Lexipedia

Entscheid

BES.2020.10

Nichtanhandnahme

10. August 2020Deutsch19 min

wegen Verdachts auf begangenen Pfändungsbetrug. Dem Beschwerdegegner wurde dabei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.10

ENTSCHEID

vom 5.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 10. Januar 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], erstattete am

27. September 2019 Anzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)

wegen Verdachts auf begangenen Pfändungsbetrug. Dem Beschwerdegegner wurde dabei

vorgeworfen, im Pfändungsverfahren [...] vom 4. Januar 2011 – im Rahmen

dessen dem Beschwerdeführer als Gläubiger ein Pfändungsverlustschein über einen

Verlust von CHF 239'441.20 ausgestellt wurde – seine Beteiligung an einer

in Sri Lanka domizilierten Gesellschaft verheimlicht und somit unvollständige

Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer

machte dabei geltend, gemäss dem Dokument «Form 15 - Annual Return of A

Company» vom 27. Februar 2017 (FORM 15) sei der beschuldigte

Beschwerdegegner unter dem Namen «C____» als Geschäftsführer («director»)

und Aktieninhaber («shareholder») der in Colombo domizilierten «D____»

gelistet. Dessen Aktienanteil entspreche dabei einem Gegenwert von rund

CHF 57'000.–. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der

Vergangenheit Opfer einer vom Beschwerdegegner verübten Straftat geworden sei,

weswegen dieser bereits am 6. Oktober 2008 vom Bezirksgericht Zürich

rechtskräftig verurteilt worden sei, bestehe der Verdacht, dass die dadurch

erlangte Beute in die Beteiligung an dieser in Sri Lanka domizilierten

Gesellschaft investiert worden sei.

Aufgrund der

feststellbaren Namensabweichungen zwischen dem beanzeigten Beschwerdegegner –

mit dem Nachnamen «[...]» und dem Vornamen «[...]» – und der auf dem FORM 15 erwähnten

Person namens «C____» veranlasste die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

(Beschwerdegegnerin) am 25. Oktober 2019 über den polizeilichen Nachrichtenaustausch

mittels Anfrage bei INTERPOL, der Internationalen Organisation für

Kriminalpolizei, eine Identitätsabklärung. Unter Bezugnahme auf das beigelegte

FORM 15 und Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum des Beschwerdegegners und Personalien

von dessen Eltern stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Ersuchen:

«1. Mitteilung,

ob die Person B____ mit den obgenannten Personalien (insbesondere Vor-

und Nachname) als Staatsbürger von Sri Lanka gemeldet ist.

2. Mitteilung,

ob die Firma D____, [...], Sri Lanka, in den Kalenderjahren 2010 bis

2012 existierte und ob sie im Handelsregister von Sri Lanka eingetragen

war.

3. Mitteilung,

ob die obgenannte Person B____ identisch ist mit dem im "FORM 15

Annual Return of A Company" genannten Director und Shareholder "C____";

siehe nachfolgende Formularauszüge».

Gestützt auf die

INTERPOL-Auskunft vom 16. Dezember 2019 stellte die

Beschwerdegegnerin die Nichtübereinstimmung zwischen den Personen fest und

folgerte im Gesamten, dass es wegen fehlender Personenidentität an einem

Anfangsverdacht für die Einleitung eines Strafverfahrens ermangle. Mit Nichtanhandnahmeverfügung

vom 10. Januar 2020 trat sie auf die Strafanzeige vom

27. September 2019 nicht ein, da der fragliche Straftatbestand nicht

erfüllt sei. Dabei wurden die Kosten zulasten des Staates verlegt.

Dagegen hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2020 Beschwerde erhoben. Er

beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, das Strafuntersuchungsverfahren an die Hand zu nehmen, alles unter

o/e-Kostenfolgen.

