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Entscheid

BES.2020.116

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

26. Oktober 2020Deutsch9 min

iPhone betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl von Staatsanwalt [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.116

ENTSCHEID

vom 26.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[…] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. Juni 2020

betreffend Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 23. Mai 2020

wurde A____ durch die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des Verdachts auf

Exhibitionismus kontrolliert. In der Folge wurde sein iPhone zu Handen der

Staatsanwaltschaft vorläufig sichergestellt. Am 2. Juni 2020 fand in

Anwesenheit seiner Verteidigerin [...] (als Substitutin von [...]) eine

polizeiliche Einvernahme von A____ statt, anlässlich derer

Detektiv-Wachtmeister [...] den ebenfalls am 2. Juni 2020 ausgestellten, das

iPhone betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl von Staatsanwalt [...]

eröffnete. Noch in der Einvernahme verlangte die Verteidigerin die Siegelung

des Handys; diesem Ersuchen wurde stattgegeben. Auf Aufforderung des

Staatsanwaltes hin begründete die Verteidigerin mit Schreiben vom 12.

Juni 2020 dieses Gesuch. Gleichentags reichte sie im Namen von A____ die

vorliegende Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom

2. Juni 2020 ein mit dem Antrag, die Verfügung/Verfahrenshandlung der

Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und der

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei für unzulässig respektive für

bundesrechtswidrig zu erklären. Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Staates, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfälliges Nichteintreten

auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung, wozu sich der

Beschwerdeführer in seiner Replik geäussert hat. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Fraglich

ist hingegen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein

Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO

verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei

in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22.

Oktober 2015 E. 4.3.1). Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den

betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1458).

An der blossen Feststellung eines Verfahrensverstosses besteht grundsätzlich

kein rechtlich geschütztes Interesse. Ein entsprechender Antrag kann jedoch

gegebenenfalls als Rüge einer formellen Rechtsverweigerung entgegengenommen

werden (Lieber, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,

Art. 382 N 13d).

1.2.2

Die

Vertreterin des Beschwerdeführers weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft

am 2. Juni 2020 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen habe. Da

die Siegelung beantragt worden und folglich ein Entsiegelungsverfahren hängig

sei, entfalte dieser aber keine Gültigkeit. Denn vor dem Entscheid über die

Zulässigkeit der Durchsuchung durch das Zwangsmassnahmengericht könne lediglich

eine vorläufige Sicherstellung erfolgen. Bis zur Entsiegelung könne keine

förmliche Beschlagnahme vorgenommen werden. Der Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl sei folglich systemwidrig und bundesrechtswidrig.

1.2.3

Es

ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 23. Mai 2020 kontrollierte die

Kantonspolizei Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf

Exhibitionismus und stellte dessen iPhone zu Handen der Staatsanwaltschaft

vorläufig sicher. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer

durch Detektiv-Wachtmeister [...] schriftlich zu einer Einvernahme auf den 2.

Juni 2020, 13.30 Uhr, vorgeladen. Vor Beginn dieser Einvernahme erliess

Staatsanwalt [...] am 2. Juni 2020 einen «Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl». Anlässlich der Einvernahme vom gleichen Tag eröffnete

Detektiv-Wachtmeister [...] dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine

diesbezüglichen Rechte, dass die Staatsanwaltschaft sein iPhone beschlagnahmt

habe. Unmittelbar danach verlangte die Verteidigerin die vorsorgliche Siegelung

des Mobiltelefons, was sowohl im Protokoll der Einvernahme als auch im

«Verzeichnis beschlagnahmter Daten und Datenträger» vermerkt wurde. Mit

Schreiben vom 16. Juni 2020 reichte die Staatsanwaltschaft beim

Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung ein,

worüber dieses mit Verfügung vom 26. Juni 2020 entschied. Da das

Entsiegelungsverfahren dem Beschwerdeverfahren vorgeht, bleibt vorliegend grundsätzlich

kein Raum für eine Beschwerde (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78; AGE BES.2019.179

vom 26. Februar 2020 mit weiteren Hinweisen).

1.2.4

Dies

verkennt auch die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht. Mit ihrer Beschwerde

möchte sie jedoch indirekt die Feststellung erreichen, dass das Vorgehen der

Staatsanwaltschaft, bereits vor der Entsiegelung einen Beschlagnahme- und

Durchsuchungsbefehl auszustellen, bundesrechtswidrig erfolgt sei. Eine solche

Feststellung könnte bei gleichzeitiger Annahme, dass die geübte Praxis der

Staatsanwaltschaft einer Rechtsverweigerung gleichkommt, zur Bejahung der

Legitimation zur Beschwerdeerhebung führen, zumindest aber Einfluss auf den Kostenentscheid

der vorliegenden Beschwerde haben (vgl. dazu AGE BES.2020.138 vom 15.

September 2020, E. 3.1). Nachfolgend ist deshalb näher auf die Frage

einzugehen, welche Bedeutung dem «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl» vom

2.

Juni 2020 zukommt. Laut dessen Text hat Staatsanwalt [...]

