BES.2020.115
Verfahrenseinstellung
16. November 2020Deutsch7 min
Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.115
ENTSCHEID
vom 16.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
1
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
C____, geb.
[...] Beschwerdeführer
2
[...]
vertreten durch die Eltern A____
und [...],
diese wiederum vertreten durch B____,
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
D____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Mai 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 4. September 2018
erstatteten A____ und dessen minderjähriger Sohn C____ (vertreten durch seinen
Vater, zusammen die Beschwerdeführer) gegen D____ (nachfolgend Beschuldigter)
bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft ein und
verlegte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragen,
es sei die streitgegenständliche Verfügung kosten- und entschädigungsfällig
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung
vom 28. Juli 2020 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter
sei durch das Appellationsgericht direkt eine Beurteilung vorzunehmen. Hierzu
haben die Beschwerdeführer am 10. September 2020 unter Aufrechterhaltung ihrer
Anträge repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Die
Beschwerdeführer haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die
frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Erachtet
die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen
Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden
Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren
einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu
stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Der zitierte Artikel konkretisiert den
grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101) und ist zwingender Natur. Der Gehörsanspruch ist
insbesondere dann verletzt, wenn ein Entscheid ergeht, ohne dass der Betroffene
zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnte oder ihm nicht alle Beweise bekannt
waren. Die Unterlassung der Parteimitteilung führt im Falle einer Einstellung daher
in der Regel zur Aufhebung der Einstellungsverfügung (Steiner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 318 StPO
N 15; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 318 N 2a).
2.2
Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 136 V 117 E.
4.2.2.2
S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; Steiner,
a.a.O., Art. 318 StPO N 16).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall liegt zwar eine an A____ adressierte «Ankündigung des
Abschlusses der Untersuchung» bei den Akten. Indes wurde das entsprechende Schreiben
– wie die Staatsanwaltschaft einräumt – per A-Post versendet, weshalb eine Zustellung
an die Beschwerdeführer nicht bewiesen werden kann. Da die Beweislast für die
erfolgte Zustellung und deren Datum bei der Behörde liegt (BGE 142 IV 125 E. 4.3
S. 128, 136 V 295 E. 5.9 S. 309), gilt die entsprechende Mitteilung als nicht
erfolgt und wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt.
3.2
Obwohl
das Beschwerdegericht mit freier Kognition entscheidet (vgl. dazu E. 1.1),
ist eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend ausgeschlossen: Der Vertreter
der Beschwerdeführer konnte die bisherige Untersuchung sowie die vorgenommene
Beweiswürdigung mangels Akteneinsicht bis anhin nicht beurteilen und auch keine
Beweisanträge stellen. Er hätte insbesondere rügen können, dass zum Vornherein
gegen die falsche Person ermittelt worden ist (der Strafantrag mit dem Namen
des Beschuldigten sowie des in Frage kommenden Tatbestands der fahrlässigen
Körperverletzung wurde von Kriminalkommissär [...] ausgefüllt und A____ zur
Unterschrift nach [...] zugestellt). Es leuchtet nicht ein, weshalb die
Untersuchung gegen den Verwaltungsratspräsidenten der Bauherrin ([...]) und
nicht gegen einen Verantwortlichen des Baugeschäfts [...] (beispielsweise den
Polier) oder des zuständigen Architekturbüros ([...]) geführt und in diesem
Zusammenhang nicht auch der Tatbestand der «Gefährdung durch Verletzung der
Regeln der Baukunde» (Art. 229 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) geprüft
worden ist. Im Übrigen hätte der Vertreter der Beschwerdeführer innert der
Beweisantragsfrist auch dazu Stellung beziehen können, weshalb die Verletzungen
des zum damaligen Zeitpunkt vier Monate alten C____ (Rötung am Kopf) aufgrund
dessen Hospitalisation im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB)
allenfalls nicht doch das Ausmass einer einfachen Körperverletzung (Art. 123
StGB) erreicht haben.
3.3
Nach
dem Gesagten kann von einem formalistischen Leerlauf im Sinne der vorzitierten
Rechtsprechung keine Rede sein, zumal angesichts der Tatsache, dass das
Strafverfahren seit dem schriftlich eingereichten Bericht des Beschuldigten vom
27.
März 2019 während mehr als eines Jahres stillstand, auch nicht von
einer unnötigen Verzögerung gesprochen werden kann. Die Einstellungsverfügung
ist damit aufzuheben und zwecks Auseinandersetzung mit den vorgenannten Aspekten
bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Vertreter der
Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____ (die unentgeltliche Verbeiständung
wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Juni 2020 bewilligt), ist ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels
Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist und auch bei Obsiegen praxisgemäss
CHF 200.– pro Stunde zu vergüten sind (AGE BES.2020.25 vom 31. August
2020.
E. 4.3, BES.2018.14 vom 7. September 2018 E. 3.1). Im Vergleich mit
anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden
(zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Für den genauen Betrag wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Vertreter der Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 7,7% MWST
von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135.
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).