BES.2020.107
Widerruf der amtlichen Verteidigung
24. September 2020Deutsch20 min
verschiedener Delikte, die er im Rahmen einer Demonstration gegen die PNOS-Standaktion
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.107
ENTSCHEID
vom 24. September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Mai 2020
betreffend Widerruf der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren ([...]) wegen
verschiedener Delikte, die er im Rahmen einer Demonstration gegen die PNOS-Standaktion
vom 24. November 2018 beim Messeplatz begangen haben soll. Anlässlich dieser
Kundgebung sollen Exponenten der Gegendemonstration Steine und Flaschen gegen
Polizeibeamte geworfen und Personen aus dem anderen Lager tätlich angegriffen
und verletzt haben. Der Beschwerdeführer soll sich trotz wiederholter
polizeilicher Abmahnungen nicht von der Örtlichkeit distanziert und sich
zeitweise vermummt haben. Allenfalls sei er selber gewalttätig geworden.
Im Zuge der Festnahme
vom 8. April 2019 machte der Beschwerdeführer das Recht auf den «Anwalt
der ersten Stunde» geltend. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde
Advokatin [...], rückwirkend per 9. April 2019, als amtliche Verteidigerin
eingesetzt. Mit Schreiben vom 3. April 2020 wurde seitens der
Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung angekündigt und Gelegenheit
gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen, wovon der Beschwerdeführer am
20. Mai 2020 Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020, kurz
vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens, lehnte die Staatsanwaltschaft die
zuvor gestellten Beweisanträge ab und widerrief gestützt auf Art. 137 in
Verbindung mit Art. 134 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]) die amtliche Verteidigung. Angesichts des zu
beantragenden Strafmasses und des sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher
Hinsicht einfachen Sachverhaltes seien die Voraussetzungen der amtlichen
Verteidigung nicht mehr erfüllt.
Gegen den
Widerruf der amtlichen Verteidigung erhob A____ mit Schreiben vom 28. Mai
2020 Beschwerde. Die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2020 sei
diesbezüglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
die amtliche Verteidigung zu gewähren, mit Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hingegen beantragt mit
Stellungnahme vom 10. Juni 2020 Nichteintreten, eventualiter sei die
Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die amtliche
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu verweigern. Mit Replik vom 15. August
2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft
hat mit Schreiben vom 9. September 2020 auf eine Duplik verzichtet. Die
Verteidigung hat am 23. September 2020 ihre Honorarnote eingereicht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1
StPO). Entgegen dem zu engen Wortlaut der Bestimmung sind verfahrensleitende
Verfügungen nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch selbstständig anfechtbar,
wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von
Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der
auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid
nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (sog. materiell-prozessleitende
Verfügungen). Entscheide betreffend die Bewilligung, die Ablehnung oder den
Wiederruf der amtlichen Verteidigung, wogegen sich vorliegende Beschwerde
richtet, sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 10;
AGE BES.2017.138 vom 15. Mai 2018 E. 1.1, AGE BES.2017.119
vom 20. Oktober 2017 E. 1.1).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids
hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen
tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 1 ff.).
Die
Staatsanwaltschaft begründet den Antrag auf Nichteintreten damit, dass es dem
Beschwerdeführer freistehe, die amtliche Verteidigung nach dem Wechsel der
Verfahrensleitung vor dem Strafgericht wieder zu beantragen. Sollte dieses zu
seinen Ungunsten entscheiden, könnte dieser Zwischenentscheid als materiell-prozessleitende
Verfügung wiederum mittels Beschwerde angefochten werden. Die
Rechtsmittelinstanz soll dem Strafgericht in diesem Verfahrensstadium jedoch
nicht vorgreifen. Da zwischen Abschluss des Vorverfahrens und Beginn des
Hauptverfahrens ohnehin keine Verfahrensschritte ergehen könnten und die
Ablehnung der zuletzt gestellten Beweisanträge nicht beschwerdefähig sei, wäre
für diesen Zeitraum ohnehin kein rechtlicher Beistand notwendig, womit für den
Beschwerdeführer aus dem erfolgten Widerruf keinerlei Nachteile entstünden. Der
Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass der Widerruf der amtlichen
Verteidigung für einen mittellosen Beschuldigten immer einen Nachteil
darstelle. Zudem müsste er die amtliche Verteidigung im Hauptverfahren von neuem
beantragen, wobei unsicher sei, ob die neue Verfahrensleitung überhaupt einen
Anlass hätte, vom Entscheid der Staatsanwaltschaft abzuweichen, da die
Ausgangslage diesbezüglich dieselbe sein werde.
