BES.2020.117
Verfahrenseinstellung
6. August 2020Deutsch9 min
(Beschwerdeführer) und B____ (Beschuldigter). Der Beschuldigte erhob gleichentags
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.117
ENTSCHEID
vom 6.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Juni 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 30. August
2017, gegen 01.10 Uhr, kam es in der [...] Bar (ehemaliges [...]), damals in
der Rheingasse in Basel, zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A____
(Beschwerdeführer) und B____ (Beschuldigter). Der Beschuldigte erhob gleichentags
Strafantrag gegen den Beschwerdeführer. Anlässlich der Einvernahme des
Beschwerdeführers als beschuldigte Person im Verfahren SG.[...]/VT.[...] erhob er
am 31. August 2017 selbst Strafantrag gegen den Beschuldigten (vorliegendes
Verfahren; VT.[...]/SW.[...]).
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Die durchgeführten Ermittlungen
hätten den vom Beschuldigten bestrittenen Vorwurf nicht rechtsgenüglich
nachweisen können. Insbesondere seien keine Zeugen vorhanden, die eine
entsprechende Tathandlung des Beschuldigten zu belegen vermochten.
Gegen die
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat,
mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung der Einstellungsverfügung
und die Weiterführung des Strafverfahrens. Eventualiter sei ein Strafbefehl zu
erlassen. In verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, es sei dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zur allfälligen Replik zu gewähren. Mit
Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde die Beschwerde vom zuständigen Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit Frist
bis 16. Juli 2020 zur Stellungnahme zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Eingabe vom 18. Juni 2020 vollumfänglich auf die Einstellungsverfügung
verwiesen. Sie beantragt, «im Zusammenhang mit den für den Beschuldigten
seitens der befragten Auskunftspersonen entlastenden Beweisen» die Akten in
Sachen des Beschwerdeführers (SG.[...]) beim Strafgericht zu beziehen. Mit
Verfügung vom 29. Juni 2020 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer und dem Beschuldigten mit Frist bis 16. Juli 2020 zur
Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 hat der Anwalt des Beschwerdeführers
auf eine Stellungnahme verzichtet und eine Honorarnote eingereicht. Der
Beschuldigte hat bis zum Entscheiddatum keine Stellungnahme eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten (VT.[...]/SW.[...])
und der beigezogenen Akten des Strafverfahrens AGE SB.[...]/SG.[...]/VT.[...]
in Sachen des Beschwerdeführers. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1
lit. a. in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der
zur Diskussion stehenden Einstellungsverfügung (Art. 382 Abs. 1
StPO), sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten
ist. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Der Grundsatz, dass im Zweifel
nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen
zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen, 138 IV 186
S. 191 ff. E. 4; AGE BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, BES.2019.131 vom
14.
August 2019 E. 2.1).
2.3
Stehen
sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und
ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger
glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der
Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise
vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der
Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen
daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der
gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich
erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen).
3.
3.1
Das
vorliegende Verfahren steht in engem Zusammenhang mit dem Strafverfahren SG.[...].
In dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juli 2018
Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben wegen versuchter schwerer
Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten. Das Strafdreiergericht
Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Mai 2020 der
versuchten schweren Körperverletzung, begangen im nicht entschuldbaren
Notwehrexzess, schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer
(als beschuldigte Person im genannten Verfahren) mit Schreiben vom 8. September
2020.
Berufungserklärung eingereicht (vgl. AGE SB.[...]).
Der Schuldspruch
des Strafgerichts erfasst die Begehung durch den Beschwerdeführer «im nicht
entschuldbaren Notwehrexzess» (Urteil des Strafgerichts SG.[...] vom 6. Mai
2020.
Dispositiv Abs. 1). Das Strafgericht ist also von einem Angriff seitens
des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer ausgegangen (a.a.O. S. 6 f.). Diesen
Angriff hat das Strafgericht im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers angenommen,
da sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen liesse, was sich vor der Bar genau
zugetragen habe (a.a.O. S. 6). Nichts desto trotz führt die Annahme eines
Angriffs, wenn auch «in dubio pro reo», zur Bejahung einer Notwehrsituation des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 f. StGB (a.a.O. S. 7). Bereits unter
diesem Aspekt erscheint die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten fragwürdig.
