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Entscheid

BES.2020.118

amtliche Verteidigung

1. Juli 2020Deutsch7 min

abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.118

ENTSCHEID

vom 1.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

Beschuldigter

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin

vom 28. Mai 2020

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 15. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfach versuchten

Nötigung und Sachbeschädigung für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe

von 4 Monaten verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF

573.60 auferlegt.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl zusammen mit den Strafakten ans

Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 beantragte der

Beschwerdeführer die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Dieses Gesuch wurde

mit Verfügung der instruierenden Strafgerichtspräsidentin vom 28. Mai 2020

abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.

Juni 2020 Beschwerde. Eine Kopie des Strafbefehls vom 15. Januar 2020, der im

Strafverfahren als Anklageschrift gilt, wurde zu den Akten genommen. Weitere

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit

Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Der Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch

Entscheide über die Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 28). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um

Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem

abweisenden Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend

hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und

ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht

erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom

28.

Mai 2020, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche

Verteidigung abgewiesen wurde. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist eine

amtliche Verteidigung zunächst in Fällen einer notwendigen Verteidigung zu

gewähren. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung

sodann immer dann zu gewähren, wenn die beschuldigte Person nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen

geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher

umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen

Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten

oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten, so ist im Allgemeinen von

einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert (vgl.

Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen 4 Monaten und einem

Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern

ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich

bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet. Für die

Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81

vom 30. September 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Das

Strafgericht hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es handle sich

bezüglich Strafhöhe gerade noch um einen Bagatellfall nach Art. 132 Abs. 3

StPO, da im Strafbefehl eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsentzug ausgesprochen

worden sei. Der Fall – das Beschädigen einer Matratze in Sicherheitshaft (Sachbeschädigung)

und das Versenden zweier Briefe an die Ex-Frau (mehrfach versuchte Nötigung) – berge

zudem weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht besondere

Schwierigkeiten, zumindest nicht solche, denen der Beschwerdeführer nicht

gewachsen wäre. Da der Beschwerdeführer bereits wegen gleichgelagerten

Vorfällen verurteilt worden sei, kenne er die Verfahrensabläufe, sei juristisch

durchaus versiert und könne sich sprachlich adäquat auf Deutsch verständigen.

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung

drohe ihm aufgrund aller vorgeworfenen Delikte eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten

Freiheitsentzug, weil im Strafbefehl lediglich die mehrfach versuchte Nötigung

beurteilt worden sei. Im Falle einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung sei

mit einer Strafe zu rechnen, welche die Schwelle von 4 Monaten Freiheitsentzug

übersteige.

Des Weiteren sei

die Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht

komplex. So sei von der Privatklägerin B____ bezüglich der mehrfach versuchten

Nötigung gar kein Strafantrag gestellt worden, zudem sei derselbe Tatvorwurf

Gegenstand eines Verfahrens vor Bundesgericht. Hinzu komme, dass die urteilende

Gerichtspräsidentin parteiisch sei, weil sie ihn bereits mit Urteil vom 9. Januar

2013.

für eine Tat, begangen ebenfalls zulasten von B____, schuldig gesprochen

habe. Auch der Vorwurf der Sachbeschädigung sei eine komplexe Angelegenheit. So

fehle für die vorgeworfene Beschädigung der Gefängnismatratze jeglicher

Nachweis, wobei dieses Verfahren ohnehin zu sistieren sei, solange die auf

seine Anzeige hin eröffneten Strafverfahren gegen vier Gefängnisangestellte

wegen Amtsmissbrauchs noch nicht abgeschlossen seien.

Der

Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. c

StPO, denn die Privatklägerin B____ habe im Gegensatz zu ihm für dasselbe

Verfahren eine unentgeltliche amtliche Vertretung zugesprochen erhalten. Da es

für diese Unterscheidung keine vernünftigen Gründe gebe, sieht er darin eine

diskriminierende, auf rassistischen Motiven fussende Ungleichbehandlung. Darüber

hinaus sei er aufgrund seines geistigen Zustandes nicht in der Lage, seine

Interessen angemessen zu vertreten.

3.

3.1

Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren wird bestritten, dass ein Bagatellfall

vorliegt. Es ergibt sich aber aus dem Strafbefehl eindeutig, dass das Strafmass

von 4 Monaten sowohl für die mehrfache versuchte Nötigung als auch für die

Sachbeschädigung verhängt wurde. Die Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO wird

daher klarerweise nicht überschritten.

Darüber hinaus

fehlt in der Beschwerdeschrift jegliche Substantiierung der Behauptung, wonach

die zu beurteilenden Sachverhalte komplex seien. Stattdessen befasst sich der

Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift eingehend materiell mit den gegen ihn

erhobenen Vorwürfen und bringt prozessuale Gründe vor, weshalb das Verfahren

gegen ihn zu sistieren sei. Damit erbringt er gleich selbst den Tatbeweis, dass

er in der Lage ist, sich selber zu verteidigen.

Auszugehen ist

allein von den im Strafbefehl enthaltenen Vorwürfen, die im Strafverfahren als

Anklage gelten. Diese Vorwürfe (Beschädigung der Matratze, zwei bedrohliche

Briefe an die frühere Ehefrau) bieten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

keine Schwierigkeiten. Die Gründe für die Nichtbewilligung der amtlichen

Verteidigung liegen nicht in der Person des Gesuchstellers, sondern in der

leicht überschaubaren Ausgangslage; es sind daher keine Anhaltspunkte für

Diskriminierung oder Rassismus ersichtlich.

3.2

Die

Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28. Mai

2020.

ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.– erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

C____ (Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin a.o.

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw

Luca Wieland

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.