In der Folge haben

sich die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner, letzterer vertreten durch

[...], zur Beschwerde vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Eingabe vom 14. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdegegner sichert mit Eingabe vom

1. April 2020 zu, dass die INTERPOL-Auskunft zutreffe. Mit Eingabe

vom 17. Juni 2020 macht er zudem geltend, er lebe knapp über seinem

Existenzminimum, womit er den Nachweis erbringe, «dass er nicht jener reiche Sri

Lanki mit ähnlichem Namen» sei, und beantragt die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung. Die Replik des

Beschwerdeführers, mit welcher dieser an seinen Anträgen festhält, datiert vom 25. Mai 2020.

Der vorliegende

Entscheid ergeht – unter Beizug der Vorakten – aufgrund der Akten. Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, zur Erhebung

von Rechtsmitteln legitimiert. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch anzeigestellende Personen, welche

geltend machen, durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren

Rechten verletzt worden zu sein, und ausdrücklich erklären, sich am

Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit.

b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom

14.

März 2016 E. 1.2, BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.

mit Hinweisen; BGer 1B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1).

1.2.2

Der

Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller, welcher geltend macht, als geschädigte

Person des zur Anzeige gebrachten Delikts selbst und unmittelbar in seinen

Rechten verletzt worden zu sein – zudem ausdrücklich erklärt, sich am

Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen –, und als Adressat

der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen

anzumelden und zu begründen. Die Eingabe vom 21. Januar 2020 ist

rechtzeitig und formgerecht erfolgt. Auf die Beschwerde ist folglich

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft

die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Obschon ihr dabei ein gewisser Ermessensspielraum

zukommt, hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Frage, ob sie

auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein

eingeleitetes Untersuchungsverfahren einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben.

Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus

dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV;

SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus

Art. 309, Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227; vgl. auch BGer

6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom

19.

Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine

Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise

der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.

Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn

sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder

aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt

(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder

Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage

haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt

(vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013

vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom

10.

Dezember 2013 E. 1.4). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane

sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen

Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass

irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder,

Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies

bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden

darf – vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen

schon feststehen (vgl. Aepli, Die

strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter

besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des

Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in

Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein

Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung

erlassen (vgl. Omlin, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Basel 2014, Art. 310 N 6 ff.; AGE BES 2015.77

vom 14. März 2016 E. 2.1, BES 2015.72 vom

12.

November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom

6.

Juli 2015 E. 2.1).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die vorliegend zu beurteilende

Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass es an einem Anfangsverdacht fehle, um die

Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner zu rechtfertigen,

liege doch keine Übereinstimmung zwischen dem beschuldigten Beschwerdegegner

und der auf dem FORM 15 vom 27. Februar 2017 gelisteten Personen vor.

Dabei verweist sie auf das der INTERPOL-Auskunft vom

16.

Dezember 2019 zu entnehmende Fazit: «Please Note that «[...]»

is not identical to the Director and Shareholder named in Form 15 of Annual

Return of Company». Ferner macht die Staatsanwaltschaft geltend, das der

Strafanzeige zugrundeliegende FORM 15 weise lediglich die Direktoren und

Aktionäre des fraglichen Unternehmens für das Jahr 2017 aus und lasse keine

Rückschlüsse auf in der Schweiz pfändbare Vermögenswerte zum Zeitpunkt des

Pfändungslaufs [...] vom 4. Januar 2011 zu.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer seinerseits macht geltend, die Nichtanhandnahme des

Strafverfahrens sei zu Unrecht erfolgt, und rügt einen Verstoss gegen den aus

dem Legalitätsprinzip stammenden Grundsatz «in dubio pro duriore».

3.2.1

Er

rügt, die für eine Nichtanhandnahme notwendige Klarheit sei im vorliegenden

Fall nicht gegeben, und bemängelt, die INTERPOL-Auskunft vom

16.

Dezember 2019 sei mangels Begründung bzw. Angabe von Quellen

nicht nachvollziehbar.

