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Entscheid

BES.2019.278

Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist (Rechtswidrige Einreise, mehrf. geringf. Diebstahl, Hausfriedensbruch)

25. Februar 2020Deutsch21 min

der hervorgeht, dass für ihn eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.278

ENTSCHEID

vom 25.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. November 2019

betreffend Abweisung des Gesuchs

um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl vom 5.

Dezember 2016

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 der

rechtswidrigen Einreise (Vergehen gegen das Ausländergesetz), des mehrfachen

geringfügigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 200.–,

bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen,

verurteilt. Zudem wurden ihm die Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF

305.30 auferlegt.

Da gegen diesen

Strafbefehl keine Einsprache erhoben worden ist, wurde dem Beschwerdeführer am

11. Juni 2019 ein Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...]) über CHF 1’155.30

(inkl. Mahngebühr von CHF 50.–) betreffend Fall-Nr. [...] zugestellt. Gegen

diesen Zahlungsbefehl hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Rechtsvorschlag

erhoben.

Am

12. November 2019 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung

der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 bei der

Staatsanwaltschaft eingereicht. Mit Verfügung vom 20. November 2019 hat

die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch abgewiesen.

Am

13. Dezember 2019 (Posteingang 18. Dezember 2019) hat der

Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den

Abweisungsentscheid der Staatsanwaltschaft beim Appellationsgericht

eingereicht. In der gleichen Postsendung befand sich die Beschwerdeschrift,

datiert vom 25. November 2019, gegen den Abweisungsentscheid der

Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hat in seiner umfangreichen Beschwerde

zahlreiche Rechtsbegehren gestellt. Soweit sie sich auf den Abweisungsentscheid

der Staatsanwaltschaft beziehen, beantragt der Beschwerdeführer, es sei die

Verfügung vom 20. November 2019 aufzuheben und die Einsprachefrist gegen

den Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 wieder herzustellen. Zudem erhob er

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, weil ihm die Vorinstanz die verlangte

Akteneinsicht nicht gewährt oder eine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Des

Weiteren beantragt er, es sei ein «Amtsermittlungsverfahren wegen

Amtsmissbrauch und Amtswillkür» gegen Staatsanwalt B____ einzuleiten, zudem

habe dieser in den Ausstand zu treten. Als Beilage hat der Beschwerdeführer

eine Ernennungsurkunde der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde beigelegt, aus

der hervorgeht, dass für ihn eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit C____

als Beistand besteht.

Mit Entscheid

vom 3. Januar 2020 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das

Rechtsöffnungsgesuch betreffend Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes

Basel-Stadt abgewiesen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten der

Staatsanwaltschaft ([...]), ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019, mit

welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der

Einsprachefrist betreffend Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 abgewiesen worden

ist, kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts

ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als

Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

1.4

1.4.1

Soweit

der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend macht, ist seine Beschwerde

an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Richtet sich die

Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide und Verfügungen

so ist diese innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt

am Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen

Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag

der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die angefochtene

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019 wurde dem

Beschwerdeführer am 21. November 2019 in die Justizvollzugsanstalt

Bostadel zugestellt (act. 1). Damit endete die zehntägige Beschwerdefrist – da der

1.

Dezember 2019 ein Sonntag war – am Montag, 2. Dezember 2019. Der

Beschwerdeführer hat seine Beschwerde jedoch erst am 13. Dezember 2019

(Eingangsstempel 18. Dezember 2019), und somit verspätet, erhoben. In

seiner Beschwerde bittet er um Wiederherstellung der Frist, da er bei deren

Ablauf in [...] gewesen sei.

1.4.2

Nach

Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist

verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen

hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

Dass dem

Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob

auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist,

das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer

Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis

verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der

Frist aus (Riedo, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17

vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).

Gemäss der

Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom

11.

Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Selbst-

und möglicherweise auch Fremdgefährdung vom 28. November 2019 bis zum

3.

Dezember 2019 im Rahmen einer Krisenintervention in [...] versetzt.

Anschliessend befand er sich vom 3. Dezember 2019 bis am 4. Dezember

2019.

im Untersuchungsgefängnis [...], bevor er am 4. Dezember 2019 wieder

in die Interkantonale Strafanstalt (IKS) Bostadel rückversetzt wurde. Aufgrund

der unveränderten Situation, der Beschwerdeführer äusserte weiterhin

Suizidabsichten, wurde er umgehend in die Sicherheitsabteilung A

(Einzelvollzug) in der IKS Bostadel versetzt.

