BES.2019.278
Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist (Rechtswidrige Einreise, mehrf. geringf. Diebstahl, Hausfriedensbruch)
25. Februar 2020Deutsch21 min
der hervorgeht, dass für ihn eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.278
ENTSCHEID
vom 25.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. November 2019
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl vom 5.
Dezember 2016
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 der
rechtswidrigen Einreise (Vergehen gegen das Ausländergesetz), des mehrfachen
geringfügigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 200.–,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen,
verurteilt. Zudem wurden ihm die Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF
305.30 auferlegt.
Da gegen diesen
Strafbefehl keine Einsprache erhoben worden ist, wurde dem Beschwerdeführer am
11. Juni 2019 ein Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...]) über CHF 1’155.30
(inkl. Mahngebühr von CHF 50.–) betreffend Fall-Nr. [...] zugestellt. Gegen
diesen Zahlungsbefehl hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Rechtsvorschlag
erhoben.
Am
12. November 2019 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung
der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 bei der
Staatsanwaltschaft eingereicht. Mit Verfügung vom 20. November 2019 hat
die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch abgewiesen.
Am
13. Dezember 2019 (Posteingang 18. Dezember 2019) hat der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den
Abweisungsentscheid der Staatsanwaltschaft beim Appellationsgericht
eingereicht. In der gleichen Postsendung befand sich die Beschwerdeschrift,
datiert vom 25. November 2019, gegen den Abweisungsentscheid der
Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hat in seiner umfangreichen Beschwerde
zahlreiche Rechtsbegehren gestellt. Soweit sie sich auf den Abweisungsentscheid
der Staatsanwaltschaft beziehen, beantragt der Beschwerdeführer, es sei die
Verfügung vom 20. November 2019 aufzuheben und die Einsprachefrist gegen
den Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 wieder herzustellen. Zudem erhob er
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, weil ihm die Vorinstanz die verlangte
Akteneinsicht nicht gewährt oder eine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Des
Weiteren beantragt er, es sei ein «Amtsermittlungsverfahren wegen
Amtsmissbrauch und Amtswillkür» gegen Staatsanwalt B____ einzuleiten, zudem
habe dieser in den Ausstand zu treten. Als Beilage hat der Beschwerdeführer
eine Ernennungsurkunde der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde beigelegt, aus
der hervorgeht, dass für ihn eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit C____
als Beistand besteht.
Mit Entscheid
vom 3. Januar 2020 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das
Rechtsöffnungsgesuch betreffend Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes
Basel-Stadt abgewiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten der
Staatsanwaltschaft ([...]), ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019, mit
welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
Einsprachefrist betreffend Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 abgewiesen worden
ist, kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als
Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.4
1.4.1
Soweit
der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend macht, ist seine Beschwerde
an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Richtet sich die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide und Verfügungen
so ist diese innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt
am Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag
der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die angefochtene
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019 wurde dem
Beschwerdeführer am 21. November 2019 in die Justizvollzugsanstalt
Bostadel zugestellt (act. 1). Damit endete die zehntägige Beschwerdefrist – da der
1.
Dezember 2019 ein Sonntag war – am Montag, 2. Dezember 2019. Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde jedoch erst am 13. Dezember 2019
(Eingangsstempel 18. Dezember 2019), und somit verspätet, erhoben. In
seiner Beschwerde bittet er um Wiederherstellung der Frist, da er bei deren
Ablauf in [...] gewesen sei.
1.4.2
Nach
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist
verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen
hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
Dass dem
Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob
auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist,
das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer
Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis
verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der
Frist aus (Riedo, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17
vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss der
Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom
11.
Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Selbst-
und möglicherweise auch Fremdgefährdung vom 28. November 2019 bis zum
3.
Dezember 2019 im Rahmen einer Krisenintervention in [...] versetzt.
Anschliessend befand er sich vom 3. Dezember 2019 bis am 4. Dezember
2019.
im Untersuchungsgefängnis [...], bevor er am 4. Dezember 2019 wieder
in die Interkantonale Strafanstalt (IKS) Bostadel rückversetzt wurde. Aufgrund
der unveränderten Situation, der Beschwerdeführer äusserte weiterhin
Suizidabsichten, wurde er umgehend in die Sicherheitsabteilung A
(Einzelvollzug) in der IKS Bostadel versetzt.
