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Entscheid

BES.2020.137

Gutachtensauftrag

14. September 2020Deutsch10 min

Körperverletzung, Drohung, falsche Anschuldigung, Betrug sowie Urkundenfälschung.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.137

ENTSCHEID

vom 14.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 3. Juli 2020

betreffend Gutachtensauftrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere

Körperverletzung, Drohung, falsche Anschuldigung, Betrug sowie Urkundenfälschung.

In diesem Zusammenhang teilte sie seinem Verteidiger mit Schreiben vom 3. Juli

2020 mit, es sei beabsichtigt, C____ ([...]) als sachverständige Person zu

ernennen. Gleichzeitig wurde der Verteidigung Frist bis zum 10. Juli 2020 gesetzt,

um sich zur sachverständigen Person zu äussern. Nach unbenutztem Ablauf der

Frist werde der Auftrag an C____ als Sachverständigen erteilt. Zudem wurde der

Verteidigung in Aussicht gestellt, dass sie bei der Gutachtenserteilung den

Fragenkatalog und Gelegenheit erhalte, gegebenenfalls eigene Fragen an den

Gutachter zu richten.

Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2020 durch seinen Verteidiger Beschwerde.

Es wird beantragt, «kein psychiatrisches Gutachten durchzuführen» (unter

o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit B____

als seinem Vertreter zu gewähren sei). Zudem sei die Staatsanwaltschaft

aufzufordern, «den Beweisantrag auf Durchführung eines Gutachtens angemessen zu

begründen». Dem Beschwerdeführer sei anschliessend die Möglichkeit zu geben, zu

den allfälligen Gründen der Staatsanwaltschaft zwecks Heilung der Verletzung

des rechtlichen Gehörs zu replizieren. Darüber hinaus sei der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu gewähren. Nachdem der Verteidiger der

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Juli 2020 mitgeteilt hatte, dass keine

Einwände gegen die Person des Gutachters bestünden, wurde C____ am 20. Juli

2020 formell als Sachverständiger ernannt. Gleichzeitig wurde der Verteidigung

Frist bis zum 15. August 2020 gesetzt, um allfällige Ergänzungsfragen

schriftlich nachzureichen. Hinsichtlich der Beschwerde beantragt die

Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 dessen kostenfällige

Abweisung. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 3. September 2020 repliziert. Am

7. September 2020 teilte die Verfahrensleiterin A____ mit, dass der

Beschwerde gemäss Gesetz keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem erscheine die

Beschwerde bei summarischer Prüfung aussichtlos, womit auch die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege in Frage gestellt sei. Hierzu hat die Verteidigung

am 9. September 2020 Stellung bezogen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Beim Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO handelt es

sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Heer,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 184 StPO N 24, 38; Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; AGE BES.2019.253 vom

9.

April 2020 E. 1.1, BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 E. 1.1). Zu ihrer Beurteilung

zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Der

formelle Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2020 wurde nicht

angefochten. Die beanstandete Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der

Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2020 gewährte dem Beschwerdeführer «bloss» das

rechtliche Gehör bezüglich der Person des Gutachters. Daraus kann mangels «Beschwer»

kein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO abgeleitet werden

und wäre auf die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers an

sich nicht einzutreten. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist und aus ihr

hinreichend klar wird, dass der Beschwerdeführer mit der sachverständigen

Begutachtung nicht einverstanden ist, rechtfertigen sich trotzdem einige

Ausführungen dazu.

2.

2.1

Gemäss

Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ordnet die Untersuchungsbehörde

die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven

Umständen des zu beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an seiner

Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu zweifeln. In einem solchen Fall

ist die Anordnung einer Begutachtung nicht nur erlaubt, sondern vielmehr

geboten (Bommer, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 9). Umstände, die ernsthaften Anlass

zu Zweifeln geben, können in den inkriminierten Taten selbst oder deren

Begleiterscheinungen liegen (Bommer,

a.a.O., Art. 20 StGB N 11 f.) oder sich aus den Lebensumständen oder der

Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben, beispielsweise, wenn er in einem

früheren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt wurde (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 13 f.).

Im Weiteren ist eine Begutachtung erforderlich, wenn die Anordnung einer

Massnahme gemäss Art. 59-61, 63 oder 64 StGB in Betracht gezogen wird (Art. 56

Abs. 3 StGB). Diesfalls muss sich das Gutachten über die Notwendigkeit und die

Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer

möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern.

Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt im

pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht (Heer, a.a.O., Art. 182 StPO N 7; vgl.

zum Ganzen auch AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 2.2).

