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Entscheid

BES.2020.122

Untersuchungsbefehl

13. November 2020Deutsch19 min

einen Verdacht von Betäubungsmittelkonsum schliessen liessen. Gemäss den Polizeibeamten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.122

ENTSCHEID

vom 13. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. März 2020

betreffend Untersuchungsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die

Kantonspolizei Basel-Stadt am 12. März 2020 um ca. 16:05 Uhr an der

Schwarzwaldstrasse in Basel angehalten. Dabei stellten die Polizeibeamten beim

Beschwerdeführer verschiedene körperliche Auffälligkeiten fest, welche auf

einen Verdacht von Betäubungsmittelkonsum schliessen liessen. Gemäss den Polizeibeamten

wies der Beschwerdeführer bei dem im Rahmen der Kontrolle durchgeführten «Romberg-Test»

ein Zittern in den Händen auf und beendete diesen bereits nach ca. 20 Sekunden.

Im Kofferraum des Fahrzeugs wurde eine Tabakpackung mit zwei Minigrips

Marihuana vorgefunden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den ganzen Tag mit

der Arbeit und der Schule beschäftigt gewesen sei. Des Weiteren gab er an, dass

er zuletzt vor einem Jahr Marihuana konsumiert habe. Der diensthabende

Staatsanwalt wurde über diesen Sachverhalt orientiert, woraufhin dieser

mündlich die Abnahme von Blut und Urin zur Feststellung der Fahrfähigkeit

anordnete. Mit entsprechenden Formularen wurde der Beschwerdeführer über diese

mündliche Anordnung sowie über die vorläufige Abnahme seines Führerausweises in

Kenntnis gesetzt und anschliessend in das Institut für Rechtsmedizin der

Universität Basel (IRM) verbracht, wo Blut- und Urinproben entnommen wurden.

Nach Abschluss der Untersuchungen wurde der Beschwerdeführer aus der Kontrolle

entlassen.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestätigte mit Untersuchungsbefehl vom 13. März 2020

die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blut- und Urinproben. Zur

Begründung führte sie an, die Untersuchung habe vor dem Hintergrund des

Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand der Feststellung der

Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient. Dagegen hat der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 18. Juni 2020 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei in

Gutheissung der Beschwerde gegen die Anordnung der Blut- und Urinprobe vom

12./13. März 2020 festzustellen, dass die Anordnung dieser

Zwangsmassnahme unrechtmässig war und es seien die aus der unrechtmässig

angeordneten Blut- und Urinprobe gewonnenen Analyseergebnisse des IRM folglich

aus den Akten des Verfahrens VT.202.5946 vollständig zu entfernen bzw. als

unverwertbar zu erklären, unter o/e-Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2020

beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, diese

eventualiter abzuweisen sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Mit Replik vom 19. August 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde

fest.

Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten erhellt,

dass die erste Zustellung des Untersuchungsbefehls vom 13. März 2020 am 20.

März 2020 mit dem Vermerk, dass der Empfänger unter der Adresse [...], 4410

Liestal, nicht habe ermittelt werden können, retourniert wurde (vgl. Couvert

mit Sendungsverfolgung der Post [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S.

28]). Streitig ist, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 18. Juni 2020

rechtzeitig eingereicht hat.

1.2.1

Der

Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang ausführen, dass er den

Untersuchungsbefehl erst am 10. Juni 2020 im Rahmen der Aktenzustellung habe

zur Kenntnis nehmen können. Der eingeschriebene Brief vom 13. März 2020 sei sogleich

zurück an den Absender gegangen. Grund dafür sei gewesen, dass der

Beschwerdeführer sich erst am 24. März 2020 rückwirkend auf den 1. März 2020 an

der Adresse in Liestal angemeldet habe. Daher komme die Zustellfiktion gemäss Art. 85