Die zehntägige

Beschwerdefrist dauerte vom 22. November 2019 bis zum 2. Dezember

2019, davon war der Beschwerdeführer gemäss Verfügung 5 Tage nicht in seiner

normalen Haftumgebung, dem IKS Bostadel. So auch bei Fristablauf. Der

Beschwerdeführer war nicht dazu verpflichtet, die Beschwerde für den Fall eines

unvorhergesehenen Ereignisses bereits in den ersten Tagen der Beschwerdefrist

zu erheben. Ihm war es somit unverschuldet nicht möglich die Frist zu wahren.

1.4.3

Ein

Gesuch um Fristwiederherstellung ist innert 30 Tagen nach Wegfall des

Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei

welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen

(Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten Beschwerdefrist gegen

eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ist dies das Appellationsgericht

(Art. 396 StPO).

Der

Beschwerdeführer wurde am 4. Dezember 2019 in die IKS Bostadel

rückversetzt. Er hat innerhalb der 30-tägigen Frist am 13. Dezember 2019

(Eingangsstempel 18. Dezember 2019) sein Gesuch und die versäumte

Verfahrenshandlung, die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft,

eingereicht. Die Frist betreffend Gesuch um Wiederherstellung ist somit gewahrt.

1.5

In

der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche

Dispositiv

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein

(beschränktes) Rügeprinzip (vgl. statt vieler AGE BES.2018.57 vom 31. Juli

2018 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz ist demgegenüber nicht

dazu verpflichtet, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich im Rahmen der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen

Punkte beschränken (vgl. AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 3.1).

Streitgegenstand

bildet vorliegend die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Gesuch um

Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember

2016 abgewiesen hat. Soweit sich die Rechtsbegehren der Beschwerde gegen die

Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist richten, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.5.1 Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, es sei gegen den

Staatsanwalt B____ eine «Amtsermittlung wegen Amtsmissbrauch und Amtswillkür

nach Art. 312 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB von Amtes wegen» durch einen ausserordentlichen

Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft des «Kantons Biel», zwecks

Sicherstellung der Objektivität der Ermittlung, durchzuführen. Er führt hierzu

aus, dass es Staatsanwalt B____ zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls

an die D____strasse [...] bereits aus früheren Strafakten bekannt sein musste,

dass er zwar amtlich an der D____strasse [...] gemeldet war, aber seit März

2016 nicht mehr dort lebte, sondern obdachlos gewesen sei. Obwohl der

Staatsanwalt B____ dies «absolut nachweislich wusste», habe er ihm «allein und

einzig und wie bekannt gewohnt unrechtmässige Nachteil aus Feindschaft zufügen»

wollen.

Diese Rüge

entzieht sich dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann im

Beschwerdeverfahren nur sein, was von der Vorinstanz beurteilt worden ist. Im

Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen, nicht

jedoch erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2).

Auf das Begehren ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ein

widerrechtliches Verhalten des Staatsanwalts rügt und somit sinngemäss die

Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, ist auf das Begehren mangels

Substantiierung nicht einzutreten.

1.5.2 Der

Beschwerdeführer stellt weiter ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B____. Ein

solches ist nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom

20. November 2019 zu behandeln, sondern in einem eigenständigen Verfahren

nach Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft

oder einzelne ihrer Mitglieder gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist, rechtfertigt es sich aus

prozessökonomischen Gründen, das vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit der

Beschwerde zu beurteilen (AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).

Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer

Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug

ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen

sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs.1 StPO); die blosse Behauptung eines

Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht (vgl. Boog, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 58 StPO N 4). Bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist nicht

auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.

Hierfür genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (vgl. AGE BE.2011.8

vom 4. Februar 2011 E. 2.1, mit weiteren Verweisen). Der

Beschwerdeführer begründet die Befangenheit von Staatsanwalt B____ nicht

ansatzweise. Alleine aus dem Vorbingen, der Staatsanwalt B____ solle gewusst

haben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner gemeldeten Adresse wohne,

lässt sich keine Befangenheit für die Abweisung des Gesuchs um

Wiederherstellung der Einsprachefrist ableiten. Umstände, die bei objektiver

Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken,

werden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche erkennbar. Auf

das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B____ ist daher nicht einzutreten.

