Lexipedia

Entscheid

BES.2020.105

Verfahrenseinstellung

14. August 2020Deutsch8 min

(Beschuldigte) ist Eigentümerin und Vermieterin zweier Liegenschaften an der [...]strasse

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.105

ENTSCHEID

vom 14.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 30. April 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____

(Beschuldigte) ist Eigentümerin und Vermieterin zweier Liegenschaften an der [...]strasse

[...] in Basel. Im Zusammenhang mit der Vermietung dieser Liegenschaften

ermittelte die Kantonspolizei Basel-Stadt seit Januar 2017 gegen die

Beschuldigte wegen Verdachts des Mietwuchers (elektronische Aktendatei

[nachfolgend: Akten] S. 106 ff., 245 ff.). In diesem Zusammenhang verschickte

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die Bewohnerinnen und Bewohner der beiden

Liegenschaften am 14. November 2019 einen Fragebogen.

A____

(Beschwerdeführer) war Mieter eines Zimmers an der [...]strasse [...]. Er war

amtlich nicht an der Adresse gemeldet (Akten S. 427 f.), hat aber von den

Fragebögen erfahren und über seinen Anwalt am 18. Dezember 2019 Strafanzeige

gestellt. Er wirft der Beschuldigten nicht nur Wucher, sondern

Hausfriedensbruch, Nötigung, Diebstahl und eventuell unrechtmässige Aneignung

vor (Akten S. 655 ff.). Dabei macht er geltend, er habe für die Beschuldigte

diverse Arbeiten ausgeführt, namentlich das Auswechseln von Zylinderschlössern

und das Anbringen von Kameras. Die ersten Arbeiten habe sie ihm bezahlt, die

späteren nicht. Als er deswegen den Mietzins zurückbehalten habe, habe ihm die Beschuldigte

die Räumung der Wohnung angedroht. Sie sei unberechtigt in seine Wohnung

eingedrungen, habe seine Türe aufgebrochen, das Zylinderschloss gewechselt und

behalte jetzt sein Eigentum zurück. Der Beschwerdeführer beantragte in

beweismässiger Hinsicht u.a. seine Befragung als Auskunftsperson und die

Besichtigung der von ihm ausgeführten Arbeiten vor Ort. Ebenso erklärte er

ausdrücklich, sich sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger zu konstituieren

(Akten S. 656).

Mit Schreiben

vom 20. Dezember 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag des

Beschwerdeführers auf Durchführung einer Hausdurchsuchung in den beiden

Liegenschaften ab und verwies ihn dafür auf den Zivilweg. Die Aufforderung der

Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2020, der Beschwerdeführer möge das Datum der

behaupteten Räumung mitteilen und eine Aufstellung der fehlenden

Wertgegenstände sowie schriftliche Aufträge betreffend Ersatz des

Schlosszylinders und Installation der Kamera einreichen, blieb unbeantwortet.

Am 21. April

2020 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung und die

Einstellung des Verfahrens mangels Beweises unter Fristsetzung für

Beweisanträge bis zum 27. April 2020 an.

Mit Verfügung

vom 30. April 2020 (Einstellungsverfügung) stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren gegen die Beschuldigte mangels Beweises des Tatbestands ein und

verlegte dessen Kosten zu Lasten des Staates. Damit wurden die Vorwürfe des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Nötigung, des Diebstahls und eventuell der

unrechtmässigen Aneignung erledigt. Indessen erging am gleichen Tag ein

Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Wuchers (Akten

S. 686 ff.).

Mit Beschwerde

vom 18. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung der

Einstellungsverfügung; dementsprechend sei die Angelegenheit zur

Anklageerhebung gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung,

Diebstahls und eventuell unrechtmässiger Aneignung zu seinem Nachteil sowie

Amtsanmassung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht der

Beschwerdeführer um Akteneinsicht und um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, aufgrund der

unterbliebenen Rückmeldung des Beschwerdeführers und mangels weiterer Angaben

zum beanzeigten Sachverhalt habe sie nach mehr als zwei Monaten davon ausgehen dürfen,

dass der Beschwerdeführer von seiner Strafanzeige Abstand genommen habe. Die Beschuldigte

hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die Einholung einer Replik des

Beschwerdeführers wurde verzichtet.

Das

Beschwerdegericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft in elektronischer Form (als

PDF-Datei) beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1

lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung

ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig

(§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung

selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die beanzeigten

Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein

rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an

der Aufhebung der Einstellungsverfügung, womit seine Beschwerdebefugnis gegeben

ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Beweises ein (Dispositiv

Ziff. 1). Inhaltlich begründete sie jedoch die Einstellung mit dem

fehlenden Interesse des Beschwerdeführers, da er auf ihre Aufforderung vom 4.

Februar 2020 nicht reagiert habe.

