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Entscheid

BES.2020.107

Widerruf der amtlichen Verteidigung

24. September 2020Deutsch20 min

verschiedener Delikte, die er im Rahmen einer Demonstration gegen die PNOS-Standaktion

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.107

ENTSCHEID

vom 24. September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Mai 2020

betreffend Widerruf der amtlichen

Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft

führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren ([...]) wegen

verschiedener Delikte, die er im Rahmen einer Demonstration gegen die PNOS-Standaktion

vom 24. November 2018 beim Messeplatz begangen haben soll. Anlässlich dieser

Kundgebung sollen Exponenten der Gegendemonstration Steine und Flaschen gegen

Polizeibeamte geworfen und Personen aus dem anderen Lager tätlich angegriffen

und verletzt haben. Der Beschwerdeführer soll sich trotz wiederholter

polizeilicher Abmahnungen nicht von der Örtlichkeit distanziert und sich

zeitweise vermummt haben. Allenfalls sei er selber gewalttätig geworden.

Im Zuge der Festnahme

vom 8. April 2019 machte der Beschwerdeführer das Recht auf den «Anwalt

der ersten Stunde» geltend. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde

Advokatin [...], rückwirkend per 9. April 2019, als amtliche Verteidigerin

eingesetzt. Mit Schreiben vom 3. April 2020 wurde seitens der

Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung angekündigt und Gelegenheit

gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen, wovon der Beschwerdeführer am

20. Mai 2020 Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020, kurz

vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens, lehnte die Staatsanwaltschaft die

zuvor gestellten Beweisanträge ab und widerrief gestützt auf Art. 137 in

Verbindung mit Art. 134 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]) die amtliche Verteidigung. Angesichts des zu

beantragenden Strafmasses und des sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher

Hinsicht einfachen Sachverhaltes seien die Voraussetzungen der amtlichen

Verteidigung nicht mehr erfüllt.

Gegen den

Widerruf der amtlichen Verteidigung erhob A____ mit Schreiben vom 28. Mai

2020 Beschwerde. Die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2020 sei

diesbezüglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

die amtliche Verteidigung zu gewähren, mit Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hingegen beantragt mit

Stellungnahme vom 10. Juni 2020 Nichteintreten, eventualiter sei die

Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die amtliche

Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu verweigern. Mit Replik vom 15. August

2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft

hat mit Schreiben vom 9. September 2020 auf eine Duplik verzichtet. Die

Verteidigung hat am 23. September 2020 ihre Honorarnote eingereicht.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Verfahrensakten wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind

verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1

StPO). Entgegen dem zu engen Wortlaut der Bestimmung sind verfahrensleitende

Verfügungen nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch selbstständig anfechtbar,

wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von

Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)

zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der

auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid

nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (sog. materiell-prozessleitende

Verfügungen). Entscheide betreffend die Bewilligung, die Ablehnung oder den

Wiederruf der amtlichen Verteidigung, wogegen sich vorliegende Beschwerde

richtet, sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 10;

AGE BES.2017.138 vom 15. Mai 2018 E. 1.1, AGE BES.2017.119

vom 20. Oktober 2017 E. 1.1).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, wer ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids

hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen

tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 1 ff.).

Die

Staatsanwaltschaft begründet den Antrag auf Nichteintreten damit, dass es dem

Beschwerdeführer freistehe, die amtliche Verteidigung nach dem Wechsel der

Verfahrensleitung vor dem Strafgericht wieder zu beantragen. Sollte dieses zu

seinen Ungunsten entscheiden, könnte dieser Zwischenentscheid als materiell-prozessleitende

Verfügung wiederum mittels Beschwerde angefochten werden. Die

Rechtsmittelinstanz soll dem Strafgericht in diesem Verfahrensstadium jedoch

nicht vorgreifen. Da zwischen Abschluss des Vorverfahrens und Beginn des

Hauptverfahrens ohnehin keine Verfahrensschritte ergehen könnten und die

Ablehnung der zuletzt gestellten Beweisanträge nicht beschwerdefähig sei, wäre

für diesen Zeitraum ohnehin kein rechtlicher Beistand notwendig, womit für den

Beschwerdeführer aus dem erfolgten Widerruf keinerlei Nachteile entstünden. Der

Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass der Widerruf der amtlichen

Verteidigung für einen mittellosen Beschuldigten immer einen Nachteil

darstelle. Zudem müsste er die amtliche Verteidigung im Hauptverfahren von neuem

beantragen, wobei unsicher sei, ob die neue Verfahrensleitung überhaupt einen

Anlass hätte, vom Entscheid der Staatsanwaltschaft abzuweichen, da die

Ausgangslage diesbezüglich dieselbe sein werde.

