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Entscheid

BES.2020.136

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

5. Oktober 2020Deutsch20 min

sich. Über diese wurde mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.136

ENTSCHEID

vom 5.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. Juni 2020

betreffend Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. Juni 2020

wurde A____ durch die Polizei festgenommen, weil er unter Verdacht stand, sich

bereits im Jahre 2010 im hiesigen Drogenhandel betätigt zu haben. Seit dem 14.

April 2011 war A____ von der Kriminalpolizei im RIPOL zur Verhaftung

ausgeschrieben. Überdies besteht gegen ihn eine für den ganzen Schengenraum

gültige und bis zum 22. Januar 2022 befristete Einreisesperre. A____ führte bei

seiner Anhaltung unter anderem zwei Mobiltelefone (Alcatel sowie Samsung) mit

sich. Über diese wurde mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020

die Beschlagnahme verfügt.

In der

Einvernahme vom 2. Juli 2020 liess A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch

seine Rechtsvertreterin die Anträge stellen, dass die Beschlagnahme der beiden

Mobiltelefone aufzuheben sei. Überdies wurde auch die Siegelung des

Mobiltelefons Samsung beantragt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wies die

Staatsanwaltschaft den Antrag auf Freigabe der Mobiltelefone sowie auf

Siegelung des Mobiltelefons Samsung ab. Der Beschwerdeführer liess durch seine

Rechtsvertreterin daraufhin am 9. Juli 2020 Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl

vom 20. Juni 2020 erheben. Darin beantragte er, es sei der

Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 aufzuheben und es seien die

beiden Mobiltelefone des Beschwerdeführers umgehend aus der Beschlagnahme zu

entlassen, dies unter o/e-Kostenfolge.

Die

Staatsanwaltschaft liess sich dazu mit Stellungnahme vom 12. August 2020

vernehmen. Sie beantragte darin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 9. September 2020 ergänzte der

Beschwerdeführer die Beschwerde vom 9. Juli 2020 mit dem Antrag, dass seine

Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren als amtliche Verteidigerin

einzusetzen sei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

steht auch gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme offen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid,

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht

auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Die

Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte in der Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 2. Juli 2020 selbst vor, dass die (Beschwerde-)Frist

abgelaufen sei. Sie stellte jedoch den mündlichen Antrag, dass die

Beschlagnahme der Mobiltelefone aufzuheben sowie das Mobiltelefon Samsung zu

siegeln sei. In der schriftlich eingereichten Beschwerde vom 9. Juli 2020

macht die Rechtsvertreterin geltend, dass sie aufgrund des erfolgten

Verteidigerwechsels die Akten erst am 1. Juli 2020 zugestellt erhalten habe. Sie

habe somit erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Beschlagnahmebefehls gehabt und

sich auch erstmals an diesem Tag mit dem Beschwerdeführer besprechen können. Dem

Beschwerdeführer dürften aufgrund der verzögerten Aktenzustellung keine

Nachteile erwachsen. Zu beachten sei ferner, dass vorliegend ein Fall notwendiger

Verteidigung vorliege. Aufgrund dessen, dass der Anwalt der ersten Stunde das

Mandat nicht übernommen habe, sei nach der Hafteröffnung eine Art

«Verteidiger-Vakuum» entstanden, da sie erst später als amtliche Verteidigerin

bestellt worden sei. Mangels Akteneinsicht und mangels Besuchsbewilligung habe

sie zudem weder Kenntnis über den Verfahrensinhalt noch die Möglichkeit gehabt,

sich mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Die Beschwerde sei daher

fristgerecht erhoben worden.

1.2.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020

demgegenüber vor, dass die Beschwerde zu spät erhoben worden sei. Der

Beschwerdeführer sei ab seiner Festnahme bis nach der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht (ZMG) durch [...] und danach durch seine jetzige

Verteidigerin vertreten worden. Ein «Verteidiger-Vakuum» habe nie bestanden,

zumal bei professionellen Verteidigern davon ausgegangen werden dürfe, dass

eine ordentliche Mandatsübergabe erfolge. Bei der Eröffnung des

Beschlagnahmebefehls am 20. Juni 2020 und in den kommenden Tagen bis zum

ZMG-Entscheid hätten sowohl der damalige Verteidiger als auch der

Beschwerdeführer keine Veranlassung gesehen, den Beschlagnahmebefehl anzufechten.

Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 20. Juni 2020 lediglich

erklärt, dass er im Moment noch nicht wisse, ob er sein Telefon siegeln lassen

möchte, da er dies zuerst mit seinem Anwalt besprechen müsse. In der Folgezeit sei

jedoch kein Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl er

während des Mandats von [...] ausreichend Gelegenheit gehabt habe, dies zu

besprechen (z.B. im Vorfeld zur Haftrichterverhandlung vom 22. Juni 2020)

oder er auch nachträglich selbständig einen entsprechenden Antrag hätte stellen

können. Erst am Schluss der Einvernahme vom 2. Juli 2020 habe die Verteidigerin

des Beschwerdeführers zu Protokoll die Freigabe der beschlagnahmten

Mobiltelefone verlangt, wobei sie zutreffend darauf hingewiesen habe, dass die

Frist abgelaufen sei. Gleichzeitig, und somit zwölf Tage nach der Eröffnung der

Beschlagnahme, habe der Beschwerdeführer schliesslich – ebenfalls zu Protokoll –

einen Antrag auf Siegelung gestellt. Beide Anträge seien daraufhin mit

Schreiben vom 6. Juli 2020 als verspätet abgewiesen worden.

1.2.3

Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt diesbezüglich in ihrer Replik vom

9.

September 2020 aus, dass [...] nicht verpflichtet gewesen sei, eine

Verteidigung für den Beschwerdeführer zu suchen, nachdem er das Mandat nicht

weiter übernommen habe. Es sei einzig die Pflicht der Staatsanwaltschaft, im

Falle einer notwendigen Verteidigung diese sicherzustellen und dieser dann die

notwendigen «Instrumente» in die Hand zu geben. Es sei weder Sache des Vorgängers,

nach Ablehnung des Mandats eine Berufskollegin in einen Fall einzuführen, noch

obliege es der Nachfolgerin, die Akten bei einem Berufskollegen einzuverlangen.

Die Staatsanwaltschaft verkenne zudem die Tatsache, dass das Anwaltsgeheimnis

auch zwischen Berufskollegen respektive -kolleginnen greife. Dies bedeute, dass

ein Anwalt der nachfolgenden Rechtsvertreterin ohne Entbindungserklärung keinerlei

Informationen oder Akten weiterreichen dürfe. Vorliegend sei offensichtlich ein

Fall notwendiger Verteidigung gegeben. Dies bedeute, dass die

Staatsanwaltschaft die Pflicht habe, eine effektive und tatsächliche

Verteidigung für den Beschwerdeführer zu bestellen. Dieser Pflicht sei die

Staatsanwaltschaft nicht hinreichend nachgekommen. So habe sie die Akten erst

am 1. Juli 2020 erhalten, sprich einen Tag nach Rechtsmittelfristablauf. Es könne

nicht angehen, dass dem Beschwerdeführer die organisatorischen Mängel der

Staatsanwaltschaft zum Nachteil gereichen würden. Selbst wenn es in casu ein

Fehler der Verteidigung gewesen wäre, so dürfte dieser im Falle einer

notwendigen Verteidigung nicht den Beschwerdeführer belasten. Aus diesen

Gründen sei gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Frist wiederherzustellen. Der

Verlust eines Rechtsmittels sei stets ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust. Der Beschwerdeführer habe ein aktuelles und schützenswertes

Interesse an der Herausgabe seiner Mobiltelefone und dass seine Privatsphäre

gewahrt bleibe. Sollte das Appellationsgericht wider Erwarten zur Auffassung

gelangen, eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist aufgrund der obigen Ausführungen

sei nicht möglich, so sei immerhin das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

6.

Juli 2020, mit dem der Antrag auf Herausgabe der Mobiltelefone

abgewiesen worden sei, ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a StPO. Die 10-tägige Frist seit Zustellung dieses

Schreibens bliebe mit der Beschwerde vom 7. Juli 2020 längstens gewahrt.

