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Entscheid

BES.2020.129

Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache

14. Juli 2020Deutsch8 min

dessen er in der Stadt Basel mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei (Überschreiten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.129

ENTSCHEID

vom 14.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Juni 2020

betreffend Abschreibung des

Verfahrens zufolge Rückzugs der

Einsprache

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 2. Juli 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt.

Zur Last gelegt wurde ihm ein Vorfall vom 29. Juni 2018, 14.31 Uhr, anlässlich

dessen er in der Stadt Basel mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei (Überschreiten

der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um mindestens

33 km/h; gemessene Geschwindigkeit: 88 km/h; rechtlich relevante

Geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h: 83 km/h).

Der

Beschwerdeführer erhob dagegen am 8. Juli 2019 Einsprache und begründete diese

gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. November 2019 und vom 25.

November 2019. Zur Begründung machte er geltend, bevor er geblitzt worden sei,

habe ihn seine Partnerin B____ angerufen, um ihn an einen Termin beim

Kinderarzt um 15.30 Uhr zu erinnern. Gleichzeitig habe sie gesagt, dass es

seiner Tochter C____ schlecht gehe. Er sei in Panik geraten und habe sofort

heimkehren wollen.

Nach der

Überweisung des Strafbefehls gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

27. Dezember 2020 (Fristerstreckungsgesuch) und 24. Januar 2020

(Einsprachebegründung) an das Strafgericht.

Anlässlich der

Strafgerichtsverhandlung vom 11. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zur

Person und zur Sache befragt. Nachdem ihm der Gerichtspräsident den Notstand

und dessen Voraussetzungen erläutert hatte, zog der Beschwerdeführer die

Einsprache zurück. Der Rückzug der Einsprache wurde zu Protokoll genommen und

das Verfahren kostenlos abgeschrieben (Akten S. 84).

Mit Eingabe an

das Strafgericht vom 25. Juni 2020 (nachfolgend: Beschwerde) machte der

Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich der Gerichtsverhandlung sehr

aufgeregt gewesen und habe vor Nervosität vergessen zu erwähnen, dass es sich

um einen Notfall nach einem Sturz der Tochter auf den Hinterkopf gehandelt

habe.

Mit Verfügung

des Strafgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2020 wurde diese Eingabe als

Beschwerde an das Appellationsgericht überwiesen. Das Appellationsgericht hat

die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, aber keine Vernehmlassungen

eingeholt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben

werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Die angefochtene Verfahrensabschreibung führt zu einer

strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, womit dieser ein rechtlich

geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat und gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Die

Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage. Der

Abschreibungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der

Strafgerichtsverhandlung vom 11. Juni 2020 mündlich eröffnet und im

Verhandlungsprotokoll protokolliert (Akten S. 84). Die vorliegende Beschwerde

vom 25. Juni 2020 (act. 2) wurde 14 Tage nach der Gerichtsverhandlung

eingereicht. Es stellt sich also die Frage, ob dies verspätet war.

Soweit

ersichtlich wurde dem Beschwerdeführer kein schriftliches Dispositiv

ausgehändigt, das über die Erledigung des Verfahrens (Art. 81 Abs. 4 lit. c

StPO) und mittels Rechtsmittelbelehrung über die Anfechtungsmöglichkeit

Aufschluss gegeben hätte (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO und sinngemäss Art. 386

Abs. 3 StPO; Gilliéron/Killias,

in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019,

Art. 356 N 13; Daphinoff, Das

Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012,

S. 624-626; Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 16 5 vom 1. April

2014.

E. 1b). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der

Gerichtsverhandlung immerhin mündlich zur Kenntnis gebracht. Seine

Reaktionsfrist von 14 Tagen übersteigt zwar die Beschwerdefrist von 10 Tagen,

erweckt aufgrund der Gesamtumstände aber nicht den Eindruck, es handle sich um

ein treuwidriges Zuwarten. In Anwendung der Rechtsprechung, wonach den Parteien

aus Eröffnungsmängeln grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, soweit sie

sich nicht rechtsmissbräuchlich darauf berufen, ist die Beschwerde als

rechtzeitig entgegenzunehmen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374

E. 1.2.2.1 f.; BGer 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 2.1, 6B_295/2011

vom 26. August 2011 E. 1.3; AGE BES.2016.28 vom 14. April 2016

E. 2.3.1, SB.2013.33 vom 29. April 2014 E. 1.4.2). Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 386 Abs. 3 StPO kann die Einsprache gegen einen Strafbefehl von der

beschuldigten Person bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.

