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Entscheid

BES.2020.110

Rechtsverweigerungsbeschwerde

9. September 2020Deutsch15 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. April 2020 wurde der Beschuldigte der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.110

ENTSCHEID

vom 9.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____, geb. [...]

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Rechtsverweigerungsbeschwerde

im Verfahren VT.2018.9999

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(vormals C____; nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 3. April

2018 Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) und D____ wegen

Betrug und Misswirtschaft. Zudem machte sie eine Zivilforderung von

CHF 64'084.25 nebst Zins zu 5 % auf CHF 63'410.70 seit

1. April 2017 und Zins zu 5 % auf CHF 673.55 seit 25. Mai

2017 geltend. Mit Eingabe vom 1. April 2020 verlangte sie zudem die Bestrafung

der Beschuldigten wegen Veruntreuung.

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. April 2020 wurde der Beschuldigte der

Misswirtschaft gemäss Art. 165 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu

CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren, verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe

von CHF 626.70 auferlegt. Auch D____ wurde mit Strafbefehl von gleichem

Datum der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB für schuldig erklärt und zu

einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 280.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die

ihm auferlegten Verfahrenskosten betrugen CHF 513.40. Beide Beschuldigten

erhoben gegen diese Strafbefehle am 23. April 2020 Einsprache. Auch die

Beschwerdeführerin erhob am 29. April 2020 Einsprache gegen den gegenüber dem

Beschuldigten ausgesprochenen Strafbefehl. Sie beantragte – neben einer Parteientschädigung

für das Strafverfahren – die Bestrafung des Beschuldigten wegen Betrugs und

Veruntreuung. Das Verfahren ist am Strafgericht Basel-Stadt hängig.

Am 17. Mai 2020 wandte

sich die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft und ersuchte diese um

Zustellung der Anklageschriften gegen die Beschuldigten. Insbesondere forderte

sie die Staatsanwaltschaft auf, ihr eine Kopie der Anklage wegen Betrugs und

Veruntreuung gegen den Beschuldigten oder eine begründete Einstellungsverfügung

resp. Nichtanhandnahmeverfügung zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft teilte ihr

daraufhin am 19. Mai 2020 mit, dass der Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom

16. April 2020 die Anklageschrift darstelle.

Mit Eingabe vom

2. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt

eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie beantragt, es sei eine

Rechtsverweigerung festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuhalten, den

Beschuldigten im Hinblick auf den Vorwurf der Veruntreuung anzuklagen oder

einen Strafbefehl, eine begründete Nichtanhandnahmeverfügung oder eine

begründete Einstellungsverfügung zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt

mit ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2020 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Mit Replik vom 6. Juli 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren

Anträgen fest. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom

7. August 2020 wurden beim Strafgericht Basel-Stadt die Verfahrensakten beigezogen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde

gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter

anderem eine Rechtsverweigerung und –verzögerung. Beschwerdefähig sind

diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden

(Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die

vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397

Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1

Mit

ihrer Beschwerde bezweckt die Beschwerdeführerin im Kern die Ausweitung der Anklage

gegen den Beschuldigten, sodass er neben der Misswirtschaft gemäss Art. 165

StGB auch wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB anzuklagen sei. Gemäss Art.

324.

Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nicht

anfechtbar. Dieser Grundsatz erweist sich nur als sinnvoll, wenn er nicht auf

die Anklageerhebung als solche beschränkt ist. Der Rechtsmittelausschluss

bezieht sich damit auch auf den Inhalt der Anklage gemäss Art. 325 StPO. Die

Anklageschrift hat zwar u.a. gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach

Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren

Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen, doch dienen diese Angaben nur der

Information und dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es kommt ihnen keine bindende

Wirkung im Hinblick auf die Hauptverhandlung oder für das erkennende Gericht zu

(Heimgartner/Niggli, Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 StPO N 40 f.). Auf Mängel bezüglich

des Inhalts kann aber im Rahmen der Prüfung der Anklage durch das Strafgericht

hingewiesen werden (vgl. Art. 329 StPO; Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 324 StPO N

18; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,

Zürich 2014, Art. 324 N 10). Ist die Anklageschrift keinem Rechtsmittel

zugänglich, so kann gegenüber der Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch kein

Rechtsanspruch bestehen, das Verfahren auf einen bestimmten Straftatbestand

auszweiten und auf eine dahingehende Beschwerde ist grundsätzlich nicht

einzutreten (AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1 und E. 1.3.1.1).

