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Entscheid

BES.2019.72

beschlagnahmte Gegenstände

6. Januar 2020Deutsch15 min

verschiedene am 26. Juni 2018 bei der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 beschlagnahmte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.72

ENTSCHEID

vom 6.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

B____ Beschwerdegegnerin

2[...][...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. März 2019

betreffend beschlagnahmte

Gegenstände

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 25. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein wegen

Diebstahls zum Nachteil von †D____ bzw. A____ (Beschwerdeführerin) gegen die

Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner geführtes Strafverfahren ein. Am

gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft mit separatem Schreiben, dass

verschiedene am 26. Juni 2018 bei der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 beschlagnahmte

Gegenstände – u.a. die Position 2003 ([...]) – der Beschwerdegegnerin 2

zugesprochen würden (Ziffer 1). Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, verschiedene

bei der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 beschlagnahmte Gegenstände – u.a.

die Position 2002 ([...]) – würden der Konkursmasse von †D____ zugesprochen

(Ziffer 2). Schliesslich wurde den übrigen Ansprecherinnen und Ansprechern

Frist bis 5. April 2019 zur Anhebung von Zivilklagen gesetzt (Ziffer 3). Dagegen

hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2019 Beschwerde erheben

lassen und beantragt, es sei die Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. März 2019 teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu

verurteilen, der Beschwerdeführerin die Position 2002 der beschlagnahmten Gegenstände,

nämlich die "[...]", unbeschwert zu Eigentum auszuhändigen. Weiter sei

die Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2019 teilweise

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verurteilen, der Beschwerdeführerin

die Position 2003 der beschlagnahmten Gegenstände, nämlich [...], unbeschwert

zu Eigentum auszuhändigen. Schliesslich seien sämtliche Gerichts- und

Anwaltskosten der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 12. April 2019 setzte die Staatsanwaltschaft die Frist zur

Anhebung von Zivilklagen gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ab, bis das

vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Weiter wurde festgestellt,

dass die Aushändigung sämtlicher Gegenstände ausser die Positionen 2002 und

2003 unangefochten sei. Mit Eingabe vom 23. April 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin 2 insbesondere mit, dass sie bereit sei, das [...] samt [...]

gemäss Position 2003 der Beschwerdeführerin zu übergeben, womit das

Rechtsbegehren in Ziffer 2 der Beschwerde dahinfalle. Mit Stellungnahme vom 17.

Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 schloss sich die Beschwerdegegnerin 2

im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und beantragte die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sofern

sich die Beschwerde einzig gegen die Zusprache des untersten der auf dem Foto

der Position 2003 abgebildeten [...] richte, könne die Beschwerde in diesem

Punkt als gegenstandslos, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin,

abgeschrieben werden. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 hat der Beschwerdegegner ausdrücklich

erklärt, sich nicht am Verfahren beteiligen zu wollen. Mit Eingabe vom 12. Juni

2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschwerdeführerin das

unterste [...] der Position 2003 abgeholt habe. Mit Replik vom 3. Juli 2019

hält die Beschwerdeführerin am Rechtsbegehren 1 in Bezug auf die Aushändigung der

"[...]" (Position 2) ihrer Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 8. Juli

2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 ihre Honorarnote

ein. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 verwies die Beschwerdeführerin auf die

Verfügung des Konkursamts vom 21. Oktober 2019, wonach die Konkursgläubiger auf

eine Admassierung der umstritten Position 2002 verzichtet hätten.

Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozess-ordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet

Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. §

93.

Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür (vgl.

aber E. 1.2.2) beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Die

Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht

konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3 S.

84, 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen). Ein solches ergibt sich

daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid

unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die

Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch

gegeben bzw. aktuell sein (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle

Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl.

BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei

der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die

Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg,

kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.14 und BES.2019.66

vom 3. Oktober 2019 E. 1.3.1, BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3,

BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E.

1.2; Ziegler/Keller, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554).

