BES.2019.45
Nichtanhandnahme
9. Januar 2020Deutsch15 min
Beschwerde am Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.45
ENTSCHEID
vom 9.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Beschwerdegegner
c/o Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Februar 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, Advokat,
(nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 27. September 2018 bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafantrag gegen B____ wegen sämtlicher in
Frage kommenden Delikte. Die Staatsanwaltschaft trat mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2019 in Anwendung von
Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf den Strafantrag ein, weil
die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Die Kosten hat sie
zulasten des Staates genommen.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. März 2019
Beschwerde am Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 20. Februar 2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft dazu
anzuhalten, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner korrekt
durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom
17. April 2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige
Abweisung. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der fallführende
Staatsanwalt sei befangen und hätte in den Ausstand treten müssen (Beschwerde,
act. 2, Ziff. 2).
Damit stellt der
Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch, welches grundsätzlich nicht im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar
2019.
zu behandeln ist, sondern in einem eigenständigen Verfahren nach den
Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche gegen die
Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder gemäss Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig
ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das vorliegende
Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (AGE BES.2019.42 vom
26.
Juli 2019 E. 2.1.1).
1.2.2
Der
Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, der fallführende
Staatsanwalt sei im Verhältnis zu seinen Kadermitarbeitern und damit auch zum
Beschuldigten befangen und hätte in den Ausstand treten müssen (act. 2,
Ziff. 2).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet dem, der Eingang des Strafantrags sei dem
Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 vom
fallführenden Staatsanwalt bestätigt worden. Damit habe der Beschwerdeführer
bereits zu diesem Zeitpunkt von dessen Fallführung gewusst. Dennoch habe er bis
zur Erhebung der Beschwerde zugewartet, das Ausstandsgesuch zu stellen.
Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben und dem Verbot des
Rechtsmissbrauchs könne mit dem Vorbringen von formellen Rügen jedoch nicht
zugewartet und solche erst bei ungünstigem Ausgang vorgebracht werden. Zudem
lägen auch keine Ausstandsgründe vor, weshalb der fallführende Staatsanwalt
keine Mitteilungspflicht habe verletzen können.
In seiner Replik
macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, aus einer Eingangsbestätigung könne
keine Bearbeitung des Falles abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe es
denn auch nicht für möglich gehalten, dass der erste Staatsanwalt die Sache in
Verletzung der Ausstandsregeln selber bearbeite. Die Angelegenheit habe
vielmehr an eine ausserkantonale Stelle übertragen werden müssen.
1.2.3
Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein
entsprechendes Gesuch zu stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind
glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO); die blosse Behauptung
eines Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht (vgl. Boog, Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 58 StPO N 4). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch
Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt
zum Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem
Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als
verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht
ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485
E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 122 f.; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 58 N 4).
1.2.4
Vorab
ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nicht durch
den Beschwerdegegner selbst, sondern durch den ersten Staatsanwalt erlassen
worden ist. Dass dieser der Vorgesetzte des Beschwerdegegners ist, stellt nicht
per se einen Ausstandsgrund dar (vgl. Aufzählung der Ausstandsgründe in
Art. 56 StPO; AGE BES.131.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.1 und
BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 2.4). In dieser Hinsicht begnügt
sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde pauschal zu behaupten, der erste
Staatsanwalt sei im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern befangen. Anderweitige
Gründe bringt er nicht vor, was nach den obigen Ausführungen nicht genügt, um
von einem Ausstandsgrund auszugehen. Erst in der Replik und damit verspätet
wird die Erwartung formuliert, eine "derartige Angelegenheit" sei auf
der Stufe Staatsanwaltschaft einer ausserkantonalen Stelle zu übertragen. Ob
dies genügt, um ein Ausstandsgesuch zu begründen, erscheint äusserst fraglich,
kann letztlich jedoch offenbleiben. Denn gerade wenn der Beschwerdeführer
tatsächlich dieser grundsätzlichen Auffassung ist, wäre zu erwarten gewesen,
dass er bereits mit seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Strafantrag
die Übertragung an eine ausserkantonale Stelle verlangt, spätestens jedoch –
wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nach der
Eingangsbestätigung durch den ersten Staatsanwalt. Damit ist das
Ausstandsbegehren in jeder Hinsicht verspätet erfolgt, so dass auf die
entsprechende Rüge im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2.3
oben).