Abs. 4 StPO nicht zum Tragen. Er habe die Polizei bei der Anhaltung auf die

noch ausstehende Anmeldung in Liestal hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft habe

nicht alle geeigneten und zumutbaren Nachforschungen unternommen, um seinen Aufenthaltsort

zu ermitteln und ihm den Untersuchungsbefehl zuzustellen. Gemäss

Beschwerdeführer hätte die Staatsanwaltschaft namentlich versuchen müssen, ihn

im März 2020 unter der ihr bekannten Adresse in Basel («FACE-Formular»)

ausfindig zu machen, was jedoch unterblieben sei. Aus diesem Grund gelte der

Untersuchungsbefehl erst am 10. Juni 2020 als zugestellt, weshalb auf die

vorliegende fristgerechte Beschwerde einzutreten sei.

Demgegenüber vertritt

die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass die mit Schreiben vom 18. Juni 2020

erhobene Beschwerde zu spät erfolgt sei. Sie weist im Wesentlichen darauf hin,

dass gemäss Auskunft des Einwohneramtes Basel-Stadt vom 30. Juni 2020

(elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 66 f.) der Beschwerdeführer in

Basel seinen Wegzug nach Liestal per 29. Februar 2020 bereits am 28. Februar

2020.

gemeldet habe. Die Anmeldung in Liestal sei in Verletzung des Anmeldungs-

und Registergesetzes des Kantons Basel-Landschaft (ARG, SGS 111) verspätet erfolgt

und der Beschwerdeführer habe das Formular «Vorläufige Abnahme» mit der Adresse

in Liestal vorbehaltlos unterschrieben. Aufgrund der übereinstimmenden

behördlichen Registereinträge stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 13. März

2020.

seinen gesetzlichen Wohnsitz an der [...] in Liestal gehabt habe und der

Untersuchungsbefehl vom gleichen Tag somit korrekt adressiert und versandt

worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich den Umstand, dass ihm die Verfügung

an dieser Adresse nicht zugestellt werden konnte, selbst zuzuschreiben. Die

Dispositiv

Staatsanwaltschaft beantragt demnach im Hauptbegehren, dass auf die Beschwerde

nicht einzutreten sei.

1.2.2 Die

Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform

(vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2

StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten

oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16

Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit

wird zum Ausdruck gebracht, dass die schriftliche Mitteilung von der adressierten

Person selber oder einer Person, mit der sie in nahem Kontakt steht, empfangen

werden muss, damit die Zustellung gültig ist. Bei eingeschriebenen

Postsendungen gilt allerdings die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a

StPO. Diese Fiktion setzt jedoch als Ersatz für den Empfang eine

Abholungseinladung in der Empfangssphäre der adressierten Person voraus. Sie

gilt deshalb nicht bei Sendungen, welche als «unzustellbar», «unbekannt» oder

mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt

werden» der Behörde retourniert werden. In einem solchen Fall haben die

Behörden mit der treffenden Auffassung des Beschwerdeführers alle zumutbaren

Nachforschungen anzustellen, um die richtige Adresse herauszufinden und

insbesondere zuerst eine Zweitzustellung zu prüfen (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 85 StPO N 12).

1.2.3 Nach

dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der fehlenden zur

Verfügungsstellung eines Briefkastens und der verspäteten Anmeldung an der von

ihm angegebenen Adresse in Liestal zwar seine Mitwirkungspflicht verletzt hat,

daraus aber keine Zustellfiktion – wie in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vorgesehen

– abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer hat erst im Rahmen der

Aktenzustellung vom Untersuchungsbefehl am 10. Juni 2020 Kenntnis erlangt. Die Beschwerde

ist mit Postaufgabe am 18. Juni 2020 daher rechtzeitig erhoben

worden.

1.3 Die

übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb

auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.4 In

der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes)

Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19.

August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der

Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten

auseinanderzusetzen (Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570; AGE BES.2019.252

vom 15. Mai 2020 E. 1.2, BES.2018.219 und BES.2018.220 vom 11. September 2019

E. 1.1.3).

2.

