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Entscheid

BES.2020.102

Sistierung des Strafverfahrens

1. Juli 2021Deutsch17 min

Staatsanwaltschaft betreffend das Übernahmeersuchen zu gewähren und sei die Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.102

ENTSCHEID

vom 1.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Beschwerdeführerin 2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

C____

Beschwerdegegner 1

[...] Beschuldigter

1

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

D____

Beschwerdegegnerin 2

- unbekannt - Beschuldigte

2

E____

Beschwerdegegnerin 3

- unbekannt - Beschuldigte

3

F____

Beschwerdegegnerin 4

- unbekannt -

Beschuldigte 4

G____

Beschwerdegegner 5

- unbekannt - Beschuldigter

5

Gegenstand

Beschwerde gegen fünf Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 11. Mai 2020

betreffend Sistierung des

Strafverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Die [...]

Staatsangehörige B____ (Beschwerdeführerin 2) reichte am

21. Juni 2012 gegen ihren Landsmann C____ (Beschuldigter 1)

Strafanzeige wegen Betrugs und Geldwäscherei ein. Die Anzeige steht im

Zusammenhang mit einer geplanten Investition (angebliches Recycling in [...]),

welche über die H____ mit Sitz in Basel hätte abgewickelt werden sollen. Es

handelt sich um ausländisches Geld, das für ein Projekt in [...] bestimmt war,

welches angeblich von der Schweiz aus hätte geleitet werden sollen.

Am

19. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

Nachdem die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom

Appellationsgericht am 6. Juli 2015 gutgeheissen und die

Staatsanwaltschaft zur Vornahme weiterer Ermittlungen angewiesen worden war

(AGE BES.2014.138), erstattete am 2. Oktober 2015 auch die A____

(Beschwerdeführerin 1) Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 wegen aller in

Frage kommenden Delikte im Zusammenhang mit der Zahlung von EUR 250'000.–

vom 22. Februar 2010. Mit Eingabe vom 28. September 2019 ergänzten

die Beschwerdeführerinnen die Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 und

erstatteten zudem Anzeigen u.a. gegen D____ (Beschuldigte 2), E____

(Beschuldigte 3), F____ (Beschuldigte 4) sowie G____ (Beschuldigter 5) u.a.

wegen qualifizierter Geldwäscherei.

Auf Anfrage der

Beschwerdeführerinnen teilte die Staatsanwaltschaft diesen am 5. März 2020

mit, dass sie gegen die fünf in der Strafanzeige vom 28. September 2019

genannten Personen ebenfalls ein Strafverfahren wegen des Verdachts der

Geldwäscherei eingeleitet hat. Zudem wurden die Beschwerdeführerinnen um

Mitteilung gebeten, ob die Strafanzeige auch in [...] und / oder in [...]

anhängig gemacht wurde und wie der allfällige Verfahrensstand ist. Mit Eingabe

vom 3. April 2020 teilten die Beschwerdeführerinnen unter Einreichung eines

Briefs, einer Aktennotiz und einer in [...] Sprache verfassten Strafanzeige der

Staatsanwaltschaft mit, dass sowohl in [...] als auch in [...] Verfahren gegen

einige der Beschuldigten hängig sind.

Auf entsprechendes

Erbitten der Staatsanwaltschaft ersuchte das Bundesamt für Justiz, Fachbereich

Auslieferung, am 27. April 2020 die [...] Behörden um Übernahme der

Strafverfolgung gegen die fünf Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft sistierte

in der Folge mit Verfügungen jeweils vom 11. Mai 2020 die Strafverfahren

gegen die fünf Beschuldigten.

Gegen diese Sistierungsverfügungen

erhoben die Beschwerdeführerinnen am 22. Mai 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung

der fünf Sistierungsverfügungen sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die

schweizerischen Verfahren erst dann zu sistieren, wenn seitens der [...]

