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Entscheid

BES.2019.277

Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs (BGer 1B_105/2020 vom 3. März 2020)

3. Februar 2020Deutsch12 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.277

ENTSCHEID

vom 3.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 23. Dezember 2019

betreffend Bewilligung des vorzeitigen

Strafvollzugs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und

des Raufhandels, beide mehrfach begangen (Verfahren VT [...]).

A____ wurde am

31. Oktober 2018 in [...]/AG festgenommen. Neben dem Vorliegen eines

dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau

unter anderem den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. In der Folge

stellte A____ verschiedene Haftentlassungsgesuche, die jeweils rechtskräftig

abgelehnt wurden. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt verlängerte die

Untersuchungshaft zuletzt bis zum 7. Februar 2020. Eine dagegen geführte

Beschwerde wies das Appellationsgericht Basel-Stadt am 29. Januar 2020 ab.

Am 16. Dezember

2019 stellte A____ einen Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs.

Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 23. Dezember 2019 ab, wogegen A____

am 27. Dezember 2019 Beschwerde erhob. Er beantragt, es sei die Verfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Dezember 2019

betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs aufzuheben und es sei

ihm der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen, unter Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Die Staatsanwaltschaft liess sich am

13. Januar 2020 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer.

Hierauf replizierte A____ am 23. Januar 2020.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Mit Beschwerde

können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung

(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft

im Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend

den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet

eingereicht worden. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer

Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2019.244 vom 4. Dezember

2019.

E. 1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.1). Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit

freier Kognition.

2.

2.1

Gemäss

Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person

bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des

Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt

tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem

Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4).

Der vorzeitige

Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf

der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Der vorzeitige

Strafvollzug bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen

Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das auf seine persönliche Situation

zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten.

Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des

vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund, wie

namentlich Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO,

vorliegen (BGE 143 IV 160 E. 2.1, 133 I 270 E. 3.2.1). Dieser

Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Je

weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt

bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich

an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit

Hinweisen).

Für den vorzeitigen

Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das

Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den

ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können deshalb nach

Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den

Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr

ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270

E. 3.2.1 mit Hinweis). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass

Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden

können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der vorzeitige

Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch

ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die

Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (zum Ganzen: Urteil 1B_742/2012 vom

17.

Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; zuletzt etwa: BGer 1B_412/2019

vom 11. September 2019 E. 4.2, 1B_372/2019 vom 27. August 2019

E. 2.1, 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die lapidare Begründung, dass bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung allgemein Kollusionsgefahr bestehe, reiche

nicht aus, um den vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs zu verweigern, wenn

diese durch verschiedene Einvernahmen, namentlich Konfrontationseinvernahmen,

gebannt werden könne. Vorliegend hätten am 12. November 2019 und am

3.

Dezember 2019 die Schlusseinvernahmen zu den beiden vorgeworfenen

versuchten vorsätzlichen Tötungen stattgefunden. Zudem habe der

Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung kaum Kontakt zur Aussenwelt gehabt. Weiter

habe er nie versucht zu kolludieren, weshalb das Zwangsmassnahmengericht den

Haftgrund der Kollusionsgefahr in drei Verfügungen verneint habe. Dass das

Appellationsgericht Basel-Stadt im Entscheid vom 3. Dezember 2019

Kollusionsgefahr bejaht habe, sei willkürlich und parteiisch. Sodann sei dem

Mitbeschuldigten B____ der vorzeitige Vollzug bewilligt worden (act. 2

Ziff. 2, 5, 6; act. 5 Ziff. 2).

2.3

Wie

in verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden, kürzlich ergangenen

Entscheiden des Appellationsgerichts (HB.2019.69 vom 3. Dezember 2019 und

HB.2020.1 vom 29. Januar 2020) sowie einem Urteil des Bundesgerichts

(1B_19/2020 vom 27. Januar 2020) einlässlich dargestellt, wird dem

Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, er sei am 13. Oktober 2018 im

kurdischen Club «X____» in eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen

involviert gewesen. Dabei seien mehrere Schüsse abgegeben worden, wobei drei

Personen durch Schussverletzungen lebensgefährlich verletzt worden sind. Drei

Beteiligte haben bestätigt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner ersten

Aussage zur Tatzeit am Tatort gewesen ist. Ein Zeuge sah zudem eine Waffe in

seiner Hand. Ein Opfer, C____, bestätigte in zwei tatnahen Einvernahmen, dass

der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung geschossen habe. Er zog

diese Aussage rund ein halbes Jahr später wieder zurück, wobei er allerdings

nicht erklärte, weshalb er zunächst falsch ausgesagt haben soll und wer für ihn

das nicht von ihm selber stammende Widerrufsschreiben verfasst hatte. Ein

Mitbeschuldigter, D____, hatte zunächst angegeben, der Beschwerdeführer habe

den Club 20 Minuten vor der Auseinandersetzung verlassen. Nachdem sich

diese Aussage als unhaltbar erwies, wurde – nun übereinstimmend zu anderen

Aussagen – vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Schussabgabe

bewusstlos am Boden gelegen. Zudem hat der mitbeschuldigte Onkel des

Beschwerdeführers, B____, im späteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens ein

Geständnis abgelegt, wonach er allein für die Schussabgabe verantwortlich

gewesen sein soll und der Beschwerdeführer nicht geschossen habe (vgl. AGE

HB.2019.69 E. 3.2.3).