Der Ansicht der

Staatsanwaltschaft ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die amtliche

Verteidigung in einem laufenden Verfahren jederzeit beantragt werden kann,

womit der Adressat einer Widerrufsverfügung dieser Ansicht nach nie beschwert

wäre, was Praxis und Lehre klar widerspricht (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 393 N 10; AGE BES.2018.151

vom 2. Oktober 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch den

Widerruf insofern beschwert, als ihm damit die Vorbereitung auf die

Hauptverhandlung erschwert wird und die neuerliche Gewährung der amtlichen

Verteidigung vor Strafgericht unter diesen Umständen äusserst unsicher scheint.

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung somit

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Auf

die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der amtlichen Verteidigung vom

25.

Mai 2020 gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO durch die

Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer sieht im Widerruf eine Revanche für

die Beweisanträge, die seine Verteidigerin unmittelbar zuvor gestellt habe,

worauf sie postwendend von ihrer Aufgabe entbunden werden sollte. Darüber

hinaus ist er unter Berufung auf Schmid

(Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 132

N 2) der Ansicht, dass die einmal verfügte amtliche Verteidigung

beizubehalten sei, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist oder

aufgrund einer Teileinstellung nur noch eine Bagatelle zu beurteilen ist. Zumindest

in Bezug auf die Gebotenheit sei die Staatsanwaltschaft an ihre frühere

Beurteilung gebunden. Die Staatsanwaltschaft hingegen stellt jegliche

Revancheabsichten in Abrede und moniert, dass in einem vergleichbaren Verfahren

die amtliche Verteidigung durch das Strafgericht widerrufen worden sei. Sie

bestreitet zudem, dass auf die einmal bejahte Gebotenheit bis zum

Verfahrensabschluss oder eine Teileinstellung nicht mehr zurückgekommen werden

dürfte. Die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung seien schlicht nicht

vorhanden, was der Staatsanwalt, der die amtliche Verteidigung ursprünglich

angeordnet hatte, aufgrund seines damaligen Wissenstandes nicht habe

vorhersehen können.

Es ist der

Staatsanwaltschaft insofern zuzustimmen, dass sie die Voraussetzung der

Gebotenheit grundsätzlich auch während eines laufenden Verfahrens prüfen darf. Stellt

sie im Laufe des Verfahrens fest, dass beispielsweise Beweisschwierigkeiten

weggefallen sind, darf sie eine darauf beruhende amtliche Verteidigung widerrufen

(Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 134 N 5).

2.2

Fraglich

ist somit, ob die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung nach Art. 132

StPO noch vorliegen oder der Widerruf zu Recht erfolgt ist. Gemäss

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine

amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen

geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich der

Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in

tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die

beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Art. 132 Abs. 2 und

3.

StPO entsprechen weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).

Danach sind zur Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die konkreten Umstände des Einzelfalls,

insbesondere die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurecht

zu finden, massgebend (BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2;

BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; BGer 1B_412/2011

vom 13. September 2011 E. 2.3).

Neben der

Komplexität des Falls und den Fähigkeiten der beschuldigten Person ist bei der

Beurteilung, ob eine amtliche Verteidigung geboten ist, auch die Höhe der zu

erwartenden Sanktion zu berücksichtigen. Ein Bagatellfall, der keine amtliche

Verteidigung erfordert, liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls

dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine

Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als

480.

Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der

anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132

N 19; vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2b S. 45 f.

und Heimgartner, Amtliche Mandate

im Vorverfahren – Zürcher Praxis, in: forumpoenale 2012 S. 167, 169 f.).

Droht hingegen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine

freiheitsentziehende Massnahme, so ist ein Fall der notwendigen Verteidigung

gegeben (Art. 130 lit. b StPO), was ebenfalls zu einer amtlichen

Verteidigung führen kann (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Aber

auch im Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der

drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden,

ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast

eine notwendige Verteidigung begründet (AGE BES.2012.54 vom

17.

