BES.2020.100
Verlängerung der Beweisantragsfrist; Ausübung Wahlrecht betreffend amtliche Verteidigung
9. Juli 2020Deutsch10 min
wegen des Verdachts auf versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.100
ENTSCHEID
vom 9.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Mai 2020
betreffend Verlängerung der
Beweisantragsfrist; Ausübung Wahlrecht bezüglich amtlicher Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand (eventualiter versuchte schwere Körperverletzung), Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 4.
Mai 2020 verlängerte die zuständige Staatsanwältin die Frist zur Einreichung
von Beweisanträgen letztmalig bis zum 4. Juni 2020. Gleichzeitig teilte sie dem
Beschwerdeführer mit, dass er innerhalb derselben Frist eine neue Verteidigung
zu bezeichnen habe, ansonsten von Amtes wegen eine Vertretung bestellt werde.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 18. Mai 2020, mit der A____
beantragt, die streitgegenständliche Verfügung unter Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
Strafverfahren ohne Beizug eines amtlichen Verteidigers fortzuführen und «Sinne
von Abs. 4, die rechtswidrig erhoben Beweise aus der Verfahrensakte zu
entfernen und zu vernichten» (Ziff. 1). Zudem sei festzustellen, dass die
Staatsanwaltschaft Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) in Verbindung mit Art. 8 EMRK willkürlich verletzt habe (Ziff. 2) und
der Beschwerdeführer als Verstoss gegen Art. 3 EMRK während der Festnahme durch
Organe der Polizei gefoltert worden sei (Ziff. 3). Ferner sei eine
mündliche Verhandlung am Beschwerdegericht durchzuführen (Ziff. 4) und eine
Strafuntersuchung gemäss Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gegen
den «psychiatrischen Sachverständigen B____» und seine «Tatkomplizin C____» zu
eröffnen (Ziff. 5). Nachdem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde und der Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 eine
weitere Eingabe eingereicht hatte, liess sich die Staatsanwaltschaft mit
Stellungnahme vom 17. Juni 2020 bezüglich des Antrags, die notwendige
Verteidigung aufzuheben, vernehmen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 30. Juni
2020 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten und der Akten des
Berufungsverfahrens [...]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung grundsätzlich ein
rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung (Art. 382
Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Die
angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020 enthält unter anderem eine letztmalige
Fristverlängerung zur Einreichung von Beweisanträgen, welche mit dem
Beschleunigungsgebot begründet wird. Inwiefern der Beschwerdeführer durch diese
Fristverlängerung einen Rechtsnachteil erleiden soll, wird nicht ansatzweise dargelegt
und ist auch nicht ersichtlich, zumal dem Beschwerdeführer (bzw. der
einzusetzenden amtlichen Verteidigung [vgl. dazu nachfolgend E. 2]) dadurch
gerade ermöglicht wird, jene Beweise zu nennen, die seiner Meinung nach noch
abzunehmen sind (vgl. dazu Ziff. 12 der Beschwerdeschrift). Darüber hinaus
wurde die Beweisantragsfrist bereits einmal verlängert und können Beweisanträge
auch noch nach Überweisung der Anklage ans Gericht gestellt werden. Hinsichtlich
dieses Aspekts ist mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
1.3
Anfechtungsobjekt
bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2020. Es kann im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nur überprüft werden, ob die
Staatsanwaltschaft A____ zurecht eine letztmalige Frist zwecks Bezeichnung
einer neuen Verteidigung gesetzt hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es
seien «rechtswidrig erhobene Beweise» aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu
vernichten, bezieht sich dieser Antrag genauso wie die in der Beschwerdeschrift
angeführten Aspekte betreffend den materiellen Tatvorwurf nicht auf die
angefochtene Verfügung. Dasselbe gilt für die Rüge, dass die unvollständigen
Akten chaotisch sortiert seien und auch kein Aktenverzeichnis bestehe, zumal sich
der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Verfahrensleitung (aktuell die
Staatsanwaltschaft) zu wenden hat. Schliesslich bilden auch die Strafanzeigen
gegen Organe der Polizei (Rechtsbegehren Ziff. 3) und gegen den psychiatrischen
Sachverständigen sowie die Staatsanwältin (Rechtsbegehren Ziff. 5), welche
zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurden, nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Da diese Aspekte weder einzeln noch in
ihrer Gesamtheit einen Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung haben, ist
auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
einzutreten.
