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Entscheid

BES.2020.131

Abweisung des Gesuchs der amtlichen Verteidigung (Art. 132 StGB) (BGer 1B_72/2021 vom 09.04.2021)

16. November 2020Deutsch14 min

([...]) wegen verschiedener Delikte, die er im Rahmen einer unbewilligten Demonstration

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.131

ENTSCHEID

vom 16.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____,

Advokatin,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsident

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichtspräsidenten

vom 18. Juni 2020

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

([...]) wegen verschiedener Delikte, die er im Rahmen einer unbewilligten Demonstration

gegen die bewilligte Standkundgebung der Partei National Orientierter Schweizer

(PNOS) vom 24. November 2018 beim Messeplatz begangen haben soll. Im Zuge

der Einvernahme vom 4. Mai 2019 wurde Advokat C____ als amtlicher Verteidiger

eingesetzt. Mit Schreiben vom 6. April 2020 wurde seitens der

Staatsanwaltschaft der Abschluss der Strafuntersuchung angekündigt und dem

amtlichen Verteidiger Gelegenheit gegeben, allfällige Beweisanträge zu stellen.

Am 29. April 2020 erging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen

Landfriedensbruchs, mehrfacher qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte (aktive und eigenhändige/-füssige Teilnahme) sowie Teilnahme an

einer nicht bewilligten Versammlung. Gemäss Anklageschrift beantragt die

Staatsanwaltschaft eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei

einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse in Höhe von CHF 300.–, bei

schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. Nach Eingang

der Anklageschrift beim Strafgericht verfügte der Strafgerichtspräsident am

19. Mai 2020 den Entzug der amtlichen Verteidigung, da kein Fall

notwendiger Verteidigung vorliege und der Sachverhalt weder vom Tatsächlichen

noch vom Rechtlichen her Schwierigkeiten aufweise.

Mit Eingabe vom

17. Juni 2020 beantragte die neu mandatierte Advokatin B____ die amtliche

Verteidigung. Am 18. Juni 2020 verfügte der Strafgerichtspräsident mit

identischer Begründung wie bereits im Rahmen des Entzugs der amtlichen Verteidigung

die Abweisung dieses Gesuchs. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2020

durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, die angefochtene

Verfügung sei entschädigungsfällig aufzuheben und ihm B____ als amtliche Verteidigerin

(in der Sache) beizugeben. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2020 beantragt der Strafgerichtspräsident

die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am 2. November

2020 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse

sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme der

verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch Entscheide über die

Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3.

Auflage 2020, Art. 393 N 28). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um

Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem

abweisenden Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend

hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und

ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht

erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 132

Abs. 1 lit. a StPO ist die amtliche Verteidigung zunächst in Fällen einer

notwendigen Verteidigung zu gewähren. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist

die amtliche Verteidigung auch dann zu bewilligen, wenn die beschuldigte Person

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung

ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2

und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht

um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten

oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten, so ist im Allgemeinen von

einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert

(vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen 4 Monaten

und einem Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu

bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum

Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung

begründet. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl.

dazu AGE BES.2020.118 vom 1. Juli 2020 E. 2.1, BES.2018.188 vom 14.

Februar 2019 E. 2).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss

Art. 134 Abs. 1 StPO kann die amtliche Verteidigung widerrufen werden. Die

sachliche Zuständigkeit für den Widerruf richtet sich nach der Zuständigkeit

für deren Bestellung, unter der Voraussetzung, dass sich die

Verfahrensherrschaft nicht zwischenzeitlich auf eine andere Funktionsstufe

verlagert hat. Das ist vorliegend der Fall, womit der Strafgerichtspräsident

für den Widerruf zuständig war.

3.1.2

Aufgrund

des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage einen Antrag für 9

Monate Freiheitsstrafe gestellt und gleichzeitig dem Gericht ein Gesuch um

Dispensation gestellt hat, hätte sie an sich bereits die amtliche Verteidigung widerrufen

können. Allerdings ist es nicht unüblich, dass das Gericht den Antrag der

Staatsanwaltschaft um Dispensation nicht bewilligt und somit gestützt auf Art.

