Lexipedia

Entscheid

BES.2020.134

Beschlagnahme

16. November 2020Deutsch18 min

und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.134

ENTSCHEID

vom 16.

November 2020

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 24. Juni 2020

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft hat gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen Landfriedensbruchs, mehrfachen Angriffs, mehrfacher qualifizierter Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte («passive» Teilnahme), mehrfacher,

teilweise versuchter einfacher Körperverletzung (eventualiter teilweise

Tätlichkeiten), Teilnahme an nicht bewilligter Versammlung, Widerhandlung gegen

das kantonalrechtliche Vermummungsverbot (mehrfache Widerhandlung gegen die

Ordnung und Sicherheit bei Versammlungen) und Vergehens gegen das Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) eingeleitet. Mit Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom

19. März 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ersuchte

die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang unter anderem um eine

«Hausdurchsuchung sowie allfällige Beschlagnahme am Wohnort bzw. Aufenthaltsort

des Beschuldigten». In der Folge wurden beim Beschwerdeführer mit Verfügung vom

28. März 2019 unter anderem zwei Mobiltelefone der Marke Samsung beschlagnahmt

(Pos. 300.02.01 und 300.02.04). Am 26. Mai 2020 hat die

Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung angekündigt. Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Juni 2020 die Herausgabe der

beiden bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefone beantragt, was die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juni 2020 ablehnte.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 6. Juli 2020, mit welcher der

Beschwerdeführer beantragt, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben

und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone

(Ps. 300.02.01 und 300.02.04) unter Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben.

Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung unter Beiordnung von Advokat [...] als unentgeltlichen

Rechtsbeistand, eventualiter als unentgeltlichem amtlichen Verteidiger zu

bewilligen. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 10. Juli

2020 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 28. August 2020 hat der

Beschwerdeführer repliziert und zusätzliche Akten eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete

Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und

fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid

ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

In

formeller Hinsicht ist strittig, ob die Beschlagnahme der streitbetroffenen

Mobiltelefone des Beschwerdeführers (Pos. 300.02.01 und 300.02.04)

hinreichend begründet wurde.

2.2

2.2.1

Ein

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ergeht in der Regel in Form einer

schriftlichen Verfügung. Er hat den Adressaten der Verfügung, die verfügende

Behörde, das Beschlagnahmeobjekt, das der Anordnung zugrundeliegende

Strafverfahren sowie die rechtliche Grundlage seiner Anordnung aufzuführen und

ist ausserdem zu begründen (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263

N 62). Die Begründungspflicht ergibt sich zum einen direkt aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ist zum

anderen in Art. 263 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. An die

Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was

bereits durch die Formulierung von Art. 263 Abs. 2 StPO zum Ausdruck

kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt auch aus dem

Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die jederzeit ergänzt

oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht

mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Jedenfalls muss der

Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können, weshalb

die Behörde die Voraussetzungen der Beschlagnahme als gegeben erachtet (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und

Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft

Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106).

2.2.2

Beim

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl handelt es sich um eine Verfügungsart,

welche von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in grosser Zahl und aus diesem

Grund mittels Formular erlassen wird, welches alle gesetzlich vorgesehenen

Beschlagnahmegründe auflistet. Sofern nicht bereits zu Beginn klar ist, welcher

der gesetzlichen Gründe vorliegt, ist die Aufzählung sämtlicher gesetzlich

vorgesehener Beschlagnahmegründe zulässig (Bommer/Goldschmid,

a.a.O., Art. 263 N 62; AGE BES.2016.150 vom 16. Februar 2017

E. 2.3, BES.2013.50 vom 6. August 2013). Schliesslich kann sich die

Strafbehörde vor der Durchführung einer Durchsuchung nur überlegen, welcher

Beschlagnahmegrund aufgrund des Deliktvorwurfs und der Gesamtsituation

eventuell greifen könnte, da sie nicht im Voraus (mit Sicherheit) weiss, was

sie überhaupt finden wird (zum Ganzen auch AGE BES.2019.275 vom 20. März

2020.

