BES.2020.110
Rechtsverweigerungsbeschwerde
9. September 2020Deutsch15 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. April 2020 wurde der Beschuldigte der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.110
ENTSCHEID
vom 9.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____, geb. [...]
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde
im Verfahren VT.2018.9999
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(vormals C____; nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 3. April
2018 Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) und D____ wegen
Betrug und Misswirtschaft. Zudem machte sie eine Zivilforderung von
CHF 64'084.25 nebst Zins zu 5 % auf CHF 63'410.70 seit
1. April 2017 und Zins zu 5 % auf CHF 673.55 seit 25. Mai
2017 geltend. Mit Eingabe vom 1. April 2020 verlangte sie zudem die Bestrafung
der Beschuldigten wegen Veruntreuung.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. April 2020 wurde der Beschuldigte der
Misswirtschaft gemäss Art. 165 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe
von CHF 626.70 auferlegt. Auch D____ wurde mit Strafbefehl von gleichem
Datum der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB für schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 280.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die
ihm auferlegten Verfahrenskosten betrugen CHF 513.40. Beide Beschuldigten
erhoben gegen diese Strafbefehle am 23. April 2020 Einsprache. Auch die
Beschwerdeführerin erhob am 29. April 2020 Einsprache gegen den gegenüber dem
Beschuldigten ausgesprochenen Strafbefehl. Sie beantragte – neben einer Parteientschädigung
für das Strafverfahren – die Bestrafung des Beschuldigten wegen Betrugs und
Veruntreuung. Das Verfahren ist am Strafgericht Basel-Stadt hängig.
Am 17. Mai 2020 wandte
sich die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft und ersuchte diese um
Zustellung der Anklageschriften gegen die Beschuldigten. Insbesondere forderte
sie die Staatsanwaltschaft auf, ihr eine Kopie der Anklage wegen Betrugs und
Veruntreuung gegen den Beschuldigten oder eine begründete Einstellungsverfügung
resp. Nichtanhandnahmeverfügung zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft teilte ihr
daraufhin am 19. Mai 2020 mit, dass der Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom
16. April 2020 die Anklageschrift darstelle.
Mit Eingabe vom
2. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt
eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie beantragt, es sei eine
Rechtsverweigerung festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuhalten, den
Beschuldigten im Hinblick auf den Vorwurf der Veruntreuung anzuklagen oder
einen Strafbefehl, eine begründete Nichtanhandnahmeverfügung oder eine
begründete Einstellungsverfügung zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2020 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 6. Juli 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom
7. August 2020 wurden beim Strafgericht Basel-Stadt die Verfahrensakten beigezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde
gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter
anderem eine Rechtsverweigerung und –verzögerung. Beschwerdefähig sind
diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden
(Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die
vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397
Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1
Mit
ihrer Beschwerde bezweckt die Beschwerdeführerin im Kern die Ausweitung der Anklage
gegen den Beschuldigten, sodass er neben der Misswirtschaft gemäss Art. 165
StGB auch wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB anzuklagen sei. Gemäss Art.
324.
Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nicht
anfechtbar. Dieser Grundsatz erweist sich nur als sinnvoll, wenn er nicht auf
die Anklageerhebung als solche beschränkt ist. Der Rechtsmittelausschluss
bezieht sich damit auch auf den Inhalt der Anklage gemäss Art. 325 StPO. Die
Anklageschrift hat zwar u.a. gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen, doch dienen diese Angaben nur der
Information und dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es kommt ihnen keine bindende
Wirkung im Hinblick auf die Hauptverhandlung oder für das erkennende Gericht zu
(Heimgartner/Niggli, Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 StPO N 40 f.). Auf Mängel bezüglich
des Inhalts kann aber im Rahmen der Prüfung der Anklage durch das Strafgericht
hingewiesen werden (vgl. Art. 329 StPO; Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 324 StPO N
18; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 324 N 10). Ist die Anklageschrift keinem Rechtsmittel
zugänglich, so kann gegenüber der Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch kein
Rechtsanspruch bestehen, das Verfahren auf einen bestimmten Straftatbestand
auszweiten und auf eine dahingehende Beschwerde ist grundsätzlich nicht
einzutreten (AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1 und E. 1.3.1.1).