Gestützt auf die

vorstehenden Umstände bejahte das Appellationsgericht im Entscheid vom

3.

Dezember 2019 das Vorliegen von Kollusionsgefahr, unter Hinweis auf die

ebenfalls vorliegende Fluchtgefahr indessen ohne die Frage vertieft zu erörtern

(AGE HB.2019.69 E. 4.4). Das Bundesgericht hat sich, aus dem gleichen

Grund, nicht mit der Kollusionsgefahr befasst (BGer 1B_19/2020 vom

27.

Januar 2020). Ebenso wurde im Entscheid des Appellationsgerichts vom

29.

Januar 2020 auf eine Prüfung der Kollusionsgefahr verzichtet (AGE

HB.2020.1). Es liegt somit kein Beschwerdeentscheid vor, indem Kollusionsgefahr

geprüft und verneint wurde.

2.4

Aus

den vorliegenden Untersuchungsakten, bei denen es sich um die Akten des Haftverfahrens

HB.[...] handelt (vgl. act. 4), ergibt sich, dass für die Rekonstruktion

der Ereignisse im Club «X____» als zentrale be- und entlastende Beweismittel

die Einlassungen der Beteiligten im Recht liegen. Es handelt sich mithin um

eine Konstellation, bei der Aussagen gegen Aussagen stehen. Das

erstinstanzliche Gericht wird neben den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers

auch Auskunftspersonen und/oder Zeugen vorzuladen und deren Aussagen zu erheben

haben (Art. 343 Abs. 3 StPO). Somit ist Kollusionsgefahr hier grundsätzlich

auch nach Abschluss des Vorverfahrens und bis zur Durchführung der

Hauptverhandlung denkbar. Im vorliegenden Fall besteht zudem der begründete

Verdacht, dass bereits Kollusionshandlungen begangen worden sind. So hat

namentlich der Hauptbelastungszeuge C____ seine Aussage aus undurchsichtigen

Motiven widerrufen, wobei die Umstände (nicht von ihm persönlich aufgesetzte

Eingabe) vermuten lassen können, dass er allenfalls nicht aus freien Stücken

gehandelt hat. Hierzu wird er zu befragen sein. Sodann hat der Onkel des

Beschwerdeführers im späteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens ein

Geständnis abgelegt, welches seinen Neffen völlig vom Tatvorwurf entlasten soll.

Darauf wird das Gericht nicht unbesehen abstellen, sondern es wird dieses zu

würdigen haben (Art. 160 StPO). Wiederum eine weitere Person hat dem

Beschwerdeführer ein falsches Alibi verschafft, welches sich relativ rasch als

unwahr herausstellte.

Auffallend ist

sodann, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2018 und somit schon

verhältnismässig lange Zeit in Untersuchungshaft befindet, der Zeitpunkt der

Gesuchstellung indes mit der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung und

der absehbaren Ansetzung der Hauptverhandlung zusammenfällt. Dies stellt ein

weiteres – freilich untergeordnetes – Indiz dafür dar, dass sich der

Beschwerdeführer der Bedeutung der an der Hauptverhandlung durchzuführenden

Einvernahmen bewusst ist.

2.5

Nach

dem Gesagten bestehen ernsthafte Hinweise darauf, dass im Umfeld des

Beschwerdeführers bereits Bestrebungen unternommen worden sind, auf

mitbeteiligte und -beschuldigte Personen einzuwirken, um ihn vom Vorwurf der

versuchten vorsätzlichen Tötung betreffend die Schiesserei im Club «X____» zu

entlasten. Dies schliesst weitere, zukünftige Kollusionshandlungen nicht aus.

Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass B____ der

vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde. Dieser hat anders als der

Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt, weshalb sich, soweit hier überhaupt

zu beurteilen, eine andere Einschätzung der Kollusionsgefahr rechtfertigen kann.

Es besteht hingegen ein fortgesetztes Interesse daran, dass der

Beschwerdeführer nicht mit Personen aus seinem Umfeld in Kontakt tritt, die

gezielt und auf seine Initiative hin auf Verfahrensbeteiligte einwirken könnten,

die an der Hauptverhandlung auszusagen haben. Dies kann im vorzeitigen

Strafvollzug nicht gleich wirksam gewährleistet werden wie in der

Untersuchungshaft. Die im ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen

müssten in Bezug auf die Kollusionsgefahr stark eingeschränkt werden, sodass

sich die Ausgestaltung der Haft nicht vom gegenwärtigen Regime unterscheide. Überdies

sind Vollzugseinrichtungen nicht in der Lage, Kollusionshandlungen gleichermassen

zu verhindern, wie dies in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft geschieht.

Angesichts

dessen erweist sich die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs als

rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die

Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die

Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Es stellt sich die Frage, inwieweit er von der Kostenauflage

zu befreien ist.

Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK

gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation

den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und

sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten

Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung

von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege

gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte

Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten

generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus

Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die einstweilige

Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder

erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von

Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im

Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das

Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht

Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.

Diesen

Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft

zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang

mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7

StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für

die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125

StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine

Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135

Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor,

dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird,

zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Nachdem

Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten

garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von

Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen

zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017

vom 7. Februar 2018 E. 5).

Die Gebühr ist

in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Advokat [...], zur Kenntnis

-

Advokat [...], zur Kenntnis

-

Rechtsanwalt [...], zur Kenntnis

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.