BES.2020.102
Sistierung des Strafverfahrens
1. Juli 2021Deutsch17 min
Staatsanwaltschaft betreffend das Übernahmeersuchen zu gewähren und sei die Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.102
ENTSCHEID
vom 1.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführerin 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____
Beschwerdegegner 1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
D____
Beschwerdegegnerin 2
- unbekannt - Beschuldigte
2
E____
Beschwerdegegnerin 3
- unbekannt - Beschuldigte
3
F____
Beschwerdegegnerin 4
- unbekannt -
Beschuldigte 4
G____
Beschwerdegegner 5
- unbekannt - Beschuldigter
5
Gegenstand
Beschwerde gegen fünf Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Mai 2020
betreffend Sistierung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Die [...]
Staatsangehörige B____ (Beschwerdeführerin 2) reichte am
21. Juni 2012 gegen ihren Landsmann C____ (Beschuldigter 1)
Strafanzeige wegen Betrugs und Geldwäscherei ein. Die Anzeige steht im
Zusammenhang mit einer geplanten Investition (angebliches Recycling in [...]),
welche über die H____ mit Sitz in Basel hätte abgewickelt werden sollen. Es
handelt sich um ausländisches Geld, das für ein Projekt in [...] bestimmt war,
welches angeblich von der Schweiz aus hätte geleitet werden sollen.
Am
19. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.
Nachdem die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom
Appellationsgericht am 6. Juli 2015 gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft zur Vornahme weiterer Ermittlungen angewiesen worden war
(AGE BES.2014.138), erstattete am 2. Oktober 2015 auch die A____
(Beschwerdeführerin 1) Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 wegen aller in
Frage kommenden Delikte im Zusammenhang mit der Zahlung von EUR 250'000.–
vom 22. Februar 2010. Mit Eingabe vom 28. September 2019 ergänzten
die Beschwerdeführerinnen die Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 und
erstatteten zudem Anzeigen u.a. gegen D____ (Beschuldigte 2), E____
(Beschuldigte 3), F____ (Beschuldigte 4) sowie G____ (Beschuldigter 5) u.a.
wegen qualifizierter Geldwäscherei.
Auf Anfrage der
Beschwerdeführerinnen teilte die Staatsanwaltschaft diesen am 5. März 2020
mit, dass sie gegen die fünf in der Strafanzeige vom 28. September 2019
genannten Personen ebenfalls ein Strafverfahren wegen des Verdachts der
Geldwäscherei eingeleitet hat. Zudem wurden die Beschwerdeführerinnen um
Mitteilung gebeten, ob die Strafanzeige auch in [...] und / oder in [...]
anhängig gemacht wurde und wie der allfällige Verfahrensstand ist. Mit Eingabe
vom 3. April 2020 teilten die Beschwerdeführerinnen unter Einreichung eines
Briefs, einer Aktennotiz und einer in [...] Sprache verfassten Strafanzeige der
Staatsanwaltschaft mit, dass sowohl in [...] als auch in [...] Verfahren gegen
einige der Beschuldigten hängig sind.
Auf entsprechendes
Erbitten der Staatsanwaltschaft ersuchte das Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, am 27. April 2020 die [...] Behörden um Übernahme der
Strafverfolgung gegen die fünf Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft sistierte
in der Folge mit Verfügungen jeweils vom 11. Mai 2020 die Strafverfahren
gegen die fünf Beschuldigten.
Gegen diese Sistierungsverfügungen
erhoben die Beschwerdeführerinnen am 22. Mai 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung
der fünf Sistierungsverfügungen sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die
schweizerischen Verfahren erst dann zu sistieren, wenn seitens der [...]