E. 2.2).

2.3

2.3.1

Gemäss

Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. März 2019

an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sollten unter anderem

«Mobiltelefon/e, Computer sowie Beweismittel betreffend Teilnahme an

Demonstration/en und Extremismus» beschlagnahmt werden (vgl. act. 5/1

S. 155). Aus dieser Formulierung erhellt, dass entsprechende Datenträger

als Beweismittel dienen sollten. In dem beigelegten Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019 hat die Staatsanwaltschaft jedoch alle

möglichen Gründe nach Art. 263 Abs. 1 StPO aufgeführt, ohne einen der

spezifischen Gründe anzukreuzen oder näher zu bezeichnen (act. 5/1 S. 159

und 164). Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019

sowie das Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurden

dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 ausgehändigt (act. 5/1

S. 164–166). Aus den Akten geht nicht hervor, dass ihm (auch) das

Rechtshilfeersuchen vom 19. März 2019 ausgehändigt wurde. Für den

Dispositiv

Beschwerdeführer war demnach nicht erkennbar, zu welchem Zweck die

Mobiltelefone beschlagnahmt wurden. Soweit die Staatsanwaltschaft nachweislich

bereits vorgängig wusste, dass sie allfällige Mobiltelefone (und andere

Datenträger) zu Beweiszwecken beschlagnahmen lassen wollte, genügte die

Begründung im Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019 den Anforderungen von

Art. 263 Abs. 2 StPO in Bezug auf die streitbetroffenen Mobiltelefone

somit nicht.

2.3.2 Die

Beschlagnahme der streitbetroffenen Mobiltelefone wurde sodann weder an der Einvernahme

vom 1. April 2019 noch an derjenigen vom 10. April 2019, als der

Beschwerdeführer erstmals rechtskundig vertreten war (vgl. act. 5/1

S. 124), nachträglich schriftlich begründet (vgl. act. 5/2 S. 10

f. und S. 26–28). Da aber ohnehin nicht der Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019, sondern die Verfügung vom

24. Juni 2020 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet, muss

darauf nicht weiter eingegangen werden, sondern ist einzig zu prüfen, ob letztere

in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und die verfügte

Rückbehaltung der streitbetroffenen Mobiltelefone recht- und verhältnismässig

ist.

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft hat die Herausgabe der Mobiltelefone in der Verfügung vom

24. Juni 2020 mit der Begründung verweigert, dass diese zur Kostendeckung

benötigt würden. Der Beschwerdeführer macht geltend, nachdem die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung implizit einräume, dass die

beiden Mobiltelefone weder ausgewertet wurden noch anzunehmen sei, dass diese

künftig von den Strafverfolgungsbehörden zu Beweiszwecken benötigt würden, habe

bereits aufgrund des dahingefallenen Beschlagnahmegrunds eine Rückgabe der

beiden Mobiltelefone zu erfolgen. Soweit die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung einen neuen Beschlagnahmegrund vorbringe, würde es

hierfür eines neuen, korrekt begründeten Beschlagnahmebefehls erfordern. Ein

solcher liege nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin zulässig sei, wäre die unter neuem Titel

(Kostendeckungsbeschlagnahme) angeordnete Beschlagnahme aufzuheben, da schon

heute vorauszusehen sei, dass vom Gericht keine Einziehung und Verwertung der

beiden Geräte zur Kostendeckung angeordnet würde. Die angefochtene Fortführung

der Beschlagnahme unter dem neuen Titel «Beschlagnahme zur Kostendeckung» sei

weder recht- noch verhältnismässig (zum Ganzen act. 2 S. 4).

3.2 Die

Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 24. Juni 2020 damit, dass

der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von einem sehr geringen Einkommen

lebe. Es sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Verurteilung die Kosten zu

