BES.2020.128
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
1. Februar 2021Deutsch9 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.128
ENTSCHEID
vom 1.
Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Juni 2020
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu
CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in
Höhe von CHF 360.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von vier Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer
die Auslagen in Höhe von CHF 258.60 und eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF
300.– auferlegt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 (Postaufgabe: 28. Mai 2020) erhob
der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft
überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die
Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (nachfolgend: Nichteintretensentscheid), die
dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 zugestellt wurde, trat das Einzelgericht
in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 infolge
Verspätung nicht ein.
Der
Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen mit Schreiben vom 22. Juni 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids. Mit
Schreiben vom 7. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem
Antrag auf Abweisung Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers, worauf der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2020 replizierte.
Mit Verfügung
vom 30. September 2020 wurde die Staatsanwaltschaft vom instruierenden
Präsidenten angefragt, bei der Deutschen Post abzuklären, ob der Strafbefehl
tatsächlich gegen Unterschrift an eine Person namens A____ ausgehändigt wurde
oder ob der Zustellbeamte die Sendung eingeworfen und visiert hat.
Mit Schreiben
vom 12. Oktober 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
Staatsanwaltschaft Bonn um internationale Rechtshilfe in der Strafuntersuchung
gegen den Beschwerdeführer und namentlich um Auskunft über die
Zustellungsmodalität. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt dem Appellationspräsidenten die Antwort der Deutschen Post zum
Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Bonn ein.
Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Beim vorliegend
angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Entscheid, in
welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Gestützt
auf Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) folgt daraus die Legitimation des
Beschwerdeführers zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids mittels Beschwerde.
Zuständiges Beschwerdegericht ist, gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100), das
Appellationsgericht Basel-Stadt, als Einzelgericht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich
geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat
eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer
Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde
legitimiert. Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid wurde dem
Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 zugestellt. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist
die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
Beschwerde vom 22. Juni 2020 (Postaufgabe in Deutschland: 24. Juni 2020;
Eintreffen bei der Schweizerischen Post am 27. Juni 2020), deren
Eingang am 29. Juni 2020 beim Appellationsgericht erfolgte, wurde fristgerecht
eingereicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit form- und
fristgerecht und erfüllt daher die Eintretensvoraussetzungen.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Nichteintretensentscheid des
Einzelgerichts in Strafsachen, wobei sich die vorliegende Prüfung
ausschliesslich auf die Ausübung des Ermessens des Einzelgerichts in
Strafsachen beschränkt. Konkret ist zu prüfen, ob das Einzelgericht in
Strafsachen infolge Verspätung zu Recht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sich in
seiner Beschwerde ganz grundsätzlich gegen die Anwendung des
Strafbefehlsverfahrens wehrt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil dies
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids ist und somit auch
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hiergegen sein kann.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen den
Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei
die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung des Entscheids zu
beginnen läuft. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben werden. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die
Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist
erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer
angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde
(Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO
einem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt
werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch
informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen
bei der Post abzuholen. Erfolgt jedoch keine Abholung der Postsendung durch den
Adressaten, gilt gemäss Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO die Postsendung mit Ablauf
der sieben Tage als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer
eingeschriebenen Postsendung hätte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion).
Dazu in der nachstehenden Erwägung (E. 2.3). Erfolgt keine gültige Einsprache
gegen den Strafbefehl, wird dieser zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3
StPO).
2.3
Aus
den Akten geht die vorliegend interessierende Zustellung des Strafbefehles wie
folgt hervor: Der Strafbefehl vom 13. Mai 2020 wurde am 14. Mai 2020 per
Einschreiben an die Wohnadresse des Beschwerdeführers [...], Deutschland
versandt (vgl. Adressierung Strafbefehl vom 13. Mai 2020, Akten, S. 122;
Absender Beschwerdeschrift: A____, [...]; Sendungsnachverfolgung, Akten, S. 130,
Postaufgabe in Basel am 14. Mai 2020; Digitalnachricht der Deutschen Post vom
29.
