BES.2020.136
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
5. Oktober 2020Deutsch20 min
sich. Über diese wurde mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.136
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Juni 2020
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 19. Juni 2020
wurde A____ durch die Polizei festgenommen, weil er unter Verdacht stand, sich
bereits im Jahre 2010 im hiesigen Drogenhandel betätigt zu haben. Seit dem 14.
April 2011 war A____ von der Kriminalpolizei im RIPOL zur Verhaftung
ausgeschrieben. Überdies besteht gegen ihn eine für den ganzen Schengenraum
gültige und bis zum 22. Januar 2022 befristete Einreisesperre. A____ führte bei
seiner Anhaltung unter anderem zwei Mobiltelefone (Alcatel sowie Samsung) mit
sich. Über diese wurde mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020
die Beschlagnahme verfügt.
In der
Einvernahme vom 2. Juli 2020 liess A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch
seine Rechtsvertreterin die Anträge stellen, dass die Beschlagnahme der beiden
Mobiltelefone aufzuheben sei. Überdies wurde auch die Siegelung des
Mobiltelefons Samsung beantragt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wies die
Staatsanwaltschaft den Antrag auf Freigabe der Mobiltelefone sowie auf
Siegelung des Mobiltelefons Samsung ab. Der Beschwerdeführer liess durch seine
Rechtsvertreterin daraufhin am 9. Juli 2020 Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl
vom 20. Juni 2020 erheben. Darin beantragte er, es sei der
Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 aufzuheben und es seien die
beiden Mobiltelefone des Beschwerdeführers umgehend aus der Beschlagnahme zu
entlassen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Die
Staatsanwaltschaft liess sich dazu mit Stellungnahme vom 12. August 2020
vernehmen. Sie beantragte darin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 9. September 2020 ergänzte der
Beschwerdeführer die Beschwerde vom 9. Juli 2020 mit dem Antrag, dass seine
Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren als amtliche Verteidigerin
einzusetzen sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
steht auch gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme offen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte in der Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 2. Juli 2020 selbst vor, dass die (Beschwerde-)Frist
abgelaufen sei. Sie stellte jedoch den mündlichen Antrag, dass die
Beschlagnahme der Mobiltelefone aufzuheben sowie das Mobiltelefon Samsung zu
siegeln sei. In der schriftlich eingereichten Beschwerde vom 9. Juli 2020
macht die Rechtsvertreterin geltend, dass sie aufgrund des erfolgten
Verteidigerwechsels die Akten erst am 1. Juli 2020 zugestellt erhalten habe. Sie
habe somit erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Beschlagnahmebefehls gehabt und
sich auch erstmals an diesem Tag mit dem Beschwerdeführer besprechen können. Dem
Beschwerdeführer dürften aufgrund der verzögerten Aktenzustellung keine
Nachteile erwachsen. Zu beachten sei ferner, dass vorliegend ein Fall notwendiger
Verteidigung vorliege. Aufgrund dessen, dass der Anwalt der ersten Stunde das
Mandat nicht übernommen habe, sei nach der Hafteröffnung eine Art
«Verteidiger-Vakuum» entstanden, da sie erst später als amtliche Verteidigerin
bestellt worden sei. Mangels Akteneinsicht und mangels Besuchsbewilligung habe
sie zudem weder Kenntnis über den Verfahrensinhalt noch die Möglichkeit gehabt,
sich mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Die Beschwerde sei daher
fristgerecht erhoben worden.
1.2.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020
demgegenüber vor, dass die Beschwerde zu spät erhoben worden sei. Der
Beschwerdeführer sei ab seiner Festnahme bis nach der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) durch [...] und danach durch seine jetzige
Verteidigerin vertreten worden. Ein «Verteidiger-Vakuum» habe nie bestanden,
zumal bei professionellen Verteidigern davon ausgegangen werden dürfe, dass
eine ordentliche Mandatsübergabe erfolge. Bei der Eröffnung des
Beschlagnahmebefehls am 20. Juni 2020 und in den kommenden Tagen bis zum
ZMG-Entscheid hätten sowohl der damalige Verteidiger als auch der
Beschwerdeführer keine Veranlassung gesehen, den Beschlagnahmebefehl anzufechten.
Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 20. Juni 2020 lediglich
erklärt, dass er im Moment noch nicht wisse, ob er sein Telefon siegeln lassen
möchte, da er dies zuerst mit seinem Anwalt besprechen müsse. In der Folgezeit sei
jedoch kein Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl er
während des Mandats von [...] ausreichend Gelegenheit gehabt habe, dies zu
besprechen (z.B. im Vorfeld zur Haftrichterverhandlung vom 22. Juni 2020)
oder er auch nachträglich selbständig einen entsprechenden Antrag hätte stellen
können. Erst am Schluss der Einvernahme vom 2. Juli 2020 habe die Verteidigerin
des Beschwerdeführers zu Protokoll die Freigabe der beschlagnahmten
Mobiltelefone verlangt, wobei sie zutreffend darauf hingewiesen habe, dass die
Frist abgelaufen sei. Gleichzeitig, und somit zwölf Tage nach der Eröffnung der
Beschlagnahme, habe der Beschwerdeführer schliesslich – ebenfalls zu Protokoll –
einen Antrag auf Siegelung gestellt. Beide Anträge seien daraufhin mit
Schreiben vom 6. Juli 2020 als verspätet abgewiesen worden.
1.2.3
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt diesbezüglich in ihrer Replik vom
9.
September 2020 aus, dass [...] nicht verpflichtet gewesen sei, eine
Verteidigung für den Beschwerdeführer zu suchen, nachdem er das Mandat nicht
weiter übernommen habe. Es sei einzig die Pflicht der Staatsanwaltschaft, im
Falle einer notwendigen Verteidigung diese sicherzustellen und dieser dann die
notwendigen «Instrumente» in die Hand zu geben. Es sei weder Sache des Vorgängers,
nach Ablehnung des Mandats eine Berufskollegin in einen Fall einzuführen, noch
obliege es der Nachfolgerin, die Akten bei einem Berufskollegen einzuverlangen.
Die Staatsanwaltschaft verkenne zudem die Tatsache, dass das Anwaltsgeheimnis
auch zwischen Berufskollegen respektive -kolleginnen greife. Dies bedeute, dass
ein Anwalt der nachfolgenden Rechtsvertreterin ohne Entbindungserklärung keinerlei
Informationen oder Akten weiterreichen dürfe. Vorliegend sei offensichtlich ein
Fall notwendiger Verteidigung gegeben. Dies bedeute, dass die
Staatsanwaltschaft die Pflicht habe, eine effektive und tatsächliche
Verteidigung für den Beschwerdeführer zu bestellen. Dieser Pflicht sei die
Staatsanwaltschaft nicht hinreichend nachgekommen. So habe sie die Akten erst
am 1. Juli 2020 erhalten, sprich einen Tag nach Rechtsmittelfristablauf. Es könne
nicht angehen, dass dem Beschwerdeführer die organisatorischen Mängel der
Staatsanwaltschaft zum Nachteil gereichen würden. Selbst wenn es in casu ein
Fehler der Verteidigung gewesen wäre, so dürfte dieser im Falle einer
notwendigen Verteidigung nicht den Beschwerdeführer belasten. Aus diesen
Gründen sei gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Frist wiederherzustellen. Der
Verlust eines Rechtsmittels sei stets ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust. Der Beschwerdeführer habe ein aktuelles und schützenswertes
Interesse an der Herausgabe seiner Mobiltelefone und dass seine Privatsphäre
gewahrt bleibe. Sollte das Appellationsgericht wider Erwarten zur Auffassung
gelangen, eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist aufgrund der obigen Ausführungen
sei nicht möglich, so sei immerhin das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
6.
Juli 2020, mit dem der Antrag auf Herausgabe der Mobiltelefone
abgewiesen worden sei, ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO. Die 10-tägige Frist seit Zustellung dieses
Schreibens bliebe mit der Beschwerde vom 7. Juli 2020 längstens gewahrt.
