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Entscheid

BES.2020.12

Einschränkung der Gerichtsberichtserstattung

7. Mai 2020Deutsch12 min

Geschädigte im genannten Verfahren geben könnten (Ziffer I.8. der Verfügung). In

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.12

ENTSCHEID

vom 7.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. September 2019

betreffend Einschränkung der

Gerichtsberichtserstattung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 27. September 2019 entschied der Instruktionsrichter des Strafgerichts

Basel-Stadt im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2020 unter anderem,

dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werde und nur

akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter

zugelassen würden (Ziff. I.7. der Verfügung). Diesen wurde unter Androhung der

Strafbarkeit nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. unter Androhung

einer Busse bis CHF 10'000.– im Widerhandlungsfall untersagt, Informationen zu

verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die

Geschädigte im genannten Verfahren geben könnten (Ziffer I.8. der Verfügung). In

Ziff. I.9. der Verfügung wurde festgehalten, den akkreditierten Medienvertreterinnen

und Medienvertretern, welche Einsicht in die Anklageschrift nehmen oder sich

beim Strafgericht sonstige Informationen einholen wollten, werde diese

Verfügung resp. würden deren Ziff. I.7. bis I.9. vorab gegen Unterschrift

eröffnet (Ziff. I.9. der Verfügung). Die Verfügung wurde dem Medienvertreter der

[...], A____, im Rahmen der Urteilseröffnung vom 15. Januar 2020 persönlich ausgehändigt.

Mit Eingabe vom

24. Januar 2020 erhob A____, vertreten durch Advokat B____, gegen die Ziff. I.8.

und 1.9. der Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom

3. Februar 2020 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die

Beschwerde dem Instruktionsrichter des Strafgerichts zur Stellungnahme zukommen

lassen. Dieser hat sich mit Eingabe vom 4. Februar 2020 vernehmen lassen

und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter des Beschwerdeführers

hat dazu am 17. März 2020 repliziert. Der Beschwerdegegner hat innert Frist

keine Duplik eingereicht.

Die Einzelheiten

und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

notwendig sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand

der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfügung des Instruktionsrichters des

Strafgerichts, mit welcher Auflagen an akkreditierte Gerichtsbestatter

ausgesprochen werden. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen

Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen

Gerichte, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind.

Verfahrensleitende

Dispositiv

Entscheide erstinstanzlicher Gerichte sind demnach nicht mit separater

Beschwerde, sondern gemeinsam mit dem Endentscheid anzufechten (Art. 393

i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für die

formell-prozessleitenden Entscheide, welche den Verfahrensablauf selbst

betreffen (Vorladungen, Entscheide über Verschiebungsgesuche etc.). Bei den

materiell-rechtlichen Entscheiden, welche – wie hier – die verfahrensrechtliche

Stellung einer Partei unmittelbar tangieren, wird demgegenüber die

Beschwerdefähigkeit postuliert, sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht

(Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.

Auflage, Art. 80 N 1509). Da die angefochtene Verfügung resp. deren Ziff. I.8.

und I.9. in die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV eingreifen, ist diese

Voraussetzung vorliegend erfüllt. Es liegt somit ein beschwerdefähiger

materiell-prozessleitender Entscheid vor. Die Beschwerdefähigkeit von

Verfügungen, welche die Tätigkeit der Gerichtsberichterstatter einschränken,

wurde auch in der Praxis mehrfach bejaht (BGE 141 I 211; Entscheid des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE E. 1.1).

Dem entspricht, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des Hauptverfahrens ist,

mit anderen Worten die Verfügung auch nicht zusammen mit dem Endentscheid

anfechten könnte (Art. 65 Abs. 1 StPO). Für ihre Adressaten bzw. den

Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen isolierten Entscheid, der auch als

Endentscheid qualifiziert werden könnte (BGer 1C_332/2008 E. 1.2).

Zusammenfassend

liegt somit ein beschwerdefähiger Entscheid vor.

1.2 Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.3 Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Beschwerde

legitimiert, wobei der Begriff «Partei» umfassend zu verstehen ist bzw. zu den

Parteien gemäss Art. 104 StPO die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO

zu zählen sind (Lieber, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 4 zu Art. 382 StPO; Guidon, die Beschwerde gemäss Schweizerischen

Strafprozessordung, Diss. Bern 2011, N 306). Die angefochtene Verfügung richtet

sich gegen einen Journalisten, welcher als akkreditierter Medienschaffender an

der Verhandlung des Strafgerichts vom 14./15. Januar 2020 teilgenommen hat.

Damit ist er zwar nicht Partei des Verfahrens. Akkreditierte Medienschaffende

sind aber gemäss Lehre und Rechtsprechung dennoch dazu berechtigt, die an sie

gerichteten Entscheide mittels Beschwerde anzufechten (Guidon, a.a.O., N 312; BGE 141 I 2111; Entscheid des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE E. 1.3).