3.2
Daran
ändert sich nichts durch die Anmerkung des Strafgerichts, wonach die Annahme
eines Notwehrexzesses nicht bedeute, dass bei gleichzeitiger Beurteilung der
Beschuldigte schuldig gesprochen worden wäre (a.a.O. S. 7). Es stehe nicht
zweifelsfrei fest, wie und zu welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer die
Hämatome zugezogen habe. Die Verletzungen an dessen Bein seien zwar frisch
gewesen, hätten aber ohne Weiteres auch auf andere Weise entstanden sein
können. Die im Vorverfahren noch sehr detaillierten Aussagen des Beschuldigten
und des Zeugen [...] dürften nicht zu Lasten des Beschwerdeführers, wohl aber
zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden (a.a.O. S. 7). Deshalb wäre auch
in Bezug auf den Beschuldigten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt
auszugehen gewesen, was einen Freispruch zur Folge gehabt hätte (a.a.O. S. 7).
Die Kette des Beschwerdeführers, die im Rahmen der Auseinandersetzung ebenfalls
kaputtging (vgl. SG.[...]/VT.[...] Polizeirapport S. 70 f., Akten S. 312
f.), hat das Strafgericht weder in der mündlichen Urteilsbegründung noch im
schriftlichen Urteil erwähnt (vgl. a.a.O. S. 5).
Was den
ungewissen Zeitpunkt der Verursachung der Hämatome am Körper des
Beschwerdeführers angeht, ist richtig, dass er diesbezüglich erst am
5.
September 2017 einen Arzt im Kanton Jura aufgesucht hat. Zur Verletzung
am Schienbein ist aber festzuhalten, dass es die Staatsanwaltschaft bzw. die
ermittelnde Kriminalpolizei aus unerfindlichen Gründen unterlassen hat, den
Beschwerdeführer während seines Polizeigewahrsams vom 30.–31. August 2017
ebenfalls dem Gerichtsarzt vorzuführen und eine körperliche Untersuchung
durchführen zu lassen. Dies obwohl der Sachverhalt unklar war und sich die
Darstellungen der beiden involvierten Personen von Anfang an widersprochen
haben. Die Verletzungen des Beschwerdeführers wurden zwar am 31. August 2017
fotografisch dokumentiert (act. 3, Beschwerdebeilage 3). Den
Beschwerdeführer betreffend wurde aber lediglich eine Untersuchung von Urin und
Blut verfügt, weshalb auf die Durchführung einer körperlichen Untersuchung
auftragsgemäss verzichtet wurde (SG.[...]/VT.[...] Antwortschreiben des
Instituts für Rechtsmedizin [IRM] an die Kriminalpolizei vom 30. August
2017).
Diese
Unterlassung darf nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass der im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als
Sachverständiger aussagende Dr. med. [...] vom IRM Basel die Aussagen des
Beschwerdeführers auf Vorlage der Fotodokumentation der beim Beschwerdeführer
eingetretenen Verletzungen stützte (Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. Mai
2020.
im Verfahren SG.[...] S. 6). Sollte die Staatsanwaltschaft nicht bereits
von diesen Aussagen des Sachverständigen ausgehend in Anwendung des Grundsatzes
«in dubio pro duriore» Anklage gegen den Beschuldigten erheben wollen, wird sie
die Frage, ob die fotografisch dokumentierten Verletzungen am Schienbein des
Beschwerdeführers aus rechtsmedizinischer Sicht mit dessen Schilderungen in
Übereinstimmung gebracht werden kann, mit einem Gutachten klären müssen.
Erst wenn sich
herausstellen sollte, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem
Strafgericht, und im Übrigen auch gegenüber Krankenversicherung [...], im
Verfahren SG.[...] aus rechtsmedizinischer Sicht unglaubhaft sind, kann das Verfahren
gegen den Beschuldigten (VT.[...]/SW.[...]) eingestellt werden. Zuvor
erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten unter Einbezug der gesamten
Umstände nicht als von vornherein unwahrscheinlich.
4.
4.1
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Staatsanwaltschaft in
Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO die Untersuchung gemäss den Erwägungen
weiterzuführen hat. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden keine
Kosten erhoben.
4.2
Dem
obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse
auszurichten. Er macht mit Honorarnote vom 16. Juli 2020 einen Aufwand von 3,83
Stunden à CHF 300.– zuzüglich CHF 115.70 Auslagen und 7,7 % MWST
geltend. Der Zeitaufwand erscheint angemessen, hingegen beträgt der
Stundenansatz nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen
Fällen ohne besondere Schwierigkeiten – wie er hier vorliegt – CHF 250.–. Dem
Beschwerdeführer ist daher eine Parteientschädigung von CHF 1'155.85 (CHF
957.50
Honorar, CHF 115.70 Auslagen, CHF 82.65 MWST) auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen
weiterzuführen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 1'155.85 ausgerichtet, einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.