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Entscheid

BES.2019.45

Nichtanhandnahme

9. Januar 2020Deutsch15 min

Beschwerde am Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.45

ENTSCHEID

vom 9.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Beschwerdegegner

c/o Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. Februar 2019

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, Advokat,

(nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 27. September 2018 bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafantrag gegen B____ wegen sämtlicher in

Frage kommenden Delikte. Die Staatsanwaltschaft trat mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2019 in Anwendung von

Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf den Strafantrag ein, weil

die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Die Kosten hat sie

zulasten des Staates genommen.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. März 2019

Beschwerde am Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung

vom 20. Februar 2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft dazu

anzuhalten, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner korrekt

durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom

17. April 2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige

Abweisung. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine

Replik ein.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2

StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist

somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der fallführende

Staatsanwalt sei befangen und hätte in den Ausstand treten müssen (Beschwerde,

act. 2, Ziff. 2).

Damit stellt der

Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch, welches grundsätzlich nicht im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar

2019.

zu behandeln ist, sondern in einem eigenständigen Verfahren nach den

Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche gegen die

Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder gemäss Art. 59

Abs. 1 lit. b StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig

ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das vorliegende

Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (AGE BES.2019.42 vom

26.

Juli 2019 E. 2.1.1).

1.2.2

Der

Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, der fallführende

Staatsanwalt sei im Verhältnis zu seinen Kadermitarbeitern und damit auch zum

Beschuldigten befangen und hätte in den Ausstand treten müssen (act. 2,

Ziff. 2).

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet dem, der Eingang des Strafantrags sei dem

Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 vom

fallführenden Staatsanwalt bestätigt worden. Damit habe der Beschwerdeführer

bereits zu diesem Zeitpunkt von dessen Fallführung gewusst. Dennoch habe er bis

zur Erhebung der Beschwerde zugewartet, das Ausstandsgesuch zu stellen.

Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben und dem Verbot des

Rechtsmissbrauchs könne mit dem Vorbringen von formellen Rügen jedoch nicht

zugewartet und solche erst bei ungünstigem Ausgang vorgebracht werden. Zudem

lägen auch keine Ausstandsgründe vor, weshalb der fallführende Staatsanwalt

keine Mitteilungspflicht habe verletzen können.

In seiner Replik

macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, aus einer Eingangsbestätigung könne

keine Bearbeitung des Falles abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe es

denn auch nicht für möglich gehalten, dass der erste Staatsanwalt die Sache in

Verletzung der Ausstandsregeln selber bearbeite. Die Angelegenheit habe

vielmehr an eine ausserkantonale Stelle übertragen werden müssen.

1.2.3

Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer

Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein

entsprechendes Gesuch zu stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind

glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO); die blosse Behauptung

eines Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht (vgl. Boog, Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 58 StPO N 4). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch

Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt

zum Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem

Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als

verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht

ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485

E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 122 f.; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 58 N 4).

1.2.4

Vorab

ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nicht durch

den Beschwerdegegner selbst, sondern durch den ersten Staatsanwalt erlassen

worden ist. Dass dieser der Vorgesetzte des Beschwerdegegners ist, stellt nicht

per se einen Ausstandsgrund dar (vgl. Aufzählung der Ausstandsgründe in

Art. 56 StPO; AGE BES.131.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.1 und

BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 2.4). In dieser Hinsicht begnügt

sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde pauschal zu behaupten, der erste

Staatsanwalt sei im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern befangen. Anderweitige

Gründe bringt er nicht vor, was nach den obigen Ausführungen nicht genügt, um

von einem Ausstandsgrund auszugehen. Erst in der Replik und damit verspätet

wird die Erwartung formuliert, eine "derartige Angelegenheit" sei auf

der Stufe Staatsanwaltschaft einer ausserkantonalen Stelle zu übertragen. Ob

dies genügt, um ein Ausstandsgesuch zu begründen, erscheint äusserst fraglich,

kann letztlich jedoch offenbleiben. Denn gerade wenn der Beschwerdeführer

tatsächlich dieser grundsätzlichen Auffassung ist, wäre zu erwarten gewesen,

dass er bereits mit seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Strafantrag

die Übertragung an eine ausserkantonale Stelle verlangt, spätestens jedoch –

wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nach der

Eingangsbestätigung durch den ersten Staatsanwalt. Damit ist das

Ausstandsbegehren in jeder Hinsicht verspätet erfolgt, so dass auf die

entsprechende Rüge im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2.3

oben).