Eine Beschwerde
ist indessen möglich, wenn mit einer Anklage Deliktsvorwürfe faktisch (also
ohne eine separate Verfügung zu erlassen) eingestellt bzw. nicht an die Hand
genommen werden (vgl. Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 324 N 10, mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 241 E. 2.6, in: Pra 2013
Nr. 29 S. 223, 227 f.). Eine solche Konstellation liegt vor, wenn die
Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass lediglich ein Teil des Sachverhalts unter
einen Straftatbestand zu subsumieren ist und für diesen Sachverhalt einen
Strafbefehl erlässt. Dies bedeutet für die anderen Sachverhalte, für welche die
Belastungen nicht ausreichen, dass der Strafbefehl als implizite teilweise
Einstellung bzw. Nichtanhandnahme gilt. In solchen Fällen, steht einer
Privatklägerschaft nicht der Weg der Einsprache, sondern der ordentliche Weg
der Beschwerde gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO offen (BGE 138 IV 241 E. 2.5 f., in:
Pra 2013 Nr. 29 S. 223, 226 ff.; Riklin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 354 StPO N 10).
Vorausgesetzt ist jedoch, dass sie durch diese implizite Einstellung oder
Nichtanhandnahme beschwert ist, was namentlich dann der Fall ist, wenn eine
entsprechende Verurteilung Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche hat
(Riklin, a.a.O., Art. 354 StPO N
10.
f.).
1.2.2
Die
Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren namentlich geltend, die vom
Beschuldigten als Geschäftsführer geführte E____ habe mit der
Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die Konsumationen
der Gäste der C____ in Rechnung stelle, diese für das Inkasso bei den Gästen
besorgt sei und, nach Abzug einer Kommission von 10% des Rechnungsbetrags, das
Geld an die Beschwerdeführerin weiterleiten müsse. Da mit diesen Geldern
stattdessen verschiedene Darlehensrückzahlungen vorgenommen worden seien, habe
sich der Beschuldigte der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar
gemacht. Dieser Umstand sei im Strafbefehl vom 16. April 2020 jedoch
offensichtlich nicht beurteilt worden, da insbesondere zwei
Darlehensrückzahlungen nicht erwähnt worden seien. Damit habe dieser
Sachverhalt keinen Eingang im Strafbefehl und damit in der Anklage gefunden
(Beschwerde, Ziff. 3, 11; Replik, Ziff. 7 f.). Es handle sich damit um
einen anderen Lebensvorgang, der einer separaten Erledigung zugänglich sei,
weshalb in dieser Hinsicht entweder ein Strafbefehl, eine Anklage, eine
Nichtanhandnahme oder eine Einstellungsverfügung zu ergehen habe (Replik,
Ziff. 9 f.).
1.2.3
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin kann dem Strafbefehl vom 16. April 2020
entnommen werden, dass die geschäftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin
und der E____ in der Begründung der Verurteilung des Beschuldigten wegen
Misswirtschaft Berücksichtigung fand. Dementsprechend führte sie im fraglichen
Strafbefehl aus, dass die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der bereits
eingetretenen Überschuldung einen Darlehensvertrag über CHF 62'069.95 unterzeichnet
habe und der E____ weiterhin in Vorleistung gegangen sei (vgl. Beschwerdebeilage
16, S. 3).
Die
Staatsanwaltschaft würdigte damit die geschäftliche Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und der E____ anders als die Beschwerdeführerin und kam
offensichtlich zum Schluss, dass die Nichtbezahlung der von der
Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen und Verwendung der ihr zur
Verfügung stehenden Gelder nicht den Tatbestand der Veruntreuung erfüllten,
sondern nur zur Verwirklichung des Tatbestands der Misswirtschaft beigetragen
habe. Es erscheint bei dieser Ausgangslage fraglich, ob auf die Beschwerde
einzutreten ist. Allerdings ist zu beachten, dass mit dem Strafbefehl vom 16.
April 2020 zumindest implizit eine Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des
Verfahrens wegen Veruntreuung erfolgte. Da im vorliegenden Fall bei einer
allfälligen Verurteilung des Beschuldigten wegen Veruntreuung der
Beschwerdeführerin eine Entschädigungsforderung zustehen würde, wirkt sich die
rechtliche Qualifikation unmittelbar auf die Legitimation der
Beschwerdeführerin als Privatklägerin aus. Der Beschwerdeführerin kommt deshalb
ein Beschwerderecht gegen diese implizierte Einstellung bzw. Nichtanhandnahme
zu (so auch Riklin, a.a.O., Art.