1.3
Auf
die ansonsten frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung ist hingegen einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014
E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet,
dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu
ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige
selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit
Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt
somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den
Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in
Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein
Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89
vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die
Ehrverletzungstatbestände gemäss den Art. 173 ff. des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein,
schützten. Vorwürfe, die sich bloss eignen, jemanden in seiner beruflichen oder
gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu
verletzen, seien dagegen strafrechtlich nicht relevant, vorausgesetzt, die
Kritik treffe nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch
(angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, act. 1, Ziff. 4). Der
Beschwerdegegner habe sich im gegen ihn eingeleiteten
Aufsichtsbeschwerdeverfahren vernehmen lassen und habe ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer bei einem Disput mit dem Beschwerdegegner, bei welchem es um
ein Kontaktverbot zum Mandaten des Beschwerdeführers gegangen sei, jegliche
Anstandsregeln habe vermissen lassen (act. 1, Ziff. 6). Die
Bemerkungen hätten sich somit ausschliesslich auf das Verhalten des
Beschwerdeführers bei der Ausübung dessen beruflicher Tätigkeit als Anwalt
bezogen, weshalb lediglich dessen Ansehen als solcher tangiert worden sei
(act. 1, Ziff. 7). Insbesondere sei dadurch auch keine Unredlichkeit
vorgebracht worden, welche geeignet sei, Schatten auf die Geltung des
Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch zu werfen (act. 1, Ziff. 8).
Und selbst wenn die Äusserung des Beschwerdegegners als ehrverletzend
eingestuft werden müsse, könne der Beschwerdegegner den Wahrheitsbeweis nach
Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen (act. 1, Ziff. 9). Damit
sei der zur Anzeige gebrachte Tatbestand der Beschimpfung eindeutig nicht
erfüllt, weshalb von der Eröffnung eines Strafverfahrens abzusehen sei und eine
Nichtanhandnahmeverfügung zu ergehen habe (act. 1, Ziff. 12).
2.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht korrekt, dass die zu beurteilenden
Aussagen des Beschwerdegegners nicht auch die Geltung seiner Person als
ehrbarer Mensch treffen würden. In jedem Fall sei eine solche Einschätzung
nicht offensichtlich im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (act. 2,
Ziff. 4). Es sei unzutreffend und das Appellationsgericht habe dies im
Entscheid BES.2018.107 bestätigt, dass die Befragung des Mandanten des
Beschwerdeführers vom 28. Mai 2018 aufgrund eines Disputs zwischen den
anwesenden Kriminalbeamten und dem Anzeigesteller habe abgebrochen werden
müssen (act. 2, Ziff. 5 f.). Die fraglichen Äusserungen seien in
keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gestanden,
zumal im Einvernahmeprotokoll vom 28. Mai 2018 keinerlei Bemerkungen zu
einem Disput oder im Hinblick auf die Verletzung von Anstandsregeln vermerkt
worden seien. Der Vorwurf, jegliche Anstandsregeln nicht einzuhalten, sei
deshalb sehr wohl ehrverletzend, würde dies denn auch eine Unredlichkeit im
Zusammenhang mit der Vertretung seines Mandanten bedeuten (act. 2,
Ziff. 8). Schliesslich sei falsch, dass die zu beurteilenden Aussagen der
Wahrheit entsprächen. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer stets
anständig vorgestellt und verhalten habe. Der Mandant des Beschwerdeführers
habe sodann auch einzig von seinen Verfahrensrechten Gebrauch gemacht, weshalb
auch dies dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne. Für einen
allfälligen Wahrheitsbeweis fehlten jegliche Beweise und auch auf Anfrage des
Beschwerdeführers beim Beschwerdegegner, inwiefern er Anstandsregeln verletzt
habe, habe er keine Antwort erhalten (act. 2, Ziff. 9).
3.
3.1
Die
Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu
sein. Unter dem Begriff ehrbarer Mensch ist ein solcher zu verstehen, der sich
so verhält, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger
Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den
Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften
Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315, 132 IV 112 E. 2.1
S. 115; BGer 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.1).
Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum
Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der
gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von
Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den
strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung
der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a
S. 46 f., 117 IV 27 E. 2c S. 28 f.; vgl. zum Ganzen
auch Riklin, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 5 ff.; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Vor Art. 173 N 1 ff.). Für die Frage, ob die
Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welchen Sinn ihr ein unbefangener
Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob die
Drittperson die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die
sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe eine strafbare
Handlung begangen (BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2,
6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, 6B_666/2011 vom 12. März 2012
E. 1.2, 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2, 6B_333/2008 vom
9.
März 2009 E. 1.1 – 1.3, je mit Hinweisen).
Nicht strafbar
ist eine beschuldigte Person sodann, wenn sie beweist, dass die von ihr
vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder
dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu befinden
(Art. 173 Ziff. 2 StGB). Nicht zu diesem Beweis zugelassen wird die
beschuldigte Person und strafbar ist sie für Äusserungen, die ohne Wahrung
öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend
in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,
insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben
beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Nachweis der Wahrheit kann mit
allen zulässigen Beweisen erbracht werden. Die diesbezügliche Beweislast obliegt
dabei grundsätzlich der beschuldigten Person. Der Wahrheitsbeweis
nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die
Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen
der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und
Ungenauigkeiten sind unerheblich (BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017
E. 1.7 mit Hinweisen).
3.2
Die
zur Beurteilung stehenden Äusserungen fielen anlässlich der Stellungnahme des
Beschwerdegegners vom 12. Juni 2018 (Beschwerdebeilagen, act. 3,
Beilage 3). Diese wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2018.107
beim Appellationsgericht eingereicht, bei welchem es um die Beurteilung von
Verfahrenshandlungen ging, an denen unter anderem der Beschwerdegegner als
Mitglied der Strafverfolgungsbehörde und der Beschwerdeführer als
Rechtsbeistand eines Opfers und späteren Beschuldigten beteiligt waren (vgl.
