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Entscheid

BES.2020.13

Nichtanhandnahme

19. März 2020Deutsch8 min

gegen Prof. Dr. med. B____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und Prof. Dr. med. C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.13

ENTSCHEID

vom 19.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Prof. Dr. med. B____

Beschwerdegegner 1

c/o [...]

Prof. Dr. med. C____

Beschwerdegegner 2

c/o [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 17. Januar 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 16. Oktober 2019 Strafanzeige

gegen Prof. Dr. med. B____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und Prof. Dr. med. C____

(nachfolgend Beschwerdegegner 2). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Januar

2020 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in

Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) auf die Strafanzeige nicht ein, weil die fraglichen Straftatbestände

nicht erfüllt seien. Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2020

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Eingaben vom 26. Februar

2020, 2. März 2020, 12. März 2020 sowie 30. März 2020 ergänzte der

Beschwerdeführer seine Beschwerde unaufgefordert. Stellungnahmen der

Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner wurden keine eingeholt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu

begründen, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien

keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204 vom 1. Februar

2018.

E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine Nachfrist zur

Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt dagegen jeweils

nur Ausnahmsweise bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis wie etwa

fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 396 N 15). Die Beschwerdeerhebung

vom 23. Januar 2020 ist rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist

erfolgt. Da vorliegend offensichtlich keine Ausnahmesituation im vorerwähnten

Sinne gegeben ist, sind die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. Februar

2020, 2. März 2020, 12. März 2020 sowie 30. März 2020 hingegen verspätet und

können nicht beachtet werden. Auf diese ist folglich nicht einzutreten.

Ansonsten ist die Beschwerde entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs.

1.

StPO schriftlich und begründet eingereicht worden und auf diese ist

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1,

Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April

2014.

E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser

gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung

dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu

ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige

selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit

Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so

dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt

somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den

Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in

Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren

eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17.

Oktober 2018 E. 2.1 f.).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die zur Frage stehende Nichtanhandnahmeverfügung

damit, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen vorgebracht, dass er vom

Beschwerdegegner 1 nach seiner Behandlung vom 1. Oktober 2019 und 9. Oktober

2019.

weder einen Arztbericht noch eine Rechnung mit den aufgeführten Leistungen

erhalten habe. Zudem habe die Begutachtung, welche vom Beschwerdegegner 2 an

ihm durchgeführt worden sei, nicht den rechtlichen Voraussetzungen entsprochen.

Sollte der Beschwerdeführer auch bis zum heutigen Zeitpunkt keine Antwort von

den Beschwerdegegnern auf seine Anliegen erhalten habe, sei sein Ärger zwar

prinzipiell nachvollziehbar, ein straftatbestandsmässiges und damit

strafrechtlich relevantes Handeln liege indes nicht vor.

2.3

In

seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend, und wirft den Beschwerdegegnern eine fahrlässige Tötung und "unterlassene

Hilfeleistung" vor. Indem er seiner Beschwerde zudem die Strafanzeige

sowie seine weiteren Schreiben und Beilagen zu Handen der Staatsanwaltschaft

beilegt, macht er zumindest sinngemäss geltend, dass die Staatsanwaltschaft zu

Unrecht nicht auf seine darin gemachten Vorwürfe eingetreten sei.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer begründet den Vorwurf der Verletzung seines rechtlichen Gehörs

durch die Staatsanwaltschaft nicht und auch den Akten sind keine Hinweise zu

entnehmen, die auf eine Gehörsverletzung hindeuten würden. Auf diese Rüge ist

somit nicht weiter einzugehen.

3.2

Aus

den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer mit als Strafantrag bezeichneter Eingabe vom 16. Oktober 2019

bei der Staatsanwaltschaft, soweit verständlich, geltend machte, er sei bei den

Beschwerdegegnern in ärztlicher Behandlung gewesen, jedoch seien die von ihnen

ausgestellten Arztberichte falsch, da ältere ärztliche Eingriffe nicht

berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei an ihm im Jahr 2011 eine

rechtswidrige Operation durchgeführt worden. Diesbezüglich habe das

Kriminalkommissariat [...] allerdings "die Taten abserviert" (vgl.

Beschwerdebeilage 8). Am 16. Oktober 2019 ergänzte der Beschwerdeführer diesen

Strafantrag und führte aus, dass sich der Beschwerdegegner 1 des Betrugs schuldig

gemacht habe, namentlich indem er dem Beschwerdeführer keinen Arztbericht ausgestellt

habe (vgl. Beschwerdebeilage 10). Nachdem der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft

mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 darauf hingewiesen wurde, dass aus ihrer

Sicht keine Verdachtsmomente vorliegen würden, welche die Eröffnung einer

Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner rechtfertigten (vgl.

Beschwerdebeilage D), erwiderte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar

2020, dass ihm in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 ein Arztbericht und eine

Rechnung mit den aufgeführten Leistungen zustünden. Zudem entspreche der

Bericht der Begutachtung durch den Beschwerdegegner 2 nicht den rechtlichen

Anforderungen. Damit hätten sie ihre Dokumentationspflicht sowie sein

Akteneinsichtsrecht verletzt. Zudem machte er ganz allgemein eine

Gehörsverletzung und "unterlassene Hilfeleistung" geltend (vgl.

Beschwerdebeilage B). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2020

führte er schliesslich aus, die Befunde der verschiedenen von ihm eingereichten

radiologischen Berichte müssten sich im Arztbericht des Beschwerdegegners 2

wiederfinden, was jedoch nicht der Fall sei (vgl. Beschwerdebeilage A).

Wie die

Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung richtig zusammenfasste,

drückt der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben seine Unzufriedenheit über die

Vorgehensweise des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf die ärztliche Untersuchung und

dessen Rechnungstellung sowie über die Beurteilung der Befunde der ärztlichen

Untersuchung durch den Beschwerdegegner 2 aus. Mit diesem vom Beschwerdeführer

zur Anzeige gebrachten Sachverhalt ist jedoch der Tatbestand des Betrugs nach

Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), welcher u.a.

eine arglistige Täuschung sowie eine Bereicherungsabsicht seitens der Beschwerdegegner

und einen durch die arglistige Täuschung hervorgerufenen Irrtum beim

Beschwerdeführer voraussetzen würde, offensichtlich nicht erfüllt. Auch eine

fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB, eine Unterlassung der Nothilfe nach Art.128

StGB oder ein sonstiger Straftatbestand sind damit nicht gegeben. Die

Dispositiv

Staatsanwaltschaft hat deshalb zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt.

4.

Aus vorgehenden

Erwägungen erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und

abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.–

verrechnet.

Die

Beschwerdegegner wurden nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen, weshalb

keine Parteientschädigung zu sprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner 1

-

Beschwerdegegner 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.