BES.2020.134
Beschlagnahme
16. November 2020Deutsch18 min
und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.134
ENTSCHEID
vom 16.
November 2020
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Juni 2020
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hat gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen Landfriedensbruchs, mehrfachen Angriffs, mehrfacher qualifizierter Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte («passive» Teilnahme), mehrfacher,
teilweise versuchter einfacher Körperverletzung (eventualiter teilweise
Tätlichkeiten), Teilnahme an nicht bewilligter Versammlung, Widerhandlung gegen
das kantonalrechtliche Vermummungsverbot (mehrfache Widerhandlung gegen die
Ordnung und Sicherheit bei Versammlungen) und Vergehens gegen das Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) eingeleitet. Mit Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom
19. März 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ersuchte
die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang unter anderem um eine
«Hausdurchsuchung sowie allfällige Beschlagnahme am Wohnort bzw. Aufenthaltsort
des Beschuldigten». In der Folge wurden beim Beschwerdeführer mit Verfügung vom
28. März 2019 unter anderem zwei Mobiltelefone der Marke Samsung beschlagnahmt
(Pos. 300.02.01 und 300.02.04). Am 26. Mai 2020 hat die
Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung angekündigt. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Juni 2020 die Herausgabe der
beiden bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefone beantragt, was die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juni 2020 ablehnte.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 6. Juli 2020, mit welcher der
Beschwerdeführer beantragt, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben
und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone
(Ps. 300.02.01 und 300.02.04) unter Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung unter Beiordnung von Advokat [...] als unentgeltlichen
Rechtsbeistand, eventualiter als unentgeltlichem amtlichen Verteidiger zu
bewilligen. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 10. Juli
2020 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 28. August 2020 hat der
Beschwerdeführer repliziert und zusätzliche Akten eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete
Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und
fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid
ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
In
formeller Hinsicht ist strittig, ob die Beschlagnahme der streitbetroffenen
Mobiltelefone des Beschwerdeführers (Pos. 300.02.01 und 300.02.04)
hinreichend begründet wurde.
2.2
2.2.1
Ein
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ergeht in der Regel in Form einer
schriftlichen Verfügung. Er hat den Adressaten der Verfügung, die verfügende
Behörde, das Beschlagnahmeobjekt, das der Anordnung zugrundeliegende
Strafverfahren sowie die rechtliche Grundlage seiner Anordnung aufzuführen und
ist ausserdem zu begründen (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263
N 62). Die Begründungspflicht ergibt sich zum einen direkt aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ist zum
anderen in Art. 263 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. An die
Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was
bereits durch die Formulierung von Art. 263 Abs. 2 StPO zum Ausdruck
kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt auch aus dem
Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die jederzeit ergänzt
oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht
mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Jedenfalls muss der
Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können, weshalb
die Behörde die Voraussetzungen der Beschlagnahme als gegeben erachtet (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und
Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft
Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106).
2.2.2
Beim
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl handelt es sich um eine Verfügungsart,
welche von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in grosser Zahl und aus diesem
Grund mittels Formular erlassen wird, welches alle gesetzlich vorgesehenen
Beschlagnahmegründe auflistet. Sofern nicht bereits zu Beginn klar ist, welcher
der gesetzlichen Gründe vorliegt, ist die Aufzählung sämtlicher gesetzlich
vorgesehener Beschlagnahmegründe zulässig (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 263 N 62; AGE BES.2016.150 vom 16. Februar 2017
E. 2.3, BES.2013.50 vom 6. August 2013). Schliesslich kann sich die
Strafbehörde vor der Durchführung einer Durchsuchung nur überlegen, welcher
Beschlagnahmegrund aufgrund des Deliktvorwurfs und der Gesamtsituation
eventuell greifen könnte, da sie nicht im Voraus (mit Sicherheit) weiss, was
sie überhaupt finden wird (zum Ganzen auch AGE BES.2019.275 vom 20. März
2020.