1.2.4

Die

vorliegende Beschwerde richtete sich gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

vom 20. Juni 2020. Die 10-tägige Beschwerdefrist beginnt bei nicht schriftlich

eröffneten Verfügungen mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die betreffende

Partei (vgl. Art. 384 lit. c StPO; Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N

442; Lieber, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 384 N 4). Bei

Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich

eröffnet werden, wird die Frist erst durch die Aushändigung der schriftlichen

Verfügung ausgelöst (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,

N 1471 Fn. 86; Ziegler/Keller, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384 StPO N 3). Zu beachten

ist allerdings, dass die fehlende Zustellung eines schriftlichen Befehls nicht

zur Nichtigkeit der entsprechenden Zwangsmassnahme führt (BGer 1B_195/2018 vom

7.

Juni 2018 E. 2.3; Hug/Scheidegger,

in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.

199.

N 4). Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer vorgängig zur ersten

Einvernahme, dass [...], Advokat als sein Verteidiger aufgeboten werde. Dieser

wurde am 20. Juni 2020 um 11:00 Uhr kontaktiert und sicherte seine

Anwesenheit für die gleichentags stattfindende Einvernahme um 14:00 Uhr zu

(vgl. Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 63). [...] war bei der Einvernahme

auch persönlich anwesend und der Beschwerdeführer konnte sich mit diesem

vorgängig zur Befragung auch besprechen (vgl. Vorakten, act. 6, 3. PDF,

S. 120 ff.). Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin um

15:06 Uhr – und somit in Anwesenheit von [...] – der Beschlagnahmebefehl

eröffnet und die beiden Mobiltelefone Alcatel und Samsung beschlagnahmt (act.

1). Obgleich der Beschwerdeführer während der ganzen Befragung grundsätzlich

die Aussage verweigert hatte, gab er zur Beschlagnahme der Mobiltelefone

Folgendes zu Protokoll: «Ich weiss nicht ob ich mein Telefon siegeln möchte. Ich

möchte dies zuerst mit meinem Anwalt besprechen und mich später dazu äussern»

(Vorakten, act. 6, 3. PDF, S. 134). Diese Aussage belegt, dass der

Beschwerdeführer über die Beschlagnahme informiert war und auch auf die

Möglichkeit einer Siegelung aufmerksam gemacht worden sein muss bzw. ihm diese

Möglichkeit bekannt war. Damit ist erstellt, dass die Rechtsmittelfrist

betreffend Anfechtung der Beschlagnahme am 21. Juni 2020 zu laufen begann

(Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 30. Juni 2020 ablief (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2.5

Unbehelflich

sind die Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Frist sei

nicht abgelaufen, da ein «Verteidigungs-Vakuum» bestanden habe. Der

Beschwerdeführer wurde seit der ersten Einvernahme am 20. Juni 2020 durch [...]

vertreten. Dieser war auch bei der darauffolgenden Hafteröffnungseinvernahme

anwesend (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 103). Entgegen den Ausführungen der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers war der damalige Verteidiger aber nicht

nur als sogenannter Anwalt der ersten Stunde im engeren Sinne tätig, sondern

vertrat den Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 um 14:00 Uhr auch zwei Tage nach

der ersten Einvernahme noch vor dem Zwangsmassnahmengericht (diese

Unterscheidung trifft der damalige Verteidiger in seinem Schreiben vom 22. Juni

2020.

auch selber: «Ich habe A____ im Rahmen der ersten Einvernahmen als Anwalt

der ersten Stunde und des Verfahrens vor dem Zwangsnahmengerichts gerne

vertreten», Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 64). Im Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht war [...], Advokat auch als amtlicher Verteidiger

eingesetzt (s. Verfügung ZMG vom 22. Juni 2020, Vorakten, act. 6, 1. PDF,

S. 115). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020, welches am 23. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft

einging, teilte der damalige Verteidiger letzterer mit, dass er den

Beschwerdeführer auch weiterhin vertreten würde, wenn er nicht aus persönlichen

Gründen in nächster Zeit verhindert wäre. Dabei führte er Folgendes aus: «Nach

Rücksprache mit A____ erklärt er sich damit einverstanden, dass meine

Stellvertretung, die Kanzlei [...], das Mandat weiterführt […]. [...] wird

Ihnen das Original der Vollmacht zusammen mit den erforderlichen Anträgen

zukommen lassen.» Eine Kopie des Schreibens ging zur Kenntnis an die Kanzlei [...]

(Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 63). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020

wandte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers per Incamail an die

Staatsanwaltschaft und teilte dieser mit, dass sie das Mandat übernommen habe.

Sie verlangte die Anordnung der amtlichen Verteidigung, das Teilnahmerecht bei

weiteren Beweiserhebungen sowie die Zustellung der Akten in elektronischer Form

(Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 67). Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wurde

sie von der Staatsanwaltschaft als amtliche Verteidigerin eingesetzt und die

Akteneinsicht einmalig bewilligt (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 70).

Am 26. Juni 2020 wurde für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

überdies eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt (Vorakten, act. 6,

1.

PDF, S. 72). Gemäss Aktennotiz vom 30. Juni 2020 nahm ein

Sachbearbeiter der Kriminalpolizei mit der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers Rücksprache und erkundigte sich, ob sie über die geplante

Einvernahme vom 2. Juli 2020 informiert sei. Diese erklärte daraufhin,

dass der damalige Verteidiger sie bereits informiert habe (Vorakten,

act. 6, 1. PDF, S. 76). Am 1. Juli 2020 bestätigte sie des

Weiteren den Empfang eines USB-Sticks mit den gescannten Verfahrensakten, der

ihr von einem Sachbearbeiter persönlich nach [...] ins Anwaltsbüro gebracht

worden war (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 77). Diese Ausführungen

zeigen, dass zu keiner Zeit ein «Verteidigungs-Vakuum» bestanden hat. So war

der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aushändigung des Beschlagnahmebefehls

durch [...] vertreten. Dass die Beschwerdefrist innerhalb des Zeitraums des

Verteidigerwechsels ablief, kann nicht der Staatsanwaltschaft angelastet

werden, war doch der Beschwerdeführer wie dargelegt vollständig über die

Beschlagnahme informiert worden und entschloss sich in der Folge – zusammen mit

seinem damaligen Verteidiger – kein Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme zu

ergreifen. Auch ist den obigen Ausführungen zu entnehmen, dass die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom damaligen Verteidiger über den Fall

unterrichtet wurde, informierte letzterer sie doch etwa über den

Einvernahmetermin vom 2. Juli 2020. Dass ein Austausch zwischen den beiden

Rechtsvertretern stattfand, lässt sich auch daraus ableiten, dass der damalige

Verteidiger die Kanzlei [...] bzw. [...], Advokatin in seinem Schreiben vom 22.

Juni 2020 als «meine Stellvertretung» bezeichnete, die er – im Falle ihrer

Nichteinsetzung als amtliche Verteidigerin – als seine Substitutin eingesetzt

hätte («So lässt sich der Umweg über die Substitution vermeiden», Vorakten,

act. 6, 1. PDF, S. 64). Aus den Ausführungen der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers lässt sich entsprechend nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

1.3

Was

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers indessen fristgerecht hätte

anfechten können, wäre die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 6. Juli 2020

gewesen, mit welcher der Verfahrensleiter den Antrag auf Aufhebung der

Beschlagnahme über die beiden Mobiltelefone sowie über die Siegelung abgewiesen

hat. Zwar führt sie in der Replik vom 9. September 2020 aus, dass «immerhin das

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020, mit dem der Antrag auf

Herausgabe der Mobiltelefone abgewiesen wurde, ein taugliches Anfechtungsobjekt

[sei]», jedoch erweist sich dieses Vorbringen ebenfalls als verspätet. Die

Beschwerde vom 9. Juli 2020 richtet sich einzig gegen die Verfügung vom 20.

Juni 2020 («Beschwerde […] betreffend Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020»).

Darin wird die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls vom 20. Juni 2020 und die

Entlassung der beiden Mobiltelefone des Beschwerdeführers aus der Beschlagnahme

beantragt. Auch wenn sinngemäss mit Replik vom 9. September 2020 die

nachträgliche Anfechtung der Verfügung vom 6. Juli 2020 erfolgt sein sollte, so

ist diese ebenfalls verspätet erfolgt, da die 10-tägige Beschwerdefrist zum

Zeitpunkt der Einreichung der Replik vom 9. September 2020 längst

abgelaufen war (siehe überdies zur Unzulässigkeit von nachträglichen Ergänzungen,

Vervollständigungen oder Korrekturen Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9c und 9e; BGer 6B_688/2013

vom 28. Oktober 2013 E. 4.2; AGE BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E. 1.2).

