BES.2020.131
Abweisung des Gesuchs der amtlichen Verteidigung (Art. 132 StGB) (BGer 1B_72/2021 vom 09.04.2021)
16. November 2020Deutsch14 min
([...]) wegen verschiedener Delikte, die er im Rahmen einer unbewilligten Demonstration
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.131
ENTSCHEID
vom 16.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____,
Advokatin,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 18. Juni 2020
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
([...]) wegen verschiedener Delikte, die er im Rahmen einer unbewilligten Demonstration
gegen die bewilligte Standkundgebung der Partei National Orientierter Schweizer
(PNOS) vom 24. November 2018 beim Messeplatz begangen haben soll. Im Zuge
der Einvernahme vom 4. Mai 2019 wurde Advokat C____ als amtlicher Verteidiger
eingesetzt. Mit Schreiben vom 6. April 2020 wurde seitens der
Staatsanwaltschaft der Abschluss der Strafuntersuchung angekündigt und dem
amtlichen Verteidiger Gelegenheit gegeben, allfällige Beweisanträge zu stellen.
Am 29. April 2020 erging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen
Landfriedensbruchs, mehrfacher qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (aktive und eigenhändige/-füssige Teilnahme) sowie Teilnahme an
einer nicht bewilligten Versammlung. Gemäss Anklageschrift beantragt die
Staatsanwaltschaft eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei
einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse in Höhe von CHF 300.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. Nach Eingang
der Anklageschrift beim Strafgericht verfügte der Strafgerichtspräsident am
19. Mai 2020 den Entzug der amtlichen Verteidigung, da kein Fall
notwendiger Verteidigung vorliege und der Sachverhalt weder vom Tatsächlichen
noch vom Rechtlichen her Schwierigkeiten aufweise.
Mit Eingabe vom
17. Juni 2020 beantragte die neu mandatierte Advokatin B____ die amtliche
Verteidigung. Am 18. Juni 2020 verfügte der Strafgerichtspräsident mit
identischer Begründung wie bereits im Rahmen des Entzugs der amtlichen Verteidigung
die Abweisung dieses Gesuchs. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2020
durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei entschädigungsfällig aufzuheben und ihm B____ als amtliche Verteidigerin
(in der Sache) beizugeben. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2020 beantragt der Strafgerichtspräsident
die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am 2. November
2020 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse
sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme der
verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch Entscheide über die
Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3.
Auflage 2020, Art. 393 N 28). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um
Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem
abweisenden Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend
hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und
ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 132
Abs. 1 lit. a StPO ist die amtliche Verteidigung zunächst in Fällen einer
notwendigen Verteidigung zu gewähren. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist
die amtliche Verteidigung auch dann zu bewilligen, wenn die beschuldigte Person
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung
ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2
und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht
um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten
oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten, so ist im Allgemeinen von
einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert
(vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen 4 Monaten
und einem Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu
bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum
Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung
begründet. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl.
dazu AGE BES.2020.118 vom 1. Juli 2020 E. 2.1, BES.2018.188 vom 14.
Februar 2019 E. 2).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss
Art. 134 Abs. 1 StPO kann die amtliche Verteidigung widerrufen werden. Die
sachliche Zuständigkeit für den Widerruf richtet sich nach der Zuständigkeit
für deren Bestellung, unter der Voraussetzung, dass sich die
Verfahrensherrschaft nicht zwischenzeitlich auf eine andere Funktionsstufe
verlagert hat. Das ist vorliegend der Fall, womit der Strafgerichtspräsident
für den Widerruf zuständig war.
3.1.2
Aufgrund
des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage einen Antrag für 9
Monate Freiheitsstrafe gestellt und gleichzeitig dem Gericht ein Gesuch um
Dispensation gestellt hat, hätte sie an sich bereits die amtliche Verteidigung widerrufen
können. Allerdings ist es nicht unüblich, dass das Gericht den Antrag der
Staatsanwaltschaft um Dispensation nicht bewilligt und somit gestützt auf Art.
