BES.2020.135
Sistierung
3. August 2020Deutsch10 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) ein Strafverfahren gegen B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.135
ENTSCHEID
vom 3.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. Juni 2020
betreffend Sistierung des Strafverfahrens
wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs, beides zum Nachteil von A____
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 31. Oktober 2019
trug sich im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Streitigkeit eine
Auseinandersetzung zwischen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____ zu,
woraufhin beide Beteiligten jeweils gegen die andere Person Strafanzeige
erstatteten. Auf Anzeige des Beschwerdeführers hin eröffnete die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) ein Strafverfahren gegen B____
wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Beschwerdeführers
(Aktenzeichen VT.2019.026732). Gegen den Beschwerdeführer selbst wurde aufgrund
der Gegenanzeige ein Verfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____
eröffnet (Aktenzeichen VT.2019.026735).
Im April 2020 versuchte
die Staatsanwaltschaft, mit beiden Parteien Kontakt aufzunehmen. Während alle
Kontaktversuche mit B____ erfolglos verliefen, antwortete der Beschwerdeführer
am 14. April 2020 auf die E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2020,
dass er postalisch zu erreichen sei. Daraufhin wiederholte die Staatsanwaltschaft
mit Schreiben vom 14. April 2020 ihre Bitte um einen Rückruf und bat
den Beschwerdeführer zudem um Mitteilung seiner aktuellen Kontaktangaben. Auf dieses
Schreiben, welches die Staatsanwaltschaft an die damals im kantonalen Datenmarkt
aktive Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert hatte, reagierte dieser
nicht.
Mit der
Begründung, beide Verfahrensparteien seien derzeit nicht erreichbar, ordnete
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juni 2020 die Sistierung
beider Strafverfahren an, die aufrechtzuerhalten sei, «bis die
Verfahrensparteien wieder erreichbar sind».
Gegen diese am
7. Juni 2020 zugestellte Verfügung hat der Beschwerdeführer mit undatiertem
Schreiben, welches beim Appellationsgericht am 9. Juli 2020
eingegangen ist, Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung
betreffend die Sistierung des Strafverfahrens sei aufzuheben (Rechtsbegehren
Ziff. 1). Zudem beantragt er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 2).
Mit
Stellungnahme vom 14. Juli 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 314 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2, Art. 393
Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert
zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit
freier Kognition urteilt.
1.2
1.2.1
Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die
betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren
Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage,
Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle Interesse bestimmt sich
nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom
20.
September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der
Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe
nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur
Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019
E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204
vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011,
N 554).
1.2.2
Nach
ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des
Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann
abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und
unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer
Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im
Einzelfall kaum je möglich wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015
E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Guidon, a. a. O., N 244
ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den
Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine «klar umschriebene,
ganz spezifische Frage grundlegender Art» (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 36) (vgl. zum Ganzen AGE
BES.2019.14/2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3.1, BES.2019.141
vom 29. August 2019 E. 1.3.3).
1.2.3
Mit
der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
23.
Juni 2020 angefochten, mit welcher diese das auf Anzeige des
Beschwerdeführers hin eröffnete Strafuntersuchungsverfahren sistierte. Mit
Verfügung vom 13. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft gemäss
Art. 315 StPO das sistierte Verfahren wieder an die Hand, da sie zumindest
eine der Parteien wieder erreichen konnte.
Somit ist das
aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung der
Beschwerde im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weggefallen.
Gründe für ein ausnahmsweises materielles Behandeln der Beschwerde sind nicht
ersichtlich, weshalb auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
nicht verzichtet werden kann. Da das Rechtsschutzinteresse nachträglich
weggefallen ist und keine Gründe für eine ausnahmsweise Behandlung der
Beschwerde vorliegen, ist das unter dem Aktenzeichen BES.2020.135 angelegte
Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben.
2.
Es bleibt
abschliessend über die Kosten zu befinden.
