhandenes Vermögen innert wenigen Monaten

auszugeben, um sich dadurch der zu erwartenden Kostenauflage im Strafverfahren

zu entziehen, ist folglich nicht auszuschliessen. Ob die Kaufsucht im

Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung steht, ist gutachterlich

abzuklären.

Ausserdem hat

der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Schweiz leben

möchte. Er fahre deshalb regelmässig nach Frankfurt oder in die Türkei

(Einvernahme vom 30. November 2019 S. 8 f.). Auch hat er erwähnt, in die Türkei

auswandern zu wollen (Einvernahme vom 16. Dezember 2019 S. 9, 13). Eine gewisse

Fluchtneigung ist damit nicht auszugschliessen, auch wenn der Grenzübertritt aktuell

wegen der Grenzschliessungen (Eindämmungsmassnahmen gegen die Coronavirus

Infektionsgefahr) stark erschwert ist. Diese spezielle Situation kann sich in

den kommenden Monaten wieder ändern.

3.4.3

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme des Bargeldes ausschliesslich

mit der Sicherung von Verfahrenskosten. Ausführungen zu einer unbedingten

Geldstrafe, einer Busse und Entschädigungen, wie dies die Verteidigung fordert,

sind folglich unnötig. Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren

zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs.

1.

StPO). Zu den Auslagen gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung

(Art. 422 Abs. 2 lit a StPO) und die Kosten für die Erstellung von Gutachten

(Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Der von der Staatsanwaltschaft erfahrungsgemäss

geltend gemachte Kostenaufwand für die Erstellung eines forensisch

psychiatrischen Gutachtens von ca. CHF 10'000.– bis CHF 12'000.– ist gerichtsnotorisch

korrekt. Wie hoch die Kosten der amtlichen Verteidigung sein werden, ist

aktuell schwieriger einzuschätzen, doch es rechtfertigt sich, hierfür

erfahrungsgemäss von einem Betrag zwischen CHF 5'000.– und CHF 10'000.–

auszugehen. Hinzu kommen die Kosten des Strafverfahrens sowie eine

Gerichtsgebühr, wofür nochmals mit Kosten zwischen CHF 5'000.– und CHF

10'000.- zu rechnen ist. Es rechtfertigt sich deshalb die Beschlagnahme von

Bargeld im Betrag von CHF 25'000.–. Der darüberhinausgehende beschlagnahmte

Bargeldbetrag von CHF 9'000.– ist folglich frei zu geben.

Dass die

Staatsanwaltschaft keine Prognose aller Verfahrenskosten aufgestellt hat,

schadet der Beschlagnahme insofern nicht, als der bereits langjährig tätige

Strafverteidiger diese Kosten selbst schätzen kann und insbesondere seinen

Aufwand für die amtliche Verteidigung selber am besten kennt.

3.4.4

Bei

dem beschlagnahmten Bargeld handelt es sich gemäss den Aussagen des

Beschwerdeführers um Vermögen aus dem Nachlass seines Vaters (Einvernahme vom

16.

Dezember 2019 S. 10). Ein Pfändungsverbot steht der Beschlagnahme somit

nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine monatliche

Invalidenrente von ca. CHF 1'570.– (s. Steuerveranlagung 2018) und lebt zusammen

mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung. Er verfügt gemäss

Steuerveranlagung 2018 über ein Barvermögen von CHF 88'505.–. Gemäss den

Angaben der Mutter verfügte er am 30. November 2019 nebst dem

beschlagnahmten Bargeld über weiteres Barvermögen von ca. CHF 80'000.– auf der

Bank (Bericht Hausdurchsuchung vom 30. November 2019). Damit verbleibt ihm auch

bei einer Beschlagnahme von CHF 25'000.– genügend liquides Vermögen, um seinen

Lebensbedarf problemlos zu decken. Die Beschlagnahme ist verhältnismässig.

4.

4.1

Beschlagnahmt

wurden ursprünglich EUR 10'000.– (ca. CHF 11'000.–) und CHF 34'000.–. Bereits

freigegeben wurden EUR 10'000.– (s. oben E. 1.2). Angeordnet wird die

Herausgabe von weiteren CHF 9'000.–. Damit wird die Beschlagnahme von ehemals

ca. CHF 45'000.– auf CHF 25'000.– reduziert. Der Beschwerdeführer obsiegt

folglich knapp zur Hälfte. Er trägt deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens

zur Hälfte (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Urteilsgebühr beträgt CHF 400.–.

4.2

Der

im Hauptverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzte Advokat [...] hat für

seinen Aufwand eine Honorarnote eingereicht. Er setzt darin den Stundenansatz

für Privatverteidigungen ein (CHF 250.–). Im Widerspruch dazu hat er der

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mitgeteilt, der

Beschwerdeführer sei «offensichtlich psychisch schwer angeschlagen», weshalb er

den Abschluss eines privatrechtlichen Vertretungsverhältnisses als

«problematisch» erachte. Er wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5.

Dezember 2019 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Es existiert folglich

ausschliesslich ein Mandat als amtlicher Verteidiger. Die amtliche Verteidigung

ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger

ist entsprechend der eingereichten Honorarnote, korrigiert um den Stundenansatz

für die amtliche Verteidigung von CHF 200.– und den Ansatz von CHF 0.25 pro

Fotokopie, ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es besteht eine

Rückzahlungspflicht für den Beschwerdeführer im Umfang von 50% (Art. 135 Abs. 4

StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird eingetreten

soweit sie nicht zu Folge Aufhebung der Beschlagnahme betreffend Position 1105

des Beschlagnahmeverzeichnisses vom 30. November 2019 (Beschlagnahme von EUR

10'000.–) als erledigt abzuschreiben ist.

Die Beschlagnahme über total CHF 34'000.– (Positionen

1103.

und 1105) ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Umfang von CHF

9'000.– unverzüglich aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat dazu CHF 9'000.–

auf das Konto mit der IBAN [...], lautend auf [...], zu überweisen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

werden ein Honorar von CHF 1'160.– und ein Auslagenersatz von CHF 19.10,

zuzüglich 7.7% MWST von CHF 90.80, aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Es besteht

eine Rückzahlungsplicht im Umfang von 50% der Kosten der amtlichen Verteidigung

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat dem Gericht die Ausgaben für

die amtliche Verteidigung im Betrag von CHF 634.95 nach Eintritt der

Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids zurück zu erstatten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).