Der Ansicht der
Staatsanwaltschaft ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die amtliche
Verteidigung in einem laufenden Verfahren jederzeit beantragt werden kann,
womit der Adressat einer Widerrufsverfügung dieser Ansicht nach nie beschwert
wäre, was Praxis und Lehre klar widerspricht (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 393 N 10; AGE BES.2018.151
vom 2. Oktober 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch den
Widerruf insofern beschwert, als ihm damit die Vorbereitung auf die
Hauptverhandlung erschwert wird und die neuerliche Gewährung der amtlichen
Verteidigung vor Strafgericht unter diesen Umständen äusserst unsicher scheint.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung somit
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der amtlichen Verteidigung vom
25.
Mai 2020 gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO durch die
Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer sieht im Widerruf eine Revanche für
die Beweisanträge, die seine Verteidigerin unmittelbar zuvor gestellt habe,
worauf sie postwendend von ihrer Aufgabe entbunden werden sollte. Darüber
hinaus ist er unter Berufung auf Schmid
(Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 132
N 2) der Ansicht, dass die einmal verfügte amtliche Verteidigung
beizubehalten sei, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist oder
aufgrund einer Teileinstellung nur noch eine Bagatelle zu beurteilen ist. Zumindest
in Bezug auf die Gebotenheit sei die Staatsanwaltschaft an ihre frühere
Beurteilung gebunden. Die Staatsanwaltschaft hingegen stellt jegliche
Revancheabsichten in Abrede und moniert, dass in einem vergleichbaren Verfahren
die amtliche Verteidigung durch das Strafgericht widerrufen worden sei. Sie
bestreitet zudem, dass auf die einmal bejahte Gebotenheit bis zum
Verfahrensabschluss oder eine Teileinstellung nicht mehr zurückgekommen werden
dürfte. Die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung seien schlicht nicht
vorhanden, was der Staatsanwalt, der die amtliche Verteidigung ursprünglich
angeordnet hatte, aufgrund seines damaligen Wissenstandes nicht habe
vorhersehen können.
Es ist der
Staatsanwaltschaft insofern zuzustimmen, dass sie die Voraussetzung der
Gebotenheit grundsätzlich auch während eines laufenden Verfahrens prüfen darf. Stellt
sie im Laufe des Verfahrens fest, dass beispielsweise Beweisschwierigkeiten
weggefallen sind, darf sie eine darauf beruhende amtliche Verteidigung widerrufen
(Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 134 N 5).
2.2
Fraglich
ist somit, ob die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung nach Art. 132
StPO noch vorliegen oder der Widerruf zu Recht erfolgt ist. Gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine
amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich der
Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Art. 132 Abs. 2 und
3.
StPO entsprechen weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Danach sind zur Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die konkreten Umstände des Einzelfalls,
insbesondere die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurecht
zu finden, massgebend (BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2;
BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; BGer 1B_412/2011
vom 13. September 2011 E. 2.3).
Neben der
Komplexität des Falls und den Fähigkeiten der beschuldigten Person ist bei der
Beurteilung, ob eine amtliche Verteidigung geboten ist, auch die Höhe der zu
erwartenden Sanktion zu berücksichtigen. Ein Bagatellfall, der keine amtliche
Verteidigung erfordert, liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls
dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als
480.
Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der
anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132
N 19; vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2b S. 45 f.
und Heimgartner, Amtliche Mandate
im Vorverfahren – Zürcher Praxis, in: forumpoenale 2012 S. 167, 169 f.).
Droht hingegen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine
freiheitsentziehende Massnahme, so ist ein Fall der notwendigen Verteidigung
gegeben (Art. 130 lit. b StPO), was ebenfalls zu einer amtlichen
Verteidigung führen kann (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Aber
auch im Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der
drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden,
ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast
eine notwendige Verteidigung begründet (AGE BES.2012.54 vom
17.