1.4

Ferner

bringt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Replik vom

9.

September 2020 vor, dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO

wiederherzustellen sei (ohne dies jedoch als eigentlichen Verfahrensantrag

aufzuführen). Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die

Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr

daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei

sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Für

das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit

bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die

Wiederherstellung der Frist aus (Riedo,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2019.266 vom

13.

Januar 2020 E. 3.3). Das Gesuch ist innert dreissig Tagen nach Wegfall des

Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei

welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen

(Art. 94 Abs. 2 StPO). Aufgrund der obigen Ausführungen ist

bereits fraglich, ob das Erfordernis der klaren Schuldlosigkeit bezüglich der

Säumnis erfüllt wäre. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die 30-tägige Frist zur Einreichung des

Wiederherstellungsgesuchs verpasst hat. Erst mit Replik vom 9. September

2020.

stellte sie (implizit) den Antrag, dass die Frist wiederherzustellen sei.

In der Beschwerde vom 9. Juli 2020 stellte sich die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers demgegenüber noch auf den Standpunkt, dass die Beschwerde fristgerecht

erfolgt sei, womit sie gerade keine Wiederherstellung der versäumten Frist

verlangte (act. 2, Ziff. 4).

1.5

Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bringt schliesslich vor, dass die

Beschlagnahme der Mobiltelefone nach über 10 Jahren unverhältnismässig sei, Geheimnisschutzinteressen

vorlägen und die Interessen des Beschwerdeführers grundsätzlich überwiegen

würden. Diese Fragen hätten jedoch in einem allfälligen Siegelungsverfahren

geklärt werden müssen. Bei der Siegelung handelt es sich nämlich um ein

besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welches der Beschwerde

vorgeht (BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78; Graf,

Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 248 N 12; Thormann/Brechbühl,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61). Gemäss

bundesgerichtlicher Praxis ist der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens

breit zu fassen. Sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung sind im

Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es der berechtigten Person darum geht,

die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und

deren Verwertung zu verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3,

1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Werden neben dem Geheimnisschutz weitere

akzessorische Rügen wie etwa der fehlende hinreichende Tatverdacht oder die

Unverhältnismässigkeit des Vorgehens vorgebracht, sind diese folglich ebenfalls

im Siegelungsverfahren zu beurteilen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3;

AGE BES.2017.85 vom 5. Dezember 2018 E. 1.4.3; Graf,

a.a.O., S. 553, 565). Zwar beantragte die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vom 2. Juli 2020 die Siegelung des

Mobiltelefons Samsung, jedoch wurde der Antrag zu Recht von der

Staatsanwaltschaft als verspätet abgewiesen (vgl. für die Frist zur

Stellung eines Antrags auf Siegelung die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung

in BGer 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3 f.). Da die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers als Argument für die Aufhebung der Beschlagnahme exakt

diejenigen Gründe vorbringt, welche im Rahmen des (Ent-)Siegelungsverfahrens

untersucht werden müssten (Geheimhaltungsinteressen, fehlender hinreichender

Tatverdacht, Unverhältnismässigkeit), wäre auch aus diesem Grund auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer

Stellungnahme zutreffend fest, dass es nicht zulässig ist, dem

Siegelungsverfahren vorbehaltene Fragestellungen im nachträglichen

Beschwerdeverfahren gegen Zwangsmassnahmen vorzubringen.

Zusammenfassend

lässt sich festhalten, dass die am 9. Juli 2020 durch die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers erhobene Beschwerde als verspätet zu betrachten ist. Auf

Dispositiv

diese ist demnach nicht einzutreten.

2.

Doch selbst wenn

auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre die Beschwerde abzuweisen, da auch

die materiellen Argumente des Beschwerdeführers nicht überzeugend. Es ist zwar

zutreffend, dass sich der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt, für

welchen er zu Verhaftung ausgeschrieben war, im Januar 2010 abgespielt hat.