1.2.2

Anfechtungsobjekt

bildet die Verfügung vom 25. März 2019 (act. 1a), mit welcher einerseits die

Position 2003 [...]) der Beschwerdegegnerin 2 (Ziffer 1) und andererseits die

Position 2002 ([...]) der Konkursmasse von †D____ (Ziffer 2) zugesprochen wurden.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der ihr von der Staatsanwaltschaft damit

zugewiesenen Klägerinnenrolle in einem allfälligen Zivilverfahren grundsätzlich

beschwert und hat diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit der Beschwerde kann insofern geltend

gemacht werden, die Voraussetzungen zum Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO

seien nicht erfüllt oder die Parteirollenzuteilung sei willkürlich vorgenommen

worden. Demgegenüber ist es – mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen –

nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, über das Eigentumsrecht respektive über

die Herausgabe zu entscheiden. Eine Aushändigung zu unbeschwertem Eigentum

durch die Staatsanwaltschaft – wie dies die Beschwerdeführerin verlangt – ist

gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO nach den zutreffenden Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 nicht möglich. Die

Klärung dieser Frage soll ja gerade dem Zivilgericht zugewiesen werden und muss

Gegenstand des Zivilverfahrens zwischen den Ansprechenden bleiben (vgl. Guidon, a.a.O., N 132 und 140;

BGer 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.6.1; OGer BE BK 19 429 vom 5.

Dezember 2019 E. 2). Soweit die "unbeschwerte" Zuweisung bzw.

Aushändigung zu Eigentum der Gegenstände gemäss den Positionen 2003 und 2002 beantragt

wurde, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

1.2.3

Indem

die Beschwerdeführerin indes in der Beschwerdeschrift – kombiniert mit dem

Rechtsbegehren 1 und 2 – ein besseres Recht an den Positionen 2003 und 2002

geltend macht, rügt sie implizit, die Staatsanwaltschaft habe Art. 267

Abs. 5 StPO falsch angewendet. Es erwiese sich als überspitzt

formalistisch, auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten (vgl. OGer BE BK

19.

429 vom 5. Dezember 2019 E. 2). Nachfolgend überprüft die Beschwerdeinstanz

deshalb, ob es richtig war, prima facie einerseits die Position 2003 ([...])

der Beschwerdegegnerin 2 (Ziffer 1) und andererseits die Position 2002 ([...])

der Konkursmasse von †D____ (Ziffer 2) zuzusprechen und Frist zur Anhebung

einer Zivilklage (Ziff. 3) zu setzen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die

Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte.

2.

2.1

2.1.1

Art.

267.

Abs. 1 - 6 StPO regeln gemäss Randtitel den Entscheid über die

beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. BGer 1B_270/2012 vom

7.

August 2012 E. 2.1). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen,

so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und

händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Abs.

1). Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten

Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die

Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück

(Abs. 2). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht

vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person,

seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid

zu befinden (Abs. 3). Erheben – wie vorliegend – mehrere Personen Anspruch auf

Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann

das Gericht darüber entscheiden (Abs. 4). Die Strafbehörde kann die Gegenstände

oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen

oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Abs. 5).

2.1.2

Art.

267.

Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn – wie vorliegend – mehrere

Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Art. 267

Abs. 4 StPO räumt dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu entscheiden. Eine

solch endgültige Zuweisung kommt nur bei klarer Rechtslage in Betracht.

Andernfalls hat das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat

den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den andern

Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen.

Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf es den Gegenstand oder

Vermögenswert der im Entscheid genannten Person aushändigen. Anders als das

Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprecherinnen und

Ansprechern ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen. Bei der

Entscheidung über die Zusprache des Gegenstands oder Vermögenswerts hat sich

die Staatsanwaltschaft von den Regeln des Zivilrechts leiten zu lassen. Vorab

kommt dabei der vormalige Besitzer, welcher gemäss Art. 930 des Zivilgesetzbuches

(ZGB; SR 210) die Eigentumsvermutung geniesst, in Betracht; deuten jedoch klare

Hinweise auf dessen fehlende sachliche Berechtigung hin, hat die Zusprache an

den besser Legitimierten zu erfolgen (vgl. Bommer/Goldschmid,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 267 StPO N 19). Fraglich

ist damit, welche der Parteien als besser legitimiert zu betrachten ist (vgl.

BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2, mit Hinweisen).

2.1.3

Zu

beachten ist schliesslich, dass – wie oben bereits angedeutet (E. 1.2.2) – nach

Art. 267 Abs. 5 StPO keine endgültige Zuweisung des Gegenstands oder

Vermögenswerts erfolgt. Es ist deshalb kein ausgedehntes Beweisverfahren

durchzuführen, und es ist keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen

Verhältnisse vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5

StPO werden einzig die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess

verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts

vorzugreifen. Es besteht daher im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein

Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die

Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, die Strafbehörde vor dem Vorwurf

rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung

der zivilrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen; dies bildet vielmehr Aufgabe

des Zivilgerichts (Bommer/Goldschmid,

a.a.O., Art. 267 StPO N 20). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist

folglich einzig eine "Prima-facie-Würdigung" der zivilrechtlichen

Verhältnisse vorzunehmen (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3, mit

weiteren Hinweisen).

2.2

2.2.1

Zur

Position 2003 ([...]) ist was folgt festzuhalten:

Der Antrag auf Zusprechung

von Position 2003 an die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin 2

anerkannt und das [...] der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin 2

ausgehändigt. Wie erwähnt, kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieser

Zusprechung das Eigentumsrecht nicht verbindlich klären und nur die Rollenverteilung

zugunsten des besser Legitimierten (bzw. als das Erscheinenden) in einem

möglichen Zivilprozess vornehmen. Über die Berechtigung in der Sache ist noch

nicht entschieden (vgl. Bommer/Goldschmid,

a.a.O., Art. 267 StPO N 19). Für die Position 2003 bedeutet das Zugeständnis

der Beschwerdegegnerin 2, dass der Gegenstand während des laufenden

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO

"zugesprochen" wurde. Diesbezüglich ist die Beschwerde insofern

unbestrittenermassen gegenstandslos geworden.

Es gilt jedoch

die Fristsetzung nach Art. 267 Abs. 5 StPO weiter, für den Fall, dass doch noch

eine andere Drittpartei – z.B. die Nachlassgläubigerschaft – ebenfalls Eigentum

daran erheben wollte. Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die

Fristsetzung nach Art. 267 Abs. 5 StPO wehrt – was aus dem Antrag auf

unbeschwerte Übertragung a maiore minus abgeleitet werden könnte –, ist die

Beschwerde abzuweisen.

2.2.2

Zur

Position 2002 ([...]) ist was folgt festzuhalten:

Wie die

Staatsanwaltschaft unbestrittenermassen festhält, befand sich die Position 2002

im Besitz der Beschwerdegegnerin 2, die es ihrerseits für den Verstorbenen zu

sich genommen hatte. Gestützt auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB

hat folglich die Staatsanwaltschaft den Gegenstand vorläufig der Konkursmasse

des Verstorbenen zugewiesen. Zwar kann die Beschwerdeführerin eine Quittung aus

dem Jahr 1989 über den Kauf eines gleich beschriebenen Gegenstandes ([...];

act. 3: Beilage 6 zur Beschwerde vom 4. April 2019) vorlegen. Damit weist sie

aber angesichts des langen Zeitablaufes seit diesem Kauf mit dieser Quittung

nicht das klar bessere Recht am Eigentum des Gegenstandes nach, wie der

Nachlass. Zu klären wären die Identität des Gegenstandes und die Frage, warum

er sich nicht im Besitz der Beschwerdeführerin befunden hat. Diese Beweise sind,

wie erwähnt, nicht im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO abzunehmen, nach