tragen habe. Da Beschlagnahmungen auch zur Kostendeckung zulässig seien, sei es

dem urteilenden Gericht zu überlassen, ob Wertgegenstände, die immerhin ein

paar Hundert Franken Erlös bringen können, nicht gemäss Art. 263

Abs. 1 Bst. b StPO beschlagnahmt bleiben und im Rahmen des Urteils

zwecks Verwertung zur Kostendeckung einzuziehen seien (act. 1 S. 1

f.). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 macht die

Staatsanwaltschaft geltend, ob die Mobiltelefone wertlos seien, werde sich erst

anlässlich einer Verwertung zeigen; immerhin handle es sich um zwei Samsung

Smartphones und nicht um Billigstgeräte. Viel entscheidender sei jedoch, dass

je nach Ausgestaltung des Instruktionsverfahrens und/oder des gerichtlichen

Beweisverfahrens das Gericht gleichwohl eine Auswertung der Mobiltelefone

wünschen könnte. Die Staatsanwaltschaft könne heute nicht wissen, welche

Erklärungen oder Ausreden der Beschuldigte vor Gericht vorbringe und ob sich

diese unter Umständen mit einer Auswertung der Mobiltelefone widerlegen

liessen. Das Gericht müsse die Möglichkeit haben, eine solche Auswertung

anzuordnen. Da schon die ursprüngliche Beschlagnahme die Beweissicherung als

Grund aufführe, ändere sich am Fortbestehen dieses Beschlagnahmegrundes durch

die nachträgliche Ablehnung der Herausgabe nichts. Dass die Staatsanwaltschaft

selber auf eine Auswertung der Mobiltelefone verzichtet habe, bedeute nicht,

dass auch das Gericht darauf verzichten werde. Der unvorhersehbare Fortgang des

Gerichtsverfahrens lasse es daher angezeigt erscheinen, den Entscheid hierüber

dem Gericht zu überlassen. Deshalb sei über die Aufhebung der Beschlagnahme

erst mit dem Urteil zu entscheiden. Den Antrag auf Rückgabe hätte der

Beschwerdeführer schon weit früher gestellt, wenn es ihm um den Wert der Geräte

gegangen wäre oder er Daten aus den Geräten hätte erhalten wollen. Es erscheine

verhältnismässig, die Geräte bis zur Hauptverhandlung beschlagnahmt zu lassen

(act. 4 S. 2).

3.3 Der

Beschwerdeführer bringt hiergegen replicando vor, die Beschwerdegegnerin

verhalte sich grob widersprüchlich, wenn sie die Verweigerung der Rückgabe

entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung neu mit Beweissicherung

begründe. Es dürfe als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass kein Gericht

die nachträgliche Auswertung der Mobiltelefone anordnen werde. Es sei geradezu

rechtsmissbräuchlich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschlagnahmegrund der Beweissicherung

anrufe, nachdem sie gemäss interner Aktennotiz auf eine Auswertung verzichtet

habe. Der Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers sei zumindest

im Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung weder begründet, noch zweckmässig

oder verhältnismässig gewesen (zum Ganzen act. 6 S. 2 f. und

act. 7/1).

3.4

3.4.1 Materielle

Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer

Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine

gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender

Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die

Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens

zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zweck gebraucht werden

(vgl. Heimgartner, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage

2014, Art. 263 N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären

eingreifen, wie die Strafunter-suchung es unbedingt nötig macht.

Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sie

aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO).

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Beschlagnahme unter

verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Eingriff in die durch die

Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV,

SR 101) geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer dar (BGE 120 Ia

120 E. 1b m.w.H.). Das bedeutet, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich

an den Besitzer oder Eigentümer zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren

nicht mehr benötigt werden; die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten

werden, sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung oder die Möglichkeit der

Einziehung weiterhin bestehen. Aus der Eigentumsgarantie in Verbindung mit

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101) ist ferner zu folgern, dass demjenigen, der Besitzes- oder

Eigentumsrechte an beschlagnahmten Gütern beansprucht, ein Verfahren zur

Verfügung stehen muss, seine Ansprüche geltend zu machen und dazu innert angemessener

Frist einen richterlichen Entscheid zu erhalten (BGE 128 I 129 E. 3.1.3;

Obergericht des Kantons Bern, Beschluss vom 28. September 2017,

Verfahrens-Nr.: BK 2017 388 E. 2, Kantonsgericht Freiburg, Beschluss vom

30. Oktober 2018, Verfahrens Nr.: 502 2018 211; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 263 StPO N 70). Was das Bundesgericht in Bezug auf die

Beschlagnahme festgehalten hat, muss angesichts der noch weiter greifenden

Auswirkungen der auf die Beschlagnahme folgenden Verwertung erst recht auch für

diese gelten. Für den Besitzer und den Eigentümer einer Sache stellt der durch

die Verwertung eintretende endgültige Verlust der Verfügungsmacht den nicht

minder schweren Eingriff in ihre Rechtspositionen dar, als der vorübergehende

Verlust der Verfügungsmacht durch die Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen AGE

BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 1.2.2).

