BES.2020.103
Widerruf der amtlichen Verteidigung (BGer-Nr. 1B_588/2020 vom 9. Dezember 2020)
21. Oktober 2020Deutsch8 min
Staatsanwaltschaft führt gegen B____ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.103
ENTSCHEID
vom 21.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Mai 2020
betreffend Widerruf der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen B____ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Zusammenhang ist A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 24. August 2017 als amtlicher Verteidiger eingesetzt
worden. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer mit, dass er aus der amtlichen Verteidigung entlassen werde,
da B____ einen privat finanzierten Wahlverteidiger mit seiner Vertretung
beauftragt habe. In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft
seine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2020 ist er sodann an den
Ersten Staatsanwalt gelangt und hat nebst Kritik an der Zulassung eines privat
finanzierten Wahlverteidigers um Wiedereinsetzung als amtlicher Verteidiger
ersucht. Der Erste Staatsanwalt hat mit Antwort vom 19. Mai 2020 zum Schreiben
des Beschwerdeführers inhaltlich keine Stellung bezogen, sondern auf das
Rechtsmittel der strafrechtlichen Beschwerde und die Möglichkeit eines
Wiedererwägungsgesuchs an den zuständigen Staatsanwalt verwiesen.
Am 23. Mai 2020
ist A____ mit einer als «Beschwerde gegen den Ersten Staatsanwalt» bezeichneten
Eingabe an das Appellationsgericht gelangt. Darin verlangt er, seine Entlassung
als amtlicher Verteidiger sei aufzuheben und er wieder als amtlicher
Verteidiger von B____ einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die
Herkunft der Geldmittel für die Wahlverteidigung abzuklären und allenfalls eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei zu eröffnen. Für das
Beschwerdeverfahren seien keine Kosten zu erheben bzw. solche auf die
Staatskasse zu nehmen und ihm für den angefallenen Aufwand ein angemessenes
Honorar auszurichten. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 beantragt der
Erste Staatsanwalt, es sei auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde gegen die von der Verfahrensleitung verfügte
Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 12. Mai 2020 unter Kostenfolge abzuweisen.
Hierzu hat der Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten [Faszikel Rechtsbeistände und
Haft]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§
88.
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Soweit
sich die Beschwerde gegen das Schreiben des Ersten Staatsanwalts vom 19. Mai 2020
richtet, ist darauf nicht einzutreten, da es sich nicht um eine Verfügung
handelt. Es wird darin nicht hoheitlich über Rechte oder Pflichten des
Beschwerdeführers befunden. Gegen dieses Schreiben ist die Beschwerde deshalb nicht
zulässig (Art. 382 StPO; vgl. dazu Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 6 ff.). Auch eine
Weiterleitungspflicht betreffend Wiedererwägung an den zuständigen Staatsanwalt
bestand nicht, da A____ als erfahrener Strafverteidiger weiss und wissen muss,
an wen er sich für ein Wiedererwägungsgesuch zu wenden hat. Eine
Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 396 Abs. 2 StPO) liegt
somit nicht vor.
1.3
Die
Beschwerde vom 23. Mai 2020 ist allerdings noch innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist
der Verfügung vom 12. Mai 2020 eingereicht worden. Auch wenn sie sich primär
gegen das Schreiben des Ersten Staatsanwaltes richtet, wird inhaltlich die
Entlassung als amtlicher Verteidiger angefochten, was auch im Antrag auf
Wiedereinsetzung zum Ausdruck kommt. Der (vormalige) amtliche Verteidiger ist
berechtigt, gegen die Aufhebung bzw. den Widerruf der amtlichen Verteidigung in
eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Damit soll verhindert werden, dass die
Behörde das Mandat beliebig entziehen kann, wenn sie mit der gewählten
Verteidigungsstrategie nicht einverstanden ist. Zudem berührt ein Mandatsentzug
die berufliche Verantwortung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 128 StPO (BGE 133 IV 339 E. 5 S. 340; BGer 1B_350/2017 vom 1. November 2017 E. 2; Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1679; Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2040).
1.4
Zusammenfassend
ist auf die Beschwerde insofern einzutreten, als sie sich gegen die Verfügung
vom 12. Mai 2020 betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung richtet.
2.
2.1
Einer
beschuldigten Person mit amtlicher Verteidigung steht es – bei notwendiger
Verteidigung – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jederzeit frei, eine
private Verteidigung mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (und diese
hierfür selbst zu entschädigen). In einem solchen Fall hat die
Verfahrensleitung das Mandat der amtlichen Verteidigung erst dann zu
widerrufen, wenn sie Gewissheit darüber hat, dass die beschuldigte Person
imstande ist, die Finanzierung der Wahlverteidigung mindestens bis zum
Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu gewährleisten (BGer 1B_364/2019
vom 28. August 2019 E. 3.4, 1B_394/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.2.2
und 2.2.3).
2.2
Wie
der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, lässt sich den Akten keinerlei
Absicherung der Staatsanwaltschaft entnehmen, aus welcher hervorginge, dass die
Finanzierung der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens gewährleistet ist. Der Wahlverteidiger hat mit
seinem Schreiben vom 11. Mai 2020 lediglich geltend gemacht, dass er von B____
«mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt» worden sei. Mit der
Verfügung vom 12. Mai 2020 an C____ stellte die Staatsanwaltschaft
lediglich fest, dass Letzterer «auf eigene Kosten der Mandatschaft tätig» sei.
Aufgrund welcher Abklärungen oder Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft zum Schluss
gelangt, B____ sei in der Lage «seine Verteidigung selber zu finanzieren»,
erhellt aus den Akten nicht. Es liegt weder eine Zusicherung des
Wahlverteidigers noch ein anderer stichhaltiger Beleg vor. Dies entspricht
nicht der von der Rechtsprechung verlangten Vergewisserung, namentlich in einer
Situation wie der vorliegenden, in welcher der Beschuldigte und auch seine
Lebenspartnerin massiv überschuldet sind und gegen ihn und seine Familie
(Lebenspartnerin und dessen Sohn) wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels und
Geldwäscherei ermittelt wird, zumal es sich angesichts des Umfangs der
Strafuntersuchung auch nicht um ein «Bagatellhonorar» handelt.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 12.
Mai 2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, Abklärungen
vorzunehmen, ob die Finanzierung der Wahlverteidigung bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens aus – selbstverständlich legalen – Geldmitteln
sichergestellt ist (vgl. dazu etwa BGer 1B_365/2012 vom 10. September 2012
E. 3; Wohlers, Geldwäscherei
durch die Annahme von Verteidigerhonoraren, in: ZStrR 120/2002, S. 197 ff.; Oberholzer, a.a.O., S. 169, 185).
Im Falle des Fehlens dieser Gewissheit ist der Beschwerdeführer als amtlicher
Verteidiger wiedereinzusetzen, sofern nicht ausreichende Gründe für einen
Wechsel der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO
vorliegen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da
die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2
S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April
2019.
E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 430 N 2, 7), hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Da keine
Honorarnote eingereicht worden ist, ist der angefallene Aufwand zu schätzen.
Der Beschwerdeführer hat zwei Rechtsschriften eingereicht, wobei die Beschwerdeschrift
weitgehend dem Schreiben an den Ersten Staatsanwalt vom 16. Mai 2020 entspricht.
Angesichts des «bloss» teilweisen Obsiegens rechtfertigt es sich, vier Stunden
zum Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu vergüten. Für den
genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen
weitere Abklärungen zu treffen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die reduzierten Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'077.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.