Eine Beschwerde

ist indessen möglich, wenn mit einer Anklage Deliktsvorwürfe faktisch (also

ohne eine separate Verfügung zu erlassen) eingestellt bzw. nicht an die Hand

genommen werden (vgl. Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 324 N 10, mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 241 E. 2.6, in: Pra 2013

Nr. 29 S. 223, 227 f.). Eine solche Konstellation liegt vor, wenn die

Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass lediglich ein Teil des Sachverhalts unter

einen Straftatbestand zu subsumieren ist und für diesen Sachverhalt einen

Strafbefehl erlässt. Dies bedeutet für die anderen Sachverhalte, für welche die

Belastungen nicht ausreichen, dass der Strafbefehl als implizite teilweise

Einstellung bzw. Nichtanhandnahme gilt. In solchen Fällen, steht einer

Privatklägerschaft nicht der Weg der Einsprache, sondern der ordentliche Weg

der Beschwerde gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO offen (BGE 138 IV 241 E. 2.5 f., in:

Pra 2013 Nr. 29 S. 223, 226 ff.; Riklin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 354 StPO N 10).

Vorausgesetzt ist jedoch, dass sie durch diese implizite Einstellung oder

Nichtanhandnahme beschwert ist, was namentlich dann der Fall ist, wenn eine

entsprechende Verurteilung Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche hat

(Riklin, a.a.O., Art. 354 StPO N

10.

f.).

1.2.2

Die

Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren namentlich geltend, die vom

Beschuldigten als Geschäftsführer geführte E____ habe mit der

Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die Konsumationen

der Gäste der C____ in Rechnung stelle, diese für das Inkasso bei den Gästen

besorgt sei und, nach Abzug einer Kommission von 10% des Rechnungsbetrags, das

Geld an die Beschwerdeführerin weiterleiten müsse. Da mit diesen Geldern

stattdessen verschiedene Darlehensrückzahlungen vorgenommen worden seien, habe

sich der Beschuldigte der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar

gemacht. Dieser Umstand sei im Strafbefehl vom 16. April 2020 jedoch

offensichtlich nicht beurteilt worden, da insbesondere zwei

Darlehensrückzahlungen nicht erwähnt worden seien. Damit habe dieser

Sachverhalt keinen Eingang im Strafbefehl und damit in der Anklage gefunden

(Beschwerde, Ziff. 3, 11; Replik, Ziff. 7 f.). Es handle sich damit um

einen anderen Lebensvorgang, der einer separaten Erledigung zugänglich sei,

weshalb in dieser Hinsicht entweder ein Strafbefehl, eine Anklage, eine

Nichtanhandnahme oder eine Einstellungsverfügung zu ergehen habe (Replik,

Ziff. 9 f.).

1.2.3

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin kann dem Strafbefehl vom 16. April 2020

entnommen werden, dass die geschäftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin

und der E____ in der Begründung der Verurteilung des Beschuldigten wegen

Misswirtschaft Berücksichtigung fand. Dementsprechend führte sie im fraglichen

Strafbefehl aus, dass die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der bereits

eingetretenen Überschuldung einen Darlehensvertrag über CHF 62'069.95 unterzeichnet

habe und der E____ weiterhin in Vorleistung gegangen sei (vgl. Beschwerdebeilage

16, S. 3).

Die

Staatsanwaltschaft würdigte damit die geschäftliche Beziehung zwischen der

Beschwerdeführerin und der E____ anders als die Beschwerdeführerin und kam

offensichtlich zum Schluss, dass die Nichtbezahlung der von der

Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen und Verwendung der ihr zur

Verfügung stehenden Gelder nicht den Tatbestand der Veruntreuung erfüllten,

sondern nur zur Verwirklichung des Tatbestands der Misswirtschaft beigetragen

habe. Es erscheint bei dieser Ausgangslage fraglich, ob auf die Beschwerde

einzutreten ist. Allerdings ist zu beachten, dass mit dem Strafbefehl vom 16.

April 2020 zumindest implizit eine Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des

Verfahrens wegen Veruntreuung erfolgte. Da im vorliegenden Fall bei einer

allfälligen Verurteilung des Beschuldigten wegen Veruntreuung der

Beschwerdeführerin eine Entschädigungsforderung zustehen würde, wirkt sich die

rechtliche Qualifikation unmittelbar auf die Legitimation der

Beschwerdeführerin als Privatklägerin aus. Der Beschwerdeführerin kommt deshalb

ein Beschwerderecht gegen diese implizierte Einstellung bzw. Nichtanhandnahme

zu (so auch Riklin, a.a.O., Art.

