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Entscheid

BES.2019.276

Einstellungsverfügung

30. April 2021Deutsch17 min

Beschwerdeführerin legte der Polizei ein damals rund 2-jähriges «Augenscheinprotokoll»

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.276

BES.2020.72

ENTSCHEID

vom 30.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ und

B____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

C____ und D____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen die Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 18. Dezember 2019 und 3. März

2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer

und die Beschuldigten sind Nachbarn. Sie bewohnen einander rückseitig

zugewandte Häuser innerhalb einer Blockrandbebauung. Zwischen ihren Häusern

befindet sich ein Gartenbereich, durch den die gemeinsame Grundstücksgrenze

verläuft. In diesem Nachbarschaftsverhältnis besteht seit mehreren Jahren ein

Konflikt über die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer gelegenen Bäume,

deren Äste in den Garten der Beschuldigten hinüberwachsen.

Am 1. November

2017 sprach die Beschwerdeführerin A____ auf der Polizeiwache Kannenfeld vor

und erstattete Anzeige bzw. Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen ihre

Nachbarn, weil am Vortag, dem 31. Oktober 2017, ohne ihre Zustimmung drei Bäume

geschnitten worden und die Bäume dabei verunstaltet bzw. beschädigt worden

seien (Polizeirapport, Akten S. 77). Das Strafantragsformular wurde von

beiden Beschwerdeführern unterzeichnet (Akten S. 80). Die

Beschwerdeführerin legte der Polizei ein damals rund 2-jähriges «Augenscheinprotokoll»

vom 23. November 2015 vor, in dem sich der private Experte E____ zu einer

«Säulenbuche» äussert, die 0,8 Meter von der Grenze entfernt stehe und deren

Äste die Grenze um ca. 1,5 Meter überragten. Weiter legte die

Beschwerdeführerin ihr Schreiben an die Beschuldigten vom 14. Dezember 2015

vor, aus dem sich Hinweise auf einen schriftlichen Austausch zwischen den Nachbarn

ergeben.

Die

Untersuchungsbeamtin befragte am 11. Juli 2018 den Beschuldigten D____ (Akten

S. 85) und am 29. Oktober 2019 die Nachbarin F____ (Akten S. 119).

Von einer Einvernahme der Beschuldigten C____ wurde abgesehen, da sie einen

Hirnschlag erlitten habe und daher nicht einvernahmefähig sei (Akten

S. 10-14, 84).

Die

Staatsanwaltschaft führte im fraglichen Garten zwei Augenscheine durch. An

beiden Terminen nahmen der Beschuldigte D____ mit seiner Verteidigerin [...]

und der Beschwerdeführer B____ teil. B____ wurde am ersten Termin vom 20. Juni

2019 durch seinen Experten E____ (Protokoll, Akten S. 89), am zweiten

Termin vom 31. Oktober 2019 durch Rechtsanwalt [...] begleitet (Protokoll,

Akten S. 126). An beiden Terminen war ein Fotograf der Kriminaltechnischen

Abteilung (KTA) anwesend, der den Zustand des Gartens fotografisch dokumentierte

(Fotodokumentation vom 20. Juni 2019, Akten S. 90 ff.;

Fotodokumentation vom 31. Oktober 2019, Akten S. 128 ff.).

Mit Verfügung

vom 18. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen

die Beschuldigte C____ mangels Tatverdachts ein und auferlegte den

Beschwerdeführern die Verfahrenskosten und einen Teil der Vertretungskosten.

Dagegen legten die Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], am 30.

Dezember 2019 Beschwerde ein und beantragten die kostenfällige Aufhebung der

Einstellungsverfügung, die Verurteilung der Beschuldigten C____ wegen

Sachbeschädigung (Mittäterschaft, eventualiter Gehilfenschaft, subeventualiter

Anstiftung), eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. März 2020 und die

Beschuldigte am 14. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im

Weiteren äusserten sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2020 und

Replik vom 11. Mai 2020 und die Beschuldigte mit Duplik vom 14. Juli

2020 (Verfahren BES.2019.276).

Mit Verfügung

vom 3. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft sodann das Strafverfahren gegen

den Beschuldigten D____ wegen Unanwendbarkeit des Tatbestands zufolge

Rechtfertigungsgrundes ein. Die Beschwerdeführer wurden zur Tragung der

Verfahrenskosten und eines Teils der Parteientschädigung verpflichtet. Mit

Beschwerde vom 13. März 2020 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der

Einstellungsverfügung und die Verurteilung des Beschuldigten D____ wegen

Sachbeschädigung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung

an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 20. Mai 2020

und der Beschuldigte am 25. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Im weiteren Schriftenwechsel haben sich die Beschwerdeführer mit

Replik vom 27. Juli 2020 und der Beschuldigte mit Duplik vom 8. September 2020

geäussert (Verfahren BES.2020.72).