Die zehntägige
Beschwerdefrist dauerte vom 22. November 2019 bis zum 2. Dezember
2019, davon war der Beschwerdeführer gemäss Verfügung 5 Tage nicht in seiner
normalen Haftumgebung, dem IKS Bostadel. So auch bei Fristablauf. Der
Beschwerdeführer war nicht dazu verpflichtet, die Beschwerde für den Fall eines
unvorhergesehenen Ereignisses bereits in den ersten Tagen der Beschwerdefrist
zu erheben. Ihm war es somit unverschuldet nicht möglich die Frist zu wahren.
1.4.3
Ein
Gesuch um Fristwiederherstellung ist innert 30 Tagen nach Wegfall des
Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei
welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen
(Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten Beschwerdefrist gegen
eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ist dies das Appellationsgericht
(Art. 396 StPO).
Der
Beschwerdeführer wurde am 4. Dezember 2019 in die IKS Bostadel
rückversetzt. Er hat innerhalb der 30-tägigen Frist am 13. Dezember 2019
(Eingangsstempel 18. Dezember 2019) sein Gesuch und die versäumte
Verfahrenshandlung, die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft,
eingereicht. Die Frist betreffend Gesuch um Wiederherstellung ist somit gewahrt.
1.5
In
der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche
Dispositiv
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein
(beschränktes) Rügeprinzip (vgl. statt vieler AGE BES.2018.57 vom 31. Juli
2018 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz ist demgegenüber nicht
dazu verpflichtet, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich im Rahmen der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken (vgl. AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 3.1).
Streitgegenstand
bildet vorliegend die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember
2016 abgewiesen hat. Soweit sich die Rechtsbegehren der Beschwerde gegen die
Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist richten, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.5.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, es sei gegen den
Staatsanwalt B____ eine «Amtsermittlung wegen Amtsmissbrauch und Amtswillkür
nach Art. 312 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB von Amtes wegen» durch einen ausserordentlichen
Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft des «Kantons Biel», zwecks
Sicherstellung der Objektivität der Ermittlung, durchzuführen. Er führt hierzu
aus, dass es Staatsanwalt B____ zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls
an die D____strasse [...] bereits aus früheren Strafakten bekannt sein musste,
dass er zwar amtlich an der D____strasse [...] gemeldet war, aber seit März
2016 nicht mehr dort lebte, sondern obdachlos gewesen sei. Obwohl der
Staatsanwalt B____ dies «absolut nachweislich wusste», habe er ihm «allein und
einzig und wie bekannt gewohnt unrechtmässige Nachteil aus Feindschaft zufügen»
wollen.
Diese Rüge
entzieht sich dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann im
Beschwerdeverfahren nur sein, was von der Vorinstanz beurteilt worden ist. Im
Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen, nicht
jedoch erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2).
Auf das Begehren ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ein
widerrechtliches Verhalten des Staatsanwalts rügt und somit sinngemäss die
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, ist auf das Begehren mangels
Substantiierung nicht einzutreten.
1.5.2 Der
Beschwerdeführer stellt weiter ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B____. Ein
solches ist nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom
20. November 2019 zu behandeln, sondern in einem eigenständigen Verfahren
nach Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft
oder einzelne ihrer Mitglieder gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist, rechtfertigt es sich aus
prozessökonomischen Gründen, das vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit der
Beschwerde zu beurteilen (AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).
Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug
ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen
sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs.1 StPO); die blosse Behauptung eines
Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht (vgl. Boog, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 58 StPO N 4). Bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Hierfür genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (vgl. AGE BE.2011.8
vom 4. Februar 2011 E. 2.1, mit weiteren Verweisen). Der
Beschwerdeführer begründet die Befangenheit von Staatsanwalt B____ nicht
ansatzweise. Alleine aus dem Vorbingen, der Staatsanwalt B____ solle gewusst
haben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner gemeldeten Adresse wohne,
lässt sich keine Befangenheit für die Abweisung des Gesuchs um
Wiederherstellung der Einsprachefrist ableiten. Umstände, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken,
werden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche erkennbar. Auf
das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B____ ist daher nicht einzutreten.