E. 2.2).
2.3
2.3.1
Gemäss
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. März 2019
an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sollten unter anderem
«Mobiltelefon/e, Computer sowie Beweismittel betreffend Teilnahme an
Demonstration/en und Extremismus» beschlagnahmt werden (vgl. act. 5/1
S. 155). Aus dieser Formulierung erhellt, dass entsprechende Datenträger
als Beweismittel dienen sollten. In dem beigelegten Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019 hat die Staatsanwaltschaft jedoch alle
möglichen Gründe nach Art. 263 Abs. 1 StPO aufgeführt, ohne einen der
spezifischen Gründe anzukreuzen oder näher zu bezeichnen (act. 5/1 S. 159
und 164). Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019
sowie das Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurden
dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 ausgehändigt (act. 5/1
S. 164–166). Aus den Akten geht nicht hervor, dass ihm (auch) das
Rechtshilfeersuchen vom 19. März 2019 ausgehändigt wurde. Für den
Dispositiv
Beschwerdeführer war demnach nicht erkennbar, zu welchem Zweck die
Mobiltelefone beschlagnahmt wurden. Soweit die Staatsanwaltschaft nachweislich
bereits vorgängig wusste, dass sie allfällige Mobiltelefone (und andere
Datenträger) zu Beweiszwecken beschlagnahmen lassen wollte, genügte die
Begründung im Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019 den Anforderungen von
Art. 263 Abs. 2 StPO in Bezug auf die streitbetroffenen Mobiltelefone
somit nicht.
2.3.2 Die
Beschlagnahme der streitbetroffenen Mobiltelefone wurde sodann weder an der Einvernahme
vom 1. April 2019 noch an derjenigen vom 10. April 2019, als der
Beschwerdeführer erstmals rechtskundig vertreten war (vgl. act. 5/1
S. 124), nachträglich schriftlich begründet (vgl. act. 5/2 S. 10
f. und S. 26–28). Da aber ohnehin nicht der Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019, sondern die Verfügung vom
24. Juni 2020 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet, muss
darauf nicht weiter eingegangen werden, sondern ist einzig zu prüfen, ob letztere
in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und die verfügte
Rückbehaltung der streitbetroffenen Mobiltelefone recht- und verhältnismässig
ist.
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die Herausgabe der Mobiltelefone in der Verfügung vom
24. Juni 2020 mit der Begründung verweigert, dass diese zur Kostendeckung
benötigt würden. Der Beschwerdeführer macht geltend, nachdem die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung implizit einräume, dass die
beiden Mobiltelefone weder ausgewertet wurden noch anzunehmen sei, dass diese
künftig von den Strafverfolgungsbehörden zu Beweiszwecken benötigt würden, habe
bereits aufgrund des dahingefallenen Beschlagnahmegrunds eine Rückgabe der
beiden Mobiltelefone zu erfolgen. Soweit die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung einen neuen Beschlagnahmegrund vorbringe, würde es
hierfür eines neuen, korrekt begründeten Beschlagnahmebefehls erfordern. Ein
solcher liege nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin zulässig sei, wäre die unter neuem Titel
(Kostendeckungsbeschlagnahme) angeordnete Beschlagnahme aufzuheben, da schon
heute vorauszusehen sei, dass vom Gericht keine Einziehung und Verwertung der
beiden Geräte zur Kostendeckung angeordnet würde. Die angefochtene Fortführung
der Beschlagnahme unter dem neuen Titel «Beschlagnahme zur Kostendeckung» sei
weder recht- noch verhältnismässig (zum Ganzen act. 2 S. 4).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 24. Juni 2020 damit, dass
der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von einem sehr geringen Einkommen
lebe. Es sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Verurteilung die Kosten zu
tragen habe. Da Beschlagnahmungen auch zur Kostendeckung zulässig seien, sei es
dem urteilenden Gericht zu überlassen, ob Wertgegenstände, die immerhin ein
paar Hundert Franken Erlös bringen können, nicht gemäss Art. 263
Abs. 1 Bst. b StPO beschlagnahmt bleiben und im Rahmen des Urteils
zwecks Verwertung zur Kostendeckung einzuziehen seien (act. 1 S. 1
f.). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 macht die
Staatsanwaltschaft geltend, ob die Mobiltelefone wertlos seien, werde sich erst
anlässlich einer Verwertung zeigen; immerhin handle es sich um zwei Samsung
Smartphones und nicht um Billigstgeräte. Viel entscheidender sei jedoch, dass
je nach Ausgestaltung des Instruktionsverfahrens und/oder des gerichtlichen
Beweisverfahrens das Gericht gleichwohl eine Auswertung der Mobiltelefone
