BES.2020.10
Nichtanhandnahme
10. August 2020Deutsch19 min
wegen Verdachts auf begangenen Pfändungsbetrug. Dem Beschwerdegegner wurde dabei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.10
ENTSCHEID
vom 5.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Januar 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], erstattete am
27. September 2019 Anzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)
wegen Verdachts auf begangenen Pfändungsbetrug. Dem Beschwerdegegner wurde dabei
vorgeworfen, im Pfändungsverfahren [...] vom 4. Januar 2011 – im Rahmen
dessen dem Beschwerdeführer als Gläubiger ein Pfändungsverlustschein über einen
Verlust von CHF 239'441.20 ausgestellt wurde – seine Beteiligung an einer
in Sri Lanka domizilierten Gesellschaft verheimlicht und somit unvollständige
Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer
machte dabei geltend, gemäss dem Dokument «Form 15 - Annual Return of A
Company» vom 27. Februar 2017 (FORM 15) sei der beschuldigte
Beschwerdegegner unter dem Namen «C____» als Geschäftsführer («director»)
und Aktieninhaber («shareholder») der in Colombo domizilierten «D____»
gelistet. Dessen Aktienanteil entspreche dabei einem Gegenwert von rund
CHF 57'000.–. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit Opfer einer vom Beschwerdegegner verübten Straftat geworden sei,
weswegen dieser bereits am 6. Oktober 2008 vom Bezirksgericht Zürich
rechtskräftig verurteilt worden sei, bestehe der Verdacht, dass die dadurch
erlangte Beute in die Beteiligung an dieser in Sri Lanka domizilierten
Gesellschaft investiert worden sei.
Aufgrund der
feststellbaren Namensabweichungen zwischen dem beanzeigten Beschwerdegegner –
mit dem Nachnamen «[...]» und dem Vornamen «[...]» – und der auf dem FORM 15 erwähnten
Person namens «C____» veranlasste die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
(Beschwerdegegnerin) am 25. Oktober 2019 über den polizeilichen Nachrichtenaustausch
mittels Anfrage bei INTERPOL, der Internationalen Organisation für
Kriminalpolizei, eine Identitätsabklärung. Unter Bezugnahme auf das beigelegte
FORM 15 und Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum des Beschwerdegegners und Personalien
von dessen Eltern stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Ersuchen:
«1. Mitteilung,
ob die Person B____ mit den obgenannten Personalien (insbesondere Vor-
und Nachname) als Staatsbürger von Sri Lanka gemeldet ist.
2. Mitteilung,
ob die Firma D____, [...], Sri Lanka, in den Kalenderjahren 2010 bis
2012 existierte und ob sie im Handelsregister von Sri Lanka eingetragen
war.
3. Mitteilung,
ob die obgenannte Person B____ identisch ist mit dem im "FORM 15
Annual Return of A Company" genannten Director und Shareholder "C____";
siehe nachfolgende Formularauszüge».
Gestützt auf die
INTERPOL-Auskunft vom 16. Dezember 2019 stellte die
Beschwerdegegnerin die Nichtübereinstimmung zwischen den Personen fest und
folgerte im Gesamten, dass es wegen fehlender Personenidentität an einem
Anfangsverdacht für die Einleitung eines Strafverfahrens ermangle. Mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 10. Januar 2020 trat sie auf die Strafanzeige vom
27. September 2019 nicht ein, da der fragliche Straftatbestand nicht
erfüllt sei. Dabei wurden die Kosten zulasten des Staates verlegt.
Dagegen hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2020 Beschwerde erhoben. Er
beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, das Strafuntersuchungsverfahren an die Hand zu nehmen, alles unter
o/e-Kostenfolgen.