1.5.3 Auch

auf das Rechtsbegehren, es sei Herr E____, [...] der IKS Bostadel, anzuweisen,

die 22 Bundesordner und weitere Akten dem Beschwerdeführer herauszugeben, oder

ihn anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, ist nicht einzutreten.

Die Verlegung in den Einzelvollzug der Sicherheitsabteilung der IKS Bostadel

wurde am 11. Dezember 2019 vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des

Kantons Basel-Stadt angeordnet. Gegen diesen Entscheid kann der Beschwerdeführer

selbständig rekurrieren, sodass in einem allfälligen Rekursverfahren auf diese

Rechtsbegehren einzugehen sind. Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl.

E. 1.5.1), kann Prozessthema im Beschwerdeverfahren nur sein, was von der

Vorinstanz beurteilt worden ist. Die Herausgabe ist nicht Teil der

angefochtenen Verfügung vom 20. November 2019.

2.

Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit das Wiederherstellungsgesuch

betreffend die Einsprachefrist vom Strafbefehl vom 5. Dezember 2016.

2.1 Der

Beschwerdeführer rügt die unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft.

Er gibt als Grund für die verpasste Einsprachefrist an, er habe erst bei einem

Telefongespräch vom 22. Oktober 2019 mit der Staatsanwaltschaft von dem

angeblich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl erfahren. Er habe am

11. Juni 2019 einen Zahlungsbefehl in der Höhe von CHF 1’155.30

erhalten. Da er nicht wusste, auf welche Grundlage sich der Zahlungsbefehl stütze,

habe er angefangen zu recherchieren. Dabei sei er nach mehreren Telefonaten am

22. Oktober 2019 an die Staatsanwaltschaft gelangt, die ihn über den

Strafbefehl informiert habe. Gleich danach habe er das Gesuch um

Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist innerhalb der 30-tägigen Frist

am 12. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der

Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde, er habe den Strafbefehl nie

erhalten, da er weder an der F____strasse [...] je wohnhaft gewesen sei, noch

habe er zu dem Zeitpunkt an der D____strasse [...] gewohnt. Er sei dort

lediglich angemeldet gewesen. Aufgrund Renovierungsarbeiten habe er die

Mansarde an der D____strasse [...] verlassen müssen, und anschliessend in der

Notschlafstelle übernachtet. So habe er nie Kenntnis von diesem Strafbefehl

erhalten.

2.2 Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Abweisung des Gesuches damit, dass das Gesuch

um Wiederherstellung der verpassen Einsprachefrist zu spät eingereicht worden

sei. Der Beschwerdeführer habe am 11. Juni 2019 den Zahlungsbefehl erhalten

und habe danach genügend Zeit gehabt herauszufinden, um welche Rechnung es

gehe. Er habe in seinem Gesuch nicht dargelegt, wieso es ihm erst nach 4

Monaten möglich gewesen sei, bei der Staatsanwaltschaft anzurufen, und erst

einen Monat später das Gesuch einzureichen. Die Frist nach Art. 94 StPO

von 30 Tagen sei somit verpasst. Zudem sei ihm der Strafbefehl vom

5. Dezember 2019 ein zweites Mal an die D____strasse [...] übermittelt

worden. Da der Beschwerdeführer diesen nicht abgeholt habe, habe die

Zustellfiktion gegriffen und der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.

2.3 Nach

Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist

verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen

hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30

Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen

Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen

werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten

Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft

(Art. 354 StPO).

Dass dem

Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob

auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist,

das Unverschulden an der Säumnis, und somit die 30-tägige Frist ab dem Wegfall

des Säumnisgrundes, gegeben ist. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der

Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so

geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO

N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren

Hinweisen).