Strafverfolgungsbehörden die bindende Zusage erfolge, dass die schweizerischen
Verfahren tatsächlich übernommen und fortgeführt würden. Ausserdem seien den
Beschwerdeführerinnen Einsicht in die Akten des Bundesamtes für Justiz und der
Staatsanwaltschaft betreffend das Übernahmeersuchen zu gewähren und sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör betreffend das
erfolgte Ersuchen zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerden. Mit Replik vom 6. Juli 2020 hielten die Beschwerdeführerinnen
an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Auf eine Vernehmlassung der
Beschuldigten wurde verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314
Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zur Beschwerde
legitimiert, ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die
Privatklägerschaft zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Als
Privatklägerinnen sind die Beschwerdeführerinnen durch die Sistierungen der
Strafverfahren in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert, weshalb sie
zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind.
1.2
Die
angefochtenen Verfügungen betreffen die von der Staatsanwaltschaft vereint
geführten Strafverfahren gegen die fünf Beschuldigten. Entsprechend dem Antrag
der Beschwerdeführerinnen sind die fünf Verfahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zusammenzulegen.
1.3
Mit
Verfügung des Verfahrensleiters vom 25. Mai 2020 wurde die
Staatsanwaltschaft um Zustellung der Verfahrensakten ersucht und mit Verfügung
vom 10. Juni 2020 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen die
Akteneinsicht gewährt. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen machte am 23. Juni
2020.
auf der Kanzlei des Appellationsgerichts von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Akteneinsicht in die Akten
des Bundesamtes für Justiz und der Staatsanwaltschaft betreffend das
Übernahmeersuchen (Rechtsbegehren 6) gegenstandslos geworden, weshalb
vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.
1.4
Auf
die ansonsten nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich
das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.
Die
Staatsanwaltschaft hat die angefochtenen Verfügungen damit begründet, dass
vorübergehende Verfahrenshindernisse bestünden. Da [...] seine eigenen
Staatsangehörigen nicht ausliefere, seien die [...] Behörden gemäss Art. 6
Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EAUe, SR 0.353.1)
vertraglich verpflichtet, die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten zu
übernehmen. Wenn die Verfolgung von Straftaten durch den ersuchten Staat
übernommen worden sei, sei es den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gemäss
Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG, SR 351.1) untersagt, weitere Massnahmen zu ergreifen,
solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt habe, dass er das Verfahren nicht
zu Ende führen könne bzw. wenn der Strafanspruch aufgrund des im ersuchten
Staat ergangenen Entscheides erloschen sei.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden. Ihnen sei weder vor dem Einreichen des Antrags der
Staatsanwaltschaft zuhanden des Bundesamtes für Justiz, noch vor dem Einreichen
des Ersuchens an die [...] Behörden durch das Bundesamt für Justiz, noch vor
Erlass der vorliegenden Sistierungsverfügungen die Möglichkeit einer
Stellungnahme eingeräumt worden. Dies sei insofern von Bedeutung, als dass
entsprechende Ersuchen nur zulässig seien, wenn im ausländischen Staat keine
Verjährung der Strafverfolgung eingetreten sei. Ob und wie dies geprüft worden
sei, sei unklar (Beschwerde, Ziff. 9).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet dem, das Procedere zur Stellung eines
Strafübernahmebegehrens richte sich nach dem IRSG. Gemäss Art. 25
Abs. 2 IRSG sei gegen Strafübernahmebegehren an das Ausland lediglich die
beschuldigte Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zur Beschwerde
berechtigt. Der Privatklägerschaft stehe demgegenüber kein Beschwerderecht zu.
Folglich sei die Staatsanwaltschaft weder verpflichtet gewesen, die
Beschwerdeführerinnen vorgängig anzuhören, noch ihnen das Rechtshilfebegehren
in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Komme hinzu, dass
Strafübernahmebegehren an die [...] Behörden nicht durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden,
sondern vom Bundesamt für Justiz gestellt würden (Beschwerdeantwort, S. 1
unten und 2 oben).
