BES.2020.105
Verfahrenseinstellung
14. August 2020Deutsch8 min
(Beschuldigte) ist Eigentümerin und Vermieterin zweier Liegenschaften an der [...]strasse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.105
ENTSCHEID
vom 14.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. April 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____
(Beschuldigte) ist Eigentümerin und Vermieterin zweier Liegenschaften an der [...]strasse
[...] in Basel. Im Zusammenhang mit der Vermietung dieser Liegenschaften
ermittelte die Kantonspolizei Basel-Stadt seit Januar 2017 gegen die
Beschuldigte wegen Verdachts des Mietwuchers (elektronische Aktendatei
[nachfolgend: Akten] S. 106 ff., 245 ff.). In diesem Zusammenhang verschickte
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die Bewohnerinnen und Bewohner der beiden
Liegenschaften am 14. November 2019 einen Fragebogen.
A____
(Beschwerdeführer) war Mieter eines Zimmers an der [...]strasse [...]. Er war
amtlich nicht an der Adresse gemeldet (Akten S. 427 f.), hat aber von den
Fragebögen erfahren und über seinen Anwalt am 18. Dezember 2019 Strafanzeige
gestellt. Er wirft der Beschuldigten nicht nur Wucher, sondern
Hausfriedensbruch, Nötigung, Diebstahl und eventuell unrechtmässige Aneignung
vor (Akten S. 655 ff.). Dabei macht er geltend, er habe für die Beschuldigte
diverse Arbeiten ausgeführt, namentlich das Auswechseln von Zylinderschlössern
und das Anbringen von Kameras. Die ersten Arbeiten habe sie ihm bezahlt, die
späteren nicht. Als er deswegen den Mietzins zurückbehalten habe, habe ihm die Beschuldigte
die Räumung der Wohnung angedroht. Sie sei unberechtigt in seine Wohnung
eingedrungen, habe seine Türe aufgebrochen, das Zylinderschloss gewechselt und
behalte jetzt sein Eigentum zurück. Der Beschwerdeführer beantragte in
beweismässiger Hinsicht u.a. seine Befragung als Auskunftsperson und die
Besichtigung der von ihm ausgeführten Arbeiten vor Ort. Ebenso erklärte er
ausdrücklich, sich sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger zu konstituieren
(Akten S. 656).
Mit Schreiben
vom 20. Dezember 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag des
Beschwerdeführers auf Durchführung einer Hausdurchsuchung in den beiden
Liegenschaften ab und verwies ihn dafür auf den Zivilweg. Die Aufforderung der
Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2020, der Beschwerdeführer möge das Datum der
behaupteten Räumung mitteilen und eine Aufstellung der fehlenden
Wertgegenstände sowie schriftliche Aufträge betreffend Ersatz des
Schlosszylinders und Installation der Kamera einreichen, blieb unbeantwortet.
Am 21. April
2020 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung und die
Einstellung des Verfahrens mangels Beweises unter Fristsetzung für
Beweisanträge bis zum 27. April 2020 an.
Mit Verfügung
vom 30. April 2020 (Einstellungsverfügung) stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen die Beschuldigte mangels Beweises des Tatbestands ein und
verlegte dessen Kosten zu Lasten des Staates. Damit wurden die Vorwürfe des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Nötigung, des Diebstahls und eventuell der
unrechtmässigen Aneignung erledigt. Indessen erging am gleichen Tag ein
Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Wuchers (Akten
S. 686 ff.).
Mit Beschwerde
vom 18. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung der
Einstellungsverfügung; dementsprechend sei die Angelegenheit zur
Anklageerhebung gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung,
Diebstahls und eventuell unrechtmässiger Aneignung zu seinem Nachteil sowie
Amtsanmassung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht der
Beschwerdeführer um Akteneinsicht und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, aufgrund der
unterbliebenen Rückmeldung des Beschwerdeführers und mangels weiterer Angaben
zum beanzeigten Sachverhalt habe sie nach mehr als zwei Monaten davon ausgehen dürfen,
dass der Beschwerdeführer von seiner Strafanzeige Abstand genommen habe. Die Beschuldigte
hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die Einholung einer Replik des
Beschwerdeführers wurde verzichtet.
Das
Beschwerdegericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft in elektronischer Form (als
PDF-Datei) beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung
ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig
(§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die beanzeigten
Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an
der Aufhebung der Einstellungsverfügung, womit seine Beschwerdebefugnis gegeben
ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Beweises ein (Dispositiv
Ziff. 1). Inhaltlich begründete sie jedoch die Einstellung mit dem
fehlenden Interesse des Beschwerdeführers, da er auf ihre Aufforderung vom 4.
Februar 2020 nicht reagiert habe.
2.2
Der
Beschwerdeführer hat ein Schreiben der Staatsanwaltschaft nicht beantwortet.
