BES.2020.12
Einschränkung der Gerichtsberichtserstattung
7. Mai 2020Deutsch12 min
Geschädigte im genannten Verfahren geben könnten (Ziffer I.8. der Verfügung). In
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.12
ENTSCHEID
vom 7.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. September 2019
betreffend Einschränkung der
Gerichtsberichtserstattung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 27. September 2019 entschied der Instruktionsrichter des Strafgerichts
Basel-Stadt im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2020 unter anderem,
dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werde und nur
akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter
zugelassen würden (Ziff. I.7. der Verfügung). Diesen wurde unter Androhung der
Strafbarkeit nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. unter Androhung
einer Busse bis CHF 10'000.– im Widerhandlungsfall untersagt, Informationen zu
verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die
Geschädigte im genannten Verfahren geben könnten (Ziffer I.8. der Verfügung). In
Ziff. I.9. der Verfügung wurde festgehalten, den akkreditierten Medienvertreterinnen
und Medienvertretern, welche Einsicht in die Anklageschrift nehmen oder sich
beim Strafgericht sonstige Informationen einholen wollten, werde diese
Verfügung resp. würden deren Ziff. I.7. bis I.9. vorab gegen Unterschrift
eröffnet (Ziff. I.9. der Verfügung). Die Verfügung wurde dem Medienvertreter der
[...], A____, im Rahmen der Urteilseröffnung vom 15. Januar 2020 persönlich ausgehändigt.
Mit Eingabe vom
24. Januar 2020 erhob A____, vertreten durch Advokat B____, gegen die Ziff. I.8.
und 1.9. der Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom
3. Februar 2020 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die
Beschwerde dem Instruktionsrichter des Strafgerichts zur Stellungnahme zukommen
lassen. Dieser hat sich mit Eingabe vom 4. Februar 2020 vernehmen lassen
und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter des Beschwerdeführers
hat dazu am 17. März 2020 repliziert. Der Beschwerdegegner hat innert Frist
keine Duplik eingereicht.
Die Einzelheiten
und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
notwendig sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfügung des Instruktionsrichters des
Strafgerichts, mit welcher Auflagen an akkreditierte Gerichtsbestatter
ausgesprochen werden. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen
Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind.
Verfahrensleitende
Dispositiv
Entscheide erstinstanzlicher Gerichte sind demnach nicht mit separater
Beschwerde, sondern gemeinsam mit dem Endentscheid anzufechten (Art. 393
i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für die
formell-prozessleitenden Entscheide, welche den Verfahrensablauf selbst
betreffen (Vorladungen, Entscheide über Verschiebungsgesuche etc.). Bei den
materiell-rechtlichen Entscheiden, welche – wie hier – die verfahrensrechtliche
Stellung einer Partei unmittelbar tangieren, wird demgegenüber die
Beschwerdefähigkeit postuliert, sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.
Auflage, Art. 80 N 1509). Da die angefochtene Verfügung resp. deren Ziff. I.8.
und I.9. in die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV eingreifen, ist diese
Voraussetzung vorliegend erfüllt. Es liegt somit ein beschwerdefähiger
materiell-prozessleitender Entscheid vor. Die Beschwerdefähigkeit von
Verfügungen, welche die Tätigkeit der Gerichtsberichterstatter einschränken,
wurde auch in der Praxis mehrfach bejaht (BGE 141 I 211; Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE E. 1.1).
Dem entspricht, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des Hauptverfahrens ist,
mit anderen Worten die Verfügung auch nicht zusammen mit dem Endentscheid
anfechten könnte (Art. 65 Abs. 1 StPO). Für ihre Adressaten bzw. den
Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen isolierten Entscheid, der auch als
Endentscheid qualifiziert werden könnte (BGer 1C_332/2008 E. 1.2).
Zusammenfassend
liegt somit ein beschwerdefähiger Entscheid vor.
1.2 Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.3 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Beschwerde
legitimiert, wobei der Begriff «Partei» umfassend zu verstehen ist bzw. zu den
Parteien gemäss Art. 104 StPO die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO
zu zählen sind (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 4 zu Art. 382 StPO; Guidon, die Beschwerde gemäss Schweizerischen
Strafprozessordung, Diss. Bern 2011, N 306). Die angefochtene Verfügung richtet
sich gegen einen Journalisten, welcher als akkreditierter Medienschaffender an
der Verhandlung des Strafgerichts vom 14./15. Januar 2020 teilgenommen hat.
Damit ist er zwar nicht Partei des Verfahrens. Akkreditierte Medienschaffende
sind aber gemäss Lehre und Rechtsprechung dennoch dazu berechtigt, die an sie
gerichteten Entscheide mittels Beschwerde anzufechten (Guidon, a.a.O., N 312; BGE 141 I 2111; Entscheid des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE E. 1.3).
