BES.2019.41
Nichtanhandnahme
6. Januar 2020Deutsch9 min
Steuerhinterziehung, Betrug zu Lasten der Sozialversicherung und Urkundenfälschung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.41
ENTSCHEID
vom 6.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Februar 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 9. September
2018 und am 20. Januar 2019 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige
gegen B____ (Beschwerdegegner), mit der sie diesem diverse Delikte vorwarf. Die
Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2019
in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht auf die Strafanzeigen
betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Unterlassung der Buchführung,
Steuerhinterziehung, Betrug zu Lasten der Sozialversicherung und Urkundenfälschung
ein, weil die fraglichen Tatbestände nicht erfüllt seien bzw. die
Staatsanwaltschaft nicht zur Strafverfolgung zuständig sei. Die Kosten gingen
zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 26. Februar 2019 erhobene
Beschwerde, mit welcher A____ (vertreten durch [...]) sinngemäss beantragt, der
Beschwerdegegner sei wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstösse
gegen das Kontaktverbot gegenüber seinem Sohn, C____, geboren am [...]) zu
verurteilen. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 11. April 2019 mit dem
Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdegegner
liess sich innert Frist nicht vernehmen. In ihrer Replik vom 18. April
2019 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Begehren fest. In ihrer
Duplik vom 22. Juli 2019 schliesst die Staatsanwaltschaft erneut auf Abweisung
der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur
Duplik der Staatsanwaltschaft Stellung.
Inhaltlich
richtet sich die Beschwerde vom 26. Februar 2019 auch gegen den am gleichen Tag
wie die Nichtanhandnahmeverfügung erlassenen Strafbefehl, mit welchem der Beschwerdegegner
wegen Beschimpfung verurteilt worden ist. Dieser Teil der Beschwerde wurde
deshalb am 29. November 2019 zuständigkeitshalber an die
Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019 selbst
und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das zur Anzeige gelangte
Delikt zu ihrem respektive zum Nachteil ihres Sohnes begangen worden sein soll.
Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur
Beschwerde legitimiert.
1.3
Nach
dem Gesagten ist auf die form-und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019. Soweit die Beschwerdeführerin über den
Inhalt dieser Verfügung hinaus Ausführungen zum Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner
vom 20. Februar 2019 macht, ist darauf hinzuweisen, dass ausschliesslich die
Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eingetreten ist, Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Darüber hinausgehende Ausführungen
stellen eine unzulässige Erweiterung des Prozessstoffs dar und sind für das
vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.
3.
3.1
Nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch
die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in
dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und
Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; BGer
6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im
Zweifelsfall, wenn die Gründe nicht mit "absoluter Sicherheit"
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287
f.; BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1). Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat folglich nur dann zu ergehen, wenn der Fall
allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur
Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand
fällt, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 6 ff.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen sowohl
die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdeinstanz über einen gewissen
Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung prüft (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1)
3.2
Von
der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht wurde die Missachtung von amtlichen
Verfügungen. Der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) setzt auf der
objektiven Seite für die Bestrafung voraus, dass einer bestimmten Person in
einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer
Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens
eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (Riedo/ Boner, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 292 StGB N 60). Die Tathandlung besteht
darin, dass der Adressat die amtliche Verfügung nicht befolgt. Die nähere
Umschreibung der zu erfüllenden Pflichten ergibt sich aus dem jeweiligen Inhalt
der Verfügung und kann aus einem Verbot oder einem Gebot bestehen (Riedo/ Boner, a.a.O., Art. 292 StGB
N 249 f.). Zudem muss auf der subjektiven Seite Vorsatz, zumindest in der
Form des Eventualdolus, gegeben sein (Riedo/
Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 252 f.). Folglich gilt es zu prüfen,
ob bereits aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass der
Beschwerdegegner (eventual-)vorsätzlich einer amtlichen Verfügung nicht Folge
geleistet hat.
