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Entscheid

BES.2020.135

Sistierung

3. August 2020Deutsch10 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) ein Strafverfahren gegen B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.135

ENTSCHEID

vom 3.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 23. Juni 2020

betreffend Sistierung des Strafverfahrens

wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs, beides zum Nachteil von A____

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 31. Oktober 2019

trug sich im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Streitigkeit eine

Auseinandersetzung zwischen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____ zu,

woraufhin beide Beteiligten jeweils gegen die andere Person Strafanzeige

erstatteten. Auf Anzeige des Beschwerdeführers hin eröffnete die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) ein Strafverfahren gegen B____

wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Beschwerdeführers

(Aktenzeichen VT.2019.026732). Gegen den Beschwerdeführer selbst wurde aufgrund

der Gegenanzeige ein Verfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____

eröffnet (Aktenzeichen VT.2019.026735).

Im April 2020 versuchte

die Staatsanwaltschaft, mit beiden Parteien Kontakt aufzunehmen. Während alle

Kontaktversuche mit B____ erfolglos verliefen, antwortete der Beschwerdeführer

am 14. April 2020 auf die E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2020,

dass er postalisch zu erreichen sei. Daraufhin wiederholte die Staatsanwaltschaft

mit Schreiben vom 14. April 2020 ihre Bitte um einen Rückruf und bat

den Beschwerdeführer zudem um Mitteilung seiner aktuellen Kontaktangaben. Auf dieses

Schreiben, welches die Staatsanwaltschaft an die damals im kantonalen Datenmarkt

aktive Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert hatte, reagierte dieser

nicht.

Mit der

Begründung, beide Verfahrensparteien seien derzeit nicht erreichbar, ordnete

die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juni 2020 die Sistierung

beider Strafverfahren an, die aufrechtzuerhalten sei, «bis die

Verfahrensparteien wieder erreichbar sind».

Gegen diese am

7. Juni 2020 zugestellte Verfügung hat der Beschwerdeführer mit undatiertem

Schreiben, welches beim Appellationsgericht am 9. Juli 2020

eingegangen ist, Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung

betreffend die Sistierung des Strafverfahrens sei aufzuheben (Rechtsbegehren

Ziff. 1). Zudem beantragt er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 2).

Mit

Stellungnahme vom 14. Juli 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter

o/e-Kostenfolge.

Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 314 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2, Art. 393

Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) kann gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert

zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit

freier Kognition urteilt.

1.2

1.2.1

Die

Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die

betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren

Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage,

Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle Interesse bestimmt sich

nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom

20.

September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der

Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe

nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur

Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019

E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204

vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011,

N 554).

1.2.2

Nach

ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des

Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann

abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und

unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer

Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches

Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im

Einzelfall kaum je möglich wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015

E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Guidon, a. a. O., N 244

ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den

Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine «klar umschriebene,

ganz spezifische Frage grundlegender Art» (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 36) (vgl. zum Ganzen AGE

BES.2019.14/2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3.1, BES.2019.141

vom 29. August 2019 E. 1.3.3).

1.2.3

Mit

der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

23.

Juni 2020 angefochten, mit welcher diese das auf Anzeige des

Beschwerdeführers hin eröffnete Strafuntersuchungsverfahren sistierte. Mit

Verfügung vom 13. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft gemäss

Art. 315 StPO das sistierte Verfahren wieder an die Hand, da sie zumindest

eine der Parteien wieder erreichen konnte.

Somit ist das

aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung der

Beschwerde im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weggefallen.

Gründe für ein ausnahmsweises materielles Behandeln der Beschwerde sind nicht

ersichtlich, weshalb auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

nicht verzichtet werden kann. Da das Rechtsschutzinteresse nachträglich

weggefallen ist und keine Gründe für eine ausnahmsweise Behandlung der

Beschwerde vorliegen, ist das unter dem Aktenzeichen BES.2020.135 angelegte

Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben.

2.

Es bleibt

abschliessend über die Kosten zu befinden.