2.4 In

seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich beim

Betreibungsamt Basel-Stadt nach dem Zahlungsbefehl erkundigt. Da habe er aber

keine weiteren Informationen erhalten. Danach habe er beim Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) bzw. Migrationsamt angerufen, um zu fragen, ob

dort eine Rechnung offen sei. Die Person habe ihm lediglich mitteilen können,

dass die Abkürzung STAWA Staatsanwaltschaft bedeute und habe ihn an die

Inkassostelle des JSD weitergeleitet. Der Inkassostelle des JSD habe er sodann

mittgeteilt, dass er bei der Staatsanwaltschaft keine Informationen erhalten

habe, da sie kein Aktenzeichen mit der Nummer «[...]» führen würden. Die

Inkassostelle des JSD habe ihm angeraten, nochmals bei der Staatsanwaltschaft

anzurufen. Da er im Gefängnis sei, habe er erst auf sein Geld warten müssen, um

sich wieder Telefonkarten kaufen zu können. Aus diesem Grund habe er erst am

22. Oktober 2019 erneut die Staatsanwaltschaft anrufen können und von dem Strafbefehl

erfahren. Er macht geltend, die 30-tägige Frist für das Gesuch fange erst ab

diesem Tag an zu laufen, und nicht wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ab

Zustellung des Zahlungsbefehls. Am 12. November 2019 habe er das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, und somit

die 30-tägige Frist seit Wegfall des Säumnisgrundes gewahrt.

2.5 Es

mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug mit Restriktion

konfrontiert sein kann, die ihm an der zeitnahen Ausübung gewisser Rechte

hindern. Er hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er nach Zustellung des

Zahlungsbefehls unverschuldet erst am 22. Oktober 2019, das heisst gut 4 Monate

später, erstmals mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen konnte, weil er während

dieser langen Zeit auf sein Peculium gewartet habe. Art. 94 StPO verlangt

klare Schuldlosigkeit. Es muss dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein die

Frist zu wahren, oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Dies wäre

ihm auf jeden Fall möglich gewesen, hat der Beschwerdeführer doch seit Jahren

einen Vertretungsbeistand, C____, der als Vertretungsperson gegenüber

behördlichen Ämtern befugt ist. An diesen hätte sich der Beschwerdeführer

zeitnah wenden können, damit er herausfinde, auf welche Grundlage sich der

Zahlungsbefehl stützte.

Somit hat die

Staatsanwaltschaft zu Recht sein Gesuch um Wiederherstellung der

Einsprachefrist gegen den Strafbefehl abgewiesen.

3.

3.1 Auch

wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutgeheissen worden

wäre, wäre die Einsprache gegen den Strafbefehl abzuweisen, wie eine

summarische Würdigung eventualiter ergibt.

Gegen den

Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache

erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt, wenn die

Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs.

2 StPO).

Der Strafbefehl

vom 5. Dezember 2016 enthält eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung.

Ohne gültige Einsprache wird er zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs.

3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch Zustellung

ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Die Zustellung eines Strafbefehls

erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die

Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten

oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine

eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten

oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden,

so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch

informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei

der Poststelle abzuholen.

3.2 Die

Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt nur dann, wenn die

Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss gerechnet

werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren

hat (Arquint, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien

dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im

jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März

2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E.

1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht

entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der

Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227,

130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

Soweit der

letzte Kontakt mit den Behörden nicht längere Zeit zurückliegt, muss eine

Person in einem hängigen Verfahren resp. einem bestehenden Prozessverhältnis in

der Regel mit einer Zustellung rechnen. Es entspricht den heutigen

Verhältnissen, dass es bis zur Zustellung des Strafbefehls lange dauern kann.

Dies hängt mit den begrenzten Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden zusammen.

Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne

dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der

Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 85 N 6). Das Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem

Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als

vertretbar erachtet (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2, publ. in

ZBl 108 [7007] 46; zum Ganzen: AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013

E. 3.1).

3.3 Es ist aufgrund der Akten

erstellt, dass der am 5. Dezember 2016 datierte Strafbefehl zuerst an die F____strasse

[...] geschickt und mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse

nicht ermittelt werden» retourniert wurde. Danach wurde der Strafbefehl an die im

kantonalen Datenmarkt hinterlegte Adresse des Beschwerdeführers an der D____strasse

[...] geschickt. Die Frist zur Abholung des Einschreibens ist am

27. Dezember 2016 abgelaufen, sodass der Strafbefehl mit dem Vermerk

«nicht abgeholt» am 9. Januar 2017 wieder bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen

ist.

