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Entscheid

BES.2019.81

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

5. März 2020Deutsch4 min

der Massnahme entliess. Hierfür überband das Appellationsgericht A____ reduzierte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.81

ENTSCHEID

vom 5.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

Justizvollzugsanstalt [...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Beschluss des

Appellationsgerichts vom 19. September 2019 [BES.2019.81])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Beschluss

BES.2019.81 vom 19. September 2019 hiess das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt eine Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen die

Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB teilweise

gut, indem es die erstinstanzlich angeordnete Befristung von drei Jahren auf

ein Jahr reduzierte. Hingegen wies es die Beschwerde im Hauptpunkt ab, indem es

die Verlängerung der Massnahme schützte und den A____ nicht wie beantragt aus

der Massnahme entliess. Hierfür überband das Appellationsgericht A____ reduzierte

Kosten und Gebühren des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1’000.–.

Mit Schreiben

vom 29. Januar 2020 wurde A____ der Betrag von CHF 1'000.– in

Rechnung gestellt, woraufhin dieser am 25. Februar 2020 ein Erlassgesuch

stellte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten

von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung

der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 40 i.V.m. § 43 Abs. 3 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) bei

einer Präsidentin oder einem Präsidenten als Einzelgericht. Damit ist zur

Behandlung des vorliegenden Gesuchs ein Einzelgericht des Appellationsgerichts

zuständig.

2.

2.1

Art. 425

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person,

herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen

die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig

erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die

Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung

beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2

Der

Gesuchsteller macht geltend, er erziele im Massnahmenvollzug ein monatliches

Arbeitsentgelt von durchschnittlich CHF 500.–. Hiervon stünden 70 %

zu seiner freien Verfügung und 30 % würden auf andere Konten verteilt. Er

sei bestrebt, bestehende Rechnungen zu begleichen und habe diesbezüglich offene

Ratenzahlungen. Zudem müsse er von seinem Arbeitsentgelt für persönliche

Bedürfnisse aufkommen, wie Toilettenartikel, 10 % von Arztrechnungen,

Kleider, sowie für die Kosten der begleitenden Ausgänge, z.B. Zugbillette,

Essen, etc. Der Gesuchsteller schliesst daraus, es sei ihm nicht möglich den

geforderten Betrag von CHF 1'000.– zu begleichen.

2.3

Wie

sich aus den Akten des Verfahrens BES.2019.81 ergibt, wurde der Gesuchsteller

vom Strafgericht Basel-Stadt am 12. November 1998 zu einer Freiheitsstrafe

von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die zu Gunsten einer

Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben wurde. Hieraus

flüchtete der Gesuchsteller am 11. Juli 1999 und setzte sich nach [...]

ab, wo er am 15. Juni 2001 zu einer weiteren langjährigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde. Am 5. September 2011 wurde der Gesuchsteller an die

Schweiz ausgeliefert, worauf der Freiheitsentzug jeweils unter dem Titel von

Art. 59 StGB verlängert wurde, letztmals bis zum 31. Januar 2021. Damit

befindet sich der Gesuchsteller mit einer kurzen Unterbrechung seit über

20.

Jahren im In- und Ausland im Freiheitsentzug.

Vor diesem

Hintergrund hat der Gesuchsteller hinreichend dargetan, dass er mittellos ist. Auch

die ratenweise Vollstreckung eines Betrages von CHF 1'000.– würde dazu

führen, dass seine geringen frei verfügbaren Mittel über längere Zeit gebunden

wären, zumal er sich nach eigenem Bekunden bereits darum bemüht, bestehenden

Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Es erschiene mit Blick auf seine

Resozialisierungsaussichten insbesondere unbillig, die Fortsetzung begleiteter

Ausgänge auf dem Wege finanzieller Verpflichtungen zu gefährden.

Zusammenfassend

sind die Kriterien für einen Erlass der Verfahrenskosten gegeben und das Gesuch

ist gutzuheissen.

3.

Das

Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der mit Beschluss

BES.2019.81 vom 19. September 2019 auferlegten Verfahrenskosten von

CHF 1’000.– wird gutgeheissen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Advokatin [...] (zur Kenntnis)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.