130.

lit. d StPO ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt. Insofern

kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit der Überweisung

der Akten die Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht widerrufen hat,

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2

3.2.1

Der

Strafgerichtspräsident hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es liege

kein Fall von notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vor. Zudem biete der

Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine besonderen

Schwierigkeiten (Art. 132 StPO) und die Verständigung sei durch die

Dolmetscherdienste gewährleistet.

3.2.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen der Beurteilung des

Strafgerichtspräsidenten berge der vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als

auch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen er nicht

gewachsen sei. Dabei stellt er nicht nur seine Beteiligungsrolle während der

nicht bewilligten Kundgebung vom 24. November 2018 in Frage, sondern auch

die Rolle der anwesenden Polizei und deren Einsatz. Hierzu verweist er auf

diverse Medienberichte, welchen zu entnehmen sei, dass die Polizei Gummiprismen

auf die Kundgebungsteilnehmenden abgefeuert habe, so dass diverse Teilnehmende

am Auge verletzt worden seien. Die ausgeübte Gewalt des Beschwerdeführers gegen

den vor ihm stehenden Polizisten würde sich einzig gegen dessen Schutzschild richten,

so dass der betroffene Polizeibeamte teilweise einen Schritt zurück gemacht

habe. Jedoch sei äusserst fraglich, ob die beschriebenen Handlungen gemäss

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft für eine mehrfache qualifizierte Form der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) genügen würden. Zudem verfüge er über keine

genügenden Sprachkenntnisse, um die Akten ohne Übersetzung zu verstehen oder

eine Eingabe in deutscher Sprache an das Gericht zu verfassen. Selbst wenn im

Rahmen der Hauptverhandlung Dolmetscherdienste zur Verfügung stünden, könne ihm

ein Dolmetscher nicht beim Aktenstudium oder der rechtlichen Qualifikation

seiner Handlungen helfen.

3.3

3.3.1

In

casu liegt kein Bagatellfall mehr vor und ist der Beschwerdeführer als mittellos

zu bezeichnen. Ersteres ergibt sich aus der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020, wonach eine bedingt vollziehbare

Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse

von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 3 Tage

Freiheitsstrafe beantragt wird (act. 3, S. 312). Letzteres ergibt sich aus

den zu den finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingereichten

Unterlagen (act. 8).

3.3.2

Indessen

ist die weitere Voraussetzung, wonach es sich um ein Strafverfahren handeln

muss, welchem der Beschwerdeführer aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher

Komplexität ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen wäre, näher zu prüfen. Aus

tatsächlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass sich die Einwände des

Beschwerdeführers an Hand der Videoaufzeichnung zweifelsfrei klären lassen werden,

zumal von ihm nicht bestritten wird, dass er mehrere Schläge (mit den Händen) gegen

das Schutzschild des betroffenen Polizisten ausgeführt hat (act. 7). Was den

Vorhalt der Fusstritte angeht, stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den

Standpunkt, diese seien auf der Videoaufzeichnung ersichtlich, während der

Beschwerdeführer solche in Abrede stellt. Auch zu diesem Punkt wird sich das

Sachgericht gestützt auf das objektive Beweismittel der Videobilder eine eigene

Meinung bilden können. Darüber hinaus kann der an der unbewilligten Demonstration

teilnehmende Beschwerdeführer am besten Auskunft darüber geben, wie sich der

Sachverhalt effektiv abgespielt hat, zumal er anlässlich seiner Befragung vom

4.

Mai 2019, bei welcher ein Anwalt anwesend war, relativ ausführlich zu den

Vorwürfen Stellung genommen hat. Diese Aussagen wird das Sachgericht in Zusammenhang

mit den Videobildern zu würdigen haben. Im Übrigen hat der Instruktionsrichter gemäss

Beweisverfügung für die Hauptverhandlung keine weiteren Zeugen aufgeboten (act. 3,

S. 322), womit «bloss» die Aussagen des Beschwerdeführers und die

Videoaufzeichnungen zu würdigen sein werden. Demzufolge wird das Gericht in der

Lage sein, sich vom tatsächlichen Ablauf der Auseinandersetzung ein Bild zu

machen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer fremdsprachig ist, führt nicht

automatisch zur Beigabe eines amtlichen Verteidigers. Diesfalls ist vielmehr ein

Dolmetscher aufzubieten (Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 40). Gemäss

Beweisverfügung hat der Instruktionsrichter dies getan (act. 3, S. 322).