In der Folge haben
sich die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner, letzterer vertreten durch
[...], zur Beschwerde vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Eingabe vom 14. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdegegner sichert mit Eingabe vom
1. April 2020 zu, dass die INTERPOL-Auskunft zutreffe. Mit Eingabe
vom 17. Juni 2020 macht er zudem geltend, er lebe knapp über seinem
Existenzminimum, womit er den Nachweis erbringe, «dass er nicht jener reiche Sri
Lanki mit ähnlichem Namen» sei, und beantragt die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung. Die Replik des
Beschwerdeführers, mit welcher dieser an seinen Anträgen festhält, datiert vom 25. Mai 2020.
Der vorliegende
Entscheid ergeht – unter Beizug der Vorakten – aufgrund der Akten. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, zur Erhebung
von Rechtsmitteln legitimiert. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch anzeigestellende Personen, welche
geltend machen, durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren
Rechten verletzt worden zu sein, und ausdrücklich erklären, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit.
b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom
14.
März 2016 E. 1.2, BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.
mit Hinweisen; BGer 1B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1).
1.2.2
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller, welcher geltend macht, als geschädigte
Person des zur Anzeige gebrachten Delikts selbst und unmittelbar in seinen
Rechten verletzt worden zu sein – zudem ausdrücklich erklärt, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen –, und als Adressat
der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen
anzumelden und zu begründen. Die Eingabe vom 21. Januar 2020 ist
rechtzeitig und formgerecht erfolgt. Auf die Beschwerde ist folglich
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft
die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Obschon ihr dabei ein gewisser Ermessensspielraum
zukommt, hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Frage, ob sie
auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein
eingeleitetes Untersuchungsverfahren einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV;
SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus
Art. 309, Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227; vgl. auch BGer
6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom
19.
Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.
Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder
aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt
(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder
Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage
haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt
(vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013
vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom
10.
Dezember 2013 E. 1.4). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane
sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen
Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass
irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder,
Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies
bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden
darf – vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen
schon feststehen (vgl. Aepli, Die
strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in
Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein
Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung
erlassen (vgl. Omlin, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Basel 2014, Art. 310 N 6 ff.; AGE BES 2015.77
vom 14. März 2016 E. 2.1, BES 2015.72 vom
12.
November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom
6.
Juli 2015 E. 2.1).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die vorliegend zu beurteilende
Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass es an einem Anfangsverdacht fehle, um die
Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner zu rechtfertigen,
liege doch keine Übereinstimmung zwischen dem beschuldigten Beschwerdegegner
und der auf dem FORM 15 vom 27. Februar 2017 gelisteten Personen vor.
Dabei verweist sie auf das der INTERPOL-Auskunft vom
16.
Dezember 2019 zu entnehmende Fazit: «Please Note that «[...]»
is not identical to the Director and Shareholder named in Form 15 of Annual
Return of Company». Ferner macht die Staatsanwaltschaft geltend, das der
Strafanzeige zugrundeliegende FORM 15 weise lediglich die Direktoren und
Aktionäre des fraglichen Unternehmens für das Jahr 2017 aus und lasse keine
Rückschlüsse auf in der Schweiz pfändbare Vermögenswerte zum Zeitpunkt des
Pfändungslaufs [...] vom 4. Januar 2011 zu.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer seinerseits macht geltend, die Nichtanhandnahme des
Strafverfahrens sei zu Unrecht erfolgt, und rügt einen Verstoss gegen den aus
dem Legalitätsprinzip stammenden Grundsatz «in dubio pro duriore».
3.2.1
Er
rügt, die für eine Nichtanhandnahme notwendige Klarheit sei im vorliegenden
Fall nicht gegeben, und bemängelt, die INTERPOL-Auskunft vom
16.
Dezember 2019 sei mangels Begründung bzw. Angabe von Quellen
nicht nachvollziehbar.