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren gestützt auf die Akten des

Strafverfahrens. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),

welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Die

Beschwerdeführer haben Strafanzeige gestellt, sich als Privatkläger

konstituiert (Schreiben vom 8. Juni 2018, Akten S. 25) und sich aktiv am

Strafverfahren beteiligt. Sie haben gegenüber den Beschuldigten eine

Zivilforderung von CHF 21'615.25 geltend gemacht (Schreiben vom 2. März

2018.

und 2. Mai 2018, Akten S. 29) und bei der Staatsanwaltschaft mit Eingabe

vom 15. Juni 2018 einen entsprechenden Entschädigungsantrag gestellt (Akten S.

32). In dieser Eigenschaft haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügungen (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ihre beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht im Sinne von

Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.

1.3

Aufgrund

des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2019.276

und BES.2020.72 gemäss Art. 30 StPO vereinigt.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft stützte die Entlastung der Beschuldigten C____ auf die

Angaben der Zeugin F____, wonach jene sicher nicht mitgeschnitten habe, sondern

im hinteren Teil, beim Eingang zur Wohnung beschäftigt gewesen sei und mit der

Sache nichts zu tun gehabt habe. Geschnitten habe D____, dem die Zeugin

zugerufen habe, er könne diese Pflanzen nicht einfach schneiden. Die Zeugin

habe anschliessend die Beschwerdeführerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass

der Nachbar die Pflanzen schneide.

2.2

Die

Einstellung des Strafverfahrens gegen D____ begründet die Staatsanwaltschaft

mit der gesetzlichen Rechtfertigung durch das Kapprecht (Art. 14 des Strafgesetzbuchs

[StGB, SR 311.0] und Art. 687 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB,

SR 210]). Die massgeblichen Bäume seien um das Jahr 2000 im Abstand von

0,5 bis 0,8 Meter zur Grenze gesetzt worden, so dass ein Überwuchs von Anfang

an absehbar gewesen sei. Die Beschuldigten hätten die Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 10. September 2015 und 11. November 2015 zum Rückschnitt

aufgefordert, worauf sich die Nachbarn weitere Briefe geschrieben hätten. Am 31.

Oktober 2017 habe D____ die Bäume (auf seiner Seite) bis knapp vor die

Liegenschaftsgrenze zurückgeschnitten. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber

den Beschuldigten mit Schreiben vom 2. März 2018 eine Forderung von

CHF 21’615.25 geltend gemacht, was diese am 11. März 2018 abgelehnt

hätten. Zum zivilrechtlichen Kapprecht erwägt die Staatsanwaltschaft, dass

Nachbarn überragende Äste nicht voraussetzungslos, sondern nur unter gewissen

(in der Einstellungsverfügung konkret genannten Bedingungen) zurückschneiden dürfen.

Die Argumente von D____ – Lichtentzug, übermässiges Falllaub und eine massive

Beeinträchtigung der Gartenbewirtschaftung – hält die Staatsanwaltschaft aufgrund

der Aktenlage insgesamt für glaubhaft.

Die

Staatsanwaltschaft stützt sich zudem auf vor Ort gewonnene Eindrücke anlässlich

der beiden Augenscheine vom 20. Juni 2019 und 31. Oktober 2019. Die vom Beschuldigten

geltend gemachte massive Beeinträchtigung der Gartenbewirtschaftung habe sich

anlässlich dieser Begehungen bestätigt (Verschattung, besondere Feuchtigkeit,

grosse Mengen an Falllaub). Damit sei eine Eigentumsschädigung als

Voraussetzung für das Kapprecht rechtsgenüglich objektiviert.

3.

3.1

Was

die Vorwürfe gegenüber der Beschuldigten C____ angeht, so machen die

Beschwerdeführer in ihrer ersten Beschwerde geltend, beide Beschuldigten hätten

aktiv im Garten mitgeholfen. Sie hätten das Schreiben vom 11. März 2018 in der

«Wir-Form» verfasst. Ein Foto belege die aktive Mitarbeit von C____. Diese sei

zumindest mitverantwortlich. Die Staatsanwältin habe die Akten nicht korrekt

gewürdigt und das Verfahren eingestellt, ohne die Sach- und Rechtslage

vollständig objektiv zu prüfen.

