BES.2019.276
Einstellungsverfügung
30. April 2021Deutsch17 min
Beschwerdeführerin legte der Polizei ein damals rund 2-jähriges «Augenscheinprotokoll»
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.276
BES.2020.72
ENTSCHEID
vom 30.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ und
B____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____ und D____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Dezember 2019 und 3. März
2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer
und die Beschuldigten sind Nachbarn. Sie bewohnen einander rückseitig
zugewandte Häuser innerhalb einer Blockrandbebauung. Zwischen ihren Häusern
befindet sich ein Gartenbereich, durch den die gemeinsame Grundstücksgrenze
verläuft. In diesem Nachbarschaftsverhältnis besteht seit mehreren Jahren ein
Konflikt über die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer gelegenen Bäume,
deren Äste in den Garten der Beschuldigten hinüberwachsen.
Am 1. November
2017 sprach die Beschwerdeführerin A____ auf der Polizeiwache Kannenfeld vor
und erstattete Anzeige bzw. Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen ihre
Nachbarn, weil am Vortag, dem 31. Oktober 2017, ohne ihre Zustimmung drei Bäume
geschnitten worden und die Bäume dabei verunstaltet bzw. beschädigt worden
seien (Polizeirapport, Akten S. 77). Das Strafantragsformular wurde von
beiden Beschwerdeführern unterzeichnet (Akten S. 80). Die
Beschwerdeführerin legte der Polizei ein damals rund 2-jähriges «Augenscheinprotokoll»
vom 23. November 2015 vor, in dem sich der private Experte E____ zu einer
«Säulenbuche» äussert, die 0,8 Meter von der Grenze entfernt stehe und deren
Äste die Grenze um ca. 1,5 Meter überragten. Weiter legte die
Beschwerdeführerin ihr Schreiben an die Beschuldigten vom 14. Dezember 2015
vor, aus dem sich Hinweise auf einen schriftlichen Austausch zwischen den Nachbarn
ergeben.
Die
Untersuchungsbeamtin befragte am 11. Juli 2018 den Beschuldigten D____ (Akten
S. 85) und am 29. Oktober 2019 die Nachbarin F____ (Akten S. 119).
Von einer Einvernahme der Beschuldigten C____ wurde abgesehen, da sie einen
Hirnschlag erlitten habe und daher nicht einvernahmefähig sei (Akten
S. 10-14, 84).
Die
Staatsanwaltschaft führte im fraglichen Garten zwei Augenscheine durch. An
beiden Terminen nahmen der Beschuldigte D____ mit seiner Verteidigerin [...]
und der Beschwerdeführer B____ teil. B____ wurde am ersten Termin vom 20. Juni
2019 durch seinen Experten E____ (Protokoll, Akten S. 89), am zweiten
Termin vom 31. Oktober 2019 durch Rechtsanwalt [...] begleitet (Protokoll,
Akten S. 126). An beiden Terminen war ein Fotograf der Kriminaltechnischen
Abteilung (KTA) anwesend, der den Zustand des Gartens fotografisch dokumentierte
(Fotodokumentation vom 20. Juni 2019, Akten S. 90 ff.;
Fotodokumentation vom 31. Oktober 2019, Akten S. 128 ff.).
Mit Verfügung
vom 18. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen
die Beschuldigte C____ mangels Tatverdachts ein und auferlegte den
Beschwerdeführern die Verfahrenskosten und einen Teil der Vertretungskosten.
Dagegen legten die Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], am 30.
Dezember 2019 Beschwerde ein und beantragten die kostenfällige Aufhebung der
Einstellungsverfügung, die Verurteilung der Beschuldigten C____ wegen
Sachbeschädigung (Mittäterschaft, eventualiter Gehilfenschaft, subeventualiter
Anstiftung), eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. März 2020 und die
Beschuldigte am 14. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im
Weiteren äusserten sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2020 und
Replik vom 11. Mai 2020 und die Beschuldigte mit Duplik vom 14. Juli
2020 (Verfahren BES.2019.276).
Mit Verfügung
vom 3. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft sodann das Strafverfahren gegen
den Beschuldigten D____ wegen Unanwendbarkeit des Tatbestands zufolge
Rechtfertigungsgrundes ein. Die Beschwerdeführer wurden zur Tragung der
Verfahrenskosten und eines Teils der Parteientschädigung verpflichtet. Mit
Beschwerde vom 13. März 2020 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der
Einstellungsverfügung und die Verurteilung des Beschuldigten D____ wegen
Sachbeschädigung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung
an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 20. Mai 2020
und der Beschuldigte am 25. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Im weiteren Schriftenwechsel haben sich die Beschwerdeführer mit
Replik vom 27. Juli 2020 und der Beschuldigte mit Duplik vom 8. September 2020
geäussert (Verfahren BES.2020.72).