3.3.3

Hinsichtlich

der rechtlichen Würdigung der Vorgänge ist zunächst festzuhalten, dass es sich

bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten des Landfriedensbruchs, der

mehrfachen qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aktive sowie

eigenhändige/-füssige Teilnahme) und der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung

nach Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. dazu schon E. 3.3.2) nicht

um besonders anspruchsvolle Tatbestände handelt. Ausserdem geht entgegen der in

der Beschwerde geäusserten Mutmassung weder aus dem Rapport der Kantonspolizei

vom 24. November 2018 (act. 3, S. 74 ff.) noch aus dem Einvernahmeprotokoll vom

4.

Mai 2019 (act. 3, S. 253) hervor, dass der Beschwerdeführer von einem als

unverhältnismässig gerügten Gummiprismeneinsatz betroffen gewesen sein könnte. Zum

einen hielt er sich auf dem Messeplatz bzw. in der Rosentalstrasse auf, als er

die fraglichen Handlungen zwischen 13.30 und 13.57 Uhr begangen haben soll (vgl. dazu

Ermittlungsbericht zum Videomaterial, act. 3, S. 272 ff.). Zum anderen

fanden die Gummiprismeneinsätze zeitlich später sowie an anderen Orten statt (vgl.

dazu Gummiprismeneinsatz ab 15.10 Uhr in der Rosentalstrasse/Schwarzwaldallee,

act. 3, S. 90; Gummiprismeneinsatz ab 15.50 Uhr in der Mattenstrasse/Rosentalstrasse,

act. 3, S. 91). Die zur Diskussion stehenden Handlungen richteten sich denn

auch – wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat – einzig gegen den vor

ihm stehenden Polizisten (act. 3, S. 253, 272 ff.). Die Rolle

desjenigen Polizisten bzw. die rechtlichen Implikationen daraus, lassen sich –

wie vorgängig bereits erwähnt – an der Hauptverhandlung eruieren.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend

und verweist auf ein Strafverfahren ([...]), welches sich ebenfalls auf die

Ereignisse vom 24. November 2018 bezieht. Der in jenem Strafverfahren

beschuldigten Person drohe lediglich eine unterjährige Strafe. Ausserdem seien

die beklagten Delikte weniger gravierend als im vorliegenden Fall und trotz

ihrer [...] Abstammung sei die beschuldigte Person der deutschen Sprache beflissener

als der Beschwerdeführer.

Auszugehen ist

allein von den in der Anklageschrift konkret geschildeten Vorwürfen. Diese

werden sich aber – wie bereits mehrfach erwähnt – durch die vorhandenen Videobilder

und die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in tatsächlicher sowie

rechtlicher Hinsicht klären lassen. Somit liegen die Gründe für die

Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung nicht in der Person des

Gesuchstellers, sondern in der Ausgangslage.

4.

4.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Indes hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

4.2

4.2.1

Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29

Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne

Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum

Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte

(BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den

Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten,

die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst

nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu

werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur

auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum

Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die

Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer

Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung

des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das

Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage

nicht entgegen.

4.2.2

Diesen

Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft

zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im

Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184

Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder

für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125

StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine

Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4

lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die

beschuldigte Person, welche «zu den Verfahrenskosten verurteilt» wird, zur

Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es

ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine

definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann

auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

4.3

Nach

dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426

Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

(einschliesslich Auslagen) in Höhe von CHF 800.–.

4.4

4.4.1

Hingegen

ist A____ angesichts der fehlenden Aussichtlosigkeit seiner Begehren und der

erheblichen Komplexität der vorliegend zu beurteilenden Fragen für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seine Verteidigerin,

B____, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ihr Aufwand gemäss Honorarnote

vom 2. November 2020 beläuft sich auf 11,99 Stunden und ist zum amtlichen Tarif

von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen von CHF 189.85, zuzüglich 7,7 %

MWST, zu entschädigen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen.

4.4.2

Der

Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der

amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird

ein Honorar von CHF 2’398.– und ein Auslagenersatz von CHF 189.85,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 199.30, somit total CHF 2'787.10, aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).