BES.2020.106
Verfahrenseinstellung
19. August 2020Deutsch10 min
Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der in Frage kommende Straftatbestand
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.106
ENTSCHEID
vom 8.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Mai 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 30. Oktober 2017 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) bei der
Staatsanwaltschaft Strafanzeige, weil sie den Verdacht hatte, dass ihrem am 6.
August 2017 verstorbenen, damals zwanzigjährigen Sohn B____ im
Universitätsspital Basel ohne dessen Zustimmung in grossem Umfang Organe
entnommen worden seien. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Mai 2018 trat die
Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der in Frage kommende Straftatbestand
eindeutig nicht erfüllt sei. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin
am 14. Mai 2018 Beschwerde. Das Appellationsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid
vom 17. Dezember 2018 gut, hob die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung auf
und wies die Sache zu weiteren Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurück
(AGE BES.2018.93).
In der Folge holte
die Staatsanwaltschaft beim Universitätsspital und bei den zuständigen
deutschen Behörden sämtliche im Zusammenhang mit der Rettung und Überführung des
B____ stehende Akten ein. Nachdem das Appellationsgericht am 7. Oktober 2019
eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde von A____ abgewiesen
hatte (AGE BES.2019.184), wurde die beim zur Diskussion stehenden Vorfall
diensthabende Notärztin C____ am 21. Oktober 2019 unter Gewährung der
Teilnahmerechte formell als Auskunftsperson einvernommen. Am 4. Februar 2020 ging
bei der Staatsanwaltschaft zudem eine Stellungnahme des Verfassers des zum
Vorfall erstellten Polizeirappports, Kriminaloberkommissar (KOK) D____, ein.
Nachdem mit Verfügung vom 4. Mai 2020 diverse Beweisanträge der
Beschwerdeführerin abgewiesen worden sind, stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren wegen Fehlens des Tatbestands am 18. Mai 2020 schliesslich ein.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 28. Mai 2020, mit der beantragt wird,
die Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2020 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben
und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren wegen Störung des
Totenfriedens und Art. 69f des Bundesgesetzes über die Transplantation von
Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz [SR 810.21]) weiterzuführen
(Ziff. 1, 3). Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, für eine
rechtshilfeweise Einvernahme von KOK D____ – unter Gewährung des
Teilnahmerechts – besorgt zu sein (Ziff. 2.1). Das Universitätsspital Basel sei
darüber hinaus anzufragen, wie viele Patienten mit einem akuten Schädel-Hirn-Trauma,
die mit einem Krankenwagen aus Baden-Württemberg ins Universitätsspital Basel
verbracht wurden, jährlich behandelt werden (Ziff. 2.2). Im Weiteren sei das
Universitätsspital Basel auch anzufragen, wie viele Verstorbene jährlich zwecks
Organentnahme von Baden-Württemberg ins Universitätsspital Basel verbracht
werden. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung zu
gewähren (Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 29.
Juni 2020 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die
Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 replicando Stellung bezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die
frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)
sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen.
2.2
Eine
Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren
Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige
Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S.
90.
f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.133 vom 12.
Mai 2020 E. 2.3; Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der
Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder
Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
3.
3.1
Im
Polizeirapport vom 7. August 2017 bzw. in der diesem als Grundlage
dienenden Aktennotiz desselben Tages über ein Telefongespräch zwischen der
Notärztin C____ und KOK D____, führt Letzterer aus, es sei in Basel eine Organentnahme
geplant gewesen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2020 schreibt
KOK D____, er könne sich noch genau erinnern, dass die Organspende des B____
Thema des Telefongesprächs mit der Notärztin gewesen sei. Er könne sich jedoch
nicht mehr entsinnen, ob in dem Gespräch wörtlich gesagt wurde, es sei eine
Organspende geplant gewesen oder ob er dies so verschriftet habe, nachdem ihm
mitgeteilt wurde, dass B____ ein vermeintlicher Organspender sei. Die am 21.
Oktober 2019 formell als Auskunftsperson einvernommene Notärztin C____ vermag sich
an ein Telefonat mit KOK D____ nicht zu erinnern. Es sei zwar möglich, dass sie
sich mit ihrem Team im Zuge der Eruierung des Patientenwillens über eine
Organspende unterhalten habe. Eine solche sei aber nicht geplant gewesen, zumal
dies nicht in der Entscheidungsgewalt der sich vor Ort befindlichen Notärztin
liege.
