BES.2020.132
Nichtanhandnahme
30. März 2021Deutsch15 min
Baustelle West der Zutritt verwehrt. C____, Projektleiter der Totalunternehmerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.132
BES.2020.133
ENTSCHEID
vom 30.
März 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
c/o UNIA Aargau-Nordwestschweiz,
Rebgasse 1, 4058 Basel
B____
Beschwerdeführer 2
c/o UNIA Aargau-Nordwestschweiz,
Rebgasse 1, 4058 Basel
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21. 4001 Basel
C____
Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
1
D____
Beschwerdegegner 3
[...]
Beschuldigter 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Juni 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____
wollten in ihrer Eigenschaft als UNIA-Gewerkschafter am 24. März 2020 eine
Baustellenkontrolle bei der Baustelle [...] durchführen. Dafür erhielten sie
eine Zutrittserlaubnis in Form eines Ausweises. Nachdem sie die Baustellen Süd
und Ost ohne Probleme hatten kontrollieren können, wurde ihnen bei der
Baustelle West der Zutritt verwehrt. C____, Projektleiter der Totalunternehmerin
[...], und D____, Projektleiter der Bauherrin [...], stellten sich ihnen in den
Weg und hinderten sie am Betreten der Baustelle. Da die beiden Gewerkschafter nicht
durchgelassen wurden, riefen sie die Polizei, welche einen Rapport erstellte.
In der Folge prüfte
die Staatsanwaltschaft, ob C____ und D____ durch die Hinderung der
Gewerkschafter am Zutritt zum Bau West den Tatbestand der Nötigung erfüllt
hätten. Mit gleichlautenden Verfügungen vom 22. Juni 2020 nahm die
Staatsanwaltschaft wegen offensichtlicher Nichterfüllung des Tatbestands das
Verfahren nicht an die Hand. Dagegen haben die Gewerkschafter, beide vertreten
durch Advokat [...], mit separaten Eingaben vom 6. Juli 2020 Beschwerde
erhoben. Der von der Instruktionsrichterin von den Beschwerdeführern
einverlangte Kostenvorschluss von je CHF 800.– wurde fristgerecht
überwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 21. August 2020 mit dem Antrag
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden vernehmen lassen. Der Beschuldigte D____,
vertreten durch [...], hat mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 ebenfalls Stellung
genommen. Dazu haben die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Dezember
2020 repliziert. Mit Duplik vom 18. Januar 2021 hält die Staatsanwaltschaft an
ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
322.
Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115.
und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380
E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
E. 1.4). Dies ist vorliegend der Fall, die beiden Beschwerdeführer sind
zur Erhebung von Beschwerden legitimiert. Die Beschwerden sind zudem form- und
fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten
ist.
1.3
Aufgrund
des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2020.132
und BES.2020.133 gemäss Art. 30 StPO vereinigt.
2.
Nach Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319
Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019
vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig
und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit,
wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt,
oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die
Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen
über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe
nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet
werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen C____
und D____ damit, dass diese zwar den beiden Gewerkschaftern den Zutritt zum Bau
West verwehrt und damit deren Handlungsfreiheit eingeschränkt hätten, dass aber
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein umfassendes Zutrittsrecht von
Gewerkschaftern zu Baustellen bestehe, da die Eigentumsgarantie des
Unternehmens der Koalitionsfreiheit vorgehe. Das Unternehmen dürfe daher den Zutritt
verweigern (angefochtene Verfügung, mit Hinweis auf BGer 6B_758/2011 vom 24. September
2021). Zwar stelle sich ein Gutachten des Gewerkschaftsbundes auf den
Standpunkt, dass Gewerkschaftsvertretern ein uneingeschränktes Zutrittsrecht
zustehe, diese Haltung stelle sich jedoch gegen die höchstrichterliche
Rechtsprechung.