2.1 In

materieller Hinsicht liegen der Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom

13. März 2020 sowie die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blut- und

Urinproben beim Beschwerdeführer im Streit.

2.1.1 Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er nicht auf sein Aussage- und

Mitwirkungsverweigerungsrecht nach Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen worden sei.

Die Feststellung der Fahrunfähigkeit infolge möglichen Drogenkonsums stelle insgesamt

eine Beweisabnahme im Sinne der StPO dar, weshalb er von der Polizei zwingend

auf seine Verteidigungsrechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hätte hingewiesen

werden müssen. Da er als Beschuldigter über seine Rechte nicht belehrt worden

sei, könnten gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO die Beweise mittels der in der Folge

angeordneter Untersuchung nicht verwertet werden.

Dem kann nicht

gefolgt werden. Gemäss Art. 113 Abs. 1 Satz 1 StPO muss sich die beschuldigte

Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und

ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft weist aber

zu Recht darauf hin, dass die Pflicht zur entsprechenden Belehrung nach

Art. 158 StPO nur bei einer Einvernahme besteht. Vorliegend geht es jedoch

um einen Untersuchungsbefehl, welcher eine Zwangsmassnahme darstellt.

Zwangsmassnahmen sind keine Einvernahmen, werden den betroffenen Personen nach

Art. 199 StPO eröffnet und können erst nachträglich durch Beschwerde

angefochten werden. Wenngleich die beschuldigte Person keine

Mitwirkungspflichten hat, ist sie als Objekt des Strafverfahrens in einer

passiv-duldenden Rolle. Sie muss sich den gesetzlich vorgesehenen

Zwangsmassnahmen unterziehen (113 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sie hat mithin die hier

streitgegenständliche körperliche Untersuchung zu dulden. Sie muss auch dulden,

dass die Ergebnisse solcher Zwangsmassnahmen als Beweismittel gegen sie

verwendet werden (vgl. Engler, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 113 StPO N 8). Aus diesem Grund

war die Polizei nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit

aufzuklären, die Untersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu

verweigern.

2.1.2 Der

Beschwerdeführer leitet replicando zusätzlich aus Art. 13 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 13 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) eine

Pflicht der Polizei ab, in jedem Fall auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht

hinzuweisen, da ein Vortest straffrei verweigert werden könne.

Auch diese Rüge

zielt ins Leere. Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf

hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der

Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13

Abs. 1 lit. a SKV). Vorliegend wurde kein Vortest durchgeführt, sondern direkt

die Blut- und Urinprobe angeordnet. Eine Hinweispflicht aufgrund von Art. 13

Abs. 1 lit. a SKV bestand somit nicht. Verweigert die betroffene Person die

Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die

Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die

Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz

(SVG, SR 741.01) und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2

SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Der Beschwerdeführer hat die

Blut- und Urinprobenahme nicht verweigert und behauptet dies auch nicht.

Folglich musste er nicht auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen werden.

2.1.3 Der

Beschwerdeführer bezweifelt des Weiteren die Existenz der mündlichen Anordnung

der Staatsanwaltschaft, da der Polizeibeamte B____ immer nahe bei ihm gestanden

sei.

Diese Rüge

erweist sich als unzutreffend. Es ergibt sich aus dem von C____ erstellten Polizeirapport

vom 13. März 2020 (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 19, 22), dass

es der Schreibende C____ war, welcher sich immer beim Beschwerdeführer

aufhielt, da er den Kofferraum durchsuchte, währenddem B____ mit der

Staatsanwaltschaft telefonierte und dies in dem dafür vorgesehenen Formular

auch festhielt (vgl. das Formular «Mündliche Anordnung durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Feststellung der Fahrfähigkeit [Blut-

und/oder Urinuntersuchung]» [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 25]).

