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Entscheid

BES.2020.117

Verfahrenseinstellung

6. August 2020Deutsch9 min

(Beschwerdeführer) und B____ (Beschuldigter). Der Beschuldigte erhob gleichentags

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.117

ENTSCHEID

vom 6.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. Juni 2020

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 30. August

2017, gegen 01.10 Uhr, kam es in der [...] Bar (ehemaliges [...]), damals in

der Rheingasse in Basel, zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A____

(Beschwerdeführer) und B____ (Beschuldigter). Der Beschuldigte erhob gleichentags

Strafantrag gegen den Beschwerdeführer. Anlässlich der Einvernahme des

Beschwerdeführers als beschuldigte Person im Verfahren SG.[...]/VT.[...] erhob er

am 31. August 2017 selbst Strafantrag gegen den Beschuldigten (vorliegendes

Verfahren; VT.[...]/SW.[...]).

Mit Verfügung

vom 4. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den

Beschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Die durchgeführten Ermittlungen

hätten den vom Beschuldigten bestrittenen Vorwurf nicht rechtsgenüglich

nachweisen können. Insbesondere seien keine Zeugen vorhanden, die eine

entsprechende Tathandlung des Beschuldigten zu belegen vermochten.

Gegen die

Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat,

mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Beschwerde an das Appellationsgericht

erhoben. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung der Einstellungsverfügung

und die Weiterführung des Strafverfahrens. Eventualiter sei ein Strafbefehl zu

erlassen. In verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, es sei dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit zur allfälligen Replik zu gewähren. Mit

Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde die Beschwerde vom zuständigen Verfahrensleiter

des Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit Frist

bis 16. Juli 2020 zur Stellungnahme zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit

Eingabe vom 18. Juni 2020 vollumfänglich auf die Einstellungsverfügung

verwiesen. Sie beantragt, «im Zusammenhang mit den für den Beschuldigten

seitens der befragten Auskunftspersonen entlastenden Beweisen» die Akten in

Sachen des Beschwerdeführers (SG.[...]) beim Strafgericht zu beziehen. Mit

Verfügung vom 29. Juni 2020 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem

Beschwerdeführer und dem Beschuldigten mit Frist bis 16. Juli 2020 zur

Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 hat der Anwalt des Beschwerdeführers

auf eine Stellungnahme verzichtet und eine Honorarnote eingereicht. Der

Beschuldigte hat bis zum Entscheiddatum keine Stellungnahme eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten (VT.[...]/SW.[...])

und der beigezogenen Akten des Strafverfahrens AGE SB.[...]/SG.[...]/VT.[...]

in Sachen des Beschwerdeführers. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,

soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1

lit. a. in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der

zur Diskussion stehenden Einstellungsverfügung (Art. 382 Abs. 1

StPO), sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten

ist. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Der Grundsatz, dass im Zweifel

nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen

zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen, 138 IV 186

S. 191 ff. E. 4; AGE BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, BES.2019.131 vom

14.

August 2019 E. 2.1).

2.3

Stehen

sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und

ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger

glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der

Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise

vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der

Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen

daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der

gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich

erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen).

3.

3.1

Das

vorliegende Verfahren steht in engem Zusammenhang mit dem Strafverfahren SG.[...].

In dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juli 2018

Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben wegen versuchter schwerer

Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten. Das Strafdreiergericht

Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Mai 2020 der

versuchten schweren Körperverletzung, begangen im nicht entschuldbaren

Notwehrexzess, schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer

(als beschuldigte Person im genannten Verfahren) mit Schreiben vom 8. September

2020.

Berufungserklärung eingereicht (vgl. AGE SB.[...]).

Der Schuldspruch

des Strafgerichts erfasst die Begehung durch den Beschwerdeführer «im nicht

entschuldbaren Notwehrexzess» (Urteil des Strafgerichts SG.[...] vom 6. Mai

2020.

Dispositiv Abs. 1). Das Strafgericht ist also von einem Angriff seitens

des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer ausgegangen (a.a.O. S. 6 f.). Diesen

Angriff hat das Strafgericht im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers angenommen,

da sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen liesse, was sich vor der Bar genau

zugetragen habe (a.a.O. S. 6). Nichts desto trotz führt die Annahme eines

Angriffs, wenn auch «in dubio pro reo», zur Bejahung einer Notwehrsituation des

Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 f. StGB (a.a.O. S. 7). Bereits unter

diesem Aspekt erscheint die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten fragwürdig.