Erforderlich für

die Beschwerdelegitimation ist weiter ein aktuelles Rechtschutzinteresse. In

Fällen, in denen die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides

bereits abgeschlossen ist, mangelt es der beschwerdeführenden Person

regelmässig an einem solchen (Guidon,

a.a.O.). Entsprechend der konstanten Praxis des Bundesgerichts (statt vieler:

BGE 127 I 164 ff, m.w.H.) prüft das Appellationsgericht eine Beschwerde

ausnahmsweise dennoch, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage

jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an

ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes,

öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche

Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre.

Vorliegend

erging das Sachurteil bereits am 14./15. Januar 2020. Der Zeitpunkt, in welchem

die Medien über den Entscheid berichteten, liegt somit geraume Zeit zurück,

weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre. Da jedoch mit

dem Thema der Einschränkung der Medienfreiheit Fragen zu diskutieren sind,

welche sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen

könnten, sowie wegen des hinreichenden öffentlichen Interesses an ihrer

Beantwortung und der Tatsache, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung

im Einzelfall kaum je möglich wäre, ist es vorliegend angezeigt, die Beschwerde

materiell zu behandeln (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE E. 2.2 /2.3).

1.4 Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Frist für die Einreichung der Beschwerde 10

Tage. Der Instruktionsrichter des Strafgerichts macht in seiner Vernehmlassung

geltend, die Beschwerde sei verspätet. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht

nachvollziehbar: Dass die Beweisverfügung vom 27. September 2019 für den Beginn

des Fristenlaufs nicht massgebend sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie

gemäss Verteiler zumindest nicht nachvollziehbar an die akkreditierte Presse

eröffnet worden ist (Verfügung vom 27. September 2019, act. 1). Damit kann

nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, ob und wann die Medienschaffenden

von den ihnen auferlegten Auflagen Kenntnis erhalten haben. Auch die im

Verfahren vor Appellationsgericht eingereichte Eingabe mit dem Titel «Verfügung

für Medienvertreter» (act. 2), welche weder die verfügende Person nennt noch

eine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt keine rechtsgültige Verfügung dar.

Als Datum für den Beginn des Fristenlaufs muss deshalb der 15. Januar 2020

gelten, als die am 27. September 2019 verfasste und am 14. Januar 2020 vom

Beschwerdeführer unterschriebene «Verfügung» dem Medienvertreter und

Beschwerdeführer A____ im Rahmen der Urteilseröffnung ausgehändigt und damit

eröffnet worden ist (vgl. Beschwerde Ziff.2.).

Der

Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Verfügung unbestrittenermassen

eine falsche Rechtsmittelbelehrung – nämlich jene für die Berufung – beigelegt

war. Da jedoch die Frist für die Anmeldung der Berufung ebenfalls 10 Tage

beträgt (Art. 399 Abs. 1 StPO) und der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers den Fehler noch dazu von sich aus bemerkt und somit innert

Frist Beschwerde erhoben hat, ist dem Beschwerdeführer aus der falschen

Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen.

1.5 Zusammenfassend

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der

Beschwerdeführer moniert unter anderem, dass die Verfügung des

Instruktionsrichters des Strafgerichts nicht unterschrieben sei, was zu deren

Ungültigkeit führe (Beschwerde Ziff. 19). Die Tatsache, dass die Verfügung ohne

Unterschrift ergangen ist, wird vom Instruktionsrichter in seiner Vernehmlassung

nicht bestritten. Er beruft sich diesbezüglich jedoch auf die Praxis des

Strafgerichts (Vernehmlassung des instruierenden Strafgerichtspräsidenten vom

4. Februar 2020, act. 5).

Zu prüfen ist im

Folgenden die Frage, ob die fehlende Unterschrift der Verfügung zu deren

Fehlerhaftigkeit führt und, gegebenenfalls, welche Konsequenzen daraus zu

ziehen sind.

2.1 Grundsätzlich

ist festzuhalten, dass nicht restlos geklärt ist, inwiefern zur gesetzlich

vorgesehenen Schriftform einer Verfügung auch die eigenhändige oder

faksimilierte Unterschrift gehört (Häfelin/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, N 1068). Die für Massenverfügungen

entwickelte Rechtsprechung, wonach eine solche in diesen Fällen nicht notwendig

ist (BGE 112 V 87 f., m.w.H.), wurde auch auf individuell ausgefertigte

Verfügungen ausgeweitet (BVGer, Urteil A-4580/2007 vom 17. Januar 2008, E.

3.2). Gemäss der neueren Rechtsprechung ist die Unterschrift auf einer

Verfügung jedenfalls von Rechts wegen nicht erforderlich, soweit das anwendbare

Recht keine Unterschrift verlangt (BVGer, Urteil C-1410/2013 vom 23. Februar

2015, E. 1.2.3).

2.2. Anwendbares

Recht ist vorliegend die StPO. Diese hält in Art. 80 Abs. 2 fest, dass

Entscheide – welche gemäss Abs. 1, wenn sie nicht materieller Natur sind und

von einem Einzelrichter gefällt werden, in Form einer Verfügung ergehen –

schriftlich ergehen und begründet werden müssen. Sie werden von der

Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet. Eine

Ausnahme gilt gemäss Art. 80 Abs. 3 für einfache verfahrensleitende Beschlüsse

und Verfügungen. Diese brauchen nicht besonders ausgefertigt zu werden.

