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Entscheid

BES.2019.41

Nichtanhandnahme

6. Januar 2020Deutsch9 min

Steuerhinterziehung, Betrug zu Lasten der Sozialversicherung und Urkundenfälschung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.41

ENTSCHEID

vom 6.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. Februar 2019

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 9. September

2018 und am 20. Januar 2019 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige

gegen B____ (Beschwerdegegner), mit der sie diesem diverse Delikte vorwarf. Die

Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2019

in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der

Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht auf die Strafanzeigen

betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Unterlassung der Buchführung,

Steuerhinterziehung, Betrug zu Lasten der Sozialversicherung und Urkundenfälschung

ein, weil die fraglichen Tatbestände nicht erfüllt seien bzw. die

Staatsanwaltschaft nicht zur Strafverfolgung zuständig sei. Die Kosten gingen

zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 26. Februar 2019 erhobene

Beschwerde, mit welcher A____ (vertreten durch [...]) sinngemäss beantragt, der

Beschwerdegegner sei wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstösse

gegen das Kontaktverbot gegenüber seinem Sohn, C____, geboren am [...]) zu

verurteilen. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 11. April 2019 mit dem

Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdegegner

liess sich innert Frist nicht vernehmen. In ihrer Replik vom 18. April

2019 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Begehren fest. In ihrer

Duplik vom 22. Juli 2019 schliesst die Staatsanwaltschaft erneut auf Abweisung

der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur

Duplik der Staatsanwaltschaft Stellung.

Inhaltlich

richtet sich die Beschwerde vom 26. Februar 2019 auch gegen den am gleichen Tag

wie die Nichtanhandnahmeverfügung erlassenen Strafbefehl, mit welchem der Beschwerdegegner

wegen Beschimpfung verurteilt worden ist. Dieser Teil der Beschwerde wurde

deshalb am 29. November 2019 zuständigkeitshalber an die

Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019 selbst

und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das zur Anzeige gelangte

Delikt zu ihrem respektive zum Nachteil ihres Sohnes begangen worden sein soll.

Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur

Beschwerde legitimiert.

1.3

Nach

dem Gesagten ist auf die form-und fristgerecht eingereichte Beschwerde

einzutreten.

2.

Anfechtungsobjekt

der vorliegenden Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019. Soweit die Beschwerdeführerin über den

Inhalt dieser Verfügung hinaus Ausführungen zum Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner

vom 20. Februar 2019 macht, ist darauf hinzuweisen, dass ausschliesslich die

Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige wegen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eingetreten ist, Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Darüber hinausgehende Ausführungen

stellen eine unzulässige Erweiterung des Prozessstoffs dar und sind für das

vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.

3.

3.1

Nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch

die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in

dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und

Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; BGer

6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im

Zweifelsfall, wenn die Gründe nicht mit "absoluter Sicherheit"

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287

f.; BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1). Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat folglich nur dann zu ergehen, wenn der Fall

allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher

Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur

Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand

fällt, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 310 StPO N 6 ff.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen sowohl

die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdeinstanz über einen gewissen

Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung prüft (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1)

3.2

Von

der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht wurde die Missachtung von amtlichen

Verfügungen. Der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach

Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) setzt auf der

objektiven Seite für die Bestrafung voraus, dass einer bestimmten Person in

einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer

Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens

eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (Riedo/ Boner, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 292 StGB N 60). Die Tathandlung besteht

darin, dass der Adressat die amtliche Verfügung nicht befolgt. Die nähere

Umschreibung der zu erfüllenden Pflichten ergibt sich aus dem jeweiligen Inhalt

der Verfügung und kann aus einem Verbot oder einem Gebot bestehen (Riedo/ Boner, a.a.O., Art. 292 StGB

N 249 f.). Zudem muss auf der subjektiven Seite Vorsatz, zumindest in der

Form des Eventualdolus, gegeben sein (Riedo/

Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 252 f.). Folglich gilt es zu prüfen,

ob bereits aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass der

Beschwerdegegner (eventual-)vorsätzlich einer amtlichen Verfügung nicht Folge

geleistet hat.