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren gestützt auf die Akten des
Strafverfahrens. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Die
Beschwerdeführer haben Strafanzeige gestellt, sich als Privatkläger
konstituiert (Schreiben vom 8. Juni 2018, Akten S. 25) und sich aktiv am
Strafverfahren beteiligt. Sie haben gegenüber den Beschuldigten eine
Zivilforderung von CHF 21'615.25 geltend gemacht (Schreiben vom 2. März
2018.
und 2. Mai 2018, Akten S. 29) und bei der Staatsanwaltschaft mit Eingabe
vom 15. Juni 2018 einen entsprechenden Entschädigungsantrag gestellt (Akten S.
32). In dieser Eigenschaft haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügungen (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ihre beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht im Sinne von
Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3
Aufgrund
des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2019.276
und BES.2020.72 gemäss Art. 30 StPO vereinigt.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft stützte die Entlastung der Beschuldigten C____ auf die
Angaben der Zeugin F____, wonach jene sicher nicht mitgeschnitten habe, sondern
im hinteren Teil, beim Eingang zur Wohnung beschäftigt gewesen sei und mit der
Sache nichts zu tun gehabt habe. Geschnitten habe D____, dem die Zeugin
zugerufen habe, er könne diese Pflanzen nicht einfach schneiden. Die Zeugin
habe anschliessend die Beschwerdeführerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass
der Nachbar die Pflanzen schneide.
2.2
Die
Einstellung des Strafverfahrens gegen D____ begründet die Staatsanwaltschaft
mit der gesetzlichen Rechtfertigung durch das Kapprecht (Art. 14 des Strafgesetzbuchs
[StGB, SR 311.0] und Art. 687 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB,
SR 210]). Die massgeblichen Bäume seien um das Jahr 2000 im Abstand von
0,5 bis 0,8 Meter zur Grenze gesetzt worden, so dass ein Überwuchs von Anfang
an absehbar gewesen sei. Die Beschuldigten hätten die Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 10. September 2015 und 11. November 2015 zum Rückschnitt
aufgefordert, worauf sich die Nachbarn weitere Briefe geschrieben hätten. Am 31.
Oktober 2017 habe D____ die Bäume (auf seiner Seite) bis knapp vor die
Liegenschaftsgrenze zurückgeschnitten. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber
den Beschuldigten mit Schreiben vom 2. März 2018 eine Forderung von
CHF 21’615.25 geltend gemacht, was diese am 11. März 2018 abgelehnt
hätten. Zum zivilrechtlichen Kapprecht erwägt die Staatsanwaltschaft, dass
Nachbarn überragende Äste nicht voraussetzungslos, sondern nur unter gewissen
(in der Einstellungsverfügung konkret genannten Bedingungen) zurückschneiden dürfen.
Die Argumente von D____ – Lichtentzug, übermässiges Falllaub und eine massive
Beeinträchtigung der Gartenbewirtschaftung – hält die Staatsanwaltschaft aufgrund
der Aktenlage insgesamt für glaubhaft.
Die
Staatsanwaltschaft stützt sich zudem auf vor Ort gewonnene Eindrücke anlässlich
der beiden Augenscheine vom 20. Juni 2019 und 31. Oktober 2019. Die vom Beschuldigten
geltend gemachte massive Beeinträchtigung der Gartenbewirtschaftung habe sich
anlässlich dieser Begehungen bestätigt (Verschattung, besondere Feuchtigkeit,
grosse Mengen an Falllaub). Damit sei eine Eigentumsschädigung als
Voraussetzung für das Kapprecht rechtsgenüglich objektiviert.
3.
3.1
Was
die Vorwürfe gegenüber der Beschuldigten C____ angeht, so machen die
Beschwerdeführer in ihrer ersten Beschwerde geltend, beide Beschuldigten hätten
aktiv im Garten mitgeholfen. Sie hätten das Schreiben vom 11. März 2018 in der
«Wir-Form» verfasst. Ein Foto belege die aktive Mitarbeit von C____. Diese sei
zumindest mitverantwortlich. Die Staatsanwältin habe die Akten nicht korrekt
gewürdigt und das Verfahren eingestellt, ohne die Sach- und Rechtslage
vollständig objektiv zu prüfen.