wünschen könnte. Die Staatsanwaltschaft könne heute nicht wissen, welche
Erklärungen oder Ausreden der Beschuldigte vor Gericht vorbringe und ob sich
diese unter Umständen mit einer Auswertung der Mobiltelefone widerlegen
liessen. Das Gericht müsse die Möglichkeit haben, eine solche Auswertung
anzuordnen. Da schon die ursprüngliche Beschlagnahme die Beweissicherung als
Grund aufführe, ändere sich am Fortbestehen dieses Beschlagnahmegrundes durch
die nachträgliche Ablehnung der Herausgabe nichts. Dass die Staatsanwaltschaft
selber auf eine Auswertung der Mobiltelefone verzichtet habe, bedeute nicht,
dass auch das Gericht darauf verzichten werde. Der unvorhersehbare Fortgang des
Gerichtsverfahrens lasse es daher angezeigt erscheinen, den Entscheid hierüber
dem Gericht zu überlassen. Deshalb sei über die Aufhebung der Beschlagnahme
erst mit dem Urteil zu entscheiden. Den Antrag auf Rückgabe hätte der
Beschwerdeführer schon weit früher gestellt, wenn es ihm um den Wert der Geräte
gegangen wäre oder er Daten aus den Geräten hätte erhalten wollen. Es erscheine
verhältnismässig, die Geräte bis zur Hauptverhandlung beschlagnahmt zu lassen
(act. 4 S. 2).
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt hiergegen replicando vor, die Beschwerdegegnerin
verhalte sich grob widersprüchlich, wenn sie die Verweigerung der Rückgabe
entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung neu mit Beweissicherung
begründe. Es dürfe als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass kein Gericht
die nachträgliche Auswertung der Mobiltelefone anordnen werde. Es sei geradezu
rechtsmissbräuchlich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschlagnahmegrund der Beweissicherung
anrufe, nachdem sie gemäss interner Aktennotiz auf eine Auswertung verzichtet
habe. Der Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers sei zumindest
im Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung weder begründet, noch zweckmässig
oder verhältnismässig gewesen (zum Ganzen act. 6 S. 2 f. und
act. 7/1).
3.4
3.4.1 Materielle
Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer
Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine
gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender
Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die
Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens
zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zweck gebraucht werden
(vgl. Heimgartner, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 263 N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären
eingreifen, wie die Strafunter-suchung es unbedingt nötig macht.
Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sie
aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO).
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Beschlagnahme unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Eingriff in die durch die
Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV,
SR 101) geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer dar (BGE 120 Ia
120 E. 1b m.w.H.). Das bedeutet, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich
an den Besitzer oder Eigentümer zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren
nicht mehr benötigt werden; die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten
werden, sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung oder die Möglichkeit der
Einziehung weiterhin bestehen. Aus der Eigentumsgarantie in Verbindung mit
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) ist ferner zu folgern, dass demjenigen, der Besitzes- oder
Eigentumsrechte an beschlagnahmten Gütern beansprucht, ein Verfahren zur
Verfügung stehen muss, seine Ansprüche geltend zu machen und dazu innert angemessener
Frist einen richterlichen Entscheid zu erhalten (BGE 128 I 129 E. 3.1.3;
Obergericht des Kantons Bern, Beschluss vom 28. September 2017,
Verfahrens-Nr.: BK 2017 388 E. 2, Kantonsgericht Freiburg, Beschluss vom
30. Oktober 2018, Verfahrens Nr.: 502 2018 211; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 263 StPO N 70). Was das Bundesgericht in Bezug auf die
Beschlagnahme festgehalten hat, muss angesichts der noch weiter greifenden
Auswirkungen der auf die Beschlagnahme folgenden Verwertung erst recht auch für
diese gelten. Für den Besitzer und den Eigentümer einer Sache stellt der durch
die Verwertung eintretende endgültige Verlust der Verfügungsmacht den nicht
minder schweren Eingriff in ihre Rechtspositionen dar, als der vorübergehende
Verlust der Verfügungsmacht durch die Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen AGE
BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 1.2.2).