Strafverfolgungsbehörden die bindende Zusage erfolge, dass die schweizerischen

Verfahren tatsächlich übernommen und fortgeführt würden. Ausserdem seien den

Beschwerdeführerinnen Einsicht in die Akten des Bundesamtes für Justiz und der

Staatsanwaltschaft betreffend das Übernahmeersuchen zu gewähren und sei die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör betreffend das

erfolgte Ersuchen zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerden. Mit Replik vom 6. Juli 2020 hielten die Beschwerdeführerinnen

an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Auf eine Vernehmlassung der

Beschuldigten wurde verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314

Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zur Beschwerde

legitimiert, ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382

Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die

Privatklägerschaft zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Als

Privatklägerinnen sind die Beschwerdeführerinnen durch die Sistierungen der

Strafverfahren in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert, weshalb sie

zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind.

1.2

Die

angefochtenen Verfügungen betreffen die von der Staatsanwaltschaft vereint

geführten Strafverfahren gegen die fünf Beschuldigten. Entsprechend dem Antrag

der Beschwerdeführerinnen sind die fünf Verfahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren

zusammenzulegen.

1.3

Mit

Verfügung des Verfahrensleiters vom 25. Mai 2020 wurde die

Staatsanwaltschaft um Zustellung der Verfahrensakten ersucht und mit Verfügung

vom 10. Juni 2020 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen die

Akteneinsicht gewährt. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen machte am 23. Juni

2020.

auf der Kanzlei des Appellationsgerichts von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Akteneinsicht in die Akten

des Bundesamtes für Justiz und der Staatsanwaltschaft betreffend das

Übernahmeersuchen (Rechtsbegehren 6) gegenstandslos geworden, weshalb

vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.

1.4

Auf

die ansonsten nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts

ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich

das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

Die

Staatsanwaltschaft hat die angefochtenen Verfügungen damit begründet, dass

vorübergehende Verfahrenshindernisse bestünden. Da [...] seine eigenen

Staatsangehörigen nicht ausliefere, seien die [...] Behörden gemäss Art. 6

Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EAUe, SR 0.353.1)

vertraglich verpflichtet, die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten zu

übernehmen. Wenn die Verfolgung von Straftaten durch den ersuchten Staat

übernommen worden sei, sei es den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gemäss

Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in

Strafsachen (IRSG, SR 351.1) untersagt, weitere Massnahmen zu ergreifen,

solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt habe, dass er das Verfahren nicht

zu Ende führen könne bzw. wenn der Strafanspruch aufgrund des im ersuchten

Staat ergangenen Entscheides erloschen sei.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden. Ihnen sei weder vor dem Einreichen des Antrags der

Staatsanwaltschaft zuhanden des Bundesamtes für Justiz, noch vor dem Einreichen

des Ersuchens an die [...] Behörden durch das Bundesamt für Justiz, noch vor

Erlass der vorliegenden Sistierungsverfügungen die Möglichkeit einer

Stellungnahme eingeräumt worden. Dies sei insofern von Bedeutung, als dass

entsprechende Ersuchen nur zulässig seien, wenn im ausländischen Staat keine

Verjährung der Strafverfolgung eingetreten sei. Ob und wie dies geprüft worden

sei, sei unklar (Beschwerde, Ziff. 9).

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet dem, das Procedere zur Stellung eines

Strafübernahmebegehrens richte sich nach dem IRSG. Gemäss Art. 25

Abs. 2 IRSG sei gegen Strafübernahmebegehren an das Ausland lediglich die

beschuldigte Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zur Beschwerde

berechtigt. Der Privatklägerschaft stehe demgegenüber kein Beschwerderecht zu.

Folglich sei die Staatsanwaltschaft weder verpflichtet gewesen, die

Beschwerdeführerinnen vorgängig anzuhören, noch ihnen das Rechtshilfebegehren

in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Komme hinzu, dass

Strafübernahmebegehren an die [...] Behörden nicht durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden,

sondern vom Bundesamt für Justiz gestellt würden (Beschwerdeantwort, S. 1

unten und 2 oben).