In ihrer Replik
bringen die Beschwerdeführerinnen vor, es treffe zwar zu, dass die
Privatklägerschaft kein Beschwerderecht gegen die Stellung eines
Strafübernahmebegehrens habe. Dies bedeute aber nicht, dass sie keinen Anspruch
darauf habe, von der Strafverfolgungsbehörde vorgängig angehört zu werden, wenn
diese plane, ein Strafübernahmebegehren zu stellen. Dies gebiete der Anspruch
Dispositiv
auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerinnen hätten demnach das Recht
gehabt, sich zum geplanten Strafübernahmebegehren an das Bundesamt für Justiz
zu äussern (Replik, Ziff. 1–3).
3.2 Die
Beschwerdeführerinnen haben als Parteien im Strafverfahren grundsätzlich einen Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch umfasst unter anderem das
Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1
lit. d StPO).
Die
Verfahrenssistierung nach Art. 314 Abs. 1 StPO stellt eine
Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar. Sie ist nicht endgültig, sondern
kann ohne Weiteres wieder aufgehoben werden. Da Art. 314 Abs. 5 StPO
für das Verfahren auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung verweist,
haben die Parteien vor der Sistierung keinen Anspruch darauf, angehört zu
werden. Die Parteien können das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren
wahrnehmen (Urteile des Bundesstrafgerichts BB.2012.42 vom 26. Juli 2012
E. 2.1, BB.2017.209 vom 28. März 2018 E. 2; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 314 N 20a).
Es ist demnach
nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der angefochtenen
Sistierungsverfügungen den Beschwerdeführerinnen nicht die Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt hatte. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen
wurde in dieser Hinsicht nicht verletzt.
3.3 Auch
der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen vor ihrem
Antrag an das Bundesamt für Justiz auf Ersuchen der [...] Behörden um Übernahme
der Strafverfahren nicht angehört hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar.
Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, richtet sich
– sofern keine staatsvertraglichen Regelungen einschlägig sind – sowohl das
Verfahren zur Stellung eines Strafübernahmebegehrens als auch der Rechtsschutz
im schweizerischen Rechtshilferecht in erster Linie nach den Bestimmungen des
IRSG. Nicht zur Anwendung kommen bei der Überprüfung schweizerischen Handelns
mit Rechtshilfebezug dagegen die Rechtsmittel der StPO. Die
IRSG-Rechtsschutzbestimmungen bilden grundsätzlich eine der StPO vorgehende lex
specialis (Gless/Schaffner,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N 5 f.).
In Bezug auf
Strafübernahmegesuche an ausländische Staaten haben die kantonalen
Strafbehörden gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG einen Antrag an das
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft
gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f.
IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den
jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der
Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder
eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen
blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig
ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende
Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in
Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG
N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt
lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine
Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich
die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG
N 16; Gless/Schaffner,
a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in
denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das
Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch
nicht (Unseld, a.a.O.,
Art. 91 IRSG N 15).
Es ist nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag
der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme
eingeladen wurden. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist
sich damit als unbegründet und der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die erfolgten
Anträge an das Bundesamt für Justiz zu gewähren, ist abzuweisen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Sistierung eines Strafverfahrens sei
erst zulässig, wenn der angefragte Staat die Strafverfolgung tatsächlich
übernehme. Es müsse feststehen, dass die Verfahren auch tatsächlich übernommen
würden (Beschwerde, Ziff. 10).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet, die [...] Behörden seien zur Verfahrensübernahme
staatsvertraglich verpflichtet. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die [...]
Behörden dieser Verpflichtung entziehen würden. Es sei daher schleierhaft,
weshalb mit der Sistierung des Strafverfahrens zugewartet werden solle, zumal
weitere Untersuchungsmassnahmen erneut auf dem Rechtshilfeweg im Ausland
vorgenommen werden müssten. Da entsprechende Handlungen voraussichtlich länger
dauern als bis zum Erhalt der Übernahmebestätigung, seien solche nicht mit Art. 89
Abs. 1 IRSG vereinbar (Beschwerdeantwort, S. 2).
Die
Beschwerdeführerinnen bringen dagegen replicando vor, auch wenn die [...]
