BES.2020.108
Verfahrenseinstellung
2. Juli 2020Deutsch5 min
vom 11. Oktober 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter Erpressung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.108
ENTSCHEID
vom 2.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Mai 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 11. Oktober 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter Erpressung,
Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von
CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Hiergegen erhob er mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 Einsprache.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies die Einsprache zusammen mit dem
Strafbefehl und den Akten am 13. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt. Der Präsident des Strafgerichts trat mit Verfügung
vom 3. Januar 2020 zufolge Verspätung rechtskräftig nicht auf die
Einsprache ein. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 stellte die Staatsanwaltschaft
ein weiteres Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln mangels Beweises des
Tatbestands kostenlos ein. Gleichentags erliess sie in diesem Zusammenhang aber
einen Strafbefehl wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und verurteilte
den Beschwerdeführer zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Mit Eingaben vom
31. Mai 2020 und 11. Juni 2020 wendet sich der Beschwerdeführer an das
Appellationsgericht und macht darin unter anderem auch Ausführungen zum
Sachverhalt des Strafbefehls vom 11. Oktober 2019 sowie desjenigen vom 18. Mai
2020. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verlangte der Verfahrensleiter die Akten
zur Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2020 und die Akten zum Strafbefehl vom
11. Oktober 2019. Diese gingen am 12. Juni 2020 beim Appellationsgericht ein.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 überwies der instruierende Appellationsgerichtspräsident
die Eingaben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2020 und 11. Juni 2020 – sofern
sie den Strafbefehl VT.2020.1562 betreffen – zur Prüfung als Einsprache zuständigkeitshalber
an die Staatsanwaltschaft. Bezüglich der restlichen Vorbringen kündigte er
einen separaten Entscheid des Appellationsgerichts an.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Eine
rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid
gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Sie erwächst in formelle und materielle
Rechtskraft und führt zum Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 320 StPO N 14). Durch die Einstellungsverfügung vom 18.
Mai 2020 wurde das Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln eingestellt,
ohne dass dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden sind. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern A____ ein Interesse daran haben könnte, die angefochtene
Verfügung abändern zu lassen. Insofern sich der Beschwerdeführer zur
Einstellungsverfügung äussert, ist daher mangels eines geschützten rechtlichen
Interesses auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Mit
Verfügung vom 15. Juni 2020 ordnete der Verfahrensleiter an, dass die Eingaben
des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2020 und 11. Juni 2020, soweit den
Strafbefehl vom 18. Mai 2020 betreffend, der Staatsanwaltschaft zur Prüfung als
Einsprache überwiesen werden. Der Strafbefehl vom 11. Oktober 2019 ist mangels
fristgerechter Einsprache in Rechtskraft erwachsen und es können diesbezügliche
Rügen nicht mehr gehört bzw. behandelt werden. Damit gehen die diese Aspekte
betreffenden Ausführungen an der Sache vorbei und ist auf die Beschwerde auch vor
diesem Hintergrund nicht einzutreten.
2.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Umständehalber wird auf eine
Kostenauflage verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian
Hoenen MLaw Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.