3.2
Die
Beschwerdeführer machen mit der Beschwerde geltend, das Strafgericht habe mit
Urteil vom 28. März 2017 erkannt, dass die UNIA grundsätzlich die Legitimation
zur Kontrolle habe und ein komplettes Hausverbot unzulässig wäre. Das
Berufungsverfahren gegen dieses Urteil sei hängig (SB.2017.37). Gemäss
Zwischenentscheid vom 27. November 2019 scheine auch für das Appellationsgericht
klar zu sein, dass ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu den Baustellen im
Grundsatz bestehe und im Berufungsverfahren vor allem zu klären sei, ob sich
die Gewerkschafter vorgängig zur Kontrolle hätten anmelden müssen. Es könne
somit keineswegs von einer klaren Rechtslage, wonach kein Zutrittsrecht der
Gewerkschafter zu Betriebsarealen bestehe, ausgegangen werden. Vorliegend stehe
zudem fest, dass den beiden Beschwerdeführern der Zutritt zur Baustelle gewährt
worden sei, nur ein einzelnes Areal sei nicht zur Besichtigung freigegeben
worden. Es stelle sich daher die Rechtsfrage, ob der Bauherr bzw. dessen
Vertreter auf die Durchführung einer zunächst bewilligten Kontrolle Einfluss
nehmen und deren Ablauf bestimmen dürfe. Auch in diesem Punkt fehle die
erforderliche klare Rechtslage, ob die Nötigung der Beschwerdeführer in
rechtmässiger Ausübung des Hausrechts erfolgt und somit gerechtfertigt sei.
Schliesslich sei auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht eindeutig,
habe doch das Bundesgericht mit Urteil 2C_499/2015 (später publiziert als BGE 144 I 50) einen Beschluss des Staatsrats des Kantons Tessin von 2011, mit
welchen Gewerkschaftsvertretern der Zutritt zu Gebäuden der öffentlichen
Verwaltung verboten worden sei, als verfassungswidrig aufgehoben Das
SGB-Dossier und das Gutachten [...] sprächen sich klar für ein Zutrittsrecht
aus. Es könne daher mitnichten von einer einheitlichen und klaren Rechtslage
gesprochen werden. Selbst wenn die Auffassung der Staatsanwaltschaft zutreffen
würde, wonach kein uneingeschränktes Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu den
Baustellen bestehe, hätte angesichts der Coronapandemie und den Hunderten von
Meldungen an die Gewerkschaften betreffend Nichteinhaltung der Vorschriften auf
den Baustellen die Kontrolle des Baus West im konkreten Fall nicht verweigert
werden dürfen.
3.3
Die
Staatsanwaltschaft hält in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 21. August
2020.
an ihrer Auffassung fest. Das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil
des Strafgerichts sei nicht rechtskräftig und somit nicht relevant. Der
zitierte Entscheid des Bundesgerichts sei nicht einschlägig, beziehe er sich
doch auf den Zugang zu Verwaltungsgebäuden, während es sich vorliegend um ein
privates Grundstück handle. Ausserdem lasse sich auch aus diesem Entscheid kein
uneingeschränktes Zutrittsrechts für Gewerkschaften ableiten. Sie führt weiter
an, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein grundsätzliches Zutrittsrecht
bestanden habe, wäre eine Nötigungshandlung aufgrund der Nichterfüllung des subjektiven
Tatbestands nicht gegeben gewesen. Die beiden Beschuldigten seien nicht der
Meinung gewesen, die Gewerkschafter hätten ein uneingeschränktes Zutrittsrechts
zur Baustelle. Eine allfällige Nötigungshandlung wäre daher nicht mit Wissen
und Willen ausgeführt worden.
