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Entscheid

BES.2020.128

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

1. Februar 2021Deutsch9 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.128

ENTSCHEID

vom 1.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Juni 2020

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu

CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in

Höhe von CHF 360.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine

Freiheitsstrafe von vier Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer

die Auslagen in Höhe von CHF 258.60 und eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF

300.– auferlegt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 (Postaufgabe: 28. Mai 2020) erhob

der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft

überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die

Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (nachfolgend: Nichteintretensentscheid), die

dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 zugestellt wurde, trat das Einzelgericht

in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 infolge

Verspätung nicht ein.

Der

Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in

Strafsachen mit Schreiben vom 22. Juni 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids. Mit

Schreiben vom 7. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem

Antrag auf Abweisung Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers, worauf der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2020 replizierte.

Mit Verfügung

vom 30. September 2020 wurde die Staatsanwaltschaft vom instruierenden

Präsidenten angefragt, bei der Deutschen Post abzuklären, ob der Strafbefehl

tatsächlich gegen Unterschrift an eine Person namens A____ ausgehändigt wurde

oder ob der Zustellbeamte die Sendung eingeworfen und visiert hat.

Mit Schreiben

vom 12. Oktober 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die

Staatsanwaltschaft Bonn um internationale Rechtshilfe in der Strafuntersuchung

gegen den Beschwerdeführer und namentlich um Auskunft über die

Zustellungsmodalität. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt dem Appellationspräsidenten die Antwort der Deutschen Post zum

Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Bonn ein.

Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Beim vorliegend

angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Entscheid, in

welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Gestützt

auf Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) folgt daraus die Legitimation des

Beschwerdeführers zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids mittels Beschwerde.

Zuständiges Beschwerdegericht ist, gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit §

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100), das

Appellationsgericht Basel-Stadt, als Einzelgericht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich

geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat

eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer

Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde

legitimiert. Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid wurde dem

Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 zugestellt. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist

die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

Beschwerde vom 22. Juni 2020 (Postaufgabe in Deutschland: 24. Juni 2020;

Eintreffen bei der Schweizerischen Post am 27. Juni 2020), deren

Eingang am 29. Juni 2020 beim Appellationsgericht erfolgte, wurde fristgerecht

eingereicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit form- und

fristgerecht und erfüllt daher die Eintretensvoraussetzungen.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Nichteintretensentscheid des

Einzelgerichts in Strafsachen, wobei sich die vorliegende Prüfung

ausschliesslich auf die Ausübung des Ermessens des Einzelgerichts in

Strafsachen beschränkt. Konkret ist zu prüfen, ob das Einzelgericht in

Strafsachen infolge Verspätung zu Recht auf die Einsprache des

Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sich in

seiner Beschwerde ganz grundsätzlich gegen die Anwendung des

Strafbefehlsverfahrens wehrt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil dies

nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids ist und somit auch

nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hiergegen sein kann.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen den

Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei

die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung des Entscheids zu

beginnen läuft. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben werden. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die

Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist

erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer

angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde

(Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO

einem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt

werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch

informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen

bei der Post abzuholen. Erfolgt jedoch keine Abholung der Postsendung durch den

Adressaten, gilt gemäss Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO die Postsendung mit Ablauf

der sieben Tage als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer

eingeschriebenen Postsendung hätte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion).

Dazu in der nachstehenden Erwägung (E. 2.3). Erfolgt keine gültige Einsprache

gegen den Strafbefehl, wird dieser zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3

StPO).

2.3

Aus

den Akten geht die vorliegend interessierende Zustellung des Strafbefehles wie

folgt hervor: Der Strafbefehl vom 13. Mai 2020 wurde am 14. Mai 2020 per

Einschreiben an die Wohnadresse des Beschwerdeführers [...], Deutschland

versandt (vgl. Adressierung Strafbefehl vom 13. Mai 2020, Akten, S. 122;

Absender Beschwerdeschrift: A____, [...]; Sendungsnachverfolgung, Akten, S. 130,

Postaufgabe in Basel am 14. Mai 2020; Digitalnachricht der Deutschen Post vom

29.