Der

Beschwerdeführer hat mit Unterschrift vom 13. Februar 2016 zur Kenntnis

genommen, dass Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie

rechtswidrige Einreise zu Handen der Staatsanwaltschaft gestellt worden ist. Er

wurde darauf hingewiesen, dass er von der Staatsanwaltschaft einen

eingeschriebenen Brief erhalten werde. Der Beschwerdeführer hat zudem am

12. Mai 2016 sowie am 6. Oktober 2016 einen Ladendiebstahl bzw.

Hausfriedensbruch begangen. Beide Geschäfte haben Strafanzeige wegen

Ladendiebstahls bzw. Strafantrag wegen Hausfriedensbruch eingereicht. Bezüglich

des Ladendiebstahls und des Hausfriedensbruchs vom 6. Oktober 2016 hat der

Beschwerdeführer den Ladendiebstahl gegenüber der Kantonspolizei am

6. Oktober 2016 eingestanden. Zudem hat der Beschwerdeführer mit seiner

Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass Strafantrag gestellt wurde und der

Sachverhalt der Staatsanwaltschaft überwiesen wird. Dieser Erklärung wurde der

Strafantrag beigelegt. Mit der Unterschrift hat er auch seine Adresse an der D____strasse

[...] bestätigt.

Daraus ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Zustellung eines

Strafbefehls rechnen musste. Unter diesen Voraussetzungen war von ihm nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, dass er seine Post regelmässig

kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten den Behörden mitteilt

oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer

6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen; AGE

BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.2), zudem der

Beschwerdeführer wie bereits erwähnt einen Vertretungsbeistand hat. Es waren

nur 2 Monate seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung vergangen, als ihm

am 5. Dezember 2016 der Strafbefehl zugestellt wurde. Somit greift die

Zustellfiktion, und der Strafbefehl wurde ihm rechtsgültig zugestellt. Der

Strafbefehl ist daher in Rechtskraft erwachsen.

3.4 Daran

ändert auch der Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2020 nichts, der

das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Justiz-

und Sicherheitsdepartement Inkasso Staatsanwaltschaft, betreffend

Zahlungsbefehl Nr. [...] abgewiesen hat. Das Zivilgericht begründete die

Abweisung damit, dass der Strafbefehl, auf den sich der Kanton als definitiver

Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und 3 StPO stütze, dem

Beschwerdeführer nicht rechtsgültig eröffnet worden sei, da der Strafbefehl,

trotz Kenntnis der richtigen im kantonalen Datenmarkt hinterlegten Adresse an

der D____strasse [...], an die F____strasse [...] geschickt wurde.

Im

Rechtsöffnungsverfahren wird nur darüber entschieden, ob die Betreibung

aufgrund der dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegten Dokumente weitergeführt

werden darf oder nicht. Wie aus den eingereichten Unterlagen des

Beschwerdeführers ersichtlich ist, hat er nicht erwähnt, dass der Strafbefehl

ebenfalls an die D____strasse [...] verschickt worden sei. Es handelt sich um

ein rein betreibungsrechtliches Verfahren, sodass der Entscheid keine

materielle Rechtskraft entfaltet (BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013

E. 2.2).

4.

Der

Beschwerdeführer erblickt schliesslich eine Rechtsverweigerung der Vorinstanz

darin, dass er in seinem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist auch

um Akteneinsicht gebeten habe. Die Vorinstanz habe ihm diese weder gewährt,

noch eine Verfügung darüber erlassen. Sie habe nur den Abweisungsentscheid

betreffend Gesuch um Widerherstellung der Einsprachefrist erlassen.

4.1 Eine

Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine

ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene

Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde

(Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage, Zürich 2014, Art. 22 N 4).

4.2 Aus

der erlassenen Verfügung vom 20. November 2019 ist ersichtlich, dass dem

Beschwerdeführer Kopien der relevanten Aktenstücke in Papierform als Beilage

übermittelt worden sind (Strafbefehl vom 5. Dezember 2016, zugehörige Rechnung,

erstes Couvert betreffend Versand an die F____strasse [...] mit Vermerk

«Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden», zweites

Couvert betreffend Versand an die D____strasse [...] mit Vermerk «nicht

abgeholt», siehe act. 1, Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft hat somit dem

Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt und die Rüge erweist sich als

unbegründet.

5.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Ein allenfalls

sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels hinreichender

Substantiierung abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde betreffend Gesuch um

Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember

2016 wird abgewiesen. Im Weiteren wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.