1.5.3 Auch
auf das Rechtsbegehren, es sei Herr E____, [...] der IKS Bostadel, anzuweisen,
die 22 Bundesordner und weitere Akten dem Beschwerdeführer herauszugeben, oder
ihn anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, ist nicht einzutreten.
Die Verlegung in den Einzelvollzug der Sicherheitsabteilung der IKS Bostadel
wurde am 11. Dezember 2019 vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt angeordnet. Gegen diesen Entscheid kann der Beschwerdeführer
selbständig rekurrieren, sodass in einem allfälligen Rekursverfahren auf diese
Rechtsbegehren einzugehen sind. Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl.
E. 1.5.1), kann Prozessthema im Beschwerdeverfahren nur sein, was von der
Vorinstanz beurteilt worden ist. Die Herausgabe ist nicht Teil der
angefochtenen Verfügung vom 20. November 2019.
2.
Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit das Wiederherstellungsgesuch
betreffend die Einsprachefrist vom Strafbefehl vom 5. Dezember 2016.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt die unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft.
Er gibt als Grund für die verpasste Einsprachefrist an, er habe erst bei einem
Telefongespräch vom 22. Oktober 2019 mit der Staatsanwaltschaft von dem
angeblich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl erfahren. Er habe am
11. Juni 2019 einen Zahlungsbefehl in der Höhe von CHF 1’155.30
erhalten. Da er nicht wusste, auf welche Grundlage sich der Zahlungsbefehl stütze,
habe er angefangen zu recherchieren. Dabei sei er nach mehreren Telefonaten am
22. Oktober 2019 an die Staatsanwaltschaft gelangt, die ihn über den
Strafbefehl informiert habe. Gleich danach habe er das Gesuch um
Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist innerhalb der 30-tägigen Frist
am 12. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der
Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde, er habe den Strafbefehl nie
erhalten, da er weder an der F____strasse [...] je wohnhaft gewesen sei, noch
habe er zu dem Zeitpunkt an der D____strasse [...] gewohnt. Er sei dort
lediglich angemeldet gewesen. Aufgrund Renovierungsarbeiten habe er die
Mansarde an der D____strasse [...] verlassen müssen, und anschliessend in der
Notschlafstelle übernachtet. So habe er nie Kenntnis von diesem Strafbefehl
erhalten.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Abweisung des Gesuches damit, dass das Gesuch
um Wiederherstellung der verpassen Einsprachefrist zu spät eingereicht worden
sei. Der Beschwerdeführer habe am 11. Juni 2019 den Zahlungsbefehl erhalten
und habe danach genügend Zeit gehabt herauszufinden, um welche Rechnung es
gehe. Er habe in seinem Gesuch nicht dargelegt, wieso es ihm erst nach 4
Monaten möglich gewesen sei, bei der Staatsanwaltschaft anzurufen, und erst
einen Monat später das Gesuch einzureichen. Die Frist nach Art. 94 StPO
von 30 Tagen sei somit verpasst. Zudem sei ihm der Strafbefehl vom
5. Dezember 2019 ein zweites Mal an die D____strasse [...] übermittelt
worden. Da der Beschwerdeführer diesen nicht abgeholt habe, habe die
Zustellfiktion gegriffen und der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.
2.3 Nach
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist
verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen
hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30
Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen
Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen
werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft
(Art. 354 StPO).
Dass dem
Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob
auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist,
das Unverschulden an der Säumnis, und somit die 30-tägige Frist ab dem Wegfall
des Säumnisgrundes, gegeben ist. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der
Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so
geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO
N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren
Hinweisen).