In ihrer Replik

bringen die Beschwerdeführerinnen vor, es treffe zwar zu, dass die

Privatklägerschaft kein Beschwerderecht gegen die Stellung eines

Strafübernahmebegehrens habe. Dies bedeute aber nicht, dass sie keinen Anspruch

darauf habe, von der Strafverfolgungsbehörde vorgängig angehört zu werden, wenn

diese plane, ein Strafübernahmebegehren zu stellen. Dies gebiete der Anspruch

Dispositiv

auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerinnen hätten demnach das Recht

gehabt, sich zum geplanten Strafübernahmebegehren an das Bundesamt für Justiz

zu äussern (Replik, Ziff. 1–3).

3.2 Die

Beschwerdeführerinnen haben als Parteien im Strafverfahren grundsätzlich einen Anspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch umfasst unter anderem das

Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1

lit. d StPO).

Die

Verfahrenssistierung nach Art. 314 Abs. 1 StPO stellt eine

Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar. Sie ist nicht endgültig, sondern

kann ohne Weiteres wieder aufgehoben werden. Da Art. 314 Abs. 5 StPO

für das Verfahren auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung verweist,

haben die Parteien vor der Sistierung keinen Anspruch darauf, angehört zu

werden. Die Parteien können das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren

wahrnehmen (Urteile des Bundesstrafgerichts BB.2012.42 vom 26. Juli 2012

E. 2.1, BB.2017.209 vom 28. März 2018 E. 2; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 314 N 20a).

Es ist demnach

nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der angefochtenen

Sistierungsverfügungen den Beschwerdeführerinnen nicht die Möglichkeit zur

Stellungnahme eingeräumt hatte. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen

wurde in dieser Hinsicht nicht verletzt.

3.3 Auch

der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen vor ihrem

Antrag an das Bundesamt für Justiz auf Ersuchen der [...] Behörden um Übernahme

der Strafverfahren nicht angehört hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs dar.

Wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, richtet sich

– sofern keine staatsvertraglichen Regelungen einschlägig sind – sowohl das

Verfahren zur Stellung eines Strafübernahmebegehrens als auch der Rechtsschutz

im schweizerischen Rechtshilferecht in erster Linie nach den Bestimmungen des

IRSG. Nicht zur Anwendung kommen bei der Überprüfung schweizerischen Handelns

mit Rechtshilfebezug dagegen die Rechtsmittel der StPO. Die

IRSG-Rechtsschutzbestimmungen bilden grundsätzlich eine der StPO vorgehende lex

specialis (Gless/Schaffner,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N 5 f.).

In Bezug auf

Strafübernahmegesuche an ausländische Staaten haben die kantonalen

Strafbehörden gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG einen Antrag an das

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft

gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f.

IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den

jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der

Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder

eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen

blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig

ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende

Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in

Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG

N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt

lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine

Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich

die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG

N 16; Gless/Schaffner,

a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in

denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das

Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch

nicht (Unseld, a.a.O.,

Art. 91 IRSG N 15).

Es ist nach dem

Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag

der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme

eingeladen wurden. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist

sich damit als unbegründet und der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die erfolgten

Anträge an das Bundesamt für Justiz zu gewähren, ist abzuweisen.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Sistierung eines Strafverfahrens sei

erst zulässig, wenn der angefragte Staat die Strafverfolgung tatsächlich

übernehme. Es müsse feststehen, dass die Verfahren auch tatsächlich übernommen

würden (Beschwerde, Ziff. 10).

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet, die [...] Behörden seien zur Verfahrensübernahme

staatsvertraglich verpflichtet. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die [...]

Behörden dieser Verpflichtung entziehen würden. Es sei daher schleierhaft,

weshalb mit der Sistierung des Strafverfahrens zugewartet werden solle, zumal

weitere Untersuchungsmassnahmen erneut auf dem Rechtshilfeweg im Ausland

vorgenommen werden müssten. Da entsprechende Handlungen voraussichtlich länger

dauern als bis zum Erhalt der Übernahmebestätigung, seien solche nicht mit Art. 89

Abs. 1 IRSG vereinbar (Beschwerdeantwort, S. 2).

Die

Beschwerdeführerinnen bringen dagegen replicando vor, auch wenn die [...]

