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Entscheid

BES.2020.132

Nichtanhandnahme

30. März 2021Deutsch15 min

Baustelle West der Zutritt verwehrt. C____, Projektleiter der Totalunternehmerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.132

BES.2020.133

ENTSCHEID

vom 30.

März 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

c/o UNIA Aargau-Nordwestschweiz,

Rebgasse 1, 4058 Basel

B____

Beschwerdeführer 2

c/o UNIA Aargau-Nordwestschweiz,

Rebgasse 1, 4058 Basel

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21. 4001 Basel

C____

Beschwerdegegner 2

[...] Beschuldigter

1

D____

Beschwerdegegner 3

[...]

Beschuldigter 2

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 22. Juni 2020

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____

wollten in ihrer Eigenschaft als UNIA-Gewerkschafter am 24. März 2020 eine

Baustellenkontrolle bei der Baustelle [...] durchführen. Dafür erhielten sie

eine Zutrittserlaubnis in Form eines Ausweises. Nachdem sie die Baustellen Süd

und Ost ohne Probleme hatten kontrollieren können, wurde ihnen bei der

Baustelle West der Zutritt verwehrt. C____, Projektleiter der Totalunternehmerin

[...], und D____, Projektleiter der Bauherrin [...], stellten sich ihnen in den

Weg und hinderten sie am Betreten der Baustelle. Da die beiden Gewerkschafter nicht

durchgelassen wurden, riefen sie die Polizei, welche einen Rapport erstellte.

In der Folge prüfte

die Staatsanwaltschaft, ob C____ und D____ durch die Hinderung der

Gewerkschafter am Zutritt zum Bau West den Tatbestand der Nötigung erfüllt

hätten. Mit gleichlautenden Verfügungen vom 22. Juni 2020 nahm die

Staatsanwaltschaft wegen offensichtlicher Nichterfüllung des Tatbestands das

Verfahren nicht an die Hand. Dagegen haben die Gewerkschafter, beide vertreten

durch Advokat [...], mit separaten Eingaben vom 6. Juli 2020 Beschwerde

erhoben. Der von der Instruktionsrichterin von den Beschwerdeführern

einverlangte Kostenvorschluss von je CHF 800.– wurde fristgerecht

überwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. August 2020 mit dem Antrag

auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden vernehmen lassen. Der Beschuldigte D____,

vertreten durch [...], hat mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 ebenfalls Stellung

genommen. Dazu haben die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Dezember

2020 repliziert. Mit Duplik vom 18. Januar 2021 hält die Staatsanwaltschaft an

ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde angefochten

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

322.

Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert,

die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.

115.

und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380

E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016

E. 1.4). Dies ist vorliegend der Fall, die beiden Beschwerdeführer sind

zur Erhebung von Beschwerden legitimiert. Die Beschwerden sind zudem form- und

fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten

ist.

1.3

Aufgrund

des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2020.132

und BES.2020.133 gemäss Art. 30 StPO vereinigt.

2.

Nach Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319

Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019

vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme

gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig

und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit,

wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt,

oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die

Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen

über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe

nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet

werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen C____

und D____ damit, dass diese zwar den beiden Gewerkschaftern den Zutritt zum Bau

West verwehrt und damit deren Handlungsfreiheit eingeschränkt hätten, dass aber

gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein umfassendes Zutrittsrecht von

Gewerkschaftern zu Baustellen bestehe, da die Eigentumsgarantie des

Unternehmens der Koalitionsfreiheit vorgehe. Das Unternehmen dürfe daher den Zutritt

verweigern (angefochtene Verfügung, mit Hinweis auf BGer 6B_758/2011 vom 24. September

2021). Zwar stelle sich ein Gutachten des Gewerkschaftsbundes auf den

Standpunkt, dass Gewerkschaftsvertretern ein uneingeschränktes Zutrittsrecht

zustehe, diese Haltung stelle sich jedoch gegen die höchstrichterliche

Rechtsprechung.

