BES.2020.129
Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache
14. Juli 2020Deutsch8 min
dessen er in der Stadt Basel mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei (Überschreiten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.129
ENTSCHEID
vom 14.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Juni 2020
betreffend Abschreibung des
Verfahrens zufolge Rückzugs der
Einsprache
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 2. Juli 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt.
Zur Last gelegt wurde ihm ein Vorfall vom 29. Juni 2018, 14.31 Uhr, anlässlich
dessen er in der Stadt Basel mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei (Überschreiten
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um mindestens
33 km/h; gemessene Geschwindigkeit: 88 km/h; rechtlich relevante
Geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h: 83 km/h).
Der
Beschwerdeführer erhob dagegen am 8. Juli 2019 Einsprache und begründete diese
gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. November 2019 und vom 25.
November 2019. Zur Begründung machte er geltend, bevor er geblitzt worden sei,
habe ihn seine Partnerin B____ angerufen, um ihn an einen Termin beim
Kinderarzt um 15.30 Uhr zu erinnern. Gleichzeitig habe sie gesagt, dass es
seiner Tochter C____ schlecht gehe. Er sei in Panik geraten und habe sofort
heimkehren wollen.
Nach der
Überweisung des Strafbefehls gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. Dezember 2020 (Fristerstreckungsgesuch) und 24. Januar 2020
(Einsprachebegründung) an das Strafgericht.
Anlässlich der
Strafgerichtsverhandlung vom 11. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zur
Person und zur Sache befragt. Nachdem ihm der Gerichtspräsident den Notstand
und dessen Voraussetzungen erläutert hatte, zog der Beschwerdeführer die
Einsprache zurück. Der Rückzug der Einsprache wurde zu Protokoll genommen und
das Verfahren kostenlos abgeschrieben (Akten S. 84).
Mit Eingabe an
das Strafgericht vom 25. Juni 2020 (nachfolgend: Beschwerde) machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich der Gerichtsverhandlung sehr
aufgeregt gewesen und habe vor Nervosität vergessen zu erwähnen, dass es sich
um einen Notfall nach einem Sturz der Tochter auf den Hinterkopf gehandelt
habe.
Mit Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2020 wurde diese Eingabe als
Beschwerde an das Appellationsgericht überwiesen. Das Appellationsgericht hat
die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben
werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Die angefochtene Verfahrensabschreibung führt zu einer
strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, womit dieser ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat und gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Die
Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage. Der
Abschreibungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der
Strafgerichtsverhandlung vom 11. Juni 2020 mündlich eröffnet und im
Verhandlungsprotokoll protokolliert (Akten S. 84). Die vorliegende Beschwerde
vom 25. Juni 2020 (act. 2) wurde 14 Tage nach der Gerichtsverhandlung
eingereicht. Es stellt sich also die Frage, ob dies verspätet war.
Soweit
ersichtlich wurde dem Beschwerdeführer kein schriftliches Dispositiv
ausgehändigt, das über die Erledigung des Verfahrens (Art. 81 Abs. 4 lit. c
StPO) und mittels Rechtsmittelbelehrung über die Anfechtungsmöglichkeit
Aufschluss gegeben hätte (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO und sinngemäss Art. 386
Abs. 3 StPO; Gilliéron/Killias,
in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019,
Art. 356 N 13; Daphinoff, Das
Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012,
S. 624-626; Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 16 5 vom 1. April
2014.
E. 1b). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der
Gerichtsverhandlung immerhin mündlich zur Kenntnis gebracht. Seine
Reaktionsfrist von 14 Tagen übersteigt zwar die Beschwerdefrist von 10 Tagen,
erweckt aufgrund der Gesamtumstände aber nicht den Eindruck, es handle sich um
ein treuwidriges Zuwarten. In Anwendung der Rechtsprechung, wonach den Parteien
aus Eröffnungsmängeln grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, soweit sie
sich nicht rechtsmissbräuchlich darauf berufen, ist die Beschwerde als
rechtzeitig entgegenzunehmen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374
E. 1.2.2.1 f.; BGer 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 2.1, 6B_295/2011
vom 26. August 2011 E. 1.3; AGE BES.2016.28 vom 14. April 2016
E. 2.3.1, SB.2013.33 vom 29. April 2014 E. 1.4.2). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 386 Abs. 3 StPO kann die Einsprache gegen einen Strafbefehl von der
beschuldigten Person bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
Die Rückzugserklärung ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch
Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer
Erklärung veranlasst worden. Dies ergibt sich aus der Regelung über den Rückzug
von Rechtsmitteln, die im Strafbefehlsverfahren sinngemäss anwendbar ist (Art.