354.
StPO N 10 f., mit Hinweisen; Riklin,
StPO-Kommentar Orell Füssli, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 81 N 6 und Art. 354
N 10). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit als eine entsprechende
Beschwerde entgegenzunehmen und auf diese ist einzutreten.
2.
2.1
Es
ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten (auch) einen
Strafbefehl wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB zu erlassen bzw.
Anklage gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung zu erheben hat.
2.2
Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird
wegen Veruntreuung bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig
in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als
anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise
im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu
verwalten oder einem anderen abzuliefern. Die tatbestandsmässige Handlung
besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in
einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den
obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die
Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen
gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. In
subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in der
Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Nach der Rechtsprechung bereichert sich
bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte,
die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen
verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen
(BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012, E. 5.4.2; 6B_93/2010 vom 12.
April 2010, E. 2.2. ff.; BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27, je mit
Hinweisen).
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die vom Beschuldigten als Geschäftsführer
geführte E____ habe Stadtführungen angeboten und sei mit ihren Kunden im
Anschluss an die jeweiligen Führungen in diversen Restaurants, unter anderem
auch bei jenem der Beschwerdeführerin, eingekehrt. Es sei vereinbart gewesen,
dass die Beschwerdeführerin die Konsumation dieser Gäste der E____ in Rechnung
stelle, diese für das Inkasso bei den Gästen besorgt sei und, nach Abzug einer
Kommission von 10% des Rechnungsbetrags, das Geld an die Beschwerdeführerin
weiterleite (Beschwerde, Ziff. 3). Entgegen dieser Vereinbarung seien mit
diesen Geldern jedoch unter anderem das Darlehen von Herrn [...] in Höhe von
CHF 20'000.– und das Darlehen des [...] in Höhe von CHF 10'366.65
zurückbezahlt und sowie den Ehegatten [...] ein viel zu hoher Lohn ausbezahlt
worden (Beschwerde, Ziff. 5 ff.; Replik, Ziff. 5 f.)
2.4
2.4.1
Ein
Geldbetrag ist anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, wenn er einer
Person übergeben oder überlassen wurde, damit sie diesen in bestimmter Weise im
Interesse eines Dritten verwendet, im Einzelnen um den Betrag zu behalten, zu
verwalten oder ihn gemäss den ausdrücklich genannten oder den stillschweigenden
Instruktionen zu übergeben. Dabei kann das Geld dem Täter entweder von
derjenigen Person anvertraut werden, welche ihm das Geld übergibt, oder es
wurde dem Täter durch diejenige Person anvertraut, für welche er es
einkassiert. Damit man von einer anvertrauten Geldsumme sprechen kann, ist es
jedoch erforderlich, dass der Täter als Hilfsperson der Zahlung oder des
Inkassos handelt, als direkter oder indirekter Stellvertreter, insbesondere als
Angestellter eines Unternehmens oder als Fiduziar (BGE 118 IV 239 E. 2.b, in:
Pra 1995 Nr. 51 S. 157, 158 f.; Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 49).
2.4.2
Der
Dispositiv
Tatbestand der Veruntreuung könnte vorliegend demnach nur erfüllt sein, wenn der
E____ Geld im eben dargestellten Sinne anvertraut worden wäre. Die Beschwerdeführerin
behauptet dies in ihrer Beschwerde zwar, aus den Akten werden jedoch keinerlei
Anhaltspunkte ersichtlich, welche diese Behauptung stützen würden. Auch
spezifiziert sie diese Behauptung weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer
Replik weitergehend. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Kunden der E____ dieser einen Gesamtbetrag für die von ihr
organisierten Stadtführungen und Verpflegungen bei der Beschwerdeführerin
ausrichteten. Letzteres wurde der E____ von der Beschwerdeführerin in der Folge
in Rechnung gestellt. Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin war damit einzig
die E____. Dies geht bereits aus ihrer Anzeige vom 3. April 2018 hervor, indem
geltend gemacht worden war, dass Rechnungen der Beschwerdeführerin für an die E____
erbrachte Leistungen unbezahlt geblieben seien. So führte die
Beschwerdeführerin aus, dass «Der Bezug der Leistungen der E____ bei der C____»
unbestritten seien (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 3), und dass die Organe
der E____ der Beschwerdeführerin auch in der Zeit ab Mai 2016 vorgespielt hätten,
dass Umsatzsteigerungen realisiert worden seien, weshalb die Beschwerdeführerin
der E____ «aufgrund der erfolgten Täuschung im Laufe der Zeit ab Mai 2016
weitere Leistungen auf Kredit gewährt» habe (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 3
f.). Sie schloss, wenn sie ab Juni 2016 bzw. März 2017 richtig informiert
worden wäre, «hätte die C____ ab Juni 2016 ohne sofortige Bezahlung für die E____
keine weiteren Leistungen mehr erbracht und speziell im März 2017 anstelle der
Gewährung des Darlehens mit Sicherheit die für das umgehende Inkasso der
Forderung notwendigen Schritte eingeleitet» (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 5).