2.4 In
seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich beim
Betreibungsamt Basel-Stadt nach dem Zahlungsbefehl erkundigt. Da habe er aber
keine weiteren Informationen erhalten. Danach habe er beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) bzw. Migrationsamt angerufen, um zu fragen, ob
dort eine Rechnung offen sei. Die Person habe ihm lediglich mitteilen können,
dass die Abkürzung STAWA Staatsanwaltschaft bedeute und habe ihn an die
Inkassostelle des JSD weitergeleitet. Der Inkassostelle des JSD habe er sodann
mittgeteilt, dass er bei der Staatsanwaltschaft keine Informationen erhalten
habe, da sie kein Aktenzeichen mit der Nummer «[...]» führen würden. Die
Inkassostelle des JSD habe ihm angeraten, nochmals bei der Staatsanwaltschaft
anzurufen. Da er im Gefängnis sei, habe er erst auf sein Geld warten müssen, um
sich wieder Telefonkarten kaufen zu können. Aus diesem Grund habe er erst am
22. Oktober 2019 erneut die Staatsanwaltschaft anrufen können und von dem Strafbefehl
erfahren. Er macht geltend, die 30-tägige Frist für das Gesuch fange erst ab
diesem Tag an zu laufen, und nicht wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ab
Zustellung des Zahlungsbefehls. Am 12. November 2019 habe er das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, und somit
die 30-tägige Frist seit Wegfall des Säumnisgrundes gewahrt.
2.5 Es
mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug mit Restriktion
konfrontiert sein kann, die ihm an der zeitnahen Ausübung gewisser Rechte
hindern. Er hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er nach Zustellung des
Zahlungsbefehls unverschuldet erst am 22. Oktober 2019, das heisst gut 4 Monate
später, erstmals mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen konnte, weil er während
dieser langen Zeit auf sein Peculium gewartet habe. Art. 94 StPO verlangt
klare Schuldlosigkeit. Es muss dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein die
Frist zu wahren, oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Dies wäre
ihm auf jeden Fall möglich gewesen, hat der Beschwerdeführer doch seit Jahren
einen Vertretungsbeistand, C____, der als Vertretungsperson gegenüber
behördlichen Ämtern befugt ist. An diesen hätte sich der Beschwerdeführer
zeitnah wenden können, damit er herausfinde, auf welche Grundlage sich der
Zahlungsbefehl stützte.
Somit hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht sein Gesuch um Wiederherstellung der
Einsprachefrist gegen den Strafbefehl abgewiesen.
3.
3.1 Auch
wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutgeheissen worden
wäre, wäre die Einsprache gegen den Strafbefehl abzuweisen, wie eine
summarische Würdigung eventualiter ergibt.
Gegen den
Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache
erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt, wenn die
Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs.
2 StPO).
Der Strafbefehl
vom 5. Dezember 2016 enthält eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung.
Ohne gültige Einsprache wird er zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.
3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch Zustellung
ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Die Zustellung eines Strafbefehls
erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die
Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten
oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine
eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten
oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden,
so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch
informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei
der Poststelle abzuholen.
3.2 Die
Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt nur dann, wenn die
Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss gerechnet
werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren
hat (Arquint, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien
dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im
jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März
2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E.
1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht
entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der
Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227,
130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
Soweit der
letzte Kontakt mit den Behörden nicht längere Zeit zurückliegt, muss eine
Person in einem hängigen Verfahren resp. einem bestehenden Prozessverhältnis in
der Regel mit einer Zustellung rechnen. Es entspricht den heutigen
Verhältnissen, dass es bis zur Zustellung des Strafbefehls lange dauern kann.
Dies hängt mit den begrenzten Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden zusammen.
Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne
dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der
Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 85 N 6). Das Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem
Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als
vertretbar erachtet (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2, publ. in
ZBl 108 [7007] 46; zum Ganzen: AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013
E. 3.1).
3.3 Es ist aufgrund der Akten
erstellt, dass der am 5. Dezember 2016 datierte Strafbefehl zuerst an die F____strasse
[...] geschickt und mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse
nicht ermittelt werden» retourniert wurde. Danach wurde der Strafbefehl an die im
kantonalen Datenmarkt hinterlegte Adresse des Beschwerdeführers an der D____strasse
[...] geschickt. Die Frist zur Abholung des Einschreibens ist am
27. Dezember 2016 abgelaufen, sodass der Strafbefehl mit dem Vermerk
«nicht abgeholt» am 9. Januar 2017 wieder bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen
ist.