1.4
1.4.1
Gemäss
Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde grundsätzlich in einem schriftlichen
Verfahren behandelt. Die Verfahrensleitung kann von Amtes wegen oder auf Antrag
einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Insofern besteht
kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 197 N 1). Eine solche kann
namentlich dann durchgeführt werden, wenn der persönliche Eindruck des
Beschwerdeführers für die Entscheidfindung von wesentlicher Bedeutung ist (BGer
6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 397 N 1).
1.4.2
Der
Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in casu ausreichend darlegen. Zudem
ist nicht ersichtlich bzw. macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, welche
es rechtfertigen würden, ausnahmsweise vom Grundsatz der Schriftlichkeit des
Beschwerdeverfahrens abzuweichen, zumal die Vorfälle anlässlich seiner
Festnahme vom 16. Februar 2018 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es für die Entscheidfindung
notwendig erschiene, dass sich das Beschwerdegericht einen persönlichen
Eindruck von A____ verschafft.
1.5
Zusammenfassend
ist «lediglich» auf die frist- und formgerecht erhobenen Rügen in Bezug auf die
Fristsetzung zur Bezeichnung einer neuen Verteidigung einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Fortbestehen einer
amtlichen Verteidigung. Er werde von seinem ehemaligen Verteidiger, D____, bereits
ausreichend juristisch beraten. Bei einem amtlichen Verteidiger gehe er davon
aus, dass dieser als Spitzel der Justiz fungiere.
2.2
Mit der Aufforderung eine neue Verteidigung zu bezeichnen, wird der Vorgabe von
Art. 133 Abs. 2 StPO nachgelebt, wonach bei der Bestellung der amtlichen
Verteidigung «nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person» zu
berücksichtigen sind. Grundlage dafür ist, dass die beschuldigte Person die
Notwendigkeit einer Verteidigung anerkennt und gestützt darauf einen
Vertretungswunsch äussert. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass der am
27.
Februar 2018 eingesetzte amtliche Verteidiger, E____, am 26. Juni 2018 um
Entlassung aus der amtlichen Verteidigung bat. Gegen die hierauf folgende
Aufforderung der Staatsanwaltschaft, eine neue Verteidigung zu bezeichnen,
erhob A____ (ebenfalls) Beschwerde. Er machte schon dort geltend, dass er keine
amtliche Verteidigung benötige. Es läge ein Bagatellfall vor und er werde
ausreichend juristisch beraten. Die Beschwerde wurde durch das Appellationsgericht
am 23. Oktober 2018 mit Entscheid BES.2018.136 abgewiesen. Das Appellationsgericht
kam in Erwägung 2.3 zu folgendem Schluss:
«Im vorliegenden Fall bestehen gewisse Indizien für eine psychische
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Staatsanwaltschaft
dazu veranlasst sah, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung vom 27. Februar 2018, act. 5, S. 8 ff.). Der
Umfang dieser Begutachtung beinhaltet nicht nur die Abklärung einer psychischen
Störung, einer Suchtmittelabhängigkeit sowie einer allfälligen daraus
resultierenden verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
des dem Strafverfahren zugrundeliegenden Vorfalles, sondern auch eine
Beurteilung, ob diese psychischen Beeinträchtigungen weiterhin bestehen und aus
psychiatrischer Sicht Massnahmen indiziert seien (Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung vom 27. Februar 2018, act. 5, S. 10 f.). In Anbetracht dieses
Umstandes bestehen begründete Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer infolge
seines psychischen Zustands dazu in der Lage ist, seine
Verteidigungsmöglichkeiten und Verfahrensrechte ohne entsprechende Verteidigung
ausreichend wahrzunehmen, womit ein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss
Art. 130 lit. c StPO vorliegt».
Das
Bundesgericht hat eine gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhobene
Beschwerde mit Entscheid 1B_9/2019 vom 14. Januar 2019 abgewiesen.