3.3

3.3.1

Mit

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2017 wurde der Beschwerdegegner

verpflichtet, den von den Parteien geschlossenen Vergleich über sein

Besuchsrecht unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB einzuhalten.

Dieser Vergleich konkretisierte die Handhabung des mit dem Entscheid der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 24. November 2015 festgelegten

Kontakt- bzw. Besuchsrechts. Die gegen diesen KESB-Entscheid erhobene

Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2016

abgewiesen, jedoch wurde das Besuchsrecht der jüdischen Feiertage konkretisiert.

Mit Strafbefehl vom 9. Juli 2018 wurde der Beschwerdegegner zu einer Busse von

CHF 400.– wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt,

weil er am 10. und am 19. Januar 2018 seinen Sohn vor der vereinbarten Uhrzeit

kontaktiert hatte. Mit dem Strafbefehl vom 20. Februar 2019 wurde der

Beschwerdegegner unter anderem wegen eines weiteren Verstosses gegen das

Kontaktverbot während den Sportferien des Kantons Zürich im Februar 2018 zu

einer Busse von CHF 200.– verurteilt.

3.3.2

Mit

Entscheid vom 29. März 2018 wurde das Besuchsrecht für den Beschwerdegegner mit

seinem Sohn neu geregelt. In Ziff. 6 des Dispositivs wurde der Beschwerdegegner

gestützt auf Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) ohne Strafandrohung nach Art. 292 StGB angewiesen, sich mit seinem

Sohn ausschliesslich im Rahmen der Besuchsregelung zu treffen. Mit Entscheid

vom 4. Juni 2018 wurde der Wohnort des Sohnes zum Beschwerdegegner verlegt. Das

Besuchsrecht wurde mit diesem Entscheid ebenfalls neu geregelt, indem der

Mutter nun ein solches zusteht. Am 9. September 2018 reichte die

Beschwerdeführerin die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Strafanzeige

ein. Sie bezieht sich darin auf die Zusammenfassung des Berichtes des

Besucherbeistandes vom 18. Mai 2018, der im Entscheid der KESB vom 4. Juni

2018.

wiedergegeben ist. Daraus habe sie entnehmen müssen, dass der

Beschwerdegegner seinen Sohn ab März 2018 regelmässig während der Schule

besucht habe.

3.4

3.4.1

Mit

der Neuregelung des Besuchsrechts im Entscheid der KESB vom 29. März 2018

ist das mit Vergleich vom 29. Februar 2016 vereinbarte Kontaktrecht

dahingefallen. Die im Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2017

festgehaltene Strafandrohung bezog sich auf dieses Kontaktrecht vom 29. Februar

2016.

Mit dem Wegfall des Kontaktrechts fiel auch die damit verknüpfte

Strafandrohung dahin. Das neu festgelegte Kontaktrecht wurde zwar an eine

ähnliche Weisung gebunden wie das frühere Besuchsrecht, die Missachtung der

Weisung wurde jedoch nicht mit einer Strafandrohung verknüpft. Die KESB wäre zu

einer Verknüpfung an eine Strafandrohung ermächtigt gewesen, hat aber darauf

verzichtet (vgl. Schwenzer/Cottier,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage 2018,

Art.301a ZGB N 16 ff.) Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

3.4.2

Aus

dem Bericht des Beistandes vom 18. Mai 2019 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass

dieser über die "Situation seit März 2018" berichtet, also über die

Zeit nach dem Entscheid der KESB vom 29. März 2018. Dies wird von der

Beschwerdeführerin in der Strafanzeige auch so wiedergegeben. Auch das von der Beschwerdeführerin

nachträglich geltend gemachte Vorkommnis vom 11. April 2018 liegt in dieser Zeitspanne.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Strafandrohung des Zivilgerichts vom 20. März

2017.

jedoch, wie oben dargelegt, keine Wirkung mehr.

3.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der fragliche Straftatbestand im Sinne von Art. 310 Abs.

1.

lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt ist.

4.

Die

Dispositiv

Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt.

Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit

dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem

bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw

Elisa Steiger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.