Stattdessen habe die Beschwerdeführerin aber «durch die weiteren erbrachten
Leistungen (und die folgenden Zahlungen der Kunden an die E____) sowie durch
das gewährte Darlehen die Löhne der Ehegatten [...] beglichen» (vgl.
Beschwerdebeilage 4, S. 6). Dies deckt sich auch mit den in den Akten
befindlichen Rechnungen der Beschwerdeführerin. Diese wurden allesamt an die E____
als Schuldnerin ausgestellt (vgl. Strafakten Band I, S. 173 ff.).
Die E____ hat
die Geldbeträge ihrer Kunden demnach auf eigene Rechnung für die von ihr
erbrachten Dienstleistungen erhalten und war wiederum verpflichtet, die von der
Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge für deren Konsumation zu
begleichen. Die E____ hat somit nicht lediglich der Beschwerdeführerin
zustehende Gelder bei ihren Kunden als deren Stellvertreterin eingetrieben. Auch
der Umstand, dass der E____ dabei eine Kommission von 10% auf den
Rechnungsbetrag der Beschwerdeführerin zustand, macht sie nicht zur
Inkassobeauftragten der Beschwerdeführerin. Daran ändert sich selbst dann nichts,
wenn – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – die Vereinbarung
bestand, dass die Gelder der Kunden der E____ für die Konsumation im Restaurant
der Beschwerdeführerin von der E____ an die Beschwerdeführerin hätten
weitergeleitet werden müssen. Wird nämlich Geld ausgehändigt, um eigene
Verpflichtungen gegenüber dem Empfänger zu erfüllen, kann der Betrag nicht als
anvertraut gelten. Dies gilt auch, wenn die Zahlung dem Empfänger die
Honorierung der Ansprüche eines Dritten ermöglichen soll. Unterlässt es jemand
entgegen den von einer oder beiden Seiten gehegten Erwartungen, einen ihm
ausbezahlten Betrag an einen Dritten weiterzuleiten, kann das Geld nur als
anvertraut gelten, wenn er diese Aufgabe als direkter oder indirekter
Stellvertreter des Zahlenden oder des Dritten zu erfüllen hat. Der Tatbestand
ist nicht gegeben, wenn der Empfänger das Geld auf eigene Rechnung erhält, auch
wenn er sich, wie vorliegend, gegenüber dem Dritten zur Weiterleitung
verpflichtet hat (BGer 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.2; auch BGE 118 IV 239 E. 2.b, in: Pra 1995 Nr. 51 S. 157, S. 158 f.; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 49).
Im Rahmen der
geschäftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der E____ wurden
letzterer damit keinerlei Gelder im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut.
2.5 Aus
dem Gesagten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft den vorliegenden Sachverhalt
– Bezug von Leistungen bei der Beschwerdeführerin und Nichtbezahlung der
Rechnungen – mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Anvertrautseins
zu Recht nicht als Veruntreuung qualifizierte. Bei diesem Ausgang spielt es
damit auch keine Rolle, dass die beiden Darlehensrückzahlungen durch die E____
– an Herrn [...] und an das [...] – im Strafbefehl vom 16. April 2020 unerwähnt
blieben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keinen Strafbefehl
gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung erliess resp. keine dahingehende
Anklage beim Strafgericht erhob.
3.
Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Der Beschuldigte
wurde nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren involviert, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.