August 2012 E. 4.1 f.; AGE BES.2012.44 vom 8. September
2012.
E. 3.1). Dementsprechend wird in der Lehre die Auffassung vertreten,
dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu
erwartende Strafe ist, und umso geringer, je mehr sich die Situation in Bezug
auf die Strafhöhe, aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person, den
Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung annähert (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 37).
3.
3.1
Vorgeworfen
werden dem Beschwerdeführer Landfriedensbruch, mehrfache qualifizierte Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Nötigung, Teilnahme an einer
nicht bewilligten Versammlung und Widerhandlung gegen das Vermummungsgebot aus
den Ereignissen des 24. November 2018 sowie das Vergehen gegen das
Waffengesetz, nachdem im Zimmer des Beschwerdeführers anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 8. April 2019 ein Schlagring gefunden worden ist. Die
Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anklageschrift vom 25. Juni 2020
11.
½ Monate Freiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von 2
Jahren, sowie eine Busse von CHF 500.–, bei Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe. Bezüglich des Vorwurfes einer Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) erfolgte hingegen
eine Einstellung des Verfahrens.
Es ist
unbestritten, dass mit einer Strafdrohung von 11 ½ Monaten weder eine
Bagatelle gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO noch ein Fall der notwendigen
Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorliegt. Dass der
Beschwerdeführer nicht über die für eine Wahlverteidigung erforderlichen Mittel
verfügt wurde durch die Staatsanwaltschaft erst in der Stellungnahme vom
10.
Juni 2020 in Frage gestellt. Ob dieser Einwand zu spät erfolgt ist,
kann offenbleiben, da der Beschuldigte seine Mittellosigkeit in seiner Replik
glaubhaft machen konnte.
Strittig ist
damit einzig, ob eine amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen
gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 132
Abs. 2 und 3 StPO geboten ist.
3.2
Die
amtliche Verteidigung ist unter anderem dann geboten, wenn mit der angedrohten
Sanktion ein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsposition des
Beschuldigten verbunden wäre. Sofern dies verneint werden kann und lediglich
ein Eingriff relativer Natur droht, müssen tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzutreten, damit ein Anspruch auf Verbeiständung besteht
(BGE 120 Ia 43 E. 2.b S. 46). Je schwerwiegender in
die Interessen der betroffenen Person eingegriffen wird, desto geringer sind
die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten,
und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 175).
Zunächst fällt
auf, dass die beantragte Strafe von 11 ½ Monaten nur knapp unter der
Jahresgrenze gemäss Art. 130 lit. b StPO («mehr als ein Jahr») liegt.
Bei dieser Strafdrohung darf die Gebotenheit einer – bereits bestehenden –
amtlichen Verteidigung jedenfalls nicht nach einem allzu strengen Massstab in
Frage gestellt werden (vgl. BGer 1P_627/2002 vom 4. März 2003
E. 3.2). Die Gebotenheit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
beurteilt sich nach den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des
Einzelfalls (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Lieber, a.a.O., Art. 132 N 13).
3.3
3.3.1
Der
Beschwerdeführer begründet das Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher
Hinsicht damit, dass die Täterschaft umstritten sei, was gemäss Ruckstuhl (a.a.O., Art. 132 N 38)
für sich bereits die Gebotenheit begründe. Bei der Person in den Videoaufnahmen,
die als Person Nr. 516 bezeichnet wird, handle es sich nicht um den
Beschwerdeführer. Aber auch wenn dies der Fall wäre, so könne der Sachverhalt
nicht als objektiv erstellt betrachtet werden. Er sei vielmehr bruchstückhaft,
basierend auf Zeugenaussagen und anhand verschiedener Videoaufnahmen,
zusammengestellt worden. Erschwerend komme hinzu, dass nicht nur die
Tathandlungen der Person Nr. 516 von Relevanz seien, sondern dem
Beschwerdeführer auch fremde Tatbeiträge zugerechnet würden.