3.2

Die

Beschwerdeführer machen mit der Beschwerde geltend, das Strafgericht habe mit

Urteil vom 28. März 2017 erkannt, dass die UNIA grundsätzlich die Legitimation

zur Kontrolle habe und ein komplettes Hausverbot unzulässig wäre. Das

Berufungsverfahren gegen dieses Urteil sei hängig (SB.2017.37). Gemäss

Zwischenentscheid vom 27. November 2019 scheine auch für das Appellationsgericht

klar zu sein, dass ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu den Baustellen im

Grundsatz bestehe und im Berufungsverfahren vor allem zu klären sei, ob sich

die Gewerkschafter vorgängig zur Kontrolle hätten anmelden müssen. Es könne

somit keineswegs von einer klaren Rechtslage, wonach kein Zutrittsrecht der

Gewerkschafter zu Betriebsarealen bestehe, ausgegangen werden. Vorliegend stehe

zudem fest, dass den beiden Beschwerdeführern der Zutritt zur Baustelle gewährt

worden sei, nur ein einzelnes Areal sei nicht zur Besichtigung freigegeben

worden. Es stelle sich daher die Rechtsfrage, ob der Bauherr bzw. dessen

Vertreter auf die Durchführung einer zunächst bewilligten Kontrolle Einfluss

nehmen und deren Ablauf bestimmen dürfe. Auch in diesem Punkt fehle die

erforderliche klare Rechtslage, ob die Nötigung der Beschwerdeführer in

rechtmässiger Ausübung des Hausrechts erfolgt und somit gerechtfertigt sei.

Schliesslich sei auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht eindeutig,

habe doch das Bundesgericht mit Urteil 2C_499/2015 (später publiziert als BGE 144 I 50) einen Beschluss des Staatsrats des Kantons Tessin von 2011, mit

welchen Gewerkschaftsvertretern der Zutritt zu Gebäuden der öffentlichen

Verwaltung verboten worden sei, als verfassungswidrig aufgehoben Das

SGB-Dossier und das Gutachten [...] sprächen sich klar für ein Zutrittsrecht

aus. Es könne daher mitnichten von einer einheitlichen und klaren Rechtslage

gesprochen werden. Selbst wenn die Auffassung der Staatsanwaltschaft zutreffen

würde, wonach kein uneingeschränktes Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu den

Baustellen bestehe, hätte angesichts der Coronapandemie und den Hunderten von

Meldungen an die Gewerkschaften betreffend Nichteinhaltung der Vorschriften auf

den Baustellen die Kontrolle des Baus West im konkreten Fall nicht verweigert

werden dürfen.

3.3

Die

Staatsanwaltschaft hält in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 21. August

2020.

an ihrer Auffassung fest. Das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil

des Strafgerichts sei nicht rechtskräftig und somit nicht relevant. Der

zitierte Entscheid des Bundesgerichts sei nicht einschlägig, beziehe er sich

doch auf den Zugang zu Verwaltungsgebäuden, während es sich vorliegend um ein

privates Grundstück handle. Ausserdem lasse sich auch aus diesem Entscheid kein

uneingeschränktes Zutrittsrechts für Gewerkschaften ableiten. Sie führt weiter

an, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein grundsätzliches Zutrittsrecht

bestanden habe, wäre eine Nötigungshandlung aufgrund der Nichterfüllung des subjektiven

Tatbestands nicht gegeben gewesen. Die beiden Beschuldigten seien nicht der

Meinung gewesen, die Gewerkschafter hätten ein uneingeschränktes Zutrittsrechts

zur Baustelle. Eine allfällige Nötigungshandlung wäre daher nicht mit Wissen

und Willen ausgeführt worden.