August 2012 E. 4.1 f.; AGE BES.2012.44 vom 8. September

2012.

E. 3.1). Dementsprechend wird in der Lehre die Auffassung vertreten,

dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu

erwartende Strafe ist, und umso geringer, je mehr sich die Situation in Bezug

auf die Strafhöhe, aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person, den

Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung annähert (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 37).

3.

3.1

Vorgeworfen

werden dem Beschwerdeführer Landfriedensbruch, mehrfache qualifizierte Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Nötigung, Teilnahme an einer

nicht bewilligten Versammlung und Widerhandlung gegen das Vermummungsgebot aus

den Ereignissen des 24. November 2018 sowie das Vergehen gegen das

Waffengesetz, nachdem im Zimmer des Beschwerdeführers anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 8. April 2019 ein Schlagring gefunden worden ist. Die

Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anklageschrift vom 25. Juni 2020

11.

½ Monate Freiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von 2

Jahren, sowie eine Busse von CHF 500.–, bei Nichtbezahlung 5 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe. Bezüglich des Vorwurfes einer Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) erfolgte hingegen

eine Einstellung des Verfahrens.

Es ist

unbestritten, dass mit einer Strafdrohung von 11 ½ Monaten weder eine

Bagatelle gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO noch ein Fall der notwendigen

Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorliegt. Dass der

Beschwerdeführer nicht über die für eine Wahlverteidigung erforderlichen Mittel

verfügt wurde durch die Staatsanwaltschaft erst in der Stellungnahme vom

10.

Juni 2020 in Frage gestellt. Ob dieser Einwand zu spät erfolgt ist,

kann offenbleiben, da der Beschuldigte seine Mittellosigkeit in seiner Replik

glaubhaft machen konnte.

Strittig ist

damit einzig, ob eine amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen

gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 132

Abs. 2 und 3 StPO geboten ist.

3.2

Die

amtliche Verteidigung ist unter anderem dann geboten, wenn mit der angedrohten

Sanktion ein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsposition des

Beschuldigten verbunden wäre. Sofern dies verneint werden kann und lediglich

ein Eingriff relativer Natur droht, müssen tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzutreten, damit ein Anspruch auf Verbeiständung besteht

(BGE 120 Ia 43 E. 2.b S. 46). Je schwerwiegender in

die Interessen der betroffenen Person eingegriffen wird, desto geringer sind

die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten,

und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 175).

Zunächst fällt

auf, dass die beantragte Strafe von 11 ½ Monaten nur knapp unter der

Jahresgrenze gemäss Art. 130 lit. b StPO («mehr als ein Jahr») liegt.

Bei dieser Strafdrohung darf die Gebotenheit einer – bereits bestehenden –

amtlichen Verteidigung jedenfalls nicht nach einem allzu strengen Massstab in

Frage gestellt werden (vgl. BGer 1P_627/2002 vom 4. März 2003

E. 3.2). Die Gebotenheit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

beurteilt sich nach den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des

Einzelfalls (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Lieber, a.a.O., Art. 132 N 13).

3.3

3.3.1

Der

Beschwerdeführer begründet das Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher

Hinsicht damit, dass die Täterschaft umstritten sei, was gemäss Ruckstuhl (a.a.O., Art. 132 N 38)

für sich bereits die Gebotenheit begründe. Bei der Person in den Videoaufnahmen,

die als Person Nr. 516 bezeichnet wird, handle es sich nicht um den

Beschwerdeführer. Aber auch wenn dies der Fall wäre, so könne der Sachverhalt

nicht als objektiv erstellt betrachtet werden. Er sei vielmehr bruchstückhaft,

basierend auf Zeugenaussagen und anhand verschiedener Videoaufnahmen,

zusammengestellt worden. Erschwerend komme hinzu, dass nicht nur die

Tathandlungen der Person Nr. 516 von Relevanz seien, sondern dem

Beschwerdeführer auch fremde Tatbeiträge zugerechnet würden.

