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Entscheid

BES.2020.130

Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft

27. August 2020Deutsch13 min

Beschuldigter) wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil von A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.130

ENTSCHEID

vom 27.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Opfer/Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 17. Juni 2020

betreffend unentgeltliche

Verbeiständung der Privatklägerschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen B____ (nachfolgend

Beschuldigter) wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil von A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin).

Mit Eingabe vom

11. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verbeiständung

durch [...], Advokatin. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (Ziff. 1) gewährte

die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie

dagegen ab.

Gegen diese

Verfügung erhob die Beschwerdeführern am 26. Juni 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, in Aufhebung von Ziffer 1 der

Verfügung vom 17. Juni 2020 sei der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen

den Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche

Verbeiständung ab dem 10. Juni 2020 mit [...], Advokatin, als ihre

unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen. Ferner sei ihr auch für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Rechtsvertretung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert

10.

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a

und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382

Abs. 1 StPO).

1.2

Der

Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden.

Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft

kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die

Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich

am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und

ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3.

Auflage 2018, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom

4.

November 2013 E. 1, BES.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).

Die

Beschwerdeführerin ist in ihrer Eigenschaft als Opfer und Privatklägerin durch

die Abweisung ihres Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

unmittelbar in ihren eigenen Interessen berührt und entsprechend zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO).

1.3

Auf

die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte

Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für

die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die

Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a und b).

Der Umfang des

Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz

2.

von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche

Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern

dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn

einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO –

Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und Nichtaussichtslosigkeit der

verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines

Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint

(Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler

Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 16; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 136

N 4).

Die

Notwendigkeit beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (statt

vieler: BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355 f.). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene

juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von

Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und

allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen.

Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen

als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der

Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist,

berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den

Sprachkenntnissen sowie der physischen und psychischen Verfassung des

Geschädigten insbesondere auch die Schwere und Komplexität des Falls. Dazu

zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen,

die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.

Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6

StPO) gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nicht zum

Vornherein aus (zum Ganzen: BGE 123 I 145 E. 2b/bb f. S. 147 f., mit

Hinweisen; BGer 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4, 1B_410/2017 vom

20.

Februar 2018 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist ferner das Gebot der Waffengleichheit zu berücksichtigen, welches sich aus

dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt (Art. 29 Abs. 1 BV,

Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK,

SR 0.101]). Dieses kann es selbst dann rechtfertigen, die unentgeltliche

Verbeiständung zu bewilligen, wenn die entsprechenden gesetzlichen

Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zur amtlichen Verteidigung: BGE 143 V 71 E. 4.4.2 S. 76, 143 I 164 E. 3.4 S. 173 f. und

E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die

Beschwerdeführerin sei zwar mittellos - dies ergebe sich ohne weiteres daraus,

dass sie Unterstützungsbeiträge der Sozialhilfe beziehe. Allerdings stelle sich

vorliegend weder die Sachlage als komplex noch die Rechtslage als kompliziert

dar. Da auch ansonsten keine besonderen Schwierigkeiten auszumachen seien, sei

eine unentgeltliche Verbeiständung für die Wahrung der Interessen der

Beschwerdeführerin nicht notwendig.

Die Beschwerdeführerin

bringt dagegen im Wesentlichen vor, einerseits würden sich vorliegend

Schwierigkeiten hinsichtlich der in Frage kommenden Straftatbestände ergeben.

Die Beschwerdeführerin habe durch den tätlichen Angriff schwere Schädigungen am

Körper erfahren. So sei ihr die Nase gebrochen worden, wodurch sie längere Zeit

in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Zudem leide sie unter Sehstörungen, welche

nun in ärztlicher Abklärung seien (Beschwerde, Rz. 7, 16). Zudem bestreite der

Beschuldigte bis heute seine strafrechtliche Verantwortlichkeit und negiere

sein Verschulden. Dies sei jedoch zentral für die Geltendmachung der

Zivilforderungen (Beschwerde, Rz. 16). Die Beschwerdeführerin habe Angst vor

dem Beschuldigten und sei allgemein überfordert mit dem Strafverfahren

(Beschwerde, Rz. 10). Insbesondere stelle sich die Bezifferung der Zivil- und

der Genugtuungsforderungen äusserst schwierig dar, was sie ohne rechtliche

Vertretung nicht zustande bringe (Beschwerde, Rz. 8 f., 17 f.). Schliesslich

gebiete bereits die Waffengleichheit, dass die Beschwerdeführerin eine

anwaltliche Vertretung zur Verfügung gestellt bekomme (Beschwerde, Rz. 19).

