BES.2020.122
Untersuchungsbefehl
13. November 2020Deutsch19 min
einen Verdacht von Betäubungsmittelkonsum schliessen liessen. Gemäss den Polizeibeamten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.122
ENTSCHEID
vom 13. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. März 2020
betreffend Untersuchungsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die
Kantonspolizei Basel-Stadt am 12. März 2020 um ca. 16:05 Uhr an der
Schwarzwaldstrasse in Basel angehalten. Dabei stellten die Polizeibeamten beim
Beschwerdeführer verschiedene körperliche Auffälligkeiten fest, welche auf
einen Verdacht von Betäubungsmittelkonsum schliessen liessen. Gemäss den Polizeibeamten
wies der Beschwerdeführer bei dem im Rahmen der Kontrolle durchgeführten «Romberg-Test»
ein Zittern in den Händen auf und beendete diesen bereits nach ca. 20 Sekunden.
Im Kofferraum des Fahrzeugs wurde eine Tabakpackung mit zwei Minigrips
Marihuana vorgefunden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den ganzen Tag mit
der Arbeit und der Schule beschäftigt gewesen sei. Des Weiteren gab er an, dass
er zuletzt vor einem Jahr Marihuana konsumiert habe. Der diensthabende
Staatsanwalt wurde über diesen Sachverhalt orientiert, woraufhin dieser
mündlich die Abnahme von Blut und Urin zur Feststellung der Fahrfähigkeit
anordnete. Mit entsprechenden Formularen wurde der Beschwerdeführer über diese
mündliche Anordnung sowie über die vorläufige Abnahme seines Führerausweises in
Kenntnis gesetzt und anschliessend in das Institut für Rechtsmedizin der
Universität Basel (IRM) verbracht, wo Blut- und Urinproben entnommen wurden.
Nach Abschluss der Untersuchungen wurde der Beschwerdeführer aus der Kontrolle
entlassen.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestätigte mit Untersuchungsbefehl vom 13. März 2020
die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blut- und Urinproben. Zur
Begründung führte sie an, die Untersuchung habe vor dem Hintergrund des
Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand der Feststellung der
Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient. Dagegen hat der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 18. Juni 2020 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei in
Gutheissung der Beschwerde gegen die Anordnung der Blut- und Urinprobe vom
12./13. März 2020 festzustellen, dass die Anordnung dieser
Zwangsmassnahme unrechtmässig war und es seien die aus der unrechtmässig
angeordneten Blut- und Urinprobe gewonnenen Analyseergebnisse des IRM folglich
aus den Akten des Verfahrens VT.202.5946 vollständig zu entfernen bzw. als
unverwertbar zu erklären, unter o/e-Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2020
beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, diese
eventualiter abzuweisen sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Mit Replik vom 19. August 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde
fest.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten erhellt,
dass die erste Zustellung des Untersuchungsbefehls vom 13. März 2020 am 20.
März 2020 mit dem Vermerk, dass der Empfänger unter der Adresse [...], 4410
Liestal, nicht habe ermittelt werden können, retourniert wurde (vgl. Couvert
mit Sendungsverfolgung der Post [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S.
28]). Streitig ist, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 18. Juni 2020
rechtzeitig eingereicht hat.
1.2.1
Der
Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang ausführen, dass er den
Untersuchungsbefehl erst am 10. Juni 2020 im Rahmen der Aktenzustellung habe
zur Kenntnis nehmen können. Der eingeschriebene Brief vom 13. März 2020 sei sogleich
zurück an den Absender gegangen. Grund dafür sei gewesen, dass der
Beschwerdeführer sich erst am 24. März 2020 rückwirkend auf den 1. März 2020 an
der Adresse in Liestal angemeldet habe. Daher komme die Zustellfiktion gemäss Art. 85
Abs. 4 StPO nicht zum Tragen. Er habe die Polizei bei der Anhaltung auf die
noch ausstehende Anmeldung in Liestal hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft habe
nicht alle geeigneten und zumutbaren Nachforschungen unternommen, um seinen Aufenthaltsort
zu ermitteln und ihm den Untersuchungsbefehl zuzustellen. Gemäss
Beschwerdeführer hätte die Staatsanwaltschaft namentlich versuchen müssen, ihn
im März 2020 unter der ihr bekannten Adresse in Basel («FACE-Formular»)
ausfindig zu machen, was jedoch unterblieben sei. Aus diesem Grund gelte der
Untersuchungsbefehl erst am 10. Juni 2020 als zugestellt, weshalb auf die
vorliegende fristgerechte Beschwerde einzutreten sei.