3.2.2

Die

Staatsanwaltschaft stellt mit Verweis auf Art. 128 der

Interpol-Vorschriften für die Verarbeitung von Daten (INTERPOL, INTERPOL’s

Rules on the Processing of Data III/IRPD/GA/2011 [2019], online auffindbar

unter https://www.interpol.int/content/download/5694/file/24%20E%20RPD%20UPDATE%207%2011%2019_ok.pdf

[zuletzt besucht am 4. September 2020]; eine inoffizielle deutsche

Übersetzung ist ebenfalls online auffindbar unter https://www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/polizeizusammenarbeit/international/interpol/rpd_d.pdf.download.pdf/rpd_d.pdf

[zuletzt besucht am 4. September 2020]; nachfolgend: INTERPOL-Vorschriften)

fest, dass auslandsbezogene Auskünfte und Feststellungen, die über INTERPOL erlangt

werden, grundsätzlich als sachlich richtig und zweckdienlich gelten und diesen

Daten – vor dem Hintergrund der in Art. 350 ff. des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgesehenen internationalen

polizeilichen Zusammenarbeit – grosse Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zukommen

würden.

3.2.3

Diesen

Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. Von Bedeutung ist zudem,

dass es sich bei INTERPOL-Auskünften nicht um Urteile handelt, die begründet

werden müssen. Mit Anfrage vom 25. Oktober 2019 ersuchte die

Staatsanwaltschaft INTERPOL, einerseits zur Existenz der D____ und zu deren

Eintragung im sri-lankischen Handelsregister in den Kalenderjahren 2010 bis

2012.

Auskunft zu geben und andererseits unter Abklärung der Personalien und

Nationalität des Beschwerdegegners mitzuteilen, ob der Beschwerdegegner mit dem

fraglichen, im FORM 15 genannten Director und Shareholder

identisch sei. Mit Auskunft vom 16. Dezember 2019 hat INTERPOL auf

alle ihr gestellten Fragen geantwortet. Der Vorwurf einer mangelnden Begründung

seitens INTERPOL zielt deshalb ins Leere.

3.3

3.3.1

Des

Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass im Einzelfall an

einer INTERPOL-Auskunft und der zugrundeliegenden Verarbeitung der Daten

durchaus Zweifel angebracht sein könnten, woraufhin sich ein Prüfverfahren im

Sinne von Art. 128 Ziff. 2 INTERPOL-Vorschriften aufdränge. Gemäss dieser

Vorschrift wendet sich das Generalsekretariat von INTERPOL «an das betroffene

Nationale Zentralbüro mit der Bitte um Klärung oder um Übermittlung weiterer

Daten», wenn Zweifel bestehen, «dass die Vorgaben für die Datenverarbeitung

eingehalten wurden». Der Beschwerdeführer bringt vor, solche Zweifel seien angebracht,

denn eine Personenidentität zwischen der im Aktienbuch der D____ eingetragenen

Person und dem Beschwerdegegner liege auf der Hand.

3.3.2

Dabei

verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Identität des dreiteiligen

Namens der auf dem FORM 15 als Direktor und Aktionär aufgeführten Person und

den Vornamen des Beschwerdegegners. Trotz unterschiedlicher Schreibweisen der

Namen – im Gegensatz zu «[...]», dem Vornamen des beschuldigten Beschwerdegegners

gemäss Schweizer Akten, ist die fragliche Person auf dem FORM 15 mit dem Zusatz

eines «h» als «[...]» und ohne den Hauptnamen «[...]» aufgeführt – sei

davon auszugehen, dass es sich um dieselbe Person handle. Die sich vom Namen

des Beschwerdegegners unterscheidende Schreibweise des Namens auf dem FORM 15 sei

vor dem Hintergrund grundsätzlich bestehender Unterschiede in Sprache, Schrift,

Namensbildung und Namensführung zwischen Sri Lanka und der Schweiz zu betrachten.

