BES.2020.118
amtliche Verteidigung
1. Juli 2020Deutsch7 min
abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.118
ENTSCHEID
vom 1.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen
Beschuldigter
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 28. Mai 2020
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 15. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfach versuchten
Nötigung und Sachbeschädigung für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 4 Monaten verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF
573.60 auferlegt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl zusammen mit den Strafakten ans
Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Dieses Gesuch wurde
mit Verfügung der instruierenden Strafgerichtspräsidentin vom 28. Mai 2020
abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.
Juni 2020 Beschwerde. Eine Kopie des Strafbefehls vom 15. Januar 2020, der im
Strafverfahren als Anklageschrift gilt, wurde zu den Akten genommen. Weitere
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit
Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Der Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch
Entscheide über die Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 28). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um
Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem
abweisenden Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend
hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und
ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom
28.
Mai 2020, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche
Verteidigung abgewiesen wurde. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist eine
amtliche Verteidigung zunächst in Fällen einer notwendigen Verteidigung zu
gewähren. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung
sodann immer dann zu gewähren, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher
umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen
Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten
oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten, so ist im Allgemeinen von
einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert (vgl.
Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen 4 Monaten und einem
Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern
ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich
bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet. Für die
Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81
vom 30. September 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Das
Strafgericht hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es handle sich
bezüglich Strafhöhe gerade noch um einen Bagatellfall nach Art. 132 Abs. 3
StPO, da im Strafbefehl eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsentzug ausgesprochen
worden sei. Der Fall – das Beschädigen einer Matratze in Sicherheitshaft (Sachbeschädigung)
und das Versenden zweier Briefe an die Ex-Frau (mehrfach versuchte Nötigung) – berge
zudem weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht besondere
Schwierigkeiten, zumindest nicht solche, denen der Beschwerdeführer nicht
gewachsen wäre. Da der Beschwerdeführer bereits wegen gleichgelagerten
Vorfällen verurteilt worden sei, kenne er die Verfahrensabläufe, sei juristisch
durchaus versiert und könne sich sprachlich adäquat auf Deutsch verständigen.
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung
drohe ihm aufgrund aller vorgeworfenen Delikte eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten
Freiheitsentzug, weil im Strafbefehl lediglich die mehrfach versuchte Nötigung
beurteilt worden sei. Im Falle einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung sei
mit einer Strafe zu rechnen, welche die Schwelle von 4 Monaten Freiheitsentzug
übersteige.
Des Weiteren sei
die Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht
komplex. So sei von der Privatklägerin B____ bezüglich der mehrfach versuchten
Nötigung gar kein Strafantrag gestellt worden, zudem sei derselbe Tatvorwurf
Gegenstand eines Verfahrens vor Bundesgericht. Hinzu komme, dass die urteilende
Gerichtspräsidentin parteiisch sei, weil sie ihn bereits mit Urteil vom 9. Januar
2013.
für eine Tat, begangen ebenfalls zulasten von B____, schuldig gesprochen
habe. Auch der Vorwurf der Sachbeschädigung sei eine komplexe Angelegenheit. So
fehle für die vorgeworfene Beschädigung der Gefängnismatratze jeglicher
Nachweis, wobei dieses Verfahren ohnehin zu sistieren sei, solange die auf
seine Anzeige hin eröffneten Strafverfahren gegen vier Gefängnisangestellte
wegen Amtsmissbrauchs noch nicht abgeschlossen seien.
Der
Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. c
StPO, denn die Privatklägerin B____ habe im Gegensatz zu ihm für dasselbe
Verfahren eine unentgeltliche amtliche Vertretung zugesprochen erhalten. Da es
für diese Unterscheidung keine vernünftigen Gründe gebe, sieht er darin eine
diskriminierende, auf rassistischen Motiven fussende Ungleichbehandlung. Darüber
hinaus sei er aufgrund seines geistigen Zustandes nicht in der Lage, seine
Interessen angemessen zu vertreten.
3.
3.1
Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren wird bestritten, dass ein Bagatellfall
vorliegt. Es ergibt sich aber aus dem Strafbefehl eindeutig, dass das Strafmass
von 4 Monaten sowohl für die mehrfache versuchte Nötigung als auch für die
Sachbeschädigung verhängt wurde. Die Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO wird
daher klarerweise nicht überschritten.
Darüber hinaus
fehlt in der Beschwerdeschrift jegliche Substantiierung der Behauptung, wonach
die zu beurteilenden Sachverhalte komplex seien. Stattdessen befasst sich der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift eingehend materiell mit den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen und bringt prozessuale Gründe vor, weshalb das Verfahren
gegen ihn zu sistieren sei. Damit erbringt er gleich selbst den Tatbeweis, dass
er in der Lage ist, sich selber zu verteidigen.
Auszugehen ist
allein von den im Strafbefehl enthaltenen Vorwürfen, die im Strafverfahren als
Anklage gelten. Diese Vorwürfe (Beschädigung der Matratze, zwei bedrohliche
Briefe an die frühere Ehefrau) bieten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
keine Schwierigkeiten. Die Gründe für die Nichtbewilligung der amtlichen
Verteidigung liegen nicht in der Person des Gesuchstellers, sondern in der
leicht überschaubaren Ausgangslage; es sind daher keine Anhaltspunkte für
Diskriminierung oder Rassismus ersichtlich.
3.2
Die
Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28. Mai
2020.
ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.– erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
C____ (Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin a.o.
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Luca Wieland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.