1.3

Auf

die ansonsten frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung ist hingegen einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014

E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet,

dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu

ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige

selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit

Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so

dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt

somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den

Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in

Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein

Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89

vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die

Ehrverletzungstatbestände gemäss den Art. 173 ff. des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein,

schützten. Vorwürfe, die sich bloss eignen, jemanden in seiner beruflichen oder

gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu

verletzen, seien dagegen strafrechtlich nicht relevant, vorausgesetzt, die

Kritik treffe nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch

(angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, act. 1, Ziff. 4). Der

Beschwerdegegner habe sich im gegen ihn eingeleiteten

Aufsichtsbeschwerdeverfahren vernehmen lassen und habe ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer bei einem Disput mit dem Beschwerdegegner, bei welchem es um

ein Kontaktverbot zum Mandaten des Beschwerdeführers gegangen sei, jegliche

Anstandsregeln habe vermissen lassen (act. 1, Ziff. 6). Die

Bemerkungen hätten sich somit ausschliesslich auf das Verhalten des

Beschwerdeführers bei der Ausübung dessen beruflicher Tätigkeit als Anwalt

bezogen, weshalb lediglich dessen Ansehen als solcher tangiert worden sei

(act. 1, Ziff. 7). Insbesondere sei dadurch auch keine Unredlichkeit

vorgebracht worden, welche geeignet sei, Schatten auf die Geltung des

Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch zu werfen (act. 1, Ziff. 8).

Und selbst wenn die Äusserung des Beschwerdegegners als ehrverletzend

eingestuft werden müsse, könne der Beschwerdegegner den Wahrheitsbeweis nach

Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen (act. 1, Ziff. 9). Damit

sei der zur Anzeige gebrachte Tatbestand der Beschimpfung eindeutig nicht

erfüllt, weshalb von der Eröffnung eines Strafverfahrens abzusehen sei und eine

Nichtanhandnahmeverfügung zu ergehen habe (act. 1, Ziff. 12).

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht korrekt, dass die zu beurteilenden

Aussagen des Beschwerdegegners nicht auch die Geltung seiner Person als

ehrbarer Mensch treffen würden. In jedem Fall sei eine solche Einschätzung

nicht offensichtlich im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (act. 2,

Ziff. 4). Es sei unzutreffend und das Appellationsgericht habe dies im

Entscheid BES.2018.107 bestätigt, dass die Befragung des Mandanten des

Beschwerdeführers vom 28. Mai 2018 aufgrund eines Disputs zwischen den

anwesenden Kriminalbeamten und dem Anzeigesteller habe abgebrochen werden

müssen (act. 2, Ziff. 5 f.). Die fraglichen Äusserungen seien in

keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gestanden,

zumal im Einvernahmeprotokoll vom 28. Mai 2018 keinerlei Bemerkungen zu

einem Disput oder im Hinblick auf die Verletzung von Anstandsregeln vermerkt

worden seien. Der Vorwurf, jegliche Anstandsregeln nicht einzuhalten, sei

deshalb sehr wohl ehrverletzend, würde dies denn auch eine Unredlichkeit im

Zusammenhang mit der Vertretung seines Mandanten bedeuten (act. 2,

Ziff. 8). Schliesslich sei falsch, dass die zu beurteilenden Aussagen der

Wahrheit entsprächen. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer stets

anständig vorgestellt und verhalten habe. Der Mandant des Beschwerdeführers

habe sodann auch einzig von seinen Verfahrensrechten Gebrauch gemacht, weshalb

auch dies dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne. Für einen

allfälligen Wahrheitsbeweis fehlten jegliche Beweise und auch auf Anfrage des

Beschwerdeführers beim Beschwerdegegner, inwiefern er Anstandsregeln verletzt

habe, habe er keine Antwort erhalten (act. 2, Ziff. 9).

3.

3.1

Die

Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu

sein. Unter dem Begriff ehrbarer Mensch ist ein solcher zu verstehen, der sich

so verhält, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger

Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den

Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften

Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315, 132 IV 112 E. 2.1

S. 115; BGer 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.1).

Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum

Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der

gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von

Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den

strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung

der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a

S. 46 f., 117 IV 27 E. 2c S. 28 f.; vgl. zum Ganzen

auch Riklin, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 5 ff.; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich 2018, Vor Art. 173 N 1 ff.). Für die Frage, ob die

Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welchen Sinn ihr ein unbefangener

Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob die

Drittperson die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die

sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe eine strafbare

Handlung begangen (BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2,

6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, 6B_666/2011 vom 12. März 2012

E. 1.2, 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2, 6B_333/2008 vom

9.

März 2009 E. 1.1 – 1.3, je mit Hinweisen).

Nicht strafbar

ist eine beschuldigte Person sodann, wenn sie beweist, dass die von ihr

vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder

dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu befinden

(Art. 173 Ziff. 2 StGB). Nicht zu diesem Beweis zugelassen wird die

beschuldigte Person und strafbar ist sie für Äusserungen, die ohne Wahrung

öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend

in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,

insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben

beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Nachweis der Wahrheit kann mit

allen zulässigen Beweisen erbracht werden. Die diesbezügliche Beweislast obliegt

dabei grundsätzlich der beschuldigten Person. Der Wahrheitsbeweis

nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die

Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen

der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und

Ungenauigkeiten sind unerheblich (BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017

E. 1.7 mit Hinweisen).

3.2

Die

zur Beurteilung stehenden Äusserungen fielen anlässlich der Stellungnahme des

Beschwerdegegners vom 12. Juni 2018 (Beschwerdebeilagen, act. 3,

Beilage 3). Diese wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2018.107

beim Appellationsgericht eingereicht, bei welchem es um die Beurteilung von

Verfahrenshandlungen ging, an denen unter anderem der Beschwerdegegner als

Mitglied der Strafverfolgungsbehörde und der Beschwerdeführer als

Rechtsbeistand eines Opfers und späteren Beschuldigten beteiligt waren (vgl.