Hierfür verweist der Beschwerdeführer auf eine von der Universität Moratuwa in Sri

Lanka veröffentlichte Dissertation, wonach «Namen auf Singhalesisch

unterschiedliche Schreibweisen haben» könnten, «wobei sich das Problem beim

Übersetzen der Namen zwischen den Sprachen und Schriften akzentuiere» (Fernando S.C., Inexact Matching of

Proper Names in Sinhala, Diss. Moratuwa 2007; online publiziert auf http://dl.lib.mrt.ac.lk/handle/123/666?show=full

[zuletzt besucht am 4. September 2020]). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits

macht geltend, dabei werde ausser Betracht gelassen, dass bei dem auf dem FORM

15.

gelisteten Aktionär und Gesellschaftsführer der Namensteil «[...]» gänzlich

fehle. Dagegen führt der Beschwerdeführer eine weitere Internetquelle an und

macht geltend, «dass das Weglassen bestimmter Namensteile, welche auf eine

bestimmte Clan- oder Kastenzugehörigkeit hinweisen, in Sri Lanka gängig sei» (unbekannte

Autorschaft, «Guide on Names and Naming Practices», S. 52,

Ziff. 26.2, auffindbar unter https://www.fbiic.gov/public/2008/nov/Naming_practice_guide_UK_2006.pdf

[zuletzt besucht am 4. September 2020]).

3.3.3

Der

Beschwerdeführer macht ferner geltend, die gelisteten Basler Adressen des als Aktionär

und Direktor des fraglichen Unternehmens aufgeführten «C____» liessen den

Schluss zu, dass es sich dabei um den beschuldigten Beschwerdegegner handle,

«zumal in Basel keine Personen mit dem auch in Sri Lanka einmaligen Namen C____

oder mit einem sehr ähnlichen Namen angemeldet sein dürften». Diese Vermutung

der Personenidentität werde dadurch verstärkt, dass die im FORM 15 vermerkte

Adresse des fraglichen Aktionärs «[...] Basel, Switzerland» mit dem damaligen

Sitz der am 18. Januar 2008 erloschenen E____ (CHE-[...]), deren

Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte gewesen sei, übereinstimme.

3.3.4

Zunächst

ist betreffend das Prüfverfahren gemäss Art. 128 Ziff. 2 INTERPOL-Vorschriften,

welches nach Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend eingeleitet werden müsse,

festzuhalten, dass diese Bestimmung im Falle des zweifelhaften Vorgehens im

Rahmen von Datenverarbeitungen zwar eine allfällige Überprüfung durch das INTERPOL-Generalsekretariat

vorsieht, das entsprechende Prüfverfahren jedoch nicht als Instrument des Rechtsschutzes

im Individualfall ausgestaltet ist. Vielmehr handelt sich dabei um einen

Kontrollmechanismus, der einen ordnungsgemässen Ablauf der Datenverarbeitung

und -übermittlung zwischen den verschiedenen Nationalen Zentralbüros und

anderen INTERPOL-Akteuren sicherstellen soll. Erfolgt wie im vorliegenden Fall

eine direkte Kommunikation in Form von Nachrichten zwischen zwei Nationalen

Zentralbüros der INTERPOL, obliegt es diesen Akteuren und den involvierten

nationalen Einrichtungen, die Datenqualität vor deren Verwendung zu überprüfen (vgl.

Art. 9, 12 und 63 INTERPOL-Vorschriften).

3.3.5

Der

Beschwerdeführer mutmasst, der beschuldigte Beschwerdegegner treibe durch die

Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen bzw. Weglassen von Namensteilen ein

Verwirrspiel. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass der Namensteil «[...]»

vom Beschuldigten stets verwendet worden sei, wie dies dem Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2008 sowie dem vom

Beschwerdeführer eingereichten Handelsregisterauszug betreffend die ehemals vom

Beschwerdegegner geführte «[...]» zu entnehmen sei. Aus der INTERPOL-Auskunft

vom 16. Dezember 2019 geht hervor, dass der Beschwerdegegner auch in

Sri Lanka gleichermassen mit dem vollständigen Namen, d. h. inklusive des

Namensteils «[...]», registriert ist.

