BES.2019.72
beschlagnahmte Gegenstände
6. Januar 2020Deutsch15 min
verschiedene am 26. Juni 2018 bei der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 beschlagnahmte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.72
ENTSCHEID
vom 6.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2[...][...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. März 2019
betreffend beschlagnahmte
Gegenstände
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 25. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein wegen
Diebstahls zum Nachteil von †D____ bzw. A____ (Beschwerdeführerin) gegen die
Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner geführtes Strafverfahren ein. Am
gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft mit separatem Schreiben, dass
verschiedene am 26. Juni 2018 bei der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 beschlagnahmte
Gegenstände – u.a. die Position 2003 ([...]) – der Beschwerdegegnerin 2
zugesprochen würden (Ziffer 1). Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, verschiedene
bei der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 beschlagnahmte Gegenstände – u.a.
die Position 2002 ([...]) – würden der Konkursmasse von †D____ zugesprochen
(Ziffer 2). Schliesslich wurde den übrigen Ansprecherinnen und Ansprechern
Frist bis 5. April 2019 zur Anhebung von Zivilklagen gesetzt (Ziffer 3). Dagegen
hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2019 Beschwerde erheben
lassen und beantragt, es sei die Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 25. März 2019 teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu
verurteilen, der Beschwerdeführerin die Position 2002 der beschlagnahmten Gegenstände,
nämlich die "[...]", unbeschwert zu Eigentum auszuhändigen. Weiter sei
die Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2019 teilweise
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verurteilen, der Beschwerdeführerin
die Position 2003 der beschlagnahmten Gegenstände, nämlich [...], unbeschwert
zu Eigentum auszuhändigen. Schliesslich seien sämtliche Gerichts- und
Anwaltskosten der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 12. April 2019 setzte die Staatsanwaltschaft die Frist zur
Anhebung von Zivilklagen gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ab, bis das
vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Weiter wurde festgestellt,
dass die Aushändigung sämtlicher Gegenstände ausser die Positionen 2002 und
2003 unangefochten sei. Mit Eingabe vom 23. April 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin 2 insbesondere mit, dass sie bereit sei, das [...] samt [...]
gemäss Position 2003 der Beschwerdeführerin zu übergeben, womit das
Rechtsbegehren in Ziffer 2 der Beschwerde dahinfalle. Mit Stellungnahme vom 17.
Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 schloss sich die Beschwerdegegnerin 2
im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und beantragte die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sofern
sich die Beschwerde einzig gegen die Zusprache des untersten der auf dem Foto
der Position 2003 abgebildeten [...] richte, könne die Beschwerde in diesem
Punkt als gegenstandslos, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin,
abgeschrieben werden. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 hat der Beschwerdegegner ausdrücklich
erklärt, sich nicht am Verfahren beteiligen zu wollen. Mit Eingabe vom 12. Juni
2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschwerdeführerin das
unterste [...] der Position 2003 abgeholt habe. Mit Replik vom 3. Juli 2019
hält die Beschwerdeführerin am Rechtsbegehren 1 in Bezug auf die Aushändigung der
"[...]" (Position 2) ihrer Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 8. Juli
2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 ihre Honorarnote
ein. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 verwies die Beschwerdeführerin auf die
Verfügung des Konkursamts vom 21. Oktober 2019, wonach die Konkursgläubiger auf
eine Admassierung der umstritten Position 2002 verzichtet hätten.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozess-ordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. §
93.
Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür (vgl.
aber E. 1.2.2) beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht
konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3 S.
84, 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen). Ein solches ergibt sich
daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die
Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch
gegeben bzw. aktuell sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle
Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl.
BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei
der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die
Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg,
kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.14 und BES.2019.66
vom 3. Oktober 2019 E. 1.3.1, BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3,
BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E.
1.2; Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554).
1.2.2
Anfechtungsobjekt
bildet die Verfügung vom 25. März 2019 (act. 1a), mit welcher einerseits die
Position 2003 [...]) der Beschwerdegegnerin 2 (Ziffer 1) und andererseits die
Position 2002 ([...]) der Konkursmasse von †D____ (Ziffer 2) zugesprochen wurden.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der ihr von der Staatsanwaltschaft damit
zugewiesenen Klägerinnenrolle in einem allfälligen Zivilverfahren grundsätzlich
beschwert und hat diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit der Beschwerde kann insofern geltend
gemacht werden, die Voraussetzungen zum Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO
seien nicht erfüllt oder die Parteirollenzuteilung sei willkürlich vorgenommen
worden. Demgegenüber ist es – mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen –
nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, über das Eigentumsrecht respektive über
die Herausgabe zu entscheiden. Eine Aushändigung zu unbeschwertem Eigentum
durch die Staatsanwaltschaft – wie dies die Beschwerdeführerin verlangt – ist
gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO nach den zutreffenden Ausführungen der
Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 nicht möglich. Die
Klärung dieser Frage soll ja gerade dem Zivilgericht zugewiesen werden und muss
Gegenstand des Zivilverfahrens zwischen den Ansprechenden bleiben (vgl. Guidon, a.a.O., N 132 und 140;
BGer 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.6.1; OGer BE BK 19 429 vom 5.