Behörden grundsätzlich zur Verfahrensübernahme verpflichtet seien, sei es nicht

zulässig, vor der effektiven Übernahme der Strafverfolgung das Verfahren zu

sistieren. Es bestehe aufgrund eines neuen Gesetzes in [...], wonach für die

strafrechtliche Verfolgung von Betrugsdelikten ein rechtzeitiger Strafantrag

notwendig sei, die begründete Sorge, dass die [...] Behörden das Verfahren

übernehmen und sogleich einstellen würden. Eine Sistierung könne deshalb erst

dann erfolgen, wenn feststehe, dass die [...] Behörden ihrer Pflicht

nachgekommen seien und das Verfahren nicht eingestellt hätten (Replik,

Ziff. 4–6).

4.2 Die

Sistierung ist eine Zwischenverfügung, mit welcher eine Untersuchung, die bloss

vorübergehend nicht weitergeführt werden kann, einstweilen formell erledigt

wird. Der Fall wird nicht materiell abgeschlossen sondern bleibt bei der

sistierenden Behörde rechtshängig und muss später auf jeden Fall erledigt

werden, sei es durch Einstellung, Anklage oder Strafbefehl (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 314 N 1). Die Anwendungsfälle der Sistierung werden in Art.

314 Abs. 1 StPO geregelt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 5;

Omlin, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 314 StPO N 11). Ein Grund für die Sistierung des Verfahrens

können die in Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO genannten

vorübergehenden Verfahrenshindernisse sein. Ausserdem kann die

Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO

eine Strafuntersuchung dann sistieren, wenn deren Ausgang von einem anderen

Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Die

Sistierung des Strafverfahrens rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn sich das

andere Verfahren tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken

kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich

erleichtert. Zudem setzt das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens

Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit

Zurückhaltung anzuordnen (BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2

mit Hinweisen).

4.3 Die

Beschuldigten sind allesamt [...] Staatsangehörige und haben ihren jeweiligen

Wohnsitz in [...] (vgl. u.a. auch Strafanzeige vom 28. September 2019

S. 2, Akten S. 315.98). Unbestritten ist ferner, dass [...] Mitgliedsstaat

des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist, einen Vorbehalt hinsichtlich

der Auslieferung eigener Staatsangehöriger angebracht hat und daher

staatsvertraglich verpflichtet ist, auf entsprechendes Ersuchen eines

Mitgliedstaates die Angelegenheit den zuständigen ([...]) Behörden zu

unterbreiten, damit gegen die beschuldigte(n) Person(en) gegebenenfalls ein

Verfahren durchgeführt werden kann (vgl. hierzu auch Art. 6 Ziff. 1 und

2 EAUe).

Soweit andere

Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts bestimmen, regelt das IRSG

das Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen betreffend

die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (Art. 1

Abs. 1 lit. c IRSG). Gemäss Art. 88 lit. a IRSG kann ein anderer

Staat um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit

unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und

die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn der Verfolgte sich dort

aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist.

Nach der Übernahme des Verfahrens durch den ersuchten Staat dürfen gegen den

Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergriffen werden,

solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei,

das Strafverfahren zu Ende zu führen (lit. a), oder wenn aufgrund des in

dem ersuchten Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Art. 5

lit. a oder b IRSG erfüllt sind (lit. b).

4.4 Das

Bundesamt für Justiz übermittelte das Strafübernahmebegehren der

Staatsanwaltschaft am 27. April 2020 an die [...] Behörden (Akten

S. 167.377 ff.). Die Beschwerdeführerinnen anerkennen, dass im Falle der

Übernahme der Strafverfahren die schweizerischen Behörden keine weiteren

Massnahmen wegen derselben Tat mehr ergreifen dürfen und eine

Verfahrenssistierung in diesem Fall angebracht erscheint (Beschwerde

Ziff. 10a. und b.; vgl. auch BGer 1B_318/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1).