3.4

Der

Beschwerdegegner D____ schildert in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 detailliert

die Vorkommnisse des fraglichen Tages aus seiner Sicht. Er führt aus, die

beiden Gewerkschafter seien um 11 Uhr ohne Erlaubnis und ohne Anmeldung von der

Südseite her auf die Baustellen eingedrungen, hätten Propagandaaktivitäten

durchgeführt und trotz der bestehenden Corona-Auflagen Bauarbeiter um sich

versammelt, wobei sie keine Schutzmasken getragen hätten. Er habe sie daher

mehrmals zur Distanzhaltung aufgefordert. Ausserdem habe er sie gebeten, die

Baustelle zu verlassen, damit er abklären könne, in wessen Auftrag sie hier

seien und was sie vorhätten. Nachdem sie dieser Bitte schliesslich Folge

geleistet hätten, seien sie um 12 Uhr erneut auf die Baustelle gestürmt. Er

habe sich zwischenzeitlich «rechtlich darüber abgesichert», dass der UNIA in

einer normalen Situation ein Zugang zur Baustelle – wenn überhaupt – nur in

einer geregelten Form und gemäss dem verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, d.h.

nach Voranmeldung, Bekanntgabe der Absichten und aller Namen der Teilnehmer, zu

gewähren sei. Daher habe er den Gewerkschaftern mitgeteilt, dass die [...] erst

nach Voranmeldung eine bestimmte Anzahl von namentlich angemeldeten Mitgliedern

der UNIA auf die Baustelle lassen könne. C____ habe in der Folge damit

begonnen, die Coronamassnahmen zu erläutern. Als die Gewerkschafter dennoch

erneut auf die Baustelle eingedrungen seien, hätten C____ und er sich ihnen in

den Weg gestellt, worauf es zu Diskussionen und einem Geschubse seitens der

Gewerkschafter gegen sie gekommen sei. Die Gewerkschafter hätten dann die

Polizei gerufen. Sie hätten der Polizei ein «offizielles Papier» gezeigt,

welches sei ihnen vorgängig nicht vorgewiesen hätten, und behauptet, sie

wollten die Baustelle im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit

kontrollieren. Die Polizei habe ihn und C____ daraufhin aufgefordert, die

UNIA-Vertreter auf die Baustelle zu lassen, diese seien dazu berechtigt. Sie

hätten daraufhin beschlossen, den Besuch ausnahmsweise zu erlauben, jedoch nur

in Begleitung Dritter, der Polizei oder des AWA. Während sie noch beraten

hätten, wer die Gewerkschafter begleiten könne, seien diese plötzlich

losgerannt und eigenmächtig nochmals auf die Baustelle gegangen, wo sie ihre

Propaganda – ohne Einhaltung der Sicherheitsabstände – im Inneren des Gebäudes

fortgesetzt hätten. Die AWA haben zwischenzeitlich auf telefonische Anfrage

mitgeteilt, dass sie keine Baustellenkontrolle angeordnet habe. Die Belege, die

die Gewerkschafter der Polizei gezeigt hätten, seien somit falsch gewesen. Die

UNIA stelle des Sachverhalt systematisch falsch dar und gebe sich dabei als

Kontrollorgan der öffentlichen Hand aus, obwohl sie im vorliegenden Fall weder

einen Auftrag der öffentlichen Behörden noch einen Auftrag der paritätischen

Kommission erhalten habe.

3.5

Die

Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Replik unter Hinweis auf den

Polizeirapport die Sachverhaltsdarstellung von D____. In rechtlicher Hinsicht

verweisen sie auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des

Appellationsgerichts vom 17. August 2020 im Verfahren SB.2017.37, wonach ein

grundsätzliches Zutrittsrecht von Gewerkschaftsmitarbeitenden zu privaten

Unternehmen zu bejahen sei. Damit stehe fest, dass eine Nichtanhandnahme nur in

Frage käme, wenn die Gewerkschafter die betrieblichen Abläufe gestört oder das

Zutrittsrecht unverhältnismässig ausgeübt hätten. Solches werde von D____ nicht

behauptet und ergebe sich auch nicht aus den Akten. In subjektiver Hinsicht

hätten die Gewerkschafter die beiden Beschuldigten klar darüber aufgeklärt,

dass gemäss ILO-Abkommen und BV das Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum

Betriebsgelände bestehe. Diese hätten, nachdem sie sich rechtlich abgesichert

hätten, gewusst, dass das Zutrittsrecht der Gewerkschafter möglicherweise

bestehen könne, und somit zumindest in Kauf genommen, dieses rechtswidrig zu

beschneiden.