3.3
3.3.1
Mit
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2017 wurde der Beschwerdegegner
verpflichtet, den von den Parteien geschlossenen Vergleich über sein
Besuchsrecht unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB einzuhalten.
Dieser Vergleich konkretisierte die Handhabung des mit dem Entscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 24. November 2015 festgelegten
Kontakt- bzw. Besuchsrechts. Die gegen diesen KESB-Entscheid erhobene
Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2016
abgewiesen, jedoch wurde das Besuchsrecht der jüdischen Feiertage konkretisiert.
Mit Strafbefehl vom 9. Juli 2018 wurde der Beschwerdegegner zu einer Busse von
CHF 400.– wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt,
weil er am 10. und am 19. Januar 2018 seinen Sohn vor der vereinbarten Uhrzeit
kontaktiert hatte. Mit dem Strafbefehl vom 20. Februar 2019 wurde der
Beschwerdegegner unter anderem wegen eines weiteren Verstosses gegen das
Kontaktverbot während den Sportferien des Kantons Zürich im Februar 2018 zu
einer Busse von CHF 200.– verurteilt.
3.3.2
Mit
Entscheid vom 29. März 2018 wurde das Besuchsrecht für den Beschwerdegegner mit
seinem Sohn neu geregelt. In Ziff. 6 des Dispositivs wurde der Beschwerdegegner
gestützt auf Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR
210) ohne Strafandrohung nach Art. 292 StGB angewiesen, sich mit seinem
Sohn ausschliesslich im Rahmen der Besuchsregelung zu treffen. Mit Entscheid
vom 4. Juni 2018 wurde der Wohnort des Sohnes zum Beschwerdegegner verlegt. Das
Besuchsrecht wurde mit diesem Entscheid ebenfalls neu geregelt, indem der
Mutter nun ein solches zusteht. Am 9. September 2018 reichte die
Beschwerdeführerin die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Strafanzeige
ein. Sie bezieht sich darin auf die Zusammenfassung des Berichtes des
Besucherbeistandes vom 18. Mai 2018, der im Entscheid der KESB vom 4. Juni
2018.
wiedergegeben ist. Daraus habe sie entnehmen müssen, dass der
Beschwerdegegner seinen Sohn ab März 2018 regelmässig während der Schule
besucht habe.
3.4
3.4.1
Mit
der Neuregelung des Besuchsrechts im Entscheid der KESB vom 29. März 2018
ist das mit Vergleich vom 29. Februar 2016 vereinbarte Kontaktrecht
dahingefallen. Die im Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2017
festgehaltene Strafandrohung bezog sich auf dieses Kontaktrecht vom 29. Februar
2016.
Mit dem Wegfall des Kontaktrechts fiel auch die damit verknüpfte
Strafandrohung dahin. Das neu festgelegte Kontaktrecht wurde zwar an eine
ähnliche Weisung gebunden wie das frühere Besuchsrecht, die Missachtung der
Weisung wurde jedoch nicht mit einer Strafandrohung verknüpft. Die KESB wäre zu
einer Verknüpfung an eine Strafandrohung ermächtigt gewesen, hat aber darauf
verzichtet (vgl. Schwenzer/Cottier,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage 2018,
Art.301a ZGB N 16 ff.) Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
3.4.2
Aus
dem Bericht des Beistandes vom 18. Mai 2019 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass
dieser über die "Situation seit März 2018" berichtet, also über die
Zeit nach dem Entscheid der KESB vom 29. März 2018. Dies wird von der
Beschwerdeführerin in der Strafanzeige auch so wiedergegeben. Auch das von der Beschwerdeführerin
nachträglich geltend gemachte Vorkommnis vom 11. April 2018 liegt in dieser Zeitspanne.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Strafandrohung des Zivilgerichts vom 20. März
2017.
jedoch, wie oben dargelegt, keine Wirkung mehr.
3.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der fragliche Straftatbestand im Sinne von Art. 310 Abs.
1.
lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt ist.
4.
Die
Dispositiv
Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt.
Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit
dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.