Detektiv-Wachtmeister [...] den Auftrag erteilt, (1) Pos. 1001» gemäss

Art. 263 StPO zu beschlagnahmen und (2) Pos. 1001 gemäss Art. 246 StPO zu

durchsuchen. Bei Pos. 1001 handelt es sich um das am 23. Mai 2020 durch die

Polizei vorläufig sichergestellte iPhone des Beschwerdeführers, wie sich aus

dem «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte» ergibt. Ob der

Staatsanwalt mit seinem Befehl die Beschlagnahme als solche (wie es sich aus

dem Befehl ergibt) oder nur deren Eröffnung an den Detektiv-Wachtmeister (wovon

letzterer auszugehen scheint, wenn er in der Befragung des Beschwerdeführers

erklärt: «Nehmen Sie zur Kenntnis, dass dieses Mobiltelefon von der

Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden ist») delegiert hat, kann offenbleiben,

weil es letztlich auf dasselbe Resultat hinausläuft. Art. 264 Abs. 3 StPO

lautet: «Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von

Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder

Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen

die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor». Demgemäss

findet sich auf dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl unter anderem

folgende Rechtsbelehrung: «Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach glaubhaft

begründeten Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder

Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder

beschlagnahmt werden dürfen, sind auf Verlangen der betroffenen Person zu versiegeln

und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden». Der

Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl steht somit unter dem Vorbehalt, dass

keine Siegelung verlangt wird. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die

Staatsanwaltschaft regelmässig gleichzeitig über die weitere Verwendung mehrerer

vorläufig sichergestellter (und in einem einzigen Verzeichnis aufgelisteter) Gegenstände,

die überdies nicht zwingend alle siegelungsfähig sind, zu entscheiden hat.

Ferner verlangt auch nicht jede an einem sichergestellten Gegenstand

berechtigte Person automatisch die Siegelung, wenn die Staatsanwaltschaft eine

Beschlagnahme ankündigt. Hätte der Beschwerdeführer von diesem Recht keinen

Gebrauch gemacht, so hätte der Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl vom 2.

Juni 2020 seine volle Wirksamkeit entfalten können mit der Folge, dass das

iPhone formell beschlagnahmt gewesen wäre. Da er jedoch dessen Siegelung

beantragt hat, ist die beabsichtigte Beschlagnahme nicht erfolgt. Daran ändert

auch nichts, dass das Formular, in dem das iPhone vermerkt worden ist, den

Titel «Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte« trägt. Denn

in diesem Formular ist eine der vorhandenen Spalten mit «Siegelung»

überschrieben. Wird darin der Wunsch nach Siegelung protokolliert, wie das im

vorliegenden Fall gemacht worden ist, steht fest, dass die Ermittlungsbehörde

beabsichtigt, in Nachachtung von Art. 264 Abs. 3 StPO nach den Vorschriften

über die Siegelung vorzugehen, womit die angekündigte (oder, nach Meinung von

Detektiv-Wachtmeister [...] bereits vorgenommene) Beschlagnahme hinfällig wird.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers konnte auch keine Zweifel an dieser

Absicht haben, zumal Staatsanwalt [...] sie bereits mit Schreiben vom 3.

Juni 2020 aufgefordert hatte, die Siegelung zu begründen, ansonsten er den

Entsiegelungsantrag an das Zwangsmassnahmengericht stellen werde, ohne auf ihre

Argumente eingehen zu können. Dieser Aufforderung kam die Verteidigerin mit

Schreiben vom 12. Juni 2020, wohlgemerkt dem gleichen Tag, an dem sie ihre

Beschwerde einreichte, nach. Der Beschwerdeführer kann seinen Standpunkt auch

nicht mit dem durch ihn zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_65/2014 vom 22.

August 2014 stützen. Die Gegenstand bildende Beschlagnahmeverfügung jenes

Entscheids war in Kombination mit einem Hausdurchsuchungsbefehl erlassen worden

und bezog sich auf unbestimmte, allfällig aufzufindende Gegenstände. Im

Zeitpunkt der Ausstellung des Beschlagnahmebefehls war noch nicht bekannt, ob

überhaupt Gegenstände von Interesse gefunden würden, und somit auch noch nicht,

mit welcher Begründung die Beschlagnahme anzuordnen wäre. Vorliegend bezieht

sich der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl hingegen auf das

durch die Polizei zehn Tage zuvor vorläufig sichergestellte iPhone des

Beschwerdeführers. Die Ausgangslage der beiden Verfahren ist in keiner Weise

vergleichbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

vom 2. Juni 2020 entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht

als gesetzwidrig, weshalb auch keine entsprechende Feststellung erfolgen kann. Um

in Zukunft unnötige Diskussionen der vorliegenden Art vermeiden zu können, wird

der Staatsanwaltschaft geraten, ihr Formular beispielsweise in «Verzeichnis vorläufig

sichergestellter und beschlagnahmter Gegenstände» umzubenennen und ausdrücklich

festzustellen, dass mit der Entgegennahme des Siegelungsgesuchs die

beabsichtigte Beschlagnahme hinfällig wird.

2.

Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch die Partei als

unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demgemäss hat

der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– zu

tragen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.