354.

StPO N 10 f., mit Hinweisen; Riklin,

StPO-Kommentar Orell Füssli, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 81 N 6 und Art. 354

N 10). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit als eine entsprechende

Beschwerde entgegenzunehmen und auf diese ist einzutreten.

2.

2.1

Es

ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten (auch) einen

Strafbefehl wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB zu erlassen bzw.

Anklage gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung zu erheben hat.

2.2

Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird

wegen Veruntreuung bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig

in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als

anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise

im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu

verwalten oder einem anderen abzuliefern. Die tatbestandsmässige Handlung

besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in

einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den

obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die

Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen

gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. In

subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in der

Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Nach der Rechtsprechung bereichert sich

bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte,

die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen

verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen

(BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012, E. 5.4.2; 6B_93/2010 vom 12.

April 2010, E. 2.2. ff.; BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27, je mit

Hinweisen).

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die vom Beschuldigten als Geschäftsführer

geführte E____ habe Stadtführungen angeboten und sei mit ihren Kunden im

Anschluss an die jeweiligen Führungen in diversen Restaurants, unter anderem

auch bei jenem der Beschwerdeführerin, eingekehrt. Es sei vereinbart gewesen,

dass die Beschwerdeführerin die Konsumation dieser Gäste der E____ in Rechnung

stelle, diese für das Inkasso bei den Gästen besorgt sei und, nach Abzug einer

Kommission von 10% des Rechnungsbetrags, das Geld an die Beschwerdeführerin

weiterleite (Beschwerde, Ziff. 3). Entgegen dieser Vereinbarung seien mit

diesen Geldern jedoch unter anderem das Darlehen von Herrn [...] in Höhe von

CHF 20'000.– und das Darlehen des [...] in Höhe von CHF 10'366.65

zurückbezahlt und sowie den Ehegatten [...] ein viel zu hoher Lohn ausbezahlt

worden (Beschwerde, Ziff. 5 ff.; Replik, Ziff. 5 f.)

2.4

2.4.1

Ein

Geldbetrag ist anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, wenn er einer

Person übergeben oder überlassen wurde, damit sie diesen in bestimmter Weise im

Interesse eines Dritten verwendet, im Einzelnen um den Betrag zu behalten, zu

verwalten oder ihn gemäss den ausdrücklich genannten oder den stillschweigenden

Instruktionen zu übergeben. Dabei kann das Geld dem Täter entweder von

derjenigen Person anvertraut werden, welche ihm das Geld übergibt, oder es

wurde dem Täter durch diejenige Person anvertraut, für welche er es

einkassiert. Damit man von einer anvertrauten Geldsumme sprechen kann, ist es

jedoch erforderlich, dass der Täter als Hilfsperson der Zahlung oder des

Inkassos handelt, als direkter oder indirekter Stellvertreter, insbesondere als

Angestellter eines Unternehmens oder als Fiduziar (BGE 118 IV 239 E. 2.b, in:

Pra 1995 Nr. 51 S. 157, 158 f.; Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 49).

2.4.2

Der

Dispositiv

Tatbestand der Veruntreuung könnte vorliegend demnach nur erfüllt sein, wenn der

E____ Geld im eben dargestellten Sinne anvertraut worden wäre. Die Beschwerdeführerin

behauptet dies in ihrer Beschwerde zwar, aus den Akten werden jedoch keinerlei

Anhaltspunkte ersichtlich, welche diese Behauptung stützen würden. Auch

spezifiziert sie diese Behauptung weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer

