BES.2020.130
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft
27. August 2020Deutsch13 min
Beschuldigter) wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil von A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.130
ENTSCHEID
vom 27.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Opfer/Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Juni 2020
betreffend unentgeltliche
Verbeiständung der Privatklägerschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen B____ (nachfolgend
Beschuldigter) wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil von A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin).
Mit Eingabe vom
11. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verbeiständung
durch [...], Advokatin. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (Ziff. 1) gewährte
die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie
dagegen ab.
Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführern am 26. Juni 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, in Aufhebung von Ziffer 1 der
Verfügung vom 17. Juni 2020 sei der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen
den Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Verbeiständung ab dem 10. Juni 2020 mit [...], Advokatin, als ihre
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen. Ferner sei ihr auch für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert
10.
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a
und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2
Der
Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden.
Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die
Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich
am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und
ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3.
Auflage 2018, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom
4.
November 2013 E. 1, BES.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).
Die
Beschwerdeführerin ist in ihrer Eigenschaft als Opfer und Privatklägerin durch
die Abweisung ihres Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
unmittelbar in ihren eigenen Interessen berührt und entsprechend zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO).
1.3
Auf
die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für
die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die
Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a und b).
Der Umfang des
Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz
2.
von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche
Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern
dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn
einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO –
Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und Nichtaussichtslosigkeit der
verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines
Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint
(Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 16; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 136
N 4).
Die
Notwendigkeit beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (statt
vieler: BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355 f.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene
juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von
Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und
allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen.
Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen
als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist,
berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den
Sprachkenntnissen sowie der physischen und psychischen Verfassung des
Geschädigten insbesondere auch die Schwere und Komplexität des Falls. Dazu
zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen,
die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.
Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
StPO) gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nicht zum
Vornherein aus (zum Ganzen: BGE 123 I 145 E. 2b/bb f. S. 147 f., mit
Hinweisen; BGer 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4, 1B_410/2017 vom
20.
Februar 2018 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist ferner das Gebot der Waffengleichheit zu berücksichtigen, welches sich aus
dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt (Art. 29 Abs. 1 BV,
Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK,
SR 0.101]). Dieses kann es selbst dann rechtfertigen, die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen, wenn die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zur amtlichen Verteidigung: BGE 143 V 71 E. 4.4.2 S. 76, 143 I 164 E. 3.4 S. 173 f. und
E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die
Beschwerdeführerin sei zwar mittellos - dies ergebe sich ohne weiteres daraus,
dass sie Unterstützungsbeiträge der Sozialhilfe beziehe. Allerdings stelle sich
vorliegend weder die Sachlage als komplex noch die Rechtslage als kompliziert
dar. Da auch ansonsten keine besonderen Schwierigkeiten auszumachen seien, sei
eine unentgeltliche Verbeiständung für die Wahrung der Interessen der
Beschwerdeführerin nicht notwendig.
Die Beschwerdeführerin
bringt dagegen im Wesentlichen vor, einerseits würden sich vorliegend
Schwierigkeiten hinsichtlich der in Frage kommenden Straftatbestände ergeben.