3.4.2 Eine
Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO
dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame
Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es
genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder
mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012
vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015
E. 3.1).
3.4.3 Gegenstände
und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer
Deckungsbeschlagnahmung sodann vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung
von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b
StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der
beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich
zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die
Einziehungsbeschlagnahmung (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) der
allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen
auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen
werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.2 sowie AGE BES.2017.18
vom 30. Mai 2017 E. 2.1). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO
enthalten Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme, wobei Abs. 3 die
absolute Schranke bildet, wonach in den Notbedarf nach Art. 92–94 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht
eingegriffen werden darf. Als weitere Grenze sieht Art. 268 Abs. 2
StPO sodann vor, dass bei der Beschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie genommen
werden muss. Demnach ist nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre
Familie für einen angemessenen Lebensunterhalt benötigen (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO N 14
mit Hinweisen; Heimgartner,
a.a.O., Art. 268 N 10 f.; AGE BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018
E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom
18. September 2012 E. 3).
3.5
3.5.1 Wie
bereits dargelegt (vorne, E. 2.3.2), verzichtete die Staatsanwaltschaft
bald nach der physischen Beschlagnahme der Informatikmittel des
Beschwerdeführers zunächst vorläufig (vgl. act. 5/1 S. 212) und dann
endgültig (vgl. act. 5/1 S. 208) auf deren Sicherung und Auswertung. Dementsprechend
begründete sie die angefochtene Verfügung nicht damit, dass die
Beschlagnahme auch der Beweissicherung diene, sondern schob diesen
Beschlagnahmegrund erst mit ihrer Beschwerdeantwort nach (vgl. vorne,
E. 3.2). Dass die auf den Mobiltelefonen befindlichen Daten mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit vom Gericht dennoch als Beweise verwendet werden
(vgl. vorne, E. 3.4.2), erschliesst sich daraus jedoch nicht. Festzuhalten
ist, dass es grundsätzlich der Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde
obliegt, die massgeblichen Beweise zu erheben. Aus dem Verhalten der
Staatsanwaltschaft sowie dem Umstand, dass sie die Sicherung und Auswertung der
Mobiltelefone nicht schon längst angeordnet hat, folgt vielmehr, dass sie nicht
mehr davon ausgeht, auf den beschlagnahmten Geräten verwertbare Daten oder
Informationen zu finden. Mit dem Beschwerdeführer ist demnach davon auszugehen,
dass der anfänglich verfolgte Beweissicherungszweck (vgl. vorne, E. 2.3.1)
längst dahingefallen ist, sodass die Verweigerung der Rückgabe der
Mobiltelefone unrechtmässig ist (vgl. act. 7/1).
3.5.2 Hinsichtlich
der Deckungsbeschlagnahme ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass die
Strafbehörden den Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss
Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO die gebotene Aufmerksamkeit zuwenden
müssen. Das Beschwerdegericht hat darauf in seiner Rechtsprechung schon
mehrfach verwiesen (vgl. AGE BES.2018.152 vom 5. Februar 2019, BES.2017.163
vom 28. Dezember 2018 E 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016
E.2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3). Aus den Akten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer nur über ein geringes Einkommen verfügt und
ergänzend Leistungen der Sozialhilfe bezieht (vgl. act. 5/1 S. 5 und
7). Hinweise dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
finanziellen Verhältnissen nicht wahrheitsgetreu erfolgten und er zusätzlich
über anderweitige Einkünfte verfügt, sind nicht ersichtlich. Die
Staatsanwaltschaft ordnete dem Beschwerdeführer dementsprechend seinen
Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger bei (vgl. act. 5/1 S. 136).