3.2
In
der zweiten Beschwerde betreffend den Beschuldigten D____ kritisieren die
Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft das Kapprecht unrichtig angewandt
habe. Erstens liege keine übermässige Beeinträchtigung im Sinne von
Art. 687 ZGB vor. Zweitens sei keine Frist angesetzt worden, nachdem die
Beschwerdeführer den Baum durch die Stadtgärtnerei bzw. die Gärtnerei der
Stiftung Lehrbetriebe LBB und später durch E____ hätten zurückschneiden lassen.
Zwar hätten die Beschuldigten am 10. September 2015 und am 11. November 2015
geschrieben. Danach hätten sie aber mehr als 1,5 Jahre nichts unternommen
und erst am 31. Oktober 2017 gehandelt. Drittens seien die Äste nicht an der
Grenze, sondern bis auf mehrere Dezimeter auf ihr eigenes Grundstück zurückgeschnitten
worden. Viertens sei, wie ein Privatgutachten von E____ feststelle, der
Rückschnitt der Äste unfachmännisch ausgeführt worden, was zu einer erheblichen
Disbalance im Wasserhaushalt der Bäume geführt habe. Fünftens sei die
vorinstanzliche Annahme übermässigen Schattenwurfs und Falllaubs unzutreffend.
Dies ergebe sich aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 131 III 505). Für die gärtnerische Beurteilung des Rückschnitts
berufen sich die Beschwerdeführer auf privat in Auftrag gegebene Feststellungen
von E____, [...], vom 23. November 2015 (Beschwerdebeilage Nr. 5) und
auf dessen Angaben im Formular «Baumschadenersatzberechnung» vom 1. Februar
2018.
(Beschwerdebeilage Nr. 6). Sie reichen auch Fotos des Gartens ein,
auf dem die Bäume aus beiden Richtungen zu sehen sind (Beschwerdebeilage Nr. 9,
Replikbeilage Nr. 11).
4.
4.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit
Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore»
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.
4.2
Eine
Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen
sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht
(BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2
S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3;
AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine
zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1).
4.3
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist, ob der vorgeworfene Rückschnitt der Bäume
strafrechtliche Relevanz besitzt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es
für den Verdacht der Sachbeschädigung und die Nichtanwendbarkeit des Kapprechts
genügend Anhaltspunkte gibt. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich wegen
Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-,
Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder
unbrauchbar macht. Für die strafrechtliche Betrachtungsweise muss die
zivilrechtliche Eigentumsordnung und das bundesrechtliche Kapprecht
berücksichtigt werden. Dessen differenzierte Ausgestaltung (Verbot
«übermässiger» Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB, Erfordernis «erheblicher»
Schädigung im Sinne der Praxis zu Art. 687 ZGB) kann zwar rasch zu Meinungsverschiedenheiten
unter Nachbarn und zivilrechtlichen Streitigkeiten führen. Nicht jeder
derartige nachbarrechtliche Konflikt begründet jedoch den Tatverdacht der
Sachbeschädigung. Für diesen Verdacht ist nach dem Gesetz vielmehr
vorauszusetzen, dass der Beurteilte den Baum wissentlich und willentlich schädigte
oder eine solche Schädigung zumindest in Kauf nahm. Handelte er indessen in der
Absicht, sein Grundstück von zuvor beanstandeten übermässigen Einwirkungen zu
befreien, begründet der Rückschnitt als solcher noch keine Verdachtslage.
Vielmehr müssen hinreichende Gründe vorliegen, dass der Beurteilte eine
substanzielle Schädigung des Baums bewirkte oder dies jedenfalls in Kauf nahm.