Der
Beschwerdeführer hat mit Unterschrift vom 13. Februar 2016 zur Kenntnis
genommen, dass Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie
rechtswidrige Einreise zu Handen der Staatsanwaltschaft gestellt worden ist. Er
wurde darauf hingewiesen, dass er von der Staatsanwaltschaft einen
eingeschriebenen Brief erhalten werde. Der Beschwerdeführer hat zudem am
12. Mai 2016 sowie am 6. Oktober 2016 einen Ladendiebstahl bzw.
Hausfriedensbruch begangen. Beide Geschäfte haben Strafanzeige wegen
Ladendiebstahls bzw. Strafantrag wegen Hausfriedensbruch eingereicht. Bezüglich
des Ladendiebstahls und des Hausfriedensbruchs vom 6. Oktober 2016 hat der
Beschwerdeführer den Ladendiebstahl gegenüber der Kantonspolizei am
6. Oktober 2016 eingestanden. Zudem hat der Beschwerdeführer mit seiner
Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass Strafantrag gestellt wurde und der
Sachverhalt der Staatsanwaltschaft überwiesen wird. Dieser Erklärung wurde der
Strafantrag beigelegt. Mit der Unterschrift hat er auch seine Adresse an der D____strasse
[...] bestätigt.
Daraus ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Zustellung eines
Strafbefehls rechnen musste. Unter diesen Voraussetzungen war von ihm nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, dass er seine Post regelmässig
kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten den Behörden mitteilt
oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer
6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen; AGE
BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.2), zudem der
Beschwerdeführer wie bereits erwähnt einen Vertretungsbeistand hat. Es waren
nur 2 Monate seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung vergangen, als ihm
am 5. Dezember 2016 der Strafbefehl zugestellt wurde. Somit greift die
Zustellfiktion, und der Strafbefehl wurde ihm rechtsgültig zugestellt. Der
Strafbefehl ist daher in Rechtskraft erwachsen.
3.4 Daran
ändert auch der Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2020 nichts, der
das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Justiz-
und Sicherheitsdepartement Inkasso Staatsanwaltschaft, betreffend
Zahlungsbefehl Nr. [...] abgewiesen hat. Das Zivilgericht begründete die
Abweisung damit, dass der Strafbefehl, auf den sich der Kanton als definitiver
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und 3 StPO stütze, dem
Beschwerdeführer nicht rechtsgültig eröffnet worden sei, da der Strafbefehl,
trotz Kenntnis der richtigen im kantonalen Datenmarkt hinterlegten Adresse an
der D____strasse [...], an die F____strasse [...] geschickt wurde.
Im
Rechtsöffnungsverfahren wird nur darüber entschieden, ob die Betreibung
aufgrund der dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegten Dokumente weitergeführt
werden darf oder nicht. Wie aus den eingereichten Unterlagen des
Beschwerdeführers ersichtlich ist, hat er nicht erwähnt, dass der Strafbefehl
ebenfalls an die D____strasse [...] verschickt worden sei. Es handelt sich um
ein rein betreibungsrechtliches Verfahren, sodass der Entscheid keine
materielle Rechtskraft entfaltet (BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013
E. 2.2).
4.
Der
Beschwerdeführer erblickt schliesslich eine Rechtsverweigerung der Vorinstanz
darin, dass er in seinem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist auch
um Akteneinsicht gebeten habe. Die Vorinstanz habe ihm diese weder gewährt,
noch eine Verfügung darüber erlassen. Sie habe nur den Abweisungsentscheid
betreffend Gesuch um Widerherstellung der Einsprachefrist erlassen.
4.1 Eine
Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine
ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde
(Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 22 N 4).
4.2 Aus
der erlassenen Verfügung vom 20. November 2019 ist ersichtlich, dass dem
Beschwerdeführer Kopien der relevanten Aktenstücke in Papierform als Beilage
übermittelt worden sind (Strafbefehl vom 5. Dezember 2016, zugehörige Rechnung,
erstes Couvert betreffend Versand an die F____strasse [...] mit Vermerk
«Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden», zweites
Couvert betreffend Versand an die D____strasse [...] mit Vermerk «nicht
abgeholt», siehe act. 1, Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft hat somit dem
Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt und die Rüge erweist sich als
unbegründet.
5.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Ein allenfalls
sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels hinreichender
Substantiierung abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde betreffend Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember
2016 wird abgewiesen. Im Weiteren wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.