BES.2020.137
Gutachtensauftrag
14. September 2020Deutsch10 min
Körperverletzung, Drohung, falsche Anschuldigung, Betrug sowie Urkundenfälschung.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2020.137
ENTSCHEID
vom 14.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juli 2020
betreffend Gutachtensauftrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere
Körperverletzung, Drohung, falsche Anschuldigung, Betrug sowie Urkundenfälschung.
In diesem Zusammenhang teilte sie seinem Verteidiger mit Schreiben vom 3. Juli
2020 mit, es sei beabsichtigt, C____ ([...]) als sachverständige Person zu
ernennen. Gleichzeitig wurde der Verteidigung Frist bis zum 10. Juli 2020 gesetzt,
um sich zur sachverständigen Person zu äussern. Nach unbenutztem Ablauf der
Frist werde der Auftrag an C____ als Sachverständigen erteilt. Zudem wurde der
Verteidigung in Aussicht gestellt, dass sie bei der Gutachtenserteilung den
Fragenkatalog und Gelegenheit erhalte, gegebenenfalls eigene Fragen an den
Gutachter zu richten.
Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2020 durch seinen Verteidiger Beschwerde.
Es wird beantragt, «kein psychiatrisches Gutachten durchzuführen» (unter
o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit B____
als seinem Vertreter zu gewähren sei). Zudem sei die Staatsanwaltschaft
aufzufordern, «den Beweisantrag auf Durchführung eines Gutachtens angemessen zu
begründen». Dem Beschwerdeführer sei anschliessend die Möglichkeit zu geben, zu
den allfälligen Gründen der Staatsanwaltschaft zwecks Heilung der Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu replizieren. Darüber hinaus sei der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Nachdem der Verteidiger der
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Juli 2020 mitgeteilt hatte, dass keine
Einwände gegen die Person des Gutachters bestünden, wurde C____ am 20. Juli
2020 formell als Sachverständiger ernannt. Gleichzeitig wurde der Verteidigung
Frist bis zum 15. August 2020 gesetzt, um allfällige Ergänzungsfragen
schriftlich nachzureichen. Hinsichtlich der Beschwerde beantragt die
Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 dessen kostenfällige
Abweisung. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 3. September 2020 repliziert. Am
7. September 2020 teilte die Verfahrensleiterin A____ mit, dass der
Beschwerde gemäss Gesetz keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem erscheine die
Beschwerde bei summarischer Prüfung aussichtlos, womit auch die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in Frage gestellt sei. Hierzu hat die Verteidigung
am 9. September 2020 Stellung bezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Beim Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO handelt es
sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Heer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 184 StPO N 24, 38; Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; AGE BES.2019.253 vom
9.
April 2020 E. 1.1, BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 E. 1.1). Zu ihrer Beurteilung
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Der
formelle Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2020 wurde nicht
angefochten. Die beanstandete Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2020 gewährte dem Beschwerdeführer «bloss» das
rechtliche Gehör bezüglich der Person des Gutachters. Daraus kann mangels «Beschwer»
kein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO abgeleitet werden
und wäre auf die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers an
sich nicht einzutreten. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist und aus ihr
hinreichend klar wird, dass der Beschwerdeführer mit der sachverständigen
Begutachtung nicht einverstanden ist, rechtfertigen sich trotzdem einige
Ausführungen dazu.
2.
2.1
Gemäss
Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ordnet die Untersuchungsbehörde
die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven
Umständen des zu beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an seiner
Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu zweifeln. In einem solchen Fall
ist die Anordnung einer Begutachtung nicht nur erlaubt, sondern vielmehr
geboten (Bommer, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 9). Umstände, die ernsthaften Anlass
zu Zweifeln geben, können in den inkriminierten Taten selbst oder deren
Begleiterscheinungen liegen (Bommer,
a.a.O., Art. 20 StGB N 11 f.) oder sich aus den Lebensumständen oder der
Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben, beispielsweise, wenn er in einem
früheren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt wurde (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 13 f.).
Im Weiteren ist eine Begutachtung erforderlich, wenn die Anordnung einer
Massnahme gemäss Art. 59-61, 63 oder 64 StGB in Betracht gezogen wird (Art. 56
Abs. 3 StGB). Diesfalls muss sich das Gutachten über die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer
möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt im
pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht (Heer, a.a.O., Art. 182 StPO N 7; vgl.
zum Ganzen auch AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 2.2).