4.

4.1

Wie

oben ausgeführt wurde, darf eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Die Staatsanwaltschaft hat das

(von D____ bestrittene) Wegstossen der Gewerkschafter durch die beiden

Beschuldigten sowie die Blockierung des Zutritts zum Bau West zwar als

tatbestandsmässige Handlung angesehen, diese jedoch unter Hinweis auf BGer

6B_758/2011 vom 24. September 2012 als gerechtfertigt erachtet. Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass der zitierte Bundesgerichtsentscheid sich zwar

tatsächlich dahingehend äussert, dass kein absolutes Zutrittsrecht von

Gewerkschaftern auf Grundstücke bestehe. Er hält jedoch auch

fest: «La doctrine n’est pas abondante sur la question du droit d’accès» (E.

1.3.4). Damit scheint bereits zumindest zweifelhaft, ob eine genügend

klare Rechtslage für eine Nichtanhandnahme besteht. In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass der von den Beschwerdeführern zitierte BGE 144 I 50

(2C_499/2015 vom 6. September 2017) – mag er sich auch auf den Zutritt zu einem

Verwaltungsgebäude beziehen – neueren Datums als das Urteil 6B_758/2011 sowie im

Unterschied zu diesem amtlich publiziert ist. Wie die Beschwerdeführer zudem

zutreffend ausführen, hat das Appellationsgericht inzwischen unter Berücksichtigung

der herrschenden Lehre und Rechtsprechung mit Urteil SB.2017.37 vom 17. August

2020.

festgehalten, dass grundsätzlich bei privaten Unternehmen – und um ein

solches handelt es sich auch im vorliegenden Fall – ein Zutrittsrecht bestehe. Dieses

gelte jedoch nicht absolut. Einschränkungen müssten nach Treu und Glauben und

in Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgten. So müssten bei der Ausübung

des Zutrittsrechts die betrieblichen Interessen gewahrt werden, je nach den

Umständen könne das Zutrittsrecht auch zeitlich und räumlich beschränkt, jedoch

nicht gänzlich ausgeschlossen werden (E. 4.2.3, 4.2.4).

4.2

Im

vorliegenden Fall bestehen prima vista keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Gewerkschafter bei ihrer Baustellenbesichtigung des Baus West gegen Treu und

Glauben verstossen oder das Zutrittsrecht in räumlicher oder zeitlicher

Hinsicht unverhältnismässig wahrgenommen hätten. Wie aus den Aussagen von C____

im Polizeirapport vom 24. März 2020 hervorgeht, wurde den UNIA-Mitarbeitern von

Seiten der Baustellenverantwortlichen offenbar nie mitgeteilt, warum ihnen

ausgerechnet der Zutritt zur Baustelle West verweigert wurde. Seine Aussage

wurde wie folgt protokolliert: «Die beiden Mitarbeiter der Gewerkschaft UNIA

erschienen unvermittelt bei uns auf der Baustelle und gaben an, eine

Baustellenkontrolle durchführen zu wollen. In der Folge wurde den beiden

Gewerkschaftern von Seite Sicherheitsdienst der Baustelle eine

Zutrittserlaubnis in Form eines entsprechenden Ausweises ausgehändigt.

Anschliessend gewährten wir den Mitarbeitern der UNIA Zutritt zum Gelände. Die

Besichtigung verlief zunächst ohne Zwischenfälle. Die Gewerkschaftsvertreter

konnten daher auch die beiden Baustellen (Süd und Ost) besichtigen. Nach

einiger Zeit und nach Rücksprache mit der Bauleitung entscheiden wir uns aber,

den beiden Gewerkschaftern den Zutritt zum Bau West zu verwehren. Wir

informierten die Gewerkschafter in der Folge über diesen Entscheid. Trotzdem

versuchten diese auf die Baustelle zu gelangen. […]» (act. 5, Blatt 4). Auch

im Beschwerdeverfahren wurde die Verweigerung des Zutritts nicht begründet. Die

Vermutung der Beschwerdeführer, man habe verhindern wollen, dass dort

allfällige Missstände aufgedeckt würden, entbehrt somit prima vista nicht

jeglicher Grundlage.

