BES.2020.116
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
26. Oktober 2020Deutsch9 min
iPhone betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl von Staatsanwalt [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.116
ENTSCHEID
vom 26.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Juni 2020
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 23. Mai 2020
wurde A____ durch die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des Verdachts auf
Exhibitionismus kontrolliert. In der Folge wurde sein iPhone zu Handen der
Staatsanwaltschaft vorläufig sichergestellt. Am 2. Juni 2020 fand in
Anwesenheit seiner Verteidigerin [...] (als Substitutin von [...]) eine
polizeiliche Einvernahme von A____ statt, anlässlich derer
Detektiv-Wachtmeister [...] den ebenfalls am 2. Juni 2020 ausgestellten, das
iPhone betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl von Staatsanwalt [...]
eröffnete. Noch in der Einvernahme verlangte die Verteidigerin die Siegelung
des Handys; diesem Ersuchen wurde stattgegeben. Auf Aufforderung des
Staatsanwaltes hin begründete die Verteidigerin mit Schreiben vom 12.
Juni 2020 dieses Gesuch. Gleichentags reichte sie im Namen von A____ die
vorliegende Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom
2. Juni 2020 ein mit dem Antrag, die Verfügung/Verfahrenshandlung der
Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und der
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei für unzulässig respektive für
bundesrechtswidrig zu erklären. Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Staates, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfälliges Nichteintreten
auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung, wozu sich der
Beschwerdeführer in seiner Replik geäussert hat. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Fraglich
ist hingegen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein
Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO
verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei
in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22.
Oktober 2015 E. 4.3.1). Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den
betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1458).
An der blossen Feststellung eines Verfahrensverstosses besteht grundsätzlich
kein rechtlich geschütztes Interesse. Ein entsprechender Antrag kann jedoch
gegebenenfalls als Rüge einer formellen Rechtsverweigerung entgegengenommen
werden (Lieber, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,
Art. 382 N 13d).
1.2.2
Die
Vertreterin des Beschwerdeführers weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft
am 2. Juni 2020 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen habe. Da
die Siegelung beantragt worden und folglich ein Entsiegelungsverfahren hängig
sei, entfalte dieser aber keine Gültigkeit. Denn vor dem Entscheid über die
Zulässigkeit der Durchsuchung durch das Zwangsmassnahmengericht könne lediglich
eine vorläufige Sicherstellung erfolgen. Bis zur Entsiegelung könne keine
förmliche Beschlagnahme vorgenommen werden. Der Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl sei folglich systemwidrig und bundesrechtswidrig.
1.2.3
Es
ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 23. Mai 2020 kontrollierte die
Kantonspolizei Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf
Exhibitionismus und stellte dessen iPhone zu Handen der Staatsanwaltschaft
vorläufig sicher. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer
durch Detektiv-Wachtmeister [...] schriftlich zu einer Einvernahme auf den 2.
Juni 2020, 13.30 Uhr, vorgeladen. Vor Beginn dieser Einvernahme erliess
Staatsanwalt [...] am 2. Juni 2020 einen «Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl». Anlässlich der Einvernahme vom gleichen Tag eröffnete
Detektiv-Wachtmeister [...] dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine
diesbezüglichen Rechte, dass die Staatsanwaltschaft sein iPhone beschlagnahmt
habe. Unmittelbar danach verlangte die Verteidigerin die vorsorgliche Siegelung
des Mobiltelefons, was sowohl im Protokoll der Einvernahme als auch im
«Verzeichnis beschlagnahmter Daten und Datenträger» vermerkt wurde. Mit
Schreiben vom 16. Juni 2020 reichte die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung ein,
worüber dieses mit Verfügung vom 26. Juni 2020 entschied. Da das
Entsiegelungsverfahren dem Beschwerdeverfahren vorgeht, bleibt vorliegend grundsätzlich
kein Raum für eine Beschwerde (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78; AGE BES.2019.179
vom 26. Februar 2020 mit weiteren Hinweisen).
1.2.4
Dies
verkennt auch die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht. Mit ihrer Beschwerde
möchte sie jedoch indirekt die Feststellung erreichen, dass das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft, bereits vor der Entsiegelung einen Beschlagnahme- und
Durchsuchungsbefehl auszustellen, bundesrechtswidrig erfolgt sei. Eine solche
Feststellung könnte bei gleichzeitiger Annahme, dass die geübte Praxis der
Staatsanwaltschaft einer Rechtsverweigerung gleichkommt, zur Bejahung der
Legitimation zur Beschwerdeerhebung führen, zumindest aber Einfluss auf den Kostenentscheid
der vorliegenden Beschwerde haben (vgl. dazu AGE BES.2020.138 vom 15.
September 2020, E. 3.1). Nachfolgend ist deshalb näher auf die Frage
einzugehen, welche Bedeutung dem «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl» vom
2.
Juni 2020 zukommt. Laut dessen Text hat Staatsanwalt [...]