Die Beschwerdeführerin habe durch den tätlichen Angriff schwere Schädigungen am
Körper erfahren. So sei ihr die Nase gebrochen worden, wodurch sie längere Zeit
in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Zudem leide sie unter Sehstörungen, welche
nun in ärztlicher Abklärung seien (Beschwerde, Rz. 7, 16). Zudem bestreite der
Beschuldigte bis heute seine strafrechtliche Verantwortlichkeit und negiere
sein Verschulden. Dies sei jedoch zentral für die Geltendmachung der
Zivilforderungen (Beschwerde, Rz. 16). Die Beschwerdeführerin habe Angst vor
dem Beschuldigten und sei allgemein überfordert mit dem Strafverfahren
(Beschwerde, Rz. 10). Insbesondere stelle sich die Bezifferung der Zivil- und
der Genugtuungsforderungen äusserst schwierig dar, was sie ohne rechtliche
Vertretung nicht zustande bringe (Beschwerde, Rz. 8 f., 17 f.). Schliesslich
gebiete bereits die Waffengleichheit, dass die Beschwerdeführerin eine
anwaltliche Vertretung zur Verfügung gestellt bekomme (Beschwerde, Rz. 19).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet dem, der Tatvorwurf, wonach die Beschwerdeführerin
in den frühen Morgenstunden des 2. September 2018 vom Beschuldigten einen
Schlag mit dem Ellbogen verabreicht erhalten habe und sie sich dabei eine
mehrfragmentäre nach links dislozierte Nasenbeinfraktur zugezogen habe, habe im
Rahme der Ermittlungen bereits hinreicht belegt werden können und sei vom
Beschuldigten zugestanden worden. Ihre Beschwerden, welche sie am linken Auge
davongetragen haben soll, habe die Beschwerdeführerin vor Erlass der
angefochtenen Verfügung nie erwähnt und es liege kein ärztliches Attest vor.
Deshalb stehe auch der Tatvorwurf einer schweren Körperverletzung derzeit nicht
im Raum. Insgesamt erscheine die Sachlage damit nicht sonderlich komplex,
weshalb eine unentgeltliche Verbeiständung nicht notwendig sei (vgl.
Beschwerdeantwort).
3.
3.1
Unumstritten
ist, dass die Voraussetzung der Mittellosigkeit vorliegend gegeben ist. Wie aus
den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 11. Juni 2020
eingereichten Unterlagen entnommen werden kann (vgl. Strafakten Band 1, Griff
Rechtsbeistände), bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen und
verfügt damit offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel, einen
Rechtsbeistand zu finanzieren.
3.2
Hinsichtlich
der Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung trifft es zwar zu, dass
der Beschuldigte in Bezug auf den objektiven Tatbestand grundsätzlich geständig
ist. Die Beschwerdeführerin weist aber zu Recht darauf hin (vgl. Beschwerde,
Rz. 16), dass er bestreitet, absichtlich gehandelt zu haben. So führte er zunächst
aus, dass die Beschwerdeführerin ihm gegen den Ellbogen gelaufen sei und sich
dabei verletzt habe (vgl. Strafakten Band 1, Griff Allg. Teil, Einvernahme vom
16.
Oktober 2019, S. 3). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni
2020.
gab der Beschuldigte nunmehr zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, was genau
geschehen sei, und dass es «sicher keine Absicht» gewesen sei (vgl. Strafakten
Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 11). Das
gegen die Beschwerdeführerin begangene Delikt wurde im Rahmen einer nicht ganz unkomplizierten,
von Alkohol- und Drogenkonsum begleiteten on-off-Beziehung begangen (vgl.
Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni
2020, S. 11, 13). Die Vermutung liegt nahe, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Konfrontationseinvernahme nur aufgrund der anwesenden
rechtlichen Vertreterin bei ihrem Standpunkt geblieben ist, dass der
Beschuldigte sie absichtlich verletzt gehabt habe. So kann der Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2020 entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin «äusserst angespannt» zum Einvernahmentermin erschienen sei
und «wie Espenlaub am ganzen Körper» gezittert und mitgeteilt habe, dass sie
kaum atmen könne und sich extrem unwohl fühle. Zudem sei sie auch während der
Einvernahme sichtlich nervös gewesen (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache).
Dementsprechend sah sich die Staatsanwaltschaft auch veranlasst, allfällige
Fragen der Parteien von der jeweiligen Rechtsvertretung stellen zu lassen
(vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom
18.
Juni 2020, S. 14 ff.).