3.4
Der
Beschwerdegegner D____ schildert in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 detailliert
die Vorkommnisse des fraglichen Tages aus seiner Sicht. Er führt aus, die
beiden Gewerkschafter seien um 11 Uhr ohne Erlaubnis und ohne Anmeldung von der
Südseite her auf die Baustellen eingedrungen, hätten Propagandaaktivitäten
durchgeführt und trotz der bestehenden Corona-Auflagen Bauarbeiter um sich
versammelt, wobei sie keine Schutzmasken getragen hätten. Er habe sie daher
mehrmals zur Distanzhaltung aufgefordert. Ausserdem habe er sie gebeten, die
Baustelle zu verlassen, damit er abklären könne, in wessen Auftrag sie hier
seien und was sie vorhätten. Nachdem sie dieser Bitte schliesslich Folge
geleistet hätten, seien sie um 12 Uhr erneut auf die Baustelle gestürmt. Er
habe sich zwischenzeitlich «rechtlich darüber abgesichert», dass der UNIA in
einer normalen Situation ein Zugang zur Baustelle – wenn überhaupt – nur in
einer geregelten Form und gemäss dem verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, d.h.
nach Voranmeldung, Bekanntgabe der Absichten und aller Namen der Teilnehmer, zu
gewähren sei. Daher habe er den Gewerkschaftern mitgeteilt, dass die [...] erst
nach Voranmeldung eine bestimmte Anzahl von namentlich angemeldeten Mitgliedern
der UNIA auf die Baustelle lassen könne. C____ habe in der Folge damit
begonnen, die Coronamassnahmen zu erläutern. Als die Gewerkschafter dennoch
erneut auf die Baustelle eingedrungen seien, hätten C____ und er sich ihnen in
den Weg gestellt, worauf es zu Diskussionen und einem Geschubse seitens der
Gewerkschafter gegen sie gekommen sei. Die Gewerkschafter hätten dann die
Polizei gerufen. Sie hätten der Polizei ein «offizielles Papier» gezeigt,
welches sei ihnen vorgängig nicht vorgewiesen hätten, und behauptet, sie
wollten die Baustelle im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
kontrollieren. Die Polizei habe ihn und C____ daraufhin aufgefordert, die
UNIA-Vertreter auf die Baustelle zu lassen, diese seien dazu berechtigt. Sie
hätten daraufhin beschlossen, den Besuch ausnahmsweise zu erlauben, jedoch nur
in Begleitung Dritter, der Polizei oder des AWA. Während sie noch beraten
hätten, wer die Gewerkschafter begleiten könne, seien diese plötzlich
losgerannt und eigenmächtig nochmals auf die Baustelle gegangen, wo sie ihre
Propaganda – ohne Einhaltung der Sicherheitsabstände – im Inneren des Gebäudes
fortgesetzt hätten. Die AWA haben zwischenzeitlich auf telefonische Anfrage
mitgeteilt, dass sie keine Baustellenkontrolle angeordnet habe. Die Belege, die
die Gewerkschafter der Polizei gezeigt hätten, seien somit falsch gewesen. Die
UNIA stelle des Sachverhalt systematisch falsch dar und gebe sich dabei als
Kontrollorgan der öffentlichen Hand aus, obwohl sie im vorliegenden Fall weder
einen Auftrag der öffentlichen Behörden noch einen Auftrag der paritätischen
Kommission erhalten habe.
3.5
Die
Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Replik unter Hinweis auf den
Polizeirapport die Sachverhaltsdarstellung von D____. In rechtlicher Hinsicht
verweisen sie auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des
Appellationsgerichts vom 17. August 2020 im Verfahren SB.2017.37, wonach ein
grundsätzliches Zutrittsrecht von Gewerkschaftsmitarbeitenden zu privaten
Unternehmen zu bejahen sei. Damit stehe fest, dass eine Nichtanhandnahme nur in
Frage käme, wenn die Gewerkschafter die betrieblichen Abläufe gestört oder das
Zutrittsrecht unverhältnismässig ausgeübt hätten. Solches werde von D____ nicht
behauptet und ergebe sich auch nicht aus den Akten. In subjektiver Hinsicht
hätten die Gewerkschafter die beiden Beschuldigten klar darüber aufgeklärt,
dass gemäss ILO-Abkommen und BV das Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum
Betriebsgelände bestehe. Diese hätten, nachdem sie sich rechtlich abgesichert
hätten, gewusst, dass das Zutrittsrecht der Gewerkschafter möglicherweise
bestehen könne, und somit zumindest in Kauf genommen, dieses rechtswidrig zu
beschneiden.
