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Entscheid

BES.2020.100

Verlängerung der Beweisantragsfrist; Ausübung Wahlrecht betreffend amtliche Verteidigung

9. Juli 2020Deutsch10 min

wegen des Verdachts auf versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.100

ENTSCHEID

vom 9.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. Mai 2020

betreffend Verlängerung der

Beweisantragsfrist; Ausübung Wahlrecht bezüglich amtlicher Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts auf versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand (eventualiter versuchte schwere Körperverletzung), Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 4.

Mai 2020 verlängerte die zuständige Staatsanwältin die Frist zur Einreichung

von Beweisanträgen letztmalig bis zum 4. Juni 2020. Gleichzeitig teilte sie dem

Beschwerdeführer mit, dass er innerhalb derselben Frist eine neue Verteidigung

zu bezeichnen habe, ansonsten von Amtes wegen eine Vertretung bestellt werde.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 18. Mai 2020, mit der A____

beantragt, die streitgegenständliche Verfügung unter Kosten- und

Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das

Strafverfahren ohne Beizug eines amtlichen Verteidigers fortzuführen und «Sinne

von Abs. 4, die rechtswidrig erhoben Beweise aus der Verfahrensakte zu

entfernen und zu vernichten» (Ziff. 1). Zudem sei festzustellen, dass die

Staatsanwaltschaft Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101) in Verbindung mit Art. 8 EMRK willkürlich verletzt habe (Ziff. 2) und

der Beschwerdeführer als Verstoss gegen Art. 3 EMRK während der Festnahme durch

Organe der Polizei gefoltert worden sei (Ziff. 3). Ferner sei eine

mündliche Verhandlung am Beschwerdegericht durchzuführen (Ziff. 4) und eine

Strafuntersuchung gemäss Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gegen

den «psychiatrischen Sachverständigen B____» und seine «Tatkomplizin C____» zu

eröffnen (Ziff. 5). Nachdem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur

Kenntnisnahme zugestellt wurde und der Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 eine

weitere Eingabe eingereicht hatte, liess sich die Staatsanwaltschaft mit

Stellungnahme vom 17. Juni 2020 bezüglich des Antrags, die notwendige

Verteidigung aufzuheben, vernehmen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 30. Juni

2020 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten und der Akten des

Berufungsverfahrens [...]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung grundsätzlich ein

rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung (Art. 382

Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Die

angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020 enthält unter anderem eine letztmalige

Fristverlängerung zur Einreichung von Beweisanträgen, welche mit dem

Beschleunigungsgebot begründet wird. Inwiefern der Beschwerdeführer durch diese

Fristverlängerung einen Rechtsnachteil erleiden soll, wird nicht ansatzweise dargelegt

und ist auch nicht ersichtlich, zumal dem Beschwerdeführer (bzw. der

einzusetzenden amtlichen Verteidigung [vgl. dazu nachfolgend E. 2]) dadurch

gerade ermöglicht wird, jene Beweise zu nennen, die seiner Meinung nach noch

abzunehmen sind (vgl. dazu Ziff. 12 der Beschwerdeschrift). Darüber hinaus

wurde die Beweisantragsfrist bereits einmal verlängert und können Beweisanträge

auch noch nach Überweisung der Anklage ans Gericht gestellt werden. Hinsichtlich

dieses Aspekts ist mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

1.3

Anfechtungsobjekt

bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2020. Es kann im

vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nur überprüft werden, ob die

Staatsanwaltschaft A____ zurecht eine letztmalige Frist zwecks Bezeichnung

einer neuen Verteidigung gesetzt hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es

seien «rechtswidrig erhobene Beweise» aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu

vernichten, bezieht sich dieser Antrag genauso wie die in der Beschwerdeschrift

angeführten Aspekte betreffend den materiellen Tatvorwurf nicht auf die

angefochtene Verfügung. Dasselbe gilt für die Rüge, dass die unvollständigen

Akten chaotisch sortiert seien und auch kein Aktenverzeichnis bestehe, zumal sich

der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Verfahrensleitung (aktuell die

Staatsanwaltschaft) zu wenden hat. Schliesslich bilden auch die Strafanzeigen

gegen Organe der Polizei (Rechtsbegehren Ziff. 3) und gegen den psychiatrischen

Sachverständigen sowie die Staatsanwältin (Rechtsbegehren Ziff. 5), welche

zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurden, nicht

Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Da diese Aspekte weder einzeln noch in

ihrer Gesamtheit einen Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung haben, ist

auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht

einzutreten.

