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Entscheid

BES.2020.103

Widerruf der amtlichen Verteidigung (BGer-Nr. 1B_588/2020 vom 9. Dezember 2020)

21. Oktober 2020Deutsch8 min

Staatsanwaltschaft führt gegen B____ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.103

ENTSCHEID

vom 21.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. Mai 2020

betreffend Widerruf der amtlichen

Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen B____ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Zusammenhang ist A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 24. August 2017 als amtlicher Verteidiger eingesetzt

worden. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem

Beschwerdeführer mit, dass er aus der amtlichen Verteidigung entlassen werde,

da B____ einen privat finanzierten Wahlverteidiger mit seiner Vertretung

beauftragt habe. In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft

seine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2020 ist er sodann an den

Ersten Staatsanwalt gelangt und hat nebst Kritik an der Zulassung eines privat

finanzierten Wahlverteidigers um Wiedereinsetzung als amtlicher Verteidiger

ersucht. Der Erste Staatsanwalt hat mit Antwort vom 19. Mai 2020 zum Schreiben

des Beschwerdeführers inhaltlich keine Stellung bezogen, sondern auf das

Rechtsmittel der strafrechtlichen Beschwerde und die Möglichkeit eines

Wiedererwägungsgesuchs an den zuständigen Staatsanwalt verwiesen.

Am 23. Mai 2020

ist A____ mit einer als «Beschwerde gegen den Ersten Staatsanwalt» bezeichneten

Eingabe an das Appellationsgericht gelangt. Darin verlangt er, seine Entlassung

als amtlicher Verteidiger sei aufzuheben und er wieder als amtlicher

Verteidiger von B____ einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die

Herkunft der Geldmittel für die Wahlverteidigung abzuklären und allenfalls eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei zu eröffnen. Für das

Beschwerdeverfahren seien keine Kosten zu erheben bzw. solche auf die

Staatskasse zu nehmen und ihm für den angefallenen Aufwand ein angemessenes

Honorar auszurichten. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 beantragt der

Erste Staatsanwalt, es sei auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten.

Eventualiter sei die Beschwerde gegen die von der Verfahrensleitung verfügte

Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 12. Mai 2020 unter Kostenfolge abzuweisen.

Hierzu hat der Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten [Faszikel Rechtsbeistände und

Haft]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§

88.

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Soweit

sich die Beschwerde gegen das Schreiben des Ersten Staatsanwalts vom 19. Mai 2020

richtet, ist darauf nicht einzutreten, da es sich nicht um eine Verfügung

handelt. Es wird darin nicht hoheitlich über Rechte oder Pflichten des

Beschwerdeführers befunden. Gegen dieses Schreiben ist die Beschwerde deshalb nicht

zulässig (Art. 382 StPO; vgl. dazu Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 6 ff.). Auch eine

Weiterleitungspflicht betreffend Wiedererwägung an den zuständigen Staatsanwalt

bestand nicht, da A____ als erfahrener Strafverteidiger weiss und wissen muss,

an wen er sich für ein Wiedererwägungsgesuch zu wenden hat. Eine

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 396 Abs. 2 StPO) liegt

somit nicht vor.

1.3

Die

Beschwerde vom 23. Mai 2020 ist allerdings noch innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist

der Verfügung vom 12. Mai 2020 eingereicht worden. Auch wenn sie sich primär

gegen das Schreiben des Ersten Staatsanwaltes richtet, wird inhaltlich die

Entlassung als amtlicher Verteidiger angefochten, was auch im Antrag auf

Wiedereinsetzung zum Ausdruck kommt. Der (vormalige) amtliche Verteidiger ist

berechtigt, gegen die Aufhebung bzw. den Widerruf der amtlichen Verteidigung in

eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Damit soll verhindert werden, dass die

Behörde das Mandat beliebig entziehen kann, wenn sie mit der gewählten

Verteidigungsstrategie nicht einverstanden ist. Zudem berührt ein Mandatsentzug

die berufliche Verantwortung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 128 StPO (BGE 133 IV 339 E. 5 S. 340; BGer 1B_350/2017 vom 1. November 2017 E. 2; Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1679; Oberholzer, Grundzüge des

Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2040).