130.
lit. d StPO ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt. Insofern
kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit der Überweisung
der Akten die Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht widerrufen hat,
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.2
3.2.1
Der
Strafgerichtspräsident hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es liege
kein Fall von notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vor. Zudem biete der
Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine besonderen
Schwierigkeiten (Art. 132 StPO) und die Verständigung sei durch die
Dolmetscherdienste gewährleistet.
3.2.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen der Beurteilung des
Strafgerichtspräsidenten berge der vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als
auch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen er nicht
gewachsen sei. Dabei stellt er nicht nur seine Beteiligungsrolle während der
nicht bewilligten Kundgebung vom 24. November 2018 in Frage, sondern auch
die Rolle der anwesenden Polizei und deren Einsatz. Hierzu verweist er auf
diverse Medienberichte, welchen zu entnehmen sei, dass die Polizei Gummiprismen
auf die Kundgebungsteilnehmenden abgefeuert habe, so dass diverse Teilnehmende
am Auge verletzt worden seien. Die ausgeübte Gewalt des Beschwerdeführers gegen
den vor ihm stehenden Polizisten würde sich einzig gegen dessen Schutzschild richten,
so dass der betroffene Polizeibeamte teilweise einen Schritt zurück gemacht
habe. Jedoch sei äusserst fraglich, ob die beschriebenen Handlungen gemäss
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft für eine mehrfache qualifizierte Form der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) genügen würden. Zudem verfüge er über keine
genügenden Sprachkenntnisse, um die Akten ohne Übersetzung zu verstehen oder
eine Eingabe in deutscher Sprache an das Gericht zu verfassen. Selbst wenn im
Rahmen der Hauptverhandlung Dolmetscherdienste zur Verfügung stünden, könne ihm
ein Dolmetscher nicht beim Aktenstudium oder der rechtlichen Qualifikation
seiner Handlungen helfen.
3.3
3.3.1
In
casu liegt kein Bagatellfall mehr vor und ist der Beschwerdeführer als mittellos
zu bezeichnen. Ersteres ergibt sich aus der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020, wonach eine bedingt vollziehbare
Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse
von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 3 Tage
Freiheitsstrafe beantragt wird (act. 3, S. 312). Letzteres ergibt sich aus
den zu den finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingereichten
Unterlagen (act. 8).
3.3.2
Indessen
ist die weitere Voraussetzung, wonach es sich um ein Strafverfahren handeln
muss, welchem der Beschwerdeführer aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher
Komplexität ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen wäre, näher zu prüfen. Aus
tatsächlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass sich die Einwände des
Beschwerdeführers an Hand der Videoaufzeichnung zweifelsfrei klären lassen werden,
zumal von ihm nicht bestritten wird, dass er mehrere Schläge (mit den Händen) gegen
das Schutzschild des betroffenen Polizisten ausgeführt hat (act. 7). Was den
Vorhalt der Fusstritte angeht, stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den
Standpunkt, diese seien auf der Videoaufzeichnung ersichtlich, während der
Beschwerdeführer solche in Abrede stellt. Auch zu diesem Punkt wird sich das
Sachgericht gestützt auf das objektive Beweismittel der Videobilder eine eigene
Meinung bilden können. Darüber hinaus kann der an der unbewilligten Demonstration
teilnehmende Beschwerdeführer am besten Auskunft darüber geben, wie sich der
Sachverhalt effektiv abgespielt hat, zumal er anlässlich seiner Befragung vom
4.
Mai 2019, bei welcher ein Anwalt anwesend war, relativ ausführlich zu den
Vorwürfen Stellung genommen hat. Diese Aussagen wird das Sachgericht in Zusammenhang
mit den Videobildern zu würdigen haben. Im Übrigen hat der Instruktionsrichter gemäss
Beweisverfügung für die Hauptverhandlung keine weiteren Zeugen aufgeboten (act. 3,
S. 322), womit «bloss» die Aussagen des Beschwerdeführers und die
Videoaufzeichnungen zu würdigen sein werden. Demzufolge wird das Gericht in der
Lage sein, sich vom tatsächlichen Ablauf der Auseinandersetzung ein Bild zu
machen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer fremdsprachig ist, führt nicht
automatisch zur Beigabe eines amtlichen Verteidigers. Diesfalls ist vielmehr ein
Dolmetscher aufzubieten (Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 40). Gemäss
Beweisverfügung hat der Instruktionsrichter dies getan (act. 3, S. 322).