4.
4.1
Wie
oben ausgeführt wurde, darf eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Die Staatsanwaltschaft hat das
(von D____ bestrittene) Wegstossen der Gewerkschafter durch die beiden
Beschuldigten sowie die Blockierung des Zutritts zum Bau West zwar als
tatbestandsmässige Handlung angesehen, diese jedoch unter Hinweis auf BGer
6B_758/2011 vom 24. September 2012 als gerechtfertigt erachtet. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass der zitierte Bundesgerichtsentscheid sich zwar
tatsächlich dahingehend äussert, dass kein absolutes Zutrittsrecht von
Gewerkschaftern auf Grundstücke bestehe. Er hält jedoch auch
fest: «La doctrine n’est pas abondante sur la question du droit d’accès» (E.
1.3.4). Damit scheint bereits zumindest zweifelhaft, ob eine genügend
klare Rechtslage für eine Nichtanhandnahme besteht. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der von den Beschwerdeführern zitierte BGE 144 I 50
(2C_499/2015 vom 6. September 2017) – mag er sich auch auf den Zutritt zu einem
Verwaltungsgebäude beziehen – neueren Datums als das Urteil 6B_758/2011 sowie im
Unterschied zu diesem amtlich publiziert ist. Wie die Beschwerdeführer zudem
zutreffend ausführen, hat das Appellationsgericht inzwischen unter Berücksichtigung
der herrschenden Lehre und Rechtsprechung mit Urteil SB.2017.37 vom 17. August
2020.
festgehalten, dass grundsätzlich bei privaten Unternehmen – und um ein
solches handelt es sich auch im vorliegenden Fall – ein Zutrittsrecht bestehe. Dieses
gelte jedoch nicht absolut. Einschränkungen müssten nach Treu und Glauben und
in Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgten. So müssten bei der Ausübung
des Zutrittsrechts die betrieblichen Interessen gewahrt werden, je nach den
Umständen könne das Zutrittsrecht auch zeitlich und räumlich beschränkt, jedoch
nicht gänzlich ausgeschlossen werden (E. 4.2.3, 4.2.4).
4.2
Im
vorliegenden Fall bestehen prima vista keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Gewerkschafter bei ihrer Baustellenbesichtigung des Baus West gegen Treu und
Glauben verstossen oder das Zutrittsrecht in räumlicher oder zeitlicher
Hinsicht unverhältnismässig wahrgenommen hätten. Wie aus den Aussagen von C____
im Polizeirapport vom 24. März 2020 hervorgeht, wurde den UNIA-Mitarbeitern von
Seiten der Baustellenverantwortlichen offenbar nie mitgeteilt, warum ihnen
ausgerechnet der Zutritt zur Baustelle West verweigert wurde. Seine Aussage
wurde wie folgt protokolliert: «Die beiden Mitarbeiter der Gewerkschaft UNIA
erschienen unvermittelt bei uns auf der Baustelle und gaben an, eine
Baustellenkontrolle durchführen zu wollen. In der Folge wurde den beiden
Gewerkschaftern von Seite Sicherheitsdienst der Baustelle eine
Zutrittserlaubnis in Form eines entsprechenden Ausweises ausgehändigt.
Anschliessend gewährten wir den Mitarbeitern der UNIA Zutritt zum Gelände. Die
Besichtigung verlief zunächst ohne Zwischenfälle. Die Gewerkschaftsvertreter
konnten daher auch die beiden Baustellen (Süd und Ost) besichtigen. Nach
einiger Zeit und nach Rücksprache mit der Bauleitung entscheiden wir uns aber,
den beiden Gewerkschaftern den Zutritt zum Bau West zu verwehren. Wir
informierten die Gewerkschafter in der Folge über diesen Entscheid. Trotzdem
versuchten diese auf die Baustelle zu gelangen. […]» (act. 5, Blatt 4). Auch
im Beschwerdeverfahren wurde die Verweigerung des Zutritts nicht begründet. Die
Vermutung der Beschwerdeführer, man habe verhindern wollen, dass dort
allfällige Missstände aufgedeckt würden, entbehrt somit prima vista nicht
jeglicher Grundlage.