welchem die Staatsanwaltschaft vorgehen muss. Die Frage des Eigentums darf die

Staatsanwaltschaft nicht selber entscheiden und den Gegenstand nicht

"unbeschwert zu Eigentum herausgeben", wie von der Beschwerdeführerin

beantragt (Bommer/Goldschmid,

a.a.O. Art. 267 StPO 16 und 20). Daran ändert die Tatsache, dass inzwischen die

Konkursgläubiger auf eine Admassierung zur Konkursmasse verzichtet haben,

nichts, da auch die Konkursverwaltung damit keine Eigentumsfeststellung

verbinden kann. Betreffend den impliziten Antrag auf Zusprechung der Position 2002

an die Beschwerdeführerin ist die Beschwerde insofern ebenfalls abzuweisen.

2.3

Zusammenfassend

ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht infolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, abzuweisen.

3.

Es bleibt über

die Kosten zu befinden.

3.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als

unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten

wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Soweit auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden kann bzw. diese abzuweisen ist, ist die Beschwerdeführerin

als unterliegende Partei zu betrachten, womit sie die Verfahrenskosten zu

tragen hat. Einzig in Bezug auf die Kostenhöhe ist summarisch zu klären, ob die

Zusprechung von Position 2003, welche nach Einreichung der Beschwerde

gegenstandslos geworden ist, auch ohne Zugeständnis der Beschwerdegegnerin an

die Beschwerdeführerin vorzunehmen gewesen wäre (vgl. AGE BES.2019.14 und

BES.2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 f.). Dies ist unter Hinweis auf die

Erwägungen zu Position 2002 (vgl. E. 2.2.2) zu verneinen. Im Fall von Position

2003.

lautet die Kaufquittung nicht einmal auf den Namen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerde bezüglich der Zuweisung wäre deshalb gestützt auf die Vermutung

von Art. 930 ZGB auch abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Kosten

des Verfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich

Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) entsprechend

dem bezahlten Kostenvorschuss zu tragen.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin 2 beantragt unter Hinweis auf die Bewilligung

der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung und ersucht damit sinngemäss auch um Ausrichtung

einer Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Wahrung ihrer Interessen bzw. angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ob ein solcher Anspruch besteht,

ist im Beschwerdeverfahren separat zu prüfen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO setzt

die amtliche Verteidigung voraus, dass eine beschuldigte Person nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung der Interessen

geboten ist. Die Hablosigkeit wurde weder geltend gemacht noch belegt. Sie lag

bei der Einvernahme zur Person im Juli 2018 mit einem Gesamteinkommen des

Ehepaares von CHF 9'500.– denn auch gar nicht vor. Die Beschwerdegegner sind

inzwischen ins Ausland ausgezogen (vgl. Vorakten [Band 2]: Aktennotiz vom 23.

April 2019). Soweit sich die Beschwerdegegnerin 2 auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

abstützten sollte, ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 2 der

Beschwerdeführerin eine der beiden angefochtenen Positionen (Position 2003) zur

Herausgabe zugestanden hat. Im zivilrechtlichen Sinne wären die Kosten deshalb

wettzuschlagen. Zudem wäre die Beschwerdegegnerin 2 auch nach Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO lediglich für den angemessenen Aufwand zu entschädigen, wobei die

Strafbehörde die Entschädigung insbesondere auch verweigern kann, wenn die Aufwendungen

der beschuldigten Person geringfügig sind. Der Beitrag der Beschwerdegegnerin 2

zur Erledigung der Beschwerde begrenzte sich demgegenüber auf den Antrag, die

Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Zusammenfassend ist daher das

Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um amtliche Verteidigung bzw. Ausrichtung einer

Entschädigung mangels Bedürftigkeit bzw. entschädigungswürdiger Nachteile

abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird und die Beschwerde nicht infolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten

des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um amtliche

Verteidigung bzw. Parteientschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).