Demgegenüber vertritt
die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass die mit Schreiben vom 18. Juni 2020
erhobene Beschwerde zu spät erfolgt sei. Sie weist im Wesentlichen darauf hin,
dass gemäss Auskunft des Einwohneramtes Basel-Stadt vom 30. Juni 2020
(elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 66 f.) der Beschwerdeführer in
Basel seinen Wegzug nach Liestal per 29. Februar 2020 bereits am 28. Februar
2020.
gemeldet habe. Die Anmeldung in Liestal sei in Verletzung des Anmeldungs-
und Registergesetzes des Kantons Basel-Landschaft (ARG, SGS 111) verspätet erfolgt
und der Beschwerdeführer habe das Formular «Vorläufige Abnahme» mit der Adresse
in Liestal vorbehaltlos unterschrieben. Aufgrund der übereinstimmenden
behördlichen Registereinträge stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 13. März
2020.
seinen gesetzlichen Wohnsitz an der [...] in Liestal gehabt habe und der
Untersuchungsbefehl vom gleichen Tag somit korrekt adressiert und versandt
worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich den Umstand, dass ihm die Verfügung
an dieser Adresse nicht zugestellt werden konnte, selbst zuzuschreiben. Die
Dispositiv
Staatsanwaltschaft beantragt demnach im Hauptbegehren, dass auf die Beschwerde
nicht einzutreten sei.
1.2.2 Die
Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform
(vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2
StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten
oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16
Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit
wird zum Ausdruck gebracht, dass die schriftliche Mitteilung von der adressierten
Person selber oder einer Person, mit der sie in nahem Kontakt steht, empfangen
werden muss, damit die Zustellung gültig ist. Bei eingeschriebenen
Postsendungen gilt allerdings die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO. Diese Fiktion setzt jedoch als Ersatz für den Empfang eine
Abholungseinladung in der Empfangssphäre der adressierten Person voraus. Sie
gilt deshalb nicht bei Sendungen, welche als «unzustellbar», «unbekannt» oder
mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt
werden» der Behörde retourniert werden. In einem solchen Fall haben die
Behörden mit der treffenden Auffassung des Beschwerdeführers alle zumutbaren
Nachforschungen anzustellen, um die richtige Adresse herauszufinden und
insbesondere zuerst eine Zweitzustellung zu prüfen (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 85 StPO N 12).
1.2.3 Nach
dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der fehlenden zur
Verfügungsstellung eines Briefkastens und der verspäteten Anmeldung an der von
ihm angegebenen Adresse in Liestal zwar seine Mitwirkungspflicht verletzt hat,
daraus aber keine Zustellfiktion – wie in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vorgesehen
– abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer hat erst im Rahmen der
Aktenzustellung vom Untersuchungsbefehl am 10. Juni 2020 Kenntnis erlangt. Die Beschwerde
ist mit Postaufgabe am 18. Juni 2020 daher rechtzeitig erhoben
worden.
1.3 Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 In
der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes)
Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19.
August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der
Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten
auseinanderzusetzen (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570; AGE BES.2019.252
vom 15. Mai 2020 E. 1.2, BES.2018.219 und BES.2018.220 vom 11. September 2019
E. 1.1.3).
2.
