BES.2019.277
Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs (BGer 1B_105/2020 vom 3. März 2020)
3. Februar 2020Deutsch12 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.277
ENTSCHEID
vom 3.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. Dezember 2019
betreffend Bewilligung des vorzeitigen
Strafvollzugs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und
des Raufhandels, beide mehrfach begangen (Verfahren VT [...]).
A____ wurde am
31. Oktober 2018 in [...]/AG festgenommen. Neben dem Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau
unter anderem den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. In der Folge
stellte A____ verschiedene Haftentlassungsgesuche, die jeweils rechtskräftig
abgelehnt wurden. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt verlängerte die
Untersuchungshaft zuletzt bis zum 7. Februar 2020. Eine dagegen geführte
Beschwerde wies das Appellationsgericht Basel-Stadt am 29. Januar 2020 ab.
Am 16. Dezember
2019 stellte A____ einen Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs.
Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 23. Dezember 2019 ab, wogegen A____
am 27. Dezember 2019 Beschwerde erhob. Er beantragt, es sei die Verfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Dezember 2019
betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs aufzuheben und es sei
ihm der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Die Staatsanwaltschaft liess sich am
13. Januar 2020 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer.
Hierauf replizierte A____ am 23. Januar 2020.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde
können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
im Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend
den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet
eingereicht worden. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer
Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2019.244 vom 4. Dezember
2019.
E. 1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.1). Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit
freier Kognition.
2.
2.1
Gemäss
Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person
bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des
Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt
tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem
Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4).
Der vorzeitige
Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf
der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Der vorzeitige
Strafvollzug bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen
Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das auf seine persönliche Situation
zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten.
Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des
vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund, wie
namentlich Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO,
vorliegen (BGE 143 IV 160 E. 2.1, 133 I 270 E. 3.2.1). Dieser
Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Je
weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt
bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich
an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit
Hinweisen).
Für den vorzeitigen
Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das
Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den
ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können deshalb nach
Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den
Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr
ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270
E. 3.2.1 mit Hinweis). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass
Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden
können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der vorzeitige
Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch
ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die
Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (zum Ganzen: Urteil 1B_742/2012 vom
17.
Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; zuletzt etwa: BGer 1B_412/2019
vom 11. September 2019 E. 4.2, 1B_372/2019 vom 27. August 2019
E. 2.1, 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die lapidare Begründung, dass bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung allgemein Kollusionsgefahr bestehe, reiche
nicht aus, um den vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs zu verweigern, wenn
diese durch verschiedene Einvernahmen, namentlich Konfrontationseinvernahmen,
gebannt werden könne. Vorliegend hätten am 12. November 2019 und am
3.
Dezember 2019 die Schlusseinvernahmen zu den beiden vorgeworfenen
versuchten vorsätzlichen Tötungen stattgefunden. Zudem habe der
Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung kaum Kontakt zur Aussenwelt gehabt. Weiter
habe er nie versucht zu kolludieren, weshalb das Zwangsmassnahmengericht den
Haftgrund der Kollusionsgefahr in drei Verfügungen verneint habe. Dass das
Appellationsgericht Basel-Stadt im Entscheid vom 3. Dezember 2019
Kollusionsgefahr bejaht habe, sei willkürlich und parteiisch. Sodann sei dem
Mitbeschuldigten B____ der vorzeitige Vollzug bewilligt worden (act. 2
Ziff. 2, 5, 6; act. 5 Ziff. 2).
2.3
Wie
in verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden, kürzlich ergangenen
Entscheiden des Appellationsgerichts (HB.2019.69 vom 3. Dezember 2019 und
HB.2020.1 vom 29. Januar 2020) sowie einem Urteil des Bundesgerichts
(1B_19/2020 vom 27. Januar 2020) einlässlich dargestellt, wird dem
Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, er sei am 13. Oktober 2018 im
kurdischen Club «X____» in eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen
involviert gewesen. Dabei seien mehrere Schüsse abgegeben worden, wobei drei
Personen durch Schussverletzungen lebensgefährlich verletzt worden sind. Drei
Beteiligte haben bestätigt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner ersten
Aussage zur Tatzeit am Tatort gewesen ist. Ein Zeuge sah zudem eine Waffe in
seiner Hand. Ein Opfer, C____, bestätigte in zwei tatnahen Einvernahmen, dass
der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung geschossen habe. Er zog
diese Aussage rund ein halbes Jahr später wieder zurück, wobei er allerdings
nicht erklärte, weshalb er zunächst falsch ausgesagt haben soll und wer für ihn
das nicht von ihm selber stammende Widerrufsschreiben verfasst hatte. Ein
Mitbeschuldigter, D____, hatte zunächst angegeben, der Beschwerdeführer habe
den Club 20 Minuten vor der Auseinandersetzung verlassen. Nachdem sich
diese Aussage als unhaltbar erwies, wurde – nun übereinstimmend zu anderen
Aussagen – vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Schussabgabe
bewusstlos am Boden gelegen. Zudem hat der mitbeschuldigte Onkel des
Beschwerdeführers, B____, im späteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens ein
Geständnis abgelegt, wonach er allein für die Schussabgabe verantwortlich
gewesen sein soll und der Beschwerdeführer nicht geschossen habe (vgl. AGE
HB.2019.69 E. 3.2.3).