1.2.4
Die
vorliegende Beschwerde richtete sich gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
vom 20. Juni 2020. Die 10-tägige Beschwerdefrist beginnt bei nicht schriftlich
eröffneten Verfügungen mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die betreffende
Partei (vgl. Art. 384 lit. c StPO; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N
442; Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 384 N 4). Bei
Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich
eröffnet werden, wird die Frist erst durch die Aushändigung der schriftlichen
Verfügung ausgelöst (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 1471 Fn. 86; Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384 StPO N 3). Zu beachten
ist allerdings, dass die fehlende Zustellung eines schriftlichen Befehls nicht
zur Nichtigkeit der entsprechenden Zwangsmassnahme führt (BGer 1B_195/2018 vom
7.
Juni 2018 E. 2.3; Hug/Scheidegger,
in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.
199.
N 4). Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer vorgängig zur ersten
Einvernahme, dass [...], Advokat als sein Verteidiger aufgeboten werde. Dieser
wurde am 20. Juni 2020 um 11:00 Uhr kontaktiert und sicherte seine
Anwesenheit für die gleichentags stattfindende Einvernahme um 14:00 Uhr zu
(vgl. Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 63). [...] war bei der Einvernahme
auch persönlich anwesend und der Beschwerdeführer konnte sich mit diesem
vorgängig zur Befragung auch besprechen (vgl. Vorakten, act. 6, 3. PDF,
S. 120 ff.). Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin um
15:06 Uhr – und somit in Anwesenheit von [...] – der Beschlagnahmebefehl
eröffnet und die beiden Mobiltelefone Alcatel und Samsung beschlagnahmt (act.
1). Obgleich der Beschwerdeführer während der ganzen Befragung grundsätzlich
die Aussage verweigert hatte, gab er zur Beschlagnahme der Mobiltelefone
Folgendes zu Protokoll: «Ich weiss nicht ob ich mein Telefon siegeln möchte. Ich
möchte dies zuerst mit meinem Anwalt besprechen und mich später dazu äussern»
(Vorakten, act. 6, 3. PDF, S. 134). Diese Aussage belegt, dass der
Beschwerdeführer über die Beschlagnahme informiert war und auch auf die
Möglichkeit einer Siegelung aufmerksam gemacht worden sein muss bzw. ihm diese
Möglichkeit bekannt war. Damit ist erstellt, dass die Rechtsmittelfrist
betreffend Anfechtung der Beschlagnahme am 21. Juni 2020 zu laufen begann
(Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 30. Juni 2020 ablief (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2.5
Unbehelflich
sind die Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Frist sei
nicht abgelaufen, da ein «Verteidigungs-Vakuum» bestanden habe. Der
Beschwerdeführer wurde seit der ersten Einvernahme am 20. Juni 2020 durch [...]
vertreten. Dieser war auch bei der darauffolgenden Hafteröffnungseinvernahme
anwesend (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 103). Entgegen den Ausführungen der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers war der damalige Verteidiger aber nicht
nur als sogenannter Anwalt der ersten Stunde im engeren Sinne tätig, sondern
vertrat den Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 um 14:00 Uhr auch zwei Tage nach
der ersten Einvernahme noch vor dem Zwangsmassnahmengericht (diese
Unterscheidung trifft der damalige Verteidiger in seinem Schreiben vom 22. Juni
2020.
auch selber: «Ich habe A____ im Rahmen der ersten Einvernahmen als Anwalt
der ersten Stunde und des Verfahrens vor dem Zwangsnahmengerichts gerne
vertreten», Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 64). Im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht war [...], Advokat auch als amtlicher Verteidiger
eingesetzt (s. Verfügung ZMG vom 22. Juni 2020, Vorakten, act. 6, 1. PDF,
S. 115). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020, welches am 23. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft
einging, teilte der damalige Verteidiger letzterer mit, dass er den
Beschwerdeführer auch weiterhin vertreten würde, wenn er nicht aus persönlichen
Gründen in nächster Zeit verhindert wäre. Dabei führte er Folgendes aus: «Nach
Rücksprache mit A____ erklärt er sich damit einverstanden, dass meine
Stellvertretung, die Kanzlei [...], das Mandat weiterführt […]. [...] wird
Ihnen das Original der Vollmacht zusammen mit den erforderlichen Anträgen
zukommen lassen.» Eine Kopie des Schreibens ging zur Kenntnis an die Kanzlei [...]
(Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 63). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020
wandte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers per Incamail an die
Staatsanwaltschaft und teilte dieser mit, dass sie das Mandat übernommen habe.
Sie verlangte die Anordnung der amtlichen Verteidigung, das Teilnahmerecht bei
weiteren Beweiserhebungen sowie die Zustellung der Akten in elektronischer Form
(Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 67). Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wurde
sie von der Staatsanwaltschaft als amtliche Verteidigerin eingesetzt und die
Akteneinsicht einmalig bewilligt (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 70).
Am 26. Juni 2020 wurde für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
überdies eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt (Vorakten, act. 6,
1.
PDF, S. 72). Gemäss Aktennotiz vom 30. Juni 2020 nahm ein
Sachbearbeiter der Kriminalpolizei mit der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers Rücksprache und erkundigte sich, ob sie über die geplante
Einvernahme vom 2. Juli 2020 informiert sei. Diese erklärte daraufhin,
dass der damalige Verteidiger sie bereits informiert habe (Vorakten,
act. 6, 1. PDF, S. 76). Am 1. Juli 2020 bestätigte sie des
Weiteren den Empfang eines USB-Sticks mit den gescannten Verfahrensakten, der
ihr von einem Sachbearbeiter persönlich nach [...] ins Anwaltsbüro gebracht
worden war (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 77). Diese Ausführungen
zeigen, dass zu keiner Zeit ein «Verteidigungs-Vakuum» bestanden hat. So war
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aushändigung des Beschlagnahmebefehls
durch [...] vertreten. Dass die Beschwerdefrist innerhalb des Zeitraums des
Verteidigerwechsels ablief, kann nicht der Staatsanwaltschaft angelastet
werden, war doch der Beschwerdeführer wie dargelegt vollständig über die
Beschlagnahme informiert worden und entschloss sich in der Folge – zusammen mit
seinem damaligen Verteidiger – kein Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme zu
ergreifen. Auch ist den obigen Ausführungen zu entnehmen, dass die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom damaligen Verteidiger über den Fall
unterrichtet wurde, informierte letzterer sie doch etwa über den
Einvernahmetermin vom 2. Juli 2020. Dass ein Austausch zwischen den beiden
Rechtsvertretern stattfand, lässt sich auch daraus ableiten, dass der damalige
Verteidiger die Kanzlei [...] bzw. [...], Advokatin in seinem Schreiben vom 22.
Juni 2020 als «meine Stellvertretung» bezeichnete, die er – im Falle ihrer
Nichteinsetzung als amtliche Verteidigerin – als seine Substitutin eingesetzt
hätte («So lässt sich der Umweg über die Substitution vermeiden», Vorakten,
act. 6, 1. PDF, S. 64). Aus den Ausführungen der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers lässt sich entsprechend nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
1.3
Was
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers indessen fristgerecht hätte
anfechten können, wäre die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 6. Juli 2020
gewesen, mit welcher der Verfahrensleiter den Antrag auf Aufhebung der
Beschlagnahme über die beiden Mobiltelefone sowie über die Siegelung abgewiesen
hat. Zwar führt sie in der Replik vom 9. September 2020 aus, dass «immerhin das
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020, mit dem der Antrag auf
Herausgabe der Mobiltelefone abgewiesen wurde, ein taugliches Anfechtungsobjekt
[sei]», jedoch erweist sich dieses Vorbringen ebenfalls als verspätet. Die
Beschwerde vom 9. Juli 2020 richtet sich einzig gegen die Verfügung vom 20.
Juni 2020 («Beschwerde […] betreffend Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020»).
Darin wird die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls vom 20. Juni 2020 und die
Entlassung der beiden Mobiltelefone des Beschwerdeführers aus der Beschlagnahme
beantragt. Auch wenn sinngemäss mit Replik vom 9. September 2020 die
nachträgliche Anfechtung der Verfügung vom 6. Juli 2020 erfolgt sein sollte, so
ist diese ebenfalls verspätet erfolgt, da die 10-tägige Beschwerdefrist zum
Zeitpunkt der Einreichung der Replik vom 9. September 2020 längst
abgelaufen war (siehe überdies zur Unzulässigkeit von nachträglichen Ergänzungen,
Vervollständigungen oder Korrekturen Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9c und 9e; BGer 6B_688/2013
vom 28. Oktober 2013 E. 4.2; AGE BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E. 1.2).