2.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie hier ein
Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des
Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer
Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu
entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung
weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich
dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine
prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei
kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat
oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der
Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, diejenigen, die in
guten Treuen Beschwerde erhoben haben, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen,
dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben
ist, ohne dass ihnen dies anzulasten wäre (vgl. BGer 6B_109/2010 vom
22.
Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2019.14/2019.66 vom 3. Oktober 2019
E. 2.1 und 2.2.2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1,
BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 2, BES.2017.8 vom
5.
September 2017 E. 2; Domeisen,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 428 N 14).
2.2
2.2.1
Gestützt
darauf ist festzustellen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb
gegenstandslos geworden ist, weil die Staatsanwaltschaft während der Hängigkeit
des Beschwerdeverfahrens das Strafverfahren wieder an die Hand genommen hat. Materiell
wurde somit dem Begehren des Beschwerdeführers betreffend die Fortsetzung des
Strafverfahrens entsprochen.
2.2.2
In
ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2020 macht die Beschwerdegegnerin
geltend, aufgrund des unbeantworteten postalischen Kontaktversuchs vom 14. April 2020
sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar ist. Zudem
bringt sie u.a. vor, der Beschwerdeführer hätte ihr auch nur dessen
Erreichbarkeit und aktuelle Adresse mitteilen können, damit das Strafverfahren
wieder anhand genommen werde. Der Beschwerdegegnerin könne betreffend die
Kontaktversuche nicht vorgeworfen werden, ihrer Pflicht zur Erforschung der
Zustelladressen nicht ausreichend nachgekommen zu sein. Die temporäre
Sistierung des Verfahrens sei gerechtfertigt gewesen, zumal es sich um
Antragsdelikte handle und von den Geschädigten erwartet werden könne, dass sie
ihr Interesse an den von ihnen angestrebten Strafverfahren bekunden. Die
Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass bei ausbleibender Reaktion auf
Kontaktanfragen der Strafverfolgungsbehörden in Analogie zu Art. 316
Abs. 1 StPO von einem Desinteresse der Beteiligten ausgegangen werden
müsse.
Der
Beschwerdeführer seinerseits macht geltend, er sei stets erreichbar gewesen und
der Umstand, dass die angefochtene Sistierungsverfügung ihn auf dem Postweg
erreicht habe, weise auf seine Erreichbarkeit für die Staatsanwaltschaft hin.
Er bringt sinngemäss vor, die Voraussetzungen einer Sistierung hätten zum
Verfügungszeitpunkt nicht vorgelegen.
2.2.3
Obschon
bei der Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren zu sistieren ist, der
Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, ist von der
Möglichkeit der Sistierung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, zumal sie
leicht mit dem in Art. 5 StPO und Art. 29 Abs. 1 BV
garantierten Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät. So ist gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sistierung von einer Abwägung der
Interessen abhängig, wobei in einem Grenz- bzw. Zweifelsfall das
Beschleunigungsgebot vorgeht (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 90 E. 5; BGer
1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 1B_329/2017 vom
11.
September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015
E. 2.1 und 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; je
mit Hinweisen).
Der letzte
Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin fand im
April 2020 statt, wobei der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
14.
April 2020 auf den postalischen Weg verwies. Daraus lässt sich
grundsätzlich die Kooperationsbereitschaft und ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers
an der Fortführung des Strafverfahrens ableiten. Aufgrund dessen und in
Anbetracht des Grundsatzes einer zurückhaltenden Anordnung der Sistierung ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt eine
erneute Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar
gewesen wäre. Obschon grundsätzlich von verfahrensökonomischen Überlegungen
geprägt, soll das Instrument der Sistierung insbesondere nicht dazu dienen, Strafverfahren,
in welchen Aufwand und Ertrag möglicherweise in einem Missverhältnis stehen, lediglich
deswegen auch nur vorübergehend zu pausieren.
2.3
In
Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles wird ausnahmsweise auf die
Erhebung von Kosten verzichtet (vgl. § 45 Abs. 1 GOG in
Verbindung mit § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Aufgrund des Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Prüfung
der vom Beschwerdeführer beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Gayathri
Sritharan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.