AGE BES.2018.107 vom 4. Januar 2019 E. 1.3). Der Stellungnahme kann
entnommen werden, dass die fraglichen Äusserungen im Zuge der Beschreibung zweier
Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gefallen sind.
Das erste Gespräch fand am 28. Mai 2018 vor dem Spitalzimmer des Mandanten
des Beschwerdeführers statt. In dieser Hinsicht führt selbst der
Beschwerdeführer aus, dass er beim Spitalzimmer in seiner Funktion als Anwalt
erschienen sei, ihm nach Abbruch der Einvernahme seines Mandanten zunächst vom
Polizeibeamten [...] der erneute Zutritt zum Zimmer verweigert worden sei und
der Beschwerdegegner dieses Verbot schliesslich bestätigt habe. Infolgedessen
sei es zu "massgebenden Meinungsverschiedenheiten" zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gekommen (act. 2, Ziff. 5).
In Bezug auf diesen Disput beschrieb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer
in seiner Stellungnahme als Advokat, der anlässlich dieses Gesprächs keine
Anstandsregeln eingehalten habe (act. 3, Beilage 3, S. 2). Beim
zweiten Gespräch handelte es sich um ein Telefonat vom selben Datum, bei
welchem der Beschwerdeführer ausweislich der Akten ebenfalls in seiner Funktion
als Anwalt mit dem Beschwerdegegner namentlich über das vom Beschwerdegegner
als Verfahrensleiter angeordnete Verbot zum Betreten des Spitalzimmers
gesprochen hat (vgl. insbesondere AGE BES.2018.107 vom 4. Januar 2019
E. 3.4 Abs. 2). Auch bei diesem Telefongespräch habe der
Beschwerdeführer – so der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme – "jegliche
Anstandsregeln vermissen" lassen. Eine sachliche Diskussion mit
"Advokat [...]" sei nicht möglich gewesen. Dieser habe seine Anliegen
in einer Form vorgetragen, welche der Beschwerdegegner "sonst mit Anwälten"
nicht gewohnt sei (act. 3, Beilage 3, S. 2).
Aus diesem
Kontext geht klar hervor, dass es dem Beschwerdegegner bei seinen zur Frage
stehenden Äusserungen einzig um die beruflichen Anstandsregeln ging, die seiner
Meinung nach der Beschwerdeführer nicht eingehalten habe. Somit kann sich der
Beschwerdeführer auch nur, wenn überhaupt, in seiner beruflichen Ehre verletzt
fühlen. Letztlich gesteht dies selbst der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
ein, führt er doch selber an, dass wenn er jegliche Anstandsregeln missachtet
hätte, dies auch eine Unredlichkeit im Zusammenhang mit der Vertretung seines
Mandanten bedeuten würde (act. 2, Ziff. 8). Mit der Beschreibung des
Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12. Juni 2018 hat der
Beschwerdegegner somit lediglich die berufliche Ehre des Beschwerdeführers
tangiert und diese auch nicht übermässig strapaziert.
3.3
In
Bezug auf den Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB ist
festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung zwar auf zwei vom Beschwerdegegner verfasste Berichte
verwies, welche den Wahrheitsgehalt der zur Frage stehenden Äusserungen
erhärten können sollen (act. 1, Ziff. 9), es indessen unterliess, die
Berichte den Akten beizulegen. Diese könnten denn auch ohnehin nur ein Indiz
für den Wahrheitsgehalt der Aussagen bilden. Ein weiteres Indiz bildet sodann
die Tatsache, dass im bereits mehrfach erwähnten und bereits in Rechtskraft
erwachsenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Januar 2019
BES.2018.107 immerhin klar festgehalten wird, dass es nicht Aufgabe des
Anwaltes sei, die Verfahrensleitung zu übernehmen (E. 3.4 Abs. 2).
Eine solche Erwägung wäre nicht nötig gewesen, wenn nicht zumindest der
Eindruck entstanden wäre, dass der Beschwerdeführer dies versucht habe. Ob
damit der Wahrheitsbeweis jedoch erbracht werden kann, muss und kann vorliegend
offen gelassen werden. Wie aus vorgehender Erwägung ersichtlich, wurde durch
die Aussagen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 12. Juni
2018.
bereits kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt.
4.
Aus den
vorgehenden Ausführungen erhellt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht die
Nichtanhandnahme verfügt hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von
CHF 800.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.