BES.2020.13
Nichtanhandnahme
19. März 2020Deutsch8 min
gegen Prof. Dr. med. B____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und Prof. Dr. med. C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.13
ENTSCHEID
vom 19.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Prof. Dr. med. B____
Beschwerdegegner 1
c/o [...]
Prof. Dr. med. C____
Beschwerdegegner 2
c/o [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Januar 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 16. Oktober 2019 Strafanzeige
gegen Prof. Dr. med. B____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und Prof. Dr. med. C____
(nachfolgend Beschwerdegegner 2). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Januar
2020 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in
Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) auf die Strafanzeige nicht ein, weil die fraglichen Straftatbestände
nicht erfüllt seien. Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2020
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Eingaben vom 26. Februar
2020, 2. März 2020, 12. März 2020 sowie 30. März 2020 ergänzte der
Beschwerdeführer seine Beschwerde unaufgefordert. Stellungnahmen der
Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner wurden keine eingeholt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu
begründen, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204 vom 1. Februar
2018.
E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine Nachfrist zur
Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt dagegen jeweils
nur Ausnahmsweise bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis wie etwa
fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 396 N 15). Die Beschwerdeerhebung
vom 23. Januar 2020 ist rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist
erfolgt. Da vorliegend offensichtlich keine Ausnahmesituation im vorerwähnten
Sinne gegeben ist, sind die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. Februar
2020, 2. März 2020, 12. März 2020 sowie 30. März 2020 hingegen verspätet und
können nicht beachtet werden. Auf diese ist folglich nicht einzutreten.
Ansonsten ist die Beschwerde entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs.
1.
StPO schriftlich und begründet eingereicht worden und auf diese ist
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1,
Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April
2014.
E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser
gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung
dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu
ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige
selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit
Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt
somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den
Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in
Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren
eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17.
Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die zur Frage stehende Nichtanhandnahmeverfügung
damit, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen vorgebracht, dass er vom
Beschwerdegegner 1 nach seiner Behandlung vom 1. Oktober 2019 und 9. Oktober
2019.
weder einen Arztbericht noch eine Rechnung mit den aufgeführten Leistungen
erhalten habe. Zudem habe die Begutachtung, welche vom Beschwerdegegner 2 an
ihm durchgeführt worden sei, nicht den rechtlichen Voraussetzungen entsprochen.
Sollte der Beschwerdeführer auch bis zum heutigen Zeitpunkt keine Antwort von
den Beschwerdegegnern auf seine Anliegen erhalten habe, sei sein Ärger zwar
prinzipiell nachvollziehbar, ein straftatbestandsmässiges und damit
strafrechtlich relevantes Handeln liege indes nicht vor.
2.3
In
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, und wirft den Beschwerdegegnern eine fahrlässige Tötung und "unterlassene
Hilfeleistung" vor. Indem er seiner Beschwerde zudem die Strafanzeige
sowie seine weiteren Schreiben und Beilagen zu Handen der Staatsanwaltschaft
beilegt, macht er zumindest sinngemäss geltend, dass die Staatsanwaltschaft zu
Unrecht nicht auf seine darin gemachten Vorwürfe eingetreten sei.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer begründet den Vorwurf der Verletzung seines rechtlichen Gehörs
durch die Staatsanwaltschaft nicht und auch den Akten sind keine Hinweise zu
entnehmen, die auf eine Gehörsverletzung hindeuten würden. Auf diese Rüge ist
somit nicht weiter einzugehen.
3.2
Aus
den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer mit als Strafantrag bezeichneter Eingabe vom 16. Oktober 2019
bei der Staatsanwaltschaft, soweit verständlich, geltend machte, er sei bei den
Beschwerdegegnern in ärztlicher Behandlung gewesen, jedoch seien die von ihnen
ausgestellten Arztberichte falsch, da ältere ärztliche Eingriffe nicht
berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei an ihm im Jahr 2011 eine
rechtswidrige Operation durchgeführt worden. Diesbezüglich habe das
Kriminalkommissariat [...] allerdings "die Taten abserviert" (vgl.
Beschwerdebeilage 8). Am 16. Oktober 2019 ergänzte der Beschwerdeführer diesen
Strafantrag und führte aus, dass sich der Beschwerdegegner 1 des Betrugs schuldig
gemacht habe, namentlich indem er dem Beschwerdeführer keinen Arztbericht ausgestellt
habe (vgl. Beschwerdebeilage 10). Nachdem der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft
mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 darauf hingewiesen wurde, dass aus ihrer
Sicht keine Verdachtsmomente vorliegen würden, welche die Eröffnung einer
Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner rechtfertigten (vgl.
Beschwerdebeilage D), erwiderte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar
2020, dass ihm in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 ein Arztbericht und eine
Rechnung mit den aufgeführten Leistungen zustünden. Zudem entspreche der
Bericht der Begutachtung durch den Beschwerdegegner 2 nicht den rechtlichen
Anforderungen. Damit hätten sie ihre Dokumentationspflicht sowie sein
Akteneinsichtsrecht verletzt. Zudem machte er ganz allgemein eine
Gehörsverletzung und "unterlassene Hilfeleistung" geltend (vgl.
Beschwerdebeilage B). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2020
führte er schliesslich aus, die Befunde der verschiedenen von ihm eingereichten
radiologischen Berichte müssten sich im Arztbericht des Beschwerdegegners 2
wiederfinden, was jedoch nicht der Fall sei (vgl. Beschwerdebeilage A).
Wie die
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung richtig zusammenfasste,
drückt der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben seine Unzufriedenheit über die
Vorgehensweise des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf die ärztliche Untersuchung und
dessen Rechnungstellung sowie über die Beurteilung der Befunde der ärztlichen
Untersuchung durch den Beschwerdegegner 2 aus. Mit diesem vom Beschwerdeführer
zur Anzeige gebrachten Sachverhalt ist jedoch der Tatbestand des Betrugs nach
Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), welcher u.a.
eine arglistige Täuschung sowie eine Bereicherungsabsicht seitens der Beschwerdegegner
und einen durch die arglistige Täuschung hervorgerufenen Irrtum beim
Beschwerdeführer voraussetzen würde, offensichtlich nicht erfüllt. Auch eine
fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB, eine Unterlassung der Nothilfe nach Art.128
StGB oder ein sonstiger Straftatbestand sind damit nicht gegeben. Die
Dispositiv
Staatsanwaltschaft hat deshalb zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt.
4.
Aus vorgehenden
Erwägungen erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.–
verrechnet.
Die
Beschwerdegegner wurden nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen, weshalb
keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner 1
-
Beschwerdegegner 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.