3.4.2 Eine

Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO

dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame

Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es

genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder

mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012

vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015

E. 3.1).

3.4.3 Gegenstände

und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer

Deckungsbeschlagnahmung sodann vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung

von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten,

Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b

StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der

beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich

zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die

Einziehungsbeschlagnahmung (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) der

allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen

auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen

werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.2 sowie AGE BES.2017.18

vom 30. Mai 2017 E. 2.1). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO

enthalten Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme, wobei Abs. 3 die

absolute Schranke bildet, wonach in den Notbedarf nach Art. 92–94 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht

eingegriffen werden darf. Als weitere Grenze sieht Art. 268 Abs. 2

StPO sodann vor, dass bei der Beschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie genommen

werden muss. Demnach ist nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre

Familie für einen angemessenen Lebensunterhalt benötigen (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO N 14

mit Hinweisen; Heimgartner,

a.a.O., Art. 268 N 10 f.; AGE BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018

E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom

18. September 2012 E. 3).

3.5

3.5.1 Wie

bereits dargelegt (vorne, E. 2.3.2), verzichtete die Staatsanwaltschaft

bald nach der physischen Beschlagnahme der Informatikmittel des

Beschwerdeführers zunächst vorläufig (vgl. act. 5/1 S. 212) und dann

endgültig (vgl. act. 5/1 S. 208) auf deren Sicherung und Auswertung. Dementsprechend

begründete sie die angefochtene Verfügung nicht damit, dass die

Beschlagnahme auch der Beweissicherung diene, sondern schob diesen

Beschlagnahmegrund erst mit ihrer Beschwerdeantwort nach (vgl. vorne,

E. 3.2). Dass die auf den Mobiltelefonen befindlichen Daten mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit vom Gericht dennoch als Beweise verwendet werden

(vgl. vorne, E. 3.4.2), erschliesst sich daraus jedoch nicht. Festzuhalten

ist, dass es grundsätzlich der Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde

obliegt, die massgeblichen Beweise zu erheben. Aus dem Verhalten der

Staatsanwaltschaft sowie dem Umstand, dass sie die Sicherung und Auswertung der

Mobiltelefone nicht schon längst angeordnet hat, folgt vielmehr, dass sie nicht

mehr davon ausgeht, auf den beschlagnahmten Geräten verwertbare Daten oder

Informationen zu finden. Mit dem Beschwerdeführer ist demnach davon auszugehen,

dass der anfänglich verfolgte Beweissicherungszweck (vgl. vorne, E. 2.3.1)

längst dahingefallen ist, sodass die Verweigerung der Rückgabe der

Mobiltelefone unrechtmässig ist (vgl. act. 7/1).

3.5.2 Hinsichtlich

der Deckungsbeschlagnahme ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass die

Strafbehörden den Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss

Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO die gebotene Aufmerksamkeit zuwenden

müssen. Das Beschwerdegericht hat darauf in seiner Rechtsprechung schon

mehrfach verwiesen (vgl. AGE BES.2018.152 vom 5. Februar 2019, BES.2017.163

vom 28. Dezember 2018 E 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016

E.2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3). Aus den Akten geht

hervor, dass der Beschwerdeführer nur über ein geringes Einkommen verfügt und

ergänzend Leistungen der Sozialhilfe bezieht (vgl. act. 5/1 S. 5 und

7). Hinweise dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen

finanziellen Verhältnissen nicht wahrheitsgetreu erfolgten und er zusätzlich

über anderweitige Einkünfte verfügt, sind nicht ersichtlich. Die

Staatsanwaltschaft ordnete dem Beschwerdeführer dementsprechend seinen

Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger bei (vgl. act. 5/1 S. 136).