Erforderlich für
die Beschwerdelegitimation ist weiter ein aktuelles Rechtschutzinteresse. In
Fällen, in denen die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides
bereits abgeschlossen ist, mangelt es der beschwerdeführenden Person
regelmässig an einem solchen (Guidon,
a.a.O.). Entsprechend der konstanten Praxis des Bundesgerichts (statt vieler:
BGE 127 I 164 ff, m.w.H.) prüft das Appellationsgericht eine Beschwerde
ausnahmsweise dennoch, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage
jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an
ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes,
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre.
Vorliegend
erging das Sachurteil bereits am 14./15. Januar 2020. Der Zeitpunkt, in welchem
die Medien über den Entscheid berichteten, liegt somit geraume Zeit zurück,
weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre. Da jedoch mit
dem Thema der Einschränkung der Medienfreiheit Fragen zu diskutieren sind,
welche sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnten, sowie wegen des hinreichenden öffentlichen Interesses an ihrer
Beantwortung und der Tatsache, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung
im Einzelfall kaum je möglich wäre, ist es vorliegend angezeigt, die Beschwerde
materiell zu behandeln (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE E. 2.2 /2.3).
1.4 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Frist für die Einreichung der Beschwerde 10
Tage. Der Instruktionsrichter des Strafgerichts macht in seiner Vernehmlassung
geltend, die Beschwerde sei verspätet. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht
nachvollziehbar: Dass die Beweisverfügung vom 27. September 2019 für den Beginn
des Fristenlaufs nicht massgebend sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie
gemäss Verteiler zumindest nicht nachvollziehbar an die akkreditierte Presse
eröffnet worden ist (Verfügung vom 27. September 2019, act. 1). Damit kann
nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, ob und wann die Medienschaffenden
von den ihnen auferlegten Auflagen Kenntnis erhalten haben. Auch die im
Verfahren vor Appellationsgericht eingereichte Eingabe mit dem Titel «Verfügung
für Medienvertreter» (act. 2), welche weder die verfügende Person nennt noch
eine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt keine rechtsgültige Verfügung dar.
Als Datum für den Beginn des Fristenlaufs muss deshalb der 15. Januar 2020
gelten, als die am 27. September 2019 verfasste und am 14. Januar 2020 vom
Beschwerdeführer unterschriebene «Verfügung» dem Medienvertreter und
Beschwerdeführer A____ im Rahmen der Urteilseröffnung ausgehändigt und damit
eröffnet worden ist (vgl. Beschwerde Ziff.2.).
Der
Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Verfügung unbestrittenermassen
eine falsche Rechtsmittelbelehrung – nämlich jene für die Berufung – beigelegt
war. Da jedoch die Frist für die Anmeldung der Berufung ebenfalls 10 Tage
beträgt (Art. 399 Abs. 1 StPO) und der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers den Fehler noch dazu von sich aus bemerkt und somit innert
Frist Beschwerde erhoben hat, ist dem Beschwerdeführer aus der falschen
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen.
1.5 Zusammenfassend
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der
Beschwerdeführer moniert unter anderem, dass die Verfügung des
Instruktionsrichters des Strafgerichts nicht unterschrieben sei, was zu deren
Ungültigkeit führe (Beschwerde Ziff. 19). Die Tatsache, dass die Verfügung ohne
Unterschrift ergangen ist, wird vom Instruktionsrichter in seiner Vernehmlassung
nicht bestritten. Er beruft sich diesbezüglich jedoch auf die Praxis des
Strafgerichts (Vernehmlassung des instruierenden Strafgerichtspräsidenten vom
4. Februar 2020, act. 5).
Zu prüfen ist im
Folgenden die Frage, ob die fehlende Unterschrift der Verfügung zu deren
Fehlerhaftigkeit führt und, gegebenenfalls, welche Konsequenzen daraus zu
ziehen sind.
2.1 Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass nicht restlos geklärt ist, inwiefern zur gesetzlich
vorgesehenen Schriftform einer Verfügung auch die eigenhändige oder
faksimilierte Unterschrift gehört (Häfelin/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, N 1068). Die für Massenverfügungen
entwickelte Rechtsprechung, wonach eine solche in diesen Fällen nicht notwendig
ist (BGE 112 V 87 f., m.w.H.), wurde auch auf individuell ausgefertigte
Verfügungen ausgeweitet (BVGer, Urteil A-4580/2007 vom 17. Januar 2008, E.
3.2). Gemäss der neueren Rechtsprechung ist die Unterschrift auf einer
Verfügung jedenfalls von Rechts wegen nicht erforderlich, soweit das anwendbare
Recht keine Unterschrift verlangt (BVGer, Urteil C-1410/2013 vom 23. Februar
2015, E. 1.2.3).
2.2. Anwendbares
Recht ist vorliegend die StPO. Diese hält in Art. 80 Abs. 2 fest, dass
Entscheide – welche gemäss Abs. 1, wenn sie nicht materieller Natur sind und
von einem Einzelrichter gefällt werden, in Form einer Verfügung ergehen –
schriftlich ergehen und begründet werden müssen. Sie werden von der
Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet. Eine
Ausnahme gilt gemäss Art. 80 Abs. 3 für einfache verfahrensleitende Beschlüsse
und Verfügungen. Diese brauchen nicht besonders ausgefertigt zu werden.