Dezember 2019 E. 2). Soweit die "unbeschwerte" Zuweisung bzw.
Aushändigung zu Eigentum der Gegenstände gemäss den Positionen 2003 und 2002 beantragt
wurde, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
1.2.3
Indem
die Beschwerdeführerin indes in der Beschwerdeschrift – kombiniert mit dem
Rechtsbegehren 1 und 2 – ein besseres Recht an den Positionen 2003 und 2002
geltend macht, rügt sie implizit, die Staatsanwaltschaft habe Art. 267
Abs. 5 StPO falsch angewendet. Es erwiese sich als überspitzt
formalistisch, auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten (vgl. OGer BE BK
19.
429 vom 5. Dezember 2019 E. 2). Nachfolgend überprüft die Beschwerdeinstanz
deshalb, ob es richtig war, prima facie einerseits die Position 2003 ([...])
der Beschwerdegegnerin 2 (Ziffer 1) und andererseits die Position 2002 ([...])
der Konkursmasse von †D____ (Ziffer 2) zuzusprechen und Frist zur Anhebung
einer Zivilklage (Ziff. 3) zu setzen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die
Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte.
2.
2.1
2.1.1
Art.
267.
Abs. 1 - 6 StPO regeln gemäss Randtitel den Entscheid über die
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. BGer 1B_270/2012 vom
7.
August 2012 E. 2.1). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen,
so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und
händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Abs.
1). Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten
Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die
Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück
(Abs. 2). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht
vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person,
seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid
zu befinden (Abs. 3). Erheben – wie vorliegend – mehrere Personen Anspruch auf
Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann
das Gericht darüber entscheiden (Abs. 4). Die Strafbehörde kann die Gegenstände
oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen
oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Abs. 5).
2.1.2
Art.
267.
Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn – wie vorliegend – mehrere
Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Art. 267
Abs. 4 StPO räumt dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu entscheiden. Eine
solch endgültige Zuweisung kommt nur bei klarer Rechtslage in Betracht.
Andernfalls hat das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat
den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den andern
Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen.
Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf es den Gegenstand oder
Vermögenswert der im Entscheid genannten Person aushändigen. Anders als das
Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprecherinnen und
Ansprechern ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen. Bei der
Entscheidung über die Zusprache des Gegenstands oder Vermögenswerts hat sich
die Staatsanwaltschaft von den Regeln des Zivilrechts leiten zu lassen. Vorab
kommt dabei der vormalige Besitzer, welcher gemäss Art. 930 des Zivilgesetzbuches
(ZGB; SR 210) die Eigentumsvermutung geniesst, in Betracht; deuten jedoch klare
Hinweise auf dessen fehlende sachliche Berechtigung hin, hat die Zusprache an
den besser Legitimierten zu erfolgen (vgl. Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 267 StPO N 19). Fraglich
ist damit, welche der Parteien als besser legitimiert zu betrachten ist (vgl.
BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2, mit Hinweisen).
2.1.3
Zu
beachten ist schliesslich, dass – wie oben bereits angedeutet (E. 1.2.2) – nach
Art. 267 Abs. 5 StPO keine endgültige Zuweisung des Gegenstands oder
Vermögenswerts erfolgt. Es ist deshalb kein ausgedehntes Beweisverfahren
durchzuführen, und es ist keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen
Verhältnisse vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5
StPO werden einzig die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess
verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts
vorzugreifen. Es besteht daher im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein
Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die
Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, die Strafbehörde vor dem Vorwurf
rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung
der zivilrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen; dies bildet vielmehr Aufgabe
des Zivilgerichts (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 267 StPO N 20). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist
folglich einzig eine "Prima-facie-Würdigung" der zivilrechtlichen
Verhältnisse vorzunehmen (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3, mit
weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1
Zur
Position 2003 ([...]) ist was folgt festzuhalten:
Der Antrag auf Zusprechung
von Position 2003 an die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin 2
anerkannt und das [...] der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin 2
ausgehändigt. Wie erwähnt, kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieser
Zusprechung das Eigentumsrecht nicht verbindlich klären und nur die Rollenverteilung
zugunsten des besser Legitimierten (bzw. als das Erscheinenden) in einem
möglichen Zivilprozess vornehmen. Über die Berechtigung in der Sache ist noch
nicht entschieden (vgl. Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 267 StPO N 19). Für die Position 2003 bedeutet das Zugeständnis
der Beschwerdegegnerin 2, dass der Gegenstand während des laufenden
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO
"zugesprochen" wurde. Diesbezüglich ist die Beschwerde insofern
unbestrittenermassen gegenstandslos geworden.
Es gilt jedoch
die Fristsetzung nach Art. 267 Abs. 5 StPO weiter, für den Fall, dass doch noch
eine andere Drittpartei – z.B. die Nachlassgläubigerschaft – ebenfalls Eigentum
daran erheben wollte. Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die
Fristsetzung nach Art. 267 Abs. 5 StPO wehrt – was aus dem Antrag auf
unbeschwerte Übertragung a maiore minus abgeleitet werden könnte –, ist die
Beschwerde abzuweisen.