1.4

Zusammenfassend

ist auf die Beschwerde insofern einzutreten, als sie sich gegen die Verfügung

vom 12. Mai 2020 betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung richtet.

2.

2.1

Einer

beschuldigten Person mit amtlicher Verteidigung steht es – bei notwendiger

Verteidigung – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jederzeit frei, eine

private Verteidigung mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (und diese

hierfür selbst zu entschädigen). In einem solchen Fall hat die

Verfahrensleitung das Mandat der amtlichen Verteidigung erst dann zu

widerrufen, wenn sie Gewissheit darüber hat, dass die beschuldigte Person

imstande ist, die Finanzierung der Wahlverteidigung mindestens bis zum

Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu gewährleisten (BGer 1B_364/2019

vom 28. August 2019 E. 3.4, 1B_394/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.2.2

und 2.2.3).

2.2

Wie

der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, lässt sich den Akten keinerlei

Absicherung der Staatsanwaltschaft entnehmen, aus welcher hervorginge, dass die

Finanzierung der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des

erstinstanzlichen Verfahrens gewährleistet ist. Der Wahlverteidiger hat mit

seinem Schreiben vom 11. Mai 2020 lediglich geltend gemacht, dass er von B____

«mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt» worden sei. Mit der

Verfügung vom 12. Mai 2020 an C____ stellte die Staatsanwaltschaft

lediglich fest, dass Letzterer «auf eigene Kosten der Mandatschaft tätig» sei.

Aufgrund welcher Abklärungen oder Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft zum Schluss

gelangt, B____ sei in der Lage «seine Verteidigung selber zu finanzieren»,

erhellt aus den Akten nicht. Es liegt weder eine Zusicherung des

Wahlverteidigers noch ein anderer stichhaltiger Beleg vor. Dies entspricht

nicht der von der Rechtsprechung verlangten Vergewisserung, namentlich in einer

Situation wie der vorliegenden, in welcher der Beschuldigte und auch seine

Lebenspartnerin massiv überschuldet sind und gegen ihn und seine Familie

(Lebenspartnerin und dessen Sohn) wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels und

Geldwäscherei ermittelt wird, zumal es sich angesichts des Umfangs der

Strafuntersuchung auch nicht um ein «Bagatellhonorar» handelt.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 12.

Mai 2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, Abklärungen

vorzunehmen, ob die Finanzierung der Wahlverteidigung bis zum Abschluss des

erstinstanzlichen Verfahrens aus – selbstverständlich legalen – Geldmitteln

sichergestellt ist (vgl. dazu etwa BGer 1B_365/2012 vom 10. September 2012

E. 3; Wohlers, Geldwäscherei

durch die Annahme von Verteidigerhonoraren, in: ZStrR 120/2002, S. 197 ff.; Oberholzer, a.a.O., S. 169, 185).

Im Falle des Fehlens dieser Gewissheit ist der Beschwerdeführer als amtlicher

Verteidiger wiedereinzusetzen, sofern nicht ausreichende Gründe für einen

Wechsel der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO

vorliegen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da

die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2

S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April

2019.

E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 430 N 2, 7), hat der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Da keine

Honorarnote eingereicht worden ist, ist der angefallene Aufwand zu schätzen.

Der Beschwerdeführer hat zwei Rechtsschriften eingereicht, wobei die Beschwerdeschrift

weitgehend dem Schreiben an den Ersten Staatsanwalt vom 16. Mai 2020 entspricht.

Angesichts des «bloss» teilweisen Obsiegens rechtfertigt es sich, vier Stunden

zum Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu vergüten. Für den

genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen

weitere Abklärungen zu treffen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die reduzierten Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'077.– (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.