1.4
Ferner
bringt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Replik vom
9.
September 2020 vor, dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO
wiederherzustellen sei (ohne dies jedoch als eigentlichen Verfahrensantrag
aufzuführen). Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die
Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr
daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei
sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Für
das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit
bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die
Wiederherstellung der Frist aus (Riedo,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2019.266 vom
13.
Januar 2020 E. 3.3). Das Gesuch ist innert dreissig Tagen nach Wegfall des
Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei
welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen
(Art. 94 Abs. 2 StPO). Aufgrund der obigen Ausführungen ist
bereits fraglich, ob das Erfordernis der klaren Schuldlosigkeit bezüglich der
Säumnis erfüllt wäre. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die 30-tägige Frist zur Einreichung des
Wiederherstellungsgesuchs verpasst hat. Erst mit Replik vom 9. September
2020.
stellte sie (implizit) den Antrag, dass die Frist wiederherzustellen sei.
In der Beschwerde vom 9. Juli 2020 stellte sich die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers demgegenüber noch auf den Standpunkt, dass die Beschwerde fristgerecht
erfolgt sei, womit sie gerade keine Wiederherstellung der versäumten Frist
verlangte (act. 2, Ziff. 4).
1.5
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bringt schliesslich vor, dass die
Beschlagnahme der Mobiltelefone nach über 10 Jahren unverhältnismässig sei, Geheimnisschutzinteressen
vorlägen und die Interessen des Beschwerdeführers grundsätzlich überwiegen
würden. Diese Fragen hätten jedoch in einem allfälligen Siegelungsverfahren
geklärt werden müssen. Bei der Siegelung handelt es sich nämlich um ein
besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welches der Beschwerde
vorgeht (BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78; Graf,
Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 248 N 12; Thormann/Brechbühl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61). Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis ist der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens
breit zu fassen. Sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung sind im
Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es der berechtigten Person darum geht,
die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und
deren Verwertung zu verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3,
1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Werden neben dem Geheimnisschutz weitere
akzessorische Rügen wie etwa der fehlende hinreichende Tatverdacht oder die
Unverhältnismässigkeit des Vorgehens vorgebracht, sind diese folglich ebenfalls
im Siegelungsverfahren zu beurteilen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3;
AGE BES.2017.85 vom 5. Dezember 2018 E. 1.4.3; Graf,
a.a.O., S. 553, 565). Zwar beantragte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vom 2. Juli 2020 die Siegelung des
Mobiltelefons Samsung, jedoch wurde der Antrag zu Recht von der
Staatsanwaltschaft als verspätet abgewiesen (vgl. für die Frist zur
Stellung eines Antrags auf Siegelung die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung
in BGer 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3 f.). Da die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers als Argument für die Aufhebung der Beschlagnahme exakt
diejenigen Gründe vorbringt, welche im Rahmen des (Ent-)Siegelungsverfahrens
untersucht werden müssten (Geheimhaltungsinteressen, fehlender hinreichender
Tatverdacht, Unverhältnismässigkeit), wäre auch aus diesem Grund auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer
Stellungnahme zutreffend fest, dass es nicht zulässig ist, dem
Siegelungsverfahren vorbehaltene Fragestellungen im nachträglichen
Beschwerdeverfahren gegen Zwangsmassnahmen vorzubringen.
Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass die am 9. Juli 2020 durch die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers erhobene Beschwerde als verspätet zu betrachten ist. Auf
Dispositiv
diese ist demnach nicht einzutreten.
2.
Doch selbst wenn
auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre die Beschwerde abzuweisen, da auch
die materiellen Argumente des Beschwerdeführers nicht überzeugend. Es ist zwar
zutreffend, dass sich der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt, für
welchen er zu Verhaftung ausgeschrieben war, im Januar 2010 abgespielt hat.
