BES.2019.81
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
5. März 2020Deutsch4 min
der Massnahme entliess. Hierfür überband das Appellationsgericht A____ reduzierte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.81
ENTSCHEID
vom 5.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
Justizvollzugsanstalt [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Beschluss des
Appellationsgerichts vom 19. September 2019 [BES.2019.81])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Beschluss
BES.2019.81 vom 19. September 2019 hiess das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt eine Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen die
Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB teilweise
gut, indem es die erstinstanzlich angeordnete Befristung von drei Jahren auf
ein Jahr reduzierte. Hingegen wies es die Beschwerde im Hauptpunkt ab, indem es
die Verlängerung der Massnahme schützte und den A____ nicht wie beantragt aus
der Massnahme entliess. Hierfür überband das Appellationsgericht A____ reduzierte
Kosten und Gebühren des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1’000.–.
Mit Schreiben
vom 29. Januar 2020 wurde A____ der Betrag von CHF 1'000.– in
Rechnung gestellt, woraufhin dieser am 25. Februar 2020 ein Erlassgesuch
stellte.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung
der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 40 i.V.m. § 43 Abs. 3 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) bei
einer Präsidentin oder einem Präsidenten als Einzelgericht. Damit ist zur
Behandlung des vorliegenden Gesuchs ein Einzelgericht des Appellationsgerichts
zuständig.
2.
2.1
Art. 425
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person,
herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen
die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig
erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung
beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2
Der
Gesuchsteller macht geltend, er erziele im Massnahmenvollzug ein monatliches
Arbeitsentgelt von durchschnittlich CHF 500.–. Hiervon stünden 70 %
zu seiner freien Verfügung und 30 % würden auf andere Konten verteilt. Er
sei bestrebt, bestehende Rechnungen zu begleichen und habe diesbezüglich offene
Ratenzahlungen. Zudem müsse er von seinem Arbeitsentgelt für persönliche
Bedürfnisse aufkommen, wie Toilettenartikel, 10 % von Arztrechnungen,
Kleider, sowie für die Kosten der begleitenden Ausgänge, z.B. Zugbillette,
Essen, etc. Der Gesuchsteller schliesst daraus, es sei ihm nicht möglich den
geforderten Betrag von CHF 1'000.– zu begleichen.
2.3
Wie
sich aus den Akten des Verfahrens BES.2019.81 ergibt, wurde der Gesuchsteller
vom Strafgericht Basel-Stadt am 12. November 1998 zu einer Freiheitsstrafe
von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die zu Gunsten einer
Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben wurde. Hieraus
flüchtete der Gesuchsteller am 11. Juli 1999 und setzte sich nach [...]
ab, wo er am 15. Juni 2001 zu einer weiteren langjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Am 5. September 2011 wurde der Gesuchsteller an die
Schweiz ausgeliefert, worauf der Freiheitsentzug jeweils unter dem Titel von
Art. 59 StGB verlängert wurde, letztmals bis zum 31. Januar 2021. Damit
befindet sich der Gesuchsteller mit einer kurzen Unterbrechung seit über
20.
Jahren im In- und Ausland im Freiheitsentzug.
Vor diesem
Hintergrund hat der Gesuchsteller hinreichend dargetan, dass er mittellos ist. Auch
die ratenweise Vollstreckung eines Betrages von CHF 1'000.– würde dazu
führen, dass seine geringen frei verfügbaren Mittel über längere Zeit gebunden
wären, zumal er sich nach eigenem Bekunden bereits darum bemüht, bestehenden
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Es erschiene mit Blick auf seine
Resozialisierungsaussichten insbesondere unbillig, die Fortsetzung begleiteter
Ausgänge auf dem Wege finanzieller Verpflichtungen zu gefährden.
Zusammenfassend
sind die Kriterien für einen Erlass der Verfahrenskosten gegeben und das Gesuch
ist gutzuheissen.
3.
Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der mit Beschluss
BES.2019.81 vom 19. September 2019 auferlegten Verfahrenskosten von
CHF 1’000.– wird gutgeheissen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Advokatin [...] (zur Kenntnis)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.