Dieses wurde am gleichen Tag elektronisch der Strafbefehlsabteilung zugesandt (elektronische

Akten der Staatsanwaltschaft S. 26). Für eine fehlende mündliche Anordnung gibt

es daher keine Hinweise. Dass der zuständige Pikett-Staatsanwalt im

angefochtenen Untersuchungsbefehl nicht namentlich genannt wird und darin auch

die Schifffahrt betreffende Bestimmungen erwähnt werden, vermag die Korrektheit

des Ablaufs nicht zu relativieren.

2.1.4 Der

Beschwerdeführer möchte ferner beliebt machen, dass eine Blut- und

Urinuntersuchung erst dann angeordnet werden dürfe, wenn vorgängig ein

Schnelltest durchgeführt wurde.

Bestehen

Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als

Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann

(Hervorhebung hier) die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln

namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2

SKV). Gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung spricht allein schon

der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 SKV, welcher als Kann-Bestimmung ausformuliert

ist und den Strafverfolgungsbehörden einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Gemäss

Lehre und Rechtsprechung bedeutet denn auch selbst ein negativer Schnelltest

nicht, dass auf eine Blut- und/oder Urinprobe zu verzichten ist. Besteht

aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Verdacht im Sinne

von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auf Fahrunfähigkeit wegen

Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme, ist (entgegen dem Wortlaut

von Art. 10 Abs. 4 SKV) eine Urin- und Blutprobe anzuordnen (Fahrni/Heimgartner, Basler Kommentar, 2014,

Art. 55 SVG N 36; Boll, Erkennen

von Fahrunfähigkeit mittels «Verify»-Verfahren und Beweiserbringung, in:

Landolt/Dähler (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2019, Zürich/St.

Gallen 2019, S. 217 ff., 220 f.; BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E 1.4.1 f.).

Das bedeutet umgekehrt, dass bei hinreichendem Verdacht auf einen Schnelltest

auch ganz verzichtet werden kann. Eine Pflicht, den hinreichenden Verdacht für

die Durchführung einer Blutuntersuchung mit einem Vortest festzustellen, ist

weder dem Gesetz, der Rechtsprechung noch der Lehre zu entnehmen.

Auch aus dem

Gebot der Verhältnismässigkeit von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO für die

Anordnung von Zwangsmassnahmen lässt sich keine Pflicht zur vorgängigen

Durchführung eines Schnelltests ableiten, da die Feststellung der

Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen ist, zwingend

eine Blutprobe erfordert (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG; BGer 6B_1339/2019 vom 1.

April 2020 E 2.3). Das Vorgehen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft war

vorliegend insofern sogar schonender, da der Beschwerdeführer sich nicht zuerst

einem Schnelltest unterziehen musste, nachdem für die Polizei ein hinreichender

Verdacht vorlag (vgl. auch Boll,

a.a.O.).

2.2

2.2.1 Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Verdachtes im

Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO für die direkte Abnahme und Durchsuchung

einer Blut- und Urinprobe. Er habe bei der Kontrolle darauf aufmerksam gemacht,

dass er soeben von einem intensiven (Kraft-)Training komme und somit Mühe habe,

die Arme ruhig über den Kopf zu halten. Dieses intensive Training sei auch der

Grund für das «Zittern» der Hände in der doch aussergewöhnlichen Haltung des

durch die Polizei durchgeführten «Romberg-Tests» gewesen. Zudem habe er die

Einnahme des von seinem Hausarzt verschriebenen Antihistaminikums an diesem

Morgen versäumt und schon den ganzen Tag ein durch Pollenflug ausgelöstes

Jucken und Tränen der Augen verspürt. Der Beschwerdeführer leide unter

Heuschnupfen. Wenn er die Einnahme am Morgen vergesse, würden seine

Schleimhäute der Nebenhöhlen anschwellen, seine Augen jucken und entsprechend

wässrig. Seine entlastenden Erklärungen für seine wässrigen Augen (Allergie)

und das Zittern der Arme beim «Romberg-Test» (vorgängiges Krafttraining) seien

nicht zur Kenntnis genommen und nicht protokolliert worden. Die Ärztin habe ferner

keinerlei Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit festgestellt. Die Anordnung einzig

aufgrund des Cannabisfundes sei nicht zulässig.