Allerdings scheint sich der Beschwerdeführer auch nach diesem Vorfall im Kreis
des organisierten Drogenhandels aufgehalten zu haben, und dies bis zur Festnahme
am 19. Juni 2020 in Basel. Dafür sprechen einerseits die einschlägigen
Vorstrafen in Frankreich (vgl. Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 23 ff.),
andererseits auch die Angaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Festnahme am 19. Juni 2020 gegenüber [...] gemacht hat («Ich bin ein Informant
vom Staatsanwalt [...] und habe ihm bereits wichtige Informationen zum
Drogenschmuggel gegeben. Rufen Sie ihn bitte an und sagen Sie ihm, dass [...]
ihn sehen möchte. Ich weiss, dass heute Nacht bis spätestens morgen
[20.06.2020] Vormittag 0600 Uhr, 6 Kilo Kokain über die Saint-Louis Grenze
kommen. Das Ganze wird in einem BMW X3, Farbe weiss, geschmuggelt», Vorakten,
act. 6, 3. PDF, S. 116), sowie die am 19. Juni 2020, 14:08 Uhr und 17:20
Uhr, und somit mehrere Stunden vor der Festnahme des Beschwerdeführers in Basel
gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten anonymen Mitteilungen von einem
gewissen «[...]» (act. 5). Letztere stimmen mit den Aussagen des
Beschwerdeführers gegenüber [...] weitgehend überein. Sofern der
Beschwerdeführer nun einerseits bestreitet, diese Aussagen während der
Festnahme gemacht zu haben, und sich andererseits darauf beruft, dass diese
nicht verwertbar seien, da sie von ihm nicht handschriftlich unterschrieben
worden seien, so wird verkannt, dass gemäss ständiger Praxis ein Polizeirapport
grundsätzlich als Beweismittel gilt (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014
E. 2.3). Sind Teile eines rapportierten Vorgangs bestritten, so hat eine
Konfrontation zwischen der Person, die den Sachverhalt bestreitet, und
derjenigen, die den Rapport erstellt hat, zu erfolgen. Welche der dargelegten
Sachverhaltsversionen die glaubwürdigere ist, hat das Sachgericht zu entscheiden.
Aufgrund der genannten Umstände liegt der Verdacht nahe, dass der
Beschwerdeführer auch nach dem Vorfall im Jahre 2010 weiterhin in den
Drogenhandel verstrickt war. Über den Umstand, ob darin dieselben Personen
involviert waren wie früher, könnten die beschlagnahmten Mobiltelefone sehr
wohl Auskunft geben. Ferner gilt es auch zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer auch die illegale Einreise sowie der illegale Aufenthalt zur
Last gelegt werden (vgl. Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügung vom 21. Juni
2020, Vorakten, act. 6, 2. PDF, S. 4) und bis jetzt – auch aufgrund der in
diesem Zusammenhang nicht sonderlich glaubwürdigen Aussagen des
Beschwerdeführers – völlig unklar ist, seit wann sich der Beschwerdeführer
wieder in der Schweiz aufgehalten hat. Auch unter diesem Aspekt müsste die
Beschlagnahme der Mobiltelefone für zulässig erklärt werden.
3.
3.1 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des
Nichteintretens auf die Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810).
3.2 Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt die Einsetzung als amtliche
Verteidigerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine vom Staat bezahlte
Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben,
sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet (Art. 132
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte Verfahren nicht
als aussichtslos zu werten sein (statt vieler AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019
E. 2.2.1). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (AGE BES.2017.65 vom 18.
August 2017 E. 6.2.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene
nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E 2.2.4 S.
218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Vorliegend würde eine verständige Person, die
den Prozess selber bezahlen müsste, eine derartige Beschwerde nicht erheben. Der
Fristenlauf des Beschwerdeverfahrens gemäss Strafprozessordnung in Bezug auf
den Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 müsste einer Anwältin geläufig sein.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat es des Weiteren unterlassen, ein
Rechtsmittel gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 zu
erheben, die durch die Beschwerde vom 9. Juli 2020 noch fristgemäss hätte
angefochten werden können. Ferner hat sie auch das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist verspätet gestellt. Schliesslich hätte ihr auch die Unterscheidung der
beiden Rechtswege der Siegelung und Beschwerde bekannt sein müssen. Die vorliegende
Beschwerde ist entsprechend von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren,
weshalb das Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigerin abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.