3.2
Aus
dem soeben Referierten erhellt, dass offenbar zumindest über die Möglichkeit
einer Organspende bzw. über den diesbezüglichen Willen des B____ vor Ort gesprochen
wurde. Darüber hinaus ist aber noch vieles unklar und der Sachverhalt für die
Frage, ob das Verfahren eingestellt werden kann, noch zu wenig liquid. So ist
beispielsweise unklar, weshalb das vom Ereignisort in DE-[...] gut 20 Kilometer
entfernte Universitätsspital in Basel und nicht das näher gelegene
Kreiskrankenhaus in Lörrach angefahren worden ist, zumal die Notärztin in ihrer
Einvernahme vom 21. Oktober 2019 selbst ausgeführt hat, dass die
Überlebenschancen bei Schädel-Hirn-Trauma-Patienten wesentlich von der
verstrichenen Zeit abhängen. Darüber hinaus ist auch nicht auf den ersten Blick
ersichtlich, weshalb eine Organentnahme – sollte eine solche denn effektiv
geplant gewesen sein – an einem aus Sicht des Rettungsteams im Ausland liegenden
Standort hätte durchgeführt werden sollen. Um diese Aspekte näher zu beleuchten
bzw. die diesbezüglichen Angaben von C____ zu objektivieren, hat die Staatsanwaltschaft
beim Universitätsspital Basel eine amtliche Erkundigung im Sinne von Art. 195
Abs. 1 StPO einzuholen. Hierbei sind namentlich folgende Fragen zu stellen:
-
nimmt das Universitätsspital Basel regelmässig
Schädel-Hirn-Trauma-Notfälle aus dem Landkreis Lörrach auf?
-
wenn ja, weshalb, wie viele pro Jahr und nach welchen Kriterien?
-
sind die Spitäler im Landkreis Lörrach auf die Notfallbehandlung solcher
Patienten nicht eingerichtet?
-
würden kürzere Rettungswege die Erfolgschancen einer entsprechenden
Behandlung erhöhen?
-
wie viele Verstorbene werden jährlich zwecks Organentnahme von
Baden-Württemberg ins Universitätsspital gebracht?
-
wie läuft der Prozess bei einer Organentnahme ab? Welches sind die
Kriterien für oder gegen eine Organentnahme?
-
Dispositiv
wer entscheidet bzw. wann wird entschieden?
-
ist der beteiligte Notarzt bzw. die beteiligte Notärztin in den
Entscheidprozess involviert?
-
welches ist das Vorgehen, wenn ein Wille bezüglich Organspende nicht
eruiert werden kann?
3.3 Die
durch die Beschwerdeführerin beantragte rechtshilfeweise Einvernahme von KOK D____
erscheint nicht zweckmässig. So hat KOK D____ in seiner Stellungnahme vom 15.
Januar 2020 recht detailliert und nach seiner Erinnerung über die damaligen
Vorgänge berichtet. Dass er sich nicht mehr mit Sicherheit darin erinnert, ob
die Aussage, dass eine Organspende geplant gewesen sei, tatsächlich gefallen
ist, erstaunt angesichts der verstrichenen Zeit nicht. Es ist nicht zu
erwarten, dass dies nochmals einige Zeit später anlässlich einer formellen
Befragung anders wäre. Darüber hinaus handelt es sich bei KOK D____ nicht um
einen Belastungszeugen, der mit der beschuldigten Person (wem diese Rolle
zukommt, ist in casu ohnehin [noch] unklar) zu konfrontieren wäre (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S.
153 f.). Indes umfasst das Teilnahmerecht der Parteien bei rechtshilfeweise
Beweisabnahmen namentlich die Befugnis, nach Erledigung des Gesuchs Einsicht in
das Protokoll zu nehmen und gegebenenfalls schriftliche Ergänzungsfragen zu
stellen (Art. 148 Abs. 1 lit. b, c StPO). Obwohl die Beschwerdeführerin weder
in ihren Anträgen vom 22. Oktober 2019 und 27. April 2020 noch in der
Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2020 ausgeführt hat, welche Fragen sie KOK D____
konkret stellen möchte, hat die Staatsanwaltschaft ihr Frist zu setzen, um
allfällige Ergänzungsfragen einzureichen.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (der Antrag, KOK D____
rechtshilfeweise einzuvernehmen wird abgewiesen) und die Einstellungsverfügung
vom 18. Mai 2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne
der Erwägungen weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Danach wird sie erneut
über die Verfahrenserledigung zu entscheiden haben. Auf eine teilweise
Kostenauflage wird umständehalber verzichtet (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2 Da
die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2
S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April
2019 E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 430 N 2, 7), hat die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.
Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand für
Beschwerdeschrift und Replik ist auf sechs Stunden zu schätzen (Stundenansatz
CHF 200.–). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren
ist somit auf CHF 1’200.– festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere
Beweiserhebungen vorzunehmen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 1'292.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.