Der

Beschwerdeführer macht auch rechtliche Schwierigkeiten gelten. Bei den

anzuklagenden Tatbeständen handle es sich sehr wohl um solche, denen bei der

Subsumtion gröbere rechtliche Schwierigkeiten inhärent sind. So müsste

beispielsweise bestimmt werden, ob eine Zusammenrottung vorgelegen habe, wann

ein Verhalten als Teilnahme gewertet werden könne und ob von einem Laien, der

sich in einer Menschenmasse bewegt, «potentielle» Gewalt erkannt werden müsste.

Aber auch die konkrete Verhaltensweise, die zum Vorwurf der passiven Teilnahme

an Gewalt und Drohungen gegenüber Beamten Anlass gegeben habe, sei nicht leicht

zu fassen. Die vorliegende Pönalisierung passiven Verhaltens führe

grundsätzlich zu komplexen rechtlichen Fragestellungen. Da der Sachverhalt

tatsächlich gar nicht objektiv erstellt sei, müsse dies in der vorliegenden

Angelegenheit umso mehr gelten.

Für den

Beschwerdeführer ist eine Unterstützung durch eine amtliche Verteidigung aber

auch zur Ausübung von Verfahrensrechten notwendig. Bei der Aufnahme der

Zeugenaussagen, die das objektive Straferfordernis beweisen, seien keine

Teilnahme- und Konfrontationsrechte gewährt worden, weshalb eine Wiederholung

beantragt werden müsse. Zudem müsse die Verfahrensvereinigung nach Art. 29

StPO ins Auge gefasst werden, weil weitere Verfahren gegen mutmassliche

Demonstrationsteilnehmer hängig seien. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass der

für die vorliegende Angelegenheit vorgesehene Strafrichter im selben

Zusammenhang bereits einen Beschuldigten verurteilt habe, weshalb ein

Ausstandsbegehren im Raum stünde. Zudem sei die heikle Frage zu prüfen, wie die

Identifikation des Beschwerdeführers durch den kantonalen Nachrichtendienst

erfolgt sei und ob dieser Vorgang rechtsstaatlichen Voraussetzungen genügte.

Ein derartiges Vorhaben sei von vornherein als erfolglos einzuschätzen, sollte

der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens auf sich selbst

gestellt sein. Anlass zu Diskussionen werde zudem die Strafzumessung mindestens

in der Frage geben, ob fehlende Einsicht und Reue bei einem schweigenden Beschuldigten

strafschärfend gewertet werden dürfe, wie dies die Staatsanwaltschaft fordere.

3.3.2

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Bestreitung der Täterschaft durch

den Beschwerdeführer hingegen noch keine besondere Schwierigkeit begründet.

Darüber hinaus sieht sie den Sachverhalt aufgrund der Videoaufnahmen und des

für den Tattag vorliegenden Agendaeintrages «#BaselNazifrei» als erstellt an,

und sofern es sich beim Beschwerdeführer nicht um Person Nr. 516 handeln

sollte, könne er dies durch blosses Erscheinen an der Hauptverhandlung

beweisen.

Das Vorliegen

rechtlicher Schwierigkeiten wird von der Staatsanwaltschaft ebenfalls verneint.

Mit der Schaffung der passiven Variante des Tatbestands der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB)

habe der Gesetzgeber vielmehr dafür gesorgt, dass sich kaum Subsumtions- oder

Beweisprobleme ergeben könnten, da der Teilnehmer einer gewalttätigen

Zusammenrottung wie jene Person bestraft werden könne, die die Gewalt eigenhändig

ausgeübt habe. Zur Klärung der vorliegenden Angelegenheit stellten sich nur die

simplen Fragen, ob aus der Menschenansammlung heraus Gewalt angewendet worden

sei, ob der Beschuldigte trotz erkennbarer Gewalt anwesend blieb und ob es sich

beim Schlagring um eine verbotene Waffe nach dem Waffengesetz handle. Da diese

Fragen durch den objektiv erstellten Sachverhalt beantwortet werden könnten,

sei die rechtliche Würdigung, die ohnehin durch das Gericht von Amtes wegen

vorzunehmen sei, völlig unproblematisch.