2.1 In
materieller Hinsicht liegen der Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom
13. März 2020 sowie die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blut- und
Urinproben beim Beschwerdeführer im Streit.
2.1.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er nicht auf sein Aussage- und
Mitwirkungsverweigerungsrecht nach Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen worden sei.
Die Feststellung der Fahrunfähigkeit infolge möglichen Drogenkonsums stelle insgesamt
eine Beweisabnahme im Sinne der StPO dar, weshalb er von der Polizei zwingend
auf seine Verteidigungsrechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hätte hingewiesen
werden müssen. Da er als Beschuldigter über seine Rechte nicht belehrt worden
sei, könnten gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO die Beweise mittels der in der Folge
angeordneter Untersuchung nicht verwertet werden.
Dem kann nicht
gefolgt werden. Gemäss Art. 113 Abs. 1 Satz 1 StPO muss sich die beschuldigte
Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und
ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft weist aber
zu Recht darauf hin, dass die Pflicht zur entsprechenden Belehrung nach
Art. 158 StPO nur bei einer Einvernahme besteht. Vorliegend geht es jedoch
um einen Untersuchungsbefehl, welcher eine Zwangsmassnahme darstellt.
Zwangsmassnahmen sind keine Einvernahmen, werden den betroffenen Personen nach
Art. 199 StPO eröffnet und können erst nachträglich durch Beschwerde
angefochten werden. Wenngleich die beschuldigte Person keine
Mitwirkungspflichten hat, ist sie als Objekt des Strafverfahrens in einer
passiv-duldenden Rolle. Sie muss sich den gesetzlich vorgesehenen
Zwangsmassnahmen unterziehen (113 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sie hat mithin die hier
streitgegenständliche körperliche Untersuchung zu dulden. Sie muss auch dulden,
dass die Ergebnisse solcher Zwangsmassnahmen als Beweismittel gegen sie
verwendet werden (vgl. Engler, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 113 StPO N 8). Aus diesem Grund
war die Polizei nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit
aufzuklären, die Untersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu
verweigern.
2.1.2 Der
Beschwerdeführer leitet replicando zusätzlich aus Art. 13 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 13 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) eine
Pflicht der Polizei ab, in jedem Fall auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht
hinzuweisen, da ein Vortest straffrei verweigert werden könne.
Auch diese Rüge
zielt ins Leere. Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf
hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der
Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13
Abs. 1 lit. a SKV). Vorliegend wurde kein Vortest durchgeführt, sondern direkt
die Blut- und Urinprobe angeordnet. Eine Hinweispflicht aufgrund von Art. 13
Abs. 1 lit. a SKV bestand somit nicht. Verweigert die betroffene Person die
Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die
Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die
Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2
SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Der Beschwerdeführer hat die
Blut- und Urinprobenahme nicht verweigert und behauptet dies auch nicht.
Folglich musste er nicht auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen werden.
2.1.3 Der
Beschwerdeführer bezweifelt des Weiteren die Existenz der mündlichen Anordnung
der Staatsanwaltschaft, da der Polizeibeamte B____ immer nahe bei ihm gestanden
sei.
Diese Rüge
erweist sich als unzutreffend. Es ergibt sich aus dem von C____ erstellten Polizeirapport
vom 13. März 2020 (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 19, 22), dass
es der Schreibende C____ war, welcher sich immer beim Beschwerdeführer
aufhielt, da er den Kofferraum durchsuchte, währenddem B____ mit der
Staatsanwaltschaft telefonierte und dies in dem dafür vorgesehenen Formular
auch festhielt (vgl. das Formular «Mündliche Anordnung durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Feststellung der Fahrfähigkeit [Blut-
und/oder Urinuntersuchung]» [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 25]).
Dieses wurde am gleichen Tag elektronisch der Strafbefehlsabteilung zugesandt (elektronische
Akten der Staatsanwaltschaft S. 26). Für eine fehlende mündliche Anordnung gibt
es daher keine Hinweise. Dass der zuständige Pikett-Staatsanwalt im
angefochtenen Untersuchungsbefehl nicht namentlich genannt wird und darin auch
die Schifffahrt betreffende Bestimmungen erwähnt werden, vermag die Korrektheit
des Ablaufs nicht zu relativieren.
