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Entscheid

BES.2020.124

Ansetzung der Hauptverhandlung (BGer 1B_405/2020 vom 7. August 2020)

23. Juni 2020Deutsch4 min

Am Strafgericht ist das Verfahren SG.2019.[…] wegen Mordes gegen A____ (Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.124

ENTSCHEID

vom 23.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Strafgerichtspräsdium Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichtspräsidiums

betreffend Ansetzen der

Hauptverhandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am Strafgericht ist das Verfahren SG.2019.[…] wegen Mordes gegen A____ (Beschwerdeführerin)

hängig. Die Durchführung der Hauptverhandlung wurde laut Vorladung vom 27. März

2020 auf den 10. und 11. August 2020 angesetzt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Ihrer Eingabe vom 19. Juni 2020

Beschwerde eingereicht. Sie beantragt in ihrer Eingabe sinngemäss die Absage

der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt vom 10. und 11. August

2020 sowie die unverzügliche Überweisung des Falles an die Bundesanwaltschaft. Es

wurden, mit Ausnahme der Vorladung des Strafgerichts, datierend vom 27. März

2020, weder Akten beigezogen noch Vernehmlassungen eingeholt.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und

Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b des Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Ausgenommen sind jedoch gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Satzteil

StPO verfahrensleitende Entscheide, die gemäss Art. 65. Abs. 1 StPO nur

mit dem Endentscheid angefochten werden können.

Entgegen dem zu engen Wortlaut der Bestimmung sind verfahrensleitende

Verfügungen nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch selbstständig anfechtbar,

wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art.

93.

Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h.

wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen

für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr

behoben werden könnte (sog. materiell-prozessleitende Verfügungen). Formell-prozessleitende

Verfügungen hingegen, die sich alleine mit dem Verfahrensablauf befassen,

können nur selbstständig mittels Beschwerde angefochten werden, um eine

eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen (Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art.

393.

N 12).

1.2

Die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums, mit der die

Hauptverhandlung angesetzt wurde, ist eine verfahrensleitende Verfügung im

Sinne einer formell-prozessleitenden Verfügung, gegen die eine Beschwerde nicht

möglich ist (Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.

Gallen 2018, Art. 393 N 12).

Dass durch die Ansetzung der Hauptverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

drohe, wurde weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltpunkte hierfür vor. Die

Ansetzung der Hauptverhandlung ist somit der Beschwerde nicht zugänglich (Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 182),

weshalb auf die Beschwerde mangels eines zulässigen Beschwerdeobjekts nicht

einzutreten ist. Abgesehen davon scheint die zehntägige Beschwerdefrist (Art.

396.

Abs. 1 StPO) ohnehin offensichtlich verpasst, so dass auch von daher nicht

auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Der Beizug von Akten hat sich, mit

Ausnahme der Vorladung, unter diesen Umständen erübrigt.

1.3

Darüber hinaus ist die Beschwerdebegründung, wonach nicht

das Strafgericht Basel-Stadt, sondern die Bundesanwaltschaft resp. das

Bundesstrafgericht zuständig sein sollten, nicht im Ansatz nachvollziehbar und

somit offensichtlich unbegründet.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich

kostenpflichtig. Vorliegend ist jedoch umstandshalber auf die Auferlegung von

Kosten zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident a.o.

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Luca Wieland

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.