Der
Beschwerdeführer macht auch rechtliche Schwierigkeiten gelten. Bei den
anzuklagenden Tatbeständen handle es sich sehr wohl um solche, denen bei der
Subsumtion gröbere rechtliche Schwierigkeiten inhärent sind. So müsste
beispielsweise bestimmt werden, ob eine Zusammenrottung vorgelegen habe, wann
ein Verhalten als Teilnahme gewertet werden könne und ob von einem Laien, der
sich in einer Menschenmasse bewegt, «potentielle» Gewalt erkannt werden müsste.
Aber auch die konkrete Verhaltensweise, die zum Vorwurf der passiven Teilnahme
an Gewalt und Drohungen gegenüber Beamten Anlass gegeben habe, sei nicht leicht
zu fassen. Die vorliegende Pönalisierung passiven Verhaltens führe
grundsätzlich zu komplexen rechtlichen Fragestellungen. Da der Sachverhalt
tatsächlich gar nicht objektiv erstellt sei, müsse dies in der vorliegenden
Angelegenheit umso mehr gelten.
Für den
Beschwerdeführer ist eine Unterstützung durch eine amtliche Verteidigung aber
auch zur Ausübung von Verfahrensrechten notwendig. Bei der Aufnahme der
Zeugenaussagen, die das objektive Straferfordernis beweisen, seien keine
Teilnahme- und Konfrontationsrechte gewährt worden, weshalb eine Wiederholung
beantragt werden müsse. Zudem müsse die Verfahrensvereinigung nach Art. 29
StPO ins Auge gefasst werden, weil weitere Verfahren gegen mutmassliche
Demonstrationsteilnehmer hängig seien. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass der
für die vorliegende Angelegenheit vorgesehene Strafrichter im selben
Zusammenhang bereits einen Beschuldigten verurteilt habe, weshalb ein
Ausstandsbegehren im Raum stünde. Zudem sei die heikle Frage zu prüfen, wie die
Identifikation des Beschwerdeführers durch den kantonalen Nachrichtendienst
erfolgt sei und ob dieser Vorgang rechtsstaatlichen Voraussetzungen genügte.
Ein derartiges Vorhaben sei von vornherein als erfolglos einzuschätzen, sollte
der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens auf sich selbst
gestellt sein. Anlass zu Diskussionen werde zudem die Strafzumessung mindestens
in der Frage geben, ob fehlende Einsicht und Reue bei einem schweigenden Beschuldigten
strafschärfend gewertet werden dürfe, wie dies die Staatsanwaltschaft fordere.
3.3.2
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Bestreitung der Täterschaft durch
den Beschwerdeführer hingegen noch keine besondere Schwierigkeit begründet.
Darüber hinaus sieht sie den Sachverhalt aufgrund der Videoaufnahmen und des
für den Tattag vorliegenden Agendaeintrages «#BaselNazifrei» als erstellt an,
und sofern es sich beim Beschwerdeführer nicht um Person Nr. 516 handeln
sollte, könne er dies durch blosses Erscheinen an der Hauptverhandlung
beweisen.
Das Vorliegen
rechtlicher Schwierigkeiten wird von der Staatsanwaltschaft ebenfalls verneint.
Mit der Schaffung der passiven Variante des Tatbestands der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB)
habe der Gesetzgeber vielmehr dafür gesorgt, dass sich kaum Subsumtions- oder
Beweisprobleme ergeben könnten, da der Teilnehmer einer gewalttätigen
Zusammenrottung wie jene Person bestraft werden könne, die die Gewalt eigenhändig
ausgeübt habe. Zur Klärung der vorliegenden Angelegenheit stellten sich nur die
simplen Fragen, ob aus der Menschenansammlung heraus Gewalt angewendet worden
sei, ob der Beschuldigte trotz erkennbarer Gewalt anwesend blieb und ob es sich
beim Schlagring um eine verbotene Waffe nach dem Waffengesetz handle. Da diese
Fragen durch den objektiv erstellten Sachverhalt beantwortet werden könnten,
sei die rechtliche Würdigung, die ohnehin durch das Gericht von Amtes wegen
vorzunehmen sei, völlig unproblematisch.