Nach Meinung der

Staatsanwaltschaft sind die angesprochenen Verfahrenshandlungen aufgrund des

Videobeweises ohnehin nicht notwendig. Es gäbe keine Zeugen einzuvernehmen oder

zu konfrontieren, weil ihn niemand direkt der Gewaltausübung bezichtige. An der

Hauptverhandlung seien keine Beweisabnahmen vorgesehen, und allfällige

Entlastungsbeweisanträge könne der Beschwerdeführer auch ohne Verteidigung

stellen. Die Frage einer Verfahrensvereinigung stelle sich ebenfalls nicht,

weil es sich nicht um einen Fall der Mittäterschaft, sondern um eigenhändig

begangene Delikte handle. Damit sei auch die Rüge einer allfälligen

Vorbefasstheit des Strafgerichtspräsidenten vom Tisch. Dem Beschwerdeführer

bleibe nur eine einzige Verteidigungsstrategie, nämlich die Bestreitung, Person

Nr. 516 zu sein, wofür keine Verteidigung notwendig sei. Und

selbstverständlich sei das Schweigen als fehlende Einsicht und Reue

straferhöhend zu werten, da es sich nur um einen prozesstaktischen Kniff

handle, der – wenn er funktioniere – zum Freispruch führe, andernfalls aber mit

Recht zu einer höheren Sanktionierung Anlass gebe.

3.4

Dem

Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er mit Verweis auf den Basler

Kommentar vorbringt, dass die Bestreitung der Täterschaft dazu führe, dass ihm

als Beschuldigten in einem Verfahren mit umstrittener Täterschaft automatisch

die amtliche Verteidigung gewährt werden müsse. Nach diesem Verständnis hätte

es jeder mittelose Beschuldigte in der Hand, die Bestellung der amtlichen

Verteidigung zu bewirken. Ruckstuhl

selbst nennt die «umstrittene Täterschaft» tatsächlich als einen Grund, der

bereits ausschlaggebend dafür war, dass die amtliche Verteidigung angeordnet

wurde, bringt zuvor jedoch einen Vorbehalt an. Die von ihm genannten Gründe

dürfen nicht absolut verstanden werden, sondern sind durch die Gerichte jeweils

im Kontext weiterer Schwierigkeiten und den persönlichen Fähigkeiten des

Beschuldigten zu bewerten (Ruckstuhl,

a.a.O., Art. 132 StPO N 37). Insofern sind die genannten Umstände in

jedem Verfahren im Rahmen einer Gesamtwürdigung von neuem zu gewichten.

Zumindest die

Frage, ob der Beschwerdeführer an der Gegendemonstration anwesend war, sollte

aufgrund der Videoaufnahmen leicht zu klären sein. Ebenfalls aufgezeichnet ist

eine Szene, in der die Person Nr. 516 mit anderen Gegendemonstranten einer

Gruppe mutmasslicher PNOS-Anhänger nachrennt, um sie zu vertreiben. Diese

Aufnahme wird von der Staatsanwaltschaft für den Vorwurf der Nötigung

herangezogen. Es sind jedoch keine Sequenzen aufgezeichnet, in denen Gewalt

gegen Beamte ausgeübt wird und auf denen die gleichzeitige Anwesenheit der die

Person Nr. 516 als Teil der Menschenmasse dokumentiert wäre. Insofern ist

das relevante Geschehen – sogar unter der Annahme, bei Person Nr. 516

handle es sich tatsächlich um den Beschwerdeführer – nicht vollständig auf

Video festgehalten. Da dies mitunter schwere Vorwürfe betrifft, hängt die

Strafe somit massgeblich davon ab, was dem Beschwerdeführer dennoch

nachgewiesen werden kann. Das Vorliegen tatsächlicher Schwierigkeiten kann

somit bejaht werden.

Bezüglich

rechtlicher Schwierigkeiten gilt es anzumerken, dass sich im Schriftenwechsel

vor dem Appellationsgericht ein erheblicher Diskussionsbedarf manifestiert hat,

was gegen die Annahme klarer Verhältnisse spricht. Der kurzfristige Entschluss

der Staatsanwaltschaft, die Nötigung zur Anklage zu bringen – der

Nötigungsvorwurf war bei der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom

3.