3.2.2
Die
Staatsanwaltschaft stellt mit Verweis auf Art. 128 der
Interpol-Vorschriften für die Verarbeitung von Daten (INTERPOL, INTERPOL’s
Rules on the Processing of Data III/IRPD/GA/2011 [2019], online auffindbar
unter https://www.interpol.int/content/download/5694/file/24%20E%20RPD%20UPDATE%207%2011%2019_ok.pdf
[zuletzt besucht am 4. September 2020]; eine inoffizielle deutsche
Übersetzung ist ebenfalls online auffindbar unter https://www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/polizeizusammenarbeit/international/interpol/rpd_d.pdf.download.pdf/rpd_d.pdf
[zuletzt besucht am 4. September 2020]; nachfolgend: INTERPOL-Vorschriften)
fest, dass auslandsbezogene Auskünfte und Feststellungen, die über INTERPOL erlangt
werden, grundsätzlich als sachlich richtig und zweckdienlich gelten und diesen
Daten – vor dem Hintergrund der in Art. 350 ff. des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgesehenen internationalen
polizeilichen Zusammenarbeit – grosse Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zukommen
würden.
3.2.3
Diesen
Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. Von Bedeutung ist zudem,
dass es sich bei INTERPOL-Auskünften nicht um Urteile handelt, die begründet
werden müssen. Mit Anfrage vom 25. Oktober 2019 ersuchte die
Staatsanwaltschaft INTERPOL, einerseits zur Existenz der D____ und zu deren
Eintragung im sri-lankischen Handelsregister in den Kalenderjahren 2010 bis
2012.
Auskunft zu geben und andererseits unter Abklärung der Personalien und
Nationalität des Beschwerdegegners mitzuteilen, ob der Beschwerdegegner mit dem
fraglichen, im FORM 15 genannten Director und Shareholder
identisch sei. Mit Auskunft vom 16. Dezember 2019 hat INTERPOL auf
alle ihr gestellten Fragen geantwortet. Der Vorwurf einer mangelnden Begründung
seitens INTERPOL zielt deshalb ins Leere.
3.3
3.3.1
Des
Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass im Einzelfall an
einer INTERPOL-Auskunft und der zugrundeliegenden Verarbeitung der Daten
durchaus Zweifel angebracht sein könnten, woraufhin sich ein Prüfverfahren im
Sinne von Art. 128 Ziff. 2 INTERPOL-Vorschriften aufdränge. Gemäss dieser
Vorschrift wendet sich das Generalsekretariat von INTERPOL «an das betroffene
Nationale Zentralbüro mit der Bitte um Klärung oder um Übermittlung weiterer
Daten», wenn Zweifel bestehen, «dass die Vorgaben für die Datenverarbeitung
eingehalten wurden». Der Beschwerdeführer bringt vor, solche Zweifel seien angebracht,
denn eine Personenidentität zwischen der im Aktienbuch der D____ eingetragenen
Person und dem Beschwerdegegner liege auf der Hand.
3.3.2
Dabei
verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Identität des dreiteiligen
Namens der auf dem FORM 15 als Direktor und Aktionär aufgeführten Person und
den Vornamen des Beschwerdegegners. Trotz unterschiedlicher Schreibweisen der
Namen – im Gegensatz zu «[...]», dem Vornamen des beschuldigten Beschwerdegegners
gemäss Schweizer Akten, ist die fragliche Person auf dem FORM 15 mit dem Zusatz
eines «h» als «[...]» und ohne den Hauptnamen «[...]» aufgeführt – sei
davon auszugehen, dass es sich um dieselbe Person handle. Die sich vom Namen
des Beschwerdegegners unterscheidende Schreibweise des Namens auf dem FORM 15 sei
vor dem Hintergrund grundsätzlich bestehender Unterschiede in Sprache, Schrift,
Namensbildung und Namensführung zwischen Sri Lanka und der Schweiz zu betrachten.