2.1.4 Der
Beschwerdeführer möchte ferner beliebt machen, dass eine Blut- und
Urinuntersuchung erst dann angeordnet werden dürfe, wenn vorgängig ein
Schnelltest durchgeführt wurde.
Bestehen
Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als
Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann
(Hervorhebung hier) die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln
namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2
SKV). Gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung spricht allein schon
der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 SKV, welcher als Kann-Bestimmung ausformuliert
ist und den Strafverfolgungsbehörden einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Gemäss
Lehre und Rechtsprechung bedeutet denn auch selbst ein negativer Schnelltest
nicht, dass auf eine Blut- und/oder Urinprobe zu verzichten ist. Besteht
aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Verdacht im Sinne
von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auf Fahrunfähigkeit wegen
Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme, ist (entgegen dem Wortlaut
von Art. 10 Abs. 4 SKV) eine Urin- und Blutprobe anzuordnen (Fahrni/Heimgartner, Basler Kommentar, 2014,
Art. 55 SVG N 36; Boll, Erkennen
von Fahrunfähigkeit mittels «Verify»-Verfahren und Beweiserbringung, in:
Landolt/Dähler (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2019, Zürich/St.
Gallen 2019, S. 217 ff., 220 f.; BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E 1.4.1 f.).
Das bedeutet umgekehrt, dass bei hinreichendem Verdacht auf einen Schnelltest
auch ganz verzichtet werden kann. Eine Pflicht, den hinreichenden Verdacht für
die Durchführung einer Blutuntersuchung mit einem Vortest festzustellen, ist
weder dem Gesetz, der Rechtsprechung noch der Lehre zu entnehmen.
Auch aus dem
Gebot der Verhältnismässigkeit von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO für die
Anordnung von Zwangsmassnahmen lässt sich keine Pflicht zur vorgängigen
Durchführung eines Schnelltests ableiten, da die Feststellung der
Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen ist, zwingend
eine Blutprobe erfordert (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG; BGer 6B_1339/2019 vom 1.
April 2020 E 2.3). Das Vorgehen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft war
vorliegend insofern sogar schonender, da der Beschwerdeführer sich nicht zuerst
einem Schnelltest unterziehen musste, nachdem für die Polizei ein hinreichender
Verdacht vorlag (vgl. auch Boll,
a.a.O.).
2.2
2.2.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Verdachtes im
Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO für die direkte Abnahme und Durchsuchung
einer Blut- und Urinprobe. Er habe bei der Kontrolle darauf aufmerksam gemacht,
dass er soeben von einem intensiven (Kraft-)Training komme und somit Mühe habe,
die Arme ruhig über den Kopf zu halten. Dieses intensive Training sei auch der
Grund für das «Zittern» der Hände in der doch aussergewöhnlichen Haltung des
durch die Polizei durchgeführten «Romberg-Tests» gewesen. Zudem habe er die
Einnahme des von seinem Hausarzt verschriebenen Antihistaminikums an diesem
Morgen versäumt und schon den ganzen Tag ein durch Pollenflug ausgelöstes
Jucken und Tränen der Augen verspürt. Der Beschwerdeführer leide unter
Heuschnupfen. Wenn er die Einnahme am Morgen vergesse, würden seine
Schleimhäute der Nebenhöhlen anschwellen, seine Augen jucken und entsprechend
wässrig. Seine entlastenden Erklärungen für seine wässrigen Augen (Allergie)
und das Zittern der Arme beim «Romberg-Test» (vorgängiges Krafttraining) seien
nicht zur Kenntnis genommen und nicht protokolliert worden. Die Ärztin habe ferner
keinerlei Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit festgestellt. Die Anordnung einzig
aufgrund des Cannabisfundes sei nicht zulässig.