So wurde in der strafrechtlichen
Rechtsprechung die Sachbeschädigung durch den Nachbarn bejaht, der einseitig
zahlreiche, teils sehr grosse Äste einer grossen alten Schwarzföhre bis auf die
Liegenschaftsgrenze absägen liess. Er schuf damit einen irreversiblen Zustand
mit blossen Aststummeln auf einer Seite. Im beurteilten Fall hatte sich der
Fehlbare zunächst erfolglos um ein Fällungsgesuch bemüht, bevor er eigenmächtig
zur Säge griff. Zudem handelte es sich um eine auffällige und bleibende Schädigung
eines Nadelbaums, der an der Schnittstelle keinen Nachwuchs bilden konnte (AGE 373/2000
vom 6. April 2001, in: BJM 2002 S. 271). Das Gericht hielt fest, dass die
Äste in grosser Höhe und bis auf blosse Aststummel zurückgeschnitten wurden, so
dass ein «eklatantes Ungleichgewicht» vorliege (BJM 2002 S. 273,
E. 1). Das Bundesgericht stützte diesen Entscheid, wobei betont wurde,
dass das zuvor angestrebte Fällgesuch scheiterte und nie ein Gesuch um Kappung
gestellt worden war (BGer 6S.545/2001 vom 27. November 2001 E. 2c). In
einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht eine Verfahrenseinstellung bestätigt,
womit der Rückschnitt einer 3 Meter hohen Hecke straflos blieb, die teils
auf das zulässige Mass von 1,20 Meter, teils bodengleich zurückgeschnitten
wurde. Für diese Verfahrenseinstellung war massgebend, dass die Beschädigung
nicht an die Substanz der Pflanzen ging und weder general- noch
spezialpräventive Gründe dagegen sprachen (BGer 6B_45/ 2016 vom 13. Juni 2016).
In einer weiteren Streitsache mit drei Anstössern stellte das Bundesgericht
klar, dass ein Rückschnitt nur zulässig ist, soweit der Beurteilte sich auf das
eigene Kapprecht, nicht aber auf jenes des benachbarten Dritten beruft
(BGer 6B_751/2017 vom 29. März 2018).
4.4
Bezüglich
der Vorwürfe gegen die Beschuldigte C____ legt die Staatsanwaltschaft
überzeugend dar, dass sie nicht tatbeteiligt war. Dies ergibt sich insbesondere
aus den entlastenden Aussagen der Zeugin F____ (Akten S. 119 ff.). Die
Zeugin pflegt mit den Beschwerdeführern freundnachbarliche Beziehungen und sagt
klar, dass D____ geschnitten habe und sie ihn mit einem Zuruf versucht habe,
davon abzuhalten. Sodann sind die von den Beschwerdeführern eingereichten Fotos
nicht aussagekräftig (Beschwerdebeilage Nr. 6). Sie zeigen, dass sich die
Beschuldigte im Hintergrund hielt, während ihr Ehemann mit der Astschere hantierte.
Auch aus den Briefen ergibt sich keine Belastung: Die «Wir-Form» in der
Korrespondenz der Beschuldigten ist bei einem Ehepaar üblich und zeigt
allenfalls, dass beide zur Beanstandung des nachbarschaftlichen Überwuchses stehen.
Ein Beleg für die Tatbeteiligung des Schneidens bzw. Kappens kann darin aber
nicht erkannt werden. Die entsprechende Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
4.5
In
Bezug auf den Beschuldigten D____ ist hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft
den Ort zweimal in Augenschein nahm und durch einen Fachmann der
Kriminaltechnik hat Fotografien erstellen lassen. Die Situation wurde von der
Staatsanwaltschaft zutreffend gewürdigt. Die Fotodokumentation zeigt üppigen
Laubwuchs (Akten. S. 91 ff.) und entsprechend ausgeprägtes Falllaub (Akten
S. 129 ff.). Damit ist die Annahme übermässiger Beeinträchtigungen
belegt. Weiter sind keine Hinweise erkennbar, die auf eine auffällige,
erhebliche Schädigung der Bäume hindeuten. Auch auf den von den
Beschwerdeführern eingereichten Fotografien ist kein eklatantes
Ungleichgewicht, keine irreversible Verstümmelung oder eine andere Schädigung
ersichtlich (Beschwerdebeilage Nr. 9, Replikbeilage Nr. 11). Vielmehr sind auf
diesen Fotos grosse, vitale Bäume ersichtlich, die allenfalls durch das im
Innenhof befindliche Nachbargebäude eingeengt werden. Gestützt auf diese
Erhebungen steht fest, dass die Bäume in der Grenzzone den Rückschnitt ganz
offensichtlich gut überstanden haben.