Replik weitergehend. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist vielmehr davon

auszugehen, dass die Kunden der E____ dieser einen Gesamtbetrag für die von ihr

organisierten Stadtführungen und Verpflegungen bei der Beschwerdeführerin

ausrichteten. Letzteres wurde der E____ von der Beschwerdeführerin in der Folge

in Rechnung gestellt. Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin war damit einzig

die E____. Dies geht bereits aus ihrer Anzeige vom 3. April 2018 hervor, indem

geltend gemacht worden war, dass Rechnungen der Beschwerdeführerin für an die E____

erbrachte Leistungen unbezahlt geblieben seien. So führte die

Beschwerdeführerin aus, dass «Der Bezug der Leistungen der E____ bei der C____»

unbestritten seien (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 3), und dass die Organe

der E____ der Beschwerdeführerin auch in der Zeit ab Mai 2016 vorgespielt hätten,

dass Umsatzsteigerungen realisiert worden seien, weshalb die Beschwerdeführerin

der E____ «aufgrund der erfolgten Täuschung im Laufe der Zeit ab Mai 2016

weitere Leistungen auf Kredit gewährt» habe (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 3

f.). Sie schloss, wenn sie ab Juni 2016 bzw. März 2017 richtig informiert

worden wäre, «hätte die C____ ab Juni 2016 ohne sofortige Bezahlung für die E____

keine weiteren Leistungen mehr erbracht und speziell im März 2017 anstelle der

Gewährung des Darlehens mit Sicherheit die für das umgehende Inkasso der

Forderung notwendigen Schritte eingeleitet» (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 5).

Stattdessen habe die Beschwerdeführerin aber «durch die weiteren erbrachten

Leistungen (und die folgenden Zahlungen der Kunden an die E____) sowie durch

das gewährte Darlehen die Löhne der Ehegatten [...] beglichen» (vgl.

Beschwerdebeilage 4, S. 6). Dies deckt sich auch mit den in den Akten

befindlichen Rechnungen der Beschwerdeführerin. Diese wurden allesamt an die E____

als Schuldnerin ausgestellt (vgl. Strafakten Band I, S. 173 ff.).

Die E____ hat

die Geldbeträge ihrer Kunden demnach auf eigene Rechnung für die von ihr

erbrachten Dienstleistungen erhalten und war wiederum verpflichtet, die von der

Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge für deren Konsumation zu

begleichen. Die E____ hat somit nicht lediglich der Beschwerdeführerin

zustehende Gelder bei ihren Kunden als deren Stellvertreterin eingetrieben. Auch

der Umstand, dass der E____ dabei eine Kommission von 10% auf den

Rechnungsbetrag der Beschwerdeführerin zustand, macht sie nicht zur

Inkassobeauftragten der Beschwerdeführerin. Daran ändert sich selbst dann nichts,

wenn – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – die Vereinbarung

bestand, dass die Gelder der Kunden der E____ für die Konsumation im Restaurant

der Beschwerdeführerin von der E____ an die Beschwerdeführerin hätten

weitergeleitet werden müssen. Wird nämlich Geld ausgehändigt, um eigene

Verpflichtungen gegenüber dem Empfänger zu erfüllen, kann der Betrag nicht als

anvertraut gelten. Dies gilt auch, wenn die Zahlung dem Empfänger die

Honorierung der Ansprüche eines Dritten ermöglichen soll. Unterlässt es jemand

entgegen den von einer oder beiden Seiten gehegten Erwartungen, einen ihm

ausbezahlten Betrag an einen Dritten weiterzuleiten, kann das Geld nur als

anvertraut gelten, wenn er diese Aufgabe als direkter oder indirekter

Stellvertreter des Zahlenden oder des Dritten zu erfüllen hat. Der Tatbestand

ist nicht gegeben, wenn der Empfänger das Geld auf eigene Rechnung erhält, auch

wenn er sich, wie vorliegend, gegenüber dem Dritten zur Weiterleitung

verpflichtet hat (BGer 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.2; auch BGE 118 IV 239 E. 2.b, in: Pra 1995 Nr. 51 S. 157, S. 158 f.; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 49).

Im Rahmen der

geschäftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der E____ wurden

letzterer damit keinerlei Gelder im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut.

2.5 Aus

dem Gesagten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft den vorliegenden Sachverhalt

– Bezug von Leistungen bei der Beschwerdeführerin und Nichtbezahlung der

Rechnungen – mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Anvertrautseins

zu Recht nicht als Veruntreuung qualifizierte. Bei diesem Ausgang spielt es

damit auch keine Rolle, dass die beiden Darlehensrückzahlungen durch die E____

– an Herrn [...] und an das [...] – im Strafbefehl vom 16. April 2020 unerwähnt

blieben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keinen Strafbefehl

gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung erliess resp. keine dahingehende

Anklage beim Strafgericht erhob.

3.

Die Beschwerde

erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Der Beschuldigte

wurde nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren involviert, weshalb ihm

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.