Gestützt auf die
vorstehenden Umstände bejahte das Appellationsgericht im Entscheid vom
3.
Dezember 2019 das Vorliegen von Kollusionsgefahr, unter Hinweis auf die
ebenfalls vorliegende Fluchtgefahr indessen ohne die Frage vertieft zu erörtern
(AGE HB.2019.69 E. 4.4). Das Bundesgericht hat sich, aus dem gleichen
Grund, nicht mit der Kollusionsgefahr befasst (BGer 1B_19/2020 vom
27.
Januar 2020). Ebenso wurde im Entscheid des Appellationsgerichts vom
29.
Januar 2020 auf eine Prüfung der Kollusionsgefahr verzichtet (AGE
HB.2020.1). Es liegt somit kein Beschwerdeentscheid vor, indem Kollusionsgefahr
geprüft und verneint wurde.
2.4
Aus
den vorliegenden Untersuchungsakten, bei denen es sich um die Akten des Haftverfahrens
HB.[...] handelt (vgl. act. 4), ergibt sich, dass für die Rekonstruktion
der Ereignisse im Club «X____» als zentrale be- und entlastende Beweismittel
die Einlassungen der Beteiligten im Recht liegen. Es handelt sich mithin um
eine Konstellation, bei der Aussagen gegen Aussagen stehen. Das
erstinstanzliche Gericht wird neben den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers
auch Auskunftspersonen und/oder Zeugen vorzuladen und deren Aussagen zu erheben
haben (Art. 343 Abs. 3 StPO). Somit ist Kollusionsgefahr hier grundsätzlich
auch nach Abschluss des Vorverfahrens und bis zur Durchführung der
Hauptverhandlung denkbar. Im vorliegenden Fall besteht zudem der begründete
Verdacht, dass bereits Kollusionshandlungen begangen worden sind. So hat
namentlich der Hauptbelastungszeuge C____ seine Aussage aus undurchsichtigen
Motiven widerrufen, wobei die Umstände (nicht von ihm persönlich aufgesetzte
Eingabe) vermuten lassen können, dass er allenfalls nicht aus freien Stücken
gehandelt hat. Hierzu wird er zu befragen sein. Sodann hat der Onkel des
Beschwerdeführers im späteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens ein
Geständnis abgelegt, welches seinen Neffen völlig vom Tatvorwurf entlasten soll.
Darauf wird das Gericht nicht unbesehen abstellen, sondern es wird dieses zu
würdigen haben (Art. 160 StPO). Wiederum eine weitere Person hat dem
Beschwerdeführer ein falsches Alibi verschafft, welches sich relativ rasch als
unwahr herausstellte.
Auffallend ist
sodann, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2018 und somit schon
verhältnismässig lange Zeit in Untersuchungshaft befindet, der Zeitpunkt der
Gesuchstellung indes mit der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung und
der absehbaren Ansetzung der Hauptverhandlung zusammenfällt. Dies stellt ein
weiteres – freilich untergeordnetes – Indiz dafür dar, dass sich der
Beschwerdeführer der Bedeutung der an der Hauptverhandlung durchzuführenden
Einvernahmen bewusst ist.
2.5
Nach
dem Gesagten bestehen ernsthafte Hinweise darauf, dass im Umfeld des
Beschwerdeführers bereits Bestrebungen unternommen worden sind, auf
mitbeteiligte und -beschuldigte Personen einzuwirken, um ihn vom Vorwurf der
versuchten vorsätzlichen Tötung betreffend die Schiesserei im Club «X____» zu
entlasten. Dies schliesst weitere, zukünftige Kollusionshandlungen nicht aus.
Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass B____ der
vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde. Dieser hat anders als der
Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt, weshalb sich, soweit hier überhaupt
zu beurteilen, eine andere Einschätzung der Kollusionsgefahr rechtfertigen kann.
Es besteht hingegen ein fortgesetztes Interesse daran, dass der
Beschwerdeführer nicht mit Personen aus seinem Umfeld in Kontakt tritt, die
gezielt und auf seine Initiative hin auf Verfahrensbeteiligte einwirken könnten,
die an der Hauptverhandlung auszusagen haben. Dies kann im vorzeitigen
Strafvollzug nicht gleich wirksam gewährleistet werden wie in der
Untersuchungshaft. Die im ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen
müssten in Bezug auf die Kollusionsgefahr stark eingeschränkt werden, sodass
sich die Ausgestaltung der Haft nicht vom gegenwärtigen Regime unterscheide. Überdies
sind Vollzugseinrichtungen nicht in der Lage, Kollusionshandlungen gleichermassen
zu verhindern, wie dies in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft geschieht.
Angesichts
dessen erweist sich die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs als
rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die
Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Es stellt sich die Frage, inwieweit er von der Kostenauflage
zu befreien ist.
Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation
den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und
sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten
Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung
von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege
gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte
Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten
generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus
Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die einstweilige
Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder
erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von
Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im
Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das
Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht
Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.
Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft
zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang
mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7
StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für
die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125
StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine
Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor,
dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird,
zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Nachdem
Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten
garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von
Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017
vom 7. Februar 2018 E. 5).
Die Gebühr ist
in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Advokat [...], zur Kenntnis
-
Advokat [...], zur Kenntnis
-
Rechtsanwalt [...], zur Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.