2.2.2 Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines

Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bloss geringe Anzeichen für eine

Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit. Demgegenüber muss für eine Blut- und

Urinentnahme ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme

vorliegen (BGE 146 IV 88 E 1.4.2 S. 93 f.; AGE BES.2020.90 vom 16. September

2020 E. 2.1). Ein hinreichender Verdacht bedeutet, dass konkret vorliegende

Tatsachen die vorläufige Annahme zulassen müssen, dass die Fahrfähigkeit wegen des

Betäubungsmittelkonsums oder der Medikamenteneinnahme beeinträchtigt ist. Da es

sich um eine vorläufige Annahme handelt, sind alternative Erklärungen der

betroffenen Person nur insoweit zu berücksichtigen, als sie gleichwertig als

Tatsache konkret vorliegen. Der Verdachtsgrad ist vor dem Hintergrund der Art

und Dauer der Zwangsmassnahme zu bestimmen (Weber,

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 7 f.). Bei der Blutentnahme

im Strassenverkehr handelt es sich zum einen nicht um einen schweren Eingriff

und zum anderen können keine langwierigen Abklärungen getätigt werden, da sich allfällige

Blutinhalte rasch verändern. Die Polizei war somit nicht gehalten, die

Erklärungen des Beschwerdeführers zu untersuchen und zu dokumentieren. Die

Feststellungen der Ärztin konnten und mussten sie nicht berücksichtigen, da sie

nach bereits erfolgter Anordnung und Durchführung der Blutentnahme rund eine

halbe Stunde nach den Feststellungen der Polizei erfolgten (elektronische Akten

der Staatsanwaltschaft, S. 30 in Verbindung mit S. 24). Für die

unterschiedlichen Wahrnehmungen von Polizei und (Notfall-)ärztin sind zudem

verschiedene Erklärungen möglich. Zum einen hatte der Beschwerdeführer bis zur

ärztlichen Untersuchung rund eine halbe Stunde Zeit, sich zu sammeln und zu

konzentrieren. Zum anderen waren die Mitarbeitenden der Polizei ganz speziell

auf Anzeichen von Fahrunfähigkeit ausgerichtet (vgl. Polizeirapport vom 12.

März 2020 [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 21]). Demgegenüber

dürften für eine Ärztin der Notfallabteilung derartige Untersuchungen nicht

allererste Priorität haben.

Gemäss den

Feststellungen der Polizei beim Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer vom 12.

März 2020 um 16:10 Uhr (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 24)

fielen beim Beschwerdeführer Cannabisgeruch, eine verzögerte Reaktion,

Silbenstolpern, verwaschene Aussprache, eine Schläfrigkeit, Zittern und Unruhe

sowie Redseligkeit auf. Die Bindehäute seien gerötet und die Augen

glasig/wässrig/glänzend gewesen. Zudem sei er im Besitz einer kleinen Menge

Marihuana gewesen. Im Vordergrund standen dabei gemäss Rapport vom gleichen Tag

namentlich der glasige Blick, Augenringe und die Redseligkeit. Beim sog.

Romberg-Test habe er mit den Händen gezittert und ihn nach ca. 20 Sekunden

abbrechen müssen (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 21). Diese

Anzeichen bilden in der Summe einen hinreichenden Verdacht für eine Blut- und

Urinuntersuchung. Hinzu kam der Fund von Marihuana im Kofferraum (vgl.

Polizeirapport vom 12. März 2020 [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S.

22]). Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein.