Zu diesen
Schwierigkeiten kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen
Vorfall eine komplizierte Nasenbeinfraktur erlitt, welche mehrere ärztliche
Untersuchungen und Operationen bzw. Eingriffe nötig machte. Zudem sind
allfällige Folgeschäden für das Auge der Beschwerdeführerin offenbar noch in
Abklärung. Es trifft zwar zu, dass in dieser Hinsicht noch kein ärztliches
Attest vorliegt. Nichtsdestotrotz ist dies vorliegend zu berücksichtigen, zumal
die Beschwerdeführerin die Beschwerden an der Einvernahme vom 18. Juni 2020 nun
zu Protokoll gab (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache,
Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 12). Zudem ist zu
beachten, dass die Beschwerdeführerin immerhin bereits unmittelbar nach dem
fraglichen Vorfall an einem Verschwommensehen auf dem linken Auge litt (vgl.
Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Austrittsbericht Universitätsspital Basel
vom 3. September 2018). In solchen Fällen können und sollten adhäsionsweise
Behandlungskosten und Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden. Mit der
Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Bezifferung dieser
Zivilforderungen eine juristische Laiin, wie die Beschwerdeführerin,
regelmässig überfordern dürfte. Darüber hinaus ist aufgrund der früheren
beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Springerin in einer Bäckerei
(vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18.
Juni 2020, S. 12) sowie ihrer in den Akten befindlichen handschriftlichen
Depositionen (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache,
Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 16) davon auszugehen, dass sie von
ihrem Bildungsstand her nicht in der Lage sein dürfte, die Zivilforderungen richtig
geltend zu machen.
3.3
Schliesslich
bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch zu Recht vor, dass ihr
bereits aufgrund des Anspruchs auf «Waffengleichheit» eine unentgeltliche Verbeiständung
zu gewähren ist, da der Beschuldigte amtlich verteidigt wird (vgl. Strafakten
Band 1, Griff Rechtsbeistände, Verfügung vom 17. Oktober 2019). Auch wenn die
amtliche Verteidigung beim Beschuldigten nicht nur für den in Frage stehenden
Vorfall bestellt worden war, sondern er sich noch wegen weiterer Delikte zu
verantworten hat, schafft die Verteidigung des Beschuldigten für die
Beschwerdeführerin die Situation, dass sie bei Einvernahmen einer
Rechtsvertretung gegenübersteht, was erfahrungsgemäss einschüchternd wirken
kann. Dass dies vorliegend zutreffen dürfte, wurde insbesondere bei der
Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 ersichtlich (vgl. dazu auch E. 3.2
oben).
3.4
Die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Beschwerdeführerin
erweist sich aufgrund der vorgehenden Erwägungen damit als notwendig. Da sich
die Zivilklage offensichtlich auch nicht als aussichtslos darstellt, sind damit
sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege
erfüllt und der Beschwerdeführerin damit die unentgeltliche Verbeiständung mit [...],
Advokatin, als Rechtsvertreterin, antragsgemäss mit Wirkung ab 10. Juni
2020.
zu bewilligen.
4.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erhaben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unentgeltlichen Vertretung ist ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Sofern eine Kostennote eingereicht
wird, ist das Gericht gehalten, sich mit dieser auseinanderzusetzen und das
Honorar unter deren Berücksichtigung zuzusprechen (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BB.2016.330 vom 2. Februar 2017 E. 3.6). Die
Beschwerdeführerin hat es indes unterlassen eine Kostennote einzureichen. Sie
führte in der Beschwerde lediglich aus, auf entsprechende Aufforderung hin eine
Honorarnote einzureichen (Beschwerde Rz. 24). Das Gericht ist jedoch nicht
gehalten, sie zur Einreichung einer solchen aufzufordern. Fehlt die Kostennote,
ist der Aufwand praxisgemäss durch das Gericht zu schätzen (statt vieler AGE
BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 3). Vorliegend erscheint ein Aufwand von
vier Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde angemessen.
Hinzukommen eine Spesenpauschale von CHF 30.– und MWST von 7,7 %. Bei diesem
Ausgang ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos
geworden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Beschwerdeführerin für das Verfahren VT.2018.21125 die unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit [...], Advokatin, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Wirkung ab 10. Juni 2020 bewilligt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...],
Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 893.95
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135.
Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).