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet dem, der Tatvorwurf, wonach die Beschwerdeführerin

in den frühen Morgenstunden des 2. September 2018 vom Beschuldigten einen

Schlag mit dem Ellbogen verabreicht erhalten habe und sie sich dabei eine

mehrfragmentäre nach links dislozierte Nasenbeinfraktur zugezogen habe, habe im

Rahme der Ermittlungen bereits hinreicht belegt werden können und sei vom

Beschuldigten zugestanden worden. Ihre Beschwerden, welche sie am linken Auge

davongetragen haben soll, habe die Beschwerdeführerin vor Erlass der

angefochtenen Verfügung nie erwähnt und es liege kein ärztliches Attest vor.

Deshalb stehe auch der Tatvorwurf einer schweren Körperverletzung derzeit nicht

im Raum. Insgesamt erscheine die Sachlage damit nicht sonderlich komplex,

weshalb eine unentgeltliche Verbeiständung nicht notwendig sei (vgl.

Beschwerdeantwort).

3.

3.1

Unumstritten

ist, dass die Voraussetzung der Mittellosigkeit vorliegend gegeben ist. Wie aus

den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 11. Juni 2020

eingereichten Unterlagen entnommen werden kann (vgl. Strafakten Band 1, Griff

Rechtsbeistände), bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen und

verfügt damit offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel, einen

Rechtsbeistand zu finanzieren.

3.2

Hinsichtlich

der Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung trifft es zwar zu, dass

der Beschuldigte in Bezug auf den objektiven Tatbestand grundsätzlich geständig

ist. Die Beschwerdeführerin weist aber zu Recht darauf hin (vgl. Beschwerde,

Rz. 16), dass er bestreitet, absichtlich gehandelt zu haben. So führte er zunächst

aus, dass die Beschwerdeführerin ihm gegen den Ellbogen gelaufen sei und sich

dabei verletzt habe (vgl. Strafakten Band 1, Griff Allg. Teil, Einvernahme vom

16.

Oktober 2019, S. 3). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni

2020.

gab der Beschuldigte nunmehr zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, was genau

geschehen sei, und dass es «sicher keine Absicht» gewesen sei (vgl. Strafakten

Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 11). Das

gegen die Beschwerdeführerin begangene Delikt wurde im Rahmen einer nicht ganz unkomplizierten,

von Alkohol- und Drogenkonsum begleiteten on-off-Beziehung begangen (vgl.

Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni

2020, S. 11, 13). Die Vermutung liegt nahe, dass die Beschwerdeführerin

anlässlich der Konfrontationseinvernahme nur aufgrund der anwesenden

rechtlichen Vertreterin bei ihrem Standpunkt geblieben ist, dass der

Beschuldigte sie absichtlich verletzt gehabt habe. So kann der Aktennotiz der

Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2020 entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin «äusserst angespannt» zum Einvernahmentermin erschienen sei

und «wie Espenlaub am ganzen Körper» gezittert und mitgeteilt habe, dass sie

kaum atmen könne und sich extrem unwohl fühle. Zudem sei sie auch während der

Einvernahme sichtlich nervös gewesen (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache).

Dementsprechend sah sich die Staatsanwaltschaft auch veranlasst, allfällige

Fragen der Parteien von der jeweiligen Rechtsvertretung stellen zu lassen

(vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom

18.

Juni 2020, S. 14 ff.).