Hierfür verweist der Beschwerdeführer auf eine von der Universität Moratuwa in Sri
Lanka veröffentlichte Dissertation, wonach «Namen auf Singhalesisch
unterschiedliche Schreibweisen haben» könnten, «wobei sich das Problem beim
Übersetzen der Namen zwischen den Sprachen und Schriften akzentuiere» (Fernando S.C., Inexact Matching of
Proper Names in Sinhala, Diss. Moratuwa 2007; online publiziert auf http://dl.lib.mrt.ac.lk/handle/123/666?show=full
[zuletzt besucht am 4. September 2020]). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits
macht geltend, dabei werde ausser Betracht gelassen, dass bei dem auf dem FORM
15.
gelisteten Aktionär und Gesellschaftsführer der Namensteil «[...]» gänzlich
fehle. Dagegen führt der Beschwerdeführer eine weitere Internetquelle an und
macht geltend, «dass das Weglassen bestimmter Namensteile, welche auf eine
bestimmte Clan- oder Kastenzugehörigkeit hinweisen, in Sri Lanka gängig sei» (unbekannte
Autorschaft, «Guide on Names and Naming Practices», S. 52,
Ziff. 26.2, auffindbar unter https://www.fbiic.gov/public/2008/nov/Naming_practice_guide_UK_2006.pdf
[zuletzt besucht am 4. September 2020]).
3.3.3
Der
Beschwerdeführer macht ferner geltend, die gelisteten Basler Adressen des als Aktionär
und Direktor des fraglichen Unternehmens aufgeführten «C____» liessen den
Schluss zu, dass es sich dabei um den beschuldigten Beschwerdegegner handle,
«zumal in Basel keine Personen mit dem auch in Sri Lanka einmaligen Namen C____
oder mit einem sehr ähnlichen Namen angemeldet sein dürften». Diese Vermutung
der Personenidentität werde dadurch verstärkt, dass die im FORM 15 vermerkte
Adresse des fraglichen Aktionärs «[...] Basel, Switzerland» mit dem damaligen
Sitz der am 18. Januar 2008 erloschenen E____ (CHE-[...]), deren
Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte gewesen sei, übereinstimme.
3.3.4
Zunächst
ist betreffend das Prüfverfahren gemäss Art. 128 Ziff. 2 INTERPOL-Vorschriften,
welches nach Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend eingeleitet werden müsse,
festzuhalten, dass diese Bestimmung im Falle des zweifelhaften Vorgehens im
Rahmen von Datenverarbeitungen zwar eine allfällige Überprüfung durch das INTERPOL-Generalsekretariat
vorsieht, das entsprechende Prüfverfahren jedoch nicht als Instrument des Rechtsschutzes
im Individualfall ausgestaltet ist. Vielmehr handelt sich dabei um einen
Kontrollmechanismus, der einen ordnungsgemässen Ablauf der Datenverarbeitung
und -übermittlung zwischen den verschiedenen Nationalen Zentralbüros und
anderen INTERPOL-Akteuren sicherstellen soll. Erfolgt wie im vorliegenden Fall
eine direkte Kommunikation in Form von Nachrichten zwischen zwei Nationalen
Zentralbüros der INTERPOL, obliegt es diesen Akteuren und den involvierten
nationalen Einrichtungen, die Datenqualität vor deren Verwendung zu überprüfen (vgl.
Art. 9, 12 und 63 INTERPOL-Vorschriften).
3.3.5
Der
Beschwerdeführer mutmasst, der beschuldigte Beschwerdegegner treibe durch die
Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen bzw. Weglassen von Namensteilen ein
Verwirrspiel. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass der Namensteil «[...]»
vom Beschuldigten stets verwendet worden sei, wie dies dem Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2008 sowie dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Handelsregisterauszug betreffend die ehemals vom
Beschwerdegegner geführte «[...]» zu entnehmen sei. Aus der INTERPOL-Auskunft
vom 16. Dezember 2019 geht hervor, dass der Beschwerdegegner auch in
Sri Lanka gleichermassen mit dem vollständigen Namen, d. h. inklusive des
Namensteils «[...]», registriert ist.