In Bezug auf die

Argumentation des Beschwerdeführers betreffend eine von der schweizerischen

abweichende sri-lankische Namensführung ist zunächst festzuhalten, dass sich

die von ihm zitierten Internetquellen zwar auf die Namensbildung und

Namensführung in Sri Lanka, aber ausschliesslich auf diejenigen in

singhalesischer Sprache beziehen. Im Gegensatz dazu enthalten die Ausführungen

zur Namensbildung/-führung in Sri Lanka für die tamilische Sprache gerade keine

Hinweise für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte «Weglassen bestimmter

Namensteile, welche auf eine bestimmte Clan- oder Kastenzugehörigkeit

hinweisen» (vgl. unbekannte Autorschaft, «Guide on Names and Naming

Practices», S. 54 f., Ziff. 26.9 ff., a. a. O.). Diese

Überlegungen des Beschwerdeführers betreffend die Namensführung können für den

vorliegend zu beurteilenden tamilischen Namensteil «[...]», welcher im FORM 15

bei der fraglichen Person keine Erwähnung findet, nicht ohne Weiteres

übertragen werden. Wäre dem so, ist sodann nicht ersichtlich, weshalb der

beschuldigte Beschwerdegegner auch bei den sri-lankischen Behörden mit

denselben Vor- und Nachnamen wie in der Schweiz registriert ist.

Bezüglich der

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einmaligkeit des Namens des

Beschuldigten und der Ähnlichkeit der Firmen «[...]», «[...]» und «[...]»,

weshalb vorliegend die Personenidentität angenommen werden müsse, gilt es zunächst

festzuhalten, dass sowohl der Vorname «[...]» bzw. «[...]» wie auch «[...]» bei

einer Eingabe in eine Suchmaschine des Internets gleich zu mehreren Treffern führen

und eine Vielzahl von Personen anzeigen, welche diesen Namen nebst anderen

tragen (vgl. bspw. die Suchergebnisse für «[...]» bzw. «[...]» unter [...] oder

für «[...]» unter [...] [alle zuletzt besucht am 4. September 2020]). Diese

Ergebnisse zeigen, dass die drei Vornamen des beschuldigten Beschwerdegegners

offensichtlich weit verbreitet sind. Ebenso ergibt auch eine Firmensuche im

Zefix, dem Zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass

unterschiedliche Gesellschaften in der Schweiz die Teilbezeichnung «[...]» bzw.

«[...]» oder «[...]» bzw. «[...]» in ihren Firmen enthalten oder dies zumindest

in der Vergangenheit taten ([...]). Auch hierbei scheint es sich um beliebte Bezeichnungen

zu handeln, welche für Unternehmen verwendet werden.

3.3.6

Anders

als bei der INTERPOL-Auskunft handelt es sich beim FORM 15 um ein

Formular, welches von Gesellschaften offensichtlich jährlich zuhanden der

Behörden ausgefüllt werden muss. Das Formular wurde vorliegend von einem

Dispositiv

Beratungsunternehmen ausgefüllt bzw. unterzeichnet. Es handelt sich demnach um

eine rein private Erklärung. Von INTERPOL bestätigt wurden ausschliesslich die

Angaben auf dem Formular, wonach «[...]» am [...] registriert wurde und seit [...]

«[...]» heisst. Im Übrigen wurde von INTERPOL lediglich wiedergegeben, was auf

dem Formular steht («…Please be informed that Form 15… indicates that…»). Über

die Validität der Angaben im Formular namentlich zu den Personen wird damit von

INTERPOL keine Aussage gemacht, auch keine indirekte.

Die

Verlässlichkeit dieser privaten Erklärung wird durch verschiedene Aspekte

geschmälert. Zunächst wird zweimal ein «C____» mit unterschiedlichen Adressen

in Basel aufgeführt. Einmal handelt es sich um einen «director» und einmal um

einen «shareholder». Die Domiziladresse des Aktieninhabers entspricht der Adresse

eines Geschäfts namens «[...]», in welchem der Beschwerdegegner vom 10. Mai

2001 bis zur Löschung der Gesellschaft am 14. Januar 2008 Gesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war (act 3/2). Das Formular datiert

demgegenüber vom Februar 2017.