2.2.2 Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines
Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bloss geringe Anzeichen für eine
Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit. Demgegenüber muss für eine Blut- und
Urinentnahme ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme
vorliegen (BGE 146 IV 88 E 1.4.2 S. 93 f.; AGE BES.2020.90 vom 16. September
2020 E. 2.1). Ein hinreichender Verdacht bedeutet, dass konkret vorliegende
Tatsachen die vorläufige Annahme zulassen müssen, dass die Fahrfähigkeit wegen des
Betäubungsmittelkonsums oder der Medikamenteneinnahme beeinträchtigt ist. Da es
sich um eine vorläufige Annahme handelt, sind alternative Erklärungen der
betroffenen Person nur insoweit zu berücksichtigen, als sie gleichwertig als
Tatsache konkret vorliegen. Der Verdachtsgrad ist vor dem Hintergrund der Art
und Dauer der Zwangsmassnahme zu bestimmen (Weber,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 7 f.). Bei der Blutentnahme
im Strassenverkehr handelt es sich zum einen nicht um einen schweren Eingriff
und zum anderen können keine langwierigen Abklärungen getätigt werden, da sich allfällige
Blutinhalte rasch verändern. Die Polizei war somit nicht gehalten, die
Erklärungen des Beschwerdeführers zu untersuchen und zu dokumentieren. Die
Feststellungen der Ärztin konnten und mussten sie nicht berücksichtigen, da sie
nach bereits erfolgter Anordnung und Durchführung der Blutentnahme rund eine
halbe Stunde nach den Feststellungen der Polizei erfolgten (elektronische Akten
der Staatsanwaltschaft, S. 30 in Verbindung mit S. 24). Für die
unterschiedlichen Wahrnehmungen von Polizei und (Notfall-)ärztin sind zudem
verschiedene Erklärungen möglich. Zum einen hatte der Beschwerdeführer bis zur
ärztlichen Untersuchung rund eine halbe Stunde Zeit, sich zu sammeln und zu
konzentrieren. Zum anderen waren die Mitarbeitenden der Polizei ganz speziell
auf Anzeichen von Fahrunfähigkeit ausgerichtet (vgl. Polizeirapport vom 12.
März 2020 [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 21]). Demgegenüber
dürften für eine Ärztin der Notfallabteilung derartige Untersuchungen nicht
allererste Priorität haben.
Gemäss den
Feststellungen der Polizei beim Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer vom 12.
März 2020 um 16:10 Uhr (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 24)
fielen beim Beschwerdeführer Cannabisgeruch, eine verzögerte Reaktion,
Silbenstolpern, verwaschene Aussprache, eine Schläfrigkeit, Zittern und Unruhe
sowie Redseligkeit auf. Die Bindehäute seien gerötet und die Augen
glasig/wässrig/glänzend gewesen. Zudem sei er im Besitz einer kleinen Menge
Marihuana gewesen. Im Vordergrund standen dabei gemäss Rapport vom gleichen Tag
namentlich der glasige Blick, Augenringe und die Redseligkeit. Beim sog.
Romberg-Test habe er mit den Händen gezittert und ihn nach ca. 20 Sekunden
abbrechen müssen (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 21). Diese
Anzeichen bilden in der Summe einen hinreichenden Verdacht für eine Blut- und
Urinuntersuchung. Hinzu kam der Fund von Marihuana im Kofferraum (vgl.
Polizeirapport vom 12. März 2020 [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S.
22]). Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein.