2.2

Wie

bereits im Entscheid HB.2020.20 bzw. HB.2020.24 vom 25. August 2020 in Erwägung

4.4.2

ausgeführt, bestehen ernsthafte Zweifel an der psychischen Gesundheit des

zum Zeitpunkt der Delikte zum Nachteil von [...] offenbar in einem Drogenersatzprogramm

bzw. in einer betreuten Wohnsituation lebenden Beschwerdeführers. Bereits aus

einem Polizeirapport vom 22. Juni 2019 geht hervor, dass ein Notfallpsychiater

eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund Eigen- und

Drittgefährdung als angebracht und notwendig erachtet hat. In der

Untersuchungshaft musste A____ zudem wegen psychotisch wirkenden Verhaltens auf

eine Spezialabteilung verlegt werden. Auch aus einer Aktennotiz vom 5. Juni

2020.

geht hervor, dass sein Gesundheitszustand besorgniserregend sei. Im Bericht

der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 26. Februar 2019 werden zudem eine

Alkohol- und Drogensucht sowie die Einnahme von Psychopharmaka dokumentiert. Der

Beschwerdeführer gab in verschiedenen Einvernahmen zudem selber an, massiv

Alkohol (vor allem Bier) und auch diverse Betäubungsmittel (MDMA, Speed, CBD,

Haschisch) zu konsumieren. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zudem

zutreffend ausführt, lässt auch das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 26. Mai 2020 und der Einvernahme vom 5. Juni 2020 (Watte

in die Ohren stopfen und Klebeband darüber kleben bzw. die Aussage, dass er die

«Krätze» und Insekten unter der Haut habe) darauf schliessen, dass er unter

psychischen Problemen leidet. Darüber hinaus ging das Strafdreiergericht des

Kantons Basel-Stadt im Urteil vom 19. März 2013 von einer verminderten

Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aus und erteilte dem Beschwerdeführer

die Weisung, die ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Urteil des

Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. Mai 2008 fortzusetzen.

2.3

Aus

dem soeben Referierten erhellt, dass nach den objektiven Umständen des zu

beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des

Beschwerdeführers zu zweifeln bzw. mit einiger Wahrscheinlichkeit ein

Behandlungsbedürfnis besteht. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen ihres pflichtgemässen

Ermessens damit zu Recht die sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers

angeordnet.

3.

3.1

Gemäss

Art. 184 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person (Abs. 1)

und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter anderem die präzis

formulierten Fragen, die Frist zur Erstattung des Gutachtens, den Hinweis auf

die Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach

Art. 307 StGB enthält (Abs. 2). Das Gesetz räumt dem Beschuldigten und den

übrigen Parteien grundsätzlich ein vorgängiges Äusserungs- und Antragsrecht ein

(Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Modalitäten dieses Mitwirkungsrechts

werden in der Strafprozessordnung nicht beschrieben. Gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist die vorgängige Information im Rahmen des Äusserungs- und

Antragsrechts vor allem beim wertungs- und personengebundenen Gutachtenstyp

sinnvoll (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 S. 180 ff., 144 IV 69 E. 2.2 S. 71 f.).

Allerdings wird eine vorgängige Anhörung auch bei psychiatrischen Gutachten

nicht durchwegs als zwingend erachtet, etwa dann, wenn der Betroffene

nachträglich zur Person und zum Gutachten des Sachverständigen Stellung nehmen

und Ergänzungsfragen stellen kann (BGE 125 V 332 E. 4b S. 337, 120 V

357.

E. 1c S. 362; BGer 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; AGE BES.2019.253

vom 9. April 2020 E. 1.3.2).

3.2

Der

Beschwerdeführer hat bereits die Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der

Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2020, womit ihm das rechtliche Gehör betreffend

die Person des Gutachters gewährt wurde, angefochten (vgl. dazu schon E. 1.2).

Da die sachverständige Begutachtung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht formell

angeordnet war, kann er sich auch nicht auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs

berufen, zumal aus dem Gutachtensauftrag vom 20. Juli 2020, welchem auch der

detaillierte Fragenkatalog angehängt war, hinreichend klar wird, weshalb eine

sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet wird. Darüber

hinaus wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des vorstehend Referierten und im

Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben vor der Gutachtenserteilung sein

Mitwirkungs- und Äusserungsrecht gewährt. Von einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs kann keine Rede sein.

4.

4.1

Gemäss

Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit.

c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person,

die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es

zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Nach der

Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf

eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,

weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S.

139.

f. mit Hinweisen).

4.2

Aus

dem vorstehend Referierten ergibt sich, dass die Beschwerde als von vornherein

aussichtslos bezeichnet werden muss. Wie die Verfahrensleiterin bereits in ihrer

Verfügung vom 7. September 2020 in Aussicht gestellt hat, ist die unentgeltliche

Rechtspflege bzw. unentgeltliche Verbeiständung daher zu verweigern. Dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gestützt

auf Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 500.–

festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung respektive

amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.