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Entscheid

BES.2020.108

Verfahrenseinstellung

2. Juli 2020Deutsch5 min

vom 11. Oktober 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter Erpressung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.108

ENTSCHEID

vom 2.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 18. Mai 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 11. Oktober 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter Erpressung,

Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von

CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt. Hiergegen erhob er mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 Einsprache.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies die Einsprache zusammen mit dem

Strafbefehl und den Akten am 13. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt. Der Präsident des Strafgerichts trat mit Verfügung

vom 3. Januar 2020 zufolge Verspätung rechtskräftig nicht auf die

Einsprache ein. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 stellte die Staatsanwaltschaft

ein weiteres Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln mangels Beweises des

Tatbestands kostenlos ein. Gleichentags erliess sie in diesem Zusammenhang aber

einen Strafbefehl wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und verurteilte

den Beschwerdeführer zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Mit Eingaben vom

31. Mai 2020 und 11. Juni 2020 wendet sich der Beschwerdeführer an das

Appellationsgericht und macht darin unter anderem auch Ausführungen zum

Sachverhalt des Strafbefehls vom 11. Oktober 2019 sowie desjenigen vom 18. Mai

2020. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verlangte der Verfahrensleiter die Akten

zur Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2020 und die Akten zum Strafbefehl vom

11. Oktober 2019. Diese gingen am 12. Juni 2020 beim Appellationsgericht ein.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 überwies der instruierende Appellationsgerichtspräsident

die Eingaben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2020 und 11. Juni 2020 – sofern

sie den Strafbefehl VT.2020.1562 betreffen – zur Prüfung als Einsprache zuständigkeitshalber

an die Staatsanwaltschaft. Bezüglich der restlichen Vorbringen kündigte er

einen separaten Entscheid des Appellationsgerichts an.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei,

die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Eine

rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid

gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Sie erwächst in formelle und materielle

Rechtskraft und führt zum Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 320 StPO N 14). Durch die Einstellungsverfügung vom 18.

Mai 2020 wurde das Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln eingestellt,

ohne dass dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden sind. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern A____ ein Interesse daran haben könnte, die angefochtene

Verfügung abändern zu lassen. Insofern sich der Beschwerdeführer zur

Einstellungsverfügung äussert, ist daher mangels eines geschützten rechtlichen

Interesses auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Mit

Verfügung vom 15. Juni 2020 ordnete der Verfahrensleiter an, dass die Eingaben

des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2020 und 11. Juni 2020, soweit den

Strafbefehl vom 18. Mai 2020 betreffend, der Staatsanwaltschaft zur Prüfung als

Einsprache überwiesen werden. Der Strafbefehl vom 11. Oktober 2019 ist mangels

fristgerechter Einsprache in Rechtskraft erwachsen und es können diesbezügliche

Rügen nicht mehr gehört bzw. behandelt werden. Damit gehen die diese Aspekte

betreffenden Ausführungen an der Sache vorbei und ist auf die Beschwerde auch vor

diesem Hintergrund nicht einzutreten.

2.

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Umständehalber wird auf eine

Kostenauflage verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian

Hoenen MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.