Detektiv-Wachtmeister [...] den Auftrag erteilt, (1) Pos. 1001» gemäss
Art. 263 StPO zu beschlagnahmen und (2) Pos. 1001 gemäss Art. 246 StPO zu
durchsuchen. Bei Pos. 1001 handelt es sich um das am 23. Mai 2020 durch die
Polizei vorläufig sichergestellte iPhone des Beschwerdeführers, wie sich aus
dem «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» ergibt. Ob der
Staatsanwalt mit seinem Befehl die Beschlagnahme als solche (wie es sich aus
dem Befehl ergibt) oder nur deren Eröffnung an den Detektiv-Wachtmeister (wovon
letzterer auszugehen scheint, wenn er in der Befragung des Beschwerdeführers
erklärt: «Nehmen Sie zur Kenntnis, dass dieses Mobiltelefon von der
Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden ist») delegiert hat, kann offenbleiben,
weil es letztlich auf dasselbe Resultat hinausläuft. Art. 264 Abs. 3 StPO
lautet: «Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von
Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen
die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor». Demgemäss
findet sich auf dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl unter anderem
folgende Rechtsbelehrung: «Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach glaubhaft
begründeten Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder
beschlagnahmt werden dürfen, sind auf Verlangen der betroffenen Person zu versiegeln
und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden». Der
Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl steht somit unter dem Vorbehalt, dass
keine Siegelung verlangt wird. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die
Staatsanwaltschaft regelmässig gleichzeitig über die weitere Verwendung mehrerer
vorläufig sichergestellter (und in einem einzigen Verzeichnis aufgelisteter) Gegenstände,
die überdies nicht zwingend alle siegelungsfähig sind, zu entscheiden hat.
Ferner verlangt auch nicht jede an einem sichergestellten Gegenstand
berechtigte Person automatisch die Siegelung, wenn die Staatsanwaltschaft eine
Beschlagnahme ankündigt. Hätte der Beschwerdeführer von diesem Recht keinen
Gebrauch gemacht, so hätte der Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl vom 2.
Juni 2020 seine volle Wirksamkeit entfalten können mit der Folge, dass das
iPhone formell beschlagnahmt gewesen wäre. Da er jedoch dessen Siegelung
beantragt hat, ist die beabsichtigte Beschlagnahme nicht erfolgt. Daran ändert
auch nichts, dass das Formular, in dem das iPhone vermerkt worden ist, den
Titel «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte« trägt. Denn
in diesem Formular ist eine der vorhandenen Spalten mit «Siegelung»
überschrieben. Wird darin der Wunsch nach Siegelung protokolliert, wie das im
vorliegenden Fall gemacht worden ist, steht fest, dass die Ermittlungsbehörde
beabsichtigt, in Nachachtung von Art. 264 Abs. 3 StPO nach den Vorschriften
über die Siegelung vorzugehen, womit die angekündigte (oder, nach Meinung von
Detektiv-Wachtmeister [...] bereits vorgenommene) Beschlagnahme hinfällig wird.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers konnte auch keine Zweifel an dieser
Absicht haben, zumal Staatsanwalt [...] sie bereits mit Schreiben vom 3.
Juni 2020 aufgefordert hatte, die Siegelung zu begründen, ansonsten er den
Entsiegelungsantrag an das Zwangsmassnahmengericht stellen werde, ohne auf ihre
Argumente eingehen zu können. Dieser Aufforderung kam die Verteidigerin mit
Schreiben vom 12. Juni 2020, wohlgemerkt dem gleichen Tag, an dem sie ihre
Beschwerde einreichte, nach. Der Beschwerdeführer kann seinen Standpunkt auch
nicht mit dem durch ihn zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_65/2014 vom 22.
August 2014 stützen. Die Gegenstand bildende Beschlagnahmeverfügung jenes
Entscheids war in Kombination mit einem Hausdurchsuchungsbefehl erlassen worden
und bezog sich auf unbestimmte, allfällig aufzufindende Gegenstände. Im
Zeitpunkt der Ausstellung des Beschlagnahmebefehls war noch nicht bekannt, ob
überhaupt Gegenstände von Interesse gefunden würden, und somit auch noch nicht,
mit welcher Begründung die Beschlagnahme anzuordnen wäre. Vorliegend bezieht
sich der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl hingegen auf das
durch die Polizei zehn Tage zuvor vorläufig sichergestellte iPhone des
Beschwerdeführers. Die Ausgangslage der beiden Verfahren ist in keiner Weise
vergleichbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
vom 2. Juni 2020 entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht
als gesetzwidrig, weshalb auch keine entsprechende Feststellung erfolgen kann. Um
in Zukunft unnötige Diskussionen der vorliegenden Art vermeiden zu können, wird
der Staatsanwaltschaft geraten, ihr Formular beispielsweise in «Verzeichnis vorläufig
sichergestellter und beschlagnahmter Gegenstände» umzubenennen und ausdrücklich
festzustellen, dass mit der Entgegennahme des Siegelungsgesuchs die
beabsichtigte Beschlagnahme hinfällig wird.
2.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch die Partei als
unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demgemäss hat
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– zu
tragen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.