Sie sind jedoch der Ansicht, dass eine Sistierung erst erfolgen dürfe, wenn die

Strafverfahren tatsächlich übernommen worden seien und feststehe, dass sie

materiell behandelt und zu Ende geführt würden (Beschwerde Ziff. 10b.;

Replik Ziff. 5 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Es mag zwar

zutreffen, dass das absolute Verbot zur Vornahme weiterer

Untersuchungshandlungen nach Art. 89 Abs. 1 IRSG erst nach Übernahme

der Strafuntersuchung und während der Hängigkeit des Verfahrens im Ausland zum

Tragen kommt (vgl. hierzu allerdings Unseld,

a.a.O., Art. 89 IRSG N 5 mit Verweis auf Unseld, a.a.O., Art. 85 IRSG N 47). Wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort jedoch zu Recht ausführt, müsste

für weitere Untersuchungshandlungen soweit ersichtlich ebenfalls der

Rechtshilfeweg beschritten werden, was einerseits jeweils viel Zeit in Anspruch

nimmt und es fraglich erscheint, ob die jeweiligen Handlungen vor dem Entscheid

über die Übernahme erfolgen könnten. Andererseits würden entsprechende

Rechtshilfegesuche an [...] dem eigenen Übernamegesuch widersprechen und dieses

in Frage stellen. Die Fortsetzung der Strafverfahren bzw. die Vornahme weiterer

Untersuchungshandlung ist unter diesen Voraussetzungen bis zum Entscheid der [...]

Behörden über das Übernahmegesuch nicht denkbar.

Auch die

Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der befürchteten Rechtslage

in [...] vermögen nichts an der Zulässigkeit der Sistierungsverfügungen zu

ändern. Der Entscheid über die Übernahme der Strafverfolgung obliegt den [...]

Behörden, wobei sie gemäss Art. 6 Ziff. 2 EAUe grundsätzlich zur

Übernahme verpflichtet sind. Sollten sie die Strafverfahren nicht übernehmen

bzw. den Schweizer Behörden mitteilen, dass keine Verfolgung eingeleitet wird, käme

Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG zur Anwendung und wären weitere Untersuchungshandlungen

in der Schweiz wieder möglich (Unseld,

a.a.O., Art. 89 IRSG N 6). Übernimmt [...] dagegen die

Strafverfolgung, entfällt die schweizerische Zuständigkeit. Die schweizerischen

Strafverfolgungsbehörden sind diesfalls mit der Strafsache nicht mehr befasst.

Die Zulässigkeit der Fortführung bzw. der Wiederaufnahme der schweizerischen

Strafverfahren richtet sich danach nach Art. 89 Abs. 1 IRSG (Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG

N 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen spielt es dabei

keine Rolle, ob die schweizerischen Strafverfahren zuvor eingestellt bzw.

sistiert wurden oder nicht. Wenn die [...] Behörden demnach dem Übernahmegesuch

des Bundesamts für Justiz entsprechen, wäre im Fall einer allfälligen

Verfahrenseinstellung in [...] zu prüfen, ob die Fortführung der Schweizer

Verfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 IRSG zulässig ist – und zwar unabhängig

davon, ob die schweizerischen Verfahren zuvor sistiert wurden oder nicht.

4.5 Aus

dem Gesagten wird ersichtlich, dass der Fortgang der vorliegenden

Strafverfahren wesentlich davon abhängt, ob dem schweizerischen Übernahmegesuch

von den [...] Behörden stattgegeben wird und wie der Ausgang der allfälligen

Verfahren in [...] ist. Eine Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 314

Abs. 1 lit. b StPO erscheint daher geradezu angezeigt (BGer

1B_318/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1; ferner auch Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314

N 12; Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 314 N 6). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen die fünf Beschuldigten sistierte.

5.

Aus den

vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die fünf Sistierungsverfügungen

abzuweisen ist.

Bei diesem

Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428

Abs. 1 StPO den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Verbindung mit

einer Gebühr von CHF 1'000.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Die

Beschuldigten wurden nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren involviert,

weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde gegen die

Sistierungsverfügungen vom 11. Mai 2020 (Aktenzeichen [...]) wird

abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen in solidarischer

Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–

(einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführerin 2

-

Beschuldigter 1

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.