Behörden grundsätzlich zur Verfahrensübernahme verpflichtet seien, sei es nicht
zulässig, vor der effektiven Übernahme der Strafverfolgung das Verfahren zu
sistieren. Es bestehe aufgrund eines neuen Gesetzes in [...], wonach für die
strafrechtliche Verfolgung von Betrugsdelikten ein rechtzeitiger Strafantrag
notwendig sei, die begründete Sorge, dass die [...] Behörden das Verfahren
übernehmen und sogleich einstellen würden. Eine Sistierung könne deshalb erst
dann erfolgen, wenn feststehe, dass die [...] Behörden ihrer Pflicht
nachgekommen seien und das Verfahren nicht eingestellt hätten (Replik,
Ziff. 4–6).
4.2 Die
Sistierung ist eine Zwischenverfügung, mit welcher eine Untersuchung, die bloss
vorübergehend nicht weitergeführt werden kann, einstweilen formell erledigt
wird. Der Fall wird nicht materiell abgeschlossen sondern bleibt bei der
sistierenden Behörde rechtshängig und muss später auf jeden Fall erledigt
werden, sei es durch Einstellung, Anklage oder Strafbefehl (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 314 N 1). Die Anwendungsfälle der Sistierung werden in Art.
314 Abs. 1 StPO geregelt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 5;
Omlin, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 314 StPO N 11). Ein Grund für die Sistierung des Verfahrens
können die in Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO genannten
vorübergehenden Verfahrenshindernisse sein. Ausserdem kann die
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO
eine Strafuntersuchung dann sistieren, wenn deren Ausgang von einem anderen
Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Die
Sistierung des Strafverfahrens rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn sich das
andere Verfahren tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken
kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich
erleichtert. Zudem setzt das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens
Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit
Zurückhaltung anzuordnen (BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2
mit Hinweisen).
4.3 Die
Beschuldigten sind allesamt [...] Staatsangehörige und haben ihren jeweiligen
Wohnsitz in [...] (vgl. u.a. auch Strafanzeige vom 28. September 2019
S. 2, Akten S. 315.98). Unbestritten ist ferner, dass [...] Mitgliedsstaat
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist, einen Vorbehalt hinsichtlich
der Auslieferung eigener Staatsangehöriger angebracht hat und daher
staatsvertraglich verpflichtet ist, auf entsprechendes Ersuchen eines
Mitgliedstaates die Angelegenheit den zuständigen ([...]) Behörden zu
unterbreiten, damit gegen die beschuldigte(n) Person(en) gegebenenfalls ein
Verfahren durchgeführt werden kann (vgl. hierzu auch Art. 6 Ziff. 1 und
2 EAUe).
Soweit andere
Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts bestimmen, regelt das IRSG
das Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen betreffend
die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (Art. 1
Abs. 1 lit. c IRSG). Gemäss Art. 88 lit. a IRSG kann ein anderer
Staat um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit
unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und
die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn der Verfolgte sich dort
aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist.
Nach der Übernahme des Verfahrens durch den ersuchten Staat dürfen gegen den
Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergriffen werden,
solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei,
das Strafverfahren zu Ende zu führen (lit. a), oder wenn aufgrund des in
dem ersuchten Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Art. 5
lit. a oder b IRSG erfüllt sind (lit. b).
4.4 Das
Bundesamt für Justiz übermittelte das Strafübernahmebegehren der
Staatsanwaltschaft am 27. April 2020 an die [...] Behörden (Akten
S. 167.377 ff.). Die Beschwerdeführerinnen anerkennen, dass im Falle der
Übernahme der Strafverfahren die schweizerischen Behörden keine weiteren
Massnahmen wegen derselben Tat mehr ergreifen dürfen und eine
Verfahrenssistierung in diesem Fall angebracht erscheint (Beschwerde
Ziff. 10a. und b.; vgl. auch BGer 1B_318/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1).