3.2

In

der zweiten Beschwerde betreffend den Beschuldigten D____ kritisieren die

Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft das Kapprecht unrichtig angewandt

habe. Erstens liege keine übermässige Beeinträchtigung im Sinne von

Art. 687 ZGB vor. Zweitens sei keine Frist angesetzt worden, nachdem die

Beschwerdeführer den Baum durch die Stadtgärtnerei bzw. die Gärtnerei der

Stiftung Lehrbetriebe LBB und später durch E____ hätten zurückschneiden lassen.

Zwar hätten die Beschuldigten am 10. September 2015 und am 11. November 2015

geschrieben. Danach hätten sie aber mehr als 1,5 Jahre nichts unternommen

und erst am 31. Oktober 2017 gehandelt. Drittens seien die Äste nicht an der

Grenze, sondern bis auf mehrere Dezimeter auf ihr eigenes Grundstück zurückgeschnitten

worden. Viertens sei, wie ein Privatgutachten von E____ feststelle, der

Rückschnitt der Äste unfachmännisch ausgeführt worden, was zu einer erheblichen

Disbalance im Wasserhaushalt der Bäume geführt habe. Fünftens sei die

vorinstanzliche Annahme übermässigen Schattenwurfs und Falllaubs unzutreffend.

Dies ergebe sich aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts

(BGE 131 III 505). Für die gärtnerische Beurteilung des Rückschnitts

berufen sich die Beschwerdeführer auf privat in Auftrag gegebene Feststellungen

von E____, [...], vom 23. November 2015 (Beschwerdebeilage Nr. 5) und

auf dessen Angaben im Formular «Baumschadenersatzberechnung» vom 1. Februar

2018.

(Beschwerdebeilage Nr. 6). Sie reichen auch Fotos des Gartens ein,

auf dem die Bäume aus beiden Richtungen zu sehen sind (Beschwerdebeilage Nr. 9,

Replikbeilage Nr. 11).

4.

4.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit

Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore»

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.

4.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen

sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage

kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht

(BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2

S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3;

AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine

zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft

über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.1).

4.3

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist, ob der vorgeworfene Rückschnitt der Bäume

strafrechtliche Relevanz besitzt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es

für den Verdacht der Sachbeschädigung und die Nichtanwendbarkeit des Kapprechts

genügend Anhaltspunkte gibt. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich wegen

Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-,

Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder

unbrauchbar macht. Für die strafrechtliche Betrachtungsweise muss die

zivilrechtliche Eigentumsordnung und das bundesrechtliche Kapprecht

berücksichtigt werden. Dessen differenzierte Ausgestaltung (Verbot

«übermässiger» Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB, Erfordernis «erheblicher»

Schädigung im Sinne der Praxis zu Art. 687 ZGB) kann zwar rasch zu Meinungsverschiedenheiten

unter Nachbarn und zivilrechtlichen Streitigkeiten führen. Nicht jeder

derartige nachbarrechtliche Konflikt begründet jedoch den Tatverdacht der

Sachbeschädigung. Für diesen Verdacht ist nach dem Gesetz vielmehr

vorauszusetzen, dass der Beurteilte den Baum wissentlich und willentlich schädigte

oder eine solche Schädigung zumindest in Kauf nahm. Handelte er indessen in der

Absicht, sein Grundstück von zuvor beanstandeten übermässigen Einwirkungen zu

befreien, begründet der Rückschnitt als solcher noch keine Verdachtslage.

Vielmehr müssen hinreichende Gründe vorliegen, dass der Beurteilte eine

substanzielle Schädigung des Baums bewirkte oder dies jedenfalls in Kauf nahm.