In Bezug auf die
Argumentation des Beschwerdeführers betreffend eine von der schweizerischen
abweichende sri-lankische Namensführung ist zunächst festzuhalten, dass sich
die von ihm zitierten Internetquellen zwar auf die Namensbildung und
Namensführung in Sri Lanka, aber ausschliesslich auf diejenigen in
singhalesischer Sprache beziehen. Im Gegensatz dazu enthalten die Ausführungen
zur Namensbildung/-führung in Sri Lanka für die tamilische Sprache gerade keine
Hinweise für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte «Weglassen bestimmter
Namensteile, welche auf eine bestimmte Clan- oder Kastenzugehörigkeit
hinweisen» (vgl. unbekannte Autorschaft, «Guide on Names and Naming
Practices», S. 54 f., Ziff. 26.9 ff., a. a. O.). Diese
Überlegungen des Beschwerdeführers betreffend die Namensführung können für den
vorliegend zu beurteilenden tamilischen Namensteil «[...]», welcher im FORM 15
bei der fraglichen Person keine Erwähnung findet, nicht ohne Weiteres
übertragen werden. Wäre dem so, ist sodann nicht ersichtlich, weshalb der
beschuldigte Beschwerdegegner auch bei den sri-lankischen Behörden mit
denselben Vor- und Nachnamen wie in der Schweiz registriert ist.
Bezüglich der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einmaligkeit des Namens des
Beschuldigten und der Ähnlichkeit der Firmen «[...]», «[...]» und «[...]»,
weshalb vorliegend die Personenidentität angenommen werden müsse, gilt es zunächst
festzuhalten, dass sowohl der Vorname «[...]» bzw. «[...]» wie auch «[...]» bei
einer Eingabe in eine Suchmaschine des Internets gleich zu mehreren Treffern führen
und eine Vielzahl von Personen anzeigen, welche diesen Namen nebst anderen
tragen (vgl. bspw. die Suchergebnisse für «[...]» bzw. «[...]» unter [...] oder
für «[...]» unter [...] [alle zuletzt besucht am 4. September 2020]). Diese
Ergebnisse zeigen, dass die drei Vornamen des beschuldigten Beschwerdegegners
offensichtlich weit verbreitet sind. Ebenso ergibt auch eine Firmensuche im
Zefix, dem Zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass
unterschiedliche Gesellschaften in der Schweiz die Teilbezeichnung «[...]» bzw.
«[...]» oder «[...]» bzw. «[...]» in ihren Firmen enthalten oder dies zumindest
in der Vergangenheit taten ([...]). Auch hierbei scheint es sich um beliebte Bezeichnungen
zu handeln, welche für Unternehmen verwendet werden.
3.3.6
Anders
als bei der INTERPOL-Auskunft handelt es sich beim FORM 15 um ein
Formular, welches von Gesellschaften offensichtlich jährlich zuhanden der
Behörden ausgefüllt werden muss. Das Formular wurde vorliegend von einem
Dispositiv
Beratungsunternehmen ausgefüllt bzw. unterzeichnet. Es handelt sich demnach um
eine rein private Erklärung. Von INTERPOL bestätigt wurden ausschliesslich die
Angaben auf dem Formular, wonach «[...]» am [...] registriert wurde und seit [...]
«[...]» heisst. Im Übrigen wurde von INTERPOL lediglich wiedergegeben, was auf
dem Formular steht («…Please be informed that Form 15… indicates that…»). Über
die Validität der Angaben im Formular namentlich zu den Personen wird damit von
INTERPOL keine Aussage gemacht, auch keine indirekte.
Die
Verlässlichkeit dieser privaten Erklärung wird durch verschiedene Aspekte
geschmälert. Zunächst wird zweimal ein «C____» mit unterschiedlichen Adressen
in Basel aufgeführt. Einmal handelt es sich um einen «director» und einmal um
einen «shareholder». Die Domiziladresse des Aktieninhabers entspricht der Adresse
eines Geschäfts namens «[...]», in welchem der Beschwerdegegner vom 10. Mai
2001 bis zur Löschung der Gesellschaft am 14. Januar 2008 Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war (act 3/2). Das Formular datiert
demgegenüber vom Februar 2017.