2.3
Der
Beschwerdeführer hat am 12. März 2018 eine «Willenserklärung» unterzeichnet,
wonach er sich einer Begutachtung verweigern werde und die möglichen
strafrechtlichen Konsequenzen erdulden würde. Das von der Staatsanwaltschaft in
Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten konnte nicht erstellt werden. In
seiner Stellungnahme vom 15. November 2019 zur Frage, ob ein Aktengutachten
möglich sei, berichtet der Sachverständige, B____, über seine vergeblichen
Versuche, mit dem Beschwerdeführer eine Exploration durchzuführen. In
psychiatrischer Hinsicht stellt er fest, dass A____ offenbar zeitweise mit «Concerta»
behandelt worden sei, einem Medikament zur Behandlung einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Eine entsprechende
Testung liege aber nicht vor, weshalb das Vorliegen dieser Störung nicht klar
bestätigt werden könne. Unklar sei auch, ob eine andere psychische Störung
vorliege. Das Verhalten des Beschwerdeführers wirke sehr auffällig.
Entsprechend müsse an eine mögliche Persönlichkeitsstörung gedacht werden.
Gewisse Verhaltensweisen könnten auf strategischen Überlegungen beruhen,
möglicherweise aber auch auf dissoziale Persönlichkeitsanteile hinweisen.
ADHS-Patienten hätten ein erhöhtes Risiko, eine Persönlichkeitsstörung zu
entwickeln. Theoretisch sei es aber auch denkbar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
gegenüber dem Gutachter und im Begutachtungsprozess rein situativ sei und sonst
im Leben nicht gezeigt würde. Zur Schuldfähigkeit liessen sich keine
abschliessenden Aussagen machen. Theoretisch sei es möglich, dass die
vorgeworfenen Delikte mit Alkoholeinfluss oder einer psychotischen Phase,
ausgelöst durch «Concerta», in Zusammenhang stünden. Es fänden sich allerdings
keine Hinweise für das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik.
2.4
2.4.1
Die
Situation bezüglich der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung hat sich seit
dem Beschwerdeentscheid vom 23. Oktober 2018 nicht verändert. Es kann aufgrund
der Stellungnahme des Gutachters nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine
Verteidigungsmöglichkeiten und Verfahrensrechte ausreichend wahrzunehmen. Im
Zweifel muss ihm deshalb nach wie vor eine notwendige Verteidigung zur Seite
gestellt werden, zumal der Beschwerdeführer offenbar selber davon ausgeht, dass
eine solche zu bestellen ist (E-Mail vom 31. Januar 2020 [Akten Band 1 nach 84.11]).
Der [...] seines selbst gewählten amtlichen Verteidigers [...] ändert an der Notwendigkeit
der Verteidigung nichts. Wie schon im Entscheid vom 23. Oktober 2018
festgehalten, muss die notwendige Verteidigung – wenn deren Voraussetzungen
vorliegen – auch gegen den Willen der verteidigten Person angeordnet und
bestimmt werden (Ruckstuhl, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 1, 30).
2.4.2
Inwiefern
die Frist zur Nennung einer Verteidigung zu kurz bemessen wäre, ist nicht ersichtlich.
Ebenso ist nicht erkennbar, weswegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6
EMRK) bzw. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt
worden sein soll (Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Davon, dass es – wie in der
Replik vom 30. Juni 2020 behauptet – mit einem fairen Verfahren gemäss Art 6.
EMRK nicht vereinbar sein soll, aufgrund von Versäumnissen der
Staatsanwaltschaft auf eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu
verzichten und gleichzeitig aufgrund angeblicher mangelnder Erkenntnisse über
die psychische Gesundheit eine amtliche Verteidigung zu bestellen, kann angesichts
der dauerhaften Weigerung des Beschwerdeführers, sich psychiatrisch begutachten
zu lassen, keine Rede sein. Weitere Ausführungen erübrigen sich folglich. Dasselbe
gilt für die in Ziff. 7 der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 18 EMRK in
Verbindung mit Art. 6 EMRK.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2
des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG
154.810]) auf CHF 1’000.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.