AGE BES.2018.107 vom 4. Januar 2019 E. 1.3). Der Stellungnahme kann

entnommen werden, dass die fraglichen Äusserungen im Zuge der Beschreibung zweier

Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gefallen sind.

Das erste Gespräch fand am 28. Mai 2018 vor dem Spitalzimmer des Mandanten

des Beschwerdeführers statt. In dieser Hinsicht führt selbst der

Beschwerdeführer aus, dass er beim Spitalzimmer in seiner Funktion als Anwalt

erschienen sei, ihm nach Abbruch der Einvernahme seines Mandanten zunächst vom

Polizeibeamten [...] der erneute Zutritt zum Zimmer verweigert worden sei und

der Beschwerdegegner dieses Verbot schliesslich bestätigt habe. Infolgedessen

sei es zu "massgebenden Meinungsverschiedenheiten" zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gekommen (act. 2, Ziff. 5).

In Bezug auf diesen Disput beschrieb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer

in seiner Stellungnahme als Advokat, der anlässlich dieses Gesprächs keine

Anstandsregeln eingehalten habe (act. 3, Beilage 3, S. 2). Beim

zweiten Gespräch handelte es sich um ein Telefonat vom selben Datum, bei

welchem der Beschwerdeführer ausweislich der Akten ebenfalls in seiner Funktion

als Anwalt mit dem Beschwerdegegner namentlich über das vom Beschwerdegegner

als Verfahrensleiter angeordnete Verbot zum Betreten des Spitalzimmers

gesprochen hat (vgl. insbesondere AGE BES.2018.107 vom 4. Januar 2019

E. 3.4 Abs. 2). Auch bei diesem Telefongespräch habe der

Beschwerdeführer – so der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme – "jegliche

Anstandsregeln vermissen" lassen. Eine sachliche Diskussion mit

"Advokat [...]" sei nicht möglich gewesen. Dieser habe seine Anliegen

in einer Form vorgetragen, welche der Beschwerdegegner "sonst mit Anwälten"

nicht gewohnt sei (act. 3, Beilage 3, S. 2).

Aus diesem

Kontext geht klar hervor, dass es dem Beschwerdegegner bei seinen zur Frage

stehenden Äusserungen einzig um die beruflichen Anstandsregeln ging, die seiner

Meinung nach der Beschwerdeführer nicht eingehalten habe. Somit kann sich der

Beschwerdeführer auch nur, wenn überhaupt, in seiner beruflichen Ehre verletzt

fühlen. Letztlich gesteht dies selbst der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

ein, führt er doch selber an, dass wenn er jegliche Anstandsregeln missachtet

hätte, dies auch eine Unredlichkeit im Zusammenhang mit der Vertretung seines

Mandanten bedeuten würde (act. 2, Ziff. 8). Mit der Beschreibung des

Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12. Juni 2018 hat der

Beschwerdegegner somit lediglich die berufliche Ehre des Beschwerdeführers

tangiert und diese auch nicht übermässig strapaziert.

3.3

In

Bezug auf den Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB ist

festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügung zwar auf zwei vom Beschwerdegegner verfasste Berichte

verwies, welche den Wahrheitsgehalt der zur Frage stehenden Äusserungen

erhärten können sollen (act. 1, Ziff. 9), es indessen unterliess, die

Berichte den Akten beizulegen. Diese könnten denn auch ohnehin nur ein Indiz

für den Wahrheitsgehalt der Aussagen bilden. Ein weiteres Indiz bildet sodann

die Tatsache, dass im bereits mehrfach erwähnten und bereits in Rechtskraft

erwachsenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Januar 2019

BES.2018.107 immerhin klar festgehalten wird, dass es nicht Aufgabe des

Anwaltes sei, die Verfahrensleitung zu übernehmen (E. 3.4 Abs. 2).

Eine solche Erwägung wäre nicht nötig gewesen, wenn nicht zumindest der

Eindruck entstanden wäre, dass der Beschwerdeführer dies versucht habe. Ob

damit der Wahrheitsbeweis jedoch erbracht werden kann, muss und kann vorliegend

offen gelassen werden. Wie aus vorgehender Erwägung ersichtlich, wurde durch

die Aussagen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 12. Juni

2018.

bereits kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt.

4.

Aus den

vorgehenden Ausführungen erhellt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht die

Nichtanhandnahme verfügt hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von

CHF 800.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.