1.4

1.4.1

Gemäss

Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde grundsätzlich in einem schriftlichen

Verfahren behandelt. Die Verfahrensleitung kann von Amtes wegen oder auf Antrag

einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Insofern besteht

kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 197 N 1). Eine solche kann

namentlich dann durchgeführt werden, wenn der persönliche Eindruck des

Beschwerdeführers für die Entscheidfindung von wesentlicher Bedeutung ist (BGer

6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2; Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 397 N 1).

1.4.2

Der

Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in casu ausreichend darlegen. Zudem

ist nicht ersichtlich bzw. macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, welche

es rechtfertigen würden, ausnahmsweise vom Grundsatz der Schriftlichkeit des

Beschwerdeverfahrens abzuweichen, zumal die Vorfälle anlässlich seiner

Festnahme vom 16. Februar 2018 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bilden und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es für die Entscheidfindung

notwendig erschiene, dass sich das Beschwerdegericht einen persönlichen

Eindruck von A____ verschafft.

1.5

Zusammenfassend

ist «lediglich» auf die frist- und formgerecht erhobenen Rügen in Bezug auf die

Fristsetzung zur Bezeichnung einer neuen Verteidigung einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Fortbestehen einer

amtlichen Verteidigung. Er werde von seinem ehemaligen Verteidiger, D____, bereits

ausreichend juristisch beraten. Bei einem amtlichen Verteidiger gehe er davon

aus, dass dieser als Spitzel der Justiz fungiere.

2.2

Mit der Aufforderung eine neue Verteidigung zu bezeichnen, wird der Vorgabe von

Art. 133 Abs. 2 StPO nachgelebt, wonach bei der Bestellung der amtlichen

Verteidigung «nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person» zu

berücksichtigen sind. Grundlage dafür ist, dass die beschuldigte Person die

Notwendigkeit einer Verteidigung anerkennt und gestützt darauf einen

Vertretungswunsch äussert. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass der am

27.

Februar 2018 eingesetzte amtliche Verteidiger, E____, am 26. Juni 2018 um

Entlassung aus der amtlichen Verteidigung bat. Gegen die hierauf folgende

Aufforderung der Staatsanwaltschaft, eine neue Verteidigung zu bezeichnen,

erhob A____ (ebenfalls) Beschwerde. Er machte schon dort geltend, dass er keine

amtliche Verteidigung benötige. Es läge ein Bagatellfall vor und er werde

ausreichend juristisch beraten. Die Beschwerde wurde durch das Appellationsgericht

am 23. Oktober 2018 mit Entscheid BES.2018.136 abgewiesen. Das Appellationsgericht

kam in Erwägung 2.3 zu folgendem Schluss:

«Im vorliegenden Fall bestehen gewisse Indizien für eine psychische

Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Staatsanwaltschaft

dazu veranlasst sah, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Auftrag zur

psychiatrischen Begutachtung vom 27. Februar 2018, act. 5, S. 8 ff.). Der

Umfang dieser Begutachtung beinhaltet nicht nur die Abklärung einer psychischen

Störung, einer Suchtmittelabhängigkeit sowie einer allfälligen daraus

resultierenden verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt

des dem Strafverfahren zugrundeliegenden Vorfalles, sondern auch eine

Beurteilung, ob diese psychischen Beeinträchtigungen weiterhin bestehen und aus

psychiatrischer Sicht Massnahmen indiziert seien (Auftrag zur psychiatrischen

Begutachtung vom 27. Februar 2018, act. 5, S. 10 f.). In Anbetracht dieses

Umstandes bestehen begründete Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer infolge

seines psychischen Zustands dazu in der Lage ist, seine

Verteidigungsmöglichkeiten und Verfahrensrechte ohne entsprechende Verteidigung

ausreichend wahrzunehmen, womit ein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss

Art. 130 lit. c StPO vorliegt».