2.2

Der

Beschwerdeführer hat ein Schreiben der Staatsanwaltschaft nicht beantwortet.

Darin kann jedoch kein Desinteresse oder gar einer Desinteresseerklärung im

Sinne von Art. 120 StPO erblickt werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

hatte zuvor zwei Beweisanträge gestellt: Mit Strafanzeige vom 18. September

2019.

(S. 2, Akten S. 656) beantragte er seine Befragung als

Auskunftsperson. Weiter beantragte er die Durchführung einer Hausdurchsuchung

zur Klärung, ob sich die durch die Beschuldigte zurückbehaltenen persönlichen

Effekte noch vor Ort befänden, und zur Besichtigung der von ihm installierten

Kameras. Diese Anträge scheinen zur Abklärung des Sachverhalts sinnvoll: Der Beschwerdeführer

könnte vor Ort die von ihm vorgenommenen Arbeiten an den Zylinderschlössern und

den Kameras zeigen. In der Befragung hätte er Gelegenheit, seine Strafanzeige

persönlich zu erläutern.

2.3

Statt

der Befragung hat die Staatsanwaltschaft ihn bzw. seinen Anwalt mit Schreiben

vom 4. Februar 2020 aufgefordert, schriftliche Auskünfte zu erteilen. Dieses

Schreiben wurde dem Anwalt mit eingeschriebener Post zugestellt (Akten S. 674).

Auch diese Art von Sachverhaltserhebung erscheint sinnvoll, und es ist schwer verständlich,

warum der Anwalt auf dieses Schreiben nicht reagiert hat, nachdem sein Antrag

auf Hausdurchsuchung (mit der entsprechenden Gelegenheit zum Augenschein) mit

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2019 bereits abgelehnt worden

war (Akten S. 673).

Immerhin ist aber

festzustellen, dass die Aufforderung zur schriftlichen Auskunftserteilung vom

4.

Februar 2020 keinerlei Frist beinhaltete. Unter diesen Umständen darf

erwartet werden, dass die Aufforderung wiederholt und allenfalls mit dem

Hinweis versehen würde, dass sonst das Verfahren einzustellen wäre. Dies

gebieten zum einen der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und zum anderen der

Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).

2.4

Im

Weiteren dürfte eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, wie von ihm

beantragt, mit Bestimmtheit raschere Klärung zu den gestellten und allfälligen

weiteren Fragen bringen, als eine schriftliche Korrespondenz. Der

Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht genau sagen, was er in seinem

Zimmer zurückgelassen habe, da er dieses nicht mehr habe betreten können. Dieser

Standpunkt ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht abwegig. Allerdings sollte

er sich aber an wichtige bzw. wertvolle Gegenstände erinnern können, da er

diese heute wohl vermissen würde. Dies alles wäre in einer Befragung sicherlich

einfacher zu klären als auf schriftlichem Weg.

2.5

Treuwidrig

erscheint auch die Fristsetzung in der Ankündigung des Abschlusses der

Strafuntersuchung vom 21. April 2020 durch die Staatsanwaltschaft (Akten

S. 680). Obwohl diese Verfügung frühestens am Mittwoch, 22. April 2020,

beim Rechtsvertreter eingehen konnte, wurde der Fristablauf für Beweisanträge

bereits auf den darauffolgenden Montag, 27. April 2020, angesetzt. Dem

Vertreter verblieben somit im besten Fall drei Arbeitstage (23., 24. und 27.

April 2020), um Anträge zu stellen. Zudem wurde mit der Ankündigung übersehen,

dass der Beschwerdeführer sich mit der Strafanzeige vom 18. Dezember 2019 (S.

2, Akten S. 656) als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, was die Staatsanwaltschaft

ausdrücklich zur Kenntnis genommen hatte (Schreiben vom 20. Dezember 2019;

Akten S. 673). Die Androhung im Schreiben vom 21. April 2020, den Status als

Zivilkläger zu verlieren, ist somit offensichtlich unzutreffend.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Untersuchung gemäss den

Erwägungen weiterzuführen.

Dem Anwalt des

obsiegenden Beschwerdeführers ist ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich CHF 50.– Spesen

und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 61.60 auszurichten. Der angemessene Aufwand

wird auf rund vier Arbeitsstunden geschätzt. Bei beantragter amtlicher Verteidigung

wird der Aufwand unabhängig vom Verfahrensausgang zum amtlichen Tarif von CHF

200.– entschädigt (BGE 139 IV 261 E. 2; AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020 E.

3.2, BES.2019.106 vom 31. Oktober 2019 E. 5).

Sofern der

Beschwerdeführer an der beantragten Einsicht in die Verfahrensakten weiterhin

interessiert ist, hat er sich dafür an die Staatsanwaltschaft zu wenden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Einstellungsverfügung vom 30. April 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft

wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 911.60 ausgerichtet, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.