Die

Domiziladresse des Direktors mit den gleichen drei (Vor)Namen (identisch mit

denjenigen des Beschwerdegegners) entspricht ebenfalls der Adresse eines Geschäfts

namens «[...]» in Basel. Allerdings handelt es sich dabei um ein

Einzelunternehmen, das nicht dem Beschwerdegegner gehört, sondern einer F____

(Ausdruck anhand der Firmennummer in der Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft).

3.4

3.4.1 Zusammenfassend

lässt sich dem FORM 15, worauf der Beschwerdeführer seine Erkenntnisse und

Strafanzeige stützt, nicht auf annähernd verlässliche Weise entnehmen, dass der

beschuldigte Beschwerdegegner im Jahr 2011 an der in Sri Lanka domizilierten D____

finanziell beteiligt gewesen sei.

3.4.2 Der

Verdacht des Beschwerdeführers, für den vorliegenden Fall relevante

Vermögenswerte seien durch den Beschwerdegegner vor dem Betreibungsamt

verheimlicht und nach Sri Lanka beiseitegeschafft worden, lässt sich somit

nicht erhärten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht folgert, kann dem

Beschwerdegegner aus den Erkenntnissen der von ihr getätigten Nachforschungen D____

zugeordnet werden. Somit liegen auch keine konkreten deliktsrelevanten

Anhaltspunkte als Grundlage vor, um einen tauglichen Anfangsverdacht

festzustellen, der die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Selbst

wenn – abweichend von der INTERPOL-Auskunft und vom vorliegenden Ergebnis – eine

solche Beteiligung des Beschwerdegegners am fraglichen Unternehmen angenommen

würde, sind in zeitlicher Hinsicht gestützt darauf keine Rückschlüsse auf ein

strafrechtlich relevantes Verheimlichen bzw. Beiseiteschaffen im Sinne von

Art. 163 StGB im massgeblichen Zeitpunkt des Pfändungslaufs im Jahr

2011 möglich (vgl. hierzu Hagenstein, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

Schweizerische Strafprozessordnung, a. a. O. Art. 163 N 66,

wonach der letzte mögliche Zeitpunkt für die Begehung von strafbaren Handlungen

nach Art. 163 StGB «grundsätzlich das Ende des betroffenen

Zwangsvollstreckungsverfahrens» ist.). Offengelassen werden kann vorliegend, ob

dadurch eine allfällig veränderte zivilrechtliche Ausgangslage anzunehmen wäre.

Für den Beschwerdeausgang entscheidend ist, dass bei dieser Ausgangslage im

Rahmen eines Strafverfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des

Beschuldigten vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs zu erwarten wäre. Zusammenfassend

ist im vorliegenden Fall damit auch keine Verletzung des aus dem

Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» feststellbar.

3.5 Die mit Verfügung vom 10. Januar 2020

angeordnete Nichtanhandnahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erweist

sich damit als rechtmässig und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Es bleibt

abschliessend über die Kosten zu befinden.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) dem Beschwerdeführer mit einer Gebühr von CHF 1'000.–

aufzuerlegen. Diese ist mit dem vom Beschwerdeführer am 19. Juni 2020

bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– zu verrechnen.

4.2

4.2.1 Nach

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person

Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das

Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1

StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren

zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016

E. 4.2). Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429

Abs. 2 lit. a StPO gelten qua Verweis von Art. 310

Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung.

4.2.2 Dem

Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren zufolge Bewilligung der amtlichen

Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels

Einreichens einer Kostennote ist der Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint

angesichts der knapp gehaltenen Eingaben ein geschätzter Aufwand von zwei

Stunden. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss der Stundenansatz von CHF 200.–

(Art. 135 StPO). Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 400.– (inkl.

Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 430.80.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Diese wird mit dem bereits

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung inkl. Auslagen von CHF 400.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, somit insgesamt CHF 430.80 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Gabriella Matefi MLaw Gayathri

Sritharan

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung

kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).