4.3

Nach

dem Gesagten ist entgegen der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung rechtlich

nicht von vornherein klar, dass die Baustellenverantwortlichen das

Zutrittsrecht der Gewerkschafter einschränken durften. Zur Klärung der Frage,

ob sich die Beschuldigten der Nötigung schuldig gemacht haben, ist daher der

Sachverhalt entscheidend. Diesbezüglich unterscheidet sich die Darstellung von D____

diametral von jener der Nichtanhandnahmeverfügung, welche sich auf den

Polizeirapport stützt. Da keiner der Beteiligten bisher förmlich einvernommen

wurde, sind zur Abklärung des Sachverhalts weitere Abklärungen nötig.

4.4

Zu

den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum fehlenden Vorsatz der Beschuldigten

ist Folgendes festzuhalten: Die Gewerkschafter hatten laut Polizeirapport eine

Besuchererlaubnis in Form eines Ausweises, welche sie den Beschuldigten

vorwiesen. Sie hätten zudem darauf hingewiesen, dass gemäss ILO-Abkommen ein

Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Betriebsgelände bestehe (vgl. Angaben im

Polizeirapport, act., 5, Blatt 4). Daraus ergibt sich, dass die Baustellenverantwortlichen

wussten, dass die Gewerkschafter die Baustelle kontrollieren wollten. Da sie

sich zudem nach Angaben von D____ (BES.2020.132, act. 8 pag. 5) «extern

rechtlich beraten» liessen, musste ihnen bekannt sein, dass die Frage des

Zutrittsrechts der Gewerkschaft zumindest umstritten war. Sie konnten daher nicht

ausschliessen, dass den beiden Gewerkschaftern der Zutritt nicht verweigert

werden durfte.

4.5

Zusammenfassend

erscheint die Rechtslage bezüglich des Zutrittsrechts der Gewerkschaften als zu

wenig eindeutig, um mit Sicherheit von einer Rechtfertigung allfälliger

Nötigungshandlungen auszugehen. Ob und in welchem Umfang im konkreten Fall ein

Zutrittsrecht für die Gewerkschafter bestand, ist eine Frage, die von einem

Gericht und nicht von der Staatsanwaltschaft zu entscheiden ist. Darüber hinaus

steht aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten auch der

Sachverhalt nicht fest und muss weiter abgeklärt werden. Schliesslich kann bei

der gegenwärtigen Aktenlage auch der Vorsatz der Beschuldigten nicht eindeutig ausgeschlossen

werden. Insgesamt kann somit nicht gesagt werden, dass bereits aufgrund des

Polizeirapports feststeht, dass der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt ist

und die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die

Nichtanhandnahmeverfügung verletzt daher den Grundsatz «in dubio pro duriore».

5.

5.1

Nach

dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben

und ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafverfahren gegen C____ und D____

an die Hand zu nehmen.

5.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 1StPO). Der geleistete Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

Zudem ist ihnen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung auszurichten, wobei auf die Honorarnote ihres

Rechtsvertreters abgestellt werden kann. Dementsprechend sind den beiden Beschwerdeführern

Parteientschädigungen von je CHF 1'863.15 (inkl. Auslagen und 7,7 %

MWST) zuzusprechen, ihrem Rechtsvertreter somit die Summe von CHF 3'726.30

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerdeverfahren BES.2020.132 und

BES.2020.133 werden vereinigt.

In Gutheissung der Beschwerden werden die

Nichtanhandnahmeverfügungen vom 22. Juni 2020 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die Strafverfahren gegen C____ und D____ an die

Hand zu nehmen.

Dem Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer wird

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'726.30 (inkl.

Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Die vom Beschwerdeführer A____ geleisteten

Kostenvorschüsse von CHF 800.– je Verfahren werden zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer 1 und 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 2 und 3

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.