Die
Domiziladresse des Direktors mit den gleichen drei (Vor)Namen (identisch mit
denjenigen des Beschwerdegegners) entspricht ebenfalls der Adresse eines Geschäfts
namens «[...]» in Basel. Allerdings handelt es sich dabei um ein
Einzelunternehmen, das nicht dem Beschwerdegegner gehört, sondern einer F____
(Ausdruck anhand der Firmennummer in der Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft).
3.4
3.4.1 Zusammenfassend
lässt sich dem FORM 15, worauf der Beschwerdeführer seine Erkenntnisse und
Strafanzeige stützt, nicht auf annähernd verlässliche Weise entnehmen, dass der
beschuldigte Beschwerdegegner im Jahr 2011 an der in Sri Lanka domizilierten D____
finanziell beteiligt gewesen sei.
3.4.2 Der
Verdacht des Beschwerdeführers, für den vorliegenden Fall relevante
Vermögenswerte seien durch den Beschwerdegegner vor dem Betreibungsamt
verheimlicht und nach Sri Lanka beiseitegeschafft worden, lässt sich somit
nicht erhärten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht folgert, kann dem
Beschwerdegegner aus den Erkenntnissen der von ihr getätigten Nachforschungen D____
zugeordnet werden. Somit liegen auch keine konkreten deliktsrelevanten
Anhaltspunkte als Grundlage vor, um einen tauglichen Anfangsverdacht
festzustellen, der die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Selbst
wenn – abweichend von der INTERPOL-Auskunft und vom vorliegenden Ergebnis – eine
solche Beteiligung des Beschwerdegegners am fraglichen Unternehmen angenommen
würde, sind in zeitlicher Hinsicht gestützt darauf keine Rückschlüsse auf ein
strafrechtlich relevantes Verheimlichen bzw. Beiseiteschaffen im Sinne von
Art. 163 StGB im massgeblichen Zeitpunkt des Pfändungslaufs im Jahr
2011 möglich (vgl. hierzu Hagenstein, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Schweizerische Strafprozessordnung, a. a. O. Art. 163 N 66,
wonach der letzte mögliche Zeitpunkt für die Begehung von strafbaren Handlungen
nach Art. 163 StGB «grundsätzlich das Ende des betroffenen
Zwangsvollstreckungsverfahrens» ist.). Offengelassen werden kann vorliegend, ob
dadurch eine allfällig veränderte zivilrechtliche Ausgangslage anzunehmen wäre.
Für den Beschwerdeausgang entscheidend ist, dass bei dieser Ausgangslage im
Rahmen eines Strafverfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des
Beschuldigten vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs zu erwarten wäre. Zusammenfassend
ist im vorliegenden Fall damit auch keine Verletzung des aus dem
Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» feststellbar.
3.5 Die mit Verfügung vom 10. Januar 2020
angeordnete Nichtanhandnahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erweist
sich damit als rechtmässig und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Es bleibt
abschliessend über die Kosten zu befinden.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) dem Beschwerdeführer mit einer Gebühr von CHF 1'000.–
aufzuerlegen. Diese ist mit dem vom Beschwerdeführer am 19. Juni 2020
bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– zu verrechnen.
4.2
4.2.1 Nach
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das
Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1
StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren
zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016
E. 4.2). Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429
Abs. 2 lit. a StPO gelten qua Verweis von Art. 310
Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung.
4.2.2 Dem
Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren zufolge Bewilligung der amtlichen
Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels
Einreichens einer Kostennote ist der Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint
angesichts der knapp gehaltenen Eingaben ein geschätzter Aufwand von zwei
Stunden. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss der Stundenansatz von CHF 200.–
(Art. 135 StPO). Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 400.– (inkl.
Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 430.80.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Diese wird mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung inkl. Auslagen von CHF 400.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, somit insgesamt CHF 430.80 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Gabriella Matefi MLaw Gayathri
Sritharan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung
kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).