Sie sind jedoch der Ansicht, dass eine Sistierung erst erfolgen dürfe, wenn die
Strafverfahren tatsächlich übernommen worden seien und feststehe, dass sie
materiell behandelt und zu Ende geführt würden (Beschwerde Ziff. 10b.;
Replik Ziff. 5 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Es mag zwar
zutreffen, dass das absolute Verbot zur Vornahme weiterer
Untersuchungshandlungen nach Art. 89 Abs. 1 IRSG erst nach Übernahme
der Strafuntersuchung und während der Hängigkeit des Verfahrens im Ausland zum
Tragen kommt (vgl. hierzu allerdings Unseld,
a.a.O., Art. 89 IRSG N 5 mit Verweis auf Unseld, a.a.O., Art. 85 IRSG N 47). Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort jedoch zu Recht ausführt, müsste
für weitere Untersuchungshandlungen soweit ersichtlich ebenfalls der
Rechtshilfeweg beschritten werden, was einerseits jeweils viel Zeit in Anspruch
nimmt und es fraglich erscheint, ob die jeweiligen Handlungen vor dem Entscheid
über die Übernahme erfolgen könnten. Andererseits würden entsprechende
Rechtshilfegesuche an [...] dem eigenen Übernamegesuch widersprechen und dieses
in Frage stellen. Die Fortsetzung der Strafverfahren bzw. die Vornahme weiterer
Untersuchungshandlung ist unter diesen Voraussetzungen bis zum Entscheid der [...]
Behörden über das Übernahmegesuch nicht denkbar.
Auch die
Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der befürchteten Rechtslage
in [...] vermögen nichts an der Zulässigkeit der Sistierungsverfügungen zu
ändern. Der Entscheid über die Übernahme der Strafverfolgung obliegt den [...]
Behörden, wobei sie gemäss Art. 6 Ziff. 2 EAUe grundsätzlich zur
Übernahme verpflichtet sind. Sollten sie die Strafverfahren nicht übernehmen
bzw. den Schweizer Behörden mitteilen, dass keine Verfolgung eingeleitet wird, käme
Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG zur Anwendung und wären weitere Untersuchungshandlungen
in der Schweiz wieder möglich (Unseld,
a.a.O., Art. 89 IRSG N 6). Übernimmt [...] dagegen die
Strafverfolgung, entfällt die schweizerische Zuständigkeit. Die schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden sind diesfalls mit der Strafsache nicht mehr befasst.
Die Zulässigkeit der Fortführung bzw. der Wiederaufnahme der schweizerischen
Strafverfahren richtet sich danach nach Art. 89 Abs. 1 IRSG (Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG
N 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen spielt es dabei
keine Rolle, ob die schweizerischen Strafverfahren zuvor eingestellt bzw.
sistiert wurden oder nicht. Wenn die [...] Behörden demnach dem Übernahmegesuch
des Bundesamts für Justiz entsprechen, wäre im Fall einer allfälligen
Verfahrenseinstellung in [...] zu prüfen, ob die Fortführung der Schweizer
Verfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 IRSG zulässig ist – und zwar unabhängig
davon, ob die schweizerischen Verfahren zuvor sistiert wurden oder nicht.
4.5 Aus
dem Gesagten wird ersichtlich, dass der Fortgang der vorliegenden
Strafverfahren wesentlich davon abhängt, ob dem schweizerischen Übernahmegesuch
von den [...] Behörden stattgegeben wird und wie der Ausgang der allfälligen
Verfahren in [...] ist. Eine Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 314
Abs. 1 lit. b StPO erscheint daher geradezu angezeigt (BGer
1B_318/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1; ferner auch Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314
N 12; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 314 N 6). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen die fünf Beschuldigten sistierte.
5.
Aus den
vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die fünf Sistierungsverfügungen
abzuweisen ist.
Bei diesem
Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428
Abs. 1 StPO den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Verbindung mit
einer Gebühr von CHF 1'000.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Die
Beschuldigten wurden nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren involviert,
weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die
Sistierungsverfügungen vom 11. Mai 2020 (Aktenzeichen [...]) wird
abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen in solidarischer
Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführerin 2
-
Beschuldigter 1
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.