Unter die

Ausnahmebestimmung des Art. 80 Abs. 3 StPO fallen gemäss Botschaft etwa die Ablehnung

des Antrags auf Befragung eines weiteren Zeugen in der Hauptverhandlung oder

anderer Beweisanträge, welche in der Regel mit dem Endentscheid anfechtbar sind

(Stohner, in: Basler Kommentar

StPO, Art. 80 N 18; Brüschweiler,

in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar StPO, Art. 809 N 4). Weiter genannt

werden die Bestellung eines amtlichen Verteidigers oder Vorladungen für die

Verhandlung (Schmid, in: Praxiskommentar

StPO, Art. 80 N 5). Angesichts der Tatsache, dass vom Gesetzgeber nicht näher

präzisiert wird, was mit «einfache verfahrensleitende Verfügungen» gemeint sei,

wird in der Lehre postuliert, der Begriff sei von der Praxis zu präzisieren (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, Art.

80 N 16).

Fraglich ist

somit, ob die vorliegende Verfügung unter die Regelung von Art. 80 Abs. 3

StPO subsumiert werden kann, mithin keine Unterschrift der Verfahrensleitung

benötigt. Dies muss jedoch mit Blick auf die herrschende Praxis – jedenfalls in

Bezug auf die Ziff. 8 und 9 der Verfügung – klar verneint werden: Ein Entscheid

betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit und Auflagen an die akkreditierten

Gerichtsberichterstatter wurde bereits in mehreren vergleichbaren Fällen

ausdrücklich nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung eingestuft

(Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018

UH180371-O/U/HON E. 4.1. m.w.H; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE). Dem ist angesichts der obigen Erwägungen

und der Tatsache, dass ein Eingriff in Grundrechte vorliegt, beizupflichten.

2.3 Nach

dem Gesagten stellt jedenfalls eine Verfügung, welche eine Einschränkung der

Pressefreiheit und damit eine Einschränkung von Grundrechten vorsieht – wobei

im Widerhandlungsfall eine hohe Busse angedroht wird –, keine einfache

verfahrensleitende Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO dar. Sie erfordert

mithin eine Unterschrift.

2.4 Entsprechend

ist zu prüfen, welche Konsequenz die fehlende Unterschrift hat bzw. ob

diesbezüglich eine blosse Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift vorliegt.

Eine handschriftliche Unterzeichnung hat die Funktion, die formelle Richtigkeit

der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten

Beschluss zu bestätigen (BGE 131 V 483 E. 2.3.3.). Sie bezeugt zudem die Mitwirkung

der im Rubrum genannten Person am gefällten Entscheid (BGE a.a.O. E. 2.3.2;

BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.2). Gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist somit die Unterschrift im Interesse der Rechtssicherheit und

mit Rücksicht auf die Vollstreckung ein Gültigkeitserfordernis (BGE 131 V 483

E. 2.3.2). Art. 80 Abs. 2 StPO stellt demnach nicht eine blosse Ordnungs-,

sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar. Eine fehlende Unterschrift des

verfahrensleitenden Richters begründet mit anderen Worten einen wesentlichen,

nicht heilbaren Verfahrensfehler, welcher zur Aufhebung des betreffenden

Entscheids führt (Entscheid des Obergerichts Zürich vom 21. Dezember 2018 UH180371-O/U/HON,

E. 4.2 S. 4; BGE 131 V 483 E. 2.35; BGE 125 V 499). Anders wäre nur zu

entscheiden, wenn die fehlende Unterschrift auf einem Versehen beruhen würde.

Dies ist bei der angefochtenen Verfügung aber nicht der Fall, wie sich aus der

Stellungnahme des vorinstanzlichen Instruktionsrichters (act. 5) ergibt.

Dies hat

vorliegend die Konsequenz, dass die entsprechenden Ziffern der angefochtenen

Verfügung ungültig sind.

2.5 Zusammenfassend

ist die Beschwerde aus formalen Gründen gutzuheissen und die fehlerhafte Verfügung

in Bezug auf die Ziff. I.8. und I.9. aufzuheben.

3.

Der Vollständigkeit

halber ist festzuhalten, dass die Beschwerde in der Sache abzuweisen gewesen

wäre. Es kann diesbezüglich auf das Urteil des Appellationsgerichts in der

nämlichen Angelegenheit vom 12. Februar 2019 verwiesen werden (AGE SB.2017.75,

E. 3).

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen und ist

ihm eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Vertreter

des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand

zu schätzen ist. Angemessen für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Replik

erscheinen 6 Stunden, welche praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.- zu

entschädigen sind. Somit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

CHF 1'500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST, aus der Gerichtskasse

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff.

I.8. und I.9. der Verfügung des Instruktionsrichters des Strafgerichts vom 27.

September 2019 werden aufgehoben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 1'500.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50,

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Einzelgericht in Strafsachen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Patrizia

Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.