Allerdings scheint sich der Beschwerdeführer auch nach diesem Vorfall im Kreis

des organisierten Drogenhandels aufgehalten zu haben, und dies bis zur Festnahme

am 19. Juni 2020 in Basel. Dafür sprechen einerseits die einschlägigen

Vorstrafen in Frankreich (vgl. Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 23 ff.),

andererseits auch die Angaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner

Festnahme am 19. Juni 2020 gegenüber [...] gemacht hat («Ich bin ein Informant

vom Staatsanwalt [...] und habe ihm bereits wichtige Informationen zum

Drogenschmuggel gegeben. Rufen Sie ihn bitte an und sagen Sie ihm, dass [...]

ihn sehen möchte. Ich weiss, dass heute Nacht bis spätestens morgen

[20.06.2020] Vormittag 0600 Uhr, 6 Kilo Kokain über die Saint-Louis Grenze

kommen. Das Ganze wird in einem BMW X3, Farbe weiss, geschmuggelt», Vorakten,

act. 6, 3. PDF, S. 116), sowie die am 19. Juni 2020, 14:08 Uhr und 17:20

Uhr, und somit mehrere Stunden vor der Festnahme des Beschwerdeführers in Basel

gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten anonymen Mitteilungen von einem

gewissen «[...]» (act. 5). Letztere stimmen mit den Aussagen des

Beschwerdeführers gegenüber [...] weitgehend überein. Sofern der

Beschwerdeführer nun einerseits bestreitet, diese Aussagen während der

Festnahme gemacht zu haben, und sich andererseits darauf beruft, dass diese

nicht verwertbar seien, da sie von ihm nicht handschriftlich unterschrieben

worden seien, so wird verkannt, dass gemäss ständiger Praxis ein Polizeirapport

grundsätzlich als Beweismittel gilt (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014

E. 2.3). Sind Teile eines rapportierten Vorgangs bestritten, so hat eine

Konfrontation zwischen der Person, die den Sachverhalt bestreitet, und

derjenigen, die den Rapport erstellt hat, zu erfolgen. Welche der dargelegten

Sachverhaltsversionen die glaubwürdigere ist, hat das Sachgericht zu entscheiden.

Aufgrund der genannten Umstände liegt der Verdacht nahe, dass der

Beschwerdeführer auch nach dem Vorfall im Jahre 2010 weiterhin in den

Drogenhandel verstrickt war. Über den Umstand, ob darin dieselben Personen

involviert waren wie früher, könnten die beschlagnahmten Mobiltelefone sehr

wohl Auskunft geben. Ferner gilt es auch zu berücksichtigen, dass dem

Beschwerdeführer auch die illegale Einreise sowie der illegale Aufenthalt zur

Last gelegt werden (vgl. Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügung vom 21. Juni

2020, Vorakten, act. 6, 2. PDF, S. 4) und bis jetzt – auch aufgrund der in

diesem Zusammenhang nicht sonderlich glaubwürdigen Aussagen des

Beschwerdeführers – völlig unklar ist, seit wann sich der Beschwerdeführer

wieder in der Schweiz aufgehalten hat. Auch unter diesem Aspekt müsste die

Beschlagnahme der Mobiltelefone für zulässig erklärt werden.

3.

3.1 Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des

Nichteintretens auf die Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich

Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810).

3.2 Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt die Einsetzung als amtliche

Verteidigerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine vom Staat bezahlte

Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben,

sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet (Art. 132

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte Verfahren nicht

als aussichtslos zu werten sein (statt vieler AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019

E. 2.2.1). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (AGE BES.2017.65 vom 18.

August 2017 E. 6.2.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn

sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene

nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E 2.2.4 S.

218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Vorliegend würde eine verständige Person, die

den Prozess selber bezahlen müsste, eine derartige Beschwerde nicht erheben. Der

Fristenlauf des Beschwerdeverfahrens gemäss Strafprozessordnung in Bezug auf

den Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 müsste einer Anwältin geläufig sein.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat es des Weiteren unterlassen, ein

Rechtsmittel gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 zu

erheben, die durch die Beschwerde vom 9. Juli 2020 noch fristgemäss hätte

angefochten werden können. Ferner hat sie auch das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist verspätet gestellt. Schliesslich hätte ihr auch die Unterscheidung der

beiden Rechtswege der Siegelung und Beschwerde bekannt sein müssen. Die vorliegende

Beschwerde ist entsprechend von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren,

weshalb das Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigerin abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.