Nach Meinung der
Staatsanwaltschaft sind die angesprochenen Verfahrenshandlungen aufgrund des
Videobeweises ohnehin nicht notwendig. Es gäbe keine Zeugen einzuvernehmen oder
zu konfrontieren, weil ihn niemand direkt der Gewaltausübung bezichtige. An der
Hauptverhandlung seien keine Beweisabnahmen vorgesehen, und allfällige
Entlastungsbeweisanträge könne der Beschwerdeführer auch ohne Verteidigung
stellen. Die Frage einer Verfahrensvereinigung stelle sich ebenfalls nicht,
weil es sich nicht um einen Fall der Mittäterschaft, sondern um eigenhändig
begangene Delikte handle. Damit sei auch die Rüge einer allfälligen
Vorbefasstheit des Strafgerichtspräsidenten vom Tisch. Dem Beschwerdeführer
bleibe nur eine einzige Verteidigungsstrategie, nämlich die Bestreitung, Person
Nr. 516 zu sein, wofür keine Verteidigung notwendig sei. Und
selbstverständlich sei das Schweigen als fehlende Einsicht und Reue
straferhöhend zu werten, da es sich nur um einen prozesstaktischen Kniff
handle, der – wenn er funktioniere – zum Freispruch führe, andernfalls aber mit
Recht zu einer höheren Sanktionierung Anlass gebe.
3.4
Dem
Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er mit Verweis auf den Basler
Kommentar vorbringt, dass die Bestreitung der Täterschaft dazu führe, dass ihm
als Beschuldigten in einem Verfahren mit umstrittener Täterschaft automatisch
die amtliche Verteidigung gewährt werden müsse. Nach diesem Verständnis hätte
es jeder mittelose Beschuldigte in der Hand, die Bestellung der amtlichen
Verteidigung zu bewirken. Ruckstuhl
selbst nennt die «umstrittene Täterschaft» tatsächlich als einen Grund, der
bereits ausschlaggebend dafür war, dass die amtliche Verteidigung angeordnet
wurde, bringt zuvor jedoch einen Vorbehalt an. Die von ihm genannten Gründe
dürfen nicht absolut verstanden werden, sondern sind durch die Gerichte jeweils
im Kontext weiterer Schwierigkeiten und den persönlichen Fähigkeiten des
Beschuldigten zu bewerten (Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 132 StPO N 37). Insofern sind die genannten Umstände in
jedem Verfahren im Rahmen einer Gesamtwürdigung von neuem zu gewichten.
Zumindest die
Frage, ob der Beschwerdeführer an der Gegendemonstration anwesend war, sollte
aufgrund der Videoaufnahmen leicht zu klären sein. Ebenfalls aufgezeichnet ist
eine Szene, in der die Person Nr. 516 mit anderen Gegendemonstranten einer
Gruppe mutmasslicher PNOS-Anhänger nachrennt, um sie zu vertreiben. Diese
Aufnahme wird von der Staatsanwaltschaft für den Vorwurf der Nötigung
herangezogen. Es sind jedoch keine Sequenzen aufgezeichnet, in denen Gewalt
gegen Beamte ausgeübt wird und auf denen die gleichzeitige Anwesenheit der die
Person Nr. 516 als Teil der Menschenmasse dokumentiert wäre. Insofern ist
das relevante Geschehen – sogar unter der Annahme, bei Person Nr. 516
handle es sich tatsächlich um den Beschwerdeführer – nicht vollständig auf
Video festgehalten. Da dies mitunter schwere Vorwürfe betrifft, hängt die
Strafe somit massgeblich davon ab, was dem Beschwerdeführer dennoch
nachgewiesen werden kann. Das Vorliegen tatsächlicher Schwierigkeiten kann
somit bejaht werden.
Bezüglich
rechtlicher Schwierigkeiten gilt es anzumerken, dass sich im Schriftenwechsel
vor dem Appellationsgericht ein erheblicher Diskussionsbedarf manifestiert hat,
was gegen die Annahme klarer Verhältnisse spricht. Der kurzfristige Entschluss
der Staatsanwaltschaft, die Nötigung zur Anklage zu bringen – der
Nötigungsvorwurf war bei der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom
3.