Dezember 2020, Eingang der Postsendung mit der Sendenummer [...] beim

Briefzentrum-Abgangsbearbeitung [BZA] der Deutschen Post AG in Offenburg, [...],

am 15. Mai 2020, Eingang beim Briefzentrum-Eingangsbearbeitung [BZE] der

Deutschen Post AG in Mannheim, [...], am 16. Mai 2020, Akten, Nr. 11).

In seinen

Eingaben vom 22. Juni 2020 und dem 19. August 2020 beanstandet der Beschwerdeführer

die rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls mit der Begründung, dass die Sendung

weder durch den Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau oder sonst einer Person,

die von Gesetzes wegen zum Empfang des Strafbefehls berechtig gewesen wäre, in

Empfang genommen worden sei. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die

Zustellung des Strafbefehls aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in

Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch den Postboten quittiert worden sei.

Eine rechtsgültige Zustellung sei aus Sicht des Beschwerdeführers daher nicht

erfolgt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die der

Beschwerde beigelegten Kopien der Personalausweise des Beschwerdeführers und

seiner Ehefrau sowie auf eine Kopie des Sendestatus der Deutschen Post AG zwecks

Abgleichs der Signaturen (vgl. Schreiben vom 22. Juni 2020 des

Beschwerdeführers, Akte Nr. 2; Schreiben vom 19. August 2020 des

Beschwerdeführers, inkl. Beilagen, Akten, Nr. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass

die Unterschriften tatsächlich klar abweichen von derjenigen, welche die

Zustellung quittieren soll. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe die

Zustellung erst "einige Tage nach dem Einwurf" in Empfang genommen

und darauf reagieren können.

Die Deutsche

Sendungsnachverfolgung der Sendungsnummer [...] legt nahe, dass die Zustellung

am 16. Mai 2020 erfolgt ist. Dabei weist der Auslieferungsbeleg das Datum der

Zustellung, die Postleitzahl des Beschwerdeführers, seinen Nachnamen sowie eine

Unterschrift auf (https://www.deutschepost.de/de.html à Sendung verfolgen à

Sendungsnummer [...] und Einlieferungsdatum vom 14. Mai 2020 eingeben à Meine Sendung finden à Auslieferungsbeleg anzeigen à Postleitzahl des Empfängers [...] und

Sicherheitscode eingeben, besucht am 28. Juli 2020). Gemäss den online

abrufbaren Hinweisen der Deutschen Post wird wegen der Corona-Pandemie bei

unterschriftspflichtigen Sendungen auf das Einholen der Kundenunterschrift

verzichtet; stattdessen unterschreibt der Postbote für die Zustellungen,

nachdem er beim Empfänger geklingelt hat (https://www.deutschepost.de/de/c/coronavirus.html,

zuletzt besucht am 3. Februar 2021).

Vorliegend wurde

die Sendung weder vom Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau, sondern – soweit

ersichtlich – vom Postboten quittiert. Es kann nicht belegt werden, dass die

Sendung am 16. Mai 2020 direkt übergeben worden ist. Die Aktenlage sowie die

wiedergegebene Auskunft der Deutschen Post über Zustellung während der

Corona-Pandemie sprechen dafür, dass diese in den Briefkasten des

Beschwerdeführers gelegt wurde. Durch diesen Vorgang erübrigte sich wiederum das

Hinterlegen einer Abholungseinladung, welche bei unterbliebener persönlicher

Zustellung der Sendung an den Adressaten oder eine der im Gesetz vorgesehenen

Personen – den Regelfall bildet, was etwa auch dazu führt, dass der nicht

persönlich betroffene Adressat die Abholung noch um 7 Tage herauszögern kann. Der

vorliegende Ablauf kommt im Ergebnis einer Zustellung mit A-Post-Plus gleich,

welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die gesetzlich

vorgesehenen Anforderungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO aber nicht genügt (BGer

6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3.1; BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602).

Dementsprechend hatte die Zustellung der Sendung vorliegend am 16. Mai 2020 keine

unmittelbare fristauslösende Wirkung, was dazu führt, dass dem Beschwerdeführer

vorliegend keine Verspätung entgegengehalten werden kann. Die Beschwerde des

Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid ist

aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art. 428

Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wird

aufgehoben.

Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.