3.2

Daran

ändert sich nichts durch die Anmerkung des Strafgerichts, wonach die Annahme

eines Notwehrexzesses nicht bedeute, dass bei gleichzeitiger Beurteilung der

Beschuldigte schuldig gesprochen worden wäre (a.a.O. S. 7). Es stehe nicht

zweifelsfrei fest, wie und zu welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer die

Hämatome zugezogen habe. Die Verletzungen an dessen Bein seien zwar frisch

gewesen, hätten aber ohne Weiteres auch auf andere Weise entstanden sein

können. Die im Vorverfahren noch sehr detaillierten Aussagen des Beschuldigten

und des Zeugen [...] dürften nicht zu Lasten des Beschwerdeführers, wohl aber

zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden (a.a.O. S. 7). Deshalb wäre auch

in Bezug auf den Beschuldigten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt

auszugehen gewesen, was einen Freispruch zur Folge gehabt hätte (a.a.O. S. 7).

Die Kette des Beschwerdeführers, die im Rahmen der Auseinandersetzung ebenfalls

kaputtging (vgl. SG.[...]/VT.[...] Polizeirapport S. 70 f., Akten S. 312

f.), hat das Strafgericht weder in der mündlichen Urteilsbegründung noch im

schriftlichen Urteil erwähnt (vgl. a.a.O. S. 5).

Was den

ungewissen Zeitpunkt der Verursachung der Hämatome am Körper des

Beschwerdeführers angeht, ist richtig, dass er diesbezüglich erst am

5.

September 2017 einen Arzt im Kanton Jura aufgesucht hat. Zur Verletzung

am Schienbein ist aber festzuhalten, dass es die Staatsanwaltschaft bzw. die

ermittelnde Kriminalpolizei aus unerfindlichen Gründen unterlassen hat, den

Beschwerdeführer während seines Polizeigewahrsams vom 30.–31. August 2017

ebenfalls dem Gerichtsarzt vorzuführen und eine körperliche Untersuchung

durchführen zu lassen. Dies obwohl der Sachverhalt unklar war und sich die

Darstellungen der beiden involvierten Personen von Anfang an widersprochen

haben. Die Verletzungen des Beschwerdeführers wurden zwar am 31. August 2017

fotografisch dokumentiert (act. 3, Beschwerdebeilage 3). Den

Beschwerdeführer betreffend wurde aber lediglich eine Untersuchung von Urin und

Blut verfügt, weshalb auf die Durchführung einer körperlichen Untersuchung

auftragsgemäss verzichtet wurde (SG.[...]/VT.[...] Antwortschreiben des

Instituts für Rechtsmedizin [IRM] an die Kriminalpolizei vom 30. August

2017).

Diese

Unterlassung darf nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen. Zudem ist zu

berücksichtigen, dass der im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als

Sachverständiger aussagende Dr. med. [...] vom IRM Basel die Aussagen des

Beschwerdeführers auf Vorlage der Fotodokumentation der beim Beschwerdeführer

eingetretenen Verletzungen stützte (Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. Mai

2020.

im Verfahren SG.[...] S. 6). Sollte die Staatsanwaltschaft nicht bereits

von diesen Aussagen des Sachverständigen ausgehend in Anwendung des Grundsatzes

«in dubio pro duriore» Anklage gegen den Beschuldigten erheben wollen, wird sie

die Frage, ob die fotografisch dokumentierten Verletzungen am Schienbein des

Beschwerdeführers aus rechtsmedizinischer Sicht mit dessen Schilderungen in

Übereinstimmung gebracht werden kann, mit einem Gutachten klären müssen.

Erst wenn sich

herausstellen sollte, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem

Strafgericht, und im Übrigen auch gegenüber Krankenversicherung [...], im

Verfahren SG.[...] aus rechtsmedizinischer Sicht unglaubhaft sind, kann das Verfahren

gegen den Beschuldigten (VT.[...]/SW.[...]) eingestellt werden. Zuvor

erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten unter Einbezug der gesamten

Umstände nicht als von vornherein unwahrscheinlich.

4.

4.1

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Staatsanwaltschaft in

Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO die Untersuchung gemäss den Erwägungen

weiterzuführen hat. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden keine

Kosten erhoben.

4.2

Dem

obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse

auszurichten. Er macht mit Honorarnote vom 16. Juli 2020 einen Aufwand von 3,83

Stunden à CHF 300.– zuzüglich CHF 115.70 Auslagen und 7,7 % MWST

geltend. Der Zeitaufwand erscheint angemessen, hingegen beträgt der

Stundenansatz nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen

Fällen ohne besondere Schwierigkeiten – wie er hier vorliegt – CHF 250.–. Dem

Beschwerdeführer ist daher eine Parteientschädigung von CHF 1'155.85 (CHF

957.50

Honorar, CHF 115.70 Auslagen, CHF 82.65 MWST) auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Einstellungsverfügung vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen

weiterzuführen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 1'155.85 ausgerichtet, einschliesslich Auslagen und

Mehrwertsteuer.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.