April 2020 noch nicht erwähnt worden – zeigt, dass die Rechtslage
jedenfalls «prima vista» auch für die Staatsanwaltschaft keinesfalls leicht
einzuschätzen ist. Es liegt auf der Hand, dass eine adäquate Verteidigung in
dieser Konstellation nur gewährleistet werden kann, wenn der Beschwerdeführer
mit einer angemessenen Prozessstrategie auftreten und diverse
Verfahrenshandlungen – insbesondere das Stellen von Beweisanträgen – effektiv
vornehmen kann. Um sich gegen den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte angemessen verteidigen zu können, ist der Beizug eines Rechtsbeistandes
sehr wohl erforderlich, sprengt doch dieser Tatbestand und das Verhältnis
dieses Tatbestands zum Landfriedensbruch und zur mehrfachen Nötigung – die
juristisch ebenfalls anspruchsvoll ist – den Rahmen des Wissens, das von einem
Laien vorausgesetzt werden darf. In anderen Verfahren zu diesen Tatbeständen
wird die amtliche Verteidigung in der Regel gewährt, selbst in Streitigkeiten,
die das vorliegend drohende Strafmass nicht annähernd erreichen (vgl.
BGE 139 IV 199; AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018; OGer BE
SK-Nr. 2016_415 vom 25. August 2017).
3.5
Weiter
macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschwerdeführer verfüge als
Psychologiestudent über den Ausbildungsstand, der ihn zur Selbstverteidigung im
Strafverfahren befähige. Tatsächlich hat das Bundesgericht in
BGer 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 den Entscheid, einem an einer
Persönlichkeitsstörung leidenden Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu
verwehren, geschützt. Der Entscheid ist jedoch insofern nicht vergleichbar, als
das angeklagte Strafmass mit 80 Tagessätzen noch klar innerhalb des Bereichs
der Bagatelle nach Art. 132 Abs. 3 StPO lag (BGer 1B_192/2018
vom 17. Juli 2018 E. 2.3). In der vorliegenden Streitigkeit kommt die
Strafdrohung jedoch weit von einer Bagatelle entfernt zu liegen. Ebenso wenig
überzeugend ist die Argumentation, wonach nicht der Beschuldigte den
Sachverhalt festzustellen und das Recht anzuwenden habe, sondern der Richter
von Amtes wegen (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105; Lieber, a.a.O., Art. 132 N 14).
Dadurch wird eine adäquate Verteidigung nicht entbehrlich. Dem Beschwerdeführer
kann als juristischer Laie nicht zugemutet werden, sich selbst gegen die
Vorwürfe des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie der mehrfachen Nötigung zu verteidigen.
3.6
Bei
gesamthafter Würdigung der vorstehend geschilderten Umstände bietet das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen
Dispositiv
ist. Der Widerruf der amtlichen Verteidigung ist demnach zu Unrecht erfolgt,
und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird
gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO angewiesen, Advokatin [...] als amtliche Verteidigung
mit Wirkung per 1. Juni 2020 wiedereinzusetzen.
4.
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO
keine ordentlichen Kosten zu erheben. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ihr Aufwand gemäss
Honorarnote vom 23. September 2020 beläuft sich auf 9,83 Stunden, wobei ihre
Positionen unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit und Notwendigkeit der
Bemühungen einer amtlichen Verteidigung, die durch öffentliche Mittel
entschädigt wird, teils korrigiert werden müssen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2;
AGE SB.2018.81 vom 19. August 2019 E. 7.2.3). Für die Lektüre der
Vernehmlassung und die Redaktion der Replik sind insgesamt 3 Stunden
(statt 4,92 Stunden) angemessen. Eine noch nicht erbrachte und bloss auf einer
Prognose beruhenden Leistung (der auf 5. Oktober 2020 datierte Aufwand von 30
Minuten für Studium und Besprechung des Beschwerdeentscheids) ist in der
vorliegenden Konstellation, da der Beschwerdeführer obsiegt, nicht zu
berücksichtigen. Der massgebliche Zeitaufwand beträgt demnach 7,41 Stunden und
ist zum amtlichen Tarif von CHF 200.– zu entschädigen, zuzüglich Auslagen
(41 Kopien zu CHF 0.25, Porto CHF 9.20 und Telefon CHF 12.–) und
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Widerruf der amtlichen Verteidigung aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Vertreterin des Beschwerdeführers,
[...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘482.– und ein
Auslagenersatz von CHF 31.45, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 116.55,
insgesamt somit CHF 1‘630.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Luca Wieland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).