Weiter erwog sie in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer «von

einem sehr geringen Einkommen» lebe (act. 1 S. 1). Inwieweit eine

Kostendeckungsbeschlagnahme der streitbetroffenen Mobiltelefone auf die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt und

dessen Notbedarf nach Art. 92–94 SchKG wahrt, lässt sich indessen weder

der angefochtenen Verfügung noch den Akten entnehmen. Die verfügte

Deckungsbeschlagnahme erweist sich schon aus diesem Grund als nicht hinreichend

begründet. Eine Deckungsbeschlagnahme wäre aber auch unverhältnismässig (vgl.

zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit Art. 36 BV; Art. 197 StPO;

BGE 130 I 360 E. 1.2 S. 362 mit Hinweisen; BGer 1B_612/2012 vom 4. April

2013 E. 3.4): Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass es sich bei

den streitbetroffenen Mobiltelefonen bereits um ältere Modelle handelt, die

kaum noch werthaltig sind, wobei selbst neue oder neuere Geräte derselben Marke

und desselben Modells nicht dem oberen Preissegment zugeordnet werden könnten

(vgl. dazu BGer 6B_678/2019 vom 10. März 2020 E. 1.4.2). Die Staatsanwaltschaft

will sodann ausdrücklich nur die Beschlagnahme aufrechterhalten (vgl.

act. 4 S. 3) und strebt insbesondere keine vorzeitige Verwertung

gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO an (etwa aufgrund einer schnellen

Wertverminderung). Dies obschon davon auszugehen ist, dass die Mobiltelefone

des Beschwerdeführers weiter an Wert verlieren. Die Staatsanwaltschaft legt

nicht dar, dass der Ertrag aus einer dereinstigen Verwertung der

streitbetroffenen Mobiltelefone nicht nur den Verwertungsaufwand als solchen,

sondern auch einen wesentlichen Teil der zu erwartenden Verfahrenskosten zu

decken vermöchte. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Demgegenüber ist

notorisch, dass ein Mobiltelefon für den Eigentümer aufgrund der darauf

gespeicherten persönlichen Daten einen erheblichen, auch immateriellen Wert

aufweist. Für den Zweck der Kostendeckung erweist sich die Beschlagnahme der

Mobiltelefone damit jedenfalls als offensichtlich ungeeignet. Auch die

Staatsanwaltschaft scheint Zweifel an der Tauglichkeit der Beschlagnahme zum

Zweck der Kostendeckung zu hegen, hat sie sich in ihrer Beschwerdeantwort doch

wieder auf den Beschlagnahmegrund der Beweissicherung verlegt (vgl. vorne,

E. 3.5.1).

3.6 Der

mit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Beschlagnahme einhergehende Eingriff

in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers (Art. 26 BV) erweist sich im

Ergebnis weder als recht- noch als verhältnismässig.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 24. Juni

2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der

Erwägungen die beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschwerdeführers (Pos. 300.02.01

und 300.02.04) herauszugeben.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1

StPO) und hat der Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3

StPO Anspruch auf eine Parteientschädigung seiner Aufwendungen, wobei es sich

rechtfertigt, diese in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO ausnahmsweise

der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen (vgl. AGE BES.2018.36 vom 17. April

2018 E. 4.2). Diese hat schon den Beschlagnahmebefehl vom 19. März

2019 mangelhaft begründet (vgl. vorne, E. 2.3.1), sich bei der Begründung

der Verfügung vom 24. Juni 2020 widersprüchlich verhalten (vgl. vorne,

E. 3.5.1) und es insbesondere unterlassen, zu prüfen, ob sich die

Verweigerung der Herausgabe auch vor den Schranken der

Kostendeckungsbeschlagnahme rechtfertigen lässt (vgl. vorne, E. 3.5.2).

Für die

Bemessung der Entschädigung der Verteidigung kann grundsätzlich auf deren Honorarnote

vom 28. August 2020 abgestellt werden, mit der ein angemessener Aufwand

von 6 ¾ Stunden nebst Auslagen von CHF 37.95 und Mehrwertsteuer

geltend gemacht wird. Der Aufwand ist angesichts des Antrags auf unentgeltliche

Verbeiständung jedoch zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 ff.; AGE BES.2016.49 vom 23. Mai 2016

E. 4; SB.2012.75 vom 11. April 2014 E. 2.2). Für den genauen Betrag

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2020 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten

Mobiltelefone (Pos. 300.02.01 und 300.02.04) herauszugeben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

zulasten der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1'350.–,

inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 106.85, insgesamt also

CHF 1'494.80, zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).