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Entscheid

BES.2020.115

Verfahrenseinstellung

16. November 2020Deutsch7 min

Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.115

ENTSCHEID

vom 16.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

1

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

C____, geb.

[...] Beschwerdeführer

2

[...]

vertreten durch die Eltern A____

und [...],

diese wiederum vertreten durch B____,

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

D____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 27. Mai 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 4. September 2018

erstatteten A____ und dessen minderjähriger Sohn C____ (vertreten durch seinen

Vater, zusammen die Beschwerdeführer) gegen D____ (nachfolgend Beschuldigter)

bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft ein und

verlegte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragen,

es sei die streitgegenständliche Verfügung kosten- und entschädigungsfällig

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung

vom 28. Juli 2020 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter

sei durch das Appellationsgericht direkt eine Beurteilung vorzunehmen. Hierzu

haben die Beschwerdeführer am 10. September 2020 unter Aufrechterhaltung ihrer

Anträge repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Die

Beschwerdeführer haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die

frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Erachtet

die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen

Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden

Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren

einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu

stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Der zitierte Artikel konkretisiert den

grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101) und ist zwingender Natur. Der Gehörsanspruch ist

insbesondere dann verletzt, wenn ein Entscheid ergeht, ohne dass der Betroffene

zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnte oder ihm nicht alle Beweise bekannt

waren. Die Unterlassung der Parteimitteilung führt im Falle einer Einstellung daher

in der Regel zur Aufhebung der Einstellungsverfügung (Steiner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 318 StPO

N 15; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 318 N 2a).

2.2

Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 136 V 117 E.

4.2.2.2

S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; Steiner,

a.a.O., Art. 318 StPO N 16).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall liegt zwar eine an A____ adressierte «Ankündigung des

Abschlusses der Untersuchung» bei den Akten. Indes wurde das entsprechende Schreiben

– wie die Staatsanwaltschaft einräumt – per A-Post versendet, weshalb eine Zustellung

an die Beschwerdeführer nicht bewiesen werden kann. Da die Beweislast für die

erfolgte Zustellung und deren Datum bei der Behörde liegt (BGE 142 IV 125 E. 4.3

S. 128, 136 V 295 E. 5.9 S. 309), gilt die entsprechende Mitteilung als nicht

erfolgt und wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt.

3.2

Obwohl

das Beschwerdegericht mit freier Kognition entscheidet (vgl. dazu E. 1.1),

ist eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend ausgeschlossen: Der Vertreter

der Beschwerdeführer konnte die bisherige Untersuchung sowie die vorgenommene

Beweiswürdigung mangels Akteneinsicht bis anhin nicht beurteilen und auch keine

Beweisanträge stellen. Er hätte insbesondere rügen können, dass zum Vornherein

gegen die falsche Person ermittelt worden ist (der Strafantrag mit dem Namen

des Beschuldigten sowie des in Frage kommenden Tatbestands der fahrlässigen

Körperverletzung wurde von Kriminalkommissär [...] ausgefüllt und A____ zur

Unterschrift nach [...] zugestellt). Es leuchtet nicht ein, weshalb die

Untersuchung gegen den Verwaltungsratspräsidenten der Bauherrin ([...]) und

nicht gegen einen Verantwortlichen des Baugeschäfts [...] (beispielsweise den

Polier) oder des zuständigen Architekturbüros ([...]) geführt und in diesem

Zusammenhang nicht auch der Tatbestand der «Gefährdung durch Verletzung der

Regeln der Baukunde» (Art. 229 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) geprüft

worden ist. Im Übrigen hätte der Vertreter der Beschwerdeführer innert der

Beweisantragsfrist auch dazu Stellung beziehen können, weshalb die Verletzungen

des zum damaligen Zeitpunkt vier Monate alten C____ (Rötung am Kopf) aufgrund

dessen Hospitalisation im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB)

allenfalls nicht doch das Ausmass einer einfachen Körperverletzung (Art. 123

StGB) erreicht haben.

3.3

Nach

dem Gesagten kann von einem formalistischen Leerlauf im Sinne der vorzitierten

Rechtsprechung keine Rede sein, zumal angesichts der Tatsache, dass das

Strafverfahren seit dem schriftlich eingereichten Bericht des Beschuldigten vom

27.

März 2019 während mehr als eines Jahres stillstand, auch nicht von

einer unnötigen Verzögerung gesprochen werden kann. Die Einstellungsverfügung

ist damit aufzuheben und zwecks Auseinandersetzung mit den vorgenannten Aspekten

bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Vertreter der

Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____ (die unentgeltliche Verbeiständung

wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Juni 2020 bewilligt), ist ein

Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels

Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist und auch bei Obsiegen praxisgemäss

CHF 200.– pro Stunde zu vergüten sind (AGE BES.2020.25 vom 31. August

2020.

E. 4.3, BES.2018.14 vom 7. September 2018 E. 3.1). Im Vergleich mit

anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden

(zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Für den genauen Betrag wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Vertreter der Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____,

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 7,7% MWST

von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid

betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.

135.

Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).