Zu diesen

Schwierigkeiten kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen

Vorfall eine komplizierte Nasenbeinfraktur erlitt, welche mehrere ärztliche

Untersuchungen und Operationen bzw. Eingriffe nötig machte. Zudem sind

allfällige Folgeschäden für das Auge der Beschwerdeführerin offenbar noch in

Abklärung. Es trifft zwar zu, dass in dieser Hinsicht noch kein ärztliches

Attest vorliegt. Nichtsdestotrotz ist dies vorliegend zu berücksichtigen, zumal

die Beschwerdeführerin die Beschwerden an der Einvernahme vom 18. Juni 2020 nun

zu Protokoll gab (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache,

Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 12). Zudem ist zu

beachten, dass die Beschwerdeführerin immerhin bereits unmittelbar nach dem

fraglichen Vorfall an einem Verschwommensehen auf dem linken Auge litt (vgl.

Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Austrittsbericht Universitätsspital Basel

vom 3. September 2018). In solchen Fällen können und sollten adhäsionsweise

Behandlungskosten und Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden. Mit der

Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Bezifferung dieser

Zivilforderungen eine juristische Laiin, wie die Beschwerdeführerin,

regelmässig überfordern dürfte. Darüber hinaus ist aufgrund der früheren

beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Springerin in einer Bäckerei

(vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18.

Juni 2020, S. 12) sowie ihrer in den Akten befindlichen handschriftlichen

Depositionen (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache,

Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 16) davon auszugehen, dass sie von

ihrem Bildungsstand her nicht in der Lage sein dürfte, die Zivilforderungen richtig

geltend zu machen.

3.3

Schliesslich

bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch zu Recht vor, dass ihr

bereits aufgrund des Anspruchs auf «Waffengleichheit» eine unentgeltliche Verbeiständung

zu gewähren ist, da der Beschuldigte amtlich verteidigt wird (vgl. Strafakten

Band 1, Griff Rechtsbeistände, Verfügung vom 17. Oktober 2019). Auch wenn die

amtliche Verteidigung beim Beschuldigten nicht nur für den in Frage stehenden

Vorfall bestellt worden war, sondern er sich noch wegen weiterer Delikte zu

verantworten hat, schafft die Verteidigung des Beschuldigten für die

Beschwerdeführerin die Situation, dass sie bei Einvernahmen einer

Rechtsvertretung gegenübersteht, was erfahrungsgemäss einschüchternd wirken

kann. Dass dies vorliegend zutreffen dürfte, wurde insbesondere bei der

Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 ersichtlich (vgl. dazu auch E. 3.2

oben).

3.4

Die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Beschwerdeführerin

erweist sich aufgrund der vorgehenden Erwägungen damit als notwendig. Da sich

die Zivilklage offensichtlich auch nicht als aussichtslos darstellt, sind damit

sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege

erfüllt und der Beschwerdeführerin damit die unentgeltliche Verbeiständung mit [...],

Advokatin, als Rechtsvertreterin, antragsgemäss mit Wirkung ab 10. Juni

2020.

zu bewilligen.

4.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erhaben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unentgeltlichen Vertretung ist ein

Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Sofern eine Kostennote eingereicht

wird, ist das Gericht gehalten, sich mit dieser auseinanderzusetzen und das

Honorar unter deren Berücksichtigung zuzusprechen (Entscheid des

Bundesstrafgerichts BB.2016.330 vom 2. Februar 2017 E. 3.6). Die

Beschwerdeführerin hat es indes unterlassen eine Kostennote einzureichen. Sie

führte in der Beschwerde lediglich aus, auf entsprechende Aufforderung hin eine

Honorarnote einzureichen (Beschwerde Rz. 24). Das Gericht ist jedoch nicht

gehalten, sie zur Einreichung einer solchen aufzufordern. Fehlt die Kostennote,

ist der Aufwand praxisgemäss durch das Gericht zu schätzen (statt vieler AGE

BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 3). Vorliegend erscheint ein Aufwand von

vier Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde angemessen.

Hinzukommen eine Spesenpauschale von CHF 30.– und MWST von 7,7 %. Bei diesem

Ausgang ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos

geworden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Beschwerdeführerin für das Verfahren VT.2018.21125 die unentgeltliche

Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit [...], Advokatin, als

unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Wirkung ab 10. Juni 2020 bewilligt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...],

Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 893.95

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid

betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.

135.

Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim

Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)

erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).