April 2020 noch nicht erwähnt worden – zeigt, dass die Rechtslage

jedenfalls «prima vista» auch für die Staatsanwaltschaft keinesfalls leicht

einzuschätzen ist. Es liegt auf der Hand, dass eine adäquate Verteidigung in

dieser Konstellation nur gewährleistet werden kann, wenn der Beschwerdeführer

mit einer angemessenen Prozessstrategie auftreten und diverse

Verfahrenshandlungen – insbesondere das Stellen von Beweisanträgen – effektiv

vornehmen kann. Um sich gegen den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte angemessen verteidigen zu können, ist der Beizug eines Rechtsbeistandes

sehr wohl erforderlich, sprengt doch dieser Tatbestand und das Verhältnis

dieses Tatbestands zum Landfriedensbruch und zur mehrfachen Nötigung – die

juristisch ebenfalls anspruchsvoll ist – den Rahmen des Wissens, das von einem

Laien vorausgesetzt werden darf. In anderen Verfahren zu diesen Tatbeständen

wird die amtliche Verteidigung in der Regel gewährt, selbst in Streitigkeiten,

die das vorliegend drohende Strafmass nicht annähernd erreichen (vgl.

BGE 139 IV 199; AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018; OGer BE

SK-Nr. 2016_415 vom 25. August 2017).

3.5

Weiter

macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschwerdeführer verfüge als

Psychologiestudent über den Ausbildungsstand, der ihn zur Selbstverteidigung im

Strafverfahren befähige. Tatsächlich hat das Bundesgericht in

BGer 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 den Entscheid, einem an einer

Persönlichkeitsstörung leidenden Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu

verwehren, geschützt. Der Entscheid ist jedoch insofern nicht vergleichbar, als

das angeklagte Strafmass mit 80 Tagessätzen noch klar innerhalb des Bereichs

der Bagatelle nach Art. 132 Abs. 3 StPO lag (BGer 1B_192/2018

vom 17. Juli 2018 E. 2.3). In der vorliegenden Streitigkeit kommt die

Strafdrohung jedoch weit von einer Bagatelle entfernt zu liegen. Ebenso wenig

überzeugend ist die Argumentation, wonach nicht der Beschuldigte den

Sachverhalt festzustellen und das Recht anzuwenden habe, sondern der Richter

von Amtes wegen (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105; Lieber, a.a.O., Art. 132 N 14).

Dadurch wird eine adäquate Verteidigung nicht entbehrlich. Dem Beschwerdeführer

kann als juristischer Laie nicht zugemutet werden, sich selbst gegen die

Vorwürfe des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie der mehrfachen Nötigung zu verteidigen.

3.6

Bei

gesamthafter Würdigung der vorstehend geschilderten Umstände bietet das

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen

Dispositiv

ist. Der Widerruf der amtlichen Verteidigung ist demnach zu Unrecht erfolgt,

und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird

gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO angewiesen, Advokatin [...] als amtliche Verteidigung

mit Wirkung per 1. Juni 2020 wiedereinzusetzen.

4.

Entsprechend dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO

keine ordentlichen Kosten zu erheben. Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ihr Aufwand gemäss

Honorarnote vom 23. September 2020 beläuft sich auf 9,83 Stunden, wobei ihre

Positionen unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit und Notwendigkeit der

Bemühungen einer amtlichen Verteidigung, die durch öffentliche Mittel

entschädigt wird, teils korrigiert werden müssen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2;

AGE SB.2018.81 vom 19. August 2019 E. 7.2.3). Für die Lektüre der

Vernehmlassung und die Redaktion der Replik sind insgesamt 3 Stunden

(statt 4,92 Stunden) angemessen. Eine noch nicht erbrachte und bloss auf einer

Prognose beruhenden Leistung (der auf 5. Oktober 2020 datierte Aufwand von 30

Minuten für Studium und Besprechung des Beschwerdeentscheids) ist in der

vorliegenden Konstellation, da der Beschwerdeführer obsiegt, nicht zu

berücksichtigen. Der massgebliche Zeitaufwand beträgt demnach 7,41 Stunden und

ist zum amtlichen Tarif von CHF 200.– zu entschädigen, zuzüglich Auslagen

(41 Kopien zu CHF 0.25, Porto CHF 9.20 und Telefon CHF 12.–) und

Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Widerruf der amtlichen Verteidigung aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen

Kosten erhoben.

Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Vertreterin des Beschwerdeführers,

[...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘482.– und ein

Auslagenersatz von CHF 31.45, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 116.55,

insgesamt somit CHF 1‘630.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Luca Wieland

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).