Dass es für die
Bäume möglicherweise besser gewesen wäre, wenn kein Rückschnitt erfolgt wäre,
reicht für die Fortführung des Strafverfahrens nicht aus. Der Privatgutachter
der Beschwerdeführer geht offensichtlich von einem gärtnerischen Verständnis
des optimalen Baumschnitts zugunsten seiner Kundschaft aus, der strafrechtlich
nicht durchsetzbar ist. Solche Lösungen müssen primär mit dem Einverständnis
des Nachbarn, allenfalls auch mit einem zivilrechtlichen Entscheid durchgesetzt
werden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist bei Pflanzungen im
Abstand von 0,5 bis 0,8 Meter zur Grenze ein Überwuchs und damit ein
nachbarschaftlicher Einigungsbedarf von Anfang an absehbar. In diesem
Zusammenhang gibt es genügend Hinweise, dass der Beschuldigte sich über Jahre
an den überragenden Ästen, dem Laubbefall und Schattenwurf störte,
diesbezüglich die Lage mit den Beschwerdeführern zu klären versuchte und erst
später zur Selbsthilfe griff. Zusammenfassend bestehend genügend Hinweise für
die Annahme, dass der Beschuldigte zum Rückschnitt befugt war. Gleichzeitig
bestehen überwiegende und unüberwindbare Zweifel an einem Tatverdacht wegen
Sachbeschädigung, da eine substanzielle Schädigung der Bäume trotz reiflicher
Abklärung nicht erkennbar ist. Damit erweist sich die Verfahrenseinstellung
zufolge gesetzlicher Rechtfertigung (Kapprecht) und auch mangels Tatverdacht als
Dispositiv
zutreffend. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu bestätigen.
5.
5.1 Den
Beschwerdeführern wurden mit den angefochtenen Verfügungen Verfahrenskosten von
CHF 431.20 (BES.2109.276) und CHF 673.20 (BES. 2020.72)
auferlegt. Dieser Entscheid erging in Anwendung von nach Art. 427
Abs. 2 StPO, da die Beschwerdeführer – so die Begründung der
Staatsanwaltschaft – sich aktiv am Strafverfahren beteiligt hätten und ihnen
mit Verweis auf die ungenügende Beweislage Gelegenheit gegeben worden sei, vom
Strafverfahren Abstand zu nehmen. Die Beschwerdeführer erachten diese
Kostenauflage als ungerechtfertigt. Sie machen geltend, die Beschuldigten seien
für die Einleitung des Verfahrens zumindest mitverantwortlich, das sie den
Rückschnitt ohne Fristansetzung vorgenommen hätten.
5.2 Bei
der Einstellung des Verfahrens wegen Antragsdelikten können die Kosten gemäss Art. 427
Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft auferlegt werden, soweit die
beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig
ist. Es gilt nach zutreffender Ansicht der Staatsanwaltschaft das
Verursacherprinzip. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende
Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt und aktiv Einfluss auf
den Gang des Verfahrens nimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen
soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als
Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig
wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 S. 51; BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 252
f.; BGer 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2). Der Strafbehörde
steht ein erhebliches Ermessen zu (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 427 N 7; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 427 N 10; Domeisen in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 427 N 12).
5.3 Die
Beschwerdeführer haben sich mit Erklärung vom 8. Juni 2018 als Privatkläger
konstituiert. Sie verfolgen ein finanzielles Interesse, wie sich aus ihrer Zivilforderung
von CHF 21’615.25 ergibt. Sie haben sich nicht mit einem Strafantrag
begnügt, sondern sind im Verlauf des Strafverfahrens mehrfach mit anwaltlichen
Schreiben an die Staatsanwaltschaft gelangt. Sie haben sich also aktiv am
Verfahren beteiligt und auf den Verfahrensgang Einfluss genommen. Dass die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten keine Kosten auferlegte, erklärt sich zum
einen mit der nachgewiesenen Korrespondenz, die der Selbsthilfe vorausging. Zum
anderen entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass entlastete Beschuldige
keine Kosten tragen und insoweit von der Unschuldsvermutung geschützt sind (vgl.
Art. 426 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 StPO). Der vorinstanzliche
Kostenentscheid stellt bei den gegebenen Umständen eine zutreffende
Ermessensausübung dar. Die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführer ist daher
nicht zu beanstanden.
6.
Die beiden
Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'200.– festzusetzen
(§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Sie wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen
verrechnet. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl.
Art. 433 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.276 und
BES.2020.72 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Nach Verrechnung mit den beiden Kostenvorschüssen von
CHF 800.– (BES.2019.276) und CHF 1'200.– (BES.2020.72) ist den
Beschwerdeführern der Betrag von CHF 800.– zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschuldigte
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.