3.3.3
Hinsichtlich
der rechtlichen Würdigung der Vorgänge ist zunächst festzuhalten, dass es sich
bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten des Landfriedensbruchs, der
mehrfachen qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aktive sowie
eigenhändige/-füssige Teilnahme) und der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung
nach Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. dazu schon E. 3.3.2) nicht
um besonders anspruchsvolle Tatbestände handelt. Ausserdem geht entgegen der in
der Beschwerde geäusserten Mutmassung weder aus dem Rapport der Kantonspolizei
vom 24. November 2018 (act. 3, S. 74 ff.) noch aus dem Einvernahmeprotokoll vom
4.
Mai 2019 (act. 3, S. 253) hervor, dass der Beschwerdeführer von einem als
unverhältnismässig gerügten Gummiprismeneinsatz betroffen gewesen sein könnte. Zum
einen hielt er sich auf dem Messeplatz bzw. in der Rosentalstrasse auf, als er
die fraglichen Handlungen zwischen 13.30 und 13.57 Uhr begangen haben soll (vgl. dazu
Ermittlungsbericht zum Videomaterial, act. 3, S. 272 ff.). Zum anderen
fanden die Gummiprismeneinsätze zeitlich später sowie an anderen Orten statt (vgl.
dazu Gummiprismeneinsatz ab 15.10 Uhr in der Rosentalstrasse/Schwarzwaldallee,
act. 3, S. 90; Gummiprismeneinsatz ab 15.50 Uhr in der Mattenstrasse/Rosentalstrasse,
act. 3, S. 91). Die zur Diskussion stehenden Handlungen richteten sich denn
auch – wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat – einzig gegen den vor
ihm stehenden Polizisten (act. 3, S. 253, 272 ff.). Die Rolle
desjenigen Polizisten bzw. die rechtlichen Implikationen daraus, lassen sich –
wie vorgängig bereits erwähnt – an der Hauptverhandlung eruieren.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend
und verweist auf ein Strafverfahren ([...]), welches sich ebenfalls auf die
Ereignisse vom 24. November 2018 bezieht. Der in jenem Strafverfahren
beschuldigten Person drohe lediglich eine unterjährige Strafe. Ausserdem seien
die beklagten Delikte weniger gravierend als im vorliegenden Fall und trotz
ihrer [...] Abstammung sei die beschuldigte Person der deutschen Sprache beflissener
als der Beschwerdeführer.
Auszugehen ist
allein von den in der Anklageschrift konkret geschildeten Vorwürfen. Diese
werden sich aber – wie bereits mehrfach erwähnt – durch die vorhandenen Videobilder
und die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in tatsächlicher sowie
rechtlicher Hinsicht klären lassen. Somit liegen die Gründe für die
Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung nicht in der Person des
Gesuchstellers, sondern in der Ausgangslage.
4.
4.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Indes hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
4.2
4.2.1
Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne
Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum
Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte
(BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den
Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten,
die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst
nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu
werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur
auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum
Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die
Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer
Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung
des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das
Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage
nicht entgegen.
4.2.2
Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft
zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im
Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184
Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder
für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125
StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine
Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die
beschuldigte Person, welche «zu den Verfahrenskosten verurteilt» wird, zur
Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine
definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann
auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
4.3
Nach
dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426
Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
(einschliesslich Auslagen) in Höhe von CHF 800.–.
4.4
4.4.1
Hingegen
ist A____ angesichts der fehlenden Aussichtlosigkeit seiner Begehren und der
erheblichen Komplexität der vorliegend zu beurteilenden Fragen für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seine Verteidigerin,
B____, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ihr Aufwand gemäss Honorarnote
vom 2. November 2020 beläuft sich auf 11,99 Stunden und ist zum amtlichen Tarif
von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen von CHF 189.85, zuzüglich 7,7 %
MWST, zu entschädigen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
4.4.2
Der
Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der
amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird
ein Honorar von CHF 2’398.– und ein Auslagenersatz von CHF 189.85,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 199.30, somit total CHF 2'787.10, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).