386.
Abs. 3 StPO; Gilliéron/Killias,
a.a.O., Art. 356 N 13; Daphinoff, a.a.O.,
S. 624-626; BGer 6B_817/2016 vom 16. August 2016 E. 2, 6B_1184/2014 vom 12.
Januar 2015 E. 3, 6B_845/2011 vom 9. Januar 2012 E. 4.2; AGE BES.2020.76 vom 4.
Mai 2020 E. 2.2).
2.2
In
seiner Beschwerde vom 25. Juni 2020 führt der Beschwerdeführer aus, er habe in
der Gerichtsverhandlung vergessen, den springenden Punkt zu erwähnen: Seine
Partnerin habe ihm anlässlich des Anrufs am Tattag nicht nur an den Arzttermin
erinnert, sondern ihm auch mitgeteilt, dass die Tochter den Hinterkopf
angeschlagen und Nasenbluten bekommen habe und in eine Art Ohnmacht gefallen
sei. Er sei in Panik geraten und habe schnell heimkehren wollen. Er fahre
täglich auf dieser Route und wisse, dass dort ein Radar sei. Wenn es keine
Notsituation gewesen wäre und er klar hätte denken können, wäre er nicht mit
dieser Geschwindigkeit über das Rotlicht gefahren. Seine Partnerin würde gerne
vorsprechen und die Sache aus ihrer Sicht erklären.
2.3
Damit
macht der Beschwerdeführer keine Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs.
3.
StPO geltend. Weder legt er dar, er sei getäuscht worden, noch behauptet er,
die behördlichen Auskünfte des Strafgerichtspräsidenten seien falsch gewesen. Es
wird also kein zulässiger Beschwerdegrund substantiiert.
Vielmehr ergibt
sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits früh geltend gemacht
hatte, seine Partnerin habe ihn nicht nur wegen des bevorstehenden Arzttermins
angerufen, sondern auch, weil es der Tochter schlecht gegangen sei (Schreiben
vom 25. November 2019 S. 2, Akten S. 42). Dieses Schreiben liegt bei den
Verfahrensakten; dem Gericht war also am Verhandlungstag bekannt, dass der
Beschwerdeführer aus Sorge um die Gesundheit seiner Tochter handelte. In der
Gerichtsverhandlung berichtete der Beschwerdeführer, seine Partnerin habe ihn
panisch angerufen; er sei vom schlimmsten Szenario ausgegangen und es sei ihm
nicht bewusst gewesen, dass er noch eine Stunde Zeit bis zum Arzttermin gehabt
habe (Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten S. 84). Als der Gerichtspräsident
erklärte, bei Notstand gehe es «um Leben und Tod» und fragte, was das Kind
gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, es sei um den generellen Zustand
der Tochter gegangen. Soviel er wisse, sei es eine Jahreskontrolle mit Impfung
gewesen. Er habe in erster Linie seine Partnerin unterstützen und die
Untersuchung generell mitverfolgen wollen (Audioaufnahme, Spielzeit 13:00 bis
14:20). Es ist schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer bei diesem
ausführlichen Bericht vergessen haben könnte, dass seine Tochter auf den Kopf
gefallen und ohnmächtig geworden war.
Die
Befragungssituation zeigt, dass der Gerichtspräsident die damalige Situation des
Beschwerdeführers und die Befindlichkeit der Tochter abklärte. Der
Beschwerdeführer konnte in eigenen Worten und detailliert schildern, weshalb es
zu seiner überstürzten Heimkehr und der Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen
war. Anzeichen für einen Willensmangel anlässlich der gerichtlichen Befragung sind
nicht ersichtlich. Es lag offensichtlich keine Notsituation vor, die es
erlaubte, das Fahrzeug innerorts auf mehr als 80 km/h zu beschleunigen, um die
Ampel, die soeben auf Rot schaltete, zu überqueren. Insgesamt ist der Strafbefehl
vom 2. Juli 2019 zufolge eines gültigen Rückzugs in Rechtskraft erwachsen.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich
der Beschwerdeführer dessen Kosten. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung
von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.