2.2
Wie
bereits im Entscheid HB.2020.20 bzw. HB.2020.24 vom 25. August 2020 in Erwägung
4.4.2
ausgeführt, bestehen ernsthafte Zweifel an der psychischen Gesundheit des
zum Zeitpunkt der Delikte zum Nachteil von [...] offenbar in einem Drogenersatzprogramm
bzw. in einer betreuten Wohnsituation lebenden Beschwerdeführers. Bereits aus
einem Polizeirapport vom 22. Juni 2019 geht hervor, dass ein Notfallpsychiater
eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund Eigen- und
Drittgefährdung als angebracht und notwendig erachtet hat. In der
Untersuchungshaft musste A____ zudem wegen psychotisch wirkenden Verhaltens auf
eine Spezialabteilung verlegt werden. Auch aus einer Aktennotiz vom 5. Juni
2020.
geht hervor, dass sein Gesundheitszustand besorgniserregend sei. Im Bericht
der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 26. Februar 2019 werden zudem eine
Alkohol- und Drogensucht sowie die Einnahme von Psychopharmaka dokumentiert. Der
Beschwerdeführer gab in verschiedenen Einvernahmen zudem selber an, massiv
Alkohol (vor allem Bier) und auch diverse Betäubungsmittel (MDMA, Speed, CBD,
Haschisch) zu konsumieren. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zudem
zutreffend ausführt, lässt auch das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 26. Mai 2020 und der Einvernahme vom 5. Juni 2020 (Watte
in die Ohren stopfen und Klebeband darüber kleben bzw. die Aussage, dass er die
«Krätze» und Insekten unter der Haut habe) darauf schliessen, dass er unter
psychischen Problemen leidet. Darüber hinaus ging das Strafdreiergericht des
Kantons Basel-Stadt im Urteil vom 19. März 2013 von einer verminderten
Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aus und erteilte dem Beschwerdeführer
die Weisung, die ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Urteil des
Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. Mai 2008 fortzusetzen.
2.3
Aus
dem soeben Referierten erhellt, dass nach den objektiven Umständen des zu
beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers zu zweifeln bzw. mit einiger Wahrscheinlichkeit ein
Behandlungsbedürfnis besteht. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen ihres pflichtgemässen
Ermessens damit zu Recht die sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers
angeordnet.
3.
3.1
Gemäss
Art. 184 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person (Abs. 1)
und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter anderem die präzis
formulierten Fragen, die Frist zur Erstattung des Gutachtens, den Hinweis auf
die Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach
Art. 307 StGB enthält (Abs. 2). Das Gesetz räumt dem Beschuldigten und den
übrigen Parteien grundsätzlich ein vorgängiges Äusserungs- und Antragsrecht ein
(Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Modalitäten dieses Mitwirkungsrechts
werden in der Strafprozessordnung nicht beschrieben. Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist die vorgängige Information im Rahmen des Äusserungs- und
Antragsrechts vor allem beim wertungs- und personengebundenen Gutachtenstyp
sinnvoll (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 S. 180 ff., 144 IV 69 E. 2.2 S. 71 f.).
Allerdings wird eine vorgängige Anhörung auch bei psychiatrischen Gutachten
nicht durchwegs als zwingend erachtet, etwa dann, wenn der Betroffene
nachträglich zur Person und zum Gutachten des Sachverständigen Stellung nehmen
und Ergänzungsfragen stellen kann (BGE 125 V 332 E. 4b S. 337, 120 V
357.
E. 1c S. 362; BGer 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; AGE BES.2019.253
vom 9. April 2020 E. 1.3.2).
3.2
Der
Beschwerdeführer hat bereits die Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2020, womit ihm das rechtliche Gehör betreffend
die Person des Gutachters gewährt wurde, angefochten (vgl. dazu schon E. 1.2).
Da die sachverständige Begutachtung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht formell
angeordnet war, kann er sich auch nicht auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
berufen, zumal aus dem Gutachtensauftrag vom 20. Juli 2020, welchem auch der
detaillierte Fragenkatalog angehängt war, hinreichend klar wird, weshalb eine
sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet wird. Darüber
hinaus wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des vorstehend Referierten und im
Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben vor der Gutachtenserteilung sein
Mitwirkungs- und Äusserungsrecht gewährt. Von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann keine Rede sein.
4.
4.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit.
c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Nach der
Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,
weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S.
139.
f. mit Hinweisen).
4.2
Aus
dem vorstehend Referierten ergibt sich, dass die Beschwerde als von vornherein
aussichtslos bezeichnet werden muss. Wie die Verfahrensleiterin bereits in ihrer
Verfügung vom 7. September 2020 in Aussicht gestellt hat, ist die unentgeltliche
Rechtspflege bzw. unentgeltliche Verbeiständung daher zu verweigern. Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 500.–
festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung respektive
amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.