Dezember 2020, Eingang der Postsendung mit der Sendenummer [...] beim
Briefzentrum-Abgangsbearbeitung [BZA] der Deutschen Post AG in Offenburg, [...],
am 15. Mai 2020, Eingang beim Briefzentrum-Eingangsbearbeitung [BZE] der
Deutschen Post AG in Mannheim, [...], am 16. Mai 2020, Akten, Nr. 11).
In seinen
Eingaben vom 22. Juni 2020 und dem 19. August 2020 beanstandet der Beschwerdeführer
die rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls mit der Begründung, dass die Sendung
weder durch den Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau oder sonst einer Person,
die von Gesetzes wegen zum Empfang des Strafbefehls berechtig gewesen wäre, in
Empfang genommen worden sei. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die
Zustellung des Strafbefehls aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch den Postboten quittiert worden sei.
Eine rechtsgültige Zustellung sei aus Sicht des Beschwerdeführers daher nicht
erfolgt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die der
Beschwerde beigelegten Kopien der Personalausweise des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau sowie auf eine Kopie des Sendestatus der Deutschen Post AG zwecks
Abgleichs der Signaturen (vgl. Schreiben vom 22. Juni 2020 des
Beschwerdeführers, Akte Nr. 2; Schreiben vom 19. August 2020 des
Beschwerdeführers, inkl. Beilagen, Akten, Nr. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass
die Unterschriften tatsächlich klar abweichen von derjenigen, welche die
Zustellung quittieren soll. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe die
Zustellung erst "einige Tage nach dem Einwurf" in Empfang genommen
und darauf reagieren können.
Die Deutsche
Sendungsnachverfolgung der Sendungsnummer [...] legt nahe, dass die Zustellung
am 16. Mai 2020 erfolgt ist. Dabei weist der Auslieferungsbeleg das Datum der
Zustellung, die Postleitzahl des Beschwerdeführers, seinen Nachnamen sowie eine
Unterschrift auf (https://www.deutschepost.de/de.html à Sendung verfolgen à
Sendungsnummer [...] und Einlieferungsdatum vom 14. Mai 2020 eingeben à Meine Sendung finden à Auslieferungsbeleg anzeigen à Postleitzahl des Empfängers [...] und
Sicherheitscode eingeben, besucht am 28. Juli 2020). Gemäss den online
abrufbaren Hinweisen der Deutschen Post wird wegen der Corona-Pandemie bei
unterschriftspflichtigen Sendungen auf das Einholen der Kundenunterschrift
verzichtet; stattdessen unterschreibt der Postbote für die Zustellungen,
nachdem er beim Empfänger geklingelt hat (https://www.deutschepost.de/de/c/coronavirus.html,
zuletzt besucht am 3. Februar 2021).
Vorliegend wurde
die Sendung weder vom Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau, sondern – soweit
ersichtlich – vom Postboten quittiert. Es kann nicht belegt werden, dass die
Sendung am 16. Mai 2020 direkt übergeben worden ist. Die Aktenlage sowie die
wiedergegebene Auskunft der Deutschen Post über Zustellung während der
Corona-Pandemie sprechen dafür, dass diese in den Briefkasten des
Beschwerdeführers gelegt wurde. Durch diesen Vorgang erübrigte sich wiederum das
Hinterlegen einer Abholungseinladung, welche bei unterbliebener persönlicher
Zustellung der Sendung an den Adressaten oder eine der im Gesetz vorgesehenen
Personen – den Regelfall bildet, was etwa auch dazu führt, dass der nicht
persönlich betroffene Adressat die Abholung noch um 7 Tage herauszögern kann. Der
vorliegende Ablauf kommt im Ergebnis einer Zustellung mit A-Post-Plus gleich,
welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die gesetzlich
vorgesehenen Anforderungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO aber nicht genügt (BGer
6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3.1; BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602).
Dementsprechend hatte die Zustellung der Sendung vorliegend am 16. Mai 2020 keine
unmittelbare fristauslösende Wirkung, was dazu führt, dass dem Beschwerdeführer
vorliegend keine Verspätung entgegengehalten werden kann. Die Beschwerde des
Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid ist
aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wird
aufgehoben.
Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.