So wurde in der strafrechtlichen

Rechtsprechung die Sachbeschädigung durch den Nachbarn bejaht, der einseitig

zahlreiche, teils sehr grosse Äste einer grossen alten Schwarzföhre bis auf die

Liegenschaftsgrenze absägen liess. Er schuf damit einen irreversiblen Zustand

mit blossen Aststummeln auf einer Seite. Im beurteilten Fall hatte sich der

Fehlbare zunächst erfolglos um ein Fällungsgesuch bemüht, bevor er eigenmächtig

zur Säge griff. Zudem handelte es sich um eine auffällige und bleibende Schädigung

eines Nadelbaums, der an der Schnittstelle keinen Nachwuchs bilden konnte (AGE 373/2000

vom 6. April 2001, in: BJM 2002 S. 271). Das Gericht hielt fest, dass die

Äste in grosser Höhe und bis auf blosse Aststummel zurückgeschnitten wurden, so

dass ein «eklatantes Ungleichgewicht» vorliege (BJM 2002 S. 273,

E. 1). Das Bundesgericht stützte diesen Entscheid, wobei betont wurde,

dass das zuvor angestrebte Fällgesuch scheiterte und nie ein Gesuch um Kappung

gestellt worden war (BGer 6S.545/2001 vom 27. November 2001 E. 2c). In

einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht eine Verfahrenseinstellung bestätigt,

womit der Rückschnitt einer 3 Meter hohen Hecke straflos blieb, die teils

auf das zulässige Mass von 1,20 Meter, teils bodengleich zurückgeschnitten

wurde. Für diese Verfahrenseinstellung war massgebend, dass die Beschädigung

nicht an die Substanz der Pflanzen ging und weder general- noch

spezialpräventive Gründe dagegen sprachen (BGer 6B_45/ 2016 vom 13. Juni 2016).

In einer weiteren Streitsache mit drei Anstössern stellte das Bundesgericht

klar, dass ein Rückschnitt nur zulässig ist, soweit der Beurteilte sich auf das

eigene Kapprecht, nicht aber auf jenes des benachbarten Dritten beruft

(BGer 6B_751/2017 vom 29. März 2018).

4.4

Bezüglich

der Vorwürfe gegen die Beschuldigte C____ legt die Staatsanwaltschaft

überzeugend dar, dass sie nicht tatbeteiligt war. Dies ergibt sich insbesondere

aus den entlastenden Aussagen der Zeugin F____ (Akten S. 119 ff.). Die

Zeugin pflegt mit den Beschwerdeführern freundnachbarliche Beziehungen und sagt

klar, dass D____ geschnitten habe und sie ihn mit einem Zuruf versucht habe,

davon abzuhalten. Sodann sind die von den Beschwerdeführern eingereichten Fotos

nicht aussagekräftig (Beschwerdebeilage Nr. 6). Sie zeigen, dass sich die

Beschuldigte im Hintergrund hielt, während ihr Ehemann mit der Astschere hantierte.

Auch aus den Briefen ergibt sich keine Belastung: Die «Wir-Form» in der

Korrespondenz der Beschuldigten ist bei einem Ehepaar üblich und zeigt

allenfalls, dass beide zur Beanstandung des nachbarschaftlichen Überwuchses stehen.

Ein Beleg für die Tatbeteiligung des Schneidens bzw. Kappens kann darin aber

nicht erkannt werden. Die entsprechende Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

4.5

In

Bezug auf den Beschuldigten D____ ist hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft

den Ort zweimal in Augenschein nahm und durch einen Fachmann der

Kriminaltechnik hat Fotografien erstellen lassen. Die Situation wurde von der

Staatsanwaltschaft zutreffend gewürdigt. Die Fotodokumentation zeigt üppigen

Laubwuchs (Akten. S. 91 ff.) und entsprechend ausgeprägtes Falllaub (Akten

S. 129 ff.). Damit ist die Annahme übermässiger Beeinträchtigungen

belegt. Weiter sind keine Hinweise erkennbar, die auf eine auffällige,

erhebliche Schädigung der Bäume hindeuten. Auch auf den von den

Beschwerdeführern eingereichten Fotografien ist kein eklatantes

Ungleichgewicht, keine irreversible Verstümmelung oder eine andere Schädigung

ersichtlich (Beschwerdebeilage Nr. 9, Replikbeilage Nr. 11). Vielmehr sind auf

diesen Fotos grosse, vitale Bäume ersichtlich, die allenfalls durch das im

Innenhof befindliche Nachbargebäude eingeengt werden. Gestützt auf diese

Erhebungen steht fest, dass die Bäume in der Grenzzone den Rückschnitt ganz

offensichtlich gut überstanden haben.

