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Entscheid

BES.2020.106

Verfahrenseinstellung

19. August 2020Deutsch10 min

Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der in Frage kommende Straftatbestand

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.106

ENTSCHEID

vom 8.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 18. Mai 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 30. Oktober 2017 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) bei der

Staatsanwaltschaft Strafanzeige, weil sie den Verdacht hatte, dass ihrem am 6.

August 2017 verstorbenen, damals zwanzigjährigen Sohn B____ im

Universitätsspital Basel ohne dessen Zustimmung in grossem Umfang Organe

entnommen worden seien. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Mai 2018 trat die

Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der in Frage kommende Straftatbestand

eindeutig nicht erfüllt sei. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin

am 14. Mai 2018 Beschwerde. Das Appellationsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid

vom 17. Dezember 2018 gut, hob die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung auf

und wies die Sache zu weiteren Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurück

(AGE BES.2018.93).

In der Folge holte

die Staatsanwaltschaft beim Universitätsspital und bei den zuständigen

deutschen Behörden sämtliche im Zusammenhang mit der Rettung und Überführung des

B____ stehende Akten ein. Nachdem das Appellationsgericht am 7. Oktober 2019

eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde von A____ abgewiesen

hatte (AGE BES.2019.184), wurde die beim zur Diskussion stehenden Vorfall

diensthabende Notärztin C____ am 21. Oktober 2019 unter Gewährung der

Teilnahmerechte formell als Auskunftsperson einvernommen. Am 4. Februar 2020 ging

bei der Staatsanwaltschaft zudem eine Stellungnahme des Verfassers des zum

Vorfall erstellten Polizeirappports, Kriminaloberkommissar (KOK) D____, ein.

Nachdem mit Verfügung vom 4. Mai 2020 diverse Beweisanträge der

Beschwerdeführerin abgewiesen worden sind, stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren wegen Fehlens des Tatbestands am 18. Mai 2020 schliesslich ein.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 28. Mai 2020, mit der beantragt wird,

die Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2020 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben

und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren wegen Störung des

Totenfriedens und Art. 69f des Bundesgesetzes über die Transplantation von

Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz [SR 810.21]) weiterzuführen

(Ziff. 1, 3). Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, für eine

rechtshilfeweise Einvernahme von KOK D____ – unter Gewährung des

Teilnahmerechts – besorgt zu sein (Ziff. 2.1). Das Universitätsspital Basel sei

darüber hinaus anzufragen, wie viele Patienten mit einem akuten Schädel-Hirn-Trauma,

die mit einem Krankenwagen aus Baden-Württemberg ins Universitätsspital Basel

verbracht wurden, jährlich behandelt werden (Ziff. 2.2). Im Weiteren sei das

Universitätsspital Basel auch anzufragen, wie viele Verstorbene jährlich zwecks

Organentnahme von Baden-Württemberg ins Universitätsspital Basel verbracht

werden. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung zu

gewähren (Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 29.

Juni 2020 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die

Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 replicando Stellung bezogen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die

frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)

sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen.

2.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung

erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint

als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie

eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren

Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage

hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige

Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S.

90.

f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.133 vom 12.

Mai 2020 E. 2.3; Grädel/Heiniger,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der

Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder

Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

3.

3.1

Im

Polizeirapport vom 7. August 2017 bzw. in der diesem als Grundlage

dienenden Aktennotiz desselben Tages über ein Telefongespräch zwischen der

Notärztin C____ und KOK D____, führt Letzterer aus, es sei in Basel eine Organentnahme

geplant gewesen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2020 schreibt

KOK D____, er könne sich noch genau erinnern, dass die Organspende des B____

Thema des Telefongesprächs mit der Notärztin gewesen sei. Er könne sich jedoch

nicht mehr entsinnen, ob in dem Gespräch wörtlich gesagt wurde, es sei eine

Organspende geplant gewesen oder ob er dies so verschriftet habe, nachdem ihm

mitgeteilt wurde, dass B____ ein vermeintlicher Organspender sei. Die am 21.

Oktober 2019 formell als Auskunftsperson einvernommene Notärztin C____ vermag sich

an ein Telefonat mit KOK D____ nicht zu erinnern. Es sei zwar möglich, dass sie

sich mit ihrem Team im Zuge der Eruierung des Patientenwillens über eine

Organspende unterhalten habe. Eine solche sei aber nicht geplant gewesen, zumal

dies nicht in der Entscheidungsgewalt der sich vor Ort befindlichen Notärztin

liege.