Weiter erwog sie in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer «von
einem sehr geringen Einkommen» lebe (act. 1 S. 1). Inwieweit eine
Kostendeckungsbeschlagnahme der streitbetroffenen Mobiltelefone auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt und
dessen Notbedarf nach Art. 92–94 SchKG wahrt, lässt sich indessen weder
der angefochtenen Verfügung noch den Akten entnehmen. Die verfügte
Deckungsbeschlagnahme erweist sich schon aus diesem Grund als nicht hinreichend
begründet. Eine Deckungsbeschlagnahme wäre aber auch unverhältnismässig (vgl.
zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit Art. 36 BV; Art. 197 StPO;
BGE 130 I 360 E. 1.2 S. 362 mit Hinweisen; BGer 1B_612/2012 vom 4. April
2013 E. 3.4): Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass es sich bei
den streitbetroffenen Mobiltelefonen bereits um ältere Modelle handelt, die
kaum noch werthaltig sind, wobei selbst neue oder neuere Geräte derselben Marke
und desselben Modells nicht dem oberen Preissegment zugeordnet werden könnten
(vgl. dazu BGer 6B_678/2019 vom 10. März 2020 E. 1.4.2). Die Staatsanwaltschaft
will sodann ausdrücklich nur die Beschlagnahme aufrechterhalten (vgl.
act. 4 S. 3) und strebt insbesondere keine vorzeitige Verwertung
gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO an (etwa aufgrund einer schnellen
Wertverminderung). Dies obschon davon auszugehen ist, dass die Mobiltelefone
des Beschwerdeführers weiter an Wert verlieren. Die Staatsanwaltschaft legt
nicht dar, dass der Ertrag aus einer dereinstigen Verwertung der
streitbetroffenen Mobiltelefone nicht nur den Verwertungsaufwand als solchen,
sondern auch einen wesentlichen Teil der zu erwartenden Verfahrenskosten zu
decken vermöchte. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Demgegenüber ist
notorisch, dass ein Mobiltelefon für den Eigentümer aufgrund der darauf
gespeicherten persönlichen Daten einen erheblichen, auch immateriellen Wert
aufweist. Für den Zweck der Kostendeckung erweist sich die Beschlagnahme der
Mobiltelefone damit jedenfalls als offensichtlich ungeeignet. Auch die
Staatsanwaltschaft scheint Zweifel an der Tauglichkeit der Beschlagnahme zum
Zweck der Kostendeckung zu hegen, hat sie sich in ihrer Beschwerdeantwort doch
wieder auf den Beschlagnahmegrund der Beweissicherung verlegt (vgl. vorne,
E. 3.5.1).
3.6 Der
mit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Beschlagnahme einhergehende Eingriff
in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers (Art. 26 BV) erweist sich im
Ergebnis weder als recht- noch als verhältnismässig.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 24. Juni
2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der
Erwägungen die beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschwerdeführers (Pos. 300.02.01
und 300.02.04) herauszugeben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1
StPO) und hat der Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3
StPO Anspruch auf eine Parteientschädigung seiner Aufwendungen, wobei es sich
rechtfertigt, diese in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO ausnahmsweise
der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen (vgl. AGE BES.2018.36 vom 17. April
2018 E. 4.2). Diese hat schon den Beschlagnahmebefehl vom 19. März
2019 mangelhaft begründet (vgl. vorne, E. 2.3.1), sich bei der Begründung
der Verfügung vom 24. Juni 2020 widersprüchlich verhalten (vgl. vorne,
E. 3.5.1) und es insbesondere unterlassen, zu prüfen, ob sich die
Verweigerung der Herausgabe auch vor den Schranken der
Kostendeckungsbeschlagnahme rechtfertigen lässt (vgl. vorne, E. 3.5.2).
Für die
Bemessung der Entschädigung der Verteidigung kann grundsätzlich auf deren Honorarnote
vom 28. August 2020 abgestellt werden, mit der ein angemessener Aufwand
von 6 ¾ Stunden nebst Auslagen von CHF 37.95 und Mehrwertsteuer
geltend gemacht wird. Der Aufwand ist angesichts des Antrags auf unentgeltliche
Verbeiständung jedoch zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 ff.; AGE BES.2016.49 vom 23. Mai 2016
E. 4; SB.2012.75 vom 11. April 2014 E. 2.2). Für den genauen Betrag
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2020 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten
Mobiltelefone (Pos. 300.02.01 und 300.02.04) herauszugeben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
zulasten der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1'350.–,
inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 106.85, insgesamt also
CHF 1'494.80, zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).