Dass es für die

Bäume möglicherweise besser gewesen wäre, wenn kein Rückschnitt erfolgt wäre,

reicht für die Fortführung des Strafverfahrens nicht aus. Der Privatgutachter

der Beschwerdeführer geht offensichtlich von einem gärtnerischen Verständnis

des optimalen Baumschnitts zugunsten seiner Kundschaft aus, der strafrechtlich

nicht durchsetzbar ist. Solche Lösungen müssen primär mit dem Einverständnis

des Nachbarn, allenfalls auch mit einem zivilrechtlichen Entscheid durchgesetzt

werden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist bei Pflanzungen im

Abstand von 0,5 bis 0,8 Meter zur Grenze ein Überwuchs und damit ein

nachbarschaftlicher Einigungsbedarf von Anfang an absehbar. In diesem

Zusammenhang gibt es genügend Hinweise, dass der Beschuldigte sich über Jahre

an den überragenden Ästen, dem Laubbefall und Schattenwurf störte,

diesbezüglich die Lage mit den Beschwerdeführern zu klären versuchte und erst

später zur Selbsthilfe griff. Zusammenfassend bestehend genügend Hinweise für

die Annahme, dass der Beschuldigte zum Rückschnitt befugt war. Gleichzeitig

bestehen überwiegende und unüberwindbare Zweifel an einem Tatverdacht wegen

Sachbeschädigung, da eine substanzielle Schädigung der Bäume trotz reiflicher

Abklärung nicht erkennbar ist. Damit erweist sich die Verfahrenseinstellung

zufolge gesetzlicher Rechtfertigung (Kapprecht) und auch mangels Tatverdacht als

Dispositiv

zutreffend. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu bestätigen.

5.

5.1 Den

Beschwerdeführern wurden mit den angefochtenen Verfügungen Verfahrenskosten von

CHF 431.20 (BES.2109.276) und CHF 673.20 (BES. 2020.72)

auferlegt. Dieser Entscheid erging in Anwendung von nach Art. 427

Abs. 2 StPO, da die Beschwerdeführer – so die Begründung der

Staatsanwaltschaft – sich aktiv am Strafverfahren beteiligt hätten und ihnen

mit Verweis auf die ungenügende Beweislage Gelegenheit gegeben worden sei, vom

Strafverfahren Abstand zu nehmen. Die Beschwerdeführer erachten diese

Kostenauflage als ungerechtfertigt. Sie machen geltend, die Beschuldigten seien

für die Einleitung des Verfahrens zumindest mitverantwortlich, das sie den

Rückschnitt ohne Fristansetzung vorgenommen hätten.

5.2 Bei

der Einstellung des Verfahrens wegen Antragsdelikten können die Kosten gemäss Art. 427

Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft auferlegt werden, soweit die

beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig

ist. Es gilt nach zutreffender Ansicht der Staatsanwaltschaft das

Verursacherprinzip. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende

Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt und aktiv Einfluss auf

den Gang des Verfahrens nimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen

soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als

Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig

wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 S. 51; BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 252

f.; BGer 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2). Der Strafbehörde

steht ein erhebliches Ermessen zu (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 427 N 7; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 427 N 10; Domeisen in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 427 N 12).

5.3 Die

Beschwerdeführer haben sich mit Erklärung vom 8. Juni 2018 als Privatkläger

konstituiert. Sie verfolgen ein finanzielles Interesse, wie sich aus ihrer Zivilforderung

von CHF 21’615.25 ergibt. Sie haben sich nicht mit einem Strafantrag

begnügt, sondern sind im Verlauf des Strafverfahrens mehrfach mit anwaltlichen

Schreiben an die Staatsanwaltschaft gelangt. Sie haben sich also aktiv am

Verfahren beteiligt und auf den Verfahrensgang Einfluss genommen. Dass die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten keine Kosten auferlegte, erklärt sich zum

einen mit der nachgewiesenen Korrespondenz, die der Selbsthilfe vorausging. Zum

anderen entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass entlastete Beschuldige

keine Kosten tragen und insoweit von der Unschuldsvermutung geschützt sind (vgl.

Art. 426 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 StPO). Der vorinstanzliche

Kostenentscheid stellt bei den gegebenen Umständen eine zutreffende

Ermessensausübung dar. Die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführer ist daher

nicht zu beanstanden.

6.

Die beiden

Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'200.– festzusetzen

(§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Sie wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen

verrechnet. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl.

Art. 433 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.276 und

BES.2020.72 werden vereinigt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Nach Verrechnung mit den beiden Kostenvorschüssen von

CHF 800.– (BES.2019.276) und CHF 1'200.– (BES.2020.72) ist den

Beschwerdeführern der Betrag von CHF 800.– zurückzuerstatten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschuldigte

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.