4.3
Nach
dem Gesagten ist entgegen der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung rechtlich
nicht von vornherein klar, dass die Baustellenverantwortlichen das
Zutrittsrecht der Gewerkschafter einschränken durften. Zur Klärung der Frage,
ob sich die Beschuldigten der Nötigung schuldig gemacht haben, ist daher der
Sachverhalt entscheidend. Diesbezüglich unterscheidet sich die Darstellung von D____
diametral von jener der Nichtanhandnahmeverfügung, welche sich auf den
Polizeirapport stützt. Da keiner der Beteiligten bisher förmlich einvernommen
wurde, sind zur Abklärung des Sachverhalts weitere Abklärungen nötig.
4.4
Zu
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum fehlenden Vorsatz der Beschuldigten
ist Folgendes festzuhalten: Die Gewerkschafter hatten laut Polizeirapport eine
Besuchererlaubnis in Form eines Ausweises, welche sie den Beschuldigten
vorwiesen. Sie hätten zudem darauf hingewiesen, dass gemäss ILO-Abkommen ein
Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Betriebsgelände bestehe (vgl. Angaben im
Polizeirapport, act., 5, Blatt 4). Daraus ergibt sich, dass die Baustellenverantwortlichen
wussten, dass die Gewerkschafter die Baustelle kontrollieren wollten. Da sie
sich zudem nach Angaben von D____ (BES.2020.132, act. 8 pag. 5) «extern
rechtlich beraten» liessen, musste ihnen bekannt sein, dass die Frage des
Zutrittsrechts der Gewerkschaft zumindest umstritten war. Sie konnten daher nicht
ausschliessen, dass den beiden Gewerkschaftern der Zutritt nicht verweigert
werden durfte.
4.5
Zusammenfassend
erscheint die Rechtslage bezüglich des Zutrittsrechts der Gewerkschaften als zu
wenig eindeutig, um mit Sicherheit von einer Rechtfertigung allfälliger
Nötigungshandlungen auszugehen. Ob und in welchem Umfang im konkreten Fall ein
Zutrittsrecht für die Gewerkschafter bestand, ist eine Frage, die von einem
Gericht und nicht von der Staatsanwaltschaft zu entscheiden ist. Darüber hinaus
steht aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten auch der
Sachverhalt nicht fest und muss weiter abgeklärt werden. Schliesslich kann bei
der gegenwärtigen Aktenlage auch der Vorsatz der Beschuldigten nicht eindeutig ausgeschlossen
werden. Insgesamt kann somit nicht gesagt werden, dass bereits aufgrund des
Polizeirapports feststeht, dass der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt ist
und die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die
Nichtanhandnahmeverfügung verletzt daher den Grundsatz «in dubio pro duriore».
5.
5.1
Nach
dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben
und ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafverfahren gegen C____ und D____
an die Hand zu nehmen.
5.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1StPO). Der geleistete Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
Zudem ist ihnen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung auszurichten, wobei auf die Honorarnote ihres
Rechtsvertreters abgestellt werden kann. Dementsprechend sind den beiden Beschwerdeführern
Parteientschädigungen von je CHF 1'863.15 (inkl. Auslagen und 7,7 %
MWST) zuzusprechen, ihrem Rechtsvertreter somit die Summe von CHF 3'726.30
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2020.132 und
BES.2020.133 werden vereinigt.
In Gutheissung der Beschwerden werden die
Nichtanhandnahmeverfügungen vom 22. Juni 2020 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die Strafverfahren gegen C____ und D____ an die
Hand zu nehmen.
Dem Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer wird
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'726.30 (inkl.
Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Die vom Beschwerdeführer A____ geleisteten
Kostenvorschüsse von CHF 800.– je Verfahren werden zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 2 und 3
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.