Die Behauptung
des Beschwerdeführers, der Cannabis- bzw. Marihuanafund im Kofferraum dürfe nicht
als Element, welcher den hinreichenden Verdacht begründet, berücksichtigt
werden, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Der Beschwerdeführer
möchte eventuell die Vorschrift von Art. 15d lit. b SVG heranziehen, bei
welcher es aber nicht um die Voraussetzungen zur Prüfung der Fahrfähigkeit als
momentane psychische und physische Befähigung zum sicheren Lenken eines
Motorfahrzeuges geht, sondern um die grundsätzliche Fahreignung bzw. -kompetenz
(Bickel, Basler Kommentar, 2014,
Art. 15d SVG N 5). Dass es für die Überprüfung der grundsätzlichen Fahreignung
wegen Drogenkonsums eines qualifizierteren Fundes bedarf, als für die
Überprüfung der momentanen Fahrfähigkeit, liegt auf der Hand (vgl. auch Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 12).
Abgesehen davon,
dass es in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
«Ungereimtheiten» im Protokoll der Polizei keine Hinweise gibt, ist auch nicht
ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb die Polizeibeamten den ihnen
unbekannten Beschwerdeführer mit verkürzten Ausführungen im Protokoll falsch
verdächtigen sollten. Was die Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen
betrifft, ist diese besonders hoch, wenn kein konkreter Verdacht für eine
absichtliche Falschaussage vorliegt, und wenn die gemachten Angaben präzise und
widerspruchsfrei sind. Ferner berücksichtigt das Bundesgericht, dass sich
Zeugen bei Falschaussagen strafbar machen würden. Bei Polizeibeamtinnen und
-beamten wird in solchen Fällen insbesondere auch beachtet, dass sie sich zusätzlich
in Gefahr bringen würden, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Schliesslich stellt
das Bundesgericht auch darauf ab, dass Polizistinnen und Polizisten aufgrund
ihrer Ausbildung und Erfahrung beispielsweise Abstände, aber auch das Verhalten
nach starkem Alkoholkonsum richtig einschätzen können und insbesondere bei
Verkehrskontrollen und/oder Patrouillenfahrten gerade darauf fokussiert sind,
Verkehrsregelverstösse festzustellen (BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E.
2.4.3). Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht bei der Beurteilung der
Aussagen der beschuldigten Fahrzeuglenker davon aus, dass diese ein Interesse
daran haben, entlastende Angaben zu machen. Zudem berücksichtigt das
Bundesgericht, ob die Aussagen widersprüchlich sind, und ob der Fahrzeuglenker
Teile der belastenden Aussagen als wahr bestätigt (vgl. BGer 6B_132/2012 vom
26. April 2012 E. 2.4.4; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013
Nr. 22 E. 2c; zum Ganzen VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.4.2). Der
Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf das Vorbringen von
Behauptungen, für die jeglicher Nachweis fehlt. Dem in sich stimmigen und
widerspruchlosen Polizeirapport vermag er zu seiner Entlastung nichts
entgegenzuhalten.
Die für die
Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen sind
vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1
lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete
körperliche Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl.
Art. 251 StPO in Verbindung mit Art. 55 SVG und den
Ausführungsbestimmungen Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV).
Im Gegensatz zu einer Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und
erforderlich, um eine potentielle Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums
nachzuweisen, und gilt für den Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im
Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht als zumutbar (vgl. statt vieler
BGE 145 IV 50 E. 3.6 S. 54 f. mit weiteren Hinweisen). Bei
den angeordneten Untersuchungen handelt es sich um gesetzlich vorgesehene
Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie dem vorliegenden als verhältnismässig
leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197 Abs. 1 lit. c
und lit. d StPO; vgl. zum Ganzen AGE BES.2020.90 vom 16. September
2020 E. 2.3).
2.3 Zusammenfassend
ist nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die mit
Untersuchungsbefehl vom 13. März 2020 bestätigte mündliche Anordnung
der Entnahme von Blut- und Urinproben recht- und verhältnismässig ist. Die
vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Der
Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde und hat ausgangsgemäss die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bezüglich der
Höhe der Gebühr ist festzuhalten, dass sich das Verfahren infolge der vielen unbelegten
Behauptungen des Beschwerdeführers als aufwändig erwiesen hat. Es rechtfertigt
sich daher, die Gerichtsgebühr auf CHF 1‘000.– festzusetzen (§ 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.