Die Behauptung

des Beschwerdeführers, der Cannabis- bzw. Marihuanafund im Kofferraum dürfe nicht

als Element, welcher den hinreichenden Verdacht begründet, berücksichtigt

werden, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Der Beschwerdeführer

möchte eventuell die Vorschrift von Art. 15d lit. b SVG heranziehen, bei

welcher es aber nicht um die Voraussetzungen zur Prüfung der Fahrfähigkeit als

momentane psychische und physische Befähigung zum sicheren Lenken eines

Motorfahrzeuges geht, sondern um die grundsätzliche Fahreignung bzw. -kompetenz

(Bickel, Basler Kommentar, 2014,

Art. 15d SVG N 5). Dass es für die Überprüfung der grundsätzlichen Fahreignung

wegen Drogenkonsums eines qualifizierteren Fundes bedarf, als für die

Überprüfung der momentanen Fahrfähigkeit, liegt auf der Hand (vgl. auch Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 12).

Abgesehen davon,

dass es in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

«Ungereimtheiten» im Protokoll der Polizei keine Hinweise gibt, ist auch nicht

ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb die Polizeibeamten den ihnen

unbekannten Beschwerdeführer mit verkürzten Ausführungen im Protokoll falsch

verdächtigen sollten. Was die Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen

betrifft, ist diese besonders hoch, wenn kein konkreter Verdacht für eine

absichtliche Falschaussage vorliegt, und wenn die gemachten Angaben präzise und

widerspruchsfrei sind. Ferner berücksichtigt das Bundesgericht, dass sich

Zeugen bei Falschaussagen strafbar machen würden. Bei Polizeibeamtinnen und

-beamten wird in solchen Fällen insbesondere auch beachtet, dass sie sich zusätzlich

in Gefahr bringen würden, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Schliesslich stellt

das Bundesgericht auch darauf ab, dass Polizistinnen und Polizisten aufgrund

ihrer Ausbildung und Erfahrung beispielsweise Abstände, aber auch das Verhalten

nach starkem Alkoholkonsum richtig einschätzen können und insbesondere bei

Verkehrskontrollen und/oder Patrouillenfahrten gerade darauf fokussiert sind,

Verkehrsregelverstösse festzustellen (BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E.

2.4.3). Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht bei der Beurteilung der

Aussagen der beschuldigten Fahrzeuglenker davon aus, dass diese ein Interesse

daran haben, entlastende Angaben zu machen. Zudem berücksichtigt das

Bundesgericht, ob die Aussagen widersprüchlich sind, und ob der Fahrzeuglenker

Teile der belastenden Aussagen als wahr bestätigt (vgl. BGer 6B_132/2012 vom

26. April 2012 E. 2.4.4; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013

Nr. 22 E. 2c; zum Ganzen VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.4.2). Der

Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf das Vorbringen von

Behauptungen, für die jeglicher Nachweis fehlt. Dem in sich stimmigen und

widerspruchlosen Polizeirapport vermag er zu seiner Entlastung nichts

entgegenzuhalten.

Die für die

Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen sind

vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1

lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete

körperliche Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl.

Art. 251 StPO in Verbindung mit Art. 55 SVG und den

Ausführungsbestimmungen Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV).

Im Gegensatz zu einer Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und

erforderlich, um eine potentielle Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums

nachzuweisen, und gilt für den Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im

Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht als zumutbar (vgl. statt vieler

BGE 145 IV 50 E. 3.6 S. 54 f. mit weiteren Hinweisen). Bei

den angeordneten Untersuchungen handelt es sich um gesetzlich vorgesehene

Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie dem vorliegenden als verhältnismässig

leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197 Abs. 1 lit. c

und lit. d StPO; vgl. zum Ganzen AGE BES.2020.90 vom 16. September

2020 E. 2.3).

2.3 Zusammenfassend

ist nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die mit

Untersuchungsbefehl vom 13. März 2020 bestätigte mündliche Anordnung

der Entnahme von Blut- und Urinproben recht- und verhältnismässig ist. Die

vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Der

Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde und hat ausgangsgemäss die

Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bezüglich der

Höhe der Gebühr ist festzuhalten, dass sich das Verfahren infolge der vielen unbelegten

Behauptungen des Beschwerdeführers als aufwändig erwiesen hat. Es rechtfertigt

sich daher, die Gerichtsgebühr auf CHF 1‘000.– festzusetzen (§ 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.