2.2.2
Zur
Position 2002 ([...]) ist was folgt festzuhalten:
Wie die
Staatsanwaltschaft unbestrittenermassen festhält, befand sich die Position 2002
im Besitz der Beschwerdegegnerin 2, die es ihrerseits für den Verstorbenen zu
sich genommen hatte. Gestützt auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB
hat folglich die Staatsanwaltschaft den Gegenstand vorläufig der Konkursmasse
des Verstorbenen zugewiesen. Zwar kann die Beschwerdeführerin eine Quittung aus
dem Jahr 1989 über den Kauf eines gleich beschriebenen Gegenstandes ([...];
act. 3: Beilage 6 zur Beschwerde vom 4. April 2019) vorlegen. Damit weist sie
aber angesichts des langen Zeitablaufes seit diesem Kauf mit dieser Quittung
nicht das klar bessere Recht am Eigentum des Gegenstandes nach, wie der
Nachlass. Zu klären wären die Identität des Gegenstandes und die Frage, warum
er sich nicht im Besitz der Beschwerdeführerin befunden hat. Diese Beweise sind,
wie erwähnt, nicht im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO abzunehmen, nach
welchem die Staatsanwaltschaft vorgehen muss. Die Frage des Eigentums darf die
Staatsanwaltschaft nicht selber entscheiden und den Gegenstand nicht
"unbeschwert zu Eigentum herausgeben", wie von der Beschwerdeführerin
beantragt (Bommer/Goldschmid,
a.a.O. Art. 267 StPO 16 und 20). Daran ändert die Tatsache, dass inzwischen die
Konkursgläubiger auf eine Admassierung zur Konkursmasse verzichtet haben,
nichts, da auch die Konkursverwaltung damit keine Eigentumsfeststellung
verbinden kann. Betreffend den impliziten Antrag auf Zusprechung der Position 2002
an die Beschwerdeführerin ist die Beschwerde insofern ebenfalls abzuweisen.
2.3
Zusammenfassend
ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, abzuweisen.
3.
Es bleibt über
die Kosten zu befinden.
3.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Soweit auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann bzw. diese abzuweisen ist, ist die Beschwerdeführerin
als unterliegende Partei zu betrachten, womit sie die Verfahrenskosten zu
tragen hat. Einzig in Bezug auf die Kostenhöhe ist summarisch zu klären, ob die
Zusprechung von Position 2003, welche nach Einreichung der Beschwerde
gegenstandslos geworden ist, auch ohne Zugeständnis der Beschwerdegegnerin an
die Beschwerdeführerin vorzunehmen gewesen wäre (vgl. AGE BES.2019.14 und
BES.2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 f.). Dies ist unter Hinweis auf die
Erwägungen zu Position 2002 (vgl. E. 2.2.2) zu verneinen. Im Fall von Position
2003.
lautet die Kaufquittung nicht einmal auf den Namen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerde bezüglich der Zuweisung wäre deshalb gestützt auf die Vermutung
von Art. 930 ZGB auch abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) entsprechend
dem bezahlten Kostenvorschuss zu tragen.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin 2 beantragt unter Hinweis auf die Bewilligung
der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung und ersucht damit sinngemäss auch um Ausrichtung
einer Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Wahrung ihrer Interessen bzw. angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ob ein solcher Anspruch besteht,
ist im Beschwerdeverfahren separat zu prüfen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO setzt
die amtliche Verteidigung voraus, dass eine beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung der Interessen
geboten ist. Die Hablosigkeit wurde weder geltend gemacht noch belegt. Sie lag
bei der Einvernahme zur Person im Juli 2018 mit einem Gesamteinkommen des
Ehepaares von CHF 9'500.– denn auch gar nicht vor. Die Beschwerdegegner sind
inzwischen ins Ausland ausgezogen (vgl. Vorakten [Band 2]: Aktennotiz vom 23.
April 2019). Soweit sich die Beschwerdegegnerin 2 auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
abstützten sollte, ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 2 der
Beschwerdeführerin eine der beiden angefochtenen Positionen (Position 2003) zur
Herausgabe zugestanden hat. Im zivilrechtlichen Sinne wären die Kosten deshalb
wettzuschlagen. Zudem wäre die Beschwerdegegnerin 2 auch nach Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO lediglich für den angemessenen Aufwand zu entschädigen, wobei die
Strafbehörde die Entschädigung insbesondere auch verweigern kann, wenn die Aufwendungen
der beschuldigten Person geringfügig sind. Der Beitrag der Beschwerdegegnerin 2
zur Erledigung der Beschwerde begrenzte sich demgegenüber auf den Antrag, die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Zusammenfassend ist daher das
Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um amtliche Verteidigung bzw. Ausrichtung einer
Entschädigung mangels Bedürftigkeit bzw. entschädigungswürdiger Nachteile
abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird und die Beschwerde nicht infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um amtliche
Verteidigung bzw. Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).