Die Rückzugserklärung ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch

Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer

Erklärung veranlasst worden. Dies ergibt sich aus der Regelung über den Rückzug

von Rechtsmitteln, die im Strafbefehlsverfahren sinngemäss anwendbar ist (Art.

386.

Abs. 3 StPO; Gilliéron/Killias,

a.a.O., Art. 356 N 13; Daphinoff, a.a.O.,

S. 624-626; BGer 6B_817/2016 vom 16. August 2016 E. 2, 6B_1184/2014 vom 12.

Januar 2015 E. 3, 6B_845/2011 vom 9. Januar 2012 E. 4.2; AGE BES.2020.76 vom 4.

Mai 2020 E. 2.2).

2.2

In

seiner Beschwerde vom 25. Juni 2020 führt der Beschwerdeführer aus, er habe in

der Gerichtsverhandlung vergessen, den springenden Punkt zu erwähnen: Seine

Partnerin habe ihm anlässlich des Anrufs am Tattag nicht nur an den Arzttermin

erinnert, sondern ihm auch mitgeteilt, dass die Tochter den Hinterkopf

angeschlagen und Nasenbluten bekommen habe und in eine Art Ohnmacht gefallen

sei. Er sei in Panik geraten und habe schnell heimkehren wollen. Er fahre

täglich auf dieser Route und wisse, dass dort ein Radar sei. Wenn es keine

Notsituation gewesen wäre und er klar hätte denken können, wäre er nicht mit

dieser Geschwindigkeit über das Rotlicht gefahren. Seine Partnerin würde gerne

vorsprechen und die Sache aus ihrer Sicht erklären.

2.3

Damit

macht der Beschwerdeführer keine Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs.

3.

StPO geltend. Weder legt er dar, er sei getäuscht worden, noch behauptet er,

die behördlichen Auskünfte des Strafgerichtspräsidenten seien falsch gewesen. Es

wird also kein zulässiger Beschwerdegrund substantiiert.

Vielmehr ergibt

sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits früh geltend gemacht

hatte, seine Partnerin habe ihn nicht nur wegen des bevorstehenden Arzttermins

angerufen, sondern auch, weil es der Tochter schlecht gegangen sei (Schreiben

vom 25. November 2019 S. 2, Akten S. 42). Dieses Schreiben liegt bei den

Verfahrensakten; dem Gericht war also am Verhandlungstag bekannt, dass der

Beschwerdeführer aus Sorge um die Gesundheit seiner Tochter handelte. In der

Gerichtsverhandlung berichtete der Beschwerdeführer, seine Partnerin habe ihn

panisch angerufen; er sei vom schlimmsten Szenario ausgegangen und es sei ihm

nicht bewusst gewesen, dass er noch eine Stunde Zeit bis zum Arzttermin gehabt

habe (Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten S. 84). Als der Gerichtspräsident

erklärte, bei Notstand gehe es «um Leben und Tod» und fragte, was das Kind

gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, es sei um den generellen Zustand

der Tochter gegangen. Soviel er wisse, sei es eine Jahreskontrolle mit Impfung

gewesen. Er habe in erster Linie seine Partnerin unterstützen und die

Untersuchung generell mitverfolgen wollen (Audioaufnahme, Spielzeit 13:00 bis

14:20). Es ist schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer bei diesem

ausführlichen Bericht vergessen haben könnte, dass seine Tochter auf den Kopf

gefallen und ohnmächtig geworden war.

Die

Befragungssituation zeigt, dass der Gerichtspräsident die damalige Situation des

Beschwerdeführers und die Befindlichkeit der Tochter abklärte. Der

Beschwerdeführer konnte in eigenen Worten und detailliert schildern, weshalb es

zu seiner überstürzten Heimkehr und der Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen

war. Anzeichen für einen Willensmangel anlässlich der gerichtlichen Befragung sind

nicht ersichtlich. Es lag offensichtlich keine Notsituation vor, die es

erlaubte, das Fahrzeug innerorts auf mehr als 80 km/h zu beschleunigen, um die

Ampel, die soeben auf Rot schaltete, zu überqueren. Insgesamt ist der Strafbefehl

vom 2. Juli 2019 zufolge eines gültigen Rückzugs in Rechtskraft erwachsen.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich

der Beschwerdeführer dessen Kosten. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung

von Kosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.