Unter die
Ausnahmebestimmung des Art. 80 Abs. 3 StPO fallen gemäss Botschaft etwa die Ablehnung
des Antrags auf Befragung eines weiteren Zeugen in der Hauptverhandlung oder
anderer Beweisanträge, welche in der Regel mit dem Endentscheid anfechtbar sind
(Stohner, in: Basler Kommentar
StPO, Art. 80 N 18; Brüschweiler,
in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar StPO, Art. 809 N 4). Weiter genannt
werden die Bestellung eines amtlichen Verteidigers oder Vorladungen für die
Verhandlung (Schmid, in: Praxiskommentar
StPO, Art. 80 N 5). Angesichts der Tatsache, dass vom Gesetzgeber nicht näher
präzisiert wird, was mit «einfache verfahrensleitende Verfügungen» gemeint sei,
wird in der Lehre postuliert, der Begriff sei von der Praxis zu präzisieren (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, Art.
80 N 16).
Fraglich ist
somit, ob die vorliegende Verfügung unter die Regelung von Art. 80 Abs. 3
StPO subsumiert werden kann, mithin keine Unterschrift der Verfahrensleitung
benötigt. Dies muss jedoch mit Blick auf die herrschende Praxis – jedenfalls in
Bezug auf die Ziff. 8 und 9 der Verfügung – klar verneint werden: Ein Entscheid
betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit und Auflagen an die akkreditierten
Gerichtsberichterstatter wurde bereits in mehreren vergleichbaren Fällen
ausdrücklich nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung eingestuft
(Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018
UH180371-O/U/HON E. 4.1. m.w.H; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE). Dem ist angesichts der obigen Erwägungen
und der Tatsache, dass ein Eingriff in Grundrechte vorliegt, beizupflichten.
2.3 Nach
dem Gesagten stellt jedenfalls eine Verfügung, welche eine Einschränkung der
Pressefreiheit und damit eine Einschränkung von Grundrechten vorsieht – wobei
im Widerhandlungsfall eine hohe Busse angedroht wird –, keine einfache
verfahrensleitende Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO dar. Sie erfordert
mithin eine Unterschrift.
2.4 Entsprechend
ist zu prüfen, welche Konsequenz die fehlende Unterschrift hat bzw. ob
diesbezüglich eine blosse Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift vorliegt.
Eine handschriftliche Unterzeichnung hat die Funktion, die formelle Richtigkeit
der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten
Beschluss zu bestätigen (BGE 131 V 483 E. 2.3.3.). Sie bezeugt zudem die Mitwirkung
der im Rubrum genannten Person am gefällten Entscheid (BGE a.a.O. E. 2.3.2;
BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.2). Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist somit die Unterschrift im Interesse der Rechtssicherheit und
mit Rücksicht auf die Vollstreckung ein Gültigkeitserfordernis (BGE 131 V 483
E. 2.3.2). Art. 80 Abs. 2 StPO stellt demnach nicht eine blosse Ordnungs-,
sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar. Eine fehlende Unterschrift des
verfahrensleitenden Richters begründet mit anderen Worten einen wesentlichen,
nicht heilbaren Verfahrensfehler, welcher zur Aufhebung des betreffenden
Entscheids führt (Entscheid des Obergerichts Zürich vom 21. Dezember 2018 UH180371-O/U/HON,
E. 4.2 S. 4; BGE 131 V 483 E. 2.35; BGE 125 V 499). Anders wäre nur zu
entscheiden, wenn die fehlende Unterschrift auf einem Versehen beruhen würde.
Dies ist bei der angefochtenen Verfügung aber nicht der Fall, wie sich aus der
Stellungnahme des vorinstanzlichen Instruktionsrichters (act. 5) ergibt.
Dies hat
vorliegend die Konsequenz, dass die entsprechenden Ziffern der angefochtenen
Verfügung ungültig sind.
2.5 Zusammenfassend
ist die Beschwerde aus formalen Gründen gutzuheissen und die fehlerhafte Verfügung
in Bezug auf die Ziff. I.8. und I.9. aufzuheben.
3.
Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass die Beschwerde in der Sache abzuweisen gewesen
wäre. Es kann diesbezüglich auf das Urteil des Appellationsgerichts in der
nämlichen Angelegenheit vom 12. Februar 2019 verwiesen werden (AGE SB.2017.75,
E. 3).
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen und ist
ihm eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Vertreter
des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand
zu schätzen ist. Angemessen für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Replik
erscheinen 6 Stunden, welche praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.- zu
entschädigen sind. Somit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
CHF 1'500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST, aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff.
I.8. und I.9. der Verfügung des Instruktionsrichters des Strafgerichts vom 27.
September 2019 werden aufgehoben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 1'500.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50,
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Einzelgericht in Strafsachen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Patrizia
Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.