Das

Bundesgericht hat eine gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhobene

Beschwerde mit Entscheid 1B_9/2019 vom 14. Januar 2019 abgewiesen.

2.3

Der

Beschwerdeführer hat am 12. März 2018 eine «Willenserklärung» unterzeichnet,

wonach er sich einer Begutachtung verweigern werde und die möglichen

strafrechtlichen Konsequenzen erdulden würde. Das von der Staatsanwaltschaft in

Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten konnte nicht erstellt werden. In

seiner Stellungnahme vom 15. November 2019 zur Frage, ob ein Aktengutachten

möglich sei, berichtet der Sachverständige, B____, über seine vergeblichen

Versuche, mit dem Beschwerdeführer eine Exploration durchzuführen. In

psychiatrischer Hinsicht stellt er fest, dass A____ offenbar zeitweise mit «Concerta»

behandelt worden sei, einem Medikament zur Behandlung einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Eine entsprechende

Testung liege aber nicht vor, weshalb das Vorliegen dieser Störung nicht klar

bestätigt werden könne. Unklar sei auch, ob eine andere psychische Störung

vorliege. Das Verhalten des Beschwerdeführers wirke sehr auffällig.

Entsprechend müsse an eine mögliche Persönlichkeitsstörung gedacht werden.

Gewisse Verhaltensweisen könnten auf strategischen Überlegungen beruhen,

möglicherweise aber auch auf dissoziale Persönlichkeitsanteile hinweisen.

ADHS-Patienten hätten ein erhöhtes Risiko, eine Persönlichkeitsstörung zu

entwickeln. Theoretisch sei es aber auch denkbar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers

gegenüber dem Gutachter und im Begutachtungsprozess rein situativ sei und sonst

im Leben nicht gezeigt würde. Zur Schuldfähigkeit liessen sich keine

abschliessenden Aussagen machen. Theoretisch sei es möglich, dass die

vorgeworfenen Delikte mit Alkoholeinfluss oder einer psychotischen Phase,

ausgelöst durch «Concerta», in Zusammenhang stünden. Es fänden sich allerdings

keine Hinweise für das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik.

2.4

2.4.1

Die

Situation bezüglich der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung hat sich seit

dem Beschwerdeentscheid vom 23. Oktober 2018 nicht verändert. Es kann aufgrund

der Stellungnahme des Gutachters nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass

der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine

Verteidigungsmöglichkeiten und Verfahrensrechte ausreichend wahrzunehmen. Im

Zweifel muss ihm deshalb nach wie vor eine notwendige Verteidigung zur Seite

gestellt werden, zumal der Beschwerdeführer offenbar selber davon ausgeht, dass

eine solche zu bestellen ist (E-Mail vom 31. Januar 2020 [Akten Band 1 nach 84.11]).

Der [...] seines selbst gewählten amtlichen Verteidigers [...] ändert an der Notwendigkeit

der Verteidigung nichts. Wie schon im Entscheid vom 23. Oktober 2018

festgehalten, muss die notwendige Verteidigung – wenn deren Voraussetzungen

vorliegen – auch gegen den Willen der verteidigten Person angeordnet und

bestimmt werden (Ruckstuhl, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 1, 30).

2.4.2

Inwiefern

die Frist zur Nennung einer Verteidigung zu kurz bemessen wäre, ist nicht ersichtlich.

Ebenso ist nicht erkennbar, weswegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6

EMRK) bzw. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt

worden sein soll (Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Davon, dass es – wie in der

Replik vom 30. Juni 2020 behauptet – mit einem fairen Verfahren gemäss Art 6.

EMRK nicht vereinbar sein soll, aufgrund von Versäumnissen der

Staatsanwaltschaft auf eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu

verzichten und gleichzeitig aufgrund angeblicher mangelnder Erkenntnisse über

die psychische Gesundheit eine amtliche Verteidigung zu bestellen, kann angesichts

der dauerhaften Weigerung des Beschwerdeführers, sich psychiatrisch begutachten

zu lassen, keine Rede sein. Weitere Ausführungen erübrigen sich folglich. Dasselbe

gilt für die in Ziff. 7 der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 18 EMRK in

Verbindung mit Art. 6 EMRK.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die

Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2

des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG

154.810]) auf CHF 1’000.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.