BES.2020.124
Ansetzung der Hauptverhandlung (BGer 1B_405/2020 vom 7. August 2020)
23. Juni 2020Deutsch4 min
Am Strafgericht ist das Verfahren SG.2019.[…] wegen Mordes gegen A____ (Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.124
ENTSCHEID
vom 23.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Strafgerichtspräsdium Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidiums
betreffend Ansetzen der
Hauptverhandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am Strafgericht ist das Verfahren SG.2019.[…] wegen Mordes gegen A____ (Beschwerdeführerin)
hängig. Die Durchführung der Hauptverhandlung wurde laut Vorladung vom 27. März
2020 auf den 10. und 11. August 2020 angesetzt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Ihrer Eingabe vom 19. Juni 2020
Beschwerde eingereicht. Sie beantragt in ihrer Eingabe sinngemäss die Absage
der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt vom 10. und 11. August
2020 sowie die unverzügliche Überweisung des Falles an die Bundesanwaltschaft. Es
wurden, mit Ausnahme der Vorladung des Strafgerichts, datierend vom 27. März
2020, weder Akten beigezogen noch Vernehmlassungen eingeholt.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Ausgenommen sind jedoch gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Satzteil
StPO verfahrensleitende Entscheide, die gemäss Art. 65. Abs. 1 StPO nur
mit dem Endentscheid angefochten werden können.
Entgegen dem zu engen Wortlaut der Bestimmung sind verfahrensleitende
Verfügungen nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch selbstständig anfechtbar,
wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art.
93.
Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h.
wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen
für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr
behoben werden könnte (sog. materiell-prozessleitende Verfügungen). Formell-prozessleitende
Verfügungen hingegen, die sich alleine mit dem Verfahrensablauf befassen,
können nur selbstständig mittels Beschwerde angefochten werden, um eine
eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen (Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art.
393.
N 12).
1.2
Die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums, mit der die
Hauptverhandlung angesetzt wurde, ist eine verfahrensleitende Verfügung im
Sinne einer formell-prozessleitenden Verfügung, gegen die eine Beschwerde nicht
möglich ist (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2018, Art. 393 N 12).
Dass durch die Ansetzung der Hauptverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
drohe, wurde weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltpunkte hierfür vor. Die
Ansetzung der Hauptverhandlung ist somit der Beschwerde nicht zugänglich (Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 182),
weshalb auf die Beschwerde mangels eines zulässigen Beschwerdeobjekts nicht
einzutreten ist. Abgesehen davon scheint die zehntägige Beschwerdefrist (Art.
396.
Abs. 1 StPO) ohnehin offensichtlich verpasst, so dass auch von daher nicht
auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Der Beizug von Akten hat sich, mit
Ausnahme der Vorladung, unter diesen Umständen erübrigt.
1.3
Darüber hinaus ist die Beschwerdebegründung, wonach nicht
das Strafgericht Basel-Stadt, sondern die Bundesanwaltschaft resp. das
Bundesstrafgericht zuständig sein sollten, nicht im Ansatz nachvollziehbar und
somit offensichtlich unbegründet.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich
kostenpflichtig. Vorliegend ist jedoch umstandshalber auf die Auferlegung von
Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident a.o.
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Luca Wieland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.