Darin kann jedoch kein Desinteresse oder gar einer Desinteresseerklärung im
Sinne von Art. 120 StPO erblickt werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
hatte zuvor zwei Beweisanträge gestellt: Mit Strafanzeige vom 18. September
2019.
(S. 2, Akten S. 656) beantragte er seine Befragung als
Auskunftsperson. Weiter beantragte er die Durchführung einer Hausdurchsuchung
zur Klärung, ob sich die durch die Beschuldigte zurückbehaltenen persönlichen
Effekte noch vor Ort befänden, und zur Besichtigung der von ihm installierten
Kameras. Diese Anträge scheinen zur Abklärung des Sachverhalts sinnvoll: Der Beschwerdeführer
könnte vor Ort die von ihm vorgenommenen Arbeiten an den Zylinderschlössern und
den Kameras zeigen. In der Befragung hätte er Gelegenheit, seine Strafanzeige
persönlich zu erläutern.
2.3
Statt
der Befragung hat die Staatsanwaltschaft ihn bzw. seinen Anwalt mit Schreiben
vom 4. Februar 2020 aufgefordert, schriftliche Auskünfte zu erteilen. Dieses
Schreiben wurde dem Anwalt mit eingeschriebener Post zugestellt (Akten S. 674).
Auch diese Art von Sachverhaltserhebung erscheint sinnvoll, und es ist schwer verständlich,
warum der Anwalt auf dieses Schreiben nicht reagiert hat, nachdem sein Antrag
auf Hausdurchsuchung (mit der entsprechenden Gelegenheit zum Augenschein) mit
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2019 bereits abgelehnt worden
war (Akten S. 673).
Immerhin ist aber
festzustellen, dass die Aufforderung zur schriftlichen Auskunftserteilung vom
4.
Februar 2020 keinerlei Frist beinhaltete. Unter diesen Umständen darf
erwartet werden, dass die Aufforderung wiederholt und allenfalls mit dem
Hinweis versehen würde, dass sonst das Verfahren einzustellen wäre. Dies
gebieten zum einen der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und zum anderen der
Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).
2.4
Im
Weiteren dürfte eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, wie von ihm
beantragt, mit Bestimmtheit raschere Klärung zu den gestellten und allfälligen
weiteren Fragen bringen, als eine schriftliche Korrespondenz. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht genau sagen, was er in seinem
Zimmer zurückgelassen habe, da er dieses nicht mehr habe betreten können. Dieser
Standpunkt ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht abwegig. Allerdings sollte
er sich aber an wichtige bzw. wertvolle Gegenstände erinnern können, da er
diese heute wohl vermissen würde. Dies alles wäre in einer Befragung sicherlich
einfacher zu klären als auf schriftlichem Weg.
2.5
Treuwidrig
erscheint auch die Fristsetzung in der Ankündigung des Abschlusses der
Strafuntersuchung vom 21. April 2020 durch die Staatsanwaltschaft (Akten
S. 680). Obwohl diese Verfügung frühestens am Mittwoch, 22. April 2020,
beim Rechtsvertreter eingehen konnte, wurde der Fristablauf für Beweisanträge
bereits auf den darauffolgenden Montag, 27. April 2020, angesetzt. Dem
Vertreter verblieben somit im besten Fall drei Arbeitstage (23., 24. und 27.
April 2020), um Anträge zu stellen. Zudem wurde mit der Ankündigung übersehen,
dass der Beschwerdeführer sich mit der Strafanzeige vom 18. Dezember 2019 (S.
2, Akten S. 656) als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, was die Staatsanwaltschaft
ausdrücklich zur Kenntnis genommen hatte (Schreiben vom 20. Dezember 2019;
Akten S. 673). Die Androhung im Schreiben vom 21. April 2020, den Status als
Zivilkläger zu verlieren, ist somit offensichtlich unzutreffend.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Untersuchung gemäss den
Erwägungen weiterzuführen.
Dem Anwalt des
obsiegenden Beschwerdeführers ist ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich CHF 50.– Spesen
und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 61.60 auszurichten. Der angemessene Aufwand
wird auf rund vier Arbeitsstunden geschätzt. Bei beantragter amtlicher Verteidigung
wird der Aufwand unabhängig vom Verfahrensausgang zum amtlichen Tarif von CHF
200.– entschädigt (BGE 139 IV 261 E. 2; AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020 E.
3.2, BES.2019.106 vom 31. Oktober 2019 E. 5).
Sofern der
Beschwerdeführer an der beantragten Einsicht in die Verfahrensakten weiterhin
interessiert ist, hat er sich dafür an die Staatsanwaltschaft zu wenden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung vom 30. April 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft
wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 911.60 ausgerichtet, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.