3.2

Aus

dem soeben Referierten erhellt, dass offenbar zumindest über die Möglichkeit

einer Organspende bzw. über den diesbezüglichen Willen des B____ vor Ort gesprochen

wurde. Darüber hinaus ist aber noch vieles unklar und der Sachverhalt für die

Frage, ob das Verfahren eingestellt werden kann, noch zu wenig liquid. So ist

beispielsweise unklar, weshalb das vom Ereignisort in DE-[...] gut 20 Kilometer

entfernte Universitätsspital in Basel und nicht das näher gelegene

Kreiskrankenhaus in Lörrach angefahren worden ist, zumal die Notärztin in ihrer

Einvernahme vom 21. Oktober 2019 selbst ausgeführt hat, dass die

Überlebenschancen bei Schädel-Hirn-Trauma-Patienten wesentlich von der

verstrichenen Zeit abhängen. Darüber hinaus ist auch nicht auf den ersten Blick

ersichtlich, weshalb eine Organentnahme – sollte eine solche denn effektiv

geplant gewesen sein – an einem aus Sicht des Rettungsteams im Ausland liegenden

Standort hätte durchgeführt werden sollen. Um diese Aspekte näher zu beleuchten

bzw. die diesbezüglichen Angaben von C____ zu objektivieren, hat die Staatsanwaltschaft

beim Universitätsspital Basel eine amtliche Erkundigung im Sinne von Art. 195

Abs. 1 StPO einzuholen. Hierbei sind namentlich folgende Fragen zu stellen:

-

nimmt das Universitätsspital Basel regelmässig

Schädel-Hirn-Trauma-Notfälle aus dem Landkreis Lörrach auf?

-

wenn ja, weshalb, wie viele pro Jahr und nach welchen Kriterien?

-

sind die Spitäler im Landkreis Lörrach auf die Notfallbehandlung solcher

Patienten nicht eingerichtet?

-

würden kürzere Rettungswege die Erfolgschancen einer entsprechenden

Behandlung erhöhen?

-

wie viele Verstorbene werden jährlich zwecks Organentnahme von

Baden-Württemberg ins Universitätsspital gebracht?

-

wie läuft der Prozess bei einer Organentnahme ab? Welches sind die

Kriterien für oder gegen eine Organentnahme?

-

Dispositiv

wer entscheidet bzw. wann wird entschieden?

-

ist der beteiligte Notarzt bzw. die beteiligte Notärztin in den

Entscheidprozess involviert?

-

welches ist das Vorgehen, wenn ein Wille bezüglich Organspende nicht

eruiert werden kann?

3.3 Die

durch die Beschwerdeführerin beantragte rechtshilfeweise Einvernahme von KOK D____

erscheint nicht zweckmässig. So hat KOK D____ in seiner Stellungnahme vom 15.

Januar 2020 recht detailliert und nach seiner Erinnerung über die damaligen

Vorgänge berichtet. Dass er sich nicht mehr mit Sicherheit darin erinnert, ob

die Aussage, dass eine Organspende geplant gewesen sei, tatsächlich gefallen

ist, erstaunt angesichts der verstrichenen Zeit nicht. Es ist nicht zu

erwarten, dass dies nochmals einige Zeit später anlässlich einer formellen

Befragung anders wäre. Darüber hinaus handelt es sich bei KOK D____ nicht um

einen Belastungszeugen, der mit der beschuldigten Person (wem diese Rolle

zukommt, ist in casu ohnehin [noch] unklar) zu konfrontieren wäre (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S.

153 f.). Indes umfasst das Teilnahmerecht der Parteien bei rechtshilfeweise

Beweisabnahmen namentlich die Befugnis, nach Erledigung des Gesuchs Einsicht in

das Protokoll zu nehmen und gegebenenfalls schriftliche Ergänzungsfragen zu

stellen (Art. 148 Abs. 1 lit. b, c StPO). Obwohl die Beschwerdeführerin weder

in ihren Anträgen vom 22. Oktober 2019 und 27. April 2020 noch in der

Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2020 ausgeführt hat, welche Fragen sie KOK D____

konkret stellen möchte, hat die Staatsanwaltschaft ihr Frist zu setzen, um

allfällige Ergänzungsfragen einzureichen.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (der Antrag, KOK D____

rechtshilfeweise einzuvernehmen wird abgewiesen) und die Einstellungsverfügung

vom 18. Mai 2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne

der Erwägungen weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Danach wird sie erneut

über die Verfahrenserledigung zu entscheiden haben. Auf eine teilweise

Kostenauflage wird umständehalber verzichtet (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2 Da

die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2

S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April

2019 E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar

zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 430 N 2, 7), hat die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.

Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand für

Beschwerdeschrift und Replik ist auf sechs Stunden zu schätzen (Stundenansatz

CHF 200.–). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren

ist somit auf CHF 1’200.– festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere

Beweiserhebungen vorzunehmen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung

von CHF 1'292.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.