2.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als

unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten

wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie hier ein

Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des

Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer

Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu

entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den

mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung

weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich

dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine

prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei

kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat

oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der

Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, diejenigen, die in

guten Treuen Beschwerde erhoben haben, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen,

dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben

ist, ohne dass ihnen dies anzulasten wäre (vgl. BGer 6B_109/2010 vom

22.

Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2019.14/2019.66 vom 3. Oktober 2019

E. 2.1 und 2.2.2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1,

BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 2, BES.2017.8 vom

5.

September 2017 E. 2; Domeisen,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 428 N 14).

2.2

2.2.1

Gestützt

darauf ist festzustellen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb

gegenstandslos geworden ist, weil die Staatsanwaltschaft während der Hängigkeit

des Beschwerdeverfahrens das Strafverfahren wieder an die Hand genommen hat. Materiell

wurde somit dem Begehren des Beschwerdeführers betreffend die Fortsetzung des

Strafverfahrens entsprochen.

2.2.2

In

ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2020 macht die Beschwerdegegnerin

geltend, aufgrund des unbeantworteten postalischen Kontaktversuchs vom 14. April 2020

sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar ist. Zudem

bringt sie u.a. vor, der Beschwerdeführer hätte ihr auch nur dessen

Erreichbarkeit und aktuelle Adresse mitteilen können, damit das Strafverfahren

wieder anhand genommen werde. Der Beschwerdegegnerin könne betreffend die

Kontaktversuche nicht vorgeworfen werden, ihrer Pflicht zur Erforschung der

Zustelladressen nicht ausreichend nachgekommen zu sein. Die temporäre

Sistierung des Verfahrens sei gerechtfertigt gewesen, zumal es sich um

Antragsdelikte handle und von den Geschädigten erwartet werden könne, dass sie

ihr Interesse an den von ihnen angestrebten Strafverfahren bekunden. Die

Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass bei ausbleibender Reaktion auf

Kontaktanfragen der Strafverfolgungsbehörden in Analogie zu Art. 316

Abs. 1 StPO von einem Desinteresse der Beteiligten ausgegangen werden

müsse.

Der

Beschwerdeführer seinerseits macht geltend, er sei stets erreichbar gewesen und

der Umstand, dass die angefochtene Sistierungsverfügung ihn auf dem Postweg

erreicht habe, weise auf seine Erreichbarkeit für die Staatsanwaltschaft hin.

Er bringt sinngemäss vor, die Voraussetzungen einer Sistierung hätten zum

Verfügungszeitpunkt nicht vorgelegen.

2.2.3

Obschon

bei der Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren zu sistieren ist, der

Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, ist von der

Möglichkeit der Sistierung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, zumal sie

leicht mit dem in Art. 5 StPO und Art. 29 Abs. 1 BV

garantierten Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät. So ist gemäss ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sistierung von einer Abwägung der

Interessen abhängig, wobei in einem Grenz- bzw. Zweifelsfall das

Beschleunigungsgebot vorgeht (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 90 E. 5; BGer

1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 1B_329/2017 vom

11.

September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015

E. 2.1 und 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; je

mit Hinweisen).

Der letzte

Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin fand im

April 2020 statt, wobei der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

14.

April 2020 auf den postalischen Weg verwies. Daraus lässt sich

grundsätzlich die Kooperationsbereitschaft und ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers

an der Fortführung des Strafverfahrens ableiten. Aufgrund dessen und in

Anbetracht des Grundsatzes einer zurückhaltenden Anordnung der Sistierung ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt eine

erneute Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar

gewesen wäre. Obschon grundsätzlich von verfahrensökonomischen Überlegungen

geprägt, soll das Instrument der Sistierung insbesondere nicht dazu dienen, Strafverfahren,

in welchen Aufwand und Ertrag möglicherweise in einem Missverhältnis stehen, lediglich

deswegen auch nur vorübergehend zu pausieren.

2.3

In

Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles wird ausnahmsweise auf die

Erhebung von Kosten verzichtet (vgl. § 45 Abs. 1 GOG